Ein mittelständischer Maschinenbauer expandiert nach Frankreich und Spanien – und stellt fest, dass sein Markenname in beiden Ländern von einem Wettbewerber bereits als nationale Marke eingetragen wurde. Der Schaden hätte sich vermeiden lassen: mit einer rechtzeitig angemeldeten Unionsmarke, die auf den ersten Blick wie ein bürokratischer Mehraufwand wirkt, in der Praxis jedoch den wirksamsten und wirtschaftlich effizientesten Markenschutz für alle 27 EU-Mitgliedstaaten gleichzeitig bietet.
Die Unionsmarke nach der Unionsmarkenverordnung (UMV, Verordnung (EU) 2017/1001) schützt ein Zeichen durch eine einzige Eintragung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Schutzrecht und Anmeldeverfahren folgen unmittelbar dem europäischen Unionsrecht; nationale Markeneintragungen werden weder vorausgesetzt noch ersetzt. Die Schutzwirkung beginnt mit dem Anmeldetag und gilt – nach erfolgreicher Eintragung – für zehn Jahre, verlängerbar um jeweils weitere zehn Jahre.
Der nachfolgende Beitrag analysiert den Anmeldeprozess beim EUIPO, die wesentlichen Schutzvoraussetzungen, typische Risiken im Widerspruchsverfahren sowie die Bedeutung der Unionsmarke als Gestaltungsinstrument für den deutschen Mittelstand.
Rechtsrahmen: Unionsmarkenverordnung und EUIPO als Registrierungsbehörde
Das Unionsmarkenrecht basiert vollständig auf der Unionsmarkenverordnung (UMV), die seit dem 1. Oktober 2017 in ihrer aktuellen Fassung gilt und unmittelbar anwendbares EU-Recht darstellt. Nationale Umsetzungsgesetze sind nicht erforderlich. Das EUIPO mit Sitz in Alicante ist die zuständige Registrierungsbehörde; seine Entscheidungen unterliegen der Überprüfung durch das Gericht der Europäischen Union (EuG) und in letzter Instanz durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH).
Für Geschäftsführer ist die Abgrenzung zur nationalen deutschen Marke (eingetragen beim Deutschen Patent- und Markenamt, DPMA) von zentraler Bedeutung. Die Unionsmarke schützt – ohne Zusatzaufwand – in allen 27 EU-Mitgliedstaaten gleichzeitig; eine gesonderte Anmeldung je Land entfällt. Erkauft wird dieser Vorteil durch ein einheitliches Schutzhindernis: Besteht für ein identisches oder verwechslungsfähig ähnliches Zeichen in einem einzigen Mitgliedstaat eine ältere Marke, kann dies die Eintragung der Unionsmarke insgesamt blockieren. Die Gesamtwirkung ist Einheitlichkeitsprinzip und strukturelles Risiko zugleich.
In der Mandatspraxis sehen wir, dass Unternehmen diesen Unitaritätsgrundsatz häufig unterschätzen. Ein inhabergeführtes Unternehmen aus der Investitionsgüterbranche hatte seinen Markennamen deutschlandweit seit Jahren unbeanstandet genutzt – nur um im EUIPO-Widerspruchsverfahren zu erfahren, dass ein polnischer Wettbewerber seit Jahren ein nahezu identisches Zeichen für überlappende Waren eingetragen hatte.
Welche Zeichen sind als Unionsmarke schutzfähig?
Schutzfähig sind nach Art. 4 UMV alle Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden – vorausgesetzt, das Zeichen ist grafisch darstellbar bzw. in einem für die Öffentlichkeit zugänglichen Register klar und eindeutig darstellbar. Die UMV öffnet den Schutz ausdrücklich für Wortmarken, Bildmarken, Kombinationsmarken, dreidimensionale Formen, Klangmarken, Farbmarken, Hologramme und Bewegungsmarken.
Absolute Schutzhindernisse (Art. 7 UMV) versagen die Eintragung unter anderem bei fehlender Unterscheidungskraft, beschreibenden Zeichen und freizuhaltenden geografischen Angaben. Beschreibende Angaben sind – auch bei langjähriger Nutzung – nur dann eintragungsfähig, wenn der Anmelder nachweist, dass das Zeichen im relevanten Verkehr Unterscheidungskraft durch Benutzung erworben hat (sog. Verkehrsgeltung). Welche Beweisdichte das EUIPO hierfür verlangt, hängt von der Branche und dem geografischen Markt ab; pauschale Angaben genügen nicht.
Relative Schutzhindernisse (Art. 8 UMV) greifen, sobald ältere Rechte Dritter – insbesondere ältere Marken – bestehen. Inhaber älterer Rechte können im Widerspruchsverfahren die Eintragung verhindern. Diese Konstellation ist für den Mittelstand das statistisch häufigste Hindernis.
Der Anmeldeprozess beim EUIPO: Schritt für Schritt
Die Anmeldung einer Unionsmarke folgt einem formalisierten Verfahren, das sich in vier Kernphasen gliedert: Vorrecherche, Anmeldeeinreichung, Prüfung durch das EUIPO sowie Veröffentlichung und Widerspruchsfrist.
Phase 1: Vorrecherche und Zeichenstrategie
Vor jeder Anmeldung steht eine strukturierte Ähnlichkeitsrecherche. Das EUIPO stellt mit dem TMview-Datenbanksystem ein kostenloses Recherchetool zur Verfügung, das nationale und europäische Markenregister integriert. Eine rein maschinelle Datenbankrecherche erfasst jedoch nur identische oder sehr ähnliche Zeichenkonstellationen; verwechslungsfähige Kombinationen aus Klang, Bild und Bedeutung erfordern eine anwaltliche Würdigung.
Parallel ist die Waren- und Dienstleistungsklassifikation nach dem Nizza-Abkommen festzulegen. Die Wahl der Klassen bestimmt Schutzumfang und Kostenrahmen gleichermaßen: Jede weitere Klasse erhöht die Anmeldegebühr. In der Beratungspraxis sehen wir regelmäßig, dass Unternehmen Klassen zu weit fassen – mit der Folge erhöhter Angriffsfläche für Löschungsanträge wegen Nichtbenutzung – oder zu eng, sodass wirtschaftlich relevante Produkterweiterungen ungeschützt bleiben.
Phase 2: Einreichung der Anmeldung und Anmeldetag
Die Anmeldung erfolgt elektronisch über das EUIPO-Online-Portal. Mit Eingang der vollständigen Anmeldung entsteht der Anmeldetag (filing date), der für die Priorität gegenüber kollidierenden Rechten maßgeblich ist. Auf Basis internationaler Abkommen – insbesondere der Pariser Verbandsübereinkunft – kann eine Priorität aus einer früheren nationalen oder regionalen Anmeldung innerhalb von sechs Monaten in Anspruch genommen werden.
Das EUIPO prüft zunächst formale Anforderungen und absolute Schutzhindernisse. Eine inhaltliche Prüfung auf Kollision mit älteren Marken findet in dieser Phase grundsätzlich nicht statt – das unterscheidet das EUIPO von einigen nationalen Ämtern, die eine Recherche von Amts wegen durchführen.
Phase 3: Veröffentlichung und Widerspruchsfrist
Erhebt das EUIPO keine Einwände gegen absolute Schutzhindernisse, wird die Anmeldung im Amtsblatt des EUIPO veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt beginnt die dreimonatige Widerspruchsfrist (Art. 46 UMV); Inhaber älterer Rechte können in diesem Fenster Widerspruch einlegen. Diese drei Monate sind die kritischste Phase der gesamten Anmeldung: Inhaber älterer, auch national eingetragener Marken in einem einzigen EU-Mitgliedstaat können die Eintragung blockieren.
Nach unbeanstandetem Ablauf der Widerspruchsfrist oder erfolgreicher Verteidigung im Widerspruchsverfahren erfolgt die Eintragung ins Unionsmarkenregister. Die Schutzdauer beträgt sodann zehn Jahre ab dem Anmeldetag, verlängerbar um jeweils weitere zehn Jahre – ohne inhaltliche Überprüfung bei der Verlängerung, solange die Marke ernsthaft benutzt wird.
Widerspruchsverfahren beim EUIPO: Risiken erkennen und handhaben
Das Widerspruchsverfahren nach Art. 46 ff. UMV ist für viele Anmelder die erste Bewährungsprobe ihres Schutzrechtskonzepts. Ein Widerspruch löst ein kontradiktorisches Verfahren aus, in dem Anmelder und Widersprechender Stellungnahmen, Benutzungsnachweise und rechtliche Argumente austauschen. Das EUIPO entscheidet durch eine spezialisierte Widerspruchsabteilung.
Die zentrale Prüfungsfrage lautet: Besteht Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. b UMV? Das EUIPO und die europäische Rechtsprechung bewerten dabei die Zeichenähnlichkeit (visuell, klanglich, begrifflich), die Ähnlichkeit der betroffenen Waren und Dienstleistungen sowie die Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Eine hohe Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke erweitert den Schutzbereich erheblich.
Ein wichtiges Verteidigungsmittel des Anmelders ist die sogenannte Einrede der Nichtbenutzung: Hat der Widersprechende seine ältere Marke in den vergangenen fünf Jahren nicht ernsthaft in der EU benutzt, kann der Anmelder ihn auffordern, Benutzungsbelege vorzulegen. Gelingt dieser Nachweis nicht, verliert die Widerspruchsmarke ihre Grundlage. In unserer Mandatspraxis erweist sich diese Einrede als einer der effektivsten Hebel im Verfahren – vorausgesetzt, sie wird fristgerecht und vollständig erhoben.
Gegen Entscheidungen der Widerspruchsabteilung steht das Rechtsmittel der Beschwerde zur Beschwerdekammer des EUIPO offen. Eine weitere gerichtliche Kontrolle erfolgt durch das Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg.
Koexistenz, Koexistenzvereinbarungen und relative Eintragungshindernisse im Mittelstand
Nicht jeder Widerspruch führt zur Zurückweisung der Anmeldung. Praxis und Rechtsprechung kennen das Instrument der Koexistenzvereinbarung: Anmelder und Widersprechender legen schriftlich fest, unter welchen Bedingungen beide Zeichen nebeneinander genutzt werden dürfen – etwa durch geografische, produktbezogene oder kommunikative Abgrenzungen. Solche Vereinbarungen sind beim EUIPO zu hinterlegen und wirken als Widerspruchsrücknahme.
Für Geschäftsführer des Mittelstands ist entscheidend: Eine Koexistenzvereinbarung erzeugt wechselseitige Verpflichtungen und schränkt die künftige Markenausdehnung möglicherweise dauerhaft ein. Was kurzfristig wie ein pragmatisches Kompromissinstrument wirkt, kann langfristig Markenwertsteigerung und Unternehmensverkauf (M&A-Prozesse, Due Diligence) erschweren. Wir beraten regelmäßig Unternehmen, die vor dem Hintergrund einer geplanten Transaktion ihre Markenstruktur bereinigen müssen – oft wären frühzeitige Koexistenzvereinbarungen günstiger gewesen als eine spätere Neupositionierung des gesamten Zeichenportfolios.
Daneben sind Markenlizenzverträge als alternatives Gestaltungsmittel zu nennen: Der Inhaber einer älteren Marke erteilt dem Anmelder eine Lizenz zur Nutzung, ohne dass der Anmelder selbst ein konkurrierendes Schutzrecht erwerben muss. Derartige Konstruktionen erfordern eine sorgfältige Vertragsgestaltung, insbesondere hinsichtlich Qualitätskontrolle, Unterlizenzierung und Beendigung.
Wie unterscheidet sich die Unionsmarke von der nationalen deutschen Marke?
Die Frage nach dem richtigen Markensystem – national, europäisch oder international über das Madrider System – ist eine strategische Grundentscheidung, keine Formfrage. Die Antwort hängt von Marktpräsenz, Budgetrahmen und Risikoexposition ab.
Die nationale deutsche Marke (DPMA) schützt ausschließlich in Deutschland. Sie bietet als Vorteil eine vom EUIPO unabhängige Rechtsbasis und erlaubt es, eine Priorität für eine spätere EUIPO-Anmeldung zu begründen. Die Anmeldegebühren beim DPMA liegen strukturell unter denen des EUIPO, aber ein europäischer Schutz muss separat erworben werden.
Die Unionsmarke schützt alle 27 EU-Mitgliedstaaten mit einer einzigen Anmeldung und einem einzigen Register. Das ist der entscheidende Effizienzvorteil. Der Nachteil: Besteht eine kollidierende ältere Marke in einem einzigen EU-Mitgliedstaat, gefährdet dies die Eintragung im Ganzen. Für Unternehmen mit ausschließlicher Präsenz in Deutschland und ohne Export- oder Lizenzpläne kann die nationale Marke kurzfristig ausreichen. Für exportorientierte Mittelständler – und dazu zählen in Deutschland nach unserer Erfahrung die allermeisten Industrie- und Technologieunternehmen – ist die Unionsmarke die wirtschaftlich überlegene Wahl.
Das Madrider System (WIPO) bietet ergänzend die Möglichkeit, ausgehend von einer Basismarke (DPMA oder EUIPO) Schutz in über 130 Staaten weltweit zu beantragen. Es handelt sich dabei nicht um eine eigenständige internationale Marke, sondern um ein Bündel nationaler Schutzrechte, das durch ein zentrales Verwaltungsverfahren effizient beantragt werden kann.
Strategische Entscheidungsmatrix: Rein inländische Tätigkeit ohne Expansionsplan → nationale DPMA-Marke als Basisschutz. EU-weiter Vertrieb oder Lizenzgeschäft geplant → Unionsmarke beim EUIPO. Drittstaaten (USA, China, UK, Schweiz) relevant → Madrider System auf Basis der Unionsmarke.
Löschungsverfahren: Nichtbenutzung und absolute Nichtigkeitsgründe
Eine eingetragene Unionsmarke ist nicht dauerhaft gesichert. Wettbewerber können Löschungsanträge beim EUIPO stellen – entweder wegen Nichtbenutzung (Verfallsantrag nach Art. 58 UMV) oder wegen nachträglicher Feststellung absoluter Nichtigkeitsgründe (Nichtigkeitsantrag nach Art. 59 UMV).
Der Verfallsantrag wegen Nichtbenutzung setzt voraus, dass die Marke innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung nicht ernsthaft in der EU benutzt wurde oder die Benutzung für fünf Jahre ununterbrochen ausgesetzt wurde. Ernsthafte Benutzung erfordert eine tatsächliche, wirtschaftlich relevante Nutzung im Geschäftsverkehr – gelegentliche Eigennutzung oder reine Lagerung ohne Außenwirkung genügen nicht. Die Beweislast liegt beim Markeninhaber.
Für Geschäftsführer bedeutet das: Ein Markenportfolio, das nicht systematisch gepflegt und dokumentiert wird, ist ein latentes Risiko. Insbesondere in M&A-Prozessen, bei der Aufnahme externer Gesellschafter oder im Rahmen von Finanzierungsrunden ist die Markenstrategie Gegenstand der rechtlichen Due Diligence. Wir sehen in der Praxis, dass die Unterschätzung dieses Aspekts zu erheblichen Abzügen in der Kaufpreisverhandlung führen kann.
Mikro-Fall aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein inhabergeführtes Technologieunternehmen aus dem Bereich Automatisierungssoftware mit Kunden in sieben EU-Mitgliedstaaten. Ausgangslage: Das Unternehmen nutzte seinen Produktnamen seit über einem Jahrzehnt ohne eingetragene Marke; eine EUIPO-Anmeldung war kurz zuvor von einem österreichischen Wettbewerber angegriffen worden, der eine ähnliche Wortmarke für überlappende Softwareklassen hielt. Vorgehen: Die Kanzlei erhob fristgerecht die Einrede der Nichtbenutzung, da der Widersprechende seine Marke nachweislich nicht ernsthaft im relevanten Marktsegment eingesetzt hatte. Parallel wurde eine umfassende Benutzungsrecherche zur Stärkung der Kennzeichnungskraft des Anmelders aufgebaut. Ergebnis: Der Widerspruch konnte in der verfahrensrechtlichen Auseinandersetzung zurückgewiesen werden; die Eintragung der Unionsmarke wurde erzielt – ohne dass ein förmliches Gerichtsverfahren erforderlich wurde.
Markenstrategie als Unternehmensführungsaufgabe: Was Geschäftsführer beachten müssen
Die Unionsmarke ist kein einmaliger Verwaltungsakt. Sie ist ein Vermögenswert – bilanzierungsfähig, lizenzierbar, verpfändbar und in Transaktionen bewertungsrelevant. Geschäftsführer tragen gegenüber Gesellschaftern, Finanzierungspartnern und im Falle der Unternehmensveräußerung eine strukturelle Verantwortung für die Pflege des Markenportfolios.
Welche Entscheidungen auf Geschäftsführerebene sind regelmäßig erforderlich? Erstens die initiale Schutzbereichsentscheidung: Welche Produktlinien und Dienstleistungen sollen geschützt werden, und in welchen Klassen? Zweitens die Überwachungspflicht: Das EUIPO bietet einen kostenlosen Überwachungsdienst (CTM-Online-Beobachtung); ergänzende kommerzielle Überwachungsdienste erfassen auch nationale Marken. Drittens die Erneuerungspflicht: Die Verlängerung der Unionsmarke um weitere zehn Jahre muss aktiv beantragt werden – das EUIPO erinnert zwar, eine automatische Verlängerung gibt es jedoch nicht. Die Schutzwirkung erlischt ersatzlos, wenn die Verlängerungsgebühr nicht rechtzeitig entrichtet wird.
Nach unserer Erfahrung in der Begleitung mittelständischer Mandanten ist es die fehlende Systematik in der Markenverwaltung – nicht der Anmeldeprozess selbst –, die den größten rechtlichen und wirtschaftlichen Schaden verursacht. Ein Markenkalender mit dokumentierten Verlängerungsfristen, Benutzungsnachweisen und Überwachungsberichten ist daher kein Luxus, sondern unternehmerisches Grundhandwerk.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Anmelde- und Widerspruchsverfahrens. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer bestehenden Zeichennutzung, offener Fristen und der einschlägigen europäischen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Grenzüberschreitende Nutzung: EU-Außengrenzen und internationale Schutzerweiterung
Die Unionsmarke endet an den Grenzen der EU. Relevante Märkte jenseits dieser Grenzen – insbesondere das Vereinigte Königreich (seit dem Brexit ein Drittland), die Schweiz, die USA, China und weitere Schlüsselmärkte – erfordern eigenständige Schutzrechte oder eine internationale Registrierung über das Madrider System der WIPO.
Mit dem Brexit wurde aus jeder bestehenden Unionsmarke automatisch eine vergleichbare britische Marke (Comparable Trade Mark UK) beim UKIPO übergeleitet. Für neue Anmeldungen ist das UKIPO seither eine separate Instanz. Wer im Vereinigten Königreich tätig ist oder Lizenzpartner unterhält, sollte die britische Markenposition eigenständig prüfen und pflegen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten dieser Art arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen.
Für Unternehmen mit Aktivitäten in den USA ist zusätzlich zu beachten, dass das amerikanische Markenrecht vom Use-in-Commerce-Prinzip geprägt ist: Schutz entsteht primär durch tatsächliche Nutzung im Handel, nicht allein durch Registrierung. Die Anmeldung beim USPTO (U.S. Patent and Trademark Office) erfordert daher eine andere strategische Vorbereitung als die EUIPO-Anmeldung.
Durchsetzung der Unionsmarke: Verletzungsverfahren und einstweilige Verfügung
Die Eintragung einer Unionsmarke ist der erste Schritt – ihre Durchsetzung im Verletzungsfall ist der zweite, häufig anspruchsvollere. Die UMV bestimmt als zuständige Gerichte für Unionsmarkenverletzungen die national designierten Unionsmarkengerichte. In Deutschland sind dies die Landgerichte, die als Unionsmarkengericht fungieren.
Verletzungshandlungen umfassen die unbefugte Nutzung eines identischen oder verwechslungsfähig ähnlichen Zeichens im geschäftlichen Verkehr für gleiche oder ähnliche Waren und Dienstleistungen (Art. 9 UMV). Als Rechtsbehelfe stehen dem Inhaber insbesondere Unterlassung, Vernichtung, Auskunft und Schadensersatz zur Verfügung. In dringlichen Fällen – insbesondere bei aktiver Marktverletzung durch einen identifizierten Wettbewerber – ist die einstweilige Verfügung das primäre Instrument zur schnellen Unterbindung.
Wichtig ist: Der Anspruch auf Schadensersatz setzt in der Regel Verschulden voraus; allerdings reicht fahrlässige Unkenntnis des Schutzrechts nach der Rechtsprechung aus. Die Regelverjährung für zivilrechtliche Ansprüche beträgt nach dem BGB drei Jahre ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von Verletzung und Verletzer.
In der Revisionsinstanz vor dem BGH erfolgt die Vertretung in Zusammenarbeit mit einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt.
Verwandte Leistungen
Häufige Fragen zur Unionsmarke beim EUIPO
Was kostet die Anmeldung einer Unionsmarke beim EUIPO?
Die Anmeldegebühr beim EUIPO richtet sich nach der Anzahl der beantragten Waren- und Dienstleistungsklassen (Nizza-Klassifikation). Für die erste Klasse gilt eine Grundgebühr; jede weitere Klasse erhöht den Gesamtbetrag gestaffelt. Die genauen Gebührensätze veröffentlicht das EUIPO in seiner jeweils aktuellen Gebührenordnung und sind im Einzelfall vor Anmeldung zu prüfen. Hinzu kommen anwaltliche Beratungs- und Vertretungsgebühren, die nach RVG oder auf Basis einer individuellen Vergütungsvereinbarung abgerechnet werden.
Wie lange dauert das EUIPO-Anmeldeverfahren bis zur Eintragung?
Bei unkompliziertem Verfahrensverlauf – ohne Amtsbeanstandungen und ohne Widersprüche Dritter – ist mit einer Eintragung in der Größenordnung von vier bis sieben Monaten ab Anmeldetag zu rechnen. Erhebt das EUIPO Einwände wegen absoluter Schutzhindernisse oder wird ein Widerspruch eingelegt, verlängert sich das Verfahren entsprechend; bei streitigem Widerspruchsverfahren kann die Gesamtdauer deutlich über ein Jahr betragen. Eine verbindliche Zusage zur Verfahrensdauer ist im Einzelfall nicht möglich.
Kann eine Unionsmarke in einzelnen EU-Ländern nicht gelten?
Grundsätzlich gilt die Unionsmarke einheitlich in allen 27 EU-Mitgliedstaaten – das ist ihr wesentliches Charakteristikum. Eine Teilanmeldung für einzelne Mitgliedstaaten ist im EUIPO-System nicht vorgesehen. Allerdings kann eine Unionsmarke in sogenannte nationale Marken „umgewandelt" werden (Art. 139 ff. UMV), wenn die Unionsmarke insgesamt scheitert; auf diese Weise bleibt nationaler Schutz in einzelnen Ländern möglicherweise erhalten. Die Umwandlung unterliegt eigenen Fristen und Formvoraussetzungen.
Was ist der Unterschied zwischen Widerspruch und Löschungsantrag bei der Unionsmarke?
Der Widerspruch (Art. 46 UMV) ist das Verfahren, mit dem Inhaber älterer Rechte die Eintragung einer kollidierenden Anmeldung während der dreimonatigen Widerspruchsfrist verhindern können. Ein Löschungsantrag hingegen richtet sich gegen eine bereits eingetragene Marke und kann auf Verfall (Nichtbenutzung, Art. 58 UMV) oder auf absolute bzw. relative Nichtigkeit (Art. 59, 60 UMV) gestützt werden. Zeitlich sind beide Instrumente klar voneinander zu trennen; strategisch sind sie jedoch eng verknüpft.
Muss ein Anmelder beim EUIPO durch einen Anwalt vertreten sein?
Natürliche und juristische Personen mit Sitz in der EU können beim EUIPO grundsätzlich auch ohne anwaltliche Vertretung auftreten. Ab dem ersten streitigen Verfahren – insbesondere bei Widerspruchs-, Beschwerde- oder Löschungsverfahren – empfiehlt sich anwaltliche Begleitung jedoch dringend, da Fristversäumnisse und unvollständige Stellungnahmen regelmäßig zum Rechtsverlust führen. Bei Anmeldern mit Sitz außerhalb der EU ist eine Vertretung durch einen in der EU zugelassenen Vertreter verpflichtend.
Schützt die Unionsmarke auch gegen Domain-Missbrauch und Keyword-Advertising?
Ja – die Rechte aus der Unionsmarke (Art. 9 UMV) umfassen grundsätzlich auch die Nutzung des Zeichens als Domain, in Metatags oder als gebuchtes Keyword in Suchmaschinenanzeigen, sofern die Nutzung geeignet ist, Funktionen der Marke – insbesondere die Herkunftsfunktion – zu beeinträchtigen. Die europäische Rechtsprechung hat hierzu eine umfangreiche und ausdifferenzierte Kasuistik entwickelt. Im Einzelfall, insbesondere bei Keyword-Advertising-Konstellationen, ist eine eingehende Prüfung erforderlich.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Unionsmarkenverfahrens und der Markendurchsetzung. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer bestehenden Zeichennutzung, laufender Fristen und der für Ihre Branche einschlägigen Rechtsprechung des EUIPO und der europäischen Gerichte. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine Einschätzung Ihrer Schutzrechtsposition wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.