Automobilzulieferer, die Produkte, Ersatzteile oder Konfigurationstools über eine eigene Webpräsenz oder einen Onlineshop vertreiben, stehen vor einem Regelwerk, das in den vergangenen Jahren erheblich an Dichte gewonnen hat. Das Telemedienrecht ist mit dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) neu justiert worden; das UWG schützt Mitbewerber und Verbraucher gleichermaßen vor irreführenden oder unzulässigen Online-Praktiken; und die DSGVO macht aus jedem Seitenaufruf mit Cookie-Tracking einen datenschutzrechtlich relevanten Vorgang. Wer als Geschäftsführer eines Zulieferers diese Anforderungen nicht kennt, riskiert Abmahnungen, Bußgelder und – bei Dauerverstößen – persönliche Haftung.
Website und Onlineshop rechtssicher zu betreiben bedeutet für Automobilzulieferer: ein vollständiges Impressum, eine DSGVO-konforme Datenschutzerklärung, ein technisch einwandfreies Consent-Management auf Grundlage des TDDDG sowie rechtskonforme AGB und Produktbeschreibungen nach UWG – alles synchron gepflegt und lückenlos dokumentiert. Verstöße können Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes nach sich ziehen; hinzu kommen UWG-Abmahnungen mit sofortiger Unterlassungspflicht. Dieser Praxisleitfaden führt Geschäftsführer und Justiziare aus der Automobilzulieferindustrie Schritt für Schritt durch die wesentlichen Handlungsfelder.
Der Leitfaden gliedert sich in sieben Schritte: von der Impressumspflicht über Datenschutz und Cookie-Consent bis zu AGB, Produktkommunikation, Zugangskontrolle und Dokumentation – jeweils mit konkreten Handlungsempfehlungen für den Mittelstand.
Schritt 1: Warum die Webpräsenz für Automobilzulieferer mehr ist als eine Visitenkarte
Die Website eines Automobilzulieferers erfüllt regelmäßig mehrere Rechtsfunktionen gleichzeitig: Sie ist Markenkommunikationskanal, Bestellplattform für Serienteile und Ersatzteile, Wissensportal (technische Datenblätter, CAD-Downloads) und Bewerbungsportal – mitunter alles in einem. Jede dieser Funktionen zieht eigene Pflichten nach sich. Das ist keine Frage der Unternehmensgröße. Auch ein mittelständischer Tier-2-Zulieferer mit dreihundert Mitarbeitern betreibt damit einen „Telemediendienst" im Sinne des TDDDG und unterliegt vollständig dem Regelwerk.
In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Zulieferer ihre B2B-Portale als rechtlich unkritisch einstufen – nach dem Muster: „Wir verkaufen doch nur an Firmen, nicht an Verbraucher." Das ist ein Irrtum mit Konsequenzen. Die Impressumspflicht gilt unabhängig vom Kundenkreis. Die DSGVO gilt für alle personenbezogenen Daten, also auch für die IP-Adresse des Einkäufers beim Automobilhersteller, der sich einloggt. Und das UWG schützt Mitbewerber – also andere Zulieferer –, die bei irreführenden Produktangaben abmahnen können.
Welche konkreten Risiken entstehen, wenn ein Unternehmen diese Ausgangslage nicht kennt? Die Antwort ist dreischichtig: Erstens drohen behördliche Bußgelder, zweitens private Abmahnungen von Mitbewerbern oder Verbänden, drittens – und das ist für Geschäftsführer besonders relevant – persönliche Haftungsrisiken, wenn trotz Kenntnisnahme keine Abhilfe geschaffen wird.
Schritt 2: Impressum – Pflichtangaben, Fallstricke und die Zwei-Klick-Regel
Das Impressum ist die rechtliche Visitenkarte jedes Onlineauftritts. Nach dem TDDDG müssen Anbieter von Telemedien bestimmte Pflichtangaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar vorhalten. Die gängige Kurzformel lautet: maximal zwei Klicks von jeder Unterseite der Website – direkt aus dem Footer oder einer dauerhaft sichtbaren Navigation.
Für Kapitalgesellschaften in der Automobilzulieferindustrie – also typischerweise GmbH oder GmbH & Co. KG – gehören zu den Pflichtangaben: vollständiger Firmenname mit Rechtsformzusatz, Anschrift (keine Postfachadresse), eine E-Mail-Adresse (telefonische Erreichbarkeit ist ergänzend sinnvoll, aber keine gesetzliche Pflicht nach TDDDG), die Handelsregisternummer samt Registergericht sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, soweit vorhanden. Hinzu kommt die namentliche Nennung des oder der Geschäftsführer als vertretungsberechtigte Personen.
Ein häufiger Fehler: Zulieferer führen im Impressum eine veraltete Adresse nach einem Umzug oder einen ausgeschiedenen Geschäftsführer. Das ist keine Bagatelle. Wettbewerber nutzen solche Fehler gezielt für Abmahnungen. Nach unserer Erfahrung lassen sich solche Abmahnungen zwar häufig auf ein verhältnismäßiges Maß reduzieren, aber Rechtsanwalts- und Gerichtskosten entstehen in jedem Fall. Besser ist die Einrichtung eines halbjährlichen Pflege-Routinekalenders, der Impressumsangaben automatisch mit dem Handelsregistereintrag abgleicht.
Betreiber mehrerer Domains – etwa eine Konzernmutter und getrennte Portale für Produktlinien – müssen darauf achten, dass jede Domain ein eigenständiges, korrektes Impressum trägt. Das Impressum der Konzernmutter genügt für eine Subdomain regelmäßig nicht, wenn dort ein eigenständiger Dienst betrieben wird.
Schritt 3: DSGVO und TDDDG – Datenschutzerklärung und Consent-Management richtig umsetzen
Datenschutzrecht ist für Automobilzulieferer kein abstraktes Thema. Wer Kunden-Logins, Tracking-Tools für die Websiteanalyse, Chatbots oder Kontaktformulare einsetzt, verarbeitet personenbezogene Daten. Die DSGVO-Bußgelder betragen bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes – je nachdem, welcher Betrag höher ist. Das ist kein theoretisches Risiko: Aufsichtsbehörden haben in den vergangenen Jahren gezielt auch mittelständische Unternehmen geprüft.
Die Datenschutzerklärung muss konkret und verständlich sein. Pauschaltexte aus dem Internet genügen nicht. Für einen Automobilzulieferer bedeutet das: Wenn das Unternehmen einen Webshop für Ersatzteile betreibt und dabei Google Analytics oder ein vergleichbares Analysetool einsetzt, muss die Datenschutzerklärung diesen Dienst, die Rechtsgrundlage der Verarbeitung, die Speicherdauer und die Möglichkeit des Widerspruchs konkret benennen.
Das TDDDG regelt seit seiner Einführung die Anforderungen an das Setzen von Cookies und vergleichbaren Tracking-Technologien. Nicht erforderliche Cookies – also alle, die über den technischen Betrieb der Seite hinausgehen – dürfen erst nach ausdrücklicher Einwilligung gesetzt werden. Ein vorangekreuztes Feld oder ein Hinweis, der das Weitersurfen als Zustimmung wertet, genügt nicht. Consent-Management-Plattformen müssen so konfiguriert sein, dass sie das tatsächliche Nutzungsverhalten protokollieren und die Einwilligung jederzeit widerrufbar machen.
In der Mandatspraxis sehen wir häufig Consent-Banner, die technisch korrekt implementiert sind, aber in der Nachweisführung scheitern: Die Protokolldaten fehlen oder werden zu früh gelöscht. Die Meldepflicht bei Datenschutzverletzungen beträgt 72 Stunden (Art. 33 DSGVO) – wer keine strukturierten Protokolle führt, kann im Ernstfall weder fristgerecht melden noch den Umfang eines Vorfalls belegen. Das verschärft die behördliche Bewertung erheblich.
Für Zulieferer mit internationalen Kunden – etwa Werken in der Türkei, Mexiko oder China – stellt sich zudem die Frage des grenzüberschreitenden Datentransfers. Ohne angemessene Sicherheitsgarantien (Standardvertragsklauseln, Angemessenheitsbeschlüsse) ist die Übermittlung personenbezogener Daten an Server außerhalb des EWR rechtswidrig. Das betrifft Cloud-Dienste ebenso wie externe IT-Dienstleister.
Schritt 4: AGB und Shopbedingungen – was für B2B-Zulieferer gilt
Allgemeine Geschäftsbedingungen im Onlineshop eines Automobilzulieferers sind ein häufig unterschätztes Risikofeld. Die AGB-Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB gilt auch im B2B-Bereich – wenn auch mit geringerer Schutzdichte als im Verbraucherrecht. Unwirksame Klauseln führen nicht zur Gesamtnichtigkeit der AGB, sondern werden durch dispositive gesetzliche Regelungen ersetzt, die für den Verwender meist ungünstiger sind.
Typische Fehler in Zulieferer-AGB: Haftungsausschlüsse, die gesetzlich nicht ausschließbare Haftung (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Personenschäden) erfassen wollen; Zahlungsfristen, die die kaufmännische Rügepflicht nach § 377 HGB nicht korrekt berücksichtigen; und Gewährleistungsregelungen, die mit den Lieferantenbedingungen der OEMs (Einkaufsbedingungen der Automobilhersteller) kollidieren.
Wer als Zulieferer im B2B-Bereich tätig ist, muss außerdem die Einbeziehungsanforderungen nach § 305 Abs. 2 BGB beachten. AGB, die nicht ausdrücklich in den Bestellprozess eingebunden und leicht abrufbar sind, werden nicht Vertragsbestandteil. Im Onlineshop heißt das: ein gesondertes Feld vor Abschluss des Bestellvorgangs, in dem der Käufer die AGB aktiv zur Kenntnis nimmt – nicht nur ein Hinweis im Footer.
Gleichzeitig gilt: Der Handelsvertreter-Ausgleich nach § 89b HGB beträgt maximal eine Jahresprovision – wer im Onlineshop mit Handelsvertretern arbeitet, muss sicherstellen, dass die AGB die Provisionsregelung klar abbilden und keine Klauseln enthalten, die den gesetzlichen Ausgleichsanspruch unzulässig beschränken.
Was bedeutet das konkret für die Geschäftsführerhaftung?
Geschäftsführer von GmbHs in der Automobilzulieferindustrie haften nach § 43 GmbHG für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Das bedeutet: Wenn ein Geschäftsführer weiß – oder wissen müsste –, dass die Website des Unternehmens gegen DSGVO, TDDDG oder UWG verstößt, und keine Abhilfe schafft, kann er persönlich in Anspruch genommen werden. Das gilt nicht nur im Verhältnis zur Gesellschaft, sondern kann auch Schadensersatzansprüche Dritter auslösen, die auf Basis des UWG oder datenschutzrechtlicher Normen geltend gemacht werden.
In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Geschäftsführer bei Abmahnungen argumentieren, die IT-Abteilung oder ein externer Dienstleister sei zuständig gewesen. Das entlastet sie nicht. Wer die Überwachungsverantwortung an einen Dienstleister auslagert, muss sicherstellen, dass dieser hinreichend qualifiziert ist und die Einhaltung der Pflichten dokumentiert überprüft wird. Eine fehlerhafte oder fehlende Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO) geht zu Lasten des Auftraggebers – also des Zulieferers.
Ist die Haftung des Geschäftsführers bei Online-Rechtsverstößen wirklich ein reales Risiko? Die Antwort lautet: ja, und zwar nicht erst bei absichtlichem Handeln. Bereits das Unterlassen notwendiger Prüfmaßnahmen kann als Pflichtverletzung gewertet werden. Empfehlenswert ist daher ein jährliches Website-Audit, das protokolliert und an die Geschäftsführung berichtet wird.
Aus der Mandatspraxis
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen mittelständischen Automobilzulieferer (Tier-2-Lieferant, Schwerpunkt Metallverarbeitung) aus dem süddeutschen Raum. Ausgangslage: Das Unternehmen betrieb seit mehreren Jahren einen Onlineshop für Ersatz- und Verschleißteile. Der Cookie-Banner war als reine Informationsmeldung ohne Ablehnungsoption gestaltet; Analyse-Cookies wurden ohne vorherige Einwilligung gesetzt. Ein Mitbewerber hatte das Unternehmen abgemahnt und Unterlassung sowie Ersatz der Abmahnkosten gefordert. Vorgehen: BRANDT & FALK analysierte die rechtliche Ausgangslage, prüfte die Abmahnung auf ihre Berechtigung und verhandelte eine modifizierte Unterlassungserklärung, die das Unternehmen nicht über Gebühr einschränkte. Parallel wurden die technischen Anforderungen an ein regelkonformes Consent-Management dokumentiert und dem beauftragten IT-Dienstleister übergeben. Ergebnis: Der Sachverhalt wurde außergerichtlich beigelegt; das Unternehmen verfügt seither über eine protokollfähige Consent-Lösung und ein halbjährliches Website-Audit-Protokoll.
Schritt 5: UWG-Compliance – Produktangaben, Preisdarstellung und Werbung im Onlineshop
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schützt nicht nur Verbraucher, sondern auch Mitbewerber vor geschäftlichen Handlungen, die irreführend oder aggressiv sind. Für Automobilzulieferer, die im B2B-Bereich tätig sind, ist das UWG deshalb in zweifacher Hinsicht relevant: Sie können selbst Opfer unlauterer Praktiken sein – und umgekehrt unbeabsichtigt gegen UWG-Normen verstoßen.
Irreführende Produktangaben sind ein häufiger Verstoßgrund. Wer im Onlineshop Bauteile als „OEM-Qualität" oder „erstausrüsteridentisch" bewirbt, ohne dies belegen zu können, riskiert eine Abmahnung. Das gilt ebenso für Verfügbarkeitsangaben („sofort lieferbar"), die nicht der tatsächlichen Lagersituation entsprechen. Die kaufmännische Rügepflicht nach § 377 HGB greift unverzüglich – Käufer müssen Mängel ohne schuldhaftes Zögern anzeigen. Wer das in seinen AGB falsch darstellt oder Käufer darüber im Unklaren lässt, riskiert neben dem Verlust von Ansprüchen auch eine UWG-Abmahnung.
Preistransparenz ist ein weiteres Reizthema. Im B2B-Onlineshop ist die Preisangabenverordnung (PAngV) grundsätzlich nicht anwendbar – sie gilt für Angebote an Verbraucher. Wer jedoch auch an Endkunden oder Kfz-Werkstätten (die als Verbraucher einzustufen sein können) verkauft, muss Brutto-/Nettopreise klar kommunizieren und darf nicht mit Rabatten werben, die tatsächlich nicht gewährt werden.
Schließlich gilt das Verbot vergleichender Werbung: Wer im Onlineshop oder in Online-Werbemitteln einen namentlich genannten Wettbewerber herabsetzt oder irreführend vergleicht, verstößt gegen § 6 UWG. Zulässig ist ein sachlicher, nicht herabsetzender Vergleich anhand objektiver Merkmale – die Grenze ist aber eng, und im Zweifel sollte jede vergleichende Kommunikation anwaltlich geprüft werden.
Schritt 6: Zugangskontrolle, IT-Sicherheit und rechtliche Absicherung bei B2B-Portalen
Viele Automobilzulieferer betreiben nicht nur öffentliche Websites, sondern auch passwortgeschützte B2B-Portale für OEM-Einkäufer, Händler oder Servicepartner. Diese Portale sind aus rechtlicher Sicht Telemedien und unterliegen denselben Grundpflichten – Impressum, Datenschutzerklärung, Einwilligung – wie öffentlich zugängliche Seiten. Hinzu kommen spezifische Anforderungen.
Erstens: Zugangsberechtigungen müssen klar geregelt sein. Wer Dritten Zugang zu technischen Zeichnungen, Stücklisten oder Preislisten gewährt, schafft Schnittstellen, über die vertrauliche Informationen abfließen können. Eine vertragliche Zugangsbeschränkung – etwa durch Nutzungsbedingungen, die der Benutzer bei der ersten Anmeldung akzeptiert – ist die Mindestanforderung. Für besonders sensible Daten ist eine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung empfehlenswert.
Zweitens: Die NIS-2-Richtlinie, die in Deutschland in nationales Recht umzusetzen ist, erfasst zunehmend auch Unternehmen aus der Automobilzulieferindustrie, die als „wichtige" oder „wesentliche" Einrichtungen eingestuft werden. Die konkreten Anforderungen – Sicherheitsmaßnahmen, Meldepflichten, Risikomanagement – sind im Einzelfall anwaltlich zu prüfen; eine pauschale Aussage über Schwellen und Fristen ist ohne Kenntnis des Einzelfalls nicht möglich.
Drittens: Vereinbarungen zur Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO) sind mit jedem externen Dienstleister abzuschließen, der auf personenbezogene Daten zugreift – also auch mit dem Hosting-Anbieter, dem CRM-System-Betreiber und dem externen IT-Support. Fehlt diese Vereinbarung, liegt bereits ein DSGVO-Verstoß vor, unabhängig davon, ob tatsächlich Daten missbraucht wurden.
Schritt 7: Dokumentation, Audit und kontinuierliche Pflege – der unterschätzte Erfolgsfaktor
Rechtskonforme Websites entstehen nicht einmalig – sie müssen laufend gepflegt werden. Das ist keine Floskel, sondern eine rechtliche Notwendigkeit: Ändert sich die Technologie (neues Analytics-Tool, neuer CDN-Anbieter), ändert sich die Datenlage, und die Datenschutzerklärung muss angepasst werden. Ändert sich die Unternehmensstruktur (neuer Geschäftsführer, Umzug, Handelsregistereintrag), muss das Impressum sofort aktualisiert werden. Ändert sich das Sortiment, müssen Produktbeschreibungen und AGB überprüft werden.
Nach unserer Erfahrung mit mittelständischen Automobilzulieferern empfehlen wir ein strukturiertes Audit-System mit drei Ebenen: erstens ein monatlicher Schnell-Check durch die interne IT oder einen beauftragten Dienstleister (Impressumsangaben, Cookie-Banner-Funktion, Zertifikate); zweitens ein halbjährliches Inhalts-Review durch den Justiziar oder eine beauftragte Kanzlei (Datenschutzerklärung, AGB, Produktangaben); drittens ein jährliches rechtliches Gesamtaudit, das auch neue gesetzliche Entwicklungen berücksichtigt.
Welche Dokumentation ist im Streitfall entscheidend? Aufsichtsbehörden und Gerichte verlangen Nachweise, keine Behauptungen. Wer dokumentiert, wann welche Maßnahme ergriffen wurde, steht bei einer Abmahnung oder Behördenprüfung erheblich besser da als derjenige, der auf mündliche Absprachen verweist. Das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO), die Protokolle der Consent-Management-Plattform und die Korrespondenz mit IT-Dienstleistern bilden die drei Säulen dieser Dokumentation.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Onlinerechts für Automobilzulieferer. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer tatsächlichen technischen Infrastruktur, bestehender Verträge mit IT-Dienstleistern und der einschlägigen behördlichen Praxis in Ihrer Region. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen – Impressum, Datenschutzerklärung, Consent-Konfiguration und AGB – erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen: Website und Onlineshop rechtssicher betreiben – Automobilzulieferindustrie
Gilt die Impressumspflicht auch für rein interne B2B-Portale eines Automobilzulieferers?
Ja. Nach dem TDDDG sind Telemedien alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht ausschließlich der persönlichen oder familiären Kommunikation dienen. Ein passwortgeschütztes B2B-Portal eines Automobilzulieferers, das Einkäufer eines OEM nutzen, fällt unter diese Definition. Die Impressumspflicht gilt daher unabhängig davon, ob der Zugang öffentlich oder auf bestimmte Nutzer beschränkt ist. Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum kann abgemahnt werden.
Was passiert, wenn ein Zulieferer Cookies ohne Einwilligung setzt?
Das Setzen nicht technisch notwendiger Cookies ohne vorherige Einwilligung verstößt gegen das TDDDG und – soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden – gegen die DSGVO. Die Folgen sind zweifach: Einerseits können Datenschutzbehörden Bußgelder verhängen, die nach Art. 83 DSGVO bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes betragen können. Andererseits können Mitbewerber und Verbände nach dem UWG abmahnen. In beiden Fällen entstehen erhebliche Kosten und Reputationsrisiken, die durch eine rechtzeitige technische und rechtliche Umsetzung vermieden werden können.
Müssen Automobilzulieferer im B2B-Onlineshop eine Datenschutzerklärung vorhalten?
Ja, ohne Ausnahme. Sobald personenbezogene Daten verarbeitet werden – und das geschieht bereits beim Protokollieren von IP-Adressen beim Seitenaufruf – besteht nach Art. 13 und 14 DSGVO eine Informationspflicht gegenüber den betroffenen Personen. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob es sich um einen öffentlichen Shop oder ein geschlossenes Portal handelt. Die Datenschutzerklärung muss konkret, aktuell und jederzeit abrufbar sein; ein Pauschaltext ohne Bezug zur tatsächlichen Datenverarbeitung erfüllt diese Anforderungen nicht.
Welche AGB-Klauseln sind im B2B-Onlineshop eines Zulieferers typischerweise unwirksam?
Zu den häufig unwirksamen Klauseln zählen vollständige Haftungsausschlüsse für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, Klauseln, die die gesetzlich nicht ausschließbare Haftung bei Körperschäden beschränken, sowie unangemessen kurze Gewährleistungsfristen, die den gesetzlichen Mindestschutz unterschreiten. Im Bereich des Baurechts gilt beispielsweise eine fünfjährige Mängelverjährungsfrist für Bauwerke. Auch Klauseln, die die kaufmännische Rügepflicht nach § 377 HGB falsch darstellen oder zum Nachteil des Käufers einschränken, sind kritisch. Bei Kollisionen mit den Einkaufsbedingungen der OEM-Kunden ist im Einzelfall zu prüfen, welche AGB wirksam einbezogen wurden.
Wie oft sollte ein Automobilzulieferer seine Website rechtlich überprüfen lassen?
Ein vollständiges rechtliches Audit sollte mindestens einmal jährlich erfolgen, ergänzt durch anlassbezogene Prüfungen bei technischen Änderungen (neues Tool, neuer Dienstleister), Gesetzesänderungen oder unternehmensinternen Veränderungen wie einem neuen Geschäftsführer oder einer neuen Unternehmensadresse. Die Ergebnisse sind zu dokumentieren und der Geschäftsführung zu berichten, um die Haftungsverantwortung nachweisbar wahrzunehmen. Ein strukturiertes Audit-System mit monatlichem Schnell-Check, halbjährlichem Inhalts-Review und jährlichem Gesamtaudit hat sich in der Praxis bewährt.
Was versteht man unter einer Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung, und wann ist sie Pflicht?
Eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV) nach Art. 28 DSGVO ist immer dann abzuschließen, wenn ein externer Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag des Unternehmens verarbeitet. Das betrifft typischerweise Hosting-Anbieter, Cloud-Dienste, externe IT-Support-Unternehmen und CRM-System-Betreiber. Die AVV regelt unter anderem den Verarbeitungsgegenstand, die Weisungsrechte des Auftraggebers und die technischen und organisatorischen Maßnahmen. Fehlt die AVV, liegt unabhängig von einem tatsächlichen Datenmissbrauch bereits ein DSGVO-Verstoß vor, der bußgeldbewehrt ist.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Website- und Onlineshop-Compliance für Automobilzulieferer. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer technischen Infrastruktur, bestehender Dienstleisterverträge und der aktuellen behördlichen Entscheidungspraxis. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen – insbesondere Impressum, Datenschutzerklärung, Consent-Konfiguration und AGB – wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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