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Gewerblicher Rechtsschutz, IT & Datenschutz · Rechtsgebiet 5 · Checkliste

Website und Onlineshop rechtssicher betreiben – Automobilzulieferindustrie: Checkliste

Wer eine gewerbliche Website oder einen Onlineshop betreibt, muss ein vollständiges Impressum, DSGVO-konforme Cookie-Einwilligungen und rechtlich tragfähige AGB vorhalten.

Ein Automobilzulieferer mit B2B-Portal und angeschlossenem Ersatzteilshop erhält eine Abmahnung wegen fehlendem Pflichthinweis zur Streitbeilegung – und kurz darauf eine DSGVO-Beschwerde, weil das Cookie-Banner die Einwilligung nicht wirksam eingeholt hat. Zwei Vorgänge, beide vermeidbar, beide mit unmittelbaren Kostenfolgen für die Geschäftsführung. In der Automobilzulieferindustrie, wo Portale Bestellprozesse, technische Dokumentation und Kundendaten zugleich verwalten, ist die rechtssichere Gestaltung von Websites und Onlineshops kein technisches Detail, sondern eine unternehmerische Pflicht.

Wer eine gewerbliche Website oder einen Onlineshop betreibt, muss ein vollständiges Impressum, DSGVO-konforme Cookie-Einwilligungen und rechtlich tragfähige AGB vorhalten. Für Automobilzulieferer gilt darüber hinaus: B2B-Portale unterliegen denselben Anforderungen des TDDDG und des UWG wie B2C-Shops – der Geschäftsführer haftet persönlich bei schuldhaftem Verstoß. Die vorliegende Checkliste führt durch alle prüfungsrelevanten Rechtsbereiche, benennt die einschlägigen Normen und zeigt den konkreten Handlungsbedarf.

Im Folgenden werden die sieben zentralen Prüffelder systematisch aufgearbeitet: Impressumspflicht, Datenschutzerklärung und Cookie-Einwilligung, AGB-Gestaltung, elektronischer Geschäftsverkehr, Wettbewerbsrecht, gewerblicher Rechtsschutz und organisatorische Betreiberpflichten.

Warum trifft das Thema Automobilzulieferer besonders hart?

Die Automobilzulieferindustrie betreibt Websites mit einer Dichte an Funktionen, die in kaum einer anderen Mittelstandsbranche anzutreffen ist: technische Datenblätter, Händlerportale mit Bestellfunktion, Bewerbungsformulare, Ersatzteilshops, Katalog-Downloads und Kundendienst-Chatbots existieren oft auf derselben Domain nebeneinander. Jede dieser Funktionen löst eigenständige Rechtspflichten aus.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass die technische Implementierung weit vor der rechtlichen Prüfung abgeschlossen wird. Das Ergebnis sind Lücken, die für Wettbewerber und Abmahnanwälte unmittelbar erkennbar sind. Nach § 5 DDG (ehemals TMG) ist ein vollständiges Impressum für jeden gewerblichen Anbieter Pflicht – auch wenn die Website primär als technisches Informationsportal konzipiert ist.

Hinzu kommt der OEM-Druck: Viele Tier-1- und Tier-2-Zulieferer sind vertraglich verpflichtet, bestimmte Datenschutzstandards nachzuweisen. Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum ist dabei nicht nur ein Bußgeldrisiko, sondern kann vertragliche Konsequenzen im Lieferverhältnis auslösen. Welche Konsequenzen drohen, wenn mehrere Pflichtverletzungen gleichzeitig auftreten? Diese Frage behandeln wir im Abschnitt zur Geschäftsführerhaftung.

Prüffeld 1: Impressum – vollständig und jederzeit erreichbar

Das Impressum ist der Ausgangspunkt jeder Website-Compliance-Prüfung. Es muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein – eine versteckte Verlinkung in der Cookie-Leiste genügt nicht. Die Anforderungen ergeben sich aus § 5 DDG in Verbindung mit der Rechtsprechung zur Zweiklick-Erreichbarkeit.

Folgende Angaben sind für eine GmbH in der Automobilzulieferbranche Pflichtinhalt:

  • Vollständige Firma mit Rechtsformzusatz (GmbH, GmbH & Co. KG etc.)
  • Ladungsfähige Anschrift (Postfach genügt nicht)
  • Vertretungsberechtigte Geschäftsführer namentlich
  • Registergericht und Handelsregisternummer
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, soweit vorhanden
  • Elektronische Kontaktmöglichkeit (E-Mail-Adresse) und Telefonnummer
  • Bei reglementierten Berufen: Aufsichtsbehörde und Berufsbezeichnung
  • Hinweis auf Verbraucherstreitbeilegung gemäß § 36 VSBG (auch für B2B-Anbieter verpflichtend, wenn eine Website vorhanden ist)

In der Praxis fehlen am häufigsten die Umsatzsteuer-ID und der VSBG-Hinweis. Letzterer wird oft als B2C-Pflicht missverstanden – er gilt jedoch für alle Anbieter, die eine Website betreiben und dort Verträge anbieten oder vermitteln. Das Fehlen des VSBG-Hinweises ist ein eigenständiger Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG und begründet einen Unterlassungsanspruch.

Handlungsempfehlung: Nehmen Sie das Impressum als eigenständiges Dokument aus dem CMS heraus und legen Sie es in einer Versionsverwaltung ab. Jede Änderung der Unternehmensstruktur (neue Geschäftsführer, Sitzverlegung, Umfirmierung) muss innerhalb von 24 Stunden im Impressum nachgezogen werden.

Prüffeld 2: Datenschutzerklärung und Cookie-Einwilligung nach DSGVO und TDDDG

Die Datenschutzerklärung ist das zweite Pflichtdokument jeder gewerblichen Website. Sie muss die Verarbeitung sämtlicher personenbezogener Daten vollständig, verständlich und aktuell abbilden – von Kontaktformularen über Analyse-Tools bis hin zu eingebetteten Karten oder Social-Media-Plugins. Rechtsgrundlagen sind Art. 13 und 14 DSGVO sowie die einschlägigen Erwägungsgründe.

Für Automobilzulieferer mit Lieferantenportalen bedeutet das: Auch die Verarbeitung von Daten der Ansprechpartner bei Kundenunternehmen (also natürliche Personen im B2B-Kontext) löst Datenschutzpflichten aus. Die verbreitete Annahme, B2B-Kommunikation sei datenschutzrechtlich irrelevant, ist unzutreffend.

Besondere Aufmerksamkeit erfordern Tracking-Technologien. Das TDDDG (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz, in Kraft seit 1. Dezember 2021 als Nachfolgeregelung zum TTDSG) verlangt für das Setzen nicht technisch notwendiger Cookies eine wirksame Einwilligung. Was gilt als wirksam?

  • Einwilligung muss vor dem Setzen des Cookies erfolgen (kein vorausgefülltes Häkchen)
  • Ablehnen muss so einfach sein wie Annehmen (gleichrangige Buttons)
  • Granularität: Nutzer muss einzelne Kategorien (Analyse, Marketing) separat wählen können
  • Nachweis der Einwilligung muss technisch gespeichert und auf Anfrage nachgewiesen werden können
  • Widerruf muss jederzeit so einfach möglich sein wie die Einwilligung

Nach unserer Erfahrung in der Mandatspraxis sind Cookie-Banner, die lediglich eine „Alles akzeptieren"-Schaltfläche ohne gleichwertige Ablehnungsoption bieten, nach gefestigter Aufsichtsbehörden-Praxis unwirksam. Verstöße gegen Art. 83 DSGVO können Bußgelder bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes nach sich ziehen. Die Meldepflicht bei Datenschutzverletzungen beträgt dabei 72 Stunden nach Bekanntwerden (Art. 33 DSGVO).

Handlungsempfehlung: Führen Sie ein vollständiges Verarbeitungsverzeichnis (Art. 30 DSGVO) und gleichen Sie es quartalsweise mit der Datenschutzerklärung ab. Beauftragen Sie einen Datenschutzbeauftragten, sofern die gesetzlichen Schwellenwerte erreicht sind.

Prüffeld 3: AGB – rechtssicher gestaltet für B2B und B2C

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind im Onlineshop und im B2B-Portal das zentrale Instrument zur Haftungsbegrenzung und Vertragsgestaltung. Sie unterliegen der AGB-Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Im B2B-Verhältnis ist der Spielraum etwas größer als im B2C-Verkehr, aber keineswegs unbegrenzt.

Für Automobilzulieferer gelten im Onlinehandel zusätzlich die Sonderregeln des elektronischen Geschäftsverkehrs: Verbraucherschutzvorschriften des BGB, Widerrufsrecht bei B2C-Geschäften (§§ 312 ff. BGB), Preisangabenverordnung und Buttonlösung (§ 312j BGB). Werden auch Ersatzteile an Endkunden verkauft, sind sämtliche Verbraucherschutznormen einzuhalten.

Typische Fehlerquellen in der Automobilzulieferer-Praxis:

  • AGB nicht klar einbezogen (fehlender Verweis vor Vertragsschluss)
  • Haftungsausschlüsse, die nach §§ 305c, 307 BGB unwirksam sind (überraschende oder unangemessen benachteiligende Klauseln)
  • Fehlende oder unvollständige Widerrufsbelehrung im B2C-Segment
  • Gerichtsstandsklausel, die gegenüber Verbrauchern unwirksam ist
  • Keine gesonderte Regelung für digitale Produkte (Firmware-Updates, CAD-Dateien) nach dem Digitale-Inhalte-Gesetz
  • Fehlende Regelung zur kaufmännischen Rügepflicht im B2B-Kontext (§ 377 HGB)

Die kaufmännische Rügepflicht nach § 377 HGB gilt zwischen Kaufleuten unverzüglich – wer im B2B-Shop bestellt und Mängel nicht sofort rügt, verliert unter Umständen seine Gewährleistungsrechte. Diese Rechtslage sollte in den AGB transparent kommuniziert, nicht aber einseitig ausgedehnt werden.

Handlungsempfehlung: Lassen Sie AGB nicht aus Mustertexten zusammenstellen, sondern anwaltlich auf Ihr konkretes Geschäftsmodell zuschneiden. Eine unwirksame AGB-Klausel fällt ersatzlos weg – es gilt dann das gesetzliche Leitbild, das für den Verwender oft ungünstiger ist als gar keine Klausel.

Prüffeld 4: Wettbewerbsrecht und Preisangabenpflichten

Das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) schützt nicht nur Verbraucher, sondern auch Mitbewerber vor unlauteren Geschäftspraktiken. Für Websitebetreiber in der Automobilzulieferindustrie sind drei Bereiche besonders praxisrelevant: Preisangaben, Werbung und die korrekte Gestaltung von Kundenrezensionen oder Zertifikatshinweisen.

Im B2C-Onlineshop gilt die Preisangabenverordnung (PAngV): Preise müssen inklusive Umsatzsteuer und aller Zuschläge angegeben werden. Der Umsatzsteuerregelsatz beträgt 19 %. Versandkosten müssen klar ausgewiesen sein; versteckte Kosten, die erst im Checkout erscheinen, sind wettbewerbswidrig. Im B2B-Kontext (Nettopreise) gelten die PAngV-Pflichten eingeschränkt, sofern die Website eindeutig nur an Gewerbetreibende richtet.

Besondere Vorsicht ist bei Werbung mit Auszeichnungen, Zertifikaten und Qualitätssiegeln geboten. Qualitätsnachweise aus dem Automobilumfeld (IATF 16949, ISO 9001 etc.) dürfen auf der Website genannt werden, wenn sie aktuell und nachweisbar sind. Abgelaufene Zertifikate müssen umgehend entfernt werden – ihre Weiternutzung ist nach § 5 UWG (Irreführung) angreifbar.

Greift eine UWG-Abmahnung, drohen neben Unterlassungsansprüchen auch Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche. Wie ist die Abwehr einer unberechtigten Abmahnung strukturiert, und ab wann sollte die Geschäftsführung anwaltliche Unterstützung einschalten? Dazu nachfolgend mehr.

Handlungsempfehlung: Führen Sie eine jährliche Websiteprüfung unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten durch. Legen Sie intern fest, wer für die Aktualisierung von Preisangaben und Zertifikatshinweisen verantwortlich ist und dokumentieren Sie diese Zuständigkeit schriftlich.

Prüffeld 5: Gewerblicher Rechtsschutz – Markenschutz auf der Website

Wer Marken, Logos und Produktbezeichnungen auf seiner Website verwendet, muss prüfen, ob er damit eigene Schutzrechte verletzt oder Rechte Dritter beeinträchtigt. In der Automobilzulieferbranche ist die Frage der zulässigen Verwendung von OEM-Marken und Fahrzeugherstellerlogos besonders heikel: Darf ein Zulieferer auf seiner Website mit „kompatibel mit [Fahrzeugreihe X]" werben?

Die Antwort liegt im Markenschutzrecht (§§ 14, 23 MarkenG): Beschreibende Verwendung zur Angabe der Bestimmung ist unter engen Voraussetzungen zulässig, solange der Eindruck vermieden wird, eine wirtschaftliche Verbindung zum Markeninhaber zu bestehen. Markenschutz besteht für 10 Jahre ab Eintragung und ist unbegrenzt verlängerbar (§ 47 MarkenG).

Für die eigene Marke gilt: Stellen Sie sicher, dass Ihre Unternehmensmarke eingetragen und die Eintragung aktuell ist. Werden auf der Website neue Produktlinien oder Subbrandings eingeführt, sollte die Markenanmeldung der Veröffentlichung vorangehen. Die Widerspruchsfrist gegen eine neue Markenanmeldung beträgt 3 Monate ab Veröffentlichung im Register (§ 42 MarkenG).

Beim Betrieb eines Onlineshops für Ersatzteile und Zubehör ist zudem die Erschöpfungsdoktrin (§ 24 MarkenG) zu beachten: Original-Markenware darf weiterverkauft werden, sofern die Ware in der EU mit Zustimmung des Markeninhabers in den Verkehr gebracht wurde. Paralleleinfuhren aus Drittstaaten können dagegen markenrechtlich angreifbar sein.

Handlungsempfehlung: Lassen Sie das Markenportfolio Ihres Unternehmens in einem Schutzrechts-Audit erfassen. Prüfen Sie, welche Zeichen auf der Website tatsächlich genutzt werden, und gleichen Sie dies mit dem Markenregister ab.

Prüffeld 6: Geschäftsführerhaftung bei Websiteverstößen

Die persönliche Haftung des Geschäftsführers ist der Aspekt, der in der Mandatspraxis am häufigsten unterschätzt wird. Wettbewerbsverstöße auf der Unternehmenswebsite sind keine anonymen Handlungen der IT-Abteilung – sie werden dem organschaftlichen Vertreter zugerechnet, wenn er Kenntnis hatte oder hätte haben müssen.

Nach unserer Erfahrung in der Beratung von Mittelstandsunternehmen berufen sich Geschäftsführer in Abmahnverfahren häufig darauf, sie seien für die Website nicht zuständig. Diese Verteidigung scheitert regelmäßig: Die Organpflicht umfasst die Einrichtung eines funktionierenden Compliance-Systems, das auch die Einhaltung von Impressumspflicht, Datenschutz und Wettbewerbsrecht absichert. Fehlt dieses System, liegt der Vorwurf der Organisationspflichtverletzung nahe.

Konkrete Haftungsrisiken für Geschäftsführer in der Automobilzulieferindustrie:

  • Persönliche Inanspruchnahme als Störer bei Wettbewerbsverstößen (Unterlassung, Schadensersatz)
  • Bußgeldrisiken nach DSGVO bei unzureichender Cookie-Einwilligung (bis 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes)
  • Haftung gegenüber der Gesellschaft bei Verletzung der Sorgfaltspflicht (§ 43 GmbHG)
  • Reputationsschäden im Lieferverhältnis mit OEMs bei bekannten Compliance-Lücken

Die Geschäftsführung sollte daher sicherstellen, dass die Websitekonformität in das interne Compliance-Reporting aufgenommen wird – vergleichbar mit der Produkthaftungsüberwachung. Eine dokumentierte jährliche Prüfung und die schriftliche Delegation an einen fachkundigen Verantwortlichen reduzieren das persönliche Haftungsrisiko erheblich.

Prüffeld 7: Organisatorische Betreiberpflichten und laufende Aktualisierung

Eine rechtssichere Website ist kein Einmalprojekt. Die rechtlichen Anforderungen ändern sich durch neue Rechtsprechung, Gesetzgebungsvorhaben und Aufsichtsbehörden-Entscheidungen fortlaufend. Für Betreiber in der Automobilzulieferindustrie kommen branchenspezifische Pflichten hinzu, etwa aus der NIS-2-Richtlinie für Unternehmen in kritischen Lieferketten.

Folgende organisatorische Maßnahmen sollten als feste Prozesse etabliert sein:

  1. Jährliches Website-Rechtsaudit: Systematische Prüfung aller Pflichtangaben, AGB, Datenschutzerklärung und Cookie-Einwilligungstool durch fachkundige Personen – intern oder extern.
  2. Änderungsmanagement: Jede inhaltliche Änderung der Website (neue Produkte, neue Funktionen, neue Dienstleister) löst eine Prüfpflicht für die betroffenen Rechtsbereiche aus.
  3. Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA): Bei neuen Verarbeitungstätigkeiten mit hohem Risiko (z. B. Einführung eines KI-gestützten Chatbots) ist eine DSFA nach Art. 35 DSGVO durchzuführen.
  4. Auftragsverarbeitungsverträge (AVV): Mit jedem Dienstleister, der personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet (Hosting-Provider, Analytics-Anbieter, Newsletter-Tool), muss ein AVV nach Art. 28 DSGVO abgeschlossen sein.
  5. Abmahnmonitoring: Richten Sie einen internen Prozess ein, der eingehende Abmahnungen sofort der Geschäftsführung und dem zuständigen Rechtsberater meldet. Die Fristen zur Reaktion sind in der Regel kurz.
  6. Schulung des Marketingteams: Mitarbeitende, die Webinhalte erstellen, müssen die wesentlichen Vorgaben des UWG, der DSGVO und des TDDDG kennen – insbesondere für Social-Media-Inhalte, die auf die Website verweisen.

Nach unserer Erfahrung sind es nicht die großen, offensichtlichen Fehler, die zu Abmahnungen führen, sondern die kleinen Lücken, die sich bei jedem Website-Relaunch einschleichen: ein entfernter VSBG-Hinweis, ein Cookie-Banner, der nach dem Update nicht mehr korrekt funktioniert, oder eine Datenschutzerklärung, die den neuen Analytics-Dienst nicht mehr abdeckt. Strukturierte Prozesse schließen diese Lücken.

Mandatsbeispiel (anonymisiert): In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Unternehmen aus der Automobilzulieferindustrie (Tier-2-Zulieferer, rund 180 Mitarbeitende), das nach einem Website-Relaunch eine Abmahnung wegen fehlerhaftem Cookie-Banner und fehlendem VSBG-Hinweis erhielt. Ausgangslage: Die neue Agentur hatte ein international verwendetes Banner-Template eingesetzt, das die deutschen Anforderungen des TDDDG nicht abbildete. Zusätzlich fehlte der Streitbeilegungshinweis nach § 36 VSBG vollständig. Vorgehen: Die Kanzlei prüfte die Abmahnung auf Berechtigung, verhandelte die Unterlassungserklärung auf ein angemessenes Maß und begleitete die technische Umsetzung des überarbeiteten Cookie-Consent-Systems. Parallel wurde eine strukturierte Website-Compliance-Checkliste für das interne Änderungsmanagement eingeführt. Ergebnis: Die rechtliche Exposition des Unternehmens wurde dauerhaft reduziert; ein zweites Abmahnverfahren in denselben Rechtsfragen ist bislang ausgeblieben.

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Häufige Fragen: Website und Onlineshop rechtssicher betreiben

Gilt die Impressumspflicht auch für reine B2B-Websites ohne Onlineshop?

Ja. Die Impressumspflicht nach § 5 DDG gilt für alle gewerblichen Anbieter, die eine Website betreiben – unabhängig davon, ob dort Produkte verkauft werden oder die Website nur der Unternehmensdarstellung dient. Maßgeblich ist die gewerbliche Absicht des Betreibers. Für Automobilzulieferer mit Unternehmens- und Produktpräsentationsseiten besteht daher in jedem Fall eine vollständige Impressumspflicht.

Muss ein Automobilzulieferer im B2B-Portal ein Cookie-Banner einsetzen?

Grundsätzlich ja, sofern nicht technisch notwendige Cookies eingesetzt werden. Das TDDDG unterscheidet nicht zwischen B2B- und B2C-Nutzern – entscheidend ist, ob personenbezogene Daten natürlicher Personen verarbeitet werden. Da auch B2B-Portale von natürlichen Personen (Einkäufer, Ingenieure der Kunden) genutzt werden, gelten die Cookie-Einwilligungspflichten in vollem Umfang. Ausnahmen bestehen nur für technisch zwingend notwendige Cookies.

Welche Fristen gelten bei einer Abmahnung wegen Wettbewerbsverstoß auf der Website?

Abmahnungen enthalten in der Regel eine kurze Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, häufig zwischen sieben und vierzehn Tagen. Diese Fristen sind ernst zu nehmen, aber nicht zwingend ohne Verhandlungsspielraum. Wichtig ist, die Berechtigung der Abmahnung anwaltlich prüfen zu lassen, bevor eine Unterlassungserklärung unterzeichnet wird – eine vorschnell abgegebene Erklärung kann weiter reichen als der eigentliche Verstoß.

Wie ist die Datenschutzerklärung bei Einsatz von Google Analytics zu gestalten?

Beim Einsatz von Analytics-Diensten, die Daten in Drittstaaten (USA) übermitteln, müssen in der Datenschutzerklärung Zweck, Rechtsgrundlage, Empfänger und Drittlandübermittlung transparent dargestellt werden. Die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO muss vor dem ersten Tracking erfolgen. Zusätzlich ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem Dienstleister abzuschließen. Die genaue Ausgestaltung hängt von den eingesetzten Diensten und der Konfiguration ab und sollte anwaltlich geprüft werden.

Kann die Geschäftsführung für Datenschutzverstöße auf der Website persönlich haftbar gemacht werden?

Bußgelder nach der DSGVO richten sich primär gegen das Unternehmen als Verantwortliche. Eine persönliche Haftung der Geschäftsführung gegenüber der Gesellschaft kommt in Betracht, wenn Organisationspflichten (§ 43 GmbHG) verletzt wurden. Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche können als Störerhaftung auch die Geschäftsführung persönlich treffen. Die dokumentierte Einrichtung eines Compliance-Systems ist der wirksamste Schutz.

Welche besonderen Pflichten bestehen beim Verkauf von Ersatzteilen an Endverbraucher?

Im B2C-Segment gelten die vollständigen Verbraucherschutzvorschriften: gesetzliches Widerrufsrecht (§§ 312 ff. BGB), korrekte Widerrufsbelehrung, Buttonlösung (§ 312j BGB), vollständige Preisangaben nach PAngV einschließlich Umsatzsteuer und Versandkosten, sowie die Gewährleistungsrechte nach dem Kaufrecht. Zusätzlich sind bei digitalen Inhalten (Software, Firmware) die Sonderregeln des Digitale-Inhalte-Gesetzes zu beachten.

Die vorstehende Checkliste erfasst die typischen Prüffelder für Automobilzulieferer. Ihr konkreter Fall erfordert jedoch die Prüfung Ihrer spezifischen Website-Architektur, der eingesetzten Dienste und der aktuellen Vertragslage mit Lieferanten und OEMs. Erst auf dieser Grundlage lässt sich belastbar feststellen, wo Handlungsbedarf besteht.

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Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes, des IT-Rechts und des Datenschutzes – von der Website-Compliance über Schutzrechtsstrategien bis zur DSGVO-konformen Gestaltung digitaler Prozesse. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist ausschließlich dem deutschen Recht verpflichtet und unterhält keine Kanzleinetzwerke oder -verbünde unter Fremdbrand. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Philipp Sander · fachlich geprüft von Stephan Köhler

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