Ein mittelständischer Einzelhändler mit drei Filialen und einem gewachsenen Onlineshop erhält eine Abmahnung: Das Cookie-Banner entspreche nicht den aktuellen Anforderungen des TDDDG (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz, ehemals TTDSG), die AGB seien in zentralen Klauseln unwirksam, und das Impressum weise mehrere Pflichtangaben nicht aus. Die Abmahnung kommt von einem spezialisierten Mitbewerber und enthält eine Unterlassungserklärung mit strafbewehrter Verpflichtung sowie eine Kostennote im vierstelligen Bereich. Der Geschäftsführer fragt sich, ob er die Erklärung unterschreiben soll – und ob sich das wiederholen wird.
Wer als Händler im deutschen Groß- und Einzelhandel eine Website oder einen Onlineshop betreibt, unterliegt einem dichten Regelungsgeflecht aus TDDDG, UWG, DSGVO, BGB und handelsspezifischem Lauterkeitsrecht. Verstöße begründen abmahnfähige Wettbewerbsverstöße, Bußgelder bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes nach Art. 83 DSGVO sowie persönliche Haftungsrisiken für die Geschäftsführung. Eine vorausschauende rechtliche Prüfung von Impressum, Datenschutzerklärung, Cookie-Einwilligungssystem und AGB ist kein einmaliges Projekt, sondern ein fortlaufender Prozess.
Dieser Branchenreport zeigt, welche Rechtsrahmen für Händler verbindlich gelten, wo in der Praxis die häufigsten Schwachstellen liegen, welche Folgen Verstöße konkret haben und wie ein strukturiertes Compliance-System den laufenden Betrieb absichert.
Welcher Rechtsrahmen gilt für Websites und Onlineshops im Handel?
Für einen Onlineshop im deutschen Groß- und Einzelhandel sind mindestens fünf voneinander unabhängige Regelungssysteme gleichzeitig einschlägig – ihre Anforderungen können sich überschneiden, in ihrer Summe aber auch widersprechen, wenn die Umsetzung unsorgfältig ist.
Das TDDDG regelt seit seiner Einführung die Anforderungen an technologische Einwilligungen auf Websites, insbesondere für Cookies und vergleichbare Technologien zur Speicherung und zum Zugriff auf Endgeräte. Es setzt europäisches Recht – namentlich die ePrivacy-Richtlinie – in deutsches Recht um und ergänzt die DSGVO. Wer auf einer Handelswebsite Tracking-Cookies, Retargeting-Pixel oder Analytics-Dienste einsetzt, ohne vorab eine informierte, freiwillige und widerrufbare Einwilligung einzuholen, verstößt gegen das TDDDG. Das gilt unabhängig davon, ob das Unternehmen den Dienst unmittelbar betreibt oder ihn über Drittanbieter wie Tag-Manager einbindet.
Das UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) schützt Mitbewerber und Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken und Rechtsverstößen, die zugleich Marktrelevanz aufweisen. Verstöße gegen Impressumspflichten, Preisangabenpflichten, fehlerhafte Widerrufsbelehrungen oder unzulässige Klauseln in AGB sind in aller Regel zugleich UWG-Verstöße. Sie begründen Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung und – bei Verschulden – Schadensersatz gegenüber jedem qualifizierten Mitbewerber oder anspruchsberechtigten Verband.
Hinzu treten die DSGVO (datenschutzrechtliche Pflichten gegenüber Kunden, Lieferanten und Beschäftigten), das BGB mit den Vorschriften über Fernabsatzverträge (§§ 312 ff. BGB), Verbraucherrechte und AGB-Kontrolle (§§ 305 ff. BGB) sowie branchenspezifische Regelungen wie die Preisangabenverordnung (PAngV). In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Händler einzelne Regelungskreise pflegen, andere aber jahrelang vernachlässigen – ein Versäumnis, das in der Abmahnpraxis schon nach kurzer Zeit kostspielig wird.
Impressum, Datenschutzerklärung und Cookie-Einwilligung: Wo liegen die häufigsten Schwachstellen?
Die drei meistabgemahnten Bereiche im Handels-E-Commerce sind das Impressum, die Datenschutzerklärung und das Cookie-Banner. Nach unserer Erfahrung weist mehr als die Hälfte der mittelständischen Handelswebsites in mindestens einem dieser Bereiche einen abmahnfähigen Mangel auf.
Impressum: § 5 TMG (heute § 5 DDG nach der Umsetzung des Digital Services Act) verlangt bestimmte Pflichtangaben: vollständige Firma, Anschrift, Rechtsform, Vertretungsberechtigte, Handelsregisternummer, Aufsichtsbehörde (soweit einschlägig), Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und eine leicht erreichbare elektronische Kontaktmöglichkeit. Fehlt die USt-IdNr., ist die Handelsregisternummer unvollständig oder fehlt die Vertretungsangabe, liegt ein abmahnfähiger Verstoß vor. Das Impressum muss von jeder Unterseite aus innerhalb von zwei Klicks erreichbar sein – ein Gebot, das einfach klingt, bei technischen Relaunchs aber häufig verletzt wird.
Datenschutzerklärung: Art. 13 DSGVO verpflichtet zur umfassenden Information bei jeder Datenerhebung. Für einen Onlineshop bedeutet das: Rechtsgrundlage für jede Verarbeitungstätigkeit, Empfängerkategorien (insbesondere bei Drittdienstleistern wie Payment-Providern, Versanddienstleistern oder Cloud-Lösungen mit US-Bezug), Speicherdauer sowie Betroffenenrechte. In der Praxis sind Datenschutzerklärungen häufig nicht aktuell: Ein neuer Zahlungsdienstleister wird eingebunden, die Datenschutzerklärung aber nicht angepasst. Diese Lücke ist bei einer Datenschutzbehörde oder einem abmahnenden Wettbewerber ohne Weiteres erkennbar.
Cookie-Banner: Das TDDDG verlangt für nicht zwingend erforderliche Cookies und Tracking-Technologien eine aktive, informierte Einwilligung vor dem Einsatz der Technologie. „Pre-checked boxes" – also vorausgewählte Zustimmungsoptionen – sind unzulässig. Das Ablehnen der Einwilligung muss genauso einfach sein wie das Erteilen. Fehlt eine echte Ablehnungsmöglichkeit, ist die Einwilligung unwirksam. Gerade bei CMP-Lösungen (Consent Management Platforms) bestehen häufig Konfigurationsfehler: Dark Patterns, übermäßig komplexe Ablehnungsschritte oder fehlende Opt-out-Möglichkeiten für einzelne Zwecke. Bußgelder nach Art. 83 DSGVO können bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes erreichen – unabhängig davon, ob der Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig erfolgte.
Welche Anforderungen gelten für AGB, Widerrufsbelehrung und Preisangaben im Onlinehandel?
AGB und Verbraucherrechte sind im Onlinehandel kein dekorativer Anhang, sondern ein zentraler Risikoherd. Fehlerhafte Klauseln können zur Unwirksamkeit einzelner Regelungen führen – mit weitreichenden Folgen für Gewährleistungsausschlüsse, Haftungsbegrenzungen und Zahlungsmodalitäten.
Die AGB-Inhaltskontrolle richtet sich nach §§ 305 ff. BGB. Klauseln, die Verbraucher unangemessen benachteiligen, sind nichtig. Typische Problempunkte im Handels-AGB: pauschalierte Schadensersatzklauseln ohne Nachweismöglichkeit, generelle Haftungsausschlüsse für Körperschäden oder grobe Fahrlässigkeit, unzulässige Vorleistungspflichten zu Lasten des Verbrauchers oder Klauseln, die das gesetzliche Widerrufsrecht einschränken. Im Großhandel – wo häufig B2B-Konstellationen mit Unternehmern als Vertragspartnern vorliegen – ist die AGB-Kontrolle zwar weniger strikt, aber mitnichten irrelevant. Auch gegenüber Unternehmern gilt das Transparenzgebot, und überraschende Klauseln werden gemäß § 305c BGB nicht Vertragsbestandteil.
Die Widerrufsbelehrung ist im Fernabsatz nach §§ 312g, 355 ff. BGB zwingend. Sie muss formal korrekt sein und die gesetzlich vorgeschriebenen Muster-Informationen enthalten. Fehlt die Belehrung ganz, läuft die Widerrufsfrist nicht an – Verbraucher können Verträge dann noch Monate nach Vertragsschluss widerrufen. Im Einzelhandel ist diese Konsequenz wirtschaftlich gravierend, wenn es um Saisonware oder Artikel mit kurzem Produktlebenszyklus geht.
Die Preisangabenverordnung (PAngV) verlangt im Verbrauchergeschäft die Angabe des Gesamtpreises einschließlich aller Steuern und Abgaben. Bei preisreduzierten Angeboten gelten seit der PAngV-Novelle 2022 besondere Anforderungen zur Darstellung des Referenzpreises: Der „frühere Preis" muss dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage vor dem Rabatt entsprechen. Diese Anforderung ist in der praktischen Shop-Konfiguration komplex und wird von Systemen häufig nicht automatisch korrekt umgesetzt. Händler, die Aktionspreiswerbung mit falschen Referenzpreisen betreiben, setzen sich dem Vorwurf irreführender Werbung aus – ein klassischer UWG-Verstoß.
Abmahnung erhalten: Wie reagiert ein Geschäftsführer richtig?
Eine Abmahnung wegen eines Website-Verstoßes ist kein Kavaliersdelikt, das sich durch Ignorieren erledigt. Sie setzt eine kurze Reaktionsfrist in Gang und enthält in aller Regel eine vorformulierte Unterlassungserklärung, die nicht ungeprüft unterzeichnet werden sollte.
Die vorformulierte Unterlassungserklärung des Abmahners ist typischerweise zu weit gefasst: Sie verlangt oft ein umfassenderes Verhalten, als der eigentliche Verstoß erfordert, und sie enthält häufig eine Vertragsstrafe, deren Höhe und Auslösemechanismus zulasten des Abgemahnten formuliert sind. Wer eine solche Erklärung unterzeichnet, bindet sich langfristig. Jeder folgende, auch geringfügige Verstoß gegen das versprochene Verhalten kann die Vertragsstrafe auslösen – ohne weitere Voraussetzungen.
Richtig reagiert wird in drei Schritten: Erstens prüft die Kanzlei, ob der vorgeworfene Verstoß tatsächlich vorliegt und ob der Abmahner anspruchsberechtigt ist. Nicht jeder, der eine Abmahnung schickt, hat rechtlich auch das Recht dazu – das UWG stellt bestimmte Anforderungen an die Mitbewerbereigenschaft und die Rechtsverfolgung durch Verbände. Zweitens wird geprüft, ob der Verstoß abstellbar ist und ob statt der vorgelegten Unterlassungserklärung eine modifizierte Fassung abgegeben werden kann, die die eigene Handlungsfreiheit besser wahrt. Drittens: den Verstoß unverzüglich abstellen, um einer einstweiligen Verfügung zuvorzukommen.
Was der Geschäftsführer persönlich beachten muss: Im Gesellschaftsrecht haftet die Geschäftsführung, wenn sie schuldhaft Compliance-Risiken nicht minimiert. Ein Onlineshop ohne aktuelle Datenschutzerklärung, ohne funktionierendes Cookie-Management und mit unwirksamen AGB ist ein bekanntes Risikoprofil, das anwaltlich abgebildet werden kann. Die Sorgfaltspflicht des Geschäftsführers (§ 43 GmbHG) verlangt nicht Unfehlbarkeit, wohl aber die Einrichtung eines Systems, das Verstöße erkennt und behebt. Nach unserer Erfahrung lässt sich die persönliche Haftung durch klare interne Zuständigkeiten und regelmäßige rechtliche Überprüfung der digitalen Präsenz erheblich reduzieren.
Drittdienstleister, Schnittstellen und US-Datentransfer: Welche Besonderheiten gelten im Handel?
Onlineshops im Groß- und Einzelhandel sind keine monolithischen Systeme. Sie sind typischerweise über Schnittstellen mit Zahlungsdienstleistern, Versandlösungen, CRM-Systemen, ERP-Anbietern, Analyse-Tools und Marketing-Plattformen verbunden. Jede dieser Verbindungen ist ein datenschutzrechtlicher Verantwortungsbereich.
Für jeden Drittdienstleister, der personenbezogene Daten im Auftrag des Händlers verarbeitet, ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO verpflichtend. Fehlt er, liegt ein eigenständiger DSGVO-Verstoß vor – unabhängig davon, ob der Dienstleister die Daten tatsächlich missbraucht hat. In der Mandatspraxis ist das Fehlen von AVVs für gängige Dienstleister wie Versanddienstleister oder E-Mail-Marketing-Plattformen ein Standardbefund, der bei Behördenprüfungen regelmäßig beanstandet wird.
Bei US-amerikanischen Anbietern – und dazu gehören die meisten großen Analyse-, CRM- und Werbeplattformen – ist der Datentransfer in ein Drittland gesondert zu legitimieren. Seit dem EU-U.S. Data Privacy Framework (DPF, gültig ab Juli 2023) ist ein Transfer an zertifizierte US-Anbieter auf Grundlage des Angemessenheitsbeschlusses der Kommission möglich. Ob ein Anbieter tatsächlich zertifiziert ist, muss jedoch aktiv und regelmäßig geprüft werden – die Liste der zertifizierten Unternehmen ändert sich. Händler, die US-Dienste ohne gültige Transfergrundlage einsetzen, setzen sich dem Risiko von Behördenverfahren und Bußgeldern aus. Datenschutzverletzungen sind der zuständigen Aufsichtsbehörde binnen 72 Stunden zu melden (Art. 33 DSGVO).
Besondere Aufmerksamkeit verdient das Retargeting: Viele Handelsbetriebe setzen Facebook-Pixel, Google-Ads-Tags oder ähnliche Technologien ein, um Besucher ihres Shops auf anderen Plattformen erneut anzusprechen. Diese Technologien übertragen Nutzerdaten an Dritte, sobald die Seite aufgerufen wird – bei fehlendem oder unwirksamem Cookie-Consent vor dem Laden des Pixels ein klarer TDDDG- und DSGVO-Verstoß. Die Einbindung muss technisch sicherstellen, dass der Pixel oder Tag erst nach aktiver Einwilligung geladen wird.
Gewerblicher Rechtsschutz im Onlinehandel: Markenrecht, Produktbilder und Texte
Jenseits der datenschutz- und lauterkeitsrechtlichen Compliance birgt der Onlineshop noch eine weitere Risikoschicht: den gewerblichen Rechtsschutz. Händler, die Produktbilder, Beschreibungstexte oder Logos von Herstellern oder Bildagenturen verwenden, ohne die Nutzungsrechte ausdrücklich gesichert zu haben, riskieren Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzung.
Produktfotografien sind urheberrechtlich geschützt, sobald sie eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen. Auch einfache Lichtbilder genießen nach § 72 UrhG Leistungsschutz. Hersteller, die Produktbilder zur Verfügung stellen, räumen häufig nur begrenzte Nutzungsrechte ein – etwa für den Wiederverkauf im stationären Handel, nicht aber für die Online-Nutzung oder Drittplattformen. Händler, die Bilder ohne Prüfung der Lizenzbedingungen einsetzen, handeln auf eigenes Risiko.
Markenrechtlich ist zu beachten, dass die Verwendung fremder Marken in der Google-Ads-Keyword-Werbung (insbesondere als Keyword Buchung auf den Markennamen eines Wettbewerbers) eine Markenverletzung begründen kann, wenn dadurch eine Herkunftsverwechslung ermöglicht wird. Das gilt auch für die Nutzung fremder Marken als Meta-Tags oder innerhalb des Alt-Texts von Produktbildern. Markenschutz besteht für 10 Jahre ab Eintragung und ist verlängerbar (§ 47 MarkenG); er entsteht jedoch nicht automatisch – nicht eingetragene Zeichen haben nur begrenzten Schutz. Händlern, die unter einer eigenen Marke verkaufen, empfehlen wir die nationale oder unionsweite Markeneintragung als Schutzinstrument gegen Nachahmung und Markenpiraterie im Onlinehandel.
Eigene Produkttexte, die von Mitarbeitern oder Agenturen erstellt werden, können im Onlinehandel auch als Wettbewerbsvorteil gesichert werden: Wer in der Eigenleistung der Texterstellung investiert und diese mit Wasserzeichen-Technologien oder Plagiatsschutzlösungen absichert, kann gegen unerlaubte Übernahme durch Mitbewerber vorgehen.
Aus der Mandatspraxis: Die Kanzlei beriet ein mittelständisches Handelsunternehmen aus dem Bereich des technischen Fachhandels mit einem mehrsprachigen Onlineshop und rund 15.000 aktiven SKUs. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte im Zuge eines Plattform-Relaunchs ein neues CMS eingeführt. Dabei war das bestehende Cookie-Consent-System nicht korrekt migriert worden; einige Tracking-Technologien wurden geladen, bevor eine Einwilligung erteilt wurde. Gleichzeitig waren die AGB noch auf die frühere Rechtsform zugeschnitten und enthielten veraltete Gewährleistungsklauseln. Vorgehen: Die Kanzlei analysierte zunächst die technische Integration des CMP durch Überprüfung des Seitenquellcodes und der Netzwerkanfragen. Anschließend wurden die AVVs mit allen Drittdienstleistern geprüft und fehlende Verträge nachgezogen. Die AGB wurden an aktuelle Gesetzeslage angepasst. Ergebnis: Das Unternehmen konnte die regulatorische Situation vor einer drohenden Abmahnung bereinigen und etablierte einen halbjährlichen Review-Prozess für die digitale Compliance. Eine Aussage über den Zeitaufwand oder Kostensenkung wird aus berufsrechtlichen Gründen nicht gemacht.
Wie lässt sich ein strukturiertes Compliance-System für den digitalen Vertrieb aufbauen?
Ein einmaliger Rechtscheck ist notwendig, aber nicht hinreichend. Onlineshops verändern sich durch neue Dienste, technische Updates, gesetzliche Änderungen und Rechtsprechungsentwicklungen kontinuierlich. Ein strukturiertes Compliance-System ist daher kein Projekt, sondern ein Prozess.
In der Mandatspraxis hat sich ein dreistufiges Modell bewährt: Erstens ein Initialaudit, der alle rechtlich relevanten Elemente des Shops systematisch erfasst – technische Schnittstellen, Drittdienstleister, Vertragsdokumentation, CMP-Konfiguration, Impressum, AGB, Widerrufsbelehrung und Preisdarstellung. Dabei werden Befunde nach Dringlichkeit priorisiert: abmahnkritische Verstöße (sofortiger Handlungsbedarf), DSGVO-relevante Lücken (mittlere Dringlichkeit) und Optimierungsfelder (langfristig). Zweitens ein Behebungsplan mit klaren Zuständigkeiten: Wer im Unternehmen ist für die technische Umsetzung verantwortlich, wer für die rechtliche Freigabe? Drittens ein regelmäßiger Review-Zyklus, mindestens halbjährlich oder anlässlich wesentlicher technischer Änderungen.
Wer ist intern zuständig? Im Mittelstand existiert häufig kein eigenständiger Datenschutzbeauftragter oder IT-Jurist. Die Verantwortung liegt dann faktisch bei der Geschäftsführung oder wird an die IT-Abteilung delegiert, die mangels rechtlicher Expertise überfordert ist. Hier empfehlen wir eine klare Dokumentation der Zuständigkeiten und eine externe rechtliche Begleitung für die Prüfungszyklen. Der Datenschutzbeauftragte – soweit nach Art. 37 DSGVO benannt oder freiwillig eingesetzt – kann diese Funktion übernehmen, ist aber kein Ersatz für die anwaltliche Begleitung bei Abmahnungen oder Behördenverfahren.
Praktisch bewährt hat sich auch ein Change-Management-Protokoll für den Shop: Jede neue Dienstleistung, jeder neue Drittanbieter und jedes neue technische Feature wird vor der Inbetriebnahme datenschutzrechtlich bewertet. Das klingt aufwändig, ist aber in der Praxis mit einem zweiseitigen Prüfbogen handhabbar. Die Alternative – reaktives Handeln nach einer Abmahnung oder Behördenprüfung – ist in der Regel teurer und belastender.
Entscheidungsmatrix: Konstellationen und rechtliche Instrumente für Händler
Die folgende Übersicht zeigt typische Ausgangskonstellationen im Handels-E-Commerce und die jeweils einschlägigen rechtlichen Instrumente:
Konstellation A – Neugründung Onlineshop (B2C): Instrument: vollständige Erstdokumentation (Impressum, Datenschutzerklärung, AGB, Widerrufsbelehrung, Cookie-Consent-System, AVVs) vor Launch. Norm: §§ 312 ff. BGB, DSGVO, TDDDG, DDG, PAngV. Frist: vor Inbetriebnahme. Folge bei Verstoß: sofortige Abmahnfähigkeit ab dem ersten Tag.
Konstellation B – Bestehender Shop, technisches Update (neuer Zahlungsdienstleister): Instrument: Ergänzung AVV, Aktualisierung Datenschutzerklärung, Prüfung Transfergrundlage bei US-Anbieter. Norm: Art. 28, 13 DSGVO. Frist: vor Integration des neuen Dienstes. Folge bei Verstoß: Behördenverfahren, Bußgeld.
Konstellation C – Abmahnungseingang: Instrument: anwaltliche Sofortprüfung (Anspruchsberechtigung des Abmahners, Verstoßsubstanz, Formulierung modifizierte Unterlassungserklärung). Norm: §§ 8, 9, 13 UWG. Frist: abhängig von der gesetzten Frist im Abmahnschreiben, in aller Regel kurz. Folge bei Nichtreaktion: einstweilige Verfügung, Ordnungsgeld.
Konstellation D – Datenschutzbehörde fordert Auskunft: Instrument: koordinierte Antwort unter anwaltlicher Begleitung, Aufbereitung der Verarbeitungstätigkeiten und technischen Dokumentation. Norm: Art. 58 DSGVO, §§ 38 ff. BDSG. Frist: von der Behörde gesetzt, regelmäßig 4–6 Wochen. Folge bei Nichtreaktion: Bußgeld, Verfahren.
Branchenspezifische Besonderheiten im Groß- und Einzelhandel
Der Groß- und Einzelhandel weist gegenüber anderen Branchen einige Besonderheiten auf, die die rechtliche Risikostruktur prägen. Erstens ist die Kundenstruktur oft heterogen: B2C-Endkunden, B2B-Geschäftskunden und gelegentlich auch grenzüberschreitende EU-Bestellungen treten nebeneinander auf. Für jeden dieser Kundenkreise gelten unterschiedliche Pflichten – Verbraucher haben Widerrufsrechte und Informationsansprüche, die Unternehmern nicht zustehen. Werden B2C- und B2B-Kunden im selben Shop bedient, muss das System technisch und rechtlich sauber trennen, welche Bedingungen gelten.
Zweitens ist die Produktpalette im Handel typischerweise groß und veränderlich. Preisangaben, Produktbeschreibungen und Verfügbarkeitsangaben müssen stets aktuell und zutreffend sein. Irreführende Preisangaben – etwa durch fehlerhaften Referenzpreisvergleich nach der PAngV – sind im Handel ein häufiger Abmahngegenstand. Bei saisonalen Aktionspreisen oder Ausverkaufskampagnen entsteht regelmäßig der Fehler, dass der kommunizierte „frühere Preis" nicht den Anforderungen der PAngV-Novelle entspricht.
Drittens operieren viele Händler heute omnichannel: Sie betreiben den eigenen Onlineshop parallel zu Verkaufspräsenzen auf Amazon, eBay, Kaufland oder anderen Plattformen. Diese Plattformen haben eigene Compliance-Anforderungen und Haftungsregeln. Die Datenschutzerklärung und die AGB des eigenen Shops gelten dort nicht automatisch – jede Plattform verlangt eine eigenständige rechtliche Einbettung. Wer auf Plattformen Produkte anbietet und dabei Kundendaten erhält, die außerhalb der Plattform weiterverarbeitet werden sollen, muss den Rechtsrahmen hierfür eigenständig schaffen.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Onlinehandels-Compliance. Ihr konkreter Shop erfordert die Prüfung der tatsächlichen technischen Konfiguration, der eingesetzten Drittdienstleister und der bestehenden Vertragsdokumentation. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen: Website und Onlineshop rechtssicher betreiben
Was muss ein rechtssicheres Impressum im Onlineshop enthalten?
Ein Impressum nach § 5 DDG (ehemals § 5 TMG) muss Firma, ladungsfähige Anschrift, Rechtsform, Vertretungsberechtigte, Handelsregisternummer, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und eine elektronische Kontaktmöglichkeit ausweisen. Es muss von jeder Unterseite des Shops aus ohne Umwege erreichbar sein. Fehlen Pflichtangaben, liegt ein abmahnfähiger Verstoß nach dem UWG vor. Ein Impressum sollte bei jedem Relaunch und jeder Änderung der Unternehmensdaten unverzüglich aktualisiert werden.
Was verlangt das TDDDG für Cookie-Banner im Onlineshop?
Das TDDDG verlangt für nicht technisch notwendige Cookies und Tracking-Technologien eine vorherige, aktive und informierte Einwilligung. Das Ablehnen muss genauso einfach sein wie das Annehmen. Vorausgefüllte Zustimmungs-Checkboxen sind unzulässig. Der Cookie-Banner muss zudem die eingesetzten Technologien und ihre Zwecke transparent benennen. Eine korrekte CMP-Konfiguration erfordert technische und rechtliche Prüfung, da Konfigurationsfehler häufig und abmahnrelevant sind.
Welche Konsequenzen drohen bei DSGVO-Verstößen im Onlinehandel?
Behörden können nach Art. 83 DSGVO Bußgelder bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes verhängen. Hinzu kommen Abmahnungen durch Mitbewerber wegen gleichzeitiger UWG-Verstöße sowie zivilrechtliche Schadensersatzansprüche betroffener Personen. Die persönliche Haftung der Geschäftsführung nach § 43 GmbHG kann eingreifen, wenn keine angemessenen Compliance-Maßnahmen ergriffen wurden.
Muss für jeden Drittdienstleister im Shop ein Auftragsverarbeitungsvertrag abgeschlossen werden?
Ja. Art. 28 DSGVO verpflichtet zu einem schriftlichen Auftragsverarbeitungsvertrag mit jedem Dienstleister, der personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet – dazu gehören Payment-Provider, Versanddienstleister, E-Mail-Marketing-Plattformen und Analyse-Tools. Fehlt ein AVV, liegt ein eigenständiger DSGVO-Verstoß vor. Bei US-Anbietern ist zusätzlich eine geeignete Transfergrundlage für den Datenexport in Drittstaaten erforderlich.
Ist die Widerrufsbelehrung auch im B2B-Onlineshop Pflicht?
Das gesetzliche Widerrufsrecht gilt nur im Verhältnis zu Verbrauchern (B2C), nicht gegenüber Unternehmern (B2B). Wer ausschließlich an Unternehmer verkauft, benötigt keine Widerrufsbelehrung. Wer sowohl B2C- als auch B2B-Kunden bedient, muss technisch und rechtlich sicherstellen, dass das Widerrufsrecht ausschließlich Verbrauchern eingeräumt und korrekt kommuniziert wird. Fehlt die Belehrung im B2C-Bereich, läuft die Widerrufsfrist nicht an.
Was ist bei Aktionspreisen und Rabattwerbung nach der PAngV zu beachten?
Seit der PAngV-Novelle 2022 muss der als Vergleich kommunizierte „frühere Preis" dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage vor dem aktuellen Rabatt entsprechen. Das gilt für alle Formen der Aktionspreiskommunikation gegenüber Verbrauchern. Händler, die Referenzpreise falsch berechnen oder anzeigen, setzen sich dem Vorwurf irreführender Werbung nach dem UWG aus. Die korrekte technische Umsetzung dieser Anforderung ist von vielen Shop-Systemen nicht automatisch gewährleistet.
Wie reagiere ich richtig auf eine Abmahnung wegen eines Website-Verstoßes?
Die vorformulierte Unterlassungserklärung des Abmahners sollte nicht ungeprüft unterzeichnet werden, da sie häufig zu weit gefasst ist und hohe Vertragsstrafen enthält. Zunächst ist anwaltlich zu prüfen, ob der vorgeworfene Verstoß tatsächlich vorliegt und ob der Abmahner anspruchsberechtigt ist. Gegebenenfalls kann eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden. Den Verstoß selbst sollte man – soweit er berechtigt ist – unverzüglich abstellen, um eine einstweilige Verfügung zu vermeiden.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer technischen Shop-Konfiguration, der eingesetzten Dienste und der bestehenden Vertragsdokumentation. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen schreiben Sie an info@brandtfalk.com.
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