Täglich verlassen Texte, Bilder, Quellcode und Marketingmaterialien, die mit Hilfe generativer KI-Systeme erstellt wurden, die Unternehmen des deutschen Mittelstands – ohne dass geklärt ist, wer daran die Rechte hält, ob die Trainingsdaten rechtmäßig verwendet wurden oder ob das Unternehmen bei der Übernahme fremder Werke in die Haftung gerät. Für Geschäftsführer ist diese Rechtsunsicherheit kein akademisches Problem: Sie berührt die Haftung des Unternehmens, die persönliche Verantwortung der Unternehmensleitung und die wirtschaftliche Verwertbarkeit digitaler Assets.
KI-generierte Inhalte sind nach geltendem deutschen Urheberrecht (UrhG) grundsätzlich nicht schutzfähig, weil das Gesetz eine menschliche Schöpfung voraussetzt. Wer KI-Outputs geschäftlich nutzt, trägt dennoch erhebliche Risiken: als potenzieller Verletzer von Urheberrechten Dritter an den Trainingsdaten oder den verwendeten Quellmaterialien sowie als derjenige, der mangels Schutzes keine ausschließlichen Verwertungsrechte an den erzeugten Ergebnissen geltend machen kann. Dieser Leitfaden zeigt Geschäftsführern, welche Rechtsfragen beim KI-Einsatz im Unternehmen zu klären sind, wo die maßgeblichen Normen des UrhG greifen und welche konkreten Schritte das Haftungsrisiko reduzieren.
Im Folgenden behandelt der Leitfaden: die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von KI-Outputs, den Rechtsrahmen für das Training von KI-Modellen, die Nutzungsrechtslage beim Einsatz kommerzieller KI-Plattformen, Haftungsrisiken für das Unternehmen und die Geschäftsführung, praktische Compliance-Schritte sowie die vertragliche Absicherung im Zulieferer- und Auftragsverhältnis.
Schritt 1: Schutzfähigkeit prüfen – Ist das KI-Ergebnis überhaupt urheberrechtlich geschützt?
Die erste und grundlegende Frage in der Praxis lautet: Kann das Unternehmen an einem KI-generierten Text, Bild oder Musikstück überhaupt urheberrechtlichen Schutz beanspruchen – und damit Dritte von der Nutzung ausschließen? Die Antwort des deutschen Urheberrechts ist eindeutig und folgt unmittelbar aus dem UrhG.
Urheberrecht setzt menschliche Schöpfung voraus (§ 2 Abs. 2 UrhG). Ein Werk genießt Schutz, wenn es eine persönliche geistige Schöpfung darstellt – das bedeutet: eine natürliche Person muss als schöpferisch tätig geworden sein und dabei einen hinreichenden individuellen Spielraum genutzt haben. Eine KI-Instanz ist keine natürliche Person und kann folglich kein Urheber sein. Rein maschinell generierte Outputs ohne menschliche schöpferische Gestaltung fallen nicht unter den Schutzbereich des § 2 UrhG.
Diese Aussage klingt theoretisch, hat aber unmittelbare wirtschaftliche Konsequenzen: Veröffentlicht Ihr Unternehmen KI-generierten Marketingtext als „eigenes Werk", kann ein Wettbewerber ihn grundsätzlich straflos kopieren. Die Investition in die Erstellung – Prompt-Engineering, Auswahl, Nachbearbeitung – ist rechtlich nur dann geschützt, wenn die menschliche Gestaltungsleistung den schöpferischen Mindeststandard erreicht.
In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Unternehmen erhebliche Budgets in die Erstellung KI-generierter Bildwelten oder Produktbeschreibungen investieren, ohne zuvor zu klären, ob diese Investition IP-rechtlich gesichert ist. Wo kein Urheberschutz besteht, fehlt die Grundlage für Lizenzmodelle, für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen und für den Asset-Wert in einer Due Diligence.
Entscheidend ist der Grad menschlicher Gestaltung. Je mehr ein Mensch das Ergebnis durch eigene kreative Entscheidungen – Auswahl, Arrangement, Bearbeitung – prägt, desto eher ist Schutzfähigkeit zu bejahen. Prompt-Eingaben allein dürften in der Regel nicht genügen; eine substanzielle Nachbearbeitung kann den Ausschlag geben. Die genaue Grenzziehung ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.
Schritt 2: Trainingsdaten und Text-und-Data-Mining – Wo liegt die Urheberrechtslage beim Modelltraining?
Parallel zur Schutzfähigkeit des Outputs stellt sich die Frage nach der Rechtmäßigkeit des Inputs: Dürfen KI-Modelle mit urheberrechtlich geschützten Werken trainiert werden, und welche Bedeutung hat dies für Unternehmen, die eigene KI-Modelle entwickeln oder Drittanbieter beauftragen?
Der gesetzliche Rahmen ergibt sich in Deutschland aus dem Urheberrechtsgesetz, das 2021 durch das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) und die Umsetzung der EU-Richtlinie 2019/790 (DSM-RL) weiterentwickelt wurde. § 44b UrhG erlaubt Text-und-Data-Mining (TDM) für wissenschaftliche Zwecke unter bestimmten Voraussetzungen; § 60d UrhG ergänzt dies für die Wissenschaft. Für kommerzielle TDM-Anwendungen gilt: Rechtsinhaber können die Nutzung ihrer Werke für maschinelles Lernen durch einen Rechtsvorbehalt (Opt-out, z. B. technische Maßnahmen oder im Rahmen von Nutzungsbedingungen) untersagen.
Für Geschäftsführer ergibt sich daraus ein zweistufiges Risiko. Erstens: Wer ein eigenes KI-Modell auf Basis öffentlich zugänglicher Inhalte trainiert, muss prüfen, ob die Rechtsinhaber einen wirksamen Opt-out erklärt haben. Zweitens: Wer kommerzielle KI-Dienste (etwa Bildgeneratoren oder Textmodelle) einsetzt, verlässt sich auf die Rechtmäßigkeit des Trainings durch den Anbieter – und trägt dennoch Risiken, wenn das generierte Ergebnis geschützte Elemente enthält.
Nach unserer Erfahrung unterschätzen mittelständische Unternehmen insbesondere das Risiko im Bereich Bildgenerierung: Wenn ein KI-Modell das Stilmerkmal eines bekannten Fotografen oder die charakteristische Bildsprache einer Nachrichtenagentur reproduziert, können Drittansprüche entstehen, die sich gegen das Unternehmen richten, das das Bild veröffentlicht – nicht primär gegen den Softwareanbieter.
Welche Nutzungsrechte räumen KI-Anbieter tatsächlich ein?
Selbst wenn ein KI-Ergebnis urheberrechtlich schutzfähig wäre, müsste das Unternehmen die notwendigen Nutzungsrechte besitzen. Diese ergeben sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit dem jeweiligen Anbieter – also aus den Terms of Service (Nutzungsbedingungen) der eingesetzten Plattform.
Die Praxis zeigt ein heterogenes Bild. Einige Anbieter gewähren dem Nutzer umfassende Nutzungsrechte an den Outputs, einschließlich kommerzieller Verwertung. Andere behalten sich Rechte vor, schränken die kommerzielle Nutzung ein oder machen den Umfang der Rechtseinräumung von der gewählten Tarifklasse abhängig. Wiederum andere Anbieter erklären ausdrücklich, dass sie keine Gewähr für die Freiheit der Outputs von Drittrechten übernehmen.
Entscheidend für den Geschäftsführer ist die Frage: Darf das Unternehmen den Output für den vorgesehenen Zweck nutzen, und wer trägt das Risiko bei Drittansprüchen? Dies ist keine abstrakte Rechtsfrage, sondern unmittelbar relevant für Marketingkampagnen, Produktdokumentation, Software-Entwicklung und jede andere unternehmerische Nutzung.
Folgende Konstellationen begegnen in der Praxis besonders häufig:
- Vollständige Rechtsübertragung auf den Nutzer: Der Anbieter erklärt, keine Rechte an den Outputs zu beanspruchen, und überträgt sämtliche entstandenen Rechte. Dies ist rechtlich nur möglich, soweit der Anbieter selbst Rechte innehat – was bei rein maschinell generierten, schutzunfähigen Outputs im Leeren läuft.
- Lizenz, aber keine Garantie gegen Drittrechte: Der Anbieter räumt Nutzungsrechte ein, schließt aber Gewährleistung und Freistellung für Verletzungen von Urheberrechten Dritter aus. Das Unternehmen trägt das Verletzungsrisiko allein.
- Eingeschränkte kommerzielle Nutzung: Bestimmte Tarifmodelle erlauben nur nicht-kommerzielle Nutzung; gewerbliche Outputs erfordern kostenpflichtige Businesslizenzen.
Die vertragliche Prüfung der Anbieter-AGBs ist damit kein optionaler Schritt – sie ist Pflicht vor dem produktiven Einsatz.
Schritt 3: Haftungsrisiken für das Unternehmen und die Geschäftsführung einschätzen
Wenn KI-generierte Inhalte Urheberrechte Dritter verletzen, stellt sich unmittelbar die Frage: Wer haftet, und in welchem Umfang? Für Geschäftsführer ist dies keine rein gesellschaftsrechtliche Frage – sie berührt auch die persönliche Haftung.
Im Urheberrecht begründet die sogenannte Störerhaftung eine verschuldensunabhängige Unterlassungspflicht: Wer – auch ohne Kenntnis und Verschulden – an einer Rechtsverletzung mitwirkt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Schadensersatzansprüche nach §§ 97 ff. UrhG setzen dagegen Verschulden voraus, können aber bei fahrlässigem Handeln erhebliche Beträge erreichen, insbesondere wenn die Verletzung gewerblich erfolgt und eine sogenannte Lizenzanalogie angesetzt wird.
Für die Geschäftsführung ergibt sich eine besondere Dimension: Setzt das Unternehmen KI-Systeme produktiv ein, ohne eine angemessene Prüfung der Rechtslage durchgeführt zu haben, und entstehen daraus Schäden für das Unternehmen, kann dies im Innenverhältnis zu einer Haftung nach § 43 GmbHG (Sorgfaltspflichtverletzung des Geschäftsführers) führen. Die Business Judgment Rule schützt nur Entscheidungen, die auf hinreichender Informationsgrundlage getroffen wurden.
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Medienunternehmen, das für seine Website-Texte und Social-Media-Kampagnen einen KI-Textgenerator eingesetzt hatte. Ausgangslage: Ein Wettbewerb beschwerdeführer machte geltend, dass einzelne Outputs thematisch und strukturell geschützte Artikel eines Fachverlags reproduzierten. Vorgehen: Die Kanzlei prüfte die eingesetzten Anbieter-Nutzungsbedingungen, analysierte die Ähnlichkeitsgrade der beanstandeten Texte und bewertete das Verletzungsrisiko nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsprechung zur Schöpfungshöhe. Ergebnis: Ein erheblicher Teil der beanstandeten Texte wies keine ausreichende Ähnlichkeit auf, um eine Verletzung zu begründen; für einen kleineren Teil wurde eine Vereinbarung zur künftigen Unterlassung getroffen, die das Unternehmen vor einer kostenintensiven gerichtlichen Auseinandersetzung schützte.
Mikro-Fall aus der Mandatspraxis: Ein inhabergeführtes Softwarehaus aus dem B2B-Umfeld nutzte einen KI-Code-Generator zur Erstellung von Bibliotheksmodulen. Die erzeugten Code-Fragmente enthielten Passagen, die strukturell Open-Source-Bibliotheken unter einer GPL-Lizenz ähnelten. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte keine Lizenzprüfung durchgeführt und drohte, durch die Weitergabe des Codes als proprietäre Software die GPL-Lizenzbedingungen zu verletzen – mit der Folge, dass der gesamte Produktcode unter die GPL hätte fallen können (sogenannter Copyleft-Effekt). Vorgehen: Kanzleiinterne Analyse der betroffenen Codeabschnitte, Bewertung der Lizenzkettenpflichten und Erstellung eines Remediation-Fahrplans. Ergebnis: Die kritischen Module wurden identifiziert und durch lizenzrechtlich unbedenkliche Alternativen ersetzt; ein vollständiger Open-Source-Disclosure wurde vermieden. Diese Konstellation zeigt, dass urheberrechtliche Risiken beim KI-Einsatz auch in technischen Bereichen jenseits von Texten und Bildern unmittelbar betriebsrelevant sind.
Schritt 4: Welche Compliance-Schritte reduzieren das Haftungsrisiko wirksam?
Der risikoärmste Ansatz besteht nicht darin, auf den KI-Einsatz zu verzichten, sondern darin, ihn strukturiert und dokumentiert einzuführen. Nach unserer Erfahrung ist die Frage, welche KI-Systeme im Unternehmen genutzt werden und unter welchen Rahmenbedingungen, in vielen Mittelstandsunternehmen ungeklärt – eine Inventarisierung ist der erste unverzichtbare Schritt.
Praktisch empfehlen sich folgende Maßnahmen in dieser Reihenfolge:
- KI-Inventar erstellen: Welche Systeme werden von welchen Abteilungen produktiv genutzt? Dies umfasst auch den informellen Einsatz durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf privaten oder Unternehmensgeräten.
- Nutzungsbedingungen prüfen: Für jedes System sind die aktuell gültigen Terms of Service auf Rechtseinräumung, kommerzielle Nutzungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse hin auszuwerten.
- Interne Nutzungsrichtlinie (AI Policy) etablieren: Die Richtlinie sollte festlegen, für welche Zwecke und Outputs KI-Systeme genutzt werden dürfen, welche menschliche Überprüfung obligatorisch ist und wie die Dokumentation der Überarbeitungen erfolgt.
- Schöpfungshöhe sichern: Für alle kommerziell verwerteten Inhalte ist zu dokumentieren, in welchem Umfang eine menschliche kreative Bearbeitung stattgefunden hat. Dies ist zugleich Grundlage für einen etwaigen Urheberschutz und für die Haftungsabwehr gegenüber Drittansprüchen.
- Lieferantenverträge und Werkverträge anpassen: Wer KI-generierte Inhalte von Dienstleistern bezieht – Agenturen, Freelancer, Content-Studios –, muss vertraglich sicherstellen, dass diese die urheberrechtliche Verantwortung tragen und eine Freistellung für Drittansprüche gewähren.
- Monitoring und Update-Pflicht: Das Urheberrecht im Bereich KI entwickelt sich mit hoher Geschwindigkeit weiter. Die Richtlinie sowie die Bewertung der eingesetzten Anbieter sind in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.
Wer diese Schritte dokumentiert umsetzt, schafft nicht nur eine belastbare Verteidigungsposition gegenüber etwaigen Ansprüchen, sondern legt auch die Grundlage für eine rechtskonforme Nutzung KI-generierter Assets als Unternehmensressource.
Schritt 5: Vertragsgestaltung – Wie sichern Sie sich im Auftraggeber- und Zuliefererverhältnis ab?
Urheberrechtliche Risiken beim KI-Einsatz entstehen nicht nur im eigenen Betrieb. Sie entstehen auch, wenn Dienstleister KI einsetzen, um vertragliche Leistungen für Ihr Unternehmen zu erbringen, und wenn Ihr Unternehmen KI-generierte Inhalte an Kunden liefert.
Im Auftragnehmer-Verhältnis (Unternehmen als Auftraggeber) ist vertraglich zu klären:
- Ob und in welchem Umfang der Auftragnehmer KI-Systeme einsetzen darf;
- dass der Auftragnehmer die urheberrechtliche Prüfung der Outputs eigenverantwortlich vornimmt;
- dass der Auftragnehmer das Unternehmen von Ansprüchen Dritter freistellt, die aus der Nutzung KI-generierter Inhalte entstehen;
- welche menschliche Bearbeitungsleistung als Mindeststandard geschuldet ist.
Im Auftraggeber-Verhältnis (Unternehmen als Lieferant KI-gestützter Leistungen) ist zu klären, welche Garantien das Unternehmen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit und Schutzfähigkeit der gelieferten Inhalte abgeben kann und will – und welche Haftungsbegrenzungen vertraglich verankert sind.
Standardmäßige AGB-Klauseln sind für diese Fragestellungen regelmäßig unzureichend, weil sie den spezifischen Risikoprofilen des KI-Einsatzes nicht gerecht werden. Eine individuelle Prüfung nach §§ 305 ff. BGB sowie eine Anpassung der Werkvertrags- oder Dienstvertragsklauseln ist in der Regel geboten.
Besondere Bedeutung hat diese Gestaltungsaufgabe bei der Softwareentwicklung: Wer KI-generierten Quellcode als Teil eines Werkes ausliefert, haftet dem Auftraggeber gegenüber für Mängel – einschließlich urheberrechtlicher Mängel, etwa wenn der Code lizenzrechtlich belastete Passagen enthält. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beim Werkvertrag richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des BGB; bei Bauwerken gilt eine fünfjährige Frist (§ 634a BGB), bei sonstigen Werken regelmäßig zwei Jahre – im Einzelfall ist die Einordnung sorgfältig zu prüfen.
Was bedeutet das KI-Rechtsumfeld für die mittelständische Praxis?
Können Unternehmen angesichts dieser Rechtslage KI-generierte Inhalte überhaupt wirtschaftlich sinnvoll einsetzen? Die Antwort lautet: Ja – aber mit klaren rechtlichen Leitplanken.
Das deutsche Urheberrecht befindet sich in einer Phase erheblicher Anpassung. Auf europäischer Ebene schafft die KI-Verordnung (EU AI Act, seit 2024 in Kraft, mit gestaffelten Anwendungszeiträumen) einen übergeordneten Regulierungsrahmen, der auch urheberrechtliche Transparenzpflichten für KI-Anbieter enthält – insbesondere die Pflicht zur Offenlegung der für das Training verwendeten Inhalte. Diese Pflichten richten sich primär an die Anbieter von KI-Systemen; sie erleichtern aber mittelbar die Prüfbarkeit des Trainingsaufbaus durch Rechtsinhaber und Nutzer.
Für den Mittelstand bedeutet dies: Die Rechtslage wird sich weiterentwickeln, möglicherweise in Richtung eines spezifischen Leistungsschutzrechts für KI-generierte Inhalte oder durch Anpassungen der TDM-Regelungen. Wer jetzt strukturierte Compliance-Prozesse etabliert, ist in der Lage, auf diese Entwicklungen flexibel zu reagieren, ohne das laufende Geschäft zu gefährden.
Welche Unternehmen profitieren am stärksten von einer frühzeitigen rechtlichen Strukturierung? Erfahrungsgemäß sind es diejenigen, die KI-Outputs nicht nur intern nutzen, sondern an Kunden liefern, lizenzieren oder als Grundlage für Schutzrechtsanmeldungen heranziehen wollen. Dort ist die Frage der Schutzfähigkeit und der Rechtekette existenziell.
Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Konstellationen des KI-Einsatzes im Mittelstand. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der eingesetzten Systeme, der vertraglichen Grundlagen und der spezifischen Nutzungsszenarien in Ihrem Unternehmen. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen zu Urheberrecht und KI-generierten Inhalten
Sind KI-generierte Texte und Bilder urheberrechtlich geschützt?
Nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz (UrhG) setzt der Schutz eines Werkes eine persönliche geistige Schöpfung voraus, die von einer natürlichen Person stammen muss. Rein maschinell generierte Outputs ohne substanzielle menschliche Gestaltungsleistung sind daher grundsätzlich nicht schutzfähig. Wenn ein Mensch das Ergebnis durch Auswahl, Bearbeitung oder kreative Nachgestaltung maßgeblich prägt, kann im Einzelfall Schutzfähigkeit entstehen. Die genaue Grenzziehung hängt vom konkreten Sachverhalt ab und ist anwaltlich zu klären.
Wer haftet, wenn KI-generierte Inhalte Urheberrechte Dritter verletzen?
Das Unternehmen, das KI-generierte Inhalte veröffentlicht oder gewerblich nutzt, kann als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden – auch ohne Verschulden. Für Schadensersatzansprüche nach §§ 97 ff. UrhG ist Fahrlässigkeit oder Vorsatz erforderlich. Wer ohne Prüfung der Rechtslage handelt, kann sich nicht auf fehlende Kenntnis berufen. Die Geschäftsführung trägt darüber hinaus das Risiko der Innenhaftung, wenn die Sorgfaltspflichten nach § 43 GmbHG verletzt wurden.
Dürfen KI-Modelle mit urheberrechtlich geschützten Werken trainiert werden?
§ 44b UrhG erlaubt Text-und-Data-Mining (TDM) für kommerzielle Zwecke, soweit Rechtsinhaber keinen wirksamen Opt-out erklärt haben. Rechtsinhaber können die Nutzung ihrer Werke für maschinelles Lernen durch geeignete Maßnahmen – etwa technische Vorkehrungen oder entsprechende Nutzungsbedingungen – ausschließen. Unternehmen, die eigene Modelle trainieren, müssen dies vor Trainingsbeginn prüfen; wer Drittanbieter einsetzt, verlässt sich auf deren Rechtmäßigkeitsprüfung, bleibt aber für Outputs selbst verantwortlich.
Welche Nutzungsrechte räumen KI-Plattformen an generierten Inhalten ein?
Das variiert erheblich je nach Anbieter und gewähltem Tarif. Einige Plattformen übertragen dem Nutzer alle entstandenen Rechte; andere räumen lediglich beschränkte Lizenzen ein oder schließen Gewährleistung für die Freiheit von Drittrechten aus. Vor dem produktiven Einsatz sind die jeweils aktuellen Terms of Service auf Rechtseinräumung, kommerzielle Nutzungsbeschränkungen und Haftungsregelungen hin zu prüfen. Eine pauschale Verlässlichkeit auf „übliche" Anbieterkonditionen ist rechtlich nicht ausreichend.
Was sollte eine interne KI-Nutzungsrichtlinie (AI Policy) mindestens regeln?
Eine rechtssichere AI Policy legt fest, welche KI-Systeme im Unternehmen genutzt werden dürfen, für welche Ausgabetypen und Verwertungszwecke, welche menschliche Überprüfung und Bearbeitung obligatorisch ist und wie Outputs zu dokumentieren sind. Zudem sollte geregelt sein, wie mit Drittansprüchen umzugehen ist und wer intern verantwortlich zeichnet. Die Policy ist bei jeder wesentlichen Änderung der genutzten Systeme oder der Rechtslage zu aktualisieren.
Wie sichern sich Unternehmen im Verhältnis zu KI-einsetzenden Dienstleistern ab?
Verträge mit Dienstleistern, die KI-Systeme zur Leistungserbringung nutzen, sollten ausdrücklich regeln, ob und in welchem Umfang KI-Einsatz zulässig ist, dass der Dienstleister die urheberrechtliche Verantwortung für Outputs trägt und das Unternehmen von Drittansprüchen freistellt. Standardmäßige AGB-Klauseln reichen hierfür erfahrungsgemäß nicht aus; eine individuelle Vertragsgestaltung ist nach Maßgabe der §§ 305 ff. BGB geboten.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Urheberrechts im Kontext generativer KI. Ihr konkreter Sachverhalt erfordert die Prüfung Ihrer spezifischen Systeme, Verträge und Nutzungsszenarien. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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