Ein Bauunternehmer aus dem Mittelstand präsentiert sein Leistungsportfolio auf einer professionell gestalteten Website, akzeptiert über einen integrierten Onlineshop Bestellungen für Baumaterialien und nutzt digitale Kontaktformulare für Anfragen. Was technisch reibungslos funktioniert, kann rechtlich erhebliche Schwachstellen verbergen: fehlendes oder unvollständiges Impressum, nicht TDDDG-konforme Cookie-Einwilligung, AGB, die einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB nicht standhalten. Für die Geschäftsführung eines Bauunternehmens bedeutet das ein unmittelbares Haftungsrisiko.
Wer als Bauunternehmen eine Website oder einen Onlineshop betreibt, muss eine Vielzahl von Rechtspflichten aus dem Telemedienrecht (TDDDG), dem Wettbewerbsrecht (UWG), der DSGVO und dem allgemeinen Zivilrecht kumulativ erfüllen. Fehlende Pflichtangaben, rechtswidrige Cookie-Banner oder AGB mit unwirksamen Klauseln begründen Abmahn- und Bußgeldrisiken, die unmittelbar die Geschäftsführung treffen können. Welche Anforderungen konkret gelten, wie sie für die Bauwirtschaft einzuordnen sind und welche Schritte jetzt zu veranlassen sind, zeigt dieser Beitrag im Einzelnen.
Der folgende Beitrag analysiert die maßgeblichen Rechtspflichten, ordnet diese für die spezifischen Gegebenheiten der Bauwirtschaft ein, zeigt typische Fehlerquellen auf und entwickelt einen strukturierten Handlungsfahrplan für Geschäftsführer mittelständischer Bauunternehmen.
Welcher Rechtsrahmen gilt für Websites und Onlineshops in der Bauwirtschaft?
Für den Betrieb einer Website oder eines Onlineshops gilt kein einheitliches „Websiterecht". Stattdessen überlagern sich mehrere Regelungsregime, die gemeinsam das rechtliche Pflichtenprogramm bestimmen. Wer diesen Rahmen nicht kennt, riskiert nicht die Verletzung einer einzelnen Norm, sondern den kumulativen Verstoß gegen ein ganzes Normgefüge.
Im Mittelpunkt steht das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG), das seit dem 13. Mai 2024 das frühere TTDSG ablöst. Das TDDDG regelt insbesondere den Einsatz von Cookies und ähnlichen Trackingtechnologien und setzt die ePrivacy-Richtlinie in nationales Recht um. Parallel dazu verpflichtet das Telemediengesetz (TMG), das für Impressumspflichten und Diensteanbieter-Informationspflichten weiterhin maßgeblich ist, zu vollständigen Anbieterkennzeichnungen. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sanktioniert irreführende oder unvollständige Verbraucher- und Unternehmerkommunikation. Die DSGVO flankiert die gesamte Datenverarbeitung, die mit dem Websitebetrieb verbunden ist.
Für Bauunternehmen, die über ihre Website Verträge schließen oder einen Onlineshop betreiben, kommen zusätzlich die §§ 312 ff. BGB (Fernabsatzrecht) sowie die §§ 305 ff. BGB (AGB-Recht) hinzu. In der Mandatspraxis sehen wir, dass Bauunternehmen diese Normenvielfalt regelmäßig unterschätzen, weil sie sich primär als Dienstleistungsunternehmen mit physischem Leistungsort verstehen und die digitale Außendarstellung als Marketingthema behandeln – nicht als Rechtsthema.
Dabei ist die Branchensituation spezifisch: Bauunternehmen adressieren über ihre Websites häufig sowohl gewerbliche Auftraggeber (B2B) als auch Privatpersonen (B2C), etwa bei Renovierungsleistungen oder dem Verkauf von Baustoffen. Diese Zweiteilung der Zielgruppe erhöht die Komplexität, denn die gesetzlichen Anforderungen an Verbraucherinformationen, Widerrufsrechte und AGB-Gestaltung sind im B2C-Verhältnis deutlich strenger.
Impressumspflicht und Anbieterkennzeichnung: Was ein Bauunternehmen zwingend angeben muss
Das Impressum ist die rechtliche Grundlage jeder Website. Fehlt es oder ist es unvollständig, liegt ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß nach § 5 UWG i.V.m. § 5 TMG vor. Für die Geschäftsführung bedeutet das nicht nur die Gefahr einer kostenpflichtigen Abmahnung, sondern auch die persönliche Haftung für daraus entstehende Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche.
Pflichtangaben für eine GmbH in der Bauwirtschaft umfassen: vollständige Firma und Rechtsform, Sitz und ladungsfähige Anschrift, Vertretungsberechtigte (Geschäftsführer mit vollständigem Namen), Handelsregisternummer und zuständiges Registergericht, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (§ 27a UStG), zuständige Aufsichtsbehörde soweit einschlägig, sowie elektronisch erreichbare Kontaktangabe. Die Angabe muss leicht auffindbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein – ein Link im Footer genügt, wenn er eindeutig als „Impressum" oder „Kontakt/Rechtliches" bezeichnet ist.
In der Bauwirtschaft treten regelmäßig zwei typische Fehlerquellen auf. Erstens: Unternehmensgruppen und Bauholding-Strukturen, bei denen mehrere Gesellschaften unter einer gemeinsamen Domain auftreten, ohne dass klar erkennbar ist, welche juristische Person als Diensteanbieter handelt. Zweitens: Webauftritte mit zwei oder mehr Sprachen (Deutsch/Englisch), bei denen das Impressum nur in einer Sprache gepflegt wird. Nach unserer Erfahrung werden gerade diese strukturellen Besonderheiten bei Abmahnungen gezielt herausgegriffen.
Für Bauunternehmen mit mehreren Gesellschaften innerhalb einer Gruppe ist daher zu empfehlen: Pro Domain eine klare Zuordnung zu einer juristischen Person, kein gemeinsames Impressum für mehrere GmbHs, und eine regelmäßige Aktualisierung nach Geschäftsführerwechseln oder Umfirmierungen.
TDDDG und Cookie-Einwilligung: Welche Anforderungen gelten seit Mai 2024?
Das TDDDG hat die Rechtslage bei Cookies und Trackingtechnologien grundlegend klargestellt. Der Grundsatz lautet: Cookies, die nicht technisch zwingend erforderlich sind, dürfen erst nach ausdrücklicher, informierter Einwilligung des Nutzers gesetzt werden. Diese Anforderung entspricht Art. 5 Abs. 3 der ePrivacy-Richtlinie und wird durch das TDDDG nunmehr ohne die früheren Auslegungsunsicherheiten des TTDSG umgesetzt.
Was bedeutet das konkret für ein Bauunternehmen? Analyse-Tools wie Google Analytics, Pixel für Retargeting, Social-Media-Plugins oder eingebettete Karten (Google Maps) erfordern eine rechtskonforme Einwilligung vor der Aktivierung. Technisch notwendige Cookies – etwa für den Warenkorb eines Onlineshops oder Sicherheitsfunktionen – sind davon ausgenommen und bedürfen keiner Einwilligung, wohl aber einer Transparenzinformation in der Datenschutzerklärung.
Die Anforderungen an den Cookie-Banner sind durch die Rechtsprechung und die Leitlinien der Datenschutzbehörden weitgehend konkretisiert worden. Ein rechtlich belastbarer Consent-Manager muss mindestens folgende Elemente aufweisen: gleichwertige Auswahlmöglichkeiten für Zustimmung und Ablehnung (kein „Dark Pattern", das den Klick auf Akzeptieren bevorzugt), klare Information über Art, Zweck und Empfänger der gesetzten Cookies, sowie die Möglichkeit, eine Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Bußgelder nach DSGVO können bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes betragen (Art. 83 DSGVO).
In der Mandatspraxis beraten wir regelmäßig Bauunternehmen, die technisch aufwendige Websites mit Planungstools, Projektgalerien und interaktiven Karten betreiben. Gerade diese Elemente sind häufig mit Drittanbieter-Skripten verbunden, die ohne gesonderte Einwilligung unzulässig Nutzerdaten übermitteln. Eine Prüfung der tatsächlich gesetzten Cookies durch ein technisches Audit ist deshalb kein optionaler Komfort, sondern rechtlich geboten.
Datenschutzerklärung: Transparenzpflichten nach der DSGVO im Baubereich
Die Datenschutzerklärung ist das zentrale Transparenzinstrument des Websitebetreibers gegenüber seinen Nutzern. Sie muss gemäß Art. 13 und 14 DSGVO vollständig, präzise und in verständlicher Sprache informieren. Fehlende, veraltete oder unvollständige Datenschutzerklärungen sind einer der häufigsten Angriffspunkte bei Abmahnungen und behördlichen Prüfungen.
Für Bauunternehmen müssen typischerweise folgende Verarbeitungsvorgänge adressiert werden: Kontaktformulare und Anfragedaten, Bewerber- und Lieferantendaten (sofern über die Website verarbeitet), Einsatz von Analyse- und Marketingtools, Einbindung externer Karten- und Planungsdienste, Onlineshop-Bestellprozesse inklusive Zahlungsabwicklung sowie etwaige Newsletter-Funktionalitäten. Jeder dieser Verarbeitungsvorgänge erfordert eine gesonderte Rechtsgrundlage (Art. 6 DSGVO) und eine entsprechende Informierung des Nutzers.
Werden auf der Website auch Bewerbungsformulare oder Subunternehmer-Portale eingesetzt, muss die Datenschutzerklärung auch diese Kategorien abdecken. Die Pflicht zur Auskunft nach Art. 15 DSGVO ist grundsätzlich binnen eines Monats zu erfüllen (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Eine Organisation, die nicht weiß, welche Daten sie auf ihrer Website erhebt, kann dieser Pflicht strukturell nicht nachkommen.
Ein weiterer branchenspezifischer Aspekt: Bauunternehmen veröffentlichen auf ihren Websites häufig Referenzprojekte mit Fotos. Soweit auf diesen Fotos natürliche Personen erkennbar sind (Bauherren, Mitarbeiter, Passanten), sind die Anforderungen des Kunsturhebergesetzes (KUG) und der DSGVO parallel zu beachten. Die Veröffentlichung von Mitarbeiterfotos setzt in der Regel eine ausdrückliche, freiwillige Einwilligung voraus.
AGB im Onlineshop und auf der Website: Worauf kommt es für Bauunternehmen an?
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind das vertragliche Rückgrat des digitalen Geschäftsverkehrs. Für Bauunternehmen, die über ihren Onlineshop Baustoffe, Werkzeuge oder Dienstleistungspakete anbieten, entscheiden AGB über die Verteilung von Haftungsrisiken, Lieferbedingungen, Zahlungsmodalitäten und Gewährleistungsansprüchen. Unwirksame Klauseln werden nicht durch die gesetzliche Regelung ersetzt – sie entfallen ersatzlos, was im ungünstigen Fall zur Anwendung des für den Verwender ungünstigsten gesetzlichen Rahmens führt.
Die Einbeziehung von AGB erfordert nach §§ 305 ff. BGB einen ausdrücklichen Hinweis vor Vertragsschluss und die Möglichkeit der zumutbaren Kenntnisnahme. Im digitalen Bereich bedeutet das: Der Link zu den AGB muss vor dem Abschluss-Button sichtbar und anklickbar sein, und der Kunde muss durch ein aktives Häkchen bestätigen, dass er die AGB zur Kenntnis genommen hat. Ein voreingestelltes Häkchen ist unzulässig.
Im B2C-Onlineshop gelten besondere Anforderungen: Widerrufsrecht und ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung (§§ 355 ff. BGB i.V.m. Art. 246a EGBGB), Pflichtangaben zur Lieferzeit, vollständige Preisangaben inklusive aller Nebenkosten (Preisangabenverordnung) sowie korrekte Gestaltung des Bestellprozesses nach den Button-Lösung-Anforderungen (§ 312j Abs. 3 BGB: Schaltfläche muss eindeutig lauten: „zahlungspflichtig bestellen" oder gleichwertig). Fehlt die nach § 312j Abs. 3 BGB erforderliche Kennzeichnung, kommt kein wirksamer Vertrag zustande.
Im B2B-Bereich – und Bauunternehmen adressieren Generalunternehmer, Subunternehmer und Lieferanten häufig über dieselbe Website – ist die AGB-Kontrolle weniger streng, aber nicht absent. Insbesondere übermäßige Haftungsausschlüsse, unangemessen kurze Rügefristen oder einseitige Preisänderungsklauseln können nach §§ 307 ff. BGB auch im B2B-Verhältnis unwirksam sein.
Typische AGB-Fehler, die wir in der Mandatspraxis antreffen: veraltete Muster aus dem stationären Handel ohne Anpassung an den digitalen Bestellprozess, fehlende Gerichtsstandsklauseln für grenzüberschreitende Verkäufe, unvollständige Lieferausschlüsse für bestimmte Regionen sowie Gewährleistungsklauseln, die im B2C-Verhältnis die gesetzliche Gewährleistungsfrist in unzulässiger Weise verkürzen.
Mikro-Fall aus der Mandatspraxis
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Bauunternehmen aus der Bauwirtschaft mit Sitz in Süddeutschland, das über einen integrierten Onlineshop standardisierte Baumaterialien an Handwerksbetriebe und Privatkunden vertrieb. Ausgangslage: Das Unternehmen erhielt eine kostenpflichtige Abmahnung wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung und nicht TDDDG-konformem Cookie-Banner. Parallel hatte eine Datenschutzbehörde eine Prüfung des Websitebetriebs eingeleitet. Vorgehen: Die Kanzlei führte zunächst ein technisches Cookie-Audit durch, identifizierte alle datenschutzrelevanten Verarbeitungsvorgänge und erstellte ein vollständiges Informationspflichten-Mapping. Anschließend wurden Datenschutzerklärung, Impressum, AGB und der Bestellprozess rechtlich überarbeitet und ein rechtskonformer Consent-Manager implementiert. Ergebnis: Die Abmahnung wurde unter Ausschluss von Unterlassungs- und Kostenfolgen beigelegt; das behördliche Verfahren wurde eingestellt. Die Geschäftsführung erhielt eine dokumentierte Compliance-Grundlage für künftige Websiteanpassungen.
Wettbewerbsrecht und Abmahnrisiko: Wie schützt sich die Geschäftsführung?
Das Wettbewerbsrecht nach dem UWG ist der praktisch wichtigste Hebel für Mitbewerber und Abmahnverbände, um gegen rechtswidrige Online-Auftritte vorzugehen. Abmahnfähige Verstöße entstehen nicht nur durch inhaltliche Irreführung, sondern auch durch formale Pflichtverletzungen: fehlendes Impressum, fehlerhafter Bestellbutton, unterbliebene Preisangaben oder unzulässige Werbung per E-Mail ohne Einwilligung.
Das UWG unterscheidet zwischen Verstößen gegenüber Verbrauchern und Verstößen gegenüber Mitbewerbern. Für Bauunternehmen relevant sind vor allem: irreführende Angaben zur Leistungsfähigkeit, zu Lieferzeiten oder zu Zertifizierungen (etwa falsches Energieeffizienzlabel, nicht vorhandene Qualitätssiegel), unlautere vergleichende Werbung sowie Werbung mit nicht vorhandenen Testergebnissen. Letztere sind in der Bauwirtschaft verbreitet, wenn Produktkataloge Bewertungen oder Auszeichnungen tragen, ohne dass diese tatsächlich bestehen.
Seit der Reform des UWG im Jahr 2022 (Umsetzung der Omnibus-Richtlinie) gelten verschärfte Anforderungen an Bewertungssysteme: Wenn ein Bauunternehmen auf seiner Website Kundenbewertungen anzeigt, muss es transparent machen, ob und wie die Echtheit dieser Bewertungen sichergestellt wird. Das Vortäuschen von Verbraucherbewertungen ist nunmehr ausdrücklich als unlautere geschäftliche Handlung eingestuft.
Für Geschäftsführer mittelständischer Bauunternehmen ergibt sich daraus eine persönliche Dimension: Die Haftung für Wettbewerbsverstöße im digitalen Bereich trifft – bei entsprechender Organstellung – nicht nur die Gesellschaft, sondern kann auf die Geschäftsführer persönlich erstreckt werden, wenn diese von dem Verstoß Kenntnis hatten oder bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätten haben müssen. Regelmäßige rechtliche Überprüfungen des Webauftritts sind deshalb nicht nur ein Compliance-Thema, sondern ein unmittelbarer Schutz der persönlichen Haftungssituation.
Wie ist ein rechtssicherer Websiteauftritt praktisch zu strukturieren? Schritt-für-Schritt
Ein rechtssicherer Webauftritt entsteht nicht durch einmalige Überarbeitung, sondern durch eine systematische Prüfung und ein dauerhaftes Pflegekonzept. Die folgende Darstellung zeigt, welche Maßnahmen in welcher Reihenfolge sinnvoll sind und worauf es dabei ankommt.
Schritt 1: Bestandsaufnahme (technisches und rechtliches Audit). Welche Cookies werden tatsächlich gesetzt – auch durch Drittanbieter-Skripte? Welche personenbezogenen Daten werden über Formulare, Bestellprozesse und Analyse-Tools erhoben? Ist das Impressum vollständig und aktuell? Entspricht die Datenschutzerklärung dem aktuellen Stand der Verarbeitungsvorgänge? Ein technisches Cookie-Audit und ein juristisches Mapping der Verarbeitungsvorgänge bilden die Grundlage für alle weiteren Maßnahmen.
Schritt 2: Priorisierung nach Risikoexposition. Nicht alle Mängel sind gleich dringend. Ein fehlendes Impressum erzeugt sofortiges Abmahnrisiko. Ein fehlerhafter Cookie-Banner begründet behördliches Bußgeldrisiko, das in der Regel mit einer Fristsetzung verbunden ist. Unwirksame AGB-Klauseln wirken erst im Streitfall. Die rechtliche Prüfung sollte daher eine Risikopriorisierung umfassen, die den Geschäftsführern eine klare Handlungsabfolge vorgibt.
Schritt 3: Technische Umsetzung und rechtliche Dokumentation. Die Implementierung eines rechtkonformen Consent-Managers, die Aktualisierung von Impressum und Datenschutzerklärung sowie die Überarbeitung von AGB müssen technisch und rechtlich koordiniert werden. Dokumentation ist dabei nicht optional: Einwilligungen müssen nachweisbar sein (Art. 7 Abs. 1 DSGVO), AGB-Historien sind für eventuelle Streitigkeiten zu archivieren.
Schritt 4: Laufendes Monitoring und Update-Pflicht. Rechtspflichten im digitalen Bereich sind keine statische Größe. Das TDDDG trat erst 2024 in seiner aktuellen Form in Kraft; die ePrivacy-Verordnung ist auf EU-Ebene nach wie vor im Gesetzgebungsverfahren und wird die Anforderungen erneut verschieben. Für Bauunternehmen empfehlen wir ein jährliches Rechtspflichten-Review des gesamten Webauftritts sowie anlassbezogene Prüfungen bei technischen Überarbeitungen der Website.
Welche Konstellation gilt für Ihr Unternehmen? Drei typische Ausgangssituationen und ihre rechtliche Einordnung: Konstellation A – reiner B2B-Webauftritt ohne Onlineshop: Kernpflichten sind Impressum, Datenschutzerklärung und TDDDG-konformer Cookie-Banner; Fernabsatz- und Widerrufsrecht entfallen, AGB sind nicht zwingend, aber risikovermeidend. Konstellation B – B2C-Onlineshop mit Baustoffen: vollständiger Fernabsatzrechtsrahmen einschließlich Widerrufsbelehrung, Button-Lösung, Preisangabenverordnung; strenge AGB-Inhaltskontrolle; DSGVO-Meldepflicht bei Datenpannen binnen 72 Stunden (Art. 33 DSGVO). Konstellation C – gemischter B2B/B2C-Auftritt: beide Normsätze gelten parallel; eine einheitliche AGB-Fassung genügt in der Regel nicht, sondern es sind gesonderte Bedingungen für Verbraucher und Unternehmer erforderlich oder eine klare Weichenstellung im Bestellprozess.
Welche Risiken bestehen bei Untätigkeit – und was haftet die Geschäftsführung persönlich?
Die Frage der persönlichen Haftung des Geschäftsführers ist bei der Beratung zum Websitebetrieb das Thema, das in der Praxis die größte Aufmerksamkeit verdient – und das erfahrungsgemäß am häufigsten unterschätzt wird. Dabei ist die Rechtslage eindeutig: Der Geschäftsführer einer GmbH hat nach § 43 GmbHG die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Zu dieser Sorgfalt gehört, dass er für einen rechtmäßigen Betrieb der Unternehmenswebsite Sorge trägt.
Konkret ergeben sich folgende Risikokonstellationen. Im Wettbewerbsrecht können Abmahnkosten und Vertragsstrafen aus strafbewehrten Unterlassungserklärungen unmittelbar gegen die Gesellschaft geltend gemacht werden; bei Kenntnis des Geschäftsführers vom Verstoß ist dessen persönliche Inanspruchnahme nicht ausgeschlossen. Im Datenschutzrecht können Bußgelder nach Art. 83 DSGVO – bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes – gegen die verantwortliche Stelle (die Gesellschaft) verhängt werden; Regressansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer sind möglich, wenn dieser die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Im zivilrechtlichen Bereich drohen Schadensersatzansprüche von Vertragspartnern, die aufgrund unwirksamer AGB-Klauseln Leistungen ohne vertragliche Grundlage erbracht haben oder für die die gesetzliche Regelung ungünstiger ist als die beabsichtigte Regelung. Die reguläre Verjährungsfrist nach § 195 BGB beträgt drei Jahre, beginnt jedoch erst mit Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Anspruchs (§ 199 BGB).
Nach unserer Erfahrung schützt ein dokumentierter Compliance-Prozess – also die nachweisbare, regelmäßige rechtliche Überprüfung und Aktualisierung des Webauftritts – den Geschäftsführer im Innenverhältnis erheblich. Wer zeigen kann, dass er Rechtsrat eingeholt und Empfehlungen umgesetzt hat, hat die ihm obliegende Sorgfaltspflicht in der Regel erfüllt, auch wenn im Einzelfall noch Mängel bestehen sollten.
Die vorstehende Darstellung erfasst die typischen Fälle des Websitebetriebs in der Bauwirtschaft. Ihr konkreter Auftritt – mit seinen spezifischen technischen Integrationen, Verarbeitungsvorgängen und Vertragsbeziehungen – erfordert die Prüfung Ihrer tatsächlichen Unterlagen, Fristen und der maßgeblichen behördlichen Praxis. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen zum rechtssicheren Websitebetrieb in der Bauwirtschaft
Muss ein Bauunternehmen, das keine Produkte online verkauft, einen Cookie-Banner einsetzen?
Ja. Die Pflicht zur Einwilligung nach dem TDDDG gilt für alle nicht technisch notwendigen Cookies – unabhängig davon, ob ein Onlineshop betrieben wird. Schon der Einsatz von Google Analytics, eingebetteten Karten oder Social-Media-Buttons auf einer reinen Unternehmenswebsite löst die Einwilligungspflicht aus. Ein fehlender oder fehlerhafter Cookie-Banner ist abmahnfähig und kann behördliche Prüfungen auslösen. Jedes Bauunternehmen mit externer Website sollte daher einen rechtskonformen Consent-Manager implementieren.
Was muss eine rechtsgültige Widerrufsbelehrung im Onlineshop eines Bauunternehmens enthalten?
Die Widerrufsbelehrung muss dem Muster gemäß Anlage 1 zu Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB entsprechen und die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen benennen. Ausnahmen vom Widerrufsrecht – etwa für nach Kundenspezifikation angefertigte Baustoffe – müssen ausdrücklich und klar kommuniziert werden. Fehlt die Belehrung oder ist sie fehlerhaft, verlängert sich die Widerrufsfrist auf bis zu zwölf Monate und vierzehn Tage, was erhebliche Rückabwicklungsrisiken begründet.
Können Mitbewerber ein Bauunternehmen wegen fehlerhafter AGB abmahnen?
Ja. Nach dem UWG sind Verstöße gegen gesetzliche Informationspflichten im digitalen Bereich – einschließlich fehlerhafter AGB im Onlineshop – von Mitbewerbern und qualifizierten Einrichtungen abmahnfähig. Unwirksame Klauseln können zudem dazu führen, dass die Gesellschaft im Streitfall keine vertragliche Grundlage für ihre Leistungsbedingungen hat. Eine rechtliche Überprüfung der AGB nach jedem Relaunch oder bei Änderung des Leistungsportfolios ist daher dringend zu empfehlen.
Was gilt für Referenzfotos auf der Website eines Bauunternehmens?
Werden auf Referenzfotos natürliche Personen erkennbar abgebildet, sind die Anforderungen der DSGVO und des Kunsturhebergesetzes zu beachten. Mitarbeiterfotos setzen in der Regel eine freiwillig und ausdrücklich erteilte Einwilligung voraus; bei Privatpersonen als Bauherren ist dies ebenso erforderlich. Eine pauschale Einwilligung in Arbeitsverträgen genügt nach herrschender Auffassung nicht mehr den Anforderungen der DSGVO. Die Datenschutzerklärung muss zudem über die Verarbeitung im Rahmen der Referenzdarstellung informieren.
Welche Besonderheiten gelten, wenn ein Bauunternehmen über die Website auch Subunternehmer anspricht?
Soweit die Website auch Subunternehmer-Portale, Bewerbungsformulare oder Ausschreibungssysteme für Nachunternehmer enthält, sind diese Verarbeitungsvorgänge gesondert in der Datenschutzerklärung zu adressieren. Vertragsbeziehungen mit Subunternehmern im B2B-Bereich unterliegen nicht dem Fernabsatzrecht, wohl aber dem allgemeinen AGB-Recht und den Transparenzpflichten des TDDDG und der DSGVO. Ein einheitliches Datenschutzdokument für alle Nutzergruppen ist in der Regel nicht ausreichend.
Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass rechtssicherer Websitebetrieb in der Bauwirtschaft ein vielschichtiges Pflichtenprogramm ist, das sich nicht einmalig erfüllt, sondern laufend gepflegt werden muss. Zur Klärung, wie die dargestellten Anforderungen auf Ihren konkreten Webauftritt wirken, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.