Ein mittelständischer Maschinenbauer expandiert nach Frankreich und Spanien — und stellt fest, dass ein Wettbewerber seinen Markennamen in beiden Ländern bereits als nationale Marke eingetragen hat. Die Konsequenz: kostspielige Umfirmierung, Abmahnungen, Verlust von Vertriebspartnern. Dieser Fall ist kein Einzelfall. Er wiederholt sich regelmäßig, weil Unternehmen den Schritt zur Unionsmarke zu lange aufschieben.
Die Unionsmarke (Unionsmarkenverordnung, UMV, VO (EU) 2017/1001) schützt ein Zeichen mit einer einzigen Anmeldung in allen 27 EU-Mitgliedstaaten gleichzeitig. Sie wird beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante eingetragen und entfaltet einheitliche Schutzwirkung — ohne dass separate nationale Anmeldungen erforderlich sind. Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre ab Anmeldetag und ist unbegrenzt verlängerbar. Für den Mittelstand ist die Unionsmarke das effizienteste Instrument, um eine Marke im europäischen Binnenmarkt vor Nachahmern, Parallelimporten und missbräuchlichen Eintragungen zu sichern.
Dieser Beitrag erläutert den Anmeldeprozess beim EUIPO, die wichtigsten Voraussetzungen und Fristen, häufige Fehlerquellen sowie die anwaltliche Begleitung durch BRANDT & FALK.
Was ist die Unionsmarke, und warum ist sie für den Mittelstand relevant?
Die Unionsmarke bietet einheitlichen Markenschutz im gesamten EU-Binnenmarkt — auf Basis einer einzigen Anmeldung, eines einzigen Verfahrens und einer einzigen Jahresgebühr für die Verlängerung. Rechtsgrundlage ist die Unionsmarkenverordnung (UMV, VO (EU) 2017/1001), die das europäische Markenrecht seit 2017 kodifiziert. Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) ist die zuständige Behörde; sein Sitz ist Alicante, Spanien.
Für Geschäftsführer inhabergeführter Unternehmen ist die Unionsmarke aus drei Gründen strategisch bedeutsam. Erstens: Der europäische Markt ist für den deutschen Mittelstand der wichtigste Absatzmarkt. Markenschutz nur in Deutschland schützt nicht vor Nachahmern in Polen, den Niederlanden oder Österreich. Zweitens: Eine früh angemeldete Unionsmarke begründet einen prioritätsbasierten Anspruch ab dem Anmeldetag — auch wenn das Zeichen dort noch gar nicht aktiv genutzt wird. Drittens: Die Kosten einer Unionsmarken-Anmeldung sind erheblich niedriger als sieben oder acht separate nationale Anmeldungen.
In der Mandatspraxis sehen wir häufig, dass mittelständische Unternehmen eine nationale deutsche Marke besitzen, aber in angrenzenden Märkten ungeschützt sind. Das erzeugt ein erhebliches Haftungsrisiko für die Geschäftsführung, wenn ein Wettbewerber dasselbe Zeichen früher angemeldet hat und Unterlassung verlangt.
Welche Zeichen lassen sich als Unionsmarke schützen?
Als Unionsmarke eintragungsfähig sind grundsätzlich alle Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer zu unterscheiden — und die im Register darstellbar sind. Dazu gehören Wortmarken, Bildmarken, kombinierte Wort-Bild-Marken, dreidimensionale Marken, Farbmarken, Klangmarken und seit der UMV-Reform 2017 auch Bewegungsmarken, Multimediamarken und Positionsmarken.
Die UMV unterscheidet zwischen absoluten und relativen Schutzhindernissen. Absolute Hindernisse (Art. 7 UMV) prüft das EUIPO von Amts wegen: Fehlende Unterscheidungskraft, beschreibende Zeichen, täuschende Angaben und Verstöße gegen die öffentliche Ordnung führen zur Zurückweisung. Relative Hindernisse (Art. 8 UMV) — insbesondere ältere kollidierender Marken — werden hingegen nur auf Widerspruch geltend gemacht.
Was bedeutet das praktisch? Ein rein beschreibender Begriff wie „Frischkäse" für Molkereiprodukte ist nicht eintragungsfähig. Ein phantasiereicher Begriff wie „Lactara" für dasselbe Sortiment hingegen grundsätzlich schon. Unterscheidungskraft ist der zentrale Prüfstein. Vor der Anmeldung ist daher eine professionelle Ähnlichkeitsrecherche im EUIPO-Markenregister (TMview) und in nationalen Datenbanken zwingend empfehlenswert.
Schritt für Schritt: Der Anmeldeprozess beim EUIPO
Die Unionsmarkenanmeldung erfolgt online über das eServices-Portal des EUIPO. Wer die einzelnen Schritte kennt, vermeidet kostspielige Nachreichungen und Verzögerungen.
Schritt 1 — Markenrecherche und Vorprüfung: Vor der Anmeldung steht die Kollisionsrecherche. Das EUIPO-Datenbanktool TMview erlaubt eine kostenlose Vorprüfung; für eine belastbare Einschätzung ist jedoch eine anwaltliche Recherche in nationalen Registern, dem DPMA-Register und dem Harmonized Database erforderlich. Wird eine ältere identische oder ähnliche Marke übersehen, folgt im Regelfall ein Widerspruchsverfahren — mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand.
Schritt 2 — Klassifikation der Waren und Dienstleistungen: Die Nizza-Klassifikation teilt Waren und Dienstleistungen in 45 Klassen ein. Die Anmeldung muss die Klassen und die konkrete Waren-/Dienstleistungsliste exakt bezeichnen. Zu weit gefasste oder unklare Angaben führen zu Beanstandungen durch das EUIPO. Zu eng gefasste Angaben schränken den Schutzumfang dauerhaft ein.
Schritt 3 — Formale Anmeldung und Gebührenentrichtung: Die Grundgebühr für eine Unionsmarkenanmeldung in einer Klasse beträgt (Stand 2026) nach den EUIPO-Gebührenordnungen einen bestimmten Betrag; für genaue Gebührenangaben verweisen wir auf die jeweils aktuelle EUIPO-Gebührenordnung, die vor Anmeldung zu prüfen ist. Mit Einreichung und Gebührenzahlung wird der Anmeldetag als Prioritätstag gesichert.
Schritt 4 — Formale Prüfung durch das EUIPO: Das Amt prüft formale Voraussetzungen und absolute Schutzhindernisse. Bei Beanstandungen ergeht ein Prüfungsbescheid mit Stellungnahmefrist. Wird diese Frist versäumt oder bleibt die Stellungnahme unzureichend, kann die Anmeldung zurückgewiesen werden.
Schritt 5 — Veröffentlichung und Widerspruchsfrist: Nach positivem Abschluss der Prüfung wird die Marke im EUIPO-Amtsblatt veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt haben Inhaber älterer Rechte 3 Monate, um Widerspruch einzulegen (Art. 46 UMV). Diese Frist ist nicht verlängerbar.
Schritt 6 — Eintragung: Bleibt die Widerspruchsfrist ohne Widerspruch, oder werden eingelegte Widersprüche zurückgewiesen, erteilt das EUIPO die Eintragung. Die Schutzdauer beträgt 10 Jahre ab Anmeldetag, verlängerbar in weiteren 10-Jahres-Perioden (Art. 53 UMV).
Widerspruchsverfahren: Was passiert, wenn ältere Rechte geltend gemacht werden?
Das Widerspruchsverfahren ist für viele Anmelder die größte praktische Herausforderung. Wer eine Unionsmarke anmeldet, setzt sich dem Risiko aus, dass Inhaber älterer nationaler Marken, älterer Unionsmarken oder älterer nicht eingetragener Kennzeichen innerhalb von 3 Monaten nach Veröffentlichung Widerspruch beim EUIPO einlegen.
Ein Widerspruch ist kein Urteil. Er leitet ein kontradiktorisches Verwaltungsverfahren ein, in dem beide Seiten ihre Standpunkte darlegen. Die Widerspruchsabteilung des EUIPO prüft Verwechslungsgefahr nach Art. 8 Abs. 1 lit. b UMV: Sie berücksichtigt Zeichenähnlichkeit, Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit und die Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Entscheidend ist dabei das Gesamtbild, das ein durchschnittlich aufmerksamer Verbraucher gewinnt.
Wird der Widerspruch zurückgewiesen, wird die Marke eingetragen. Gibt die Widerspruchsabteilung dem Widerspruch statt, kann die Anmeldung teilweise oder vollständig zurückgewiesen werden. Gegen die Entscheidung ist Beschwerde an die Beschwerdekammern des EUIPO möglich; danach steht der Weg zum EuG (Gericht der Europäischen Union) offen.
Nach unserer Erfahrung lassen sich Widersprüche in vielen Fällen durch eine frühzeitige Koexistenzvereinbarung oder eine Einschränkung der Waren-/Dienstleistungsliste beilegen — ohne langwieriges Verfahren. Voraussetzung dafür ist eine präzise Bewertung der Rechtsposition, bevor man in Verhandlungen eintritt.
Aus der Mandatspraxis: Die Kanzlei beriet ein inhabergeführtes Unternehmen aus dem Bereich industrielle Sicherheitstechnik. Der Mandant hatte über Jahre eine einprägsame Wortmarke in Deutschland genutzt und national eingetragen. Im Zuge der Expansion nach Österreich und die Benelux-Staaten wurde eine Unionsmarkenanmeldung eingereicht. Kurz nach Veröffentlichung legte ein spanischer Wettbewerber Widerspruch ein, der sich auf eine ältere nationale Unionsmarke berief — registriert für eine teilweise überlappende Warenklasse. Ausgangslage: Der Mandant kannte die ältere Marke nicht, da sie ausschließlich in Spanien genutzt wurde. Vorgehen: Wir analysierten die tatsächliche Benutzung der älteren Marke und erhoben die Einrede mangelnder Benutzung (Art. 47 Abs. 2 UMV). Die Widerspruchsabteilung stellte fest, dass die ältere Marke für einen Teil der geltend gemachten Waren nicht rechtserhaltend benutzt worden war. Ergebnis: Der Widerspruch wurde für die wirtschaftlich relevanten Klassen zurückgewiesen; die Unionsmarke wurde eingetragen.
Benutzungspflicht und Verfall: Was Geschäftsführer wissen müssen
Eine eingetragene Unionsmarke ist kein statisches Schutzrecht. Sie unterliegt einer Benutzungspflicht: Wer seine Marke innerhalb von 5 Jahren nach Eintragung nicht ernsthaft in der EU benutzt — oder die Benutzung für einen zusammenhängenden Zeitraum von 5 Jahren unterlässt —, setzt sich dem Risiko des Verfalls aus (Art. 58 Abs. 1 lit. a UMV).
„Ernsthafte Benutzung" meint die Nutzung der Marke in ihrer eingetragenen Form (oder in einer Form, die die Unterscheidungskraft nicht verändert) für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen in der EU. Reine Vorbereitungshandlungen, symbolische Nutzung oder Nutzung ausschließlich in einem Drittland reichen nicht aus.
Für die Geschäftsführung eines mittelständischen Unternehmens bedeutet dies: Die Marke ist als betriebliches Schutzrecht aktiv zu bewirtschaften. Das umfasst Benutzungsnachweise (Rechnungen, Kataloge, Lieferscheine, Website-Screenshots mit Datum), die systematisch zu archivieren sind. Fehlen im Verfahren Benutzungsnachweise, kann selbst eine langjährig bekannte Marke für verfallen erklärt werden.
Ebenso wichtig: Lizenzvergabe und Übertragung einer Unionsmarke bedürfen keiner gesonderten Zustimmung des EUIPO, können aber im Register eingetragen werden. Für Lizenzgeber empfiehlt sich die Registrierung, um Priorität gegenüber Dritten zu sichern.
Nationale Marke oder Unionsmarke: Wann lohnt welche Strategie?
Nicht jedes Unternehmen benötigt sofort eine Unionsmarke. Die richtige Strategie hängt von Markt, Wachstumsplanung und Risikoexposition ab.
Konstellation A — Rein nationaler Markt: Unternehmen, die ausschließlich im deutschen Markt tätig sind und keinen Expansionsplan haben, fahren mit einer deutschen Marke beim DPMA in der Regel günstiger. Die Schutzwirkung ist territorial begrenzt, die Kosten sind überschaubar.
Konstellation B — EU-Expansion geplant oder laufend: Hier ist die Unionsmarke die überlegene Wahl. Eine einzige Anmeldung schützt in allen 27 EU-Staaten, sichert den Prioritätstag europaweit und verhindert, dass Wettbewerber in einzelnen Ländern dasselbe Zeichen belegen.
Konstellation C — Unionsmarke mit nationaler Ergänzung: In Märkten mit hoher Markenpirateriegefahr (etwa bestimmte Produktkategorien in spezifischen Mitgliedstaaten) kann es sinnvoll sein, flankierend nationale Anmeldungen einzureichen, um eine zusätzliche Sicherungsebene zu schaffen.
Konstellation D — Umwandlung und Senioritätsanspruch: Wer eine ältere nationale deutsche Marke besitzt und auf eine Unionsmarke umsteigt, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Senioritätsanspruch geltend machen (Art. 39 UMV). Dies kann bei einer späteren Kollision mit nationalen Schutzrechten relevant werden.
Was lohnt sich mehr? Die Entscheidung ist keine Formalie, sondern eine strategische Weichenstellung. Sie hängt von der konkreten Markenstrategie, dem Wettbewerbsumfeld und den vorhandenen Schutzrechten ab — Fragen, die anwaltlich zu bewerten sind.
Typische Fehler bei der Unionsmarkenanmeldung und wie man sie vermeidet
In der Beratungspraxis begegnen uns immer wieder dieselben vermeidbaren Fehler, die zu Zurückweisungen, Widerspruchsverfahren oder eingeschränktem Schutzumfang führen.
Fehler 1 — Keine oder unzureichende Vorrecherche: Viele Anmelder überspringen die Kollisionsrecherche. Das Ergebnis ist entweder ein Widerspruchsverfahren oder — schlimmer — die Eintragung einer Marke, gegen die ein Dritter bereits ältere Rechte besitzt und die später für nichtig erklärt werden kann. Eine ernsthafte Recherche umfasst das EUIPO-Register, das DPMA-Register und die nationalen Register relevanter Zielmärkte.
Fehler 2 — Falsche oder zu enge Klasseneinteilung: Wird die Waren-/Dienstleistungsliste zu eng definiert, schützt die Marke nicht für angrenzende Produkte, die das Unternehmen künftig auf den Markt bringt. Eine spätere Erweiterung des Schutzumfangs ist nach Eintragung nicht möglich; dann ist eine neue Anmeldung erforderlich.
Fehler 3 — Anmeldung auf die Privatperson statt auf das Unternehmen: Wird eine Marke versehentlich auf den Geschäftsführer persönlich angemeldet, kann dies bei einer Unternehmensveräußerung oder im Insolvenzfall zu erheblichen Problemen führen. Markeninhaber sollte grundsätzlich das Unternehmen sein.
Fehler 4 — Versäumnis der Widerspruchsfrist: Nach Zustellung eines Widerspruchs beginnt eine nicht verlängerbare Frist. Wer diese Frist versäumt, verliert das Recht auf Verteidigung im Verwaltungsverfahren. Alle EUIPO-Fristen sind kalendermäßig zu überwachen; eine anwaltliche Fristenkontrolle ist für Unternehmen mit mehreren Marken unverzichtbar.
Fehler 5 — Keine Dokumentation der Benutzung: Unternehmen vergessen regelmäßig, Benutzungsnachweise zu archivieren. Wenn nach 5 Jahren ein Verfallsantrag gestellt wird, fehlt die Dokumentationsbasis. Ein einfaches, regelmäßiges Ablagesystem für Rechnungen, Kataloge und Screenshots mit Datum reicht in vielen Fällen aus.
Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Konstellationen. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer bestehenden Schutzrechte, der Klasseneinteilung und der aktuellen Rechtslage beim EUIPO. Zur Klärung, wie eine Unionsmarkenanmeldung auf Ihre Markenstrategie wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Anwaltliche Begleitung: Was BRANDT & FALK übernimmt
Die Unionsmarkenanmeldung ist ein Verwaltungsverfahren mit erheblichem strategischen Gewicht. Fehler in der Anmeldephase sind nach Eintragung kaum noch korrigierbar. Die anwaltliche Begleitung durch BRANDT & FALK umfasst alle Verfahrensstufen — von der Vorrecherche bis zur Eintragung und darüber hinaus.
Im Einzelnen bieten wir folgende Leistungen an:
- Markenrecherche: Systematische Kollisionsrecherche in EUIPO-Datenbanken, DPMA-Register und ausgewählten nationalen Registern; Bewertung der Schutzfähigkeit des Zeichens nach Art. 7 UMV.
- Klassifizierungsberatung: Entwicklung einer auf Ihre Geschäftstätigkeit und Wachstumsstrategie zugeschnittenen Waren-/Dienstleistungsliste nach der Nizza-Klassifikation.
- Anmeldung und Verfahrensbegleitung: Einreichung der Anmeldung beim EUIPO, Bearbeitung von Prüfungsbescheiden, Stellungnahmen zu absoluten Schutzhindernissen.
- Widerspruchsverfahren: Verteidigung Ihrer Anmeldung gegen Dritte; Bewertung und Einlegung von Widersprüchen gegen kollidierender Drittmarken.
- Markenpflege und Portfolio-Management: Überwachung von Verlängerungsfristen, Beratung zu Lizenzen und Übertragungen, Archivierung von Benutzungsnachweisen.
- Durchsetzung: Abmahnung von Markenverletzern, einstweiliger Rechtsschutz, Klage vor zuständigen nationalen Unionsmarkengerichten.
Nach unserer Erfahrung ist die professionelle Vorbereitung der Anmeldung — insbesondere Recherche und Klassifikation — der entscheidende Hebel für einen dauerhaft belastbaren Markenschutz. Wir beraten regelmäßig Unternehmen, die erstmals eine europäische Markenstrategie aufbauen oder ein bestehendes nationales Portfolio auf EU-Ebene erweitern.
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Häufige Fragen zur Unionsmarkenanmeldung beim EUIPO
Wie lange dauert die Eintragung einer Unionsmarke beim EUIPO?
Bei unkompliziertem Verfahren — ohne Beanstandungen und ohne Widersprüche — beträgt die Verfahrensdauer beim EUIPO erfahrungsgemäß zwischen fünf und sieben Monaten ab Anmeldetag. Werden absolute Schutzhindernisse geltend gemacht oder ein Widerspruch eingelegt, verlängert sich das Verfahren erheblich. Der Schutz gilt rückwirkend ab dem Anmeldetag, nicht ab dem Tag der Eintragung.
Welchen Schutz bietet die Unionsmarke in Ländern außerhalb der EU?
Die Unionsmarke gilt ausschließlich im Hoheitsgebiet der 27 EU-Mitgliedstaaten. Für Drittstaaten — etwa die Schweiz, das Vereinigte Königreich nach dem Brexit, die USA oder China — sind separate Anmeldungen erforderlich. Über das Madrider System (WIPO) können Anmeldungen in zahlreichen weiteren Ländern auf Basis der Unionsmarke als Basisanmeldung kostengünstig erweitert werden.
Was kostet die Anmeldung einer Unionsmarke?
Die EUIPO-Amtsgebühren sind in der jeweils aktuellen EUIPO-Gebührenordnung festgesetzt und werden periodisch angepasst; vor Anmeldung ist die geltende Gebührenordnung zu prüfen. Hinzu kommen die anwaltlichen Beratungs- und Vertretungskosten, die nach Art und Umfang der Leistung variieren. Für eine erste Kosteneinschätzung stehen wir unter info@brandtfalk.com zur Verfügung.
Kann eine ältere deutsche Marke auf eine Unionsmarke umgestellt werden?
Eine direkte Umwandlung einer deutschen Marke in eine Unionsmarke ist nicht möglich; es muss eine neue Unionsmarkenanmeldung eingereicht werden. Allerdings kann der Inhaber einer älteren deutschen Marke unter den Voraussetzungen des Art. 39 UMV einen Senioritätsanspruch geltend machen, der im Kollisionsfall relevant sein kann. Die nationale Marke bleibt dabei unberührt bestehen.
Was passiert mit der Unionsmarke, wenn in einem EU-Mitgliedstaat ein Schutzhindernisgrund besteht?
Die Unionsmarke ist ein einheitliches Schutzrecht: Ein absolutes Schutzhindernis, das nur in einem einzelnen Mitgliedstaat besteht (etwa eine national gebräuchliche Bezeichnung), kann zur vollständigen Zurückweisung der gesamten Unionsmarkenanmeldung führen. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, auf nationale Anmeldungen auszuweichen oder das Zeichen anzupassen. Eine frühzeitige rechtliche Bewertung dieses Risikos ist daher empfehlenswert.
Wie kann eine Unionsmarke verletzt werden, und welche Rechtsbehelfe stehen zur Verfügung?
Eine Unionsmarkenverletzung liegt vor, wenn ein Dritter ohne Zustimmung des Inhabers ein identisches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren/Dienstleistungen benutzt und Verwechslungsgefahr besteht (Art. 9 UMV). Zur Verfügung stehen: Abmahnung, einstweilige Verfügung, Unterlassungsklage und Schadensersatzklage vor dem zuständigen nationalen Unionsmarkengericht. In Deutschland sind hierfür spezialisierte Landgerichte zuständig.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Unionsmarkenanmeldung. Ihr konkreter Sachverhalt erfordert die Prüfung bestehender Schutzrechte, Ihrer Waren-/Dienstleistungsliste und der aktuellen Rechtsprechung des EUIPO. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Markenstrategie schreiben Sie an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.