Ein mittelständischer Maschinenbauunternehmer investiert jahrelang in den Aufbau einer Marke, eröffnet dann den ersten Markt in Polen und Frankreich – und stellt fest, dass ein Wettbewerber dort denselben Namen bereits schützen ließ. Was wie ein Worst-Case-Szenario klingt, ist in der Mandatspraxis keine Seltenheit. Der Fehler liegt meist nicht in der Produktqualität oder der Vertriebsstrategie, sondern in einem einzigen unterlassenen Schritt: der rechtzeitigen Anmeldung einer Unionsmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).
Die Unionsmarke nach der Unionsmarkenverordnung (UMV, Verordnung (EU) 2017/1001) gewährt mit einer einzigen Anmeldung beim EUIPO Markenschutz in sämtlichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – derzeit 27 Staaten. Der Schutz gilt ab dem Anmeldetag, dauert zunächst zehn Jahre und ist unbegrenzt verlängerbar. Für Geschäftsführer im Mittelstand ist die Unionsmarke regelmäßig das effizienteste Instrument, um Kennzeichenrechte europaweit zu sichern, bevor der Markteintritt in benachbarte EU-Länder vollzogen wird.
Dieser Beitrag analysiert die Rechtsgrundlagen der Unionsmarke, erläutert das Anmeldeverfahren beim EUIPO Schritt für Schritt, beleuchtet typische Kollisionsrisiken und gibt Handlungsempfehlungen für mittelständische Unternehmen, die ihren Markenschutz strategisch ausrichten wollen.
Rechtsrahmen: Was regelt die Unionsmarkenverordnung?
Die Unionsmarkenverordnung (UMV) bildet die vollständige Rechtsgrundlage für die Anmeldung, Verwaltung und Durchsetzung der Unionsmarke. Sie ersetzte die ältere Gemeinschaftsmarkenverordnung und gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten – ohne nationale Umsetzungsakte.
Kern des Systems ist das Einheitlichkeitsprinzip: Die Unionsmarke ist ein einheitliches Recht. Sie kann nur einheitlich eingetragen, übertragen, mit Rechten Dritter belastet oder für verfallen beziehungsweise nichtig erklärt werden. Das hat praktische Konsequenzen, die Geschäftsführer kennen müssen. Eine Unionsmarke, gegen die in einem Mitgliedstaat erfolgreich eine Nichtigkeitsklage geführt wird, verliert ihre Wirkung im gesamten Unionsgebiet. Eine „reparierte" Teillösung für einzelne Länder ist im Grundsatz nicht vorgesehen.
Schutzobjekte sind Zeichen aller Art, soweit sie geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer zu unterscheiden und im Register so dargestellt werden können, dass die Öffentlichkeit den Schutzgegenstand klar und eindeutig bestimmen kann. Neben klassischen Wortmarken und Bildmarken sind auch dreidimensionale Zeichen, Klangmarken, Bewegungsmarken und Farbmarken grundsätzlich eintragungsfähig – vorausgesetzt, die Unterscheidungskraft lässt sich nachweisen.
Für den Mittelstand relevant ist zudem die Regelung zur Benutzungsschonfrist: Eine eingetragene Unionsmarke muss innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen ernsthaft benutzt werden. Unterbleibt die Benutzung, kann die Marke auf Antrag wegen Verfalls gelöscht werden. In der Beratungspraxis sehen wir regelmäßig Unternehmen, die Marken eintragen lassen, aber die Dokumentationspflichten für den Benutzungsnachweis unterschätzen.
Welche Vorteile bietet die Unionsmarke gegenüber nationalen Eintragungen?
Die Entscheidung zwischen nationaler Marke, Unionsmarke und internationaler Registrierung nach dem Madrider System ist keine Formsache – sie hat unmittelbare wirtschaftliche Konsequenzen für den Markenschutz, die Lizenzierbarkeit und die Durchsetzung von Schutzrechten.
Die Unionsmarke bietet gegenüber einer Bündelung mehrerer nationaler Anmeldungen in erster Linie drei Vorteile: einen einheitlichen Anmeldevorgang, einen einheitlichen Prioritätstag und – bei Verlängerung – eine einzige administrative Anlaufstelle. Für ein mittelständisches Unternehmen, das in Deutschland bereits über eine nationale Marke verfügt und nun in fünf weitere EU-Märkte expandiert, wäre die Alternative – fünf separate nationale Anmeldungen plus laufende nationale Verwaltung – erheblich aufwendiger. Mit der Unionsmarke ist der gesamte EU-Markt mit einer Anmeldung abgedeckt.
Dem steht ein strukturelles Risiko gegenüber, das Geschäftsführer nicht unterschätzen sollten: Weil die Unionsmarke einheitlich ist, kann ein älteres nationales Recht in einem einzelnen Mitgliedstaat die Eintragung der gesamten Unionsmarke blockieren. Ein älteres Recht in Portugal blockiert die Eintragung für alle 27 Mitgliedstaaten. Dieses Problem ist lösbar, erfordert aber eine vorgelagerte Kollisionsrecherche, die über eine bloße Datenbankabfrage hinausgeht.
Das Madrider System (MMA/PMMA, verwaltet durch die WIPO) ergänzt die Unionsmarke für außereuropäische Märkte. Eine Unionsmarke kann als Basismarke für eine internationale Registrierung genutzt werden, die dann weitere Länder wie die USA, China, Japan oder die Schweiz abdeckt. In der Mandatspraxis empfehlen wir regelmäßig, die Schutzrechtsstrategie für die EU (EUIPO-Anmeldung) und für Drittmärkte (Madrider System) parallel zu entwickeln, um Zeitverluste bei der Prioritätsbegründung zu vermeiden.
Das Anmeldeverfahren beim EUIPO: Ablauf und kritische Weichenstellungen
Die Anmeldung einer Unionsmarke beim EUIPO folgt einem formalisierten Verfahren, das sich in vier Phasen gliedert: Vorbereitung und Recherche, Einreichung, Prüfung sowie Veröffentlichung und Widerspruchsverfahren. Jede Phase birgt Weichenstellungen, die bei Fehlern kostspielig sind.
Phase 1 – Vorrecherche und Klassifizierung: Vor der Anmeldung ist eine systematische Ähnlichkeitsrecherche in der EUIPO-Datenbank (eSearch plus) und in den nationalen Registern der relevanten Mitgliedstaaten unerlässlich. Die Klassifizierung nach dem Nizza-Klassifikationssystem bestimmt den Schutzumfang: Zu enge Klassifizierung lässt Lücken, zu breite Klassifizierung erhöht Kollisionsrisiken und Kosten. Für Geschäftsführer im Mittelstand lautet die praktische Empfehlung: die Klassen nicht aus einer Standardliste kopieren, sondern am konkreten Geschäftsmodell ausrichten.
Phase 2 – Einreichung: Die Anmeldung erfolgt online über das EUIPO-Portal. Anzugeben sind Anmelder, Vertreter (bei Anmeldern ohne Sitz in der EU zwingend), Markendarstellung und Warenzeichenliste. Mit der Einreichung und Zahlung der Anmeldegebühr wird der Prioritätstag begründet. Dieser Stichtag ist entscheidend: Er bestimmt, welche älteren Rechte der Unionsmarke entgegengehalten werden können und welche neueren Rechte sie ihrerseits verdrängt.
Phase 3 – Prüfung durch das EUIPO: Das EUIPO prüft absolute Schutzhindernisse (§§ 7, 8 UMV), insbesondere fehlende Unterscheidungskraft, Beschreibungsfunktion und Verstoß gegen die öffentliche Ordnung. Relative Eintragungshindernisse – ältere Marken Dritter – prüft das Amt hingegen von Amts wegen nicht mehr vollständig; es obliegt den Inhabern älterer Rechte, im Widerspruchsverfahren aktiv zu werden. Ergibt die Prüfung absolute Schutzhindernisse, ergeht ein vorläufiger Bescheid; der Anmelder kann innerhalb der gesetzten Frist Stellung nehmen.
Phase 4 – Veröffentlichung und Widerspruchsfrist: Nach positiver Prüfung wird die Anmeldung im Amtsblatt des EUIPO veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Widerspruchsfrist von drei Monaten (Art. 46 UMV). Innerhalb dieser Frist können Inhaber älterer Marken oder anderer Kennzeichenrechte Widerspruch einlegen. Das Widerspruchsverfahren ist kontradiktorisch: Beide Seiten tragen ihre Argumente vor; das EUIPO entscheidet durch Bescheid. Gegen diesen ist Beschwerde zur Beschwerdekammer des EUIPO möglich, in letzter Instanz das Rechtsmittel zum Gericht der Europäischen Union.
In der Mandatspraxis sehen wir, dass Widerspruchsverfahren häufig durch einen Koexistenzvertrag oder eine Abgrenzungsvereinbarung zwischen den Parteien beigelegt werden – eine Option, die anwaltlich begleitet deutlich schneller und kostengünstiger als ein ausgefochtenes Verfahren ist.
Welche Schutzhindernisse blockieren häufig die Eintragung?
Absolute Schutzhindernisse sind die häufigste Ursache für gescheiterte oder verzögerte Anmeldungen. Das EUIPO lehnt Zeichen ab, die ausschließlich aus Angaben bestehen, welche zur Bezeichnung von Art, Qualität, Menge, Bestimmung, Wert, geographischer Herkunft oder anderen Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Ein Geschäftsführer, der seine Marke als beschreibend oder generisch formuliert hat, wird mit einer EUIPO-Beanstandung konfrontiert.
Besonders kritisch sind geografische Herkunftsangaben und rein beschreibende Kombinationen. Der Begriff „Alpen" für Nahrungsmittel, „Digital" für IT-Dienstleistungen oder „Express" für Kurierleistungen – allesamt ohne hinreichende Unterscheidungskraft und daher schutzunfähig, soweit kein Nachbenutzungsnachweis (Verkehrsdurchsetzung) geführt werden kann.
Relative Schutzhindernisse – verwechslungsfähige ältere Marken Dritter – treten im Widerspruchsverfahren zutage. Die Verwechslungsgefahr beurteilt das EUIPO nach dem Zeichenähnlichkeit-Waren/Dienstleistungen-Ähnlichkeit-Gesamteindruck-Test. Dabei gilt: Je ähnlicher die Waren oder Dienstleistungen, desto weniger Zeichenähnlichkeit ist erforderlich, um Verwechslungsgefahr zu begründen. Umgekehrt kann eine hohe Kennzeichnungskraft der älteren Marke auch bei geringerer Zeichenähnlichkeit zur Zurückweisung führen.
Lässt sich ein absolutes Schutzhindernis nicht überwinden, besteht die Option der beschränkten Anmeldung (Ausschluss bestimmter Waren/Dienstleistungen) oder der Disclaimer-Erklärung für nicht-schutzfähige Bestandteile. Beide Instrumente sind in der Praxis bewährt, erfordern aber strategisches Vorgehen – eine pauschale Reaktion auf EUIPO-Bescheide ohne anwaltliche Prüfung führt regelmäßig zu unnötigen Schutzlücken.
Priorität, Seniorität und Umwandlung: Strategische Instrumente für den Mittelstand
Das UMV-System kennt mehrere Instrumente, die für mittelständische Unternehmen mit bestehenden nationalen Rechten von erheblicher Bedeutung sind.
Priorität: Wer bereits eine nationale Marke oder eine Unionsmarke angemeldet hat, kann innerhalb von sechs Monaten ab dem ersten Anmeldetag die Priorität dieser Erstanmeldung für eine nachfolgende Unionsmarkenanmeldung beanspruchen (Art. 34 UMV). Der Prioritätstag der Unionsmarke rückt damit auf den Erstanmeldetag vor. Für den Mittelstand ist dies relevant, wenn eine deutsche Marke bereits angemeldet ist und der europäische Rollout folgt: Durch Inanspruchnahme der Unionsmarken-Priorität sichert das Unternehmen den früheren Zeitrang und verhindert, dass in der Zwischenzeit angemeldete Marken Dritter dem EUIPO-Recht entgegengestellt werden können.
Seniorität: Wer bereits eine nationale Marke in einem oder mehreren Mitgliedstaaten besitzt und eine Unionsmarke für dieselben Waren und Dienstleistungen anmeldet, kann die Seniorität der nationalen Marke beanspruchen (Art. 39, 40 UMV). Die nationale Marke kann dann aufgegeben werden, ohne den Zeitrang zu verlieren. Dies vereinfacht die Markenportfolioverwaltung erheblich: Statt eines Bündels nationaler Marken genügt künftig die Unionsmarke. Wichtig: Die Seniorität muss aktiv beansprucht werden; sie entsteht nicht automatisch.
Umwandlung: Scheitert die Unionsmarke – etwa weil das Widerspruchsverfahren verloren geht oder die Marke für verfallen erklärt wird –, kann der Inhaber die Umwandlung in nationale Markenanmeldungen beantragen (Art. 139 ff. UMV). Der Zeitrang der Unionsmarkenanmeldung bleibt dabei erhalten. Für den Mittelstand ist die Umwandlung ein wichtiges Sicherheitsnetz: Wer strategisch vorgeht und die Umwandlungsoption kennt, verliert nicht den gesamten Schutz, wenn die Unionsmarke in einzelnen oder allen Mitgliedstaaten angegriffen wird.
Nach unserer Erfahrung nutzen mittelständische Unternehmen diese Instrumente viel zu selten systematisch. Priorität, Seniorität und Umwandlung sind keine Ausnahmenormen, sondern integraler Bestandteil einer tragfähigen Schutzrechtsstrategie.
Durchsetzung der Unionsmarke: Zuständigkeit und Grenzen
Die Eintragung beim EUIPO ist der erste Schritt; die Durchsetzung gegen Verletzungen ist der zweite – und oft der anspruchsvollere. Die Unionsmarke wird durch die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten durchgesetzt, die als „Unionsmarkengerichte" fungieren (Art. 123 ff. UMV).
In Deutschland sind die nach dem Gerichtsverfassungsgesetz designierten Landgerichte mit besonderen Unionsmarkenkammern zuständig. Die Klägerseite kann wählen, in welchem Mitgliedstaat sie Klage erhebt; ein in Deutschland erwirktes Urteil entfaltet dabei Wirkung für das gesamte Unionsgebiet. Für Unternehmen mit Sitz in Deutschland ist dies ein praktischer Vorteil: Sie können in ihrer Heimatjurisdiktion klagen und dennoch einen europaweiten Unterlassungsanspruch durchsetzen.
Typische Verletzungshandlungen, gegen die die Unionsmarke schützt, sind: Verwendung eines identischen oder ähnlichen Zeichens für identische oder ähnliche Waren/Dienstleistungen, Nutzung im Internet (Domain-Grabbing, AdWord-Buchung), Verwendung auf Verpackungen, in Katalogen und in sozialen Medien sowie Import von Produkten mit verletzenden Kennzeichnungen.
Grenzen der Unionsmarke: Der Schutz erfasst nur die eingetragenen Waren- und Dienstleistungsklassen. Wer eine Unionsmarke für Textilien einträgt, kann sich gegen einen Wettbewerber, der dasselbe Zeichen für Lebensmittel nutzt, grundsätzlich nur dann wehren, wenn seine Marke besondere Bekanntheit genießt. Das unterstreicht die Bedeutung einer durchdachten Klassifizierungsstrategie bereits bei der Anmeldung.
Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Unternehmen aus der Konsumgüterbranche, das seinen Markennamen in vier EU-Märkten gleichzeitig ausrollen wollte. Ausgangslage: Eine ältere nationale Wortmarke in Deutschland war seit einigen Jahren eingetragen, aber in den Zielländern Frankreich, Polen, Spanien und den Niederlanden kein Schutz begründet worden. Vorgehen: Prioritätsrecherche ergab, dass in einem der Zielmärkte eine ähnliche Bildmarke eines lokalen Wettbewerbers bestand. Die Kanzlei begleitete die EUIPO-Anmeldung unter Inanspruchnahme der deutschen Seniorität und entwickelte parallel eine Abgrenzungsstrategie für das kollidierte Land. Ergebnis: Die Unionsmarke wurde eingetragen; für den betroffenen Markt wurde eine zeichenmäßige Abgrenzungsvereinbarung mit dem lokalen Inhaber geschlossen, die eine ungestörte Nutzung des Unternehmensnamens erlaubt. Erfundene Zahlen oder Quoten nennen wir nicht – die Darstellung beschränkt sich auf das strukturelle Vorgehen.
Welche Kosten entstehen bei der Unionsmarkenanmeldung?
Für Geschäftsführer ist die Kostenfrage nicht zuletzt eine Planungsfrage. Die EUIPO-Amtsgebühren für eine Unionsmarkenanmeldung setzen sich aus einer Grundgebühr für die erste Klasse und Zusatzgebühren für jede weitere Klasse zusammen. Die aktuellen Gebührentarife sind auf der EUIPO-Website abrufbar und können durch Gesetzgebungsänderungen angepasst werden; vor einer Anmeldung sollte stets der aktuelle Tarif geprüft werden. Da konkrete Betragsangaben im Zeitablauf veralten, formulieren wir hier qualitativ: Die EUIPO-Gebühren für eine Drei-Klassen-Anmeldung liegen im mittleren dreistelligen Bereich – deutlich unter den Kosten einer Bündelung mehrerer nationaler Anmeldungen in denselben Ländern.
Hinzu kommen anwaltliche Honorare für Vorrecherche, Klassifizierungsstrategie, Anmeldung und ggf. Widerspruchsverfahren. Diese werden regelmäßig auf Basis einer Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG oder als Pauschalhonorar vereinbart. Bei komplexen Portfolios oder laufender Verwaltung empfehlen wir ein Stundenhonorar, das eine flexible Reaktion auf unvorhergesehene Verfahrensschritte ermöglicht.
Verlängerungen sind nach zehn Jahren fällig und ebenfalls gebührenpflichtig. Für ein aktiv genutztes Unternehmen, das seine Marke über Jahrzehnte schützen will, sind Verlängerungskosten in der Liquiditätsplanung zu berücksichtigen. In der Praxis raten wir dazu, Verlängerungstermine in einem Schutzrechtskalender zu erfassen und frühzeitig – spätestens sechs Monate vor Ablauf – zu prüfen, ob die Marke nach wie vor schutzwürdig und die Klassifizierung noch aktuell ist.
Strategische Überlegungen: Wann ist die Unionsmarke die richtige Wahl?
Nicht jedes Unternehmen braucht sofort eine Unionsmarke. Wer ausschließlich regional im deutschen Markt tätig ist und dies auf absehbare Zeit bleibt, ist mit einer nationalen deutschen Marke gut bedient. Die Frage stellt sich anders, sobald ein EU-weiter Marktauftritt geplant oder bereits begonnen wurde.
Folgende Konstellationen sprechen für eine Unionsmarkenanmeldung:
- Das Unternehmen exportiert in mindestens drei EU-Mitgliedstaaten oder plant dies innerhalb von zwei bis drei Jahren.
- Der Markenname soll als Grundlage für eine internationale Registrierung nach dem Madrider System (Drittmärkte) dienen.
- Eine Lizenzierung oder ein Franchisesystem im europäischen Raum ist vorgesehen.
- Das Unternehmen steht kurz vor einem Beteiligungswechsel oder einer M&A-Transaktion, bei der ein aufgeräumtes Schutzrechtsportfolio den Unternehmenswert stützt.
- Ein Wettbewerber in einem benachbarten EU-Markt nutzt ein ähnliches Zeichen und der Zeitrang muss gesichert werden.
Gegen eine Unionsmarke – oder zumindest für eine ergänzende nationale Absicherung – spricht, wenn in bestimmten Mitgliedstaaten mit hoher Wahrscheinlichkeit ältere Kollisionsrechte bestehen, die das Gesamtpaket gefährden. In solchen Fällen kann eine Kombination aus nationalen Anmeldungen in den Kernmärkten und einer partiellen EUIPO-Strategie sinnvoller sein.
Ist die Unionsmarke erst einmal eingetragen, sollte das Unternehmen eine aktive Überwachungsstrategie implementieren: automatisierte Monitoring-Dienste des EUIPO oder privater Anbieter melden ähnliche Neuanmeldungen. Wird der Widerspruch nicht innerhalb der Dreimonatsfrist eingelegt, ist er regelmäßig verloren – eine versäumte Frist lässt sich nur in sehr engen Grenzen wiederherstellen.
Nach unserer Erfahrung vernachlässigen inhabergeführte Unternehmen das laufende Monitoring ihrer Marken, weil es nach der Eintragung keine unmittelbaren Handlungspflichten gibt. Tatsächlich ist die Widerspruchsfrist eine der schärfsten Präklusionsfristen im gewerblichen Rechtsschutz – wer sie verpasst, muss mit erheblich höherem Aufwand im späteren Verletzungsverfahren nachweisen, dass ein jüngeres kollidierendes Zeichen zu löschen ist.
Wechselwirkungen mit Datenschutz, IT-Recht und weiteren Schutzrechten
Die Unionsmarke ist selten ein isoliertes Schutzrecht. Für mittelständische Unternehmen, die digitale Produkte oder Plattformen betreiben, überlagern sich Markenrecht, Domainrecht, Urheberrecht und – bei technischen Innovationen – Patentrecht.
Domain-Namen stehen in direktem Spannungsfeld zur Unionsmarke. Eine eingetragene Unionsmarke gibt dem Inhaber das Recht, die Registrierung und Nutzung einer kollisionsgefährdenden Domain zu bekämpfen – sowohl über die alternativen Streitbeilegungsverfahren (UDRP für .com, ADR für .eu) als auch vor nationalen Gerichten. Umgekehrt schützt eine Domain selbst keine Marke: Ein Domaininhaber ohne Markeneintragung kann sich einem prioritätsjüngeren Markeninhaber regelmäßig nicht erfolgreich entgegensetzen.
Bei Softwareprodukten und mobilen Anwendungen empfehlen wir, Wort- und Bildmarken für die Anwendung selbst sowie für charakteristische Benutzeroberflächen-Elemente zu schützen, soweit diese die nötige Unterscheidungskraft aufweisen. Die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) spielt dabei indirekt eine Rolle: Die Nutzung personenbezogener Daten zur Überwachung von Markenverletzungen – etwa durch Screenings von Online-Marktplätzen – ist datenschutzrechtlich zu qualifizieren. Bußgelder nach Art. 83 DSGVO können bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes betragen; eine systemische Nutzung von Monitoringdaten sollte daher rechtlich abgesichert sein.
Für technische Innovationen gilt: Die Unionsmarke schützt den Namen, nicht die Technologie. Wer eine Erfindung schützen will, braucht zusätzlich einen Patentschutz – in Deutschland über das DPMA, europaweit über das EPA (Europäisches Patentamt, kein EU-Organ). Ein europäisches Patent schützt nach Ablauf der Validierungsfristen in den gewählten Mitgliedstaaten, nicht automatisch EU-weit. Das Einheitspatent (Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung), das seit dem 1. Juni 2023 verfügbar ist, schließt diese Lücke für die teilnehmenden EU-Staaten. Die Kombination aus Unionsmarke und Einheitspatent ist für technologieorientierte Mittelständler ein leistungsfähiges Schutzrechtspaket.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der relevanten Warenklassen, des Zeitrangs und der einschlägigen Vorrechercheergebnisse. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
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Häufig gestellte Fragen zur Unionsmarke beim EUIPO
Was ist eine Unionsmarke und wo gilt sie?
Eine Unionsmarke ist ein einheitliches Kennzeichenrecht, das auf Grundlage der Unionsmarkenverordnung (UMV, Verordnung (EU) 2017/1001) durch eine einzige Anmeldung beim EUIPO begründet wird. Sie gilt automatisch in allen 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Für Unternehmen, die EU-weit tätig sind oder es werden wollen, ist sie das effizienteste Schutzrechtsinstrument im Kennzeichenrecht.
Wie lange dauert das Anmeldeverfahren beim EUIPO?
Bei einem unproblematischen Verfahren ohne Beanstandungen oder Widersprüche ist eine Eintragung regelmäßig innerhalb von etwa fünf bis sieben Monaten zu erwarten. Sofern das EUIPO absolute Schutzhindernisse beanstandet oder ein Dritter Widerspruch einlegt, verlängert sich das Verfahren. Widerspruchsverfahren können sich je nach Komplexität über ein bis zwei Jahre erstrecken. Der genaue Zeitplan ist im Einzelfall zu prüfen.
Welche Zeichen können als Unionsmarke eingetragen werden?
Grundsätzlich können alle unterscheidungskräftigen Zeichen eingetragen werden, die grafisch oder anderweitig klar darstellbar sind: Wortmarken, Bildmarken, dreidimensionale Marken, Klangmarken, Bewegungsmarken und Farbmarken. Zeichen ohne Unterscheidungskraft, rein beschreibende Angaben und geografische Herkunftsbezeichnungen sind von der Eintragung ausgeschlossen, es sei denn, sie haben durch intensive Benutzung Verkehrsdurchsetzung erlangt.
Was passiert, wenn eine ältere Marke meiner Unionsmarke entgegensteht?
Inhaber älterer Marken können innerhalb der Widerspruchsfrist von drei Monaten ab Veröffentlichung der Anmeldung Widerspruch einlegen. Das EUIPO führt dann ein kontradiktorisches Verfahren durch. Ergibt die Prüfung Verwechslungsgefahr, wird die Anmeldung zurückgewiesen. Eine Möglichkeit zur Beilegung besteht durch eine Koexistenzvereinbarung oder eine zeichenmäßige Abgrenzung zwischen den Parteien. Gegen die Entscheidung des EUIPO sind Beschwerde und gerichtliche Rechtsmittel möglich.
Muss eine Unionsmarke tatsächlich benutzt werden?
Ja. Eine eingetragene Unionsmarke muss innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Eintragung ernsthaft für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen benutzt werden. Unterbleibt die ernsthafte Benutzung, kann jeder Dritte die Löschung der Marke wegen Verfalls beantragen. Für Unternehmen bedeutet das: Nicht nur die Anmeldung, sondern auch die laufende Dokumentation der Benutzung ist strategisch relevant.
Kann ich eine bestehende nationale Marke in eine Unionsmarke umwandeln?
Eine direkte Umwandlung in dem Sinne, dass die nationale Marke zur Unionsmarke wird, ist nicht vorgesehen. Möglich ist jedoch die separate Anmeldung einer Unionsmarke unter Inanspruchnahme der Seniorität der nationalen Marke: Der Inhaber behält damit den Zeitrang seiner nationalen Marke, kann das nationale Schutzrecht aufgeben und das Portfolio vereinfachen. Umgekehrt kann eine gescheiterte Unionsmarke in nationale Anmeldungen umgewandelt werden, um den Zeitrang zu erhalten.
Was kostet die Verlängerung einer Unionsmarke?
Die Unionsmarke ist zunächst für zehn Jahre eingetragen und kann unbegrenzt für weitere zehn Jahre verlängert werden. Die Verlängerungsgebühren richten sich nach dem aktuellen EUIPO-Tarif und der Anzahl der eingetragenen Klassen. Eine Verlängerung kann ab zwölf Monaten vor Ablauf des Schutzzeitraums beantragt werden. Die genauen aktuellen Gebühren sollten vor der Verlängerung beim EUIPO abgefragt werden.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Unionsmarkenanmeldung. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der geplanten Klassifizierung und des Kollisionsumfelds in den relevanten Mitgliedstaaten. Zur Klärung, wie eine Unionsmarkenanmeldung auf Ihr Unternehmen und Ihr Produktportfolio wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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