MünchenBerlinMo–Fr 08:30–18:30
DE / EN
Wirtschaftskanzlei
für den Mittelstand
StartseiteInsightsGewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht & Datenschutz
Gewerblicher Rechtsschutz, IT & Datenschutz · Rechtsgebiet 5

Website und Onlineshop rechtssicher betreiben – Lebensmittelindustrie: Branchenreport

Website und Onlineshop rechtssicher betreiben: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Hersteller von Nahrungsergänzungsmitteln aus Bayern erweiterte seinen Direktvertrieb um einen B2C-Onlineshop – und erhielt innerhalb von vier Wochen drei Abmahnungen: wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung, irreführender Nährwertkennzeichnung auf der Produktdetailseite und eines nicht ordnungsgemäß eingebundenen Cookie-Consent-Tools. Die Kosten für Anwaltsgebühren, Unterlassungserklärungen und interne Nacharbeiten summierten sich schnell auf einen mittleren fünfstelligen Betrag. Dieser Fall steht nicht für sich allein.

Wer als Unternehmen der Lebensmittelindustrie eine Website oder einen Onlineshop betreibt, unterliegt einer dichten Pflichtenlage: Das Telemedienrecht (heute geregelt im TDDDG – Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz), die DSGVO, das UWG sowie lebensmittelspezifisches Recht verlangen technisch korrekte Umsetzung, vollständige Information und aktuelle Rechtstexte. Fehler begründen konkrete Abmahnrisiken und – bei der Geschäftsführung – persönliche Haftung. Wer den rechtlichen Rahmen kennt und systematisch umsetzt, minimiert dieses Risiko erheblich.

Dieser Branchenreport analysiert die relevanten Rechtsgebiete, benennt typische Fallstricke speziell für die Lebensmittelindustrie und zeigt, welche Maßnahmen Geschäftsführer jetzt ergreifen sollten.

Rechtsrahmen im Überblick: Welche Normen gelten für Websites und Onlineshops in der Lebensmittelbranche?

Die rechtliche Pflichtenlage für digitale Präsenzen von Lebensmittelunternehmen ist mehrdimensional. Sie ergibt sich nicht aus einem einzigen Gesetz, sondern aus einem Zusammenspiel von allgemeinem Onlinerecht, Datenschutzrecht, Lauterkeitsrecht und lebensmittelspezifischen Vorschriften. Wer hier nur einen Ausschnitt im Blick behält, riskiert Lücken mit erheblichen Folgen.

Im Zentrum stehen zunächst die allgemeinen Anforderungen des TDDDG (Nachfolgeregelung des früheren Telemediengesetzes), das Impressumspflicht, Informationspflichten und – in Verbindung mit der DSGVO – die Anforderungen an Tracking und Cookies regelt. Daneben verlangt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) für Fernabsatzverträge vollständige Widerrufsbelehrungen und klar strukturierte AGB; Verstöße können zur Unwirksamkeit von Vertragsklauseln führen. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sanktioniert irreführende oder unvollständige Verbraucherinformationen mit Unterlassungsansprüchen und Schadensersatz.

Spezifisch für die Lebensmittelindustrie tritt die europäische Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV, EU-VO 1169/2011) hinzu. Sie schreibt für den Online-Lebensmittelhandel vor, dass die Pflichtinformationen – insbesondere Zutaten, Allergene, Nährwerte und Nettofüllmenge – bereits vor Abschluss des Kaufvertrags auf der Produktseite verfügbar sein müssen. Diese Anforderung ist technisch und redaktionell anspruchsvoll, gerade wenn das Sortiment groß ist oder sich häufig ändert.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Unternehmen den allgemeinen Onlineshop-Anforderungen erhebliche Aufmerksamkeit widmen, die LMIV-spezifischen Pflichten auf den Produktseiten aber unterschätzen. Dabei ist gerade dort das Abmahnrisiko besonders hoch, weil Wettbewerber und Verbraucherschutzverbände aktiv kontrollieren.

Impressum, Datenschutzerklärung und Cookie-Consent: Was ist heute Pflicht?

Das Impressum ist die Visitenkarte der Website – und gleichzeitig eine häufige Fehlerquelle. Nach dem TDDDG müssen Diensteanbieter, die geschäftsmäßig Telemedien anbieten, ein vollständiges Impressum mit Angaben zu Name, Anschrift, Vertretungsberechtigten, Registernummer und Kontaktmöglichkeit vorhalten. Ein GmbH-Impressum muss zusätzlich Handelsregisternummer und Registergericht ausweisen. Die Erreichbarkeit des Impressums muss „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar" sein – eine verschachtelte Menüführung genügt den Anforderungen nicht.

Die Datenschutzerklärung nach Art. 13 und 14 DSGVO muss vollständig und aktuell alle Verarbeitungsvorgänge erfassen. Gerade Lebensmittelhersteller mit eigenem Onlineshop nutzen erfahrungsgemäß eine Vielzahl von Drittdiensten: Zahlungsdienstleister, Logistikdienstleister, Marketingtools, Bewertungsplattformen. Jede dieser Integrationen löst Dokumentationspflichten aus. Eine veraltete oder unvollständige Datenschutzerklärung begründet ein eigenständiges Bußgeldrisiko nach Art. 83 DSGVO von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes.

Cookies und Tracking sind seit der EuGH-Entscheidung Planet49 (2019) und der Bestätigung durch das TDDDG klar geregelt: Nicht technisch notwendige Cookies dürfen erst nach einer informierten, freiwilligen Einwilligung gesetzt werden. Das Consent-Management-Tool muss so konfiguriert sein, dass ein Ablehnen ebenso einfach möglich ist wie ein Zustimmen. „Dark Patterns" – Gestaltungen, die auf eine Zustimmung hinlenken – sind unzulässig. Die Meldung einer Datenschutzverletzung an die Aufsichtsbehörde muss binnen 72 Stunden nach Art. 33 DSGVO erfolgen. Diese Frist läuft auch dann, wenn die interne Ursachenanalyse noch nicht abgeschlossen ist.

Nach unserer Erfahrung weisen Cookie-Consent-Implementierungen in der Lebensmittelbranche häufig drei typische Mängel auf: voreingestellte Häkchen für nicht notwendige Cookies, fehlende Kategorienbeschreibungen und das Nachladen von Trackingskripten vor der Einwilligung. Alle drei Mängel sind abmahnfähig und können Bußgeldverfahren auslösen.

AGB und Widerrufsbelehrung im Onlineshop: Wo entstehen die größten Risiken?

AGB im B2C-Onlineshop unterliegen der AGB-Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Klauseln, die den Verbraucher unangemessen benachteiligen, sind unwirksam – mit der Folge, dass gesetzliche Regelungen eingreifen, die für das Unternehmen oft ungünstiger sind. Besonders kritisch sind Klauseln zur Haftungsbeschränkung, zu Zahlungsfristen und zur Lieferverzögerung.

Die Widerrufsbelehrung muss nach dem Muster der gesetzlichen Widerrufsbelehrung gestaltet sein. Abweichungen – auch gut gemeinte Vereinfachungen – können dazu führen, dass die 14-tägige Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt und dem Verbraucher stattdessen ein zwölfmonatiges Widerrufsrecht zusteht. Für Lebensmittelunternehmen relevant: Das Widerrufsrecht ist bei schnell verderblichen Waren oder bei Waren, die aus Hygienegründen nach Lieferung nicht zurückgenommen werden können, ausgeschlossen. Dieser Ausschluss muss jedoch ausdrücklich und korrekt kommuniziert werden.

Wer verderbliche oder individuell konfigurierte Lebensmittelprodukte (etwa Sonderbestellungen, Personalisierungen, Frischprodukte) vertreibt, sollte die Ausschlussklausel anwaltlich formulieren lassen. Eine pauschale Formulierung „kein Widerrufsrecht für Lebensmittel" genügt nicht und ist ihrerseits abmahnfähig.

Im Preisrecht schreibt die Preisangabenverordnung (PAngV) vor, dass Endpreise einschließlich aller Steuern und – beim Lebensmittelversandhandel relevant – zzgl. Liefer- und Versandkosten klar angegeben werden müssen. Fehlt die Angabe des Grundpreises (Preis je 100 g, je Liter o. ä.), liegt ein eigenständiger UWG-Verstoß vor.

Lebensmittelspezifische Informationspflichten online: Was muss auf der Produktseite stehen?

Dieser Abschnitt betrifft ausschließlich Unternehmen der Lebensmittelindustrie und ist für viele der bedeutendste Compliance-Bereich im digitalen Vertrieb. Die LMIV verpflichtet Anbieter, die Lebensmittel per Fernabsatz – also auch über einen Onlineshop – verkaufen, dazu, die verpflichtenden Informationen bereits vor Vertragsschluss bereitzustellen.

Zu diesen Pflichtinformationen gehören: Bezeichnung des Lebensmittels, Zutatenverzeichnis, Kenntlichmachung von Allergenen (in der Zutatenliste hervorgehoben), Nettofüllmenge, Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum (als Hinweis), Aufbewahrungsbedingungen, Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmens sowie bei verpackten Waren die Nährwertdeklaration. Allergenkennzeichnung ist dabei besonders sensibel: Fehler oder Unvollständigkeiten können nicht nur Abmahnungen, sondern auch ordnungsrechtliche Maßnahmen der Lebensmittelüberwachung auslösen.

In der Mandatspraxis sehen wir zwei typische Strukturprobleme: Erstens werden die Pflichtinformationen oft nur in einem PDF-Beiblatt hinterlegt, das vor Kaufabschluss nicht zwingend aufgerufen wird. Das genügt den Anforderungen der LMIV nicht. Die Informationen müssen auf der Produktseite selbst vollständig lesbar sein. Zweitens werden Produktseiten bei Sortimentsänderungen häufig nicht synchron aktualisiert – insbesondere wenn sich Rezepturen oder Lieferanten ändern.

Für Nahrungsergänzungsmittel, Diätprodukte und Produkte mit gesundheitsbezogenen Angaben gelten zusätzliche Anforderungen aus der EU-Health-Claims-Verordnung (EG 1924/2006). Nicht zugelassene gesundheitsbezogene Aussagen – auch im Marketing-Text der Produktbeschreibung – sind ein häufiges Abmahnthema. Die Liste der zugelassenen Health Claims ist öffentlich zugänglich; jede Aussage, die über das dort Zugelassene hinausgeht, ist problematisch.

Wer Bio-Produkte vertreibt, muss zusätzlich die Anforderungen der EU-Öko-Verordnung (EU 2018/848) einhalten. Wer Produkte mit geschützten Herkunftsangaben (PDO/PGI) vertreibt oder solche im Marketing erwähnt, muss die Verwendungsbedingungen exakt einhalten.

Was bedeutet das UWG konkret für Lebensmittelmarketing auf der Website?

Das UWG ist im digitalen Lebensmittelmarketing ein zentrales Risikoinstrument. Wettbewerber, Verbraucherschutzverbände und Kammern können Verstöße per Abmahnung geltend machen; Gerichte können einstweilige Verfügungen und Unterlassungsurteile erlassen. Die Kosten einer ernst genommenen Abmahnung – inklusive eigener Anwaltsgebühren, ggf. strafbewehrter Unterlassungserklärung und Folgekosten – sind für mittelständische Unternehmen erheblich belastend.

Typische UWG-Risiken im Lebensmittelbereich: irreführende Herkunftsangaben („original bayerisch", „aus der Region"), nicht belegte Qualitätsversprechen, täuschende Verpackungsdarstellungen auf Produktfotos, unzulässige gesundheitsbezogene oder nährwertbezogene Angaben sowie intransparente Preisgestaltung. Auch Kundenbewertungen sind ein Risikofaktor: Wer bezahlte Bewertungen als organische darstellt oder negative Bewertungen systematisch unterdrückt, verstößt gegen §§ 5, 5a UWG.

Seit der UWG-Reform 2022 wurden die Anforderungen an Transparenz bei Rabattaktionen verschärft. Preisreduzierungen müssen den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage als Referenzpreis ausweisen. Gerade saisonale Aktionen von Lebensmittelhändlern und -herstellern, bei denen Preise häufig angepasst werden, sind hier fehleranfällig.

Rhetorisch gefragt: Haben Sie Ihren letzten Website-Relaunch durch eine anwaltliche Prüfung begleiten lassen – oder wurde die rechtliche Einbindung auf „nach dem Launch" verschoben? Genau diese Reihenfolge ist der häufigste Ursprung von Abmahnwellen kurz nach Relaunch.

Persönliche Haftung des Geschäftsführers: Wann wird es ernst?

Die Haftungsfrage ist für Geschäftsführer mittelständischer Lebensmittelunternehmen besonders relevant. Ein verbreiteter Irrtum lautet, die GmbH hafte allein – der Geschäftsführer sei im Innenverhältnis geschützt. Das stimmt für viele Sachverhalte, aber nicht für alle.

Im Lauterkeitsrecht (UWG) haftet der Geschäftsführer persönlich, wenn er die Rechtsverletzung kannte oder kennen musste und hätte eingreifen können. Bei dauerhaften Rechtsverstößen auf der Unternehmenswebsite – etwa einer seit Monaten fehlerhaften Widerrufsbelehrung oder einer falschen Allergenkennzeichnung – wird die persönliche Kenntnis des Geschäftsführers von Gerichten regelmäßig unterstellt. Unterlassungsansprüche können dann nicht nur gegen die GmbH, sondern direkt gegen die Geschäftsführung gerichtet werden.

Im Datenschutzrecht bestimmt Art. 83 DSGVO, dass Bußgelder gegen die verantwortliche Stelle verhängt werden – das ist in der Regel die GmbH. Jedoch kann die Aufsichtsbehörde bei der Bußgeldbemessung das Verhalten der Leitungsebene berücksichtigen. Zudem begründet eine schwerwiegende Datenschutzverletzung einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO der betroffenen Kunden gegenüber dem Unternehmen.

Die Antragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit trifft den Geschäftsführer spätestens nach 3 Wochen (§ 15a InsO) persönlich – dies ist zwar kein Website-Thema im engeren Sinne, zeigt aber das Muster: Wer als Geschäftsführer im Mittelstand strukturelle Compliance-Versäumnisse toleriert, riskiert persönliche Konsequenzen. Für Website-Compliance gilt dasselbe Prinzip: Wer von bekannten Mängeln weiß und nicht handelt, haftet schneller persönlich, als viele annehmen.

Nach unserer Erfahrung ist das Bewusstsein für die persönliche Haftungsdimension bei Geschäftsführern kleiner und mittlerer Lebensmittelunternehmen weniger ausgeprägt als bei großen Konzernen mit eigenen Rechtsabteilungen. Das erhöht das Risiko, nicht aber die Schutzmöglichkeiten – die sind für beide Unternehmensgrößen gleichermaßen zugänglich.

Strukturierter Handlungsplan: Website und Onlineshop rechtssicher aufstellen

Aus der vorstehenden Analyse ergibt sich ein konkreter Handlungsrahmen für Geschäftsführer der Lebensmittelbranche. Die Reihenfolge orientiert sich am Risikopotenzial: Bereiche mit hohem Abmahn- und Bußgeldrisiko werden zuerst adressiert.

Schritt 1 – Bestandsaufnahme: Prüfen Sie Impressum, Datenschutzerklärung und Cookie-Consent auf Aktualität. Das Impressum muss alle gesetzlich geforderten Angaben enthalten und in maximal zwei Klicks erreichbar sein. Die Datenschutzerklärung muss alle eingesetzten Drittdienste erfassen. Das Cookie-Tool darf keine voreingestellten Häkchen für nicht technisch notwendige Cookies aufweisen.

Schritt 2 – LMIV-Audit der Produktseiten: Stellen Sie sicher, dass alle Pflichtinformationen für jedes Lebensmittelprodukt vollständig, aktuell und unmittelbar auf der Produktseite sichtbar sind. Allergene müssen typografisch hervorgehoben sein. Nährwerttabellen müssen dem gesetzlichen Format entsprechen. Etwaige Health-Claims sind gegen die genehmigte EU-Liste abzugleichen.

Schritt 3 – AGB und Widerrufsbelehrung: Lassen Sie AGB und Widerrufsbelehrung durch einen Fachanwalt überprüfen. Klauseln zu Widerrufsausschlüssen für verderbliche Waren müssen rechtlich präzise formuliert sein. Die Preisangaben – inkl. Grundpreise – müssen der PAngV entsprechen.

Schritt 4 – UWG-Check des Marketingtexts: Lassen Sie alle produktbeschreibenden Texte, Werbebanner und Landingpages auf irreführende Angaben, nicht belegte Qualitätsaussagen und nicht zugelassene Health Claims prüfen. Bewertungssysteme sind auf Transparenzpflichten zu überprüfen.

Schritt 5 – Prozessorganisation: Etablieren Sie einen internen Prozess, der sicherstellt, dass Produktseiten bei Rezepturänderungen, Lieferantenwechseln oder regulatorischen Anpassungen zeitnah aktualisiert werden. Benennen Sie einen internen Verantwortlichen für Website-Compliance und dokumentieren Sie diese Zuständigkeit.

Schritt 6 – Regelmäßige Überprüfung: Das Rechtssystem ist nicht statisch. TDDDG, UWG-Rechtsprechung, DSGVO-Leitlinien und Lebensmittelrecht entwickeln sich kontinuierlich weiter. Ein jährlicher anwaltlicher Compliance-Check sollte fester Bestandteil des operativen Kalenders sein.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen mittelständischen Bio-Feinkosthersteller aus Norddeutschland, der seinen Direktvertrieb über einen eigenentwickelten Onlineshop betrieb. Ausgangslage: Nach einem Relaunch der Shop-Software erhielt das Unternehmen innerhalb weniger Wochen zwei Abmahnungen – eine von einem Wettbewerbsverband wegen nicht hervorgehobener Allergenkennzeichnung auf sechs Produktseiten, eine zweite von einem spezialisierten Abmahnanwalt wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung (fehlender Hinweis auf Widerrufsausschluss bei verderblichen Waren) sowie einer nicht DSGVO-konformen Cookie-Consent-Implementierung. Vorgehen: Die Kanzlei analysierte den gesamten Shop auf die drei Rechtsbereiche, koordinierte mit dem Shop-Dienstleister die technischen Anpassungen und überarbeitete Rechtstexte, Allergenkennzeichnungen und das Consent-Tool. Gegenüber beiden Abmahnenden wurden modifizierte Unterlassungserklärungen verhandelt, die keine pauschale Anerkennung der geltend gemachten Ansprüche enthielten. Ergebnis: Die Abmahnverfahren wurden ohne gerichtliche Auseinandersetzung abgeschlossen; die strukturellen Mängel wurden beseitigt, sodass dem Unternehmen ein robustes Fundament für den laufenden Betrieb zur Verfügung stand.

Branchenspezifische Besonderheiten: Alkohol, Nahrungsergänzungsmittel, Bio und EU-Herkunftsschutz

Vier Produktkategorien verdienen im Kontext des rechtssicheren Onlineshopbetriebs besondere Aufmerksamkeit, weil für sie branchenspezifische Zusatzpflichten gelten.

Alkohol und alkoholische Getränke: Der Online-Verkauf alkoholischer Getränke unterliegt dem Jugendschutzrecht. Technische Altersverifikation ist gesetzlich nicht abschließend geregelt, aber faktisch erforderlich, um eine Lieferung an Minderjährige auszuschließen. Eine reine Checkbox „Ich bin 18 Jahre alt" genügt nach verbreiteter rechtlicher Einschätzung nicht; geboten sind zumindest Datenbankabfragen oder Identitätsverifikation bei der Lieferung. Das sollte mit dem Logistikdienstleister vertraglich geregelt sein.

Nahrungsergänzungsmittel: Diese Produktgruppe ist besonders abmahnträchtig. Die Health-Claims-VO begrenzt zulässige gesundheitsbezogene Angaben streng auf die zugelassene Liste. Formulierungen wie „stärkt das Immunsystem" oder „unterstützt die kognitive Funktion" sind nur zulässig, wenn der entsprechende Claim auf EU-Ebene genehmigt ist und die Bedingungen für seine Verwendung erfüllt sind. Produktbeschreibungen, die auf diese Aussagen verzichten wollen, dürfen keine funktionell gleichwertigen Umschreibungen verwenden.

Bio-Produkte: Die EU-Öko-Verordnung (EU 2018/848) regelt streng, wann und wie das EU-Bio-Logo und der Begriff „bio" oder „öko" verwendet werden dürfen. Online-Produktbeschreibungen müssen die Zertifizierungsstelle angeben; Werbetexte, die über die zertifizierten Eigenschaften hinausgehen, sind unzulässig.

Herkunftsbezeichnungen (PDO/PGI): Wer Produkte mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe vertreibt oder in der Websitekommunikation damit wirbt, muss die präzisen Verwendungsbedingungen einhalten. Irreführende Anleihen an bekannte Herkunftsbezeichnungen – etwa durch ähnlich klingende Produktnamen oder geografische Bildwelt – sind abmahnfähig.

Stellt sich eine weitere Frage: Sind Ihre Produktbeschreibungen von Personen erstellt worden, die mit diesen branchenspezifischen Anforderungen vertraut sind – oder wurden allgemeine Marketing-Texte verwendet, die für andere Produktkategorien entwickelt wurden? Diese Unterscheidung entscheidet häufig darüber, ob ein Audit einfache Korrekturen oder einen umfassenden Überarbeitungsprozess erfordert.

Technische Compliance: Server, Hosting und Datentransfers in Drittländer

Neben den inhaltlichen Anforderungen hat der Betrieb einer Website oder eines Onlineshops eine technische Compliance-Dimension, die Geschäftsführer nicht delegieren und vergessen sollten.

Die DSGVO unterscheidet nicht zwischen kleinen und großen Unternehmen. Wer personenbezogene Daten verarbeitet – und das tut jeder Onlineshop ab dem Moment, in dem ein Nutzer die Seite aufruft –, muss die Anforderungen vollständig erfüllen. Dies betrifft insbesondere Datenverarbeitungsverträge (Art. 28 DSGVO) mit Hosting-Anbietern, Zahlungsdienstleistern, E-Mail-Marketingplattformen und Analysetools. Jeder dieser Anbieter ist ein Auftragsverarbeiter; ein fehlender Vertrag begründet eigenständiges Bußgeldrisiko.

Kritisch ist der Einsatz von Tools, deren Muttergesellschaften in den USA ansässig sind. Trotz des EU-US Data Privacy Framework (seit Juli 2023) ist der Einsatz US-basierter Dienste nicht automatisch rechtskonform. Der Verantwortliche muss prüfen, ob der jeweilige Anbieter unter dem Framework zertifiziert ist, und dies dokumentieren. Ohne gültige Rechtsgrundlage für die Drittlandübermittlung droht ein Bußgeld nach Art. 83 DSGVO von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes.

Technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) nach Art. 32 DSGVO – Verschlüsselung, Zugangskontrolle, Backup-Konzepte – müssen dokumentiert und regelmäßig überprüft werden. Gerade Lebensmittelunternehmen, die primär in der physischen Welt verwurzelt sind und den digitalen Kanal als Ergänzung betreiben, haben hier häufig strukturelle Dokumentationslücken.

Die vorstehende Darstellung erfasst die typischen Fallkonstellationen für Unternehmen der Lebensmittelbranche. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer spezifischen Produktkategorien, der eingesetzten technischen Infrastruktur und der aktuellen Rechtstexte. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen – Impressum, AGB, Datenschutzerklärung, Cookie-Implementierung und LMIV-Konformität Ihrer Produktseiten – erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Verwandte Leistungen

Häufige Fragen: Website und Onlineshop rechtssicher betreiben in der Lebensmittelindustrie

Welche Informationspflichten gelten speziell für den Online-Lebensmittelhandel?

Nach der EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV, EU-VO 1169/2011) müssen beim Fernabsatz von Lebensmitteln alle verpflichtenden Informationen – Zutaten, Allergene, Nährwerte, Nettofüllmenge, Mindesthaltbarkeitsdatum, Aufbewahrungshinweise und Herstellerangaben – bereits vor Vertragsschluss auf der Produktseite vollständig lesbar sein. Ein nachgelagertes PDF oder ein Aufkleber auf dem Lieferpaket genügt nicht. Fehler in der Allergenkennzeichnung sind besonders risikobehaftet, weil sie sowohl lauterkeitsrechtliche Abmahnungen als auch ordnungsrechtliche Maßnahmen der Lebensmittelüberwachung auslösen können.

Reicht eine einfache Cookie-Banner-Lösung für die DSGVO- und TDDDG-Compliance?

Nein. Ein rechtssicheres Cookie-Consent-Tool muss technisch sicherstellen, dass nicht technisch notwendige Cookies erst nach einer informierten, freiwilligen Einwilligung gesetzt werden. Das Ablehnen muss genauso einfach sein wie das Zustimmen. Voreingestellte Häkchen sind unzulässig. Das Tool muss zudem vollständig dokumentiert sein, und Einwilligungen müssen nachweisbar gespeichert werden. Viele Standardlösungen erfüllen diese Anforderungen nur, wenn sie korrekt konfiguriert sind – die Standardkonfiguration beim Einrichten genügt häufig nicht.

Wie haftet der Geschäftsführer persönlich bei Website-Compliance-Verstößen?

Im Lauterkeitsrecht (UWG) haftet der Geschäftsführer persönlich, wenn er die Rechtsverletzung kannte oder kennen musste. Bei dauerhaft fehlerhaften Pflichtinformationen auf der Unternehmenswebsite wird persönliche Kenntnis von Gerichten regelmäßig unterstellt. Unterlassungsansprüche können direkt gegen die Geschäftsführung gerichtet werden, unabhängig davon, ob auch die GmbH haftet. Im Datenschutzrecht trifft Bußgelder primär das Unternehmen; jedoch berücksichtigen Aufsichtsbehörden das Verhalten der Leitungsebene bei der Bemessung.

Was sind die häufigsten Abmahngründe für Lebensmittelhersteller im Onlineshop?

In der Praxis dominieren folgende Abmahngründe: fehlerhafte oder unvollständige Allergenkennzeichnung, nicht hervorgehobene Allergene im Zutatenverzeichnis, nicht zugelassene Health Claims in Produktbeschreibungen, fehlende oder fehlerhafte Grundpreisangaben nach PAngV, mangelhafte Widerrufsbelehrung (insbesondere fehlende oder falsch formulierte Ausschlussklauseln für verderbliche Waren), nicht DSGVO-konforme Cookie-Consent-Implementierungen und irreführende Herkunftsangaben.

Müssen Preisreduzierungen im Onlineshop besonders ausgewiesen werden?

Ja. Seit der UWG-Reform 2022 müssen Preisreduzierungen den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage als Referenzpreis ausweisen. Eine bloße Angabe des ehemaligen Listenpreises genügt nicht. Für Lebensmittelhersteller und -händler mit häufig wechselnden Sonderangeboten oder saisonalen Aktionen ist die technische Umsetzung dieser Anforderung anspruchsvoll und muss in der Shop-Software konfiguriert oder durch manuelle Prozesse sichergestellt werden.

Welche Besonderheiten gelten beim Online-Verkauf von Bio-Produkten?

Der Begriff „bio" oder „öko" sowie das EU-Bio-Logo dürfen nur für zertifizierte Produkte verwendet werden. Die Produktseite muss die Kontrollstelle nennen. Werbetexte dürfen keine Eigenschaften behaupten, die über die zertifizierten Merkmale hinausgehen. Ändern sich Rezeptur oder Lieferant, muss die Zertifizierung neu geprüft und die Produktseite sofort aktualisiert werden. Verstöße sind abmahnfähig und können den Entzug des Zertifikats durch die Kontrollstelle nach sich ziehen.

Was muss bei einem Datenschutzvorfall (Data Breach) sofort getan werden?

Bei einer Datenschutzverletzung – beispielsweise unberechtigtem Zugriff auf Kundendaten im Onlineshop – muss die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden des Vorfalls informiert werden (Art. 33 DSGVO). Diese Frist läuft auch dann, wenn die interne Ursachenanalyse noch nicht abgeschlossen ist. Die Meldung muss Art, Umfang und voraussichtliche Folgen des Vorfalls sowie ergriffene Gegenmaßnahmen beschreiben. Betroffene Personen müssen ggf. zusätzlich nach Art. 34 DSGVO informiert werden, wenn erhebliche Risiken bestehen.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des IT-Rechts, Datenschutzrechts, gewerblichen Rechtsschutzes und des digitalen Vertriebs – mit branchenspezifischer Kompetenz in der Lebensmittelindustrie. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Beratung erfolgt auf der Grundlage einer transparenten Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG oder nach gesetzlichen Gebühren. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Philipp Sander · fachlich geprüft von Stephan Köhler

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des rechtssicheren Website- und Onlineshopbetriebs in der Lebensmittelindustrie. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, bestehenden Rechtstexte, technischen Implementierungen und Produktseiten. Zur Klärung, welche Maßnahmen in Ihrem Unternehmen vorrangig umzusetzen sind, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Sprechen wir über Ihren Fall

Für eine erste Einschätzung schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Fall schildern

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.