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Website und Onlineshop rechtssicher betreiben – Logistik: Branchenreport

Website und Onlineshop rechtssicher betreiben: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Logistikunternehmen aus dem Mittelstand – Frachtführer, Kontraktlogistiker oder Kurier- und Expressdienst – betreibt heute regelmäßig eine eigene Website, ein Kundenportal oder einen Onlineshop für Versandlösungen. Was technisch in wenigen Wochen aufgebaut ist, birgt erhebliche rechtliche Risiken, die in der Praxis oft erst sichtbar werden, wenn bereits eine Abmahnung im Briefkasten liegt. Fehlende oder fehlerhafte Pflichtangaben, intransparente Cookie-Banner und rechtswidrige Allgemeine Geschäftsbedingungen sind die häufigsten Ursachen – und Geschäftsführer haften persönlich.

Website und Onlineshop rechtssicher betreiben bedeutet für Logistikunternehmen: vollständiges Impressum nach § 5 TMG/§ 5 TDDDG, DSGVO-konforme Einwilligungslösung für Tracking-Dienste, rechtsfeste AGB und wettbewerbsrechtlich geprüfte Produktangaben. Wer diese Anforderungen nicht erfüllt, riskiert Unterlassungsklagen, Bußgeldverfahren und – bei fortgesetzten Verstößen – die persönliche Haftung der Geschäftsführung. Dieser Branchenreport zeigt, welche Pflichten gelten, wo Logistikunternehmen besonders exponiert sind und welche Schritte unmittelbar zu unternehmen sind.

Der folgende Report gliedert sich in den Rechtsrahmen, die branchenspezifischen Schwerpunkte, die wichtigsten Pflichtbausteine, die Haftungsebene der Geschäftsführung, praktische Handlungsempfehlungen sowie einen FAQ-Block.

Warum Logistikunternehmen beim Onlinerecht besonders exponiert sind

Logistikunternehmen stehen im digitalen Rechtsumfeld vor einer spezifischen Risikostruktur: Sie betreiben nicht nur Unternehmenswebsites, sondern häufig interaktive Portale – Sendungsverfolgungs-Systeme, Preisrechner, Buchungsformulare und gelegentlich vollständige B2B-Onlineshops. Jede dieser Funktionen aktiviert eigene Rechtspflichten. In der Mandatspraxis sehen wir, dass Logistikbetriebe oft die informationsrechtlichen Anforderungen unterschätzen, weil sie ihr Digitalangebot intern als „nur ergänzend" einordnen.

Das Gesetz unterscheidet nicht nach Selbsteinschätzung, sondern nach Funktion. Wer über seine Website Preise kommuniziert, Verträge anbahnt oder Kundendaten erhebt, ist Anbieter eines Telemediums im Sinne des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDDG), das 2023 als Nachfolger des TTDSG in Kraft trat. Und wer gegenüber Verbrauchern oder Unternehmern kommerziell auftritt, unterliegt dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). TDDDG und UWG greifen kumulativ – das ist die erste wesentliche Erkenntnis für jede Rechtsfolgenabschätzung.

Für Logistikdienstleister kommt eine besondere Exposition hinzu: Die Branche arbeitet intensiv mit Drittanbietern zusammen – Telematiksysteme, Flottenmanagement-Software, Routenoptimierungstools. Viele dieser Systeme setzen Cookies oder laden externe Skripte auf der Unternehmenswebsite. Jeder dieser Datenpunkte ist ein potenzieller Compliance-Verstoß, wenn die Einwilligungsstruktur nicht sauber abgebildet ist. Nach unserer Erfahrung werden genau diese Drittsysteme bei der Cookie-Dokumentation regelmäßig vergessen.

Rechtsrahmen: TDDDG, DSGVO, UWG und das Impressumsrecht

Der Rechtsrahmen für den rechtssicheren Betrieb von Website und Onlineshop setzt sich aus vier Schichten zusammen, die nicht isoliert, sondern im Zusammenspiel zu betrachten sind. Eine Bestandsaufnahme ohne diesen Gesamtblick führt regelmäßig zu blinden Flecken.

Die erste Schicht bildet das Impressumsrecht. Nach § 5 TDDDG (vormals § 5 TMG) müssen Diensteanbieter leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar bestimmte Pflichtinformationen bereithalten: vollständiger Name und Anschrift des Unternehmens, zuständige Aufsichtsbehörde (soweit vorhanden), Handelsregistereintrag, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie mindestens eine elektronische Kontaktmöglichkeit. Fehlt auch nur einer dieser Punkte, ist das Impressum unvollständig und abmahnfähig.

Die zweite Schicht bildet das Datenschutzrecht. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verlangt eine transparente Datenschutzerklärung (Art. 13, 14 DSGVO), eine Rechtsgrundlage für jede Verarbeitungstätigkeit und – entscheidend für Tracking-Zwecke – eine ausdrückliche, informierte Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) für nicht technisch notwendige Cookies. Bei Datenschutzverstößen droht ein Bußgeld von bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 DSGVO). Auch ohne ein solches Extremszenario sind Abmahnungen durch Wettbewerber und Unterlassungsklagen auf DSGVO-Basis in der Praxis häufig.

Die dritte Schicht ist das Lauterkeitsrecht. Das UWG erfasst unlautere Geschäftspraktiken und Informationspflichtverstöße im kommerziellen Verkehr. Fehlende Preisangaben, irreführende Leistungsbeschreibungen oder das Fehlen der gesetzlichen Grundlagen bei Widerrufsbelehrungen können als Wettbewerbsverstoß verfolgt werden. Für Logistikunternehmen mit Preisrechnern oder online buchbaren Diensten ist das eine unmittelbar relevante Risikoebene.

Die vierte Schicht sind die AGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen unterliegen der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Überraschende oder unangemessen benachteiligende Klauseln sind unwirksam – und zwar nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern in abgestuftem Maß auch gegenüber unternehmerischen Kunden. Branchenspezifisch gelten für Frachtführer und Spediteure zudem die ADSp (Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen) sowie die §§ 407 ff. HGB, die mit den allgemeinen AGB-Regeln in Einklang zu bringen sind.

Was muss das Impressum enthalten – und was geht schief?

Das Impressum ist der häufigste Ansatzpunkt für Abmahnungen – nicht weil die Pflicht unklar wäre, sondern weil die Umsetzung in der Praxis nachlässig erfolgt. Für Logistikunternehmen ergeben sich typische Fehlerkonstellationen, die wir in der Mandatspraxis regelmäßig antreffen.

Erstens: Das Impressum ist nicht „zwei Klicks entfernt", sondern tief im Footer versteckt oder nur über einen externen Link erreichbar. Das Gebot der leichten Erreichbarkeit (§ 5 Abs. 1 TDDDG) bedeutet, dass der Nutzer das Impressum ohne Umwege über einen direkt sichtbaren Link finden muss – auf jeder Unterseite des Auftritts, also auch auf der Tracking-Seite oder im Buchungsportal.

Zweitens: Bei Logistikunternehmen, die in der Rechtsform der GmbH & Co. KG oder als GmbH firmieren, werden die Vertretungsberechtigten unvollständig angegeben. Für eine GmbH sind Geschäftsführer namentlich zu nennen; bei der AG sind es Vorstandsmitglieder und der Aufsichtsratsvorsitzende. Fehlt auch nur ein Pflichtpflichtname, ist das Impressum angreifbar.

Drittens: Unternehmen, die einem reglementierenden Berufsrecht unterliegen – etwa konzessionierte Güterkraftverkehrsunternehmen – müssen die zuständige Aufsichtsbehörde (in der Regel das Bundesamt für Logistik und Mobilität, BALM) und die Erlaubnisgrundlage (§ 3 GüKG) nennen. Dieses Detail wird nahezu systematisch ausgelassen.

Viertens: Bei Websites, die auch in englischer Sprache betrieben werden, reicht ein deutschsprachiges Impressum nicht aus; rechtlich erforderlich ist ein sprachlich zugängliches Pendant oder zumindest eine explizite Verlinkung. Die hreflang-Ebene ist damit nicht nur eine SEO-Frage, sondern auch eine Compliance-Frage.

Cookie-Compliance und Consent-Management: Wo Logistikunternehmen besonders häufig fehlen

Die Cookie-Compliance ist der technisch anspruchsvollste Teil des rechtssicheren Website-Betriebs. Für Logistikbetriebe ist sie besonders vielschichtig, weil die eingesetzten Drittdienste oft weit über die üblichen Marketing-Tracker hinausgehen.

Das TDDDG setzt die ePrivacy-Richtlinie um und verlangt für nicht technisch notwendige Cookies und vergleichbare Tracking-Maßnahmen eine vorherige, freiwillige und informierte Einwilligung. „Vorher" bedeutet: bevor das Cookie gesetzt oder das Skript geladen wird. „Freiwillig" bedeutet: der Nutzer muss den Dienst auch ohne Einwilligung zumindest in reduziertem Umfang nutzen können. Die Meldung einer Datenschutzverletzung gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde muss binnen 72 Stunden erfolgen (Art. 33 DSGVO) – diese Frist illustriert, wie ernst das Regelungssystem den Datenschutz nimmt.

Was trifft Logistikunternehmen besonders? Erstens: Sendungsverfolgungstools, die über iFrame oder API-Verbindung eingebunden sind, übertragen oft IP-Adressen und Gerätekennungen an US-amerikanische Server. Das ist ohne gültige Einwilligung und eine Prüfung des Drittstaatentransfers (Art. 44 ff. DSGVO) nicht zulässig. Zweitens: Viele Logistiker nutzen Google Maps oder vergleichbare Kartendienste für die Visualisierung von Liefergebieten. Google Maps aktiviert beim Laden in der Regel Tracking-Cookies – ohne Einwilligung ein klarer Verstoß. Drittens: Chat-Widgets für den Kundensupport übertragen Kommunikationsdaten. Auch hier ist die Einwilligungsstruktur zu dokumentieren.

Technisch setzt rechtssichere Cookie-Compliance ein valides Consent-Management-Platform-(CMP)-System voraus, das die erteilten und verweigerten Einwilligungen revisionssicher protokolliert. Ein einfaches Cookie-Banner ohne Speicherung der Einwilligung genügt den Anforderungen nicht. Nach unserer Erfahrung betreiben viele Mittelstandsunternehmen im Logistikbereich noch immer Banner der ersten Generation – ohne opt-in und ohne Protokollierung.

AGB und Preistransparenz im Onlineshop: Besonderheiten für die Logistikbranche

Wer als Logistikdienstleister online Preise kommuniziert oder Verträge anbahnt, muss Preistransparenz und AGB-Konformität als operative Compliance-Themen verstehen – nicht als einmalige Rechtsberatung beim Website-Launch.

AGB für Logistikdienstleister weisen eine branchenspezifische Komplexität auf. Die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) sind keine Rechtsnorm, sondern AGB, die ausdrücklich in den Vertrag einbezogen werden müssen. Ihre wirksame Einbeziehung setzt voraus, dass der Auftraggeber bei Vertragsschluss klar auf die ADSp hingewiesen wird und die Möglichkeit hat, sie zur Kenntnis zu nehmen – auch beim Online-Vertragsschluss. Fehlt dieser Hinweis, gelten die gesetzlichen Vorschriften der §§ 407 ff. HGB, was bei Haftungsbeschränkungsklauseln erhebliche Unterschiede machen kann.

Haftungsbeschränkungsklauseln sind ein weiterer Schwerpunkt. Frachtführer wollen ihre Haftung auf die gesetzlichen Höchstsätze oder darunter begrenzen. Solche Klauseln sind zwischen Unternehmern grundsätzlich möglich, aber nach §§ 305 ff. BGB auf ihre Angemessenheit zu prüfen. Klauseln, die die Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ausschließen, sind auch im B2B-Bereich unwirksam.

Für Onlineshops im Logistikbereich – etwa für Verpackungsmaterial, Speditionsdienstleistungen oder Last-Mile-Delivery-Pakete – gelten zusätzlich die preisrechtlichen Vorgaben. Die Preisangabenverordnung (PAngV) verlangt, dass Endpreise inkl. aller Steuern und Abgaben ausgewiesen werden. Wer im B2C-Bereich tätig ist, muss zudem Widerrufsrecht und Widerrufsbelehrung nach §§ 312 ff. BGB bereitstellen. In der Logistikbranche wird dieser Punkt oft übersehen, weil das Selbstbild des Anbieters primär B2B-orientiert ist – obwohl der Onlineshop tatsächlich auch Verbraucher erreicht.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen mittelständischen Kontraktlogistiker aus dem Rhein-Main-Gebiet mit rund 180 Mitarbeitern. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte seinen Onlineauftritt inklusive eines Buchungsmoduls für Standardpakete intern neu aufgebaut. Wenige Wochen nach dem Relaunch erhielt es eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen eines unvollständigen Impressums und eines nicht DSGVO-konformen Cookie-Banners ohne opt-in-Mechanismus. Zusätzlich war Google Maps ohne Einwilligung eingebunden. Vorgehen: Die Kanzlei prüfte den gesamten Webauftritt auf Impressums-, Cookie- und AGB-Konformität, koordinierte die technische Umsetzung mit dem internen IT-Team und erstellte eine vollständige Unterlassungsverpflichtungserklärung. Ergebnis: Die Abmahnung wurde ohne gerichtliches Verfahren beigelegt; das überarbeitete Datenschutz- und Consent-System ist seither dokumentiert und revisionssicher protokolliert.

Persönliche Haftung des Geschäftsführers – wann wird es ernst?

Wettbewerbs- und datenschutzrechtliche Verstöße auf der Unternehmenswebsite sind keine abstrakten Compliance-Themen. Sie können unmittelbar zur persönlichen Haftung der Geschäftsführung führen – und das ist der Punkt, den Geschäftsführer mittelständischer Logistikunternehmen kennen müssen.

Im Wettbewerbsrecht haftet der Geschäftsführer persönlich als Störer, wenn er die Rechtsverletzung kennt oder kennen muss und Abhilfemaßnahmen unterlässt. Das bedeutet: Wer eine Abmahnung erhält, legt sie zur Akte und handelt nicht, haftet persönlich für den Fortsetzungsschaden. Die dreiwöchige Frist zur Reaktion auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist zwar keine gesetzlich normierte Ausschlussfrist, in der Praxis aber branchenüblich und gerichtlich anerkannt – nach Ablauf wird in aller Regel unmittelbar Klage erhoben.

Im Datenschutzrecht trifft die Haftung primär das Unternehmen als juristische Person; die Bußgelder nach Art. 83 DSGVO sind institutionell. Jedoch können Aufsichtsbehörden auf der Grundlage nationaler Regelungen auch Maßnahmen gegenüber Verantwortlichen als natürlichen Personen treffen, sofern diese handlungsfähig waren und Verstöße nicht abgestellt haben. Zudem können Geschäftsführer bei DSGVO-Verstößen in der Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft stehen, wenn sie ihre Sorgfaltspflichten nach § 43 GmbHG schuldhaft verletzt haben.

Welche Frage sollten Sie sich als Geschäftsführer eines Logistikbetriebs daher dringend stellen? Können Sie im Fall einer Kontrolle oder Abmahnung dokumentieren, dass Sie den Webauftritt Ihres Unternehmens zuletzt rechtlich geprüft haben – und wann?

Die Antwort auf diese Frage entscheidet darüber, ob ein Verstoß als fahrlässig oder als bewusste Inkaufnahme eingestuft wird. Letzteres führt im Schadensersatz- wie im Bußgeldbereich zu erheblich schärferen Rechtsfolgen.

Checkliste: Rechtssicherer Betrieb von Website und Onlineshop für Logistikunternehmen

Die nachfolgende Übersicht fasst die wesentlichen Prüfpunkte zusammen, die im Rahmen eines strukturierten Website-Audits abzuarbeiten sind. Sie ist nicht abschließend und ersetzt keine anwaltliche Einzelfallprüfung, gibt aber einen verlässlichen Ausgangspunkt.

  • Impressum vollständig: Name/Firma, Anschrift, Vertretungsberechtigte, Handelsregisternummer, USt-IdNr., Aufsichtsbehörde (BALM ggf.), Kontaktmöglichkeiten – auf jeder Unterseite erreichbar.
  • Datenschutzerklärung aktuell: Alle Verarbeitungstätigkeiten dokumentiert (Art. 13/14 DSGVO), Drittanbieter namentlich benannt, Rechtsgrundlage für jede Verarbeitung angegeben.
  • Consent-Management-Platform: Einwilligung vor Setzung nicht notwendiger Cookies; opt-in-Mechanismus; revisionssichere Protokollierung; Widerrufsmöglichkeit.
  • Drittdienste geprüft: Google Maps, Sendungsverfolgung, Chat-Widgets, Analysetools – alle auf Drittstaatentransfer und Einwilligungserfordernis untersucht.
  • AGB wirksam einbezogen: Bei Online-Vertragsschluss auf AGB und ADSp ausdrücklich hingewiesen; Möglichkeit zur Kenntnisnahme gegeben; Haftungsklauseln BGB-konform.
  • Preistransparenz: Endpreise inkl. MwSt. und Nebenkosten; im B2C-Bereich Widerrufsbelehrung und Muster-Widerrufsformular integriert.
  • Verfahrensverzeichnis (Art. 30 DSGVO): Alle Website-bezogenen Verarbeitungstätigkeiten im Verzeichnis erfasst und aktuell gehalten.
  • Reaktionspfad bei Abmahnung/Behördenanfrage: Interner Eskalationsweg definiert; Anwaltskontakt hinterlegt; Fristverwaltung sichergestellt.

Welche konkreten nächsten Schritte sind empfehlenswert?

Ein strukturiertes Website-Audit ist der erste und wichtigste Schritt. Es geht nicht darum, einen einmaligen Zustand herzustellen, sondern einen kontinuierlichen Compliance-Prozess zu etablieren, der mit dem Angebot und der Technologie des Unternehmens mitwächst.

In der Praxis empfehlen sich drei aufeinander aufbauende Maßnahmen. Zunächst sollte ein vollständiges rechtliches Audit des gesamten Webauftritts einschließlich aller eingebundenen Drittdienste erfolgen. Dieses Audit sollte durch einen qualifizierten IT-Rechtler begleitet werden, der nicht nur die rechtlichen, sondern auch die technischen Implementierungsanforderungen versteht. Auf Basis des Audit-Berichts werden Priorisierungen nach Risikograd vorgenommen – abmahnrelevante Impressums- und Cookie-Mängel zuerst, danach strukturelle Datenschutz- und AGB-Fragen.

Der zweite Schritt ist die Umsetzung mit klarer Verantwortungszuweisung. Wer ist intern für den laufenden Betrieb der CMP verantwortlich? Wer prüft neue Drittdienste vor der Einbindung? Ohne diese organisatorischen Festlegungen ist ein einmalig rechtssicher aufgesetzter Webauftritt innerhalb weniger Monate durch technische Änderungen wieder non-compliant.

Der dritte Schritt ist die Dokumentation. Im Fall einer Abmahnung oder behördlichen Anfrage ist der Nachweis, dass ein strukturierter Compliance-Prozess existiert, oft entscheidend für die Bewertung des Verschuldens und damit für das Ausmaß der Rechtsfolgen. Dokumentation ist kein bürokratischer Selbstzweck – sie ist Haftungsschutz für die Geschäftsführung.

Welche internen Ressourcen stehen Ihnen dabei zur Verfügung – und wann ist externer Sachverstand wirtschaftlich sinnvoll? Diese Abwägung hängt von Größe und Komplexität des Webauftritts, dem vorhandenen IT-Know-how und der Risikoexposition des Unternehmens ab. In vielen mittelständischen Logistikbetrieben ist eine Kombination aus initialer anwaltlicher Begleitung und laufender interner Umsetzung der effizienteste Weg.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle für Logistikunternehmen im deutschen Markt. Ihr konkreter Webauftritt erfordert die Prüfung der tatsächlich eingesetzten Dienste, der bestehenden AGB und der Einwilligungsstruktur Ihrer CMP. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen: Website und Onlineshop rechtssicher betreiben in der Logistik

Was muss ein Impressum für ein Logistikunternehmen zwingend enthalten?

Nach § 5 TDDDG sind mindestens anzugeben: vollständiger Firmenname und Anschrift, Name der vertretungsberechtigten Personen (bei GmbH: Geschäftsführer), Handelsregisternummer und Registergericht, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer sowie eine elektronische Kontaktmöglichkeit. Für konzessionierte Güterkraftverkehrsunternehmen ist zusätzlich die zuständige Aufsichtsbehörde (BALM) und die Erlaubnisgrundlage nach dem GüKG anzugeben. Das Impressum muss auf jeder Unterseite des Auftritts leicht auffindbar sein.

Sind Cookies auf einer Logistik-Website wirklich einwilligungspflichtig?

Ja, soweit sie nicht technisch notwendig für den Betrieb des Dienstes sind. Das betrifft insbesondere Analysetools, Kartendienste wie Google Maps, Chat-Widgets und Sendungsverfolgungstools mit Datenübertragung an Dritte. Das TDDDG verlangt eine vorherige, informierte und freiwillige Einwilligung. Technisch notwendige Cookies – etwa für Session-Management oder Lastverteilung – sind davon ausgenommen. Die Grenze zwischen notwendig und nicht notwendig ist im Einzelfall zu prüfen.

Müssen die ADSp auf der Website veröffentlicht werden?

Die ADSp (Allgemeine Deutsche Spediteurbedingungen) sind keine Rechtsnorm, sondern AGB und müssen aktiv in jeden Vertrag einbezogen werden. Bei Online-Vertragsschlüssen ist auf die ADSp im Bestellprozess ausdrücklich hinzuweisen, und dem Auftraggeber muss die Möglichkeit gegeben werden, sie vor Vertragsschluss zur Kenntnis zu nehmen. Eine bloße Verlinkung auf der Website ohne integrierte Einbeziehungserklärung im Buchungsprozess reicht in der Regel nicht aus.

Welche Folgen drohen bei einem fehlerhaften Cookie-Banner?

Bei fehlendem oder nicht DSGVO-konformem Consent-Management kommen Abmahnungen durch Wettbewerber, Bußgeldverfahren durch Datenschutzbehörden sowie Unterlassungsklagen in Betracht. Das Bußgeldpotenzial nach Art. 83 DSGVO beträgt bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes. In der Praxis sind es häufig die wettbewerbsrechtlichen Abmahnkosten und die Kosten der Unterlassungserklärung, die im Mittelstand unmittelbar wirtschaftlich spürbar werden.

Haftet der Geschäftsführer persönlich für Website-Verstöße?

Im Wettbewerbsrecht ja: Der Geschäftsführer haftet als Störer persönlich, wenn er Rechtsverstöße auf der Unternehmenswebsite kennt oder kennen muss und keine Abhilfemaßnahmen ergreift. Im Datenschutzrecht trifft die DSGVO-Sanktion primär die juristische Person; jedoch kann bei schuldhafter Verletzung der Sorgfaltspflichten nach § 43 GmbHG eine Innenhaftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft entstehen. Dokumentierte Compliance-Maßnahmen sind daher auch Haftungsschutz für die Geschäftsführung.

Wie oft sollte ein Website-Compliance-Audit durchgeführt werden?

Mindestens einmal jährlich sowie anlassbezogen: bei jedem Relaunch, bei Einbindung neuer Drittdienste, bei Änderungen im Leistungsangebot oder nach relevanten Gesetzesänderungen. Das TDDDG, die DSGVO und das UWG werden durch Rechtsprechung und Aufsichtspraxis kontinuierlich konkretisiert. Ein einmalig aufgesetzter Webauftritt ist ohne laufende Pflege kein dauerhaft rechtssicherer Webauftritt.

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in IT-Recht, Datenschutz (DSGVO), gewerblichem Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht – einschließlich des rechtssicheren Betriebs von Websites und Onlineshops. Branchenspezifische Beratungsschwerpunkte umfassen die Logistik-, Handels- und Dienstleistungsbranchen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Begleitung von Abmahnverfahren, DSGVO-Audits und der Gestaltung rechtssicherer AGB für den digitalen Bereich. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Philipp Sander · fachlich geprüft von Stephan Köhler

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Website- und Onlineshop-Rechts für Logistikbetriebe. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer tatsächlichen Systemarchitektur, Ihrer eingesetzten Drittdienste und Ihrer bestehenden Vertragsdokumentation. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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