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Website und Onlineshop rechtssicher betreiben – Bauwirtschaft: FAQ

Website und Onlineshop rechtssicher betreiben: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Bauunternehmen, das seinen Onlineshop für Baumaterialien oder seine Unternehmenswebsite ohne gültiges Impressum betreibt, riskiert Abmahnungen, behördliche Bußgelder und – im schlimmsten Fall – die persönliche Haftung des Geschäftsführers. In der Bauwirtschaft wächst der digitale Vertrieb rasant: Handwerksbetriebe, Baustoffhändler und Generalunternehmer präsentieren sich zunehmend online, schließen Verträge per Website ab und verarbeiten dabei Kundendaten. Die rechtlichen Anforderungen sind dabei keineswegs geringer als im stationären Handel.

Das Betreiben einer rechtssicheren Website oder eines Onlineshops setzt die Einhaltung mehrerer Rechtsgebiete gleichzeitig voraus: Telemedienrecht (TDDDG), Wettbewerbsrecht (UWG), Datenschutzrecht (DSGVO) sowie – bei Vertragsschlüssen im Netz – das allgemeine Vertragsrecht und AGB-Recht nach §§ 305 ff. BGB. Verstöße können Bußgelder von bis zu 20 Mio. Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes nach sich ziehen und ziehen regelmäßig Abmahnungen mit spürbaren Kostenfolgen nach sich.

Dieses FAQ-Dossier beantwortet die wichtigsten rechtlichen Fragen, die Geschäftsführer der Bauwirtschaft rund um Website und Onlineshop stellen – strukturiert, normbasiert und praxisnah.

Was muss ein rechtssicheres Impressum für ein Bauunternehmen enthalten?

Das Impressum ist die gesetzlich vorgeschriebene Anbieterkennzeichnung auf jeder geschäftsmäßigen Website. Ihre Pflichten richten sich nach § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes (TDDDG), das das frühere Telemediengesetz (TMG) abgelöst hat. Ein fehlendes oder unvollständiges Impressum ist einer der häufigsten Abmahngründe im Wettbewerbsrecht – auch und gerade in der Bauwirtschaft.

Für eine GmbH oder AG in der Bauwirtschaft müssen mindestens folgende Angaben enthalten sein:

  • Vollständiger Firmenname und Rechtsformzusatz (z. B. „Musterbau GmbH")
  • Sitz der Gesellschaft und zuständiges Registergericht mit Handelsregisternummer
  • Vertretungsberechtigte Geschäftsführer mit Vor- und Nachnamen
  • Ladungsfähige Anschrift (kein Postfach)
  • E-Mail-Adresse und Telefonnummer (nach dem Urteil des EuGH müssen Verbraucher schnell und effizient Kontakt aufnehmen können)
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Wirtschafts-Identifikationsnummer, sofern vorhanden
  • Angaben zur Berufszulassung, sofern ein reglementierter Beruf ausgeübt wird (z. B. Architektenkammer)

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Bauunternehmen die Telefonnummer weglassen oder nur eine allgemeine E-Mail-Adresse des Unternehmens angeben, ohne auf die gesetzlichen Vorgaben zu achten. Das Impressum muss von jeder Unterseite der Website aus in höchstens zwei Klicks erreichbar sein. Eine Verlinkung im Footer genügt in der Regel. Die Pflichtangaben müssen unmittelbar lesbar sein – keine Bild-Dateien, kein PDF-Scan.

Welche konkreten Angaben in Ihrem spezifischen Fall hinzukommen – etwa bei Subunternehmerverhältnissen oder bei öffentlich zugelassenen Berufen –, ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Welche Cookie-Pflichten gelten für Bau-Websites und Onlineshops?

Wer auf seiner Website Cookies setzt oder vergleichbare Tracking-Technologien einsetzt, muss die Vorgaben des TDDDG und der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einhalten. Das gilt für jede Unternehmenswebsite – auch für den Bauunternehmer, der lediglich ein Kontaktformular und Google Analytics einsetzt.

Der Grundsatz ist eindeutig: Nicht zwingend technisch erforderliche Cookies dürfen erst nach einer informierten, freiwilligen und ausdrücklichen Einwilligung gesetzt werden. Eine vorausgefüllte Checkbox oder ein Hinweis „Durch Weitersurfen stimmen Sie zu" genügt nicht. Dies ergibt sich aus Art. 4 Nr. 11, Art. 7 DSGVO i. V. m. § 25 TDDDG.

Folgende Cookie-Kategorien begegnen uns in der Bauwirtschaft besonders häufig:

  • Technisch notwendige Cookies (Session-Management, Warenkorb im Onlineshop): keine Einwilligung erforderlich
  • Analyse-Cookies (Google Analytics, Matomo ohne Anonymisierung): Einwilligung zwingend
  • Marketing- und Remarketing-Cookies (Google Ads, Meta Pixel): Einwilligung zwingend
  • Karten-Einbindungen (Google Maps auf der Kontaktseite): bei eingebetteter Version Einwilligung empfohlen

Ein technisch und rechtlich korrekt konfigurierter Consent-Manager ist damit kein optionales Add-on, sondern Pflicht. Fehler bei der Cookie-Implementierung können Bußgelder nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes nach sich ziehen – je nachdem, welcher Betrag höher ist. In der Praxis adressieren Aufsichtsbehörden bislang vor allem systematische Verstöße großer Unternehmen, doch auch mittelständische Bauunternehmen sind bereits ins Visier geraten.

Außerdem besteht eine Pflicht zur Dokumentation der Einwilligung. Speichern Sie, wann, wie und mit welchem Inhalt der Nutzer eingewilligt hat. Diese Dokumentation muss im Streitfall vorgelegt werden können.

Was müssen AGB im Onlineshop für Baumaterialien rechtssicher regeln?

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen gelten. Im Onlineshop für Baumaterialien, Werkzeug oder Baugeräte sind sie das zentrale Instrument zur Gestaltung des Vertragsverhältnisses – und gleichzeitig eine der häufigsten Quellen für Abmahnungen und rechtliche Auseinandersetzungen.

Die Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB ist streng. AGB dürfen den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen. Klauseln, die den gesetzlichen Gewährleistungsausschluss pauschal vorsehen oder Haftung für Vorsatz ausschließen, sind regelmäßig unwirksam. Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen (B2B) besteht etwas mehr Gestaltungsspielraum als im Verbrauchergeschäft (B2C).

Wesentliche Regelungsbereiche für AGB im Bauwirtschafts-Onlineshop:

  • Vertragsschluss und Bestellprozess (wann kommt der Kaufvertrag zustande?)
  • Liefer- und Versandbedingungen für sperrige Baumaterialien
  • Eigentumsvorbehaltsklausel – wichtig bei hochwertigen Materialien
  • Gewährleistung und Mängelhaftung (§§ 434 ff. BGB)
  • Haftungsbeschränkungen im B2B-Bereich
  • Zahlungsbedingungen und Verzugszinsen
  • Gerichtsstand und anwendbares Recht

Im B2C-Bereich kommen zusätzlich zwingende Pflichten hinzu: Widerrufsrecht (in der Regel 14 Tage), vollständige Widerrufsbelehrung, gesetzliche Muster-Widerrufsformulare. Für Baumaterialien, die nach Kundenwunsch konfektioniert oder eingebaut werden, können Ausnahmen vom Widerrufsrecht gelten – diese sind jedoch sorgfältig zu prüfen und klar zu kommunizieren.

Kaufmännische Rügepflichten nach § 377 HGB spielen im B2B-Handel mit Baumaterialien eine erhebliche Rolle: Mängel müssen unverzüglich nach Entdeckung gerügt werden, sonst gilt die Ware als genehmigt. Diese Pflicht sollte in den AGB ausdrücklich adressiert werden.

Wann müssen Bauunternehmen eine Datenschutzerklärung vorhalten?

Die Datenschutzerklärung ist für jede Website Pflicht, sobald personenbezogene Daten verarbeitet werden – und das ist nahezu immer der Fall. Bereits das Aufrufen einer Website löst die Verarbeitung von IP-Adressen aus. Hinzu kommen Kontaktformulare, Newsletter-Anmeldungen, Bewerbungsportale und – im Onlineshop – vollständige Bestelldaten einschließlich Zahlungsinformationen.

Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus Art. 13, 14 DSGVO: Der Verantwortliche muss betroffene Personen zum Zeitpunkt der Datenerhebung über Art, Umfang und Zweck der Verarbeitung informieren. Die Datenschutzerklärung muss klar, verständlich und jederzeit abrufbar sein – in der Praxis im Footer der Website oder über einen Pflichtlink im Onlineshop.

Pflichtinhalte der Datenschutzerklärung für Bauunternehmen:

  • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen und des Datenschutzbeauftragten (sofern ein solcher bestellt ist)
  • Rechtsgrundlagen der Verarbeitung (Art. 6 DSGVO), z. B. Vertragserfüllung, berechtigte Interessen, Einwilligung
  • Zwecke der Datenverarbeitung
  • Empfänger oder Kategorien von Empfängern (z. B. Versanddienstleister, Zahlungsanbieter)
  • Speicherdauer oder Kriterien für die Festlegung der Dauer
  • Rechte der betroffenen Personen: Auskunft (Art. 15 DSGVO, grundsätzlich binnen eines Monats), Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Datenübertragbarkeit, Widerspruch
  • Recht auf Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde

In der Mandatspraxis sehen wir, dass viele Bauunternehmen veraltete Datenschutzerklärungen verwenden, die noch auf das TMG verweisen oder neue Dienstleister (Cloud-Software, Videokonferenzdienste) nicht erwähnen. Eine jährliche Prüfung der Datenschutzerklärung ist ein Mindeststandard.

Wie werden Datenschutzverletzungen gemeldet – und welche Fristen gelten?

Datenpannen sind in der Bauwirtschaft keine Seltenheit: ein Cyberangriff auf die Projektverwaltungssoftware, ein versehentlich an den falschen Empfänger versandter E-Mail-Anhang mit Subunternehmerverträgen, oder ein gestohlenes Notebook des Bauleiters. In all diesen Fällen kann eine Meldepflicht entstehen.

Art. 33 DSGVO verpflichtet den Verantwortlichen, eine Datenschutzverletzung, die ein Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen darstellt, binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde zu melden. Die Frist beginnt, sobald das Unternehmen von der Verletzung Kenntnis erlangt hat – nicht erst nach vollständiger interner Aufklärung.

Die Meldung muss mindestens enthalten:

  • Art der Verletzung und ungefähre Zahl der betroffenen Personen und Datensätze
  • Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer anderen Anlaufstelle
  • Wahrscheinliche Folgen der Verletzung
  • Ergriffene oder geplante Abhilfemaßnahmen

Ist die Verletzung voraussichtlich mit einem hohen Risiko für die betroffenen Personen verbunden, sind diese nach Art. 34 DSGVO zusätzlich unverzüglich zu benachrichtigen. Das kann bei Bau-Subunternehmern relevant sein, deren persönliche Daten wie Bankverbindungen oder Sozialversicherungsnummern betroffen sind.

Nach unserer Erfahrung unterschätzen Bauunternehmen die Meldepflicht und warten auf eine vollständige Sachverhaltsklärung. Das ist rechtlich riskant: Eine verspätete Meldung kann selbst bußgeldbewehrt sein. Im Zweifel empfehlen wir, frühzeitig zu melden und die Meldung bei weiterer Sachverhaltsaufklärung zu ergänzen.

Welche Abmahnrisiken drohen Bauunternehmen bei fehlerhaften Online-Auftritten?

Das Abmahnwesen nach dem UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) ist für mittelständische Bauunternehmen ein reales wirtschaftliches Risiko. Mitbewerber – aber auch qualifizierte Einrichtungen wie Verbraucherschutzverbände – können bei Verstößen gegen Informationspflichten, AGB-Recht oder unlautere Geschäftspraktiken kostenpflichtige Abmahnungen aussprechen und Unterlassungsansprüche geltend machen.

Typische Abmahngründe in der Bauwirtschaft sind:

  • Fehlendes oder unvollständiges Impressum (§ 5 TDDDG)
  • Fehlende oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung im B2C-Bereich
  • Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln, etwa pauschaler Gewährleistungsausschluss
  • Irreführende Preisangaben ohne Mehrwertsteuerausweis im B2C-Onlineshop
  • Nicht-konforme Cookie-Banner
  • Fehlende Pflichtangaben nach der Preisangabenverordnung (PAngV)
  • Falsche oder fehlende Angaben zu Liefer- und Versandkosten

Die Abmahnkosten können je nach Streitwert und Fallkonstellation erheblich sein. Mit dem Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (2021) wurden die Abmahnmöglichkeiten für Mitbewerber bei ersten Verstößen teilweise eingeschränkt, etwa durch den Ausschluss von Kostenerstattungsansprüchen bei Erstabmahnungen in bestimmten Konstellationen. Qualifizierte Einrichtungen und Verbände können jedoch weiterhin umfangreich tätig werden.

Erhält Ihr Bauunternehmen eine Abmahnung, sollten Sie die beiliegende Unterlassungserklärung nicht ohne anwaltliche Prüfung unterzeichnen. Die Formulierung der Unterlassungserklärung kann weitreichende Konsequenzen für künftige Vertragsstrafen haben. Fristen für die Reaktion auf Abmahnungen sind kurz.

Müssen Bau-Onlineshops die Preisangabenverordnung beachten?

Ja. Wer im Onlineshop gegenüber Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anbietet, ist zur Einhaltung der Preisangabenverordnung (PAngV) verpflichtet. Diese setzt die EU-Omnibus-Richtlinie um und enthält verschärfte Anforderungen, die seit Mai 2022 gelten.

Wesentliche Pflichten nach der PAngV für Bau-Onlineshops im B2C-Bereich:

  • Angabe des Endpreises einschließlich Umsatzsteuer (derzeit Regelsatz 19 %) und aller sonstigen Preisbestandteile
  • Angabe der Liefer- und Versandkosten oder Hinweis, dass diese anfallen
  • Bei Preisermäßigungen: Pflicht zur Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage als Referenz (§ 11 PAngV)
  • Bei Grundpreispflicht: Angabe des Preises je Mengeneinheit (z. B. Euro pro Kilogramm, pro Liter, pro Stück)

Im reinen B2B-Bereich – wenn der Onlineshop ausschließlich gewerblichen Käufern zugänglich ist – gelten die strengen Verbraucherschutzvorschriften der PAngV grundsätzlich nicht. In der Praxis sind reine B2B-Shops jedoch selten wirklich dicht abgeschottet. Wir empfehlen, die Zugangsbeschränkung technisch (Registrierung, Login) und rechtlich (deutliche Hinweise) abzusichern.

Welche besonderen Pflichten gelten bei der Verwendung von KI-Tools im Online-Auftritt?

Künstliche Intelligenz hält in der Bauwirtschaft Einzug: Chatbots auf der Website beantworten Kundenanfragen, KI-generierte Texte und Bilder füllen den Onlineshop, automatisierte Systeme erstellen Angebote. Diese Entwicklung erzeugt neue rechtliche Pflichten.

Die KI-Verordnung der EU (EU AI Act) ist am 1. August 2024 in Kraft getreten; die meisten Pflichten gelten ab August 2026 schrittweise. Für Bauunternehmen relevant sind insbesondere:

  • Transparenzpflichten bei KI-Systemen mit Nutzerkontakt: Wer einen Chatbot einsetzt, muss Nutzer darauf hinweisen, dass sie mit einem KI-System interagieren (Art. 50 EU AI Act)
  • Datenschutz beim KI-Einsatz: Werden durch den Chatbot oder KI-Analyse-Tools personenbezogene Daten verarbeitet, gelten die DSGVO-Anforderungen uneingeschränkt; in der Regel ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 DSGVO) zu erwägen
  • Urheberrecht bei KI-generierten Inhalten: Die Rechtslage zu KI-generierten Texten und Bildern ist in Deutschland noch im Fluss; wer generierte Inhalte ungeprüft übernimmt, riskiert Urheberrechtsverletzungen, wenn das KI-System auf geschütztem Material trainiert wurde

Nach unserer Erfahrung unterschätzen gerade mittelständische Bauunternehmen die DSGVO-Pflichten beim Einsatz externer KI-Dienste. Wer einen US-amerikanischen KI-Dienst einbindet, überträgt unter Umständen Kundendaten in Drittstaaten – was eine geeignete Rechtsgrundlage (Standardvertragsklauseln, Art. 46 DSGVO) und entsprechende Dokumentation erfordert.

Was sind die Pflichten beim Einsatz von sozialen Medien und eingebetteten Inhalten?

Viele Bauunternehmen binden auf ihrer Website Social-Media-Plugins (Like-Buttons, Share-Buttons), YouTube-Videos mit Baustellendokumentationen oder Instagram-Feeds ein. Jede dieser Einbindungen kann Daten an Drittanbieter übermitteln – auch ohne aktive Nutzerinteraktion.

Nach der Rechtsprechung des EuGH (Fashion ID, C-40/17) und des BGH ist der Websitebetreiber für die Datenübermittlung an den Drittanbieter mitverantwortlich, sobald ein Plugin geladen wird. Das bedeutet:

  • Einbettung von YouTube, Vimeo oder ähnlichen Diensten nur mit Einwilligung oder im „Privacy-Enhanced-Mode" (kein Laden ohne Klick)
  • Einbindung von Social-Media-Buttons nur als statische Links, nicht als dynamisch ladende Plugins
  • Einbeziehung der Drittanbieter in die Datenschutzerklärung mit Auftragsverarbeitungsvertrag oder Hinweis auf gemeinsame Verantwortlichkeit

Für Bauunternehmen, die auf Ihrer Website Referenzprojekte mit Fotos zeigen, gilt zusätzlich: Sind Personen auf den Bildern erkennbar, bedarf deren Veröffentlichung einer Einwilligung nach § 22 Kunsturhebergesetz (KUG) bzw. auf DSGVO-Basis. Das gilt auch für Mitarbeiterfotos auf Baustellen.

Welche Maßnahmen schützen Bauunternehmen vor IT-Sicherheitsvorfällen mit rechtlichen Folgen?

Cybersicherheit ist nicht nur ein technisches, sondern auch ein rechtliches Thema. Die NIS-2-Richtlinie (umzusetzen durch das NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz, NISG 2.0, dessen Verabschiedung zum Zeitpunkt dieser Publikation noch ausstand) wird den Kreis der verpflichteten Unternehmen erheblich ausweiten. Bauunternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern oder mehr als 10 Millionen Euro Umsatz können in den Anwendungsbereich fallen, wenn sie als wichtige Einrichtung qualifiziert werden.

Unabhängig von NIS-2 bestehen bereits heute Pflichten:

  • Technisch-organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO zum Schutz personenbezogener Daten (Verschlüsselung, Zugriffskontrollen, regelmäßige Backups)
  • Meldepflicht bei Datenpannen binnen 72 Stunden (Art. 33 DSGVO)
  • Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten bei mehr als 20 Personen, die regelmäßig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten befasst sind (§ 38 BDSG)

Geschäftsführer haften persönlich für organisatorische Versäumnisse, die zu Datenpannen führen, wenn sie ihre Sorgfaltspflichten verletzt haben. Eine ausreichende IT-Sicherheitsstruktur ist damit auch eine Frage der persönlichen Haftungsvorsorge.

Welche Schritte sollte ein Bauunternehmen jetzt einleiten?

Die rechtssichere Gestaltung eines Online-Auftritts ist kein einmaliges Projekt, sondern ein fortlaufender Prozess. Rechtliche Anforderungen ändern sich – die Einführung des TDDDG, die Verschärfung der PAngV, der schrittweise Inkrafttreten des EU AI Act und die noch ausstehende NIS-2-Umsetzung zeigen, dass Stillstand ein Risiko ist.

Folgende Schritte sind als Mindeststandard zu empfehlen:

  1. Website-Audit: Überprüfen Sie Impressum, Datenschutzerklärung und Cookie-Banner auf Aktualität und Vollständigkeit – mindestens einmal jährlich und bei jedem Einsatz neuer Tools oder Dienste.
  2. AGB-Prüfung: Lassen Sie Ihre AGB anwaltlich auf Wirksamkeit prüfen, insbesondere bei Änderungen im Produktsortiment oder Vertriebsmodell.
  3. Datenschutz-Folgenabschätzung: Prüfen Sie, ob neue Verarbeitungsvorgänge eine DSFA nach Art. 35 DSGVO erfordern – typisch bei KI-Einsatz oder umfangreichem Profiling.
  4. Incident-Response-Plan: Etablieren Sie einen internen Prozess für den Umgang mit Datenpannen, der die 72-Stunden-Meldepflicht absichert.
  5. Schulung der Mitarbeiter: Sensibilisieren Sie Ihr Team für Phishing, Social Engineering und den sicheren Umgang mit Kundendaten.
  6. Abmahnprävention: Vergleichen Sie Ihren Online-Auftritt regelmäßig mit den aktuellen Anforderungen – insbesondere bei Preisänderungen oder neuen Aktionsangeboten im Onlineshop.

Ist ein konkreter Verstoß festgestellt worden oder liegt eine Abmahnung vor, ist anwaltliches Handeln ohne Zeitverzug geboten. Fristen für die Reaktion auf Abmahnungen sind kurz, und eine ungeprüfte Unterlassungserklärung kann langfristige Konsequenzen haben.

Aus der Mandatspraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Baustoffhandelsunternehmen aus dem Rhein-Main-Gebiet. Ausgangslage: Das Unternehmen betrieb seit mehreren Jahren einen Onlineshop für Profis und Endkunden ohne klare Trennung der Zielgruppen. Cookie-Banner fehlten, die AGB enthielten einen pauschalen Haftungsausschluss, und die Datenschutzerklärung nannte weder den eingesetzten Zahlungsdienstleister noch den Cloud-Speicheranbieter. Nach einer Abmahnung durch einen Mitbewerber bestand akuter Handlungsbedarf. Vorgehen: Die Kanzlei prüfte zunächst die Abmahnung auf Begründetheit und verhinderte durch eine eingeschränkte Unterlassungserklärung eine zu weit gehende Selbstbindung. Parallel wurden Impressum, Datenschutzerklärung, Cookie-Consent und AGB überarbeitet sowie ein technischer Dienstleister für die Consent-Management-Implementierung koordiniert. Ergebnis: Das Unternehmen konnte seinen Onlineshop nach wenigen Wochen mit rechtssicherem Stand weiterführen; der Abmahnstreit wurde ohne gerichtliches Verfahren beigelegt.

Die vorstehende Darstellung betrifft die wesentlichen Regelfälle des Website- und Onlineshop-Rechts in der Bauwirtschaft. Ihr konkreter Sachverhalt erfordert die Prüfung Ihrer spezifischen Vertragsunterlagen, der eingesetzten Technologien und der aktuellen Rechtsprechung. Für eine erste fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

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Häufig gestellte Fragen: Website und Onlineshop rechtssicher betreiben – Bauwirtschaft

Brauche ich als Bauunternehmen überhaupt ein Impressum, wenn meine Website nur zur Eigendarstellung dient?

Ja. Die Impressumspflicht nach § 5 TDDDG gilt für jede geschäftsmäßig betriebene Website – unabhängig davon, ob darüber direkt Umsätze erzielt werden. Schon eine reine Firmenpräsentation mit Kontaktmöglichkeit löst die Pflicht aus. Fehlt das Impressum oder ist es unvollständig, riskieren Sie Abmahnungen durch Mitbewerber und Bußgelder der zuständigen Aufsichtsbehörden. Lassen Sie Ihr Impressum regelmäßig prüfen, insbesondere bei Änderungen der Geschäftsführung oder des Firmensitzes.

Was passiert, wenn ich auf meiner Bau-Website keine Cookie-Einwilligung einholen?

Das nicht-einwilligungskonforme Setzen von Tracking-Cookies verletzt § 25 TDDDG und Art. 6 DSGVO. Die Folgen können Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes nach Art. 83 DSGVO umfassen – je nachdem, welcher Betrag höher ist. Daneben drohen Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzverbände. Datenschutzbehörden haben bundesweit Verfahren gegen Unternehmen eingeleitet, die Cookie-Banner nur als Alibi eingesetzt haben, ohne echte Einwilligungsoptionen bereitzustellen.

Gilt das Widerrufsrecht auch für Baumaterialien, die ich im Onlineshop verkaufe?

Grundsätzlich ja, wenn Sie an Verbraucher (B2C) verkaufen: Das gesetzliche Widerrufsrecht besteht in der Regel für 14 Tage ab Erhalt der Ware. Ausnahmen gibt es für Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind. Die genaue Abgrenzung ist im Einzelfall zu prüfen. Im reinen B2B-Handel mit gewerblichen Abnehmern besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht, es sei denn, Sie haben es vertraglich eingeräumt.

Wie schnell muss ich eine Datenpanne melden und an wen?

Nach Art. 33 DSGVO müssen Sie eine Datenschutzverletzung, die ein Risiko für betroffene Personen darstellt, innerhalb von 72 Stunden nach Bekanntwerden der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde melden. In Bayern ist das der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz, in anderen Bundesländern die jeweilige Landesbehörde. Melden Sie frühzeitig – auch wenn die Sachverhaltsaufklärung noch nicht abgeschlossen ist – und ergänzen Sie die Meldung nachträglich. Eine verspätete oder unterlassene Meldung ist selbst bußgeldbewehrt.

Darf ich auf meiner Bau-Website einfach Google Maps einbinden?

Eine direkte Einbindung von Google Maps lädt ohne Nutzerinteraktion Daten von Google-Servern und kann die Übertragung von IP-Adressen an Google auslösen. Ohne vorherige Einwilligung der Nutzer ist dies datenschutzrechtlich problematisch. Die Alternativen sind: Einbindung erst nach expliziter Einwilligung über den Consent-Manager, Verwendung einer datenschutzkonformen Kartenlösung (z. B. OpenStreetMap), oder die statische Einbindung eines Kartenbildes ohne dynamisches Laden. Wir empfehlen, die Integration technisch und rechtlich vor dem Einsatz zu prüfen.

Muss ich als Bauunternehmen einen Datenschutzbeauftragten benennen?

Die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten besteht nach § 38 BDSG, wenn in Ihrem Unternehmen in der Regel mehr als 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten befasst sind. Außerdem greift die Pflicht unabhängig von der Personenanzahl, wenn bestimmte risikoreichere Verarbeitungen durchgeführt werden. Auch wenn keine Pflicht besteht, kann die freiwillige Benennung eines internen oder externen Datenschutzbeauftragten sinnvoll sein – gerade bei Onlineshops mit umfangreicher Kundendatenverarbeitung.

Was droht mir als Geschäftsführer persönlich bei Datenschutzverstößen meines Unternehmens?

Bußgelder nach der DSGVO treffen primär das Unternehmen als juristische Person. Daneben können jedoch Schadensersatzansprüche betroffener Personen nach Art. 82 DSGVO entstehen. Als Geschäftsführer haften Sie persönlich, wenn Sie Ihre Sorgfaltspflichten verletzt haben – etwa indem Sie bekannte Sicherheitslücken nicht behoben, die Meldepflicht missachtet oder keine ausreichenden technisch-organisatorischen Maßnahmen veranlasst haben. Im Innenverhältnis zur GmbH können Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegenüber dem Geschäftsführer nach § 43 GmbHG entstehen.

Wie schütze ich mein Bauunternehmen am besten vor Abmahnungen wegen des Online-Auftritts?

Prävention ist kostengünstiger als Reaktion. Lassen Sie Impressum, Datenschutzerklärung, AGB, Cookie-Banner und Preisangaben mindestens einmal jährlich und bei jeder wesentlichen Änderung Ihres Online-Auftritts anwaltlich prüfen. Reagieren Sie auf Abmahnungen niemals mit einer ungeprüften Unterlassungserklärung – deren Formulierung kann über Jahre hinweg zu Vertragsstrafen führen. Bei einer eingehenden Abmahnung empfehlen wir, umgehend anwaltlichen Rat einzuholen und die gesetzte Frist zu beachten.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes, IT-Rechts und Datenschutzes – von der Vertragsgestaltung über die Compliance-Begleitung bis zur Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen. Wir beraten regelmäßig Unternehmen aus der Bauwirtschaft, die ihren digitalen Vertrieb auf eine rechtssichere Grundlage stellen möchten. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com. Die Kanzlei ist bei der Rechtsanwaltskammer München und Berlin registriert und unterliegt der deutschen Berufsordnung für Rechtsanwälte.

Verfasst von Dr. Philipp Sander · fachlich geprüft von Stephan Köhler

Die vorstehenden Ausführungen geben einen allgemeinen Überblick über die rechtlichen Anforderungen. Ihr konkreter Fall – insbesondere die eingesetzten Tools, Ihr Vertriebsmodell und Ihre Kundenstruktur – erfordert eine individuelle Prüfung. Zur Klärung, wie die dargestellten Anforderungen auf Ihr Bauunternehmen wirken, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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