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Website und Onlineshop rechtssicher betreiben – Groß- und Einzelhandel: Rechtsprechung

Website und Onlineshop rechtssicher betreiben: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein inhabergeführtes Handelsunternehmen investiert in einen neuen Onlineshop, optimiert Produktseiten und schaltet Werbeanzeigen – und erhält kurz darauf eine Abmahnung wegen fehlerhafter Cookie-Einwilligung. Szenarien wie dieses begegnen uns in der Mandatspraxis regelmäßig, und sie treffen Geschäftsführer oft ohne Vorwarnung. Dabei hat die Rechtsprechung der letzten Jahre klare Leitlinien entwickelt, welche Anforderungen Website und Onlineshop rechtssicher betreiben bedeutet – von der Impressumspflicht über das Consent-Management bis zur AGB-Gestaltung.

Wer im Groß- und Einzelhandel eine Website oder einen Onlineshop betreibt, ist an eine Vielzahl gesetzlicher Pflichten gebunden: Das Telemedienrecht (nunmehr TDDDG), das Wettbewerbsrecht nach UWG sowie die DSGVO bilden die Kernnormen. Verstöße können Abmahnungen, Bußgelder bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes sowie persönliche Haftungsrisiken für Geschäftsführer auslösen. Eine regelmäßige rechtliche Überprüfung des Onlineauftritts ist daher keine Kür, sondern unternehmerische Pflicht.

Dieser Beitrag ordnet die maßgebliche Rechtsprechung ein, benennt die praktisch bedeutsamsten Fehlerquellen für Handelsunternehmen und zeigt auf, welche Schritte Geschäftsführer jetzt einleiten sollten.

Welche Normen gelten für Website und Onlineshop im Handel?

Die rechtliche Grundlage für den Betrieb eines rechtskonformen Onlineauftritts im deutschen Einzelhandel ist vielschichtig. Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG), das zum 13. Mai 2024 das Telemediengesetz (TMG) abgelöst hat, regelt die Anforderungen an den Einsatz von Cookies und ähnlichen Tracking-Technologien. Daneben treten die Impressumspflichten aus dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) sowie die Informationspflichten des Bürgerlichen Gesetzbuches für fernabsatzrechtliche Verhältnisse. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) schützt Verbraucher und Mitbewerber vor irreführenden oder unvollständigen Angaben im digitalen Vertriebskanal.

In der Mandatspraxis sehen wir, dass Handelsunternehmen diese Normen häufig als getrennte Inseln betrachten – Datenschutz hier, Wettbewerbsrecht dort. Tatsächlich greifen die Regelungsbereiche eng ineinander: Eine fehlerhafte Cookie-Banner-Gestaltung ist zugleich ein potenzieller UWG-Verstoß, weil das rechtswidrig erlangte Tracking zur zielgerichteten Werbung genutzt wird, die ohne wirksame Einwilligung unzulässig ist. Die DSGVO droht Bußgelder bis 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes an (Art. 83 DSGVO) – ein Rahmen, der auch für mittelständische Handelsunternehmen empfindlich schmerzt.

Hinzu kommen die EU-Omnibus-Richtlinie (umgesetzt in § 5 UWG und § 312 ff. BGB) sowie die Product-Safety-Anforderungen, die insbesondere für den Einzelhandel mit physischen Waren maßgeblich sind. Für Unternehmen, die auch grenzüberschreitend im EU-Binnenmarkt verkaufen, gelten die Vorgaben der Digital Services Act (DSA) und der Digital Markets Act (DMA) als Rahmenregeln, die in Deutschland unmittelbar wirken.

Impressum, Cookie-Einwilligung und AGB: Die drei häufigsten Angriffsflächen

Drei Bereiche dominieren erfahrungsgemäß das Abmahngeschehen im Online-Handel: das Impressum, das Consent-Management für Cookies und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wer diese drei Felder rechtssicher gestaltet, eliminiert den größten Teil des Risikos.

Impressum: Das DDG verlangt eine vollständige und unmittelbar erreichbare Anbieterkennzeichnung. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sowie der Oberlandesgerichte muss das Impressum von jeder Unterseite der Website mit maximal zwei Klicks erreichbar sein. Fehlt die Handelsregisternummer, ist die verantwortliche Person nicht eindeutig identifizierbar oder fehlt die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bei umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen, droht die Einstufung als UWG-relevante Informationspflichtverletzung. In der Mandatspraxis sehen wir gerade bei Relaunch-Projekten, dass technisch bedingte Umleitungen dazu führen, dass das Impressum vorübergehend nicht erreichbar ist – ein Zeitfenster, das Mitbewerber für Abmahnungen nutzen.

Cookie-Einwilligung: Das TDDDG kodifiziert die Anforderungen an das Einwilligungsmanagement, die der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung zur Planet49-Sache bereits 2019 verbindlich geprägt hat. Danach ist eine vorausgewählte Checkbox keine wirksame Einwilligung. Technisch notwendige Cookies dürfen ohne Einwilligung gesetzt werden; für Marketing-, Analyse- und Social-Media-Cookies ist eine freiwillige, informierte und aktive Einwilligung erforderlich. Viele Consent-Management-Plattformen (CMP) bieten diese Möglichkeit technisch an – setzen sie aber werksseitig fehlerhaft vor, etwa mit vorausgewählten Präferenzen oder mit einem „Ablehnen"-Button, der deutlich schwerer zu finden ist als „Zustimmen". Beides ist nach der gefestigten Rechtsprechung unzulässig und begründet sowohl DSGVO- als auch UWG-Ansprüche.

AGB: Im Fernabsatz verpflichten §§ 312 ff. BGB den Shopbetreiber zu umfassenden Vorvertragsinformationen. Das umfasst Widerrufsrecht und Muster-Widerrufsformular, Auslieferungsfristen, Preistransparenz inklusive aller Nebenkosten sowie die Identität des Unternehmers. Die AGB-Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB erfasst zudem alle Klauseln, die von dispositiven gesetzlichen Vorgaben abweichen. Klauseln, die das gesetzliche Widerrufsrecht einschränken oder Gewährleistungsrechte verkürzen, sind nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung regelmäßig unwirksam und können den Shopbetreiber wettbewerbsrechtlich angreifbar machen.

Wie hat sich die Rechtsprechung zu Cookie-Bannern entwickelt?

Die Entwicklung der deutschen und europäischen Rechtsprechung zum Einwilligungserfordernis für nicht-notwendige Cookies ist eng mit der Auslegung des Art. 5 Abs. 3 der ePrivacy-Richtlinie (2002/58/EG) verknüpft, die das TDDDG nun in nationales Recht transformiert. Bereits vor Inkrafttreten des TDDDG hatte der Bundesgerichtshof in Auslegung dieser Richtlinie – in Orientierung am EuGH – klargestellt, dass ein vorausgefülltes Opt-in keine wirksame Einwilligung konstituiert.

In der Folge hat die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte die Anforderungen an Cookie-Banner schrittweise präzisiert. Drei Kernaussagen lassen sich aus der gefestigten Spruchpraxis destillieren:

  • Symmetriepflicht: „Zustimmen" und „Ablehnen" müssen optisch gleichwertig gestaltet sein. Ein schlicht formulierter, schwer auffindbarer Ablehnungsbutton genügt dem Transparenzgebot nicht.
  • Granularitätspflicht: Einwilligungen müssen zweckspezifisch erteilt werden können. Ein einzelnes „Ich stimme allen Cookies zu" ohne Differenzierung nach Kategorien (Analytics, Marketing, Drittanbieter) ist unzulässig.
  • Dokumentationspflicht: Der Shopbetreiber muss nachweisen können, dass eine wirksame Einwilligung vorlag. Das erfordert eine technische Protokollierung durch das CMP – fehlt diese, kehrt sich die Beweislast zu Lasten des Betreibers um.

Für Geschäftsführer im Handel bedeutet das: Ein Cookie-Banner, der vor zwei oder drei Jahren rechtskonform war, ist es heute möglicherweise nicht mehr. Die Anforderungen sind mit der Rechtsprechung gewachsen. Nach unserer Erfahrung decken externe Audits in Handelsunternehmen regelmäßig mindestens eine dieser drei Pflichtverletzungen auf – oft ohne dass die Verantwortlichen davon wissen.

Welche persönlichen Haftungsrisiken treffen den Geschäftsführer?

Ein häufiges Missverständnis in der Praxis ist die Annahme, Verstöße im Onlinebereich träfen ausschließlich die Gesellschaft. Das trifft nicht zu. Der Geschäftsführer einer GmbH kann unter mehreren Titeln persönlich in Anspruch genommen werden.

Im Bereich des Wettbewerbsrechts haftet derjenige als Täter oder Teilnehmer, der die Rechtsverletzung kennt oder kennen muss und sie abstellt oder nicht unterbindet. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat die Anforderungen an die Organisationspflicht von Geschäftsführern dabei zunehmend geschärft: Wer keine Compliance-Struktur für den Onlineauftritt einrichtet, handelt gegebenenfalls fahrlässig und haftet persönlich auf Unterlassung, Schadensersatz und Kostenerstattung. Abmahnkosten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb können je nach Streitwert und Anzahl der Verstöße erheblich sein – der genaue Betrag ist im Einzelfall zu prüfen.

Im Datenschutzrecht ergibt sich die persönliche Verantwortung des Geschäftsführers mittelbar über die Aufsicht durch die Datenschutzbehörde, die bei Bußgeldverfahren auf die tatsächlich Verantwortlichen abstellt. Zwar richtet sich das DSGVO-Bußgeld formal gegen das Unternehmen, doch können Regressansprüche der Gesellschaft gegen Geschäftsführer entstehen, die aufsichtspflichtwidrig gehandelt haben. Darüber hinaus droht bei gewerbsmäßigem Verstoß eine strafrechtliche Dimension nach § 42 BDSG.

Für inhabergeführte Einzelhandelsunternehmen kommt hinzu, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht nur Sorgfaltspflichten nach § 43 GmbHG trägt, sondern im Fall einer persönlichen Betriebsaufspaltung gegebenenfalls auch zivilrechtlich unmittelbar für Verbindlichkeiten einzustehen hat. Die Enthaftungsmöglichkeiten sind in diesen Konstellationen begrenzt.

Besondere Risiken im Groß- und Einzelhandel: Preisangaben, Produktbeschreibungen, Bewertungssysteme

Über die allgemeinen Pflichten hinaus hat der Online-Handel mit physischen Produkten branchenspezifische Fallstricke, die die Rechtsprechung in den vergangenen Jahren intensiv beschäftigt haben.

Preisangabenpflicht: Die Preisangabenverordnung (PAngV) verlangt, dass der Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und Abgaben ausgewiesen wird. Seit der Umsetzung der Omnibus-Richtlinie gilt für reduzierte Waren zudem die Pflicht, den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage vor der Preissenkung anzugeben. Fehlt dieser Referenzpreis oder ist er unvollständig, liegt ein UWG-Verstoß vor. In der Mandatspraxis beraten wir Handelsunternehmen, die Aktionspreise ohne diese historische Preisbasis ausgewiesen haben und sich einer Abmahnwelle ausgesetzt sahen.

Produktbeschreibungen und Kennzeichnungspflichten: Im stationären Handel sind Kennzeichnungspflichten – etwa nach Textilkennzeichnungsverordnung, Elektrogesetz, Lebensmittelinformationsverordnung – seit Langem vertraut. Im Onlineshop sind dieselben Angaben digital vorzuhalten, und zwar vor Abschluss des Vertrages, nicht erst in der Lieferungsdokumentation. Fehlen etwa Energiekennzeichnung oder Herkunftshinweis auf der Produktseite, ist das zugleich ein Verstoß gegen das UWG und gegen die einschlägige produktspezifische Norm.

Bewertungssysteme: Die gefestigte Rechtsprechung der Oberlandesgerichte hat klargestellt, dass Shopbetreiber nicht nur für eigene Aussagen, sondern auch für die Präsentation gefälschter oder ohne Überprüfung übernommener Kundenbewertungen haften können, wenn sie nicht hinreichende technische und organisatorische Maßnahmen zur Echtheitsprüfung ergriffen haben. Das UWG stellt irreführende Werbung mit nicht verifizierten Bewertungen ausdrücklich als unlautere Handlung dar. Wer Bewertungen prominent auf der Startseite herausstellt, sollte deren Herkunft und Echtheit dokumentieren können.

Wie wirken sich Abmahnungen auf das Handelsunternehmen aus?

Eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht ist kein Kavaliersdelikt. Sie enthält regelmäßig die Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und die Kosten der Abmahnung zu erstatten. Wer eine solche Erklärung ungeprüft unterschreibt, bindet sich für die Zukunft an Formulierungen, deren Reichweite häufig unklar ist – und riskiert eine Vertragsstrafe bei jedem erneuten Verstoß.

Die häufigsten Fehler in dieser Situation: keine anwaltliche Prüfung der Unterlassungserklärung, vorschnelle Unterschrift unter eine zu weit gefasste Verpflichtung, oder umgekehrt die vollständige Ignoranz der Abmahnung in der Erwartung, dass nichts folgt. Beides ist risikoreich. Nach unserer Erfahrung bietet die Abmahnsituation aber auch die Chance, den gesamten Onlineauftritt systematisch zu überprüfen und dauerhaft rechtssicher zu gestalten – statt nur den konkret gerügten Punkt zu beheben.

Für kleine und mittlere Handelsunternehmen gilt: Seit der Reform des UWG im Jahr 2021 sind missbräuchliche Abmahnungen durch den Gesetzgeber eingeschränkt worden. Abmahner müssen nun einen spürbaren wirtschaftlichen Wettbewerbsbezug nachweisen. Das hat das Abmahnvolumen zwar gesenkt, aber nicht beseitigt – und echte Verstöße bleiben angreifbar.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Handelsunternehmen aus der Branche Einzelhandel mit eigenem Onlineshop. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte seinen Shop technisch modernisiert und dabei einen neuen Cookie-Banner eingesetzt, der die Ablehnungsoption mehrere Klicks tief in einem Untermenü versteckte. Ein Mitbewerber mahnte wegen Verstoßes gegen die Anforderungen des TDDDG und zugleich wegen eines fehlenden Referenzpreishinweises nach PAngV ab. Vorgehen: Die Kanzlei prüfte sowohl die Berechtigung der Abmahnung als auch die gesamte rechtliche Konformität des Shops in einem gebündelten Audit. Die Unterlassungserklärung wurde enger gefasst als der Entwurf des Abmahners vorgesehen hatte. Parallel wurden technische Anpassungen koordiniert. Ergebnis: Das Unternehmen konnte seinen Onlineshop innerhalb weniger Wochen auf einen dokumentierten Compliance-Stand bringen und die Kostenerstattungspflicht auf einen Teil der geltend gemachten Beträge begrenzen.

Rechtsprechungslinien zu Datenschutzpflichten im Onlinehandel

Die Datenschutzbehörden der Länder und des Bundes haben seit Inkrafttreten der DSGVO im Jahr 2018 sukzessive Bußgeldentscheidungen gegen Handelsunternehmen veröffentlicht, die als Orientierungsrahmen wirken – auch wenn nicht jede Entscheidung Rechtskraft erlangt hat. Wiederkehrende Fallgruppen sind: fehlende oder inhaltlich unzureichende Datenschutzerklärung, Weitergabe von Kundendaten an Dritte ohne hinreichende Rechtsgrundlage (Art. 6 DSGVO), mangelhaftes Verfahrensverzeichnis nach Art. 30 DSGVO und verspätete Meldung von Datenpannen.

Datenschutzverletzungen müssen binnen 72 Stunden nach Kenntniserlangung der zuständigen Datenschutzbehörde gemeldet werden (Art. 33 DSGVO). Diese Frist läuft auch dann, wenn die vollständige Sachverhaltsaufklärung noch nicht abgeschlossen ist – eine vorläufige Meldung mit Nachtragsankündigung ist zulässig und geboten. In der Praxis sehen wir, dass Handelsunternehmen diese Meldepflicht erst dann wahrnehmen, wenn externe Berater oder ein Sicherheitsinzident sie darauf aufmerksam machen; oft ist die Frist dann abgelaufen.

Für den Einsatz von Analyse-Tools wie Google Analytics oder vergleichbaren Diensten hat die Spruchpraxis der Datenschutzbehörden – unter anderem die Entscheidung der österreichischen Datenschutzbehörde aus dem Jahr 2022, die von mehreren europäischen Behörden koordiniert getragen wurde – deutlich gemacht, dass die Übertragung von IP-Adressen und Gerätedaten in Drittstaaten ohne angemessenes Schutzniveau gegen die DSGVO-Anforderungen verstößt. Handelsunternehmen, die solche Dienste einsetzen, müssen entweder auf EU/EWR-lokale Alternativen ausweichen oder den Einsatz auf eine tragfähige Rechtsgrundlage stellen, was in der Praxis regelmäßig die sorgfältig ausgefüllte Einwilligungslösung bedeutet.

Checkliste: Erste Prüfpunkte für den rechtssicheren Onlineauftritt

Geschäftsführer im Handel können die Konformität ihres Onlineauftritts anhand der folgenden Kernpunkte vorab einschätzen. Diese Aufstellung ersetzt keine vollständige anwaltliche Prüfung, gibt aber einen strukturierten Ausgangspunkt:

  1. Impressum: Vollständige Pflichtangaben nach DDG vorhanden und von jeder Seite innerhalb von zwei Klicks erreichbar?
  2. Datenschutzerklärung: Aktuell, vollständig, mit konkreten Angaben zu eingesetzten Diensten und Drittlandtransfers?
  3. Cookie-Consent: Opt-in für nicht-notwendige Cookies; symmetrische Gestaltung von Zustimmung und Ablehnung; granulare Auswahlmöglichkeiten; Protokollierung der Einwilligungen?
  4. AGB und Fernabsatzinformationen: Widerrufsrecht korrekt belehrt? Muster-Widerrufsformular beigefügt? Lieferzeiten und Gesamtpreis transparent ausgewiesen?
  5. Preisangaben: Referenzpreis für rabattierte Artikel nach PAngV vorhanden?
  6. Produktkennzeichnung: Alle einschlägigen Pflichtkennzeichnungen auf den Produktseiten vor Bestellabschluss sichtbar?
  7. Bewertungssystem: Echtheitsnachweis für Kundenbewertungen dokumentierbar?
  8. Datenpannen-Prozess: Interne Meldekette für Datenschutzverletzungen mit Protokollpflicht definiert?

Wer diese acht Punkte systematisch bejahen kann und dies dokumentiert, hat die größten Angriffsflächen im Onlineauftritt weitgehend geschlossen. Vollständige Rechtssicherheit setzt jedoch voraus, dass branchenspezifische Sonderregeln, individuelle Vertragsgestaltungen und die aktuelle Rechtsprechungsentwicklung kontinuierlich einbezogen werden.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des deutschen Rechts zum Betrieb von Websites und Onlineshops. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, eingesetzten Dienste und der jeweils aktuellen Rechtsprechung. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zum rechtssicheren Betrieb von Website und Onlineshop

Was versteht man unter dem TDDDG und warum ist es für Onlineshops relevant?

Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) hat zum 13. Mai 2024 das frühere Telemediengesetz (TMG) abgelöst. Es regelt insbesondere, unter welchen Voraussetzungen Cookies und vergleichbare Trackingtechnologien auf Endgeräten von Nutzern gespeichert oder ausgelesen werden dürfen. Für Onlineshops gilt: Nicht technisch notwendige Cookies – etwa für Analyse oder Marketing – setzen eine freiwillige, informierte und aktive Einwilligung voraus. Ein Cookie-Banner ohne echte Ablehnungsoption genügt diesen Anforderungen nicht. Die Missachtung dieser Pflichten begründet neben DSGVO-Bußgeldern auch wettbewerbsrechtliche Abmahnrisiken.

Muss ein Onlineshop immer ein vollständiges Impressum haben?

Ja. Jeder kommerzielle Onlineauftritt ist nach dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) zur vollständigen Anbieterkennzeichnung verpflichtet. Das Impressum muss Firmierung, Anschrift, gesetzliche Vertreter, Handelsregistereintragung, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie eine erreichbare Kontaktmöglichkeit ausweisen. Es muss von jeder Unterseite mit höchstens zwei Klicks auffindbar sein. Fehlt eine dieser Angaben oder ist das Impressum technisch nicht erreichbar, liegt ein abmahnfähiger Verstoß nach dem UWG vor.

Was bedeutet die 30-Tage-Referenzpreispflicht für den Onlinehandel?

Seit der Umsetzung der EU-Omnibus-Richtlinie in deutsches Recht müssen Handelsunternehmen bei Preisreduktionen den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage vor der Preissenkung als Bezugspreis angeben. Wer einen Aktionspreis ohne diesen Referenzpreis ausweist oder mit einem höheren Streichpreis wirbt, der nicht dem tatsächlichen Vorvorgängerpreis entspricht, handelt irreführend im Sinne des UWG. Die gefestigte Rechtsprechung der Oberlandesgerichte hat hier klare Grenzen gezogen. Im Einzelhandel mit saisonalen Aktionen ist diese Pflicht in den täglichen Betriebsablauf zu integrieren.

Wie haften Geschäftsführer persönlich für Datenschutzverstöße im Onlineshop?

DSGVO-Bußgelder richten sich formal gegen das Unternehmen als Verantwortlichen. Gleichwohl kann der Geschäftsführer intern in Regress genommen werden, wenn er seinen Organisationspflichten nach § 43 GmbHG nicht nachgekommen ist – also etwa kein funktionierendes Datenschutz-Managementsystem eingerichtet, keine Datenpannen-Meldekette definiert oder trotz Kenntnis von Verstößen nicht gegengesteuert hat. Bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln droht zudem eine unmittelbare strafrechtliche Verantwortung nach § 42 BDSG. Geschäftsführer sollten die Einhaltung datenschutzrechtlicher Pflichten daher nicht allein als IT-Thema, sondern als Leitungsaufgabe begreifen.

Welche Fristen gelten bei einer Datenschutzverletzung im Onlineshop?

Art. 33 DSGVO verpflichtet den Verantwortlichen, eine Datenschutzverletzung – etwa der Zugriff Dritter auf Kundendaten – binnen 72 Stunden nach Kenntniserlangung der zuständigen Datenschutzbehörde zu melden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem das Unternehmen hinreichend sicher Kenntnis von der Verletzung erlangt hat. Eine unvollständige Erstmeldung mit Nachtragsankündigung ist zulässig, schützt aber nur, wenn die Nachlieferung unverzüglich erfolgt. Wer diese Meldefrist versäumt, riskiert ein eigenständiges Bußgeld, unabhängig vom Bußgeld für die eigentliche Datenschutzverletzung.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des IT-Rechts, Datenschutzrechts und Gewerblichen Rechtsschutzes – von der rechtssicheren Gestaltung von Websites und Onlineshops über Datenschutz-Compliance bis zur Abwehr von Abmahnungen im Wettbewerbsrecht. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist bundesweit für Mandanten aus dem Groß- und Einzelhandel tätig und kombiniert rechtliche Expertise mit belastbarer Kenntnis der branchenspezifischen Betriebsabläufe. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Philipp Sander · fachlich geprüft von Stephan Köhler

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Rechtsfragen beim Betrieb eines rechtssicheren Onlineauftritts im deutschen Einzelhandel. Ihr konkretes Risikoprofil erfordert die Prüfung Ihrer eingesetzten Systeme, Ihrer Vertragslage und der jeweils aktuellen behördlichen und gerichtlichen Praxis. Zur Klärung, wie die dargestellten Anforderungen auf Ihren Onlineshop wirken, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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