Ein Bauunternehmen aus dem süddeutschen Mittelstand erhält eine Abmahnung: Auf der Firmenwebsite fehlen im Impressum eine ladungsfähige Adresse und die zuständige Handwerkskammer, der Cookie-Banner setzt Analyse-Tools ohne wirksame Einwilligung und die Muster-AGB für den Onlineshop des Unternehmens – dort werden Baustoffe an gewerbliche Kunden vertrieben – enthalten eine unwirksame Haftungsklausel. Drei voneinander unabhängige Rechtsverstöße, ein einziger Messeauftritt hatte den Wettbewerber darauf aufmerksam gemacht. Was vielen Geschäftsführern in der Bauwirtschaft als technische Kleinigkeit erscheint, ist in der Praxis ein erhebliches Haftungsrisiko.
Wer als Unternehmen der Bauwirtschaft eine Website oder einen Onlineshop betreibt, muss Pflichtinformationen nach dem Telemedienrecht (TDDDG/TMG), wettbewerbsrechtliche Anforderungen nach dem UWG sowie datenschutzrechtliche Vorgaben der DSGVO gleichzeitig erfüllen. Verstöße können zu Abmahnungen durch Mitbewerber, Bußgeldern der Aufsichtsbehörden und persönlicher Haftung der Geschäftsführung führen. Dieser Branchenreport zeigt, welche Anforderungen für Bauunternehmen, Baustoffhändler und Planungsbüros konkret gelten, wo branchenspezifische Risiken entstehen und welche Maßnahmen zur Rechtssicherheit führen.
Der Report gliedert sich in sieben thematische Abschnitte: rechtliche Grundlagen, Impressumspflicht, Datenschutz und Consent Management, AGB und Onlineshop-Pflichten, wettbewerbsrechtliche Risiken, Haftung der Geschäftsführung sowie konkrete Handlungsempfehlungen für den Digitalauftritt von Bauunternehmen.
Rechtlicher Rahmen: Welche Gesetze gelten für Websites in der Bauwirtschaft?
Für jeden kommerziellen Webauftritt und jeden Onlineshop in Deutschland gilt ein komplexes Gefüge aus mindestens vier verschiedenen Regelungsbereichen gleichzeitig. Das TDDDG (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz), das die bisherigen Regelungen des TMG zum Datenschutz bei Telemedien fortführt, regelt Anbieterkennzeichnung und Informationspflichten. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schützt Mitbewerber und Verbraucher vor irreführenden Angaben. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) setzt Vorgaben für den Umgang mit personenbezogenen Daten – von Nutzertracking bis Kontaktformular. Ergänzend gelten das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) für Vertragsschluss und AGB-Recht sowie das Handelsgesetzbuch (HGB) für kaufmännische Pflichtangaben.
Bauunternehmen sind in diesem Rechtsrahmen keine Sonderkategorie. Wer einen gewerblichen Internetauftritt unterhält, unterliegt denselben Pflichten wie ein Modehändler oder ein Softwareanbieter. In der Mandatspraxis sehen wir jedoch, dass Bauunternehmen und Planungsbüros die digitale Compliance systematisch unterschätzen – nicht aus Gleichgültigkeit, sondern weil das Tagesgeschäft auf Baustellen, Ausschreibungen und Vergabeverfahren fokussiert ist und der Webauftritt als Marketingaufgabe delegiert wird, ohne rechtliche Begleitung.
Besondere Relevanz entfalten dabei drei Normbündel: erstens die Anbieterkennzeichnungspflichten (§ 5 TDDDG, § 5 TMG a.F.), zweitens die Einwilligungserfordernisse für Tracking-Technologien (§ 25 TDDDG n.F., Art. 6 DSGVO), drittens die Informations- und Belehrungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr, wenn Bauprodukte oder Planungsleistungen über den Onlineshop angeboten werden (§§ 312d, 355 ff. BGB). Seit Inkrafttreten des TDDDG am 1. Dezember 2021 gilt für Cookies und vergleichbare Tracking-Technologien ein grundsätzliches Einwilligungserfordernis, das auch für rein unternehmerisch ausgerichtete B2B-Portale Wirkung entfaltet.
Für Bauunternehmen mit Onlineshop kommt ein weiterer Aspekt hinzu: Werden dort Verbraucher angesprochen – etwa weil Privatpersonen Baumaterialien bestellen –, greifen die Fernabsatzvorschriften einschließlich Widerrufsrecht und vollständiger Preistransparenz. Werden ausschließlich Gewerbetreibende beliefert, entfällt das gesetzliche Widerrufsrecht; dafür steht die kaufmännische Rügepflicht nach § 377 HGB im Mittelpunkt. Welches Regime anwendbar ist, hängt von der konkreten Ausgestaltung des Shops und der Zielkundenstruktur ab – eine Unterscheidung, die im Vorfeld der technischen Umsetzung rechtlich zu klären ist.
Impressumspflicht: Was muss auf der Website eines Bauunternehmens stehen?
Das Impressum ist die Eingangstür zur rechtlichen Compliance eines jeden Webauftritts. Für Bauunternehmen, die als Kapital- oder Personengesellschaft organisiert sind, gelten neben den allgemeinen Anbieterkennzeichnungspflichten nach § 5 TDDDG zusätzliche Angaben aufgrund ihrer berufs- und gewerberechtlichen Stellung. Fehlt eine Pflichtangabe oder ist sie nicht leicht auffindbar – die Rechtsprechung verlangt im Wesentlichen zwei Klicks von der Startseite –, begründet das einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG.
Ein rechtskonformes Impressum für ein Bauunternehmen muss mindestens folgende Angaben enthalten: vollständiger Name und Rechtsform des Unternehmens, ladungsfähige Anschrift (kein Postfach), gesetzliche Vertreter mit Vor- und Familienname, Kontaktdaten (E-Mail und Telefonnummer oder Rückfrageformular), Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde (bei handwerklichen Betrieben in der Regel die zuständige Handwerkskammer), Handelsregisternummer und Registergericht sowie – bei GmbH oder AG – die Umsatzsteueridentifikationsnummer. Bei zulassungspflichtigen Baugewerken ist zusätzlich die Eintragung in der Handwerksrolle anzugeben, da es sich um eine nach Berufsrecht erforderliche Zulassung handelt.
In der Mandatspraxis sehen wir häufig zwei Fehlermuster: Zum einen werden Impressumsangaben nach einer Umstrukturierung des Unternehmens nicht aktualisiert – die GmbH wurde in eine GmbH & Co. KG umgewandelt, die Website zeigt noch die alte Firma. Zum anderen wird das Impressum unter dem Menüpunkt „Kontakt" versteckt, ohne eine eigenständige Verlinkung vom Footer aus. Beides ist abmahnrelevant. Webagenturen, die den Auftritt technisch betreuen, haften regelmäßig nicht für rechtliche Pflichtinhalte – die Verantwortung liegt beim Unternehmen als Diensteanbieter.
Betreibt das Bauunternehmen mehrere Websites – etwa eine für das Mutterunternehmen, eine für eine Tochtergesellschaft und eine für eine Projektentwicklung –, muss jede einzelne Domain ein eigenständiges, korrektes Impressum aufweisen. Eine Verlinkung auf das Impressum der Muttergesellschaft genügt nicht, wenn die Tochter eigenständige Verträge abschließt oder eigene Leistungen bewirbt.
Datenschutz und Consent Management: Was gilt seit dem TDDDG?
Mit dem Wirksamwerden des § 25 TDDDG hat sich die Rechtslage für den Einsatz von Tracking-Technologien grundlegend geändert. Für das Speichern von Informationen auf dem Endgerät der Nutzerin oder des Nutzers – also für Cookies, Pixel, Fingerprinting und vergleichbare Verfahren – gilt seitdem ein klares Einwilligungserfordernis, das nur dann entfällt, wenn der Einsatz der Technologie zur Erbringung des Dienstes unbedingt erforderlich ist (technisch notwendige Cookies) oder wenn ein erhebliches öffentliches Interesse vorliegt. Google Analytics, Meta-Pixel, Hotjar und vergleichbare Analyse- oder Marketingwerkzeuge fallen in keine dieser Ausnahmen.
Bauunternehmen, die auf ihrer Website ein Google-Analytics-Skript laden, ohne dass Nutzer zuvor wirksam eingewilligt haben, verstoßen gleichzeitig gegen § 25 TDDDG und gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO. Die zuständige Datenschutzbehörde kann Bußgelder verhängen. Nach Art. 83 DSGVO drohen Bußgelder bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes – der jeweils höhere Betrag gilt. In der Praxis führt auch eine Abmahnung durch Mitbewerber oder qualifizierte Verbände nach § 13 UWG zu erheblichen Kosten.
Wirksames Consent Management erfordert, dass die Einwilligung vor dem Laden des Tracking-Codes eingeholt wird, dass Ablehnen genauso einfach möglich ist wie Zustimmen, dass kein „Dark Pattern" eingesetzt wird – also keine vorausgewählten Checkboxen, kein verschleiertes Ablehnen – und dass die Einwilligung jederzeit widerrufbar ist. Ein sogenanntes Consent Management Platform (CMP), also eine Einwilligungsverwaltungslösung, muss dabei technisch korrekt mit dem Tag-Management-System verknüpft sein, da ein CMP, das optisch korrekt erscheint, aber technisch das Tracking vor der Einwilligung auslöst, rechtlich wertlos ist.
Für Bauunternehmen relevant ist ferner die Datenschutzerklärung: Sie muss vollständig, aktuell und verständlich die eingesetzten Datenverarbeitungen beschreiben. Wird ein Kontaktformular verwendet, muss die Übermittlung an einen Serverdienstleister, etwaige Auftragsverarbeitungsverträge und die Speicherdauer beschrieben sein. Nutzt das Unternehmen ein Bewerbermanagementsystem – in der Bauwirtschaft mit ihrem Fachkräftemangel ein häufiges Thema –, gelten für die darin verarbeiteten Bewerberdaten besondere Anforderungen. Eine Datenschutzverletzung ist binnen 72 Stunden an die zuständige Aufsichtsbehörde zu melden (Art. 33 DSGVO).
AGB und Onlineshop-Pflichten: Welche Anforderungen gelten im Baustoffhandel?
Der Onlineshop ist für viele Baustoffhändler, Bauzulieferer und spezialisierte Handwerksbetriebe inzwischen ein relevanter Vertriebskanal. Die Rechtssicherheit eines Onlineshops hängt von drei Säulen ab: der korrekten Einbeziehung von AGB in den Vertragsschluss, dem vollständigen Informationsangebot im elektronischen Geschäftsverkehr sowie der technisch korrekten Abwicklung des Bestellprozesses.
AGB werden gemäß §§ 305 ff. BGB nur wirksam einbezogen, wenn der Kunde vor Vertragsschluss in zumutbarer Weise auf sie hingewiesen wird, die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht und der Kunde mit ihrer Geltung einverstanden ist. Im Onlineshop bedeutet das: ein sichtbarer Link auf die AGB vor dem Abschlussbutton, eine aktive Bestätigung durch den Kunden (Checkbox) sowie die Speicherung oder Übermittlung der AGB in lesbarer Form. Unwirksame AGB-Klauseln können nach §§ 307 ff. BGB nichtig sein, was zur Anwendung der gesetzlichen Regelungen führt – das ist je nach Branchenübung nicht immer günstiger für den Anbieter.
Typische Fehlerquellen in Onlineshops der Bauwirtschaft sind übermäßige Haftungsausschlüsse (wirksam nur im Rahmen des § 309 Nr. 7 BGB), unzureichende Regelungen zur kaufmännischen Abnahme und Rügeobliegenheit (§ 377 HGB), fehlende oder inhaltlich fehlerhafte Regelungen zum Eigentumsvorbehalt sowie unvollständige Angaben zur Lieferzeit und zum Liefergebiet. Letzteres ist in der Bauwirtschaft wegen Sperrgutzuschlägen, Schwerlasttransporten und regionaler Lieferbeschränkung besonders relevant.
Werden auch Verbraucher beliefert, tritt das Widerrufsrecht nach §§ 355 ff. BGB hinzu. Bauprodukte, die nach Kundenspezifikationen gefertigt werden – etwa Sonderbauteile, Sondermaße oder konfektionierte Konstruktionen –, können dem Widerrufsrecht entzogen sein; die genaue Abgrenzung ist im Einzelfall zu prüfen. In jedem Fall muss die Widerrufsbelehrung formal korrekt, vollständig und leicht auffindbar sein. Fehlt sie oder ist sie fehlerhaft, verlängert sich die Widerrufsfrist erheblich – ein Risiko, das sich für Händler mit hohen Warenwerten unmittelbar in der Bilanz niederschlägt.
Für die Preisangaben im Shop gilt die Preisangabenverordnung (PAngV): Bruttopreise einschließlich Mehrwertsteuer – der Regelsteuersatz beträgt 19 Prozent (§ 12 UStG) – müssen klar ausgewiesen sein; zusätzliche Liefer- und Versandkosten sind gesondert anzugeben. Bei Mengenrabatten oder gestaffelten Preisen muss die Preisgestaltung für den Kunden transparent und nachvollziehbar sein.
Wettbewerbsrechtliche Risiken: Welche Abmahnfallen lauern im digitalen Auftritt?
Das UWG schützt Mitbewerber und Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken – und im digitalen Umfeld bieten sich zahlreiche Angriffspunkte. Nach unserer Erfahrung in der Beratung von Bauunternehmen entstehen die häufigsten abmahnrelevanten Konstellationen nicht durch gezielte Täuschung, sondern durch systematische Vernachlässigung digitaler Pflichten beim Wachstum des Unternehmens.
Irreführende Angaben auf der Website sind ein klassisches UWG-Risiko. Wer Referenzprojekte nennt, die das Unternehmen gar nicht oder nur als Subunternehmer ausgeführt hat, wer mit Zertifizierungen wirbt, die abgelaufen sind, oder wer Auszeichnungen und Mitgliedschaften angibt, die nicht (mehr) bestehen, betreibt nach § 5 UWG irreführende Werbung. Das gilt auch für Nachhaltigkeitsbehauptungen: Wer ein Bauunternehmen als „klimaneutral" oder „nachhaltig" beschreibt, ohne dafür eine anerkannte, überprüfbare Grundlage zu haben, riskiert Abmahnungen auf Basis des sogenannten Greenwashing-Verbots, das im Zuge der EU-Richtlinie zur Stärkung der Verbraucher für den grünen Wandel verschärft worden ist.
Ergänzend zu den Impressumspflichten enthält das UWG mit § 3a (Rechtsbruchtatbestand) eine Generalklausel: Wer gesetzliche Vorschriften missachtet, die zumindest auch dazu bestimmt sind, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln, handelt unlauter. Dazu zählen Verstöße gegen die Anbieterkennzeichnungspflichten ebenso wie Verstöße gegen die Preisangabenverordnung oder die Buttonlösung bei Bestellprozessen. Abmahnungen können zur sofortigen Unterlassungspflicht und zu erheblichen Anwaltskosten führen; die Abgabe einer Unterlassungserklärung bindet das Unternehmen für die Zukunft unter Vertragsstrafe.
Eine Besonderheit im Bauwesen ist die Werbung in Ausschreibungsunterlagen und auf digitalen Plattformen für öffentliche Auftragsvergaben: Auch hier sind unrichtige Angaben zu Qualifikationen, Kapazitäten oder Referenzen nicht nur vergaberechtlich, sondern ggf. auch wettbewerbsrechtlich relevant. Das Zusammenspiel zwischen digitalem Auftritt und Vergabeverfahren ist ein Bereich, in dem rechtliche Beratung frühzeitig einsetzen sollte.
Beispiel aus der Mandatspraxis
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Bauunternehmen mit rund 80 Mitarbeitern aus der Hochbaubranche. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte seinen Webauftritt durch eine Digitalagentur neu gestalten lassen; in diesem Zuge wurden Google Analytics und ein Retargeting-Pixel ohne angepasstes Consent Management aktiviert. Gleichzeitig fehlte im Impressum die Angabe der zuständigen Handwerkskammer, und die AGB des Onlineshops enthielten einen pauschalen Haftungsausschluss für Mangelfolgeschäden, der nach § 309 Nr. 7 BGB unwirksam ist. Das Unternehmen erhielt innerhalb von zwei Monaten nach Relaunch eine Abmahnung eines Mitbewerbers wegen des fehlerhaften Impressums sowie eine datenschutzbehördliche Anfrage zum Tracking. Vorgehen: Die Kanzlei analysierte alle drei Regelungsbereiche im Zusammenhang, koordinierte die technische Anpassung des CMP, überarbeitete Impressum und AGB und begleitete die Korrespondenz mit der Aufsichtsbehörde. Ergebnis: Die Auseinandersetzungen konnten außergerichtlich beendet werden; das Unternehmen verfügt seitdem über ein strukturiertes Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung seines digitalen Auftritts.
Haftung der Geschäftsführung: Welche persönlichen Risiken entstehen?
Digitale Compliance-Verstöße sind keine abstrakte Gefahr für das Unternehmen – sie berühren unter Umständen die persönliche Haftung der Geschäftsführung. Dieser Aspekt wird in der Bauwirtschaft systematisch unterschätzt, weil das Augenmerk der Geschäftsführer auf bautechnischen, vergaberechtlichen und arbeitsrechtlichen Risiken liegt.
Die Organpflicht zur Legalität ergibt sich aus § 43 Abs. 1 GmbHG: Der Geschäftsführer hat die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden. Diese Sorgfaltspflicht umfasst auch die Sicherstellung gesetzeskonformer digitaler Kommunikation. Wird eine Datenschutzverletzung nicht innerhalb der nach Art. 33 DSGVO vorgesehenen Frist gemeldet, kann dies neben einem Bußgeld gegen das Unternehmen auch zu Schadensersatzansprüchen Betroffener führen. Ist die Verletzung auf organisatorisches Versagen zurückzuführen – fehlende Prozesse, keine Schulungen, kein Verantwortlicher –, droht im Innenverhältnis die Haftung gegenüber der Gesellschaft.
Für Kapitalgesellschaften gilt zudem: Das DSGVO-Bußgeld richtet sich gegen das Unternehmen, nicht gegen die Geschäftsführung persönlich. Schadensersatzklagen nach Art. 82 DSGVO können jedoch Betroffene direkt erheben. In der Praxis entstehen Schäden der Gesellschaft durch Abmahnkosten, Gerichtsverfahren, behördliche Verfahrensführung und Reputationsschäden – alles Faktoren, die im Falle eines Organisationsverschuldens eine Innenhaftung des Geschäftsführers begründen können.
Vor diesem Hintergrund empfehlen wir Geschäftsführern in der Bauwirtschaft, den digitalen Auftritt ihres Unternehmens nicht als IT-Thema zu delegieren, sondern als Compliance-Aufgabe zu führen: mit klarer Zuständigkeit, dokumentierten Prozessen und regelmäßigen Überprüfungszyklen. Wer diese Struktur aufbaut, reduziert nicht nur das Haftungsrisiko, sondern stärkt auch die Verhandlungsposition gegenüber Behörden und Abmahnenden – denn Nachweise über dokumentierte Compliance-Bemühungen sind im Verfahren relevant.
Handlungsempfehlungen: Welche Schritte führen zur Rechtssicherheit?
Die Rechtssicherheit eines digitalen Auftritts in der Bauwirtschaft ist kein einmaliges Projekt, sondern ein fortlaufender Prozess. Technologie, Rechtslage und unternehmenseigene Strukturen verändern sich – und mit ihnen die Anforderungen an Impressum, Datenschutz, Consent Management und AGB.
Als unmittelbarer erster Schritt empfiehlt sich ein strukturierter Website-Audit durch einen rechtlich und technisch kompetenten Berater. Dieser Audit prüft das Impressum auf Vollständigkeit und Auffindbarkeit, das Consent Management auf technische und rechtliche Konformität mit § 25 TDDDG und Art. 6 DSGVO, die Datenschutzerklärung auf Aktualität und Vollständigkeit sowie die AGB und Bestellprozesse im Onlineshop auf Einbeziehungs- und Inhaltswirksamkeit.
Im zweiten Schritt sind identifizierte Mängel priorisiert zu beheben. Die Priorisierung orientiert sich am Bußgeld- und Abmahnrisiko: Cookie-Tracking ohne Einwilligung und fehlende Impressumsangaben sind erfahrungsgemäß die häufigsten Angriffspunkte und sollten vorrangig adressiert werden. Danach folgen AGB-Klauseln und sonstige Informationspflichten.
Dritter Schritt ist die Einführung eines Wiederholungsrhythmus: mindestens einmal jährlich, zusätzlich bei wesentlichen Änderungen des Webauftritts, bei Einsatz neuer Tools oder Dienstleister und bei Änderungen der Rechts- oder Behördenpraxis. Ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO muss mit jedem Dienstleister abgeschlossen werden, der personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet – also mit dem Hosting-Anbieter, dem E-Mail-Marketing-Dienstleister und dem Analyse-Tool-Betreiber.
Für Bauunternehmen mit Onlineshop empfehlen wir zusätzlich eine klare vertragliche Abgrenzung zwischen B2B- und B2C-Sortiment sowie eine technische und rechtliche Überprüfung des Bestellprozesses einschließlich Buttonbeschriftung, Bestellübersicht und Bestätigungs-E-Mail. Die Buttonbeschriftung „Kaufen" oder „Jetzt kaufen" ist rechtlich ausreichend; generische Formulierungen wie „Weiter" oder „Absenden" lösen die sogenannte Buttonlösung nach § 312j Abs. 3 BGB nicht aus – was im Streitfall bedeutet, dass kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des deutschen Telemedien-, Datenschutz- und Wettbewerbsrechts. Ihr konkreter Webauftritt und Ihr Onlineshop erfordern die individuelle Prüfung von Unterlagen, eingesetzten Tools und der aktuellen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Website-Dokumente und Ihres Consent Managements erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Branchenspezifische Besonderheiten: Was unterscheidet Bauunternehmen von anderen Branchen?
Bauunternehmen und Unternehmen der bauverwandten Gewerke stehen vor einigen branchenspezifischen Konstellationen, die im allgemeinen Digitalrecht zwar abgebildet sind, aber besonderer Aufmerksamkeit bedürfen.
Erstens die Berufsrechtsfrage: Zulassungspflichtige Gewerke nach der Handwerksordnung müssen im Impressum ihre Meisterpflicht und Kammerzugehörigkeit ausweisen. Für Planungsbüros, die als Architekturbüro oder Ingenieurbüro tätig sind, gelten die berufsrechtlichen Regelungen der jeweiligen Architektenkammer oder Ingenieurkammer, die im Impressum ebenfalls kenntlich zu machen sind.
Zweitens die Projektkommunikation: Viele Bauunternehmen betreiben neben der Unternehmenswebsite Projektsites, auf denen Bauvorhaben dokumentiert, Visualisierungen gezeigt und Kontaktformulare für Interessenten angeboten werden. Jede dieser Domains unterliegt denselben Impressums- und Datenschutzanforderungen wie die Hauptsite. Projektentwicklungsgesellschaften, die rechtlich eigenständig sind, müssen eigene konforme Webauftritte vorhalten.
Drittens der Umgang mit Bildern und Referenzen: Die Nutzung von Fotos, auf denen erkennbare Personen abgebildet sind – Baustellenfotos mit Mitarbeitern, Einweihungsfotos mit Bauherren –, erfordert entweder eine Einwilligung der abgebildeten Personen oder fällt unter die Ausnahmen des Kunsturhebergesetzes (KUG). Die Nutzung von Stock-Fotos setzt die lizenzrechtlich korrekte Nutzung voraus. Beide Themenkomplexe sind datenschutz- und urheberrechtlich zu beachten. Markenschutz für Unternehmens- oder Produktmarken besteht grundsätzlich für zehn Jahre, verlängerbar (§ 47 MarkenG) – die Sicherung von Markenrechten für Firmennamen, Slogans und Logos sollte parallel zur Website-Gestaltung geprüft werden.
Viertens die digitale Kommunikation mit Subunternehmern und Lieferanten: Wenn über das Unternehmensportal oder eine Einkaufsplattform Daten von Subunternehmern verarbeitet werden – Angebotsanfragen, Leistungsverzeichnisse, Qualifikationsnachweise –, muss auch dieser Verarbeitungsbereich datenschutzrechtlich abgesichert sein. Das betrifft insbesondere Auftragsverarbeitungsverträge mit dem Plattformbetreiber und die Transparenzpflichten gegenüber den betroffenen Personen.
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Häufige Fragen: Website und Onlineshop rechtssicher betreiben – Bauwirtschaft
Was muss das Impressum eines Bauunternehmens enthalten?
Das Impressum eines Bauunternehmens muss nach § 5 TDDDG mindestens enthalten: vollständige Firma mit Rechtsform, ladungsfähige Anschrift, Vertretungsberechtigte, E-Mail und Telefonnummer, Handelsregisternummer und -gericht sowie die zuständige Aufsichtsbehörde – bei zulassungspflichtigen Handwerken in der Regel die Handwerkskammer. Für Planungsbüros ist zusätzlich die berufsrechtliche Kammerzugehörigkeit anzugeben. Das Impressum muss von jeder Seite des Auftritts mit maximal zwei Klicks erreichbar sein. Fehlende oder veraltete Angaben begründen abmahnfähige Wettbewerbsverstöße nach § 3a UWG.
Braucht ein B2B-Onlineshop für Baustoffe ein Widerrufsrecht?
Ein ausschließlich an Gewerbetreibende gerichteter Onlineshop ist vom gesetzlichen Widerrufsrecht nach §§ 355 ff. BGB nicht erfasst – dieses schützt nur Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Voraussetzung ist, dass der Shop technisch und rechtlich so ausgestaltet ist, dass Verbraucher keine Bestellung aufgeben können oder eindeutig darauf hingewiesen werden, dass der Shop nur für Unternehmen zugänglich ist. Sobald auch private Endkunden bestellen können, greifen die Fernabsatzpflichten vollständig. Die genaue Abgrenzung ist im Einzelfall anwaltlich zu klären, insbesondere bei Sortimenten, die sowohl im Profi- als auch im Endkundenbereich nachgefragt werden.
Welche Folgen hat ein fehlerhaftes Consent Management für Bauunternehmen?
Fehlerhaftes Consent Management – also das Laden von Tracking-Tools ohne wirksame vorherige Einwilligung der Nutzer – verletzt gleichzeitig § 25 TDDDG und Art. 6 DSGVO. Datenschutzbehörden können Bußgelder verhängen; nach Art. 83 DSGVO sind Bußgelder bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes möglich. Darüber hinaus können Mitbewerber und qualifizierte Verbände nach § 13 UWG abmahnen. Auch Betroffene können nach Art. 82 DSGVO Schadensersatz verlangen. Für Bauunternehmen des Mittelstands sind besonders die Abmahnkosten und die behördliche Verfahrensführung wirtschaftlich belastend; eine technisch und rechtlich konforme CMP-Lösung ist daher kein optionaler, sondern ein notwendiger Bestandteil des digitalen Auftritts.
Was bedeutet die kaufmännische Rügepflicht für den Onlineshop?
Die kaufmännische Rügepflicht nach § 377 HGB gilt im Handelsverkehr zwischen Kaufleuten: Ein Käufer, der eine Ware erhält, muss Mängel unverzüglich nach Entdeckung rügen; andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Im Onlineshop sollten AGB und Bestellprozess so gestaltet sein, dass die Rügepflicht klar kommuniziert wird und der Shop-Betreiber Nachweise über die Lieferbeschaffenheit führen kann. Fehlende oder unklare Regelungen zur Rügeobliegenheit können im Streitfall zur Anwendung der gesetzlichen Regelung führen, die für Baustoffhändler ungünstiger sein kann als eine individuell gestaltete vertragliche Lösung.
Müssen Projekt-Websites eines Bauunternehmens eigene Impressumsangaben haben?
Ja. Jede eigenständige Domain – auch eine Projekt-Website oder eine Microsite für ein einzelnes Bauvorhaben – muss ein vollständiges, eigenes Impressum aufweisen. Die Verlinkung auf das Impressum einer anderen Domain desselben Unternehmens ist nur dann ausreichend, wenn aus dem Impressum klar hervorgeht, welche Gesellschaft den betreffenden Auftritt verantwortet. Betreibt eine Projektgesellschaft die Domain, müssen die Angaben dieser Gesellschaft enthalten sein. Bei Abmahnungen wird regelmäßig jede abweichende Domain separat beanstandet; Sammelabmahnungen gegen mehrere fehlerhafte Domains desselben Unternehmens sind möglich.
Was ist bei der Nutzung von Baustellenfotos auf der Website datenschutzrechtlich zu beachten?
Fotos, auf denen Personen erkennbar abgebildet sind – Mitarbeiter auf der Baustelle, Kunden bei der Schlüsselübergabe –, unterliegen dem Kunsturhebergesetz (KUG) und der DSGVO. Für die Veröffentlichung ist in der Regel eine Einwilligung der abgebildeten Personen erforderlich. Ausnahmen des § 23 KUG – etwa für Versammlungen oder Beiwerk – sind in der Praxis eng auszulegen und decken typische Unternehmenswebsites nicht pauschal ab. Mitarbeiterfotos erfordern zudem eine informierte Einwilligung, die jederzeit widerruflich sein muss; bei Widerruf sind Bilder zeitnah von der Website zu entfernen. Die Einwilligung sollte schriftlich dokumentiert werden.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des deutschen Telemedien-, Datenschutz- und Wettbewerbsrechts in der Bauwirtschaft. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der eingesetzten Tools und der aktuellen behördlichen Praxis. Für eine erste Durchsicht Ihrer Website-Dokumente, Ihres Consent Managements und Ihrer AGB erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
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