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Website und Onlineshop rechtssicher betreiben – Lebensmittelindustrie: Praxisleitfaden

Website und Onlineshop rechtssicher betreiben: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Hersteller von Bio-Feinkost erweitert seinen Direktvertrieb auf einen eigenen Onlineshop – und erhält wenige Wochen nach dem Launch eine Abmahnung wegen fehlerhafter Cookie-Einwilligung und unvollständigem Impressum. Die Unternehmensleitung ist überrascht: Die Website war doch „gerade erst neu gemacht" worden. Was in der Beauftragung einer Agentur fehlte, war die rechtliche Prüfung vor dem Go-live. Dieses Szenario begegnet der Kanzlei in der Beratungspraxis regelmäßig – besonders in der Lebensmittelindustrie, wo digitaler Direktvertrieb wächst, aber die rechtlichen Anforderungen unterschätzt werden.

Website und Onlineshop rechtssicher zu betreiben bedeutet: vollständiges Impressum nach § 5 TMG, wirksame Cookie-Einwilligung nach dem TDDDG (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz), datenschutzkonforme Datenverarbeitung nach der DSGVO sowie wettbewerbsrechtlich einwandfreie Produktdarstellung nach dem UWG. Für Unternehmen der Lebensmittelindustrie kommen lebensmittelrechtliche Kennzeichnungspflichten als zusätzliche Anforderungsebene hinzu. Wer als Geschäftsführer diese Schnittstelle vernachlässigt, riskiert Abmahnungen, Unterlassungsklagen und persönliche Haftung.

Dieser Praxisleitfaden führt Sie in sieben Schritten durch die zentralen Rechtspflichten – von der Impressumspflicht über Cookie-Consent bis zur lebensmittelrechtlichen Produktdarstellung im Online-Handel.

Schritt 1: Impressumspflicht und Anbieterkennzeichnung korrekt umsetzen

Wer eine geschäftsmäßig betriebene Website oder einen Onlineshop betreibt, ist zur vollständigen Anbieterkennzeichnung nach § 5 TMG verpflichtet – das gilt ohne Ausnahme auch für Lebensmittelhersteller mit eigenem Direktvertriebskanal.

Das Impressum muss leicht auffindbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Pflichtangaben sind: vollständiger Firmenname mit Rechtsformzusatz, ladungsfähige Anschrift, gesetzliche Vertreter (Geschäftsführer bei der GmbH), Handelsregistereintrag mit Registernummer und -gericht, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie – bei reglementierten Tätigkeiten – die zuständige Aufsichtsbehörde. Fehlt eine Pflichtangabe oder ist das Impressum nicht innerhalb von zwei Klicks erreichbar, begründet dies einen Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG (Marktverhaltensregel).

In der Mandatspraxis sehen wir häufig, dass Impressumsangaben veraltet sind: Die Vertretungsverhältnisse haben sich geändert, ein Geschäftsführer ist ausgeschieden, die neue Niederlassung taucht nicht auf. Besonders problematisch ist dies bei Lebensmittelunternehmen, die unter mehreren Marken auftreten – jede eigenständige Domain erfordert ein eigenes, korrektes Impressum.

Handlungsempfehlung: Legen Sie einen halbjährlichen Impressumspflege-Termin fest. Prüfen Sie bei jedem Relaunch und jeder Gesellschafterveränderung sofort alle öffentlichen Präsenzen.

Schritt 2: Cookie-Einwilligung nach TDDDG wirksam gestalten

Das TDDDG (Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz), das das frühere TTDSG abgelöst hat, regelt in § 25 TDDDG, dass das Setzen von Cookies und der Zugriff auf im Endgerät gespeicherte Informationen grundsätzlich eine vorherige, freiwillige und informierte Einwilligung erfordert. Ausgenommen sind nur technisch zwingend notwendige Cookies.

Was bedeutet das in der Praxis? Tracking-, Analyse- und Marketingcookies – darunter Google Analytics, Meta Pixel oder vergleichbare Dienste – dürfen erst nach aktiver Zustimmung des Nutzers gesetzt werden. Ein vorausgewähltes Häkchen oder ein Banner ohne echte Ablehnungsoption genügt nicht. Das Bundesgerichtshof hat die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung in der jüngeren Rechtsprechung weiter präzisiert; maßgeblich sind die Vorgaben der ePrivacy-Richtlinie in der Umsetzung durch das TDDDG.

Für Lebensmittelhersteller relevant: Wer Rezeptseiten, Ernährungsratgeber oder Community-Funktionen auf seiner Website betreibt, setzt in der Regel eine Vielzahl von Drittanbieterdiensten ein – Videoplattform-Embeds, Bewertungswidgets, Social-Media-Plugins – und erhöht damit die Cookie-Risikofläche erheblich. Jeder dieser Dienste muss im Cookie-Consent-Management abgebildet sein.

Empfehlung: Beauftragen Sie eine regelmäßige Cookie-Audit-Prüfung, nicht nur beim Erststart. Technische Veränderungen an der Website – neue Plugins, neue Tracking-Integration – erfordern eine unmittelbare Aktualisierung des Consent-Layers und der Datenschutzerklärung.

Schritt 3: Datenschutzerklärung – was in der Lebensmittelbranche besonders gilt

Die Datenschutzerklärung ist keine Formalität, sondern ein Pflichtdokument nach Art. 13 und 14 DSGVO. Sie muss vollständig, verständlich und zum Zeitpunkt der Datenerhebung zugänglich sein. Nach Art. 83 DSGVO drohen bei Verstößen Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes – je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Für Unternehmen der Lebensmittelindustrie sind dabei folgende Verarbeitungsvorgänge besonders zu adressieren: Bestelldaten (Name, Adresse, Zahlungsinformationen), Kontaktformulare, Newsletter-Abonnements, Kundenbewertungen sowie – sofern vorhanden – Loyalty-Programme oder Rezeptdatenbanken mit Nutzerkonten. Wer Gesundheitsbezüge verarbeitet – etwa bei Produkten für spezifische Diäten, Allergenkennzeichnung oder medizinische Ernährung – berührt unter Umständen besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO, für die erhöhte Anforderungen gelten.

In der Beratung erleben wir regelmäßig, dass Standarddatenschutzerklärungen aus dem Internet nicht auf die konkrete Verarbeitungspraxis des Unternehmens zugeschnitten sind. Eine Datenschutzerklärung, die einen Dienst nicht nennt, den das Unternehmen tatsächlich einsetzt, ist irreführend und rechtswidrig. Besondere Vorsicht gilt bei US-Diensten nach dem Schrems-II-Urteil des EuGH: Drittlandsübermittlungen müssen gesondert gerechtfertigt und dokumentiert werden.

Handlungsempfehlung: Erstellen Sie ein internes Verzeichnis aller eingesetzten Drittdienste auf Ihrer Website. Gleichen Sie dieses Verzeichnis halbjährlich mit der Datenschutzerklärung ab.

Wann wird der Geschäftsführer persönlich haftbar?

Die persönliche Haftung des Geschäftsführers bei Wettbewerbsverstößen im digitalen Vertrieb ist kein theoretisches Risiko. Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung haftet der Geschäftsführer einer GmbH für Wettbewerbsverstöße persönlich als Täter oder Teilnehmer, wenn er die Verletzungshandlung entweder selbst vorgenommen hat oder wenn er organisatorisch dafür verantwortlich ist, dass entsprechende Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Verstöße fehlen.

Was löst diese Haftung aus? Konkret: ein fehlendes oder fehlerhaftes Impressum, irreführende Produktaussagen auf der Website, unzulässige Preisangaben ohne Mehrwertsteuerausweis oder eine unwirksame Cookie-Einwilligung. Unterlassungsansprüche richten sich nach § 8 UWG unmittelbar gegen die handelnden Personen – also auch gegen den Geschäftsführer persönlich, unabhängig von der gesellschaftsrechtlichen Haftungsbeschränkung.

Für inhabergeführte Unternehmen im Lebensmittelmittelstand ist dies besonders relevant. Hier ist der Geschäftsführer häufig zugleich Gesellschafter, und ein gegen ihn persönlich vollstreckbares Unterlassungsurteil kann die unternehmerische Handlungsfähigkeit empfindlich einschränken. Hinzu kommt das Kostenrisiko bei Abmahnungen: Anwaltsgebühren der abmahnenden Partei, gegebenenfalls Vertragsstrafe bei erneuten Verstößen und Prozesskosten im Eilverfahren summieren sich in der Praxis auf Beträge, die für den Mittelstand wirtschaftlich schmerzhaft sind.

Zur Risikominimierung empfehlen wir, die Verantwortlichkeit für die rechtliche Qualitätssicherung des Online-Auftritts im Unternehmen klar zuzuweisen und diese Zuweisung zu dokumentieren – als Grundlage für eine mögliche Entlastung im Innenverhältnis.

Schritt 4: AGB und Widerrufsbelehrung – Pflichtdokumente im Onlineshop

Wer im Business-to-Consumer-Bereich (B2C) einen Onlineshop betreibt, muss Allgemeine Geschäftsbedingungen bereitstellen, die einer AGB-Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB standhalten. Zugleich besteht nach §§ 312 ff. BGB eine umfassende Informationspflicht vor dem Vertragsschluss sowie die Pflicht zur Bereitstellung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung mit Musterwiderrufsformular.

Bei Lebensmitteln, die als verderbliche Waren gelten, kann das Widerrufsrecht unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 312g Abs. 2 BGB ausgeschlossen sein. Dieser Ausschluss greift jedoch nicht pauschal für alle Lebensmittelprodukte – er ist produktspezifisch zu prüfen. Wer den Ausschluss fehlerhaft anwendet oder die Widerrufsbelehrung weglässt, verlängert die Widerrufsfrist auf zwölf Monate und vierzehn Tage, was erhebliche wirtschaftliche Risiken bei Retouren begründet.

Für den Business-to-Business-Bereich (B2B) gelten andere Anforderungen: Das Widerrufsrecht entfällt, die AGB-Kontrolle ist weniger streng, aber Preistransparenz und Lieferbedingungen müssen eindeutig sein. Lebensmittelhersteller, die sowohl an Einzelhändler als auch an Endkunden verkaufen, benötigen daher getrennte AGB-Regelwerke für beide Kundengruppen.

Handlungsempfehlung: Lassen Sie AGB und Widerrufsbelehrung durch einen Rechtsanwalt erstellen oder prüfen – nicht durch die Webagentur. Jede Änderung der Produktpalette oder Lieferbedingungen erfordert eine Aktualisierungsprüfung der AGB.

Schritt 5: Lebensmittelrechtliche Produktkennzeichnung im Onlineshop

Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV, EU-VO 1169/2011) verpflichtet Lebensmittelhändler und -hersteller dazu, im Fernabsatz – also auch im Onlineshop – vor dem Kaufabschluss bestimmte Pflichtangaben bereitzustellen. Nicht alle Informationen müssen auf der Produktdetailseite stehen; allerdings müssen zumindest die Pflichtangaben mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums vor dem Kauf zugänglich sein.

Zu den im Online-Handel zwingend vorab bereitzustellenden Angaben zählen: Bezeichnung des Lebensmittels, Zutatenverzeichnis, Allergenkennzeichnung, Nettofüllmenge, Firmenname und -anschrift des Lebensmittelunternehmers sowie – bei bestimmten Produkten – Alkoholgehalt, Herkunftsland oder Ursprungsort. Fehlende Allergenkennzeichnung im Onlineshop begründet nicht nur einen Wettbewerbsverstoß, sondern kann auch produkthaftungsrechtliche Folgen auslösen.

In der Beratungspraxis beobachten wir, dass Produktdaten häufig aus ERP-Systemen in Shopsysteme übertragen werden, ohne dass dabei eine rechtliche Prüfung stattfindet. Technische Importfehler – ein fehlendes Zutatenfeld, eine abgeschnittene Allergenliste – sind in diesem Prozess häufig und rechtlich folgenreich. Wir empfehlen Lebensmittelunternehmen, einen klaren Redaktions- und Freigabeprozess für Produktdaten im Onlineshop zu etablieren, bevor neue Artikel online gestellt werden.

Handlungsempfehlung: Definieren Sie eine Product-Owner-Rolle für den Onlineshop, die sowohl für die technische Korrektheit der Daten als auch für die rechtliche Vollständigkeit der Kennzeichnung verantwortlich ist.

Schritt 6: Preisangabenrecht und werbliche Aussagen nach UWG

Die Preisangabenverordnung (PAngV) verpflichtet Händler im B2C-Bereich, Endpreise inklusive Umsatzsteuer und aller weiteren Preisbestandteile anzugeben. Für Lebensmittel gilt zusätzlich die Pflicht zur Angabe des Grundpreises (Preis je Kilogramm, Liter oder andere Mengeneinheit) nach § 4 PAngV – eine Anforderung, die im Onlineshop technisch umzusetzen ist und bei variablen Gebindegrößen besondere Sorgfalt erfordert.

Werbliche Aussagen auf der Website unterliegen dem UWG und dem lebensmittelrechtlichen Irreführungsverbot. Health Claims – also gesundheitsbezogene Angaben wie „stärkt die Abwehrkräfte" oder „gut für das Herz" – sind durch die Health-Claims-Verordnung (EG-VO 1924/2006) abschließend geregelt. Nur zugelassene Claims dürfen verwendet werden; nicht zugelassene Aussagen begründen einen Wettbewerbsverstoß.

Auch Angaben wie „natürlich", „traditionell hergestellt" oder „ohne Zusatzstoffe" sind wettbewerbsrechtlich sensibel und können Gegenstand von Unterlassungsbegehren sein, wenn die tatsächliche Zusammensetzung oder das Herstellungsverfahren diese Bezeichnung nicht trägt. Hier ist zu beachten: Die Darlegungs- und Beweislast für die inhaltliche Richtigkeit einer werblichen Aussage trägt im Abmahnverfahren regelmäßig das werbende Unternehmen.

Handlungsempfehlung: Lassen Sie Produkttexte und Kategorietexte im Onlineshop vor Veröffentlichung auf lebensmittelrechtliche und wettbewerbsrechtliche Konformität prüfen – insbesondere bei Einführung neuer Produkte oder neuer Werbelinien.

Schritt 7: Technische und organisatorische Maßnahmen – IT-Sicherheit als Rechtspflicht

IT-Sicherheit ist keine rein technische Frage, sondern eine Rechtspflicht. Art. 32 DSGVO verpflichtet Unternehmen, technische und organisatorische Maßnahmen (TOMs) zu ergreifen, die dem Risiko der Datenverarbeitung angemessen sind. Für einen Onlineshop, der Kundendaten, Zahlungsinformationen und Bestellhistorien verarbeitet, bedeutet das konkret: SSL-Verschlüsselung (HTTPS), Zugriffsberechtigungskonzept, regelmäßige Sicherheitsupdates, Backup-System sowie ein Incident-Response-Prozess für Sicherheitsvorfälle.

Bei einer meldepflichtigen Datenpanne muss die zuständige Datenschutzbehörde binnen 72 Stunden nach Art. 33 DSGVO informiert werden. Wer diese Frist versäumt, riskiert ein eigenständiges Bußgeldverfahren – unabhängig von der eigentlichen Datenpanne. In der Praxis scheitern viele Unternehmen nicht an der technischen Sicherheit, sondern am fehlenden Prozess: Niemand weiß, wann eine Datenpanne meldepflichtig ist und wer die Meldung vornimmt.

Für Lebensmittelunternehmen, die Produktrückrufprozesse auch digital abwickeln oder Kommunikationskanäle für Verbraucher betreiben, kommt eine zusätzliche Anforderung hinzu: Datenpannen in diesen Kommunikationssystemen können sich mit produkthaftungsrechtlichen Situationen überschneiden und erfordern eine abgestimmte Reaktion zwischen IT-, Legal- und Kommunikationsabteilung.

Handlungsempfehlung: Erstellen Sie ein Datenpannen-Reaktionsprotokoll mit klaren Zuständigkeiten, Meldefristen und Eskalationswegen. Üben Sie diesen Prozess einmal jährlich.

Aus der Mandatspraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen mittelständischen Feinkosthersteller mit eigenem Onlineshop und rund 80 Mitarbeitern. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte seinen Onlineshop ohne rechtliche Begleitung neu aufgesetzt und erhielt kurze Zeit nach dem Launch eine Abmahnung wegen unzureichendem Cookie-Consent-Banner sowie fehlerhafter Widerrufsbelehrung für einen Teil des Sortiments. Vorgehen: Die Kanzlei analysierte zunächst den gesamten Online-Auftritt – Cookie-Consent, Impressum, Datenschutzerklärung, AGB, Widerrufsrecht und Produktkennzeichnung. Auf Basis dieser Prüfung wurde eine strukturierte Mängelbeseitigungsliste erarbeitet, die in enger Abstimmung mit der beauftragten Webagentur technisch umgesetzt wurde. Zugleich wurde die Abmahnung durch eine modifizierte Unterlassungserklärung beantwortet, die den Handlungsspielraum des Unternehmens für die Zukunft wahrte. Ergebnis: Das Verfahren konnte ohne gerichtliche Auseinandersetzung beendet werden; der Onlineshop wurde auf einen rechtssicheren Stand gebracht. Der Geschäftsführer erhielt zusätzlich ein internes Compliance-Kurzkonzept für zukünftige Shop-Änderungen.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Anforderungen an einen rechtssicheren Onlineshop in der Lebensmittelindustrie. Ihr konkreter Fall hängt von Ihren spezifischen Produkten, Ihrer Vertriebsstruktur und dem aktuellen Stand Ihrer Website ab. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen: Website und Onlineshop rechtssicher betreiben in der Lebensmittelindustrie

Welche Angaben muss ein Impressum im Onlineshop eines Lebensmittelherstellers zwingend enthalten?

Nach § 5 TMG muss das Impressum Firmenname mit Rechtsformzusatz, ladungsfähige Anschrift, Namen der vertretungsberechtigten Personen (z. B. Geschäftsführer), Handelsregisternummer und -gericht sowie die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer enthalten. Für Lebensmittelunternehmen, die einer behördlichen Zulassung bedürfen, ist auch die zuständige Aufsichtsbehörde anzugeben. Das Impressum muss von jeder Unterseite innerhalb von zwei Klicks erreichbar sein.

Müssen Allergene im Onlineshop vor dem Kaufabschluss angezeigt werden?

Ja. Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV, EU-VO 1169/2011) verpflichtet auch Online-Händler dazu, die Allergenkennzeichnung vor dem Abschluss des Kaufvertrags zugänglich zu machen. Eine nachgelagerte Information – etwa nur auf dem Lieferschein oder der Verpackung – erfüllt diese Anforderung im Fernabsatz nicht. Fehlende oder fehlerhafte Allergenkennzeichnung begründet sowohl einen Wettbewerbsverstoß als auch potenzielle produkthaftungsrechtliche Konsequenzen.

Gilt das Widerrufsrecht auch für Lebensmittel im Onlineshop?

Das Widerrufsrecht kann nach § 312g Abs. 2 BGB bei Waren ausgeschlossen werden, die schnell verderben oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde. Dieser Ausschluss gilt aber nicht pauschal für alle Lebensmittel – er ist produktspezifisch zu prüfen. Haltbare Produkte wie Konserven, Trockenware oder Feinkostprodukte mit langer Mindesthaltbarkeit sind in der Regel nicht ohne Weiteres vom Widerrufsrecht ausgenommen. Ein fehlerhafte Ausschluss verlängert die Widerrufsfrist auf zwölf Monate und vierzehn Tage.

Was sind die häufigsten Abmahngründe für Lebensmittelhersteller mit Onlineshop?

In der Mandatspraxis begegnen uns vor allem diese Abmahngründe: fehlerhaftes oder unerreichbares Impressum, unwirksamer Cookie-Consent (fehlendes Opt-in vor Tracking-Cookies), unvollständige oder fehlerhafte Widerrufsbelehrung, fehlende oder falsche Grundpreisangaben nach PAngV sowie irreführende Produktaussagen (insbesondere unzulässige Health Claims nach der Health-Claims-Verordnung). Allergenkennzeichnungsfehler lösen neben UWG-Abmahnungen auch lebensmittelbehördliche Maßnahmen aus.

Wie schnell muss eine Datenpanne der Datenschutzbehörde gemeldet werden?

Nach Art. 33 DSGVO besteht eine Meldepflicht gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden der Verletzung, sofern die Datenpanne voraussichtlich zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt. Die Frist ist absolut; auch eine vorläufige Meldung mit Nachreichung weiterer Informationen ist möglich und empfohlen, wenn noch nicht alle Details bekannt sind.

Welche Anforderungen gelten für Health Claims auf der Produktwebsite?

Gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteln und in der Lebensmittelwerbung – auch online – unterliegen der Health-Claims-Verordnung (EG-VO 1924/2006). Nur Angaben, die in der EU-Liste zugelassener Health Claims aufgeführt sind, dürfen verwendet werden. Nicht zugelassene oder unspezifische Aussagen wie „gut für die Gesundheit" sind unzulässig und begründen Abmahnrisiken nach dem UWG. Für nährwertbezogene Angaben (z. B. „zuckerarm", „reich an Ballaststoffen") gelten die Nährwertprofile der Verordnung.

Muss die Datenschutzerklärung auch B2B-Kunden abdecken?

Ja. Personenbezogene Daten werden auch im B2B-Bereich verarbeitet – etwa Kontaktdaten von Ansprechpartnern, Bestellhistorien mit Ansprechpartnernamen oder Kommunikationsdaten. Die DSGVO schützt natürliche Personen, nicht Unternehmen. Die Datenschutzerklärung muss daher alle relevanten Verarbeitungsvorgänge abdecken, unabhängig davon, ob der Besucher als Privatperson oder als Unternehmensvertreter handelt. Eine gesonderte Darstellung der B2B-spezifischen Verarbeitungen erhöht die Transparenz und verringert das Beanstandungsrisiko.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in IT-Recht, Datenschutz (DSGVO), Gewerblichem Rechtsschutz sowie digitalem Vertriebsrecht – insbesondere für Unternehmen der Lebensmittelindustrie und des Konsumgütersektors. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei verbindet rechtliche Beratungskompetenz mit wirtschaftlichem Verständnis für die Anforderungen inhabergeführter Unternehmen; alle Beratungsmandate werden von erfahrenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten persönlich betreut. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Philipp Sander · fachlich geprüft von Stephan Köhler

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle rechtlicher Anforderungen an Website und Onlineshop in der Lebensmittelindustrie. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer spezifischen Vertriebsstruktur, der eingesetzten Technologien und des aktuellen Stands Ihrer Dokumente. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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