Ein Softwareunternehmen beauftragt seinen Marketing-Dienstleister, Produkttexte mit einem KI-Textgenerator zu erstellen. Ein Maschinenbauer nutzt DALL-E-Variationen als Grundlage für Katalogbilder. Ein Steuerberatungsbüro lässt Musterverträge durch ein Large Language Model formulieren. In allen drei Fällen stellt sich unmittelbar dieselbe Frage: Wer ist Urheber dieser Werke – und haftet das Unternehmen, wenn Dritte Ansprüche geltend machen?
KI-generierte Inhalte sind nach geltendem deutschen Urheberrecht grundsätzlich nicht als eigenständige Werke schutzfähig, weil das Urheberrechtsgesetz (UrhG) persönliche geistige Schöpfungen eines Menschen voraussetzt. Das bedeutet: Weder die KI noch ihr Betreiber erwerben automatisch Urheberrechte am Output. Für mittelständische Unternehmen folgt daraus ein doppeltes Risiko – fehlender Schutz eigener KI-Erzeugnisse und mögliche Verletzung fremder Schutzrechte durch das Trainingsmaterial. Dieser FAQ-Leitfaden beantwortet die zwölf Fragen, die Geschäftsführer in der Praxis am häufigsten stellen.
Die nachfolgenden zwölf Fragen decken die zentralen Rechtsfragen zum Urheberrecht und KI-generierte Inhalte ab – von der Schutzfähigkeit über Lizenzprobleme im Trainingsbereich bis hin zur konkreten Haftung des Geschäftsführers und den nächsten Handlungsschritten.
1. Können KI-generierte Inhalte nach deutschem Recht urheberrechtlich geschützt sein?
Urheberrechtlicher Schutz nach deutschem Recht setzt gemäß § 2 Abs. 2 UrhG eine persönliche geistige Schöpfung voraus – also einen menschlichen Schöpfungsakt, der Ausdruck der individuellen geistigen Persönlichkeit ist. Eine KI-Software erfüllt dieses Kriterium nicht: Sie hat keine Persönlichkeit und erzeugt keinen Schöpfungsakt im Rechtssinne.
Das gilt auch dann, wenn das Ergebnis ästhetisch überzeugend oder wirtschaftlich wertvoll ist. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zur Schöpfungshöhe stets betont, dass die Schöpfungshöhe von der menschlichen Individualität abhängt. Rein automatisiert erzeugte Inhalte fallen aus diesem Schutzbereich heraus.
Merksatz für die Praxis: Je mehr der Mensch die konkrete Gestaltung steuert – Auswahl, Anordnung, Nachbearbeitung –, desto eher kann ein Urheberrecht am Endergebnis entstehen. Ein vollständig maschinenautomatisierter Output bleibt schutzlos.
Für Geschäftsführer bedeutet das: KI-generierte Texte, Bilder oder Musikstücke können Wettbewerbern theoretisch ohne lizenzrechtliche Schranken kopiert werden. Wer auf Exklusivität angewiesen ist, muss alternative Schutzinstrumente – etwa das Lichtbildschutzrecht, wettbewerbsrechtliche Nachahmungsverbote oder vertragliche Vertraulichkeitsklauseln – prüfen lassen.
2. Wann entsteht dennoch Urheberrechtsschutz – und wem steht er zu?
Urheberrechtlicher Schutz kann entstehen, wenn ein Mensch die KI-Ausgabe in erheblichem Maß gestalterisch überarbeitet, eine eigene Auswahl und Zusammenstellung vornimmt oder den KI-Prompt so detailliert formuliert, dass darin selbst schöpferische Leistung liegt. Ob letzteres ausreicht, ist rechtlich noch nicht abschließend geklärt.
Steht ein Schutzrecht zu, ist es grundsätzlich der natürlichen Person zugeordnet, die den schöpferischen Beitrag erbracht hat – also dem Mitarbeiter, dem freien Gestalter oder dem Dienstleister. Das Unternehmen als juristische Person kann Urheber nie sein; es kann aber Nutzungsrechte erwerben.
In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Arbeitsverträge oder Dienstleistungsverträge die Übertragung von Nutzungsrechten an KI-assistierten Werken nicht ausdrücklich regeln. Das schafft Rechtsunsicherheit darüber, ob das Unternehmen die erzeugten Inhalte kommerziell verwerten darf. Eine vertragsrechtliche Klärung ist deshalb dringend empfohlen.
3. Darf ein Unternehmen urheberrechtlich geschütztes Material zum Training eigener KI-Systeme verwenden?
Nein – nicht ohne weiteres. Das Training eines KI-Systems erfordert typischerweise die Vervielfältigung von Werken Dritter. Dieser Vorgang ist urheberrechtlich relevant und bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Rechteinhaber.
§ 44b UrhG sieht eine Schranke für das sogenannte Text- und Data-Mining (TDM) vor. Diese Schranke gilt jedoch nur, wenn der Rechteinhaber keinen Nutzungsvorbehalt erklärt hat – und bei kommerziellen Trainingszwecken gilt § 60d UrhG, der das Privileg auf nicht-kommerzielle wissenschaftliche Forschung beschränkt. Kommerzielle Unternehmen können sich hierauf in der Regel nicht berufen.
Wer Trainingsdaten Dritter ohne wirksame Lizenz nutzt, riskiert Unterlassungsansprüche, Schadensersatzforderungen und – im Wiederholungsfall – einstweilige Verfügungen. In unserem Beratungsalltag begegnet uns häufig die Fehlvorstellung, öffentlich zugängliche Internetinhalte seien frei nutzbar. Das ist nicht korrekt: Öffentliche Zugänglichkeit begründet keine Lizenz.
4. Verletzt eine KI beim Erzeugen von Inhalten automatisch Urheberrechte Dritter?
Das kommt auf den Einzelfall an. Eine KI, die auf lizenzwidrig erworbenem Trainingsmaterial beruht oder bekannte Werke nahezu wörtlich reproduziert, kann im Output Urheberrechte Dritter verletzen. Maßgeblich ist, ob im konkreten Ergebnis individuell schutzfähige Elemente eines fremden Werkes übernommen wurden.
Besondere Vorsicht ist geboten bei:
- KI-generierten Texten, die erkennbar auf konkreten Vorlagen aufbauen (Übernahme von Struktur, Formulierungen, Argumentation)
- KI-generierten Bildern mit erkennbarer Anlehnung an Fotografien, Gemälde oder Markenbilder
- KI-generierter Musik, die charakteristische Melodiesequenzen bestehender Werke enthält
- Code-Generierung, die identische Programmsequenzen aus Open-Source-Projekten reproduziert (Lizenzbedingungen beachten)
Das Unternehmen, das den KI-Output verwendet, haftet für Urheberrechtsverletzungen. Eine schlichte Berufung darauf, dass „die KI das gemacht hat", schließt die Haftung nach geltender Rechtsprechung nicht aus. Verantwortlich ist derjenige, der die Inhalte öffentlich zugänglich macht oder wirtschaftlich nutzt.
5. Welche Haftungsrisiken treffen den Geschäftsführer persönlich?
Diese Frage bewegt Geschäftsführer mittelständischer Unternehmen besonders stark – zu Recht. Die Antwort ist differenziert, aber klar: Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers kommt in Betracht, wenn er von der urheberrechtswidrigen Nutzung wusste oder bei gehöriger Sorgfalt hätte wissen müssen, und gleichwohl nicht eingegriffen hat.
Urheberrechtliche Unterlassungsansprüche richten sich gegen denjenigen, der die Rechtsverletzung begangen hat oder zu ihr beigetragen hat. Als Störer kann auch der Geschäftsführer persönlich in Anspruch genommen werden, wenn er zumutbare Prüfungs- und Überwachungspflichten verletzt hat. Das gilt insbesondere, wenn das Unternehmen KI-Tools im laufenden Betrieb ohne entsprechende Richtlinien einsetzt.
Nach unserer Erfahrung unterschätzen viele Geschäftsführer diese Dimension. Die Einrichtung klarer interner Nutzungsrichtlinien für KI-Systeme – verbunden mit Schulungen und Dokumentation – ist nicht nur betriebsorganisatorisch sinnvoll, sondern kann im Streitfall den Unterschied zwischen persönlicher und rein gesellschaftsrechtlicher Haftung ausmachen.
Darüber hinaus droht bei gewerbsmäßiger oder besonders schwerwiegender Urheberrechtsverletzung strafrechtliche Verantwortlichkeit. Für die Geschäftsführung eines Mittelstandsunternehmens ist das ein nicht zu unterschätzender Gesichtspunkt.
Welche Schritte sollte die Geschäftsführung jetzt einleiten?
Die rechtliche Lage ist in Bewegung, aber der Handlungsbedarf ist bereits heute konkret. Mindestens vier Maßnahmen sollten kurzfristig auf die Agenda:
- KI-Nutzungsrichtlinie einführen: Für welche Zwecke darf welche KI verwendet werden? Wer ist für die Qualitätsprüfung des Outputs verantwortlich? Dokumentation der genutzten Systeme.
- Vertragsprüfung und -anpassung: Arbeitsverträge, Dienstleistungsverträge und AGB auf Klauseln zur Nutzungsrechtsübertragung für KI-assistierte Inhalte überprüfen und ggf. ergänzen.
- Lizenzstatus der eingesetzten KI-Systeme klären: Welche Nutzungsrechte räumt der KI-Anbieter am Output ein? Gelten etwaige Beschränkungen für kommerzielle Nutzung?
- Schutzmöglichkeiten für eigene KI-Outputs prüfen: Wo kein Urheberrecht entsteht, kommen wettbewerbsrechtlicher Schutz, Know-how-Schutz nach dem GeschGehG sowie vertragliche Exklusivitätsvereinbarungen in Betracht.
6. Was regelt die EU-KI-Verordnung (AI Act) in diesem Kontext?
Die KI-Verordnung der Europäischen Union (AI Act, VO (EU) 2024/1689) ist seit dem 1. August 2024 in Kraft und wird stufenweise angewendet. Sie enthält in Art. 53 spezifische Transparenzpflichten für Anbieter von Allzweck-KI-Modellen (GPAI), darunter die Pflicht zur Dokumentation des Trainingsmaterials und zur Einhaltung des Urheberrechts.
Für Unternehmen, die KI-Systeme einsetzen (Deployer), gilt: Sie sind zwar primär keine Adressaten der GPAI-Pflichten, müssen aber sicherstellen, dass die genutzten Systeme compliance-konform betrieben werden. Wer einen KI-Dienst für Hochrisikoanwendungen nach Anhang III des AI Act einsetzt, hat eigene Dokumentations- und Risikobewertungspflichten.
Der AI Act schafft keine neuen Urheberrechte an KI-Output. Er ergänzt den Rechtsrahmen um Transparenz- und Kontrollpflichten, die mittelbar auch urheberrechtlich relevant sind: Wo der KI-Anbieter keine Auskunft über das Trainingsmaterial erteilt, ist das Verletzungsrisiko für das nutzende Unternehmen schwer kalkulierbar.
7. Welchen Schutz bieten Datenbankrechte für KI-generierte Inhaltssammlungen?
Auch wenn einzelne KI-generierte Inhalte keinen Urheberrechtsschutz genießen, kann eine strukturierte Sammlung dieser Inhalte als Datenbankwerk (§ 4 UrhG) oder als Datenbank sui generis (§ 87a ff. UrhG) schutzfähig sein – vorausgesetzt, die Auswahl und Anordnung beruht auf menschlicher Schöpfung bzw. die Zusammenstellung erfordert wesentliche Investition.
Das Sui-generis-Datenbankrecht schützt die wesentliche Investition in die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der Daten – unabhängig von Schöpfungshöhe. Für mittelständische Unternehmen, die umfangreiche KI-generierte Inhaltsdatenbanken aufbauen, kann das ein relevantes Schutzinstrument sein.
Allerdings gilt: Auch das Datenbankrecht schützt nicht den einzelnen Inhalt, sondern die Struktur und Investition. Wettbewerber, die einen einzelnen KI-Text entnehmen und verwenden, verletzen damit in der Regel kein Datenbankrecht – es sei denn, sie entnehmen regelmäßig wesentliche Teile.
8. Wer haftet, wenn ein beauftragter Dienstleister KI-Tools ohne Wissen des Auftraggebers einsetzt?
Beauftragt ein mittelständisches Unternehmen eine Agentur oder einen Freelancer mit der Erstellung von Inhalten, ohne KI-Nutzung ausdrücklich zu regeln, und verletzt der Dienstleister dabei Urheberrechte Dritter, so ist die Haftungssituation komplex. Gegenüber dem geschädigten Rechteinhaber kommt eine Störerhaftung des Unternehmens in Betracht, wenn es die Inhalte öffentlich zugänglich gemacht hat, ohne deren Herkunft hinreichend zu prüfen.
Im Innenverhältnis hat das Unternehmen in der Regel Regressansprüche gegen den Dienstleister. Voraussetzung ist, dass der Vertrag die Pflichten klar regelt. Ohne entsprechende Klauseln kann der Regress scheitern oder zeitaufwendig werden.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Vertragsunterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung.
Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation – etwa zur Ausgestaltung von Dienstleisterverträgen mit KI-Klauseln – schreiben Sie an info@brandtfalk.com.
9. Müssen KI-generierte Inhalte als solche gekennzeichnet werden?
Eine allgemeine gesetzliche Kennzeichnungspflicht für KI-generierte Inhalte existiert im deutschen Recht derzeit nicht. Der AI Act verpflichtet jedoch Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Inhalte erzeugen (insbesondere Deepfakes), zur Kennzeichnung nach Art. 50 AI Act. Die Vorschrift richtet sich primär an Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, nicht an Unternehmen, die lediglich KI-Outputs nutzen.
Wettbewerbsrechtlich relevant wird die Frage, wenn KI-generierte Inhalte als menschlich erstellte Werke vermarktet werden und das zu einer Täuschung von Abnehmern oder Konsumenten führt. Das UWG verbietet irreführende Geschäftspraktiken; wer KI-Text als „von Experten verfasst" bewirbt, ohne dies zu belegen, läuft Gefahr, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche auszulösen.
10. Welche Risiken bestehen beim Einsatz von Open-Source-Modellen?
Open-Source-KI-Modelle unterliegen spezifischen Lizenzbedingungen, die sorgfältig gelesen werden müssen. Nicht jede Open-Source-Lizenz erlaubt die uneingeschränkte kommerzielle Nutzung. Manche Modelle sind unter Lizenzen wie RAIL (Responsible AI License) veröffentlicht, die bestimmte Nutzungszwecke ausschließen.
Ein weiteres Risiko liegt darin, dass auch Open-Source-Modelle mit urheberrechtlich geschütztem Material trainiert worden sein können. Ob der Modellanbieter hierfür wirksame Lizenzen erworben hat, ist häufig schwer nachprüfbar. Das nutzende Unternehmen kann sich, wenn Dritte Verletzungsansprüche geltend machen, nicht ohne weiteres auf die Eigenverantwortung des Modellentwicklers berufen.
Wir beraten regelmäßig Unternehmen, die Open-Source-Modelle im produktiven Betrieb einsetzen, bei der Analyse der einschlägigen Lizenzstruktur und der Einrichtung eines internen Kontrollsystems.
11. Was gilt bei der KI-gestützten Übersetzung fremder Werke?
Die Übersetzung eines fremden Werkes ist nach § 23 UrhG ein bearbeitendes Recht: Sie darf nur mit Zustimmung des Urhebers des Originalwerkes verwertet werden. Das gilt unabhängig davon, ob die Übersetzung durch einen Menschen, eine herkömmliche Software oder ein KI-System erstellt wurde.
Wer also mithilfe von KI fremdsprachige Fachliteratur, Verträge Dritter oder geschäftliche Korrespondenz übersetzt und das Ergebnis verwertet, benötigt dafür – wenn das Original urheberrechtlich geschützt ist – eine entsprechende Lizenz. Ausnahmen gelten nur für den persönlichen Gebrauch (§ 53 UrhG) und bestimmte Vervielfältigungen für nicht-kommerzielle Zwecke.
Für mittelständische Unternehmen, die internationales Vertragswerk, technische Dokumentationen oder Produktinformationen Dritter durch KI übersetzen lassen, besteht hier ein häufig übersehenes Haftungsrisiko.
12. Wie sollte ein Mittelstandsunternehmen seine KI-Governance jetzt strukturieren?
KI-Governance ist kein Selbstzweck und kein bürokratisches Zusatzprojekt. Sie ist die strukturelle Antwort auf die Frage: Wie stellt das Unternehmen sicher, dass KI-Nutzung weder die eigene Rechtslage noch Dritte schädigt?
In der Praxis hat sich eine dreistufige Struktur bewährt:
- Richtlinienebene: Schriftliche KI-Nutzungsrichtlinie mit Festlegung erlaubter Tools, Nutzungszwecke, Verantwortlichkeiten und Dokumentationspflichten.
- Vertragsebene: Anpassung aller relevanten Vertragsarten – Arbeitsverträge, Auftragnehmerverträge, Lizenzvereinbarungen – um Regelungen zur KI-Nutzung, Nutzungsrechteübertragung und Haftungsverteilung.
- Kontrollmechanismus: Regelmäßige Überprüfung der eingesetzten KI-Systeme auf Lizenzkomplexität, Anbieterveränderungen und aktuelle Rechtsentwicklungen; Schulungen der Mitarbeiter.
Kann man das im laufenden Betrieb umsetzen? Ja – wenn der Prozess gezielt und praxisnah aufgesetzt wird. Der Aufwand ist überschaubar; das Haftungsrisiko bei Untätigkeit ist es nicht.
Mikro-Fall aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Softwareunternehmen mit rund 80 Mitarbeitern aus der Technologiebranche. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte seine gesamte Marketingkommunikation – Website, Produktblätter, Social-Media-Kanäle – auf KI-generierte Texte und Bilder umgestellt, ohne interne Nutzungsrichtlinien oder vertragliche Klärung mit dem beauftragten Dienstleister. Ein Wettbewerber mahnte wegen mutmaßlicher Urheberrechtsverletzung an einem Bild ab. Vorgehen: Analyse der eingesetzten KI-Systeme und ihrer Lizenzbedingungen, Bewertung der urheberrechtlichen Risikolage, Formulierung einer KI-Nutzungsrichtlinie sowie Anpassung der Dienstleisterverträge. Ergebnis: Die Abmahnung konnte im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung beigelegt werden; das Unternehmen verfügt seither über eine strukturierte Governance, die weitere Risiken erheblich reduziert.
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Häufig gestellte Fragen: Urheberrecht und KI-generierte Inhalte
Ist ein vollständig KI-generierter Text urheberrechtlich geschützt?
Nein. Nach deutschem Urheberrecht setzt Schutz eine persönliche geistige Schöpfung eines Menschen voraus (§ 2 Abs. 2 UrhG). Ein vollständig maschinenautomatisiert erzeugter Text erfüllt dieses Merkmal nicht. Urheberrechtsschutz kann jedoch entstehen, wenn ein Mensch den Output in erheblichem Maß gestalterisch bearbeitet oder eine schöpferische Auswahl trifft. Die genaue Schutzfähigkeit ist im Einzelfall zu prüfen.
Kann mein Unternehmen urheberrechtlich geschütztes Material zum Training eigener KI-Modelle verwenden?
In der Regel nicht ohne Lizenz. Die Text-und-Data-Mining-Schranke des § 44b UrhG gilt nur, sofern der Rechteinhaber keinen Vorbehalt erklärt hat; bei kommerziellen Trainingszwecken ist das Forschungsprivileg des § 60d UrhG nicht anwendbar. Wer ohne wirksame Lizenz Trainingsdaten Dritter nutzt, riskiert Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Vor einem Trainingsprojekt ist anwaltliche Prüfung zwingend.
Haftet mein Unternehmen, wenn eine eingesetzte KI fremde Werke im Output reproduziert?
Ja, das Unternehmen haftet grundsätzlich für urheberrechtsverletzende Inhalte, die es öffentlich zugänglich macht oder wirtschaftlich nutzt – unabhängig davon, ob die Verletzung durch eine KI erzeugt wurde. Eine Berufung auf die Automatisierung entlastet nicht. Entscheidend ist, ob das Unternehmen zumutbare Prüfungsmaßnahmen getroffen hat. Entsprechende interne Richtlinien und vertragliche Klauseln können das Risiko begrenzen.
Welchen Schutz haben meine KI-generierten Inhalte gegen Nachahmung durch Wettbewerber?
Da kein Urheberrechtsschutz besteht, können KI-generierte Inhalte grundsätzlich von Dritten genutzt werden. Alternativer Schutz kann bestehen durch das Datenbankrecht (§§ 87a ff. UrhG) für umfangreiche Inhaltssammlungen, durch wettbewerbsrechtlichen Schutz nach UWG gegen systematische Nachahmung sowie durch vertragliche Vertraulichkeits- und Exklusivitätsvereinbarungen. Die genaue Schutzlage ist im Einzelfall anwaltlich zu klären.
Muss ich KI-generierte Inhalte auf meiner Website kennzeichnen?
Eine allgemeine gesetzliche Kennzeichnungspflicht besteht derzeit nicht. Wettbewerbsrechtlich problematisch ist es jedoch, KI-generierte Inhalte als durch menschliche Experten erstellte Werke zu bewerben, wenn das nicht zutrifft und Abnehmer dadurch irregeführt werden. Der AI Act enthält spezifische Kennzeichnungspflichten für synthetische Inhalte (insbesondere Deepfakes) für Anbieter und Betreiber entsprechender KI-Systeme.
Was sollte in einer unternehmensinternen KI-Nutzungsrichtlinie stehen?
Eine belastbare KI-Nutzungsrichtlinie sollte mindestens regeln: welche KI-Systeme zugelassen sind, für welche Zwecke sie genutzt werden dürfen, wer für die Prüfung des Outputs verantwortlich ist, wie Inhalte dokumentiert werden, welche Kategorien von Informationen nicht in externe KI-Systeme eingegeben werden dürfen (Geschäftsgeheimnisse, Personaldaten, vertrauliche Mandatsinformationen) und welche Konsequenzen bei Verstößen gelten.
Verletzt die Nutzung von KI-Übersetzungstools automatisch Urheberrechte?
Nicht automatisch, aber möglicherweise. Die KI-gestützte Übersetzung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ohne Lizenz des Rechteinhabers verletzt das Bearbeitungsrecht nach § 23 UrhG. Maßgeblich ist, ob das Originalwerk noch geschützt ist (Schutzfrist: grundsätzlich 70 Jahre nach Tod des Urhebers, § 64 UrhG) und ob eine Ausnahme (z. B. persönlicher Gebrauch) eingreift. Für kommerzielle Nutzung ist eine Lizenz erforderlich.
Wie lange dauert die Schutzfrist für menschlich-nachbearbeitete KI-Werke?
Soweit an einem KI-assistierten Werk Urheberrechtsschutz entsteht, gilt die allgemeine Schutzfrist des § 64 UrhG: Das Werk ist bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt. Relevant ist dabei die natürliche Person, deren schöpferischer Beitrag den Schutz begründet. Fehlt ein schutzfähiger menschlicher Beitrag, entsteht keine Schutzfrist – das Werk ist von Beginn an gemeinfrei.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Urheberrechts und KI-generierte Inhalte. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer eingesetzten Systeme, der vertraglichen Grundlagen und der aktuellen Rechtsentwicklung. Zur Klärung, wie der urheberrechtliche Rahmen auf Ihr Unternehmen wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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