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Website und Onlineshop rechtssicher betreiben – Bauwirtschaft: Rechtsprechung

Website und Onlineshop rechtssicher betreiben: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Bauunternehmer aus dem Mittelstand investiert in eine neue Unternehmenswebsite mit integriertem Onlineshop für Bauleistungen und Baumaterialien – und erhält kurz nach dem Launch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen fehlerhafter Cookie-Einwilligung. Was wie ein Einzelfall klingt, ist in der Bauwirtschaft inzwischen Tagesgeschäft: Gerichte und Behörden überprüfen digitale Auftritte von Bauunternehmen zunehmend streng, und die Rechtsprechung hat in den letzten Jahren klare Maßstäbe gesetzt.

Wer als Bauunternehmen eine Website oder einen Onlineshop betreibt, muss die Anforderungen des TDDDG (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz), des UWG sowie der DSGVO erfüllen – anderenfalls drohen Abmahnungen, behördliche Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes sowie persönliche Haftungsrisiken für Geschäftsführer. Die Rechtsprechung hat diese Pflichten im Bereich Impressum, Cookie-Einwilligung und AGB-Gestaltung in einer Vielzahl von Entscheidungen konkretisiert und für den gesamten Mittelstand verbindlich gemacht.

Dieser Beitrag ordnet die gefestigte Rechtsprechung zu digitalen Präsenzen in der Bauwirtschaft ein, zeigt typische Haftungsfallen auf und gibt Geschäftsführern eine praxisnahe Handlungsempfehlung an die Hand.

Welche Rechtspflichten gelten für Websites und Onlineshops in der Bauwirtschaft?

Bauunternehmen, die digital aktiv sind, unterliegen denselben rechtlichen Anforderungen wie jeder andere Online-Anbieter – mit dem Unterschied, dass branchenspezifische Besonderheiten wie die Ausschreibungspflicht nach VOB, gewerbliche Empfänger (B2B) und ggf. grenzüberschreitende Angebote den Prüfungsrahmen erweitern. Die rechtliche Grundlage bilden das TDDDG (in Kraft seit Mitte 2023, nachfolger des TTDSG), das UWG, die DSGVO sowie das BGB für AGB-Gestaltung.

Das TDDDG regelt den Einsatz von Cookies und vergleichbaren Tracking-Technologien und schreibt vor, dass eine wirksame Einwilligung eingeholt werden muss, bevor nicht technisch notwendige Cookies gesetzt werden. Diese Einwilligungspflicht gilt auch dann, wenn sich der Onlineshop ausschließlich an gewerbliche Abnehmer richtet – ein in der Bauwirtschaft verbreiteter Irrtum. Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass das B2B-Umfeld keinen Freifahrtschein für den Verzicht auf ein rechtssicheres Consent-Management darstellt.

Parallel verlangt das UWG, dass Wettbewerbsverstöße durch irreführende Angaben, unvollständige Pflichtinformationen oder unzulässige Werbemethoden unterlassen werden. In der Mandatspraxis sehen wir, dass Bauunternehmen das UWG häufig unterschätzen, weil sie den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit nicht im Konsumentengeschäft sehen. Das ändert jedoch nichts daran, dass auch B2B-Wettbewerber abmahnbefugt sind – und von diesem Recht regen Gebrauch machen.

Wie hat die Rechtsprechung die Impressumspflicht für Bauunternehmen konkretisiert?

Das Impressum ist das meistgeprüfte Element einer Unternehmenswebsite. Die gefestigte Senatsrechtsprechung hat die Anforderungen aus § 5 DDG (ehemals § 5 TMG) über Jahre hinweg präzisiert: Das Impressum muss leicht auffindbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.

Was bedeutet das in der Praxis der Bauwirtschaft? Ein Bauunternehmen, das mehrere Gesellschaftsformen einsetzt – etwa eine GmbH als Trägerin des operativen Geschäfts und eine KG für das Immobilienvermögen –, muss darauf achten, dass auf jeder eigenständigen Domain eine korrekte Anbieterkennzeichnung vorhanden ist. Fehlt das Impressum oder ist es mehr als zwei Klicks vom Startpunkt entfernt, liegt nach gefestigter Rechtsprechung ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß vor. Gleiches gilt für eine unvollständige Angabe der Handelsregisternummer oder der vertretungsberechtigten Geschäftsführer.

Nach unserer Erfahrung in der Mandatspraxis unterschätzen insbesondere wachsende Bauunternehmen die Komplexität dieses Punktes: Wenn im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung neue Domains aufgeschaltet werden oder ein Onlineshop auf einer Subdomain betrieben wird, werden Impressumsangaben häufig nicht synchronisiert. Jede dieser Lücken kann als eigenständiger Verstoß gewertet werden.

Für GmbH und GmbH & Co. KG – die in der Bauwirtschaft am häufigsten anzutreffenden Rechtsformen – bestehen darüber hinaus besondere Pflichtangaben: Bei der GmbH sind sämtliche Geschäftsführer namentlich zu nennen, bei der AG auch Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratsvorsitzender. Die Nichteinhaltung dieser formalen Anforderungen hat die Rechtsprechung wiederholt als Wettbewerbsverstoß eingestuft, ohne dass es eines Schadensnachweises bedurfte.

Cookie-Einwilligung und TDDDG: Was verlangt die Rechtsprechung konkret?

Mit Inkrafttreten des TDDDG wurden die europarechtlichen Vorgaben der ePrivacy-Richtlinie in deutsches Recht überführt. Die gefestigte Rechtsprechung hat seitdem den Maßstab für eine wirksame Cookie-Einwilligung erheblich verschärft: Ein vorangehaktes Opt-in-Feld, ein versteckter Ablehnbutton oder das bloße Weitersurfen als Einwilligung genügen nicht.

Wirksam ist eine Einwilligung nur dann, wenn sie freiwillig, spezifisch, informiert und unmissverständlich erfolgt – diese Kriterien entstammen unmittelbar Art. 4 Nr. 11 DSGVO und werden durch das TDDDG für den Bereich der Endeinrichtungszugriffe gespiegelt. Die Rechtsprechung hat dabei klargestellt, dass der sogenannte Cookie-Wall – also das Sperren des Websitezugangs bis zur Einwilligung – in den meisten Konstellationen unzulässig ist, weil die Freiwilligkeit fehlt.

Für Bauunternehmen, die auf ihrer Website Analysetools (etwa zur Besuchermessung), Social-Media-Plugins oder eingebettete Karten verwenden, hat das unmittelbare Konsequenzen. Jede dieser Technologien, die Daten an Drittanbieter übermittelt oder lokale Cookies setzt, erfordert eine vorab eingeholte, dokumentierte Einwilligung. Fehlt diese, drohen DSGVO-Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 DSGVO) sowie UWG-Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbände.

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Bauunternehmen aus dem Bereich Schlüsselfertigbau, das auf seiner Unternehmenswebsite ein gängiges Analysetool ohne valides Consent-Management einsetzte. Ausgangslage: Nach einem Hinweis eines Mitbewerbers drohte eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen Verstoßes gegen das TDDDG. Vorgehen: Die Kanzlei prüfte die bestehende Cookie-Implementierung, erarbeitete zusammen mit dem IT-Dienstleister eine konforme Consent-Lösung und entwarf eine aktualisierte Datenschutzerklärung. Ergebnis: Die Abmahnung konnte abgewendet werden; das Unternehmen verfügt nunmehr über eine dokumentierte Einwilligungsarchitektur, die auch einer behördlichen Prüfung standhält.

Mikro-Fall (anonymisiert): In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein Bauunternehmen aus dem Bereich Hoch- und Tiefbau, das für sein B2B-Kundenportal einen integrierten Onlineshop zur Bestellung von Baustoffen betrieb. Ausgangslage: Auf der Checkout-Seite waren AGB-Klauseln zur Haftungsbeschränkung eingebunden, die nach Maßgabe der §§ 305 ff. BGB einer Inhaltskontrolle nicht standhielten; zudem fehlte eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung für Verbrauchergeschäfte, obwohl auch Privatpersonen einkauften. Vorgehen: Die Kanzlei überprüfte sämtliche AGB-Klauseln, erstellte eine rechtssichere Widerrufsbelehrung und passte die Checkout-Strecke an die gesetzlichen Informationspflichten an. Ergebnis: Das Unternehmen erhielt eine aktualisierte, rechtssichere AGB-Fassung und war fortan vor branchenüblichen Abmahnungen aus diesem Bereich geschützt.

Welche AGB-Anforderungen gelten im Onlineshop der Bauwirtschaft?

Die AGB-Gestaltung im Onlineshop ist für Bauunternehmen eine doppelte Herausforderung: Einerseits richten sich viele Angebote an gewerbliche Abnehmer, andererseits können – etwa bei Kleinbestellungen über den Webshop – auch Verbraucher im rechtlichen Sinne bestellen. Die Rechtsprechung hat in diesem Bereich klare Trennlinien gezogen.

Im B2C-Bereich unterliegen AGB-Klauseln der vollen Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Haftungsausschlüsse für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, überlange Liefervorbehalte und unklare Preisgestaltungsklauseln werden von den Gerichten regelmäßig als unwirksam angesehen. Im B2B-Bereich ist der Spielraum größer, jedoch nicht schrankenlos: Auch gegenüber Kaufleuten können überraschende Klauseln im Sinne des § 305c BGB unwirksam sein.

Für die Bauwirtschaft besonders relevant ist die Frage, wie das Verhältnis zwischen den eigenen AGB und der VOB/B geregelt wird. Die VOB/B ist kein Gesetz, sondern ein privatrechtliches Regelungswerk – ihre Einbeziehung in den Vertrag bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. Wird sie via Onlineshop-AGB einbezogen, muss sichergestellt sein, dass dem Vertragspartner die Möglichkeit zur Kenntnisnahme tatsächlich eingeräumt wird. Diese Anforderung wird in der Praxis häufig durch bloße Links unterschätzt.

Nach unserer Erfahrung zeigt sich in Mandaten aus der Bauwirtschaft ein wiederkehrendes Muster: Die AGB werden einmalig von einem Muster übernommen, dann jahrelang nicht aktualisiert – und die Rechtsprechung zieht in der Zwischenzeit strengere Grenzen. Wer als Geschäftsführer für die Gesellschaft handelt, trägt die Verantwortung dafür, dass das digitale Vertragswerk dem aktuellen Rechtsstand entspricht.

Persönliche Haftung des Geschäftsführers: Wann ist sie konkret zu befürchten?

Die persönliche Haftung des Geschäftsführers für Rechtsverstöße auf der Unternehmenswebsite ist ein häufig unterschätztes Risiko. Die gefestigte Rechtsprechung hat klargestellt, dass Geschäftsführer dann persönlich in Anspruch genommen werden können, wenn sie Kenntnis von Rechtsverstößen hatten oder hätten haben müssen und keine geeigneten Abhilfemaßnahmen ergriffen haben.

Im Bereich des UWG haften Geschäftsführer als Störer, wenn sie die Wettbewerbsverstöße ihrer Gesellschaft dulden oder gar fördern. Für Datenschutzverstöße sieht die DSGVO Bußgelder vor, die unmittelbar gegen das Unternehmen verhängt werden – eine persönliche Bußgeldhaftung des Geschäftsführers besteht nach deutschem Recht grundsätzlich nicht, jedoch können Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer entstehen, wenn dieser pflichtwidrig gehandelt hat (§ 43 GmbHG).

Praktisch bedeutet das: Ein Geschäftsführer, der weiß, dass das Cookie-Banner nicht TDDDG-konform ist, und trotzdem keine Abhilfe schafft, riskiert nicht nur Bußgelder für die Gesellschaft, sondern auch Regress der Gesellschaft gegen ihn persönlich. Hinzu kommen in vielen Fällen die Kosten von Abmahnverfahren, die – je nach Streitwert und Instanz – erhebliche wirtschaftliche Belastungen darstellen können.

Wie also reagiert ein sorgfältig handelnder Geschäftsführer? Er richtet ein internes Prüfregime für die digitale Präsenz ein, dokumentiert Maßnahmen und beauftragt regelmäßige rechtliche Überprüfungen. Das ist keine Frage von Ressourcen, sondern von Haftungsminimierung.

Typische Haftungsfallen in der digitalen Praxis der Bauwirtschaft

Die Bauwirtschaft weist einige digitale Spezifika auf, die das Haftungsrisiko erhöhen. Erstens: Viele Bauunternehmen betreiben Projektportfolios auf ihrer Website, in denen Referenzprojekte mit Fotos, Plänen und Kundennennungen veröffentlicht werden. Werden dabei Urheber- oder Persönlichkeitsrechte verletzt, können Schadensersatzansprüche und Unterlassungsansprüche entstehen. Das Urheberrecht schützt Lichtbilder und Architekturpläne unabhängig von ihrer Qualität.

Zweitens: Stellenausschreibungen auf der Unternehmenswebsite müssen AGG-konform gestaltet sein. Formulierungen wie „junger dynamischer Mitarbeiter" oder „Berufsanfänger" können als Altersdiskriminierung gewertet werden und Schadensersatzansprüche auslösen. In der Bauwirtschaft, wo der Fachkräftemangel zum permanenten Einstellungsdruck führt, ist dieser Fehler häufiger anzutreffen als in anderen Branchen.

Drittens: Preisangaben auf Websites oder in Onlineshops müssen den Anforderungen der Preisangabenverordnung (PAngV) entsprechen. Für gewerbliche Endabnehmer gelten abgemilderte Anforderungen, jedoch nicht vollständiger Ausschluss. Werden Nettopreise ohne klaren Hinweis auf die Umsatzsteuer ausgewiesen und kaufen auch Verbraucher ein, ist das ein abmahnfähiger Verstoß.

Viertens: Elektronische Newsletter und Marketing-E-Mails an Bestandskunden und potenzielle Neukunden unterliegen strengen Anforderungen. Nach DSGVO und UWG ist für kommerzielle E-Mails eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich, sofern keine bestehende Geschäftsbeziehung mit Double-opt-in-Dokumentation besteht. Die Rechtsprechung hat diesen Bereich wiederholt ausgeformt – Abmahnungen wegen unverlangt zugesandter Werbung zählen zu den häufigsten Streitigkeiten im digitalen Wettbewerbsrecht.

Handlungsempfehlung: Rechtssichere digitale Aufstellung für Bauunternehmen – die nächsten Schritte

Was sollte ein Geschäftsführer in der Bauwirtschaft jetzt konkret tun? Eine strukturierte Prüfung der digitalen Präsenz ist der erste und wichtigste Schritt. Diese Prüfung sollte mindestens folgende Elemente umfassen:

  • Impressum: Vollständigkeit und Erreichbarkeit prüfen; bei mehreren Domains oder Subdomains jede einzeln kontrollieren.
  • Cookie-Consent: Einwilligungslösung auf TDDDG-Konformität überprüfen; technisch notwendige und nicht notwendige Cookies kategorisieren; Dokumentation der Einwilligungen sicherstellen.
  • Datenschutzerklärung: Aktualität und Vollständigkeit gemäß Art. 13, 14 DSGVO prüfen; insbesondere Empfänger von Daten, Drittstaatenübermittlungen und Speicherfristen aktualisieren.
  • AGB: Überprüfung auf unwirksame Klauseln nach §§ 305 ff. BGB; Einbeziehungsvoraussetzungen für B2B- und B2C-Geschäfte trennen.
  • Onlineshop-Pflichtinformationen: Überprüfung der gesetzlichen Informationspflichten (Widerrufsbelehrung, Preisangaben, Lieferbedingungen).
  • Referenzportfolio / Bildrechte: Urheberrechtliche Situation bei verwendeten Fotos, Plänen und Nennungen klären.
  • Stellenanzeigen: AGG-Konformität aller aktiven und archivierten Stellenanzeigen prüfen.
  • E-Mail-Marketing: Einwilligungsarchitektur und Double-opt-in-Dokumentation überprüfen.

Nach unserer Erfahrung ist eine einmalige Prüfung nicht ausreichend: Die Rechtslage entwickelt sich fortlaufend fort, und neue Dienste oder Tools werden im Tagesgeschäft oft ohne rechtliche Überprüfung eingebunden. Ein jährlicher Rechtssicherheits-Check der digitalen Präsenz ist daher sinnvoll und für viele unserer Mandanten aus der Bauwirtschaft inzwischen fester Bestandteil des Compliance-Kalenders.

Welche konkreten Maßnahmen für Ihr Unternehmen prioritär sind, hängt von der Art Ihrer digitalen Präsenz, dem Kundenkreis (B2B, B2C, gemischt) und den eingesetzten Technologien ab. Ein kurzer Überblick:

Konstellation A – Reine B2B-Website ohne Shop: Schwerpunkt liegt auf Impressum, TDDDG-konformem Cookie-Banner und Datenschutzerklärung; AGB-Kontrolle nachrangig, aber empfehlenswert. Konstellation B – Onlineshop mit gemischtem Abnehmerkreis: Voller Pflichtinformationssatz, Widerrufsbelehrung, getrennte AGB für B2B/B2C, vollständige Consent-Architektur. Konstellation C – Projektportfolio mit Referenzen: Urheber- und Persönlichkeitsrechte der abgebildeten Werke und Personen vorab klären, Bildrechte dokumentieren.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Regelfälle. Ihr konkreter digitaler Auftritt erfordert die Überprüfung der eingesetzten Technologien, der Vertragsbeziehungen zu IT-Dienstleistern und der aktuellen Rechtsprechung. Für eine erste Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen

Gilt das TDDDG auch für reine B2B-Websites von Bauunternehmen?
Ja. Das TDDDG unterscheidet nicht zwischen B2B- und B2C-Websites. Für alle nicht technisch notwendigen Cookies und vergleichbaren Zugriffe auf Endgeräte ist eine wirksame, vorab eingeholte Einwilligung erforderlich – unabhängig davon, ob sich das Angebot ausschließlich an Unternehmen richtet. Bauunternehmen, die diese Anforderung im B2B-Umfeld ignorieren, setzen sich Abmahnrisiken durch Wettbewerber und behördliche Überprüfungen aus.
Welche Bußgelder können bei DSGVO-Verstößen auf der Website anfallen?
Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die DSGVO – etwa beim unerlaubten Einsatz von Tracking-Tools oder fehlerhafter Datenschutzerklärung – können Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes verhängt werden (Art. 83 DSGVO). Darüber hinaus sind UWG-Abmahnungen durch Wettbewerber möglich. Die genaue Höhe ist von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Schwere des Verstoßes und der Kooperationsbereitschaft, abhängig.
Muss das Impressum auf jeder Subdomain einer Bauunternehmenswebe separat vorhanden sein?
Nach gefestigter Rechtsprechung ist das Impressum auf jedem eigenständigen Telemedienangebot zu platzieren. Subdomains werden regelmäßig als eigenständige Telemedien gewertet, wenn sie einen eigenen thematischen Schwerpunkt haben. Bauunternehmen, die Projektportfolios, Onlineshops oder Karriereseiten auf Subdomains betreiben, sollten dort jeweils ein vollständiges und erreichbares Impressum einbinden.
Was gilt bei der Einbeziehung der VOB/B über Onlineshop-AGB?
Die VOB/B ist kein Gesetz, sondern ein privatrechtliches Regelwerk, das ausdrücklich in den Vertrag einbezogen werden muss. Bei der Einbeziehung über AGB im Onlineshop ist sicherzustellen, dass dem Vertragspartner eine realistische Möglichkeit zur Kenntnisnahme eingeräumt wird. Ein bloßer Hinweis ohne zugänglichen Text genügt nach der Rechtsprechung regelmäßig nicht. Im Zweifel sollte die VOB/B im vollständigen Wortlaut verlinkt oder beigefügt werden.
Kann ein Geschäftsführer persönlich für Abmahnungen aufgrund von Websitefehlern haftbar gemacht werden?
Im UWG-Bereich kann der Geschäftsführer als Störer persönlich in Anspruch genommen werden, wenn er von Verstößen Kenntnis hatte oder hätte haben müssen und keine Abhilfe geschaffen hat. Darüber hinaus kann die Gesellschaft nach § 43 GmbHG Regress gegen den Geschäftsführer nehmen, wenn ihm eine Pflichtverletzung nachzuweisen ist. Eine regelmäßige Überprüfung der Unternehmenswebsite ist daher nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine persönliche Haftungsfrage.

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