Ein Abmahnschreiben wegen fehlerhafter Cookie-Einbindung oder ein Bußgeldverfahren der Datenschutzbehörde wegen unzureichendem Impressum – das sind keine hypothetischen Szenarien, sondern Sachverhalte, mit denen Geschäftsführer in der Lebensmittelindustrie regelmäßig konfrontiert werden. Wer Lebensmittel online vertreibt oder seine Marke digital vermarktet, unterliegt einem dichten Regelungsgeflecht aus TDDDG, UWG, DSGVO und lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungspflichten.
Website und Onlineshop rechtssicher betreiben bedeutet für Unternehmen der Lebensmittelindustrie: ein vollständiges Impressum, datenschutzkonforme Cookie-Einbindung nach dem Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG), rechtswirksame AGB sowie lebensmittelrechtliche Pflichtangaben – andernfalls drohen Abmahnungen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), Bußgelder nach der DSGVO von bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes sowie persönliche Haftungsrisiken für die Geschäftsführung. Dieser Beitrag erläutert die wichtigsten Rechtsgrundlagen, typische Risikopunkte für den mittelständischen Lebensmittelhersteller und -händler und zeigt auf, welche Schritte zur rechtssicheren Aufstellung erforderlich sind.
Der folgende Beitrag behandelt nacheinander: den gesetzlichen Rahmen für digitale Dienste in der Lebensmittelbranche, die Anforderungen an Impressum und Datenschutzerklärung, Cookie-Consent und Tracking-Compliance nach dem TDDDG, AGB-Gestaltung im B2B- und B2C-Onlineshop, lebensmittelrechtliche Pflichtangaben im digitalen Vertrieb, die persönliche Haftung des Geschäftsführers sowie die praktischen nächsten Schritte zur Risikominimierung.
Welcher Rechtsrahmen gilt für digitale Dienste in der Lebensmittelindustrie?
Wer als Lebensmittelhersteller oder -händler eine Website oder einen Onlineshop betreibt, unterliegt einem mehrschichtigen Rechtsrahmen – das Lebensmittelrecht regelt die Produktinformation, das Digitaldiensterecht die technische Präsentation, das Datenschutzrecht die Verarbeitung personenbezogener Daten und das Lauterkeitsrecht den gesamten Marktauftritt. Diese Regelungsebenen greifen in der Praxis eng ineinander.
Das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG), in Kraft getreten zum 13. Mai 2024 als Nachfolgeregelung des TTDSG, regelt insbesondere den Einsatz von Cookies und vergleichbaren Technologien. Es verlangt für nicht technisch notwendige Cookies eine informierte, freiwillige und widerrufliche Einwilligung. Parallel dazu gilt das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG, seit Mai 2024), das die Impressumspflichten neu strukturiert hat. Daneben stehen: die DSGVO mit unmittelbarer Bußgelddrohung, das UWG für wettbewerbsrechtliche Verstöße, die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV, EU-VO 1169/2011) für Pflichtangaben zu Produkten sowie das Fernabsatzrecht des BGB für den Onlineshop-Betrieb. In der Mandatspraxis sehen wir, dass Lebensmittelunternehmen häufig die Überschneidung dieser Ebenen unterschätzen – und deshalb an mehreren Fronten gleichzeitig angreifbar werden.
Für mittelständische Unternehmen, deren Gesellschafterkreis und Geschäftsführung unmittelbar exponiert sind, bedeutet das: Rechtsverstöße auf der Website sind keine Bagatellen. DSGVO-Bußgelder erreichen bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 DSGVO). UWG-Abmahnungen können erhebliche Vertragsstrafenansprüche und Kostenerstattungspflichten auslösen. Die persönliche Haftung des Geschäftsführers für Compliance-Versäumnisse ist – besonders bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln – nicht auszuschließen.
Impressum, Anbieterkennzeichnung und Pflichtinformationen: Was muss auf jeder Seite stehen?
Die Impressumspflicht ist die Eingangsvoraussetzung für jeden gewerblichen Webauftritt und gleichzeitig einer der häufigsten Abmahnungsanlässe. Das Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) regelt die Anbieterkennzeichnung heute abschließend; die Anforderungen für gewerbliche Anbieter entsprechen im Kern § 5 DDG.
Für einen Lebensmittelhersteller oder -händler bedeutet das: vollständiger Name oder Firmenname, ladungsfähige Anschrift, Handelsregisternummer und Registergericht, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (soweit vorhanden), vertretungsberechtigte Person – also im Regelfall der Geschäftsführer –, E-Mail-Adresse und weitere Kontaktmöglichkeiten sowie, bei entsprechender Zulassungspflicht, Angaben zur zuständigen Behörde. Wer zugelassene Lebensmittelkategorien vertreibt oder als Lebensmittelunternehmer im Sinne der EU-Basisverordnung agiert, muss zusätzliche Registrierungsinformationen vorhalten. Die nach UWG abmahnfähige Pflichtverletzung beginnt bereits bei fehlender oder versteckter E-Mail-Adresse.
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen mittelständischen Gewürz- und Lebensmittelspezialitätenhändler, der seinen Onlineshop aus einem stationären Fachgeschäft heraus entwickelt hatte. Das Impressum enthielt zwar eine E-Mail-Adresse, jedoch keine Angabe zur Handelsregisternummer. Ein Mitbewerber mahnte die Impressumsverletzung ab. Vorgehen: Die Kanzlei prüfte die Abmahnung auf Begründetheit und Berechtigung, entwickelte eine modifizierte Unterlassungserklärung, die eine kostspielige strafbewehrte Unterlassung in nicht korrigierbarer Form vermied, und setzte zugleich eine vollständige Impressumsüberarbeitung durch. Ergebnis: Die Abmahnung wurde ohne Zahlung einer Vertragsstrafe erledigt; der Mandant verfügt seitdem über ein dauerhaft aktuelles Impressum-Pflichtenheft.
Praktische Empfehlung: Das Impressum gehört auf jeder Unterseite per Direktlink erreichbar, ist bei Änderungen der Gesellschaftsverhältnisse (Geschäftsführerwechsel, Sitzverlegung) sofort anzupassen und sollte mindestens jährlich überprüft werden.
Cookie-Consent und Tracking-Compliance nach dem TDDDG: Was ist heute zwingend erforderlich?
Das TDDDG hat die Anforderungen an die Cookie-Einbindung gegenüber dem früheren TTDSG im Wesentlichen fortgeschrieben und präzisiert. Nicht technisch notwendige Cookies – also alle Analyse-, Marketing- und Tracking-Cookies – dürfen nur nach vorheriger, informierter und freiwilliger Einwilligung gesetzt werden. Eine Einwilligung durch vorangekreuzte Felder oder das bloße Weitersurfen genügt nicht.
Für Lebensmittelunternehmen, die ihren Onlineshop mit gängigen E-Commerce-Plattformen betreiben und dabei Analyse-Tools, Retargeting-Pixel oder Social-Media-Plugins einsetzen, ergibt sich daraus: Jede Tracking-Technologie, die ohne Einwilligung aktiviert wird, ist ein potenzieller Rechtsverstoß – sowohl nach dem TDDDG als auch nach der DSGVO, die die materielle Verarbeitungsvoraussetzung regelt. Die Meldung einer Datenschutzverletzung muss binnen 72 Stunden gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde erfolgen (Art. 33 DSGVO). Fehlerhafte Cookie-Consent-Lösungen sind ein häufiger Auslöser solcher Meldepflichten.
Nach unserer Erfahrung in der Mandatspraxis werden gerade Consent-Management-Plattformen (CMP) – also die technischen Einwilligungsverwaltungssysteme – zu selten auf ihre datenschutzrechtliche Eignung hin überprüft. Eine CMP, die formal einen Einwilligungsbutton zeigt, aber technisch Cookies vor dem Klick setzt, erfüllt die gesetzliche Anforderung nicht. Prüfpflichtig sind: Zeitpunkt der Cookie-Setzung, Granularität der Einwilligungskategorien, Widerrufsweg sowie Nachweis der Einwilligung. Für die Wahl der geeigneten Lösung empfehlen wir eine individuelle technisch-rechtliche Prüfung, da eine pauschale Zertifizierung bestimmter Anbieter durch Aufsichtsbehörden in Deutschland nicht besteht.
Wer darüber hinaus Google Analytics, Meta Pixel oder vergleichbare US-amerikanische Dienste einsetzt, muss zusätzlich das Drittlands-Transferproblem lösen: Nach dem Schrems-II-Urteil des EuGH sind Datentransfers in die USA nur unter strengen Voraussetzungen zulässig – eine Einwilligung allein genügt häufig nicht als Legitimationsgrundlage für regelmäßige, strukturierte Datenübertragungen. Die Standardvertragsklauseln (SCC) und das EU-US-Datenschutzabkommen (Data Privacy Framework, DPF, seit Juli 2023) bieten einen Rechtsrahmen, der jedoch fortlaufend gerichtlicher und behördlicher Überprüfung ausgesetzt ist.
AGB im B2B- und B2C-Onlineshop: Welche Regelungen sind rechtssicher?
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind das Fundament des Onlineshop-Betriebs. Ihre Wirksamkeit hängt davon ab, ob sie wirksam in den Vertrag einbezogen wurden, einer AGB-Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB standhalten und die gesetzlichen Pflichtinformationen für Fernabsatzverträge enthalten. Für die Lebensmittelindustrie kommt ein weiteres Element hinzu: Produktbezogene Haftungsbegrenzungen und Gewährleistungsregelungen müssen mit den lebensmittelrechtlichen Vorgaben vereinbar sein.
Im B2C-Bereich gelten deutlich strengere Anforderungen als im B2B-Bereich. Verbraucher müssen über das gesetzliche Widerrufsrecht (§§ 355 ff. BGB, § 312 ff. BGB) vollständig und klar informiert werden; Lebensmittel, die schnell verderben oder deren Mindesthaltbarkeitsdatum kurz ist, können vom Widerrufsrecht ausgenommen sein – diese Ausnahme muss jedoch rechtlich präzise dokumentiert werden. Im B2B-Bereich können Haftungsbegrenzungen weiter gehen, sind jedoch ebenfalls nicht grenzenlos möglich: Haftungsausschlüsse für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen sind unwirksam.
Eine besonders risikoreiche Konstruktion, die wir in der Mandatspraxis regelmäßig antreffen, ist die ungeprüfte Übernahme von AGB-Mustern aus dem Internet. Muster-AGB aus dem Netz entsprechen nicht den individuellen Vertragskonstellationen eines Lebensmittelherstellers, berücksichtigen keine branchenspezifischen Haftungskonzepte und werden typischerweise nicht an gesetzliche Änderungen angepasst. Die AGB-Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB ist dabei strenger als viele Unternehmer annehmen: Eine überraschende oder unangemessen benachteiligende Klausel wird nicht „geheilt", sondern durch dispositives Gesetzesrecht ersetzt – mit unvorhersehbaren Folgen für Haftung und Gewährleistung.
Praktische Empfehlung: AGB sollten auf den konkreten Shop und die Produktpalette zugeschnitten, von einem Rechtsanwalt geprüft, mit einer klaren Einbeziehungsklausel versehen und bei relevanten Gesetzesänderungen zeitnah aktualisiert werden.
Lebensmittelrechtliche Pflichtangaben im digitalen Vertrieb: Was muss der Onlineshop ausweisen?
Wer Lebensmittel online anbietet, unterliegt einer weiteren Compliance-Ebene, die keine Parallelstruktur zum allgemeinen IT-Recht kennt: die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV, EU-VO 1169/2011) und das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) verlangen, dass sämtliche Pflichtangaben, die auf der Verpackung stehen müssen, beim Onlinekauf auch digital vor dem Kaufabschluss vollständig verfügbar sind.
Dazu gehören: vollständige Zutaten- und Allergenkennzeichnung (nach Anhang II der LMIV), Nettofüllmenge, Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum, Nährwerttabelle, Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers, Aufbewahrungshinweise, Ursprungsland (bei bestimmten Produktkategorien) sowie Gebrauchsanweisungen, soweit erforderlich. Allergenkennzeichnungen müssen beim Fernabsatz von Lebensmitteln vor Vertragsschluss und bei Lieferung verfügbar sein – eine Bereitstellung erst auf der Produktverpackung genügt nicht für die Phase vor dem Kauf.
Fehlerhafte oder unvollständige Kennzeichnungen im Onlineshop sind nach dem UWG als Irreführung abmahnfähig und können zudem Ordnungswidrigkeitenverfahren durch Lebensmittelüberwachungsbehörden auslösen. In der Praxis stellen wir fest, dass insbesondere bei saisonalen Produkten, Rezepturänderungen oder Zukauf von Handelswaren die Pflichtangaben im Shop häufig nicht synchron mit dem aktuellen Produkt gehalten werden – was zu erheblichen Haftungsrisiken führt.
Wann haftet der Geschäftsführer persönlich für Rechtsverstöße auf der Unternehmenswebsite?
Die persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH für Rechtsverstöße auf der Unternehmenswebsite ist kein theoretisches Risiko. Sie ergibt sich aus mehreren Rechtsgrundlagen und hängt im Einzelfall davon ab, ob der Geschäftsführer Kenntnis vom Verstoß hatte oder hätte haben müssen.
Im Datenschutzrecht kann die Aufsichtsbehörde nach Art. 83 DSGVO Bußgelder direkt gegen das Unternehmen verhängen; daneben sind in Deutschland nach einzelnen Landesdatenschutzgesetzen Bußgelder auch gegen verantwortliche Personen möglich. Im Wettbewerbsrecht gilt: Der Geschäftsführer haftet als Täter oder Teilnehmer einer UWG-Verletzung persönlich auf Unterlassung und Schadensersatz, wenn er die Zuwiderhandlung selbst vorgenommen, angeordnet oder bei Kenntnis nicht verhindert hat. Die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs – gefestigte Senatsrechtsprechung – hat diesen Haftungsumfang für organschaftliche Vertreter in Wettbewerbssachen wiederholt bestätigt. Die Haftung des Geschäftsführers aus §§ 43, 64 GmbHG a.F. (heute § 15b InsO für Zahlungen nach Insolvenzreife) tritt hinzu, wenn behördliche Maßnahmen oder Abmahnungskosten die Liquidität des Unternehmens belasten.
Für den mittelständischen Lebensmittelunternehmer bedeutet das: Die Einrichtung und Überwachung eines funktionierenden Compliance-Systems für den digitalen Auftritt ist keine Kür, sondern organschaftliche Pflicht. Wer die Verantwortung delegiert, muss sicherstellen, dass die Delegation mit klaren Weisungen, Kontrollinstrumenten und einer dokumentierten Prüfungsroutine ausgestattet ist. Nach unserer Erfahrung fehlen in inhabergeführten Lebensmittelbetrieben genau diese Kontrollstrukturen häufig – was im Streitfall eine schutzwürdige Exkulpation des Geschäftsführers schwierig macht.
Welche Dokumentation schützt den Geschäftsführer im Ernstfall tatsächlich? Mindestens: schriftliche Beauftragung eines Rechtsanwalts oder Datenschutzbeauftragten, regelmäßige Berichte über den Compliance-Status des digitalen Auftritts, Protokolle zur Prüfung der Cookie-Einwilligungslösung und Nachweise über AGB-Aktualisierungen. Diese Unterlagen bilden die Grundlage einer sorgfältig dokumentierten Geschäftsführungspflicht.
Praxisfall
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen mittelständischen Hersteller von Bio-Feinkostzubereitungen aus Süddeutschland. Ausgangslage: Das Unternehmen betrieb einen Onlineshop mit mehreren hundert Produkten; die Cookie-Einwilligungslösung war seit der TDDDG-Einführung nicht überarbeitet worden, das Impressum fehlte auf mehreren Kategorienseiten und die Allergenkennzeichnungen in den Produktbeschreibungen wichen von der aktuellen Verpackung ab. Gleichzeitig lag eine Abmahnung eines Wettbewerbsverbandes vor. Vorgehen: Die Kanzlei erstellte ein vollständiges Compliance-Audit des Webauftritts, prüfte die Abmahnung auf Berechtigung und formulierte eine abgegrenzte Schutzschrift, die eine übermäßig weitreichende strafbewehrte Unterlassungserklärung verhinderte. Sodann wurde gemeinsam mit dem technischen Dienstleister eine rechtskonforme CMP-Lösung implementiert, das Impressum auf allen Unterseiten verankert und ein Prozess zur regelmäßigen Aktualisierung der Produktdaten eingeführt. Ergebnis: Die Abmahnung wurde bereinigt; das Unternehmen verfügt über eine dokumentierte Prüfungsroutine, die den Geschäftsführer bei zukünftigen Prüfungen nachweisbar entlastet.
Wie gestaltet man die Datenschutzerklärung rechtssicher – und was gehört zwingend hinein?
Die Datenschutzerklärung ist das zentrale Transparenzdokument des Webauftritts. Nach Art. 13 und 14 DSGVO muss sie alle relevanten Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten enthalten – vollständig, verständlich und in klarer Sprache. Für Lebensmittelunternehmen mit Onlineshop ergibt sich ein umfangreiches Pflichtprogramm.
Mindestinhalt nach Art. 13 DSGVO: Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen, Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten (sofern bestellt oder gesetzlich verpflichtet), Zweck und Rechtsgrundlage jeder Verarbeitungstätigkeit, berechtigte Interessen (bei Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO), Empfänger oder Empfängerkategorien, Drittlandstransfers mit Schutzmaßnahmen, Speicherdauer, Betroffenenrechte (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung, Widerspruch, Datenübertragbarkeit), Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ist grundsätzlich binnen eines Monats zu erfüllen (Art. 12 Abs. 3 DSGVO), sowie Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde und – soweit relevant – das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung.
Für den Lebensmittelonlineshop gilt darüber hinaus: Jede Zahlungsdienstleistung, jeder Logistikdienstleister, jede Analyse- und Marketinganwendung ist als Auftragsverarbeiter oder gemeinsamer Verantwortlicher zu qualifizieren und vertraglich zu binden. Entsprechende Auftragsverarbeitungsverträge (AVV) nach Art. 28 DSGVO sind Pflicht; ihr Fehlen ist ein eigenständiger Bußgeldtatbestand. Nach unserer Erfahrung fehlen AVV mit gängigen Payment-Providern und Fulfillment-Dienstleistern in einer erheblichen Zahl mittelständischer Onlineshops.
Welche nächsten Schritte empfiehlt die Kanzlei zur rechtssicheren Aufstellung?
Die rechtssichere Aufstellung eines Website- und Onlineshop-Betriebs in der Lebensmittelindustrie ist kein einmaliges Projekt, sondern ein fortlaufender Prozess. Dennoch gibt es einen strukturierten Einstiegspfad, den wir unseren Mandanten regelmäßig empfehlen.
Erster Schritt: rechtliche Bestandsaufnahme. Ein systematisches Audit des Webauftritts erfasst Impressum, Datenschutzerklärung, Cookie-Consent-Lösung, AGB, Widerrufsbelehrung, Produktkennzeichnungen und AVV-Dokumentation. Der Audit benennt priorisierte Handlungsfelder und bewertet das konkrete Haftungsrisiko für Geschäftsführung und Unternehmen. Zweiter Schritt: Umsetzung mit klarer Verantwortungszuweisung. Jede identifizierte Lücke erhält einen definierten Verantwortlichen, ein Umsetzungsdatum und einen Kontrollmechanismus. Dritter Schritt: Dokumentation der Prüfungsroutine. Mindestens jährliche Überprüfung aller Pflichtdokumente, anlassbezogene Aktualisierung bei Produktänderungen, Gesetzesänderungen oder technischen Anpassungen.
Ist Ihr Unternehmen für die geplante Erweiterung des Onlineshops auf neue Produktkategorien oder Märkte rechtlich vorbereitet? Dieser Schritt erfordert nicht nur eine Anpassung der Produktkennzeichnung, sondern häufig auch eine Überarbeitung der AGB, eine Neubeurteilung der Drittlandstransferproblematik und eine Überprüfung der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden. Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der einschlägigen Fristen und der auf Ihren Webauftritt anwendbaren Rechtsprechung.
Für eine erste Durchsicht Ihrer Website und Ihres Onlineshops sowie eine Einschätzung Ihrer konkreten Compliance-Situation erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
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Häufig gestellte Fragen
Muss ich als Lebensmittelhersteller mit kleinem Onlineshop einen Datenschutzbeauftragten benennen?
Eine gesetzliche Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten besteht nach Art. 37 DSGVO und § 38 BDSG unter anderem dann, wenn in Ihrem Unternehmen in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind oder wenn Sie bestimmte besonders sensible Daten verarbeiten. Auch unterhalb dieser Schwelle kann die freiwillige Benennung aus Haftungsgründen sinnvoll sein. Im Einzelfall ist dies anwaltlich zu prüfen, da die Schwellenwerte und Ausnahmen komplex sind.
Welche Folgen drohen bei einem fehlerhaften Cookie-Banner nach dem TDDDG?
Ein nicht TDDDG-konformer Cookie-Banner kann mehrere Konsequenzen auslösen: Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbände nach dem UWG, Bußgeldverfahren der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde nach der DSGVO – bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes – sowie zivilrechtliche Unterlassungsansprüche. Die Kombination aus wettbewerbs- und datenschutzrechtlichem Risiko macht fehlerhafte Consent-Lösungen zu einem der drängendsten Compliance-Themen für Onlineshop-Betreiber.
Sind Lebensmittel-AGB im Onlineshop anders zu gestalten als in anderen Branchen?
Ja. Lebensmittel-AGB müssen die branchenspezifischen Besonderheiten des Fernabsatzes berücksichtigen: insbesondere die lebensmittelrechtlich zulässigen Widerrufsausnahmen für schnell verderbliche Waren, die Pflicht zur vollständigen Allergenkennzeichnung vor Kaufabschluss sowie Haftungsregelungen, die mit dem zwingenden Lebensmittelhaftungsrecht vereinbar sind. Zudem gelten im B2C-Bereich zwingende Verbraucherschutznormen, von denen AGB nicht abweichen dürfen. Eine pauschale Übernahme allgemeiner Onlineshop-AGB ist für Lebensmittelanbieter ungeeignet.
Wie oft muss ich meine Datenschutzerklärung aktualisieren?
Die Datenschutzerklärung muss immer dann aktualisiert werden, wenn sich die tatsächliche Datenverarbeitungspraxis ändert – also etwa beim Einsatz neuer Analyse-Tools, Zahlungsdienstleister oder Fulfillment-Partner – sowie bei relevanten Gesetzesänderungen oder bedeutsamen Gerichtsentscheidungen. Als Faustregel empfehlen wir eine vollständige Prüfung mindestens einmal jährlich sowie anlassbezogen bei jeder technischen oder organisatorischen Änderung des Webauftritts.
Was passiert, wenn Allergenkennzeichnungen im Onlineshop unvollständig sind?
Unvollständige oder fehlerhafte Allergenkennzeichnungen im Onlineshop begründen nach dem UWG abmahnfähige Wettbewerbsverstöße durch irreführende Auslassung. Daneben drohen Beanstandungen und Ordnungswidrigkeitenverfahren durch die zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde. Im schlimmsten Fall – bei einer nachgewiesenen Gesundheitsgefährdung von Verbrauchern – kommen strafrechtliche und deliktische Haftungsansprüche hinzu. Die vollständige und aktuelle Allergenkennzeichnung im Shop ist daher keine Formalität, sondern ein zentrales Risikomanagementthema.
Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Regelfälle eines Website- und Onlineshop-Betriebs in der Lebensmittelindustrie. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer individuellen Unterlagen, Fristen und der auf Ihren Webauftritt anwendbaren Rechtsprechung. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.