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Widerspruch gegen eine Markenanmeldung – Leitfaden

Widerspruch gegen eine Markenanmeldung: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Wettbewerber meldet eine Marke an, die Ihrer zum Verwechseln ähnlich sieht – und Sie erfahren es erst aus dem Markenblatt. Was jetzt? Viele Geschäftsführer unterschätzen, wie eng das Zeitfenster für eine wirksame Reaktion ist. Wer die Frist verpasst, verliert in der Regel den einfachsten und günstigsten Weg, eine kollidierende Marke vom Register fernzuhalten.

Ein Widerspruch gegen eine Markenanmeldung ist das förmliche Verfahren, mit dem Inhaber älterer Markenrechte beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Löschung einer jüngeren Anmeldung erwirken können. Rechtsgrundlage ist § 42 MarkenG, der Widerspruchsführern eine Frist von drei Monaten ab Veröffentlichung der Markenanmeldung einräumt. Wird diese Frist versäumt, bleibt als Alternative nur noch die Löschungsklage vor dem ordentlichen Gericht – ein deutlich aufwendigeres und kostspieligere Verfahren.

Dieser Leitfaden führt Sie Schritt für Schritt durch das Widerspruchsverfahren beim DPMA: von der Überwachung eigener Markenrechte über die Prüfung der Erfolgschancen bis zur strategischen Entscheidung, ob Widerspruch, Löschungsantrag oder Verhandlung das geeignete Instrument ist.

Warum der Widerspruch das zentrale Instrument des gewerblichen Rechtsschutzes ist

Das Widerspruchsverfahren ist kein Nischeninstrument für Konzerne – es ist das Standardmittel des Mittelstands, um hart erarbeitete Markenrechte zu verteidigen. Wer eine Marke hat, hat auch einen wirtschaftlichen Wert geschaffen, der schutzwürdig ist.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass inhabergeführte Unternehmen zwar ihre Marke beim DPMA oder dem EUIPO angemeldet haben, aber kein systematisches Monitoring betreiben. Die Folge: Eine kollidierende Marke wächst sich im Register fest, bevor der Berechtigte überhaupt reagiert. Das DPMA prüft ältere Rechte nämlich nicht von Amts wegen vollständig – zumindest nicht für alle relativen Eintragungshindernisse. Verwechslungsgefahr aufgrund älterer Marken wird nur auf Widerspruch hin geprüft.

Das Verfahren bietet gegenüber einer Löschungsklage erhebliche Vorteile: Es ist rein administrativ, läuft vor dem DPMA, ist vergleichsweise kostengünstig und in der Regel ohne Gerichtssaal lösbar. Für die Gesellschafterstrukturen und Liquiditätsplanung mittelständischer Unternehmen ist das ein gewichtiges Argument. Wer den Widerspruch hingegen verschläft, muss vor dem Bundespatentgericht oder einem Landgericht klagen – mit entsprechend höheren Verfahrenskosten und Verfahrensdauer.

Was ist die Rechtsgrundlage – und welche Rechte können geltend gemacht werden?

Die Normbasis für den Widerspruch gegen eine Markenanmeldung bildet § 42 MarkenG. Widerspruchsberechtigt sind Inhaber älterer Marken sowie unter bestimmten Voraussetzungen Inhaber anderer älterer Kennzeichenrechte, sofern diese im Inland Schutz genießen.

Als ältere Rechte kommen insbesondere in Betracht:

  • Eingetragene deutsche Marken (§ 4 Nr. 1 MarkenG), deren Schutz grundsätzlich 10 Jahre beträgt und verlängerbar ist
  • Unionsmarken (beim EUIPO eingetragen), ebenfalls mit einer Laufzeit von 10 Jahren
  • Notorisch bekannte Marken im Sinne von § 4 Nr. 3 MarkenG
  • Geschäftliche Bezeichnungen (Unternehmenskennzeichen, Werktitel) nach §§ 5, 12 MarkenG

Entscheidend ist das Prioritätsprinzip: Die ältere Marke genießt Vorrang vor der jüngeren. Wer seine Marke frühzeitig anmeldet, schafft also Priorität. Für den Widerspruch selbst muss das ältere Recht im Zeitpunkt der Anmeldung der jüngeren Marke bereits entstanden und noch in Kraft sein. Wer seine ältere Marke nicht rechtzeitig verlängert hat, verliert damit auch die Widerspruchsgrundlage.

Wichtig für die Praxis: Marken, die seit mehr als fünf Jahren eingetragen sind, müssen auf Einrede des Markenanmelders nachweislich benutzt worden sein (§ 43 MarkenG, Benutzungsschonfrist). Wer eine ältere Marke besitzt, diese aber nie benutzt hat, riskiert im Widerspruchsverfahren die Nichtbenutzungseinrede – und verliert unter Umständen trotz älterer Priorität.

Welche Frist gilt beim Widerspruch gegen eine Markenanmeldung?

Die Widerspruchsfrist beträgt nach § 42 Abs. 1 MarkenG drei Monate ab dem Tag der Veröffentlichung der Markenanmeldung im Markenblatt des DPMA. Diese Frist ist eine absolute gesetzliche Frist – sie kann weder verlängert noch nach Ablauf wiedereröffnet werden.

Für Geschäftsführer im Mittelstand bedeutet das: Ohne ein systematisches Marken-Monitoring laufen Sie ständig Gefahr, die Dreimonatsfrist zu verschlafen. Das DPMA veröffentlicht Markenanmeldungen in seinem elektronischen Markenblatt. Wer keine automatischen Überwachungsbenachrichtigungen eingerichtet hat – entweder direkt oder über einen spezialisierten Dienstleister –, erfährt von einer kollidierenden Anmeldung häufig erst, wenn die Frist bereits verstrichen ist.

Nach Ablauf der Widerspruchsfrist ist ein Widerspruch beim DPMA nicht mehr möglich. Die verbliebenen Instrumente – Löschungsantrag wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG) oder Löschungsklage wegen Nichtigkeit – sind deutlich aufwendiger und setzen andere Voraussetzungen voraus. Nach unserer Erfahrung kostet das Versäumnis der Widerspruchsfrist Unternehmen regelmäßig ein Vielfaches dessen, was ein frühzeitiger Widerspruch verursacht hätte.

Kernfakt: Die Widerspruchsfrist nach § 42 MarkenG beträgt drei Monate ab Veröffentlichung der Anmeldung im Markenblatt. Keine Verlängerung möglich.

Wie prüft man Verwechslungsgefahr – der zentrale Widerspruchsgrund?

Der häufigste Widerspruchsgrund ist die Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Das DPMA und im Rechtsmittelweg das Bundespatentgericht prüfen, ob zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke Verwechslungsgefahr besteht. Diese Prüfung ist dreidimensional.

Erstens: Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen. Eine hohe Ähnlichkeit der eingetragenen Waren- und Dienstleistungsklassen (Nizza-Klassifikation) erhöht die Verwechslungsgefahr. Je näher sich die wirtschaftlichen Tätigkeitsfelder sind, desto eher wird Verwechslungsgefahr bejaht. Unternehmen, die in Nischenfeldern tätig sind, profitieren hier von einer engen Klassenwahl bei ihrer eigenen Markenanmeldung.

Zweitens: Ähnlichkeit der Zeichen. Das DPMA prüft klangliche, schriftbildliche und begriffliche Ähnlichkeit. Zwei Wortmarken können klanglich ähnlich sein, obwohl sie sich im Schriftbild unterscheiden – oder umgekehrt. Bei Kombinationsmarken (Wort/Bild) gilt der Gesamteindruck, wobei dominante und kennzeichnungskräftige Bestandteile stärker gewichtet werden.

Drittens: Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke. Eine originell-fantasievolle Marke hat in der Regel höhere Kennzeichnungskraft als eine beschreibende Bezeichnung. Je höher die Kennzeichnungskraft, desto größer ist der Schutzbereich. Wer eine starke Marke besitzt, kann also auch gegen weniger ähnliche Anmeldungen vorgehen.

Zwischen diesen drei Kriterien besteht Wechselwirkung: Eine geringe Zeichenähnlichkeit kann durch hohe Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit ausgeglichen werden und umgekehrt. Die genaue Gewichtung ist stets eine Einzelfallbeurteilung, die anwaltlicher Würdigung bedarf.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Unternehmen aus der Konsumgüterindustrie. Ausgangslage: Ein Wettbewerber hatte eine Wortmarke angemeldet, die mit dem seit Jahren etablierten Produktnamen des Mandanten klanglich nahezu identisch war, sich im Schriftbild jedoch leicht unterschied. Die Waren- und Dienstleistungsklassen überschnitten sich erheblich. Vorgehen: Die Kanzlei erarbeitete innerhalb der Dreimonatsfrist eine vollständige Widerspruchsbegründung, die die klangliche Identität und die Klassenüberschneidung systematisch dokumentierte und zudem Nachweise zur langjährigen Benutzung der älteren Marke zusammenstellte. Ergebnis: Das DPMA-Verfahren endete durch eine Einigung auf Koexistenz mit klar abgegrenzten Nutzungsbereichen – für den Mandanten ein deutlich besseres Ergebnis als ein langwieriges Löschungsverfahren vor Gericht. Kein Versprechen über Erfolg oder Ergebnis in anderen Fällen.

Schritt für Schritt: Das Widerspruchsverfahren beim DPMA

Das Widerspruchsverfahren gliedert sich in mehrere klar definierte Verfahrensabschnitte. Wer den Ablauf kennt, kann gezielt steuern – und vermeidet kostspielige Verfahrensfehler.

  1. Markenmonitoring einrichten. Voraussetzung für jeden Widerspruch ist, dass Sie die kollidierende Anmeldung überhaupt innerhalb der Frist bemerken. Empfehlenswert ist ein laufendes Monitoring über das DPMA-Markenblatt oder spezialisierte Überwachungsdienste. Wir raten Mandanten, das Monitoring mindestens quartalsweise zu überprüfen – besser automatisiert.
  2. Kollidierende Anmeldung analysieren. Sobald eine verdächtige Anmeldung identifiziert ist, muss geprüft werden: Welche Waren- und Dienstleistungsklassen sind beansprucht? Wie ähnlich ist das Zeichen? Besteht Verwechslungsgefahr? Diese Analyse bildet die Grundlage für die Entscheidung, ob Widerspruch erhoben wird.
  3. Widerspruch fristgerecht einlegen. Der Widerspruch ist schriftlich beim DPMA einzureichen und muss innerhalb der Dreimonatsfrist nach § 42 MarkenG eingehen. Eingereicht werden Widerspruchsschrift, Nachweis der Inhaberschaft an der älteren Marke sowie die Widerspruchsgebühr. Eine unvollständige Einreichung kann zur Unwirksamkeit des Widerspruchs führen.
  4. Cool-off-Phase nutzen. Nach Eingang des Widerspruchs kann das DPMA auf Antrag eine sogenannte Cool-off-Periode gewähren, in der die Parteien Verhandlungen führen können. Diese Phase bietet Raum für eine einvernehmliche Lösung – beispielsweise Koexistenzvereinbarungen oder Abgrenzungsvereinbarungen, die anwaltlich ausgehandelt werden.
  5. Stellungnahme und Begründung. Erhebt der Markenanmelder eine Nichtbenutzungseinrede (bei Marken, die älter als fünf Jahre sind), müssen Sie die ernsthafte Benutzung Ihrer älteren Marke nachweisen. Geeignete Nachweise sind Umsatzzahlen, Werbematerialien, Rechnungen und andere Belege aus dem relevanten Zeitraum.
  6. Entscheidung des DPMA. Das DPMA entscheidet über den Widerspruch durch Beschluss. Wird der Widerspruch stattgegeben, wird die jüngere Marke ganz oder teilweise gelöscht. Wird er zurückgewiesen, steht dem Widerspruchsführer die Beschwerde zum Bundespatentgericht offen.
  7. Rechtsmittel: Beschwerde zum Bundespatentgericht. Gegen die Entscheidung des DPMA ist die Beschwerde zum Bundespatentgericht statthaft. Gegen Entscheidungen des Bundespatentgerichts kann – unter den Voraussetzungen des Patentgesetzes – die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt werden; in der Revisionsinstanz vor dem BGH ist die Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Widerspruchsverfahrens. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Markenunterlagen, der angegriffenen Anmeldung und der einschlägigen Rechtsprechung zu Verwechslungsgefahr und Benutzungsnachweis. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Widerspruch, Löschungsantrag oder Verhandlung – welches Instrument passt wann?

Nicht jede Kollision mit einer fremden Markenanmeldung erfordert sofort den förmlichen Widerspruch. Manchmal ist ein direktes Gespräch mit dem Anmelder der schnellere Weg. Doch die Wahl des richtigen Instruments hängt von der Ausgangslage ab.

Konstellation A: Frist läuft, Verwechslungsgefahr eindeutig, kein Kontakt möglich. Hier sollte unverzüglich Widerspruch eingelegt werden – gegebenenfalls zunächst formlos, um die Frist zu wahren, und anschließend begründet. Eine Begründung ist zwar nicht zwingend innerhalb der Dreimonatsfrist erforderlich, sollte aber so früh wie möglich nachgereicht werden.

Konstellation B: Frist läuft, Verwechslungsgefahr ungewiss, Anmelder ansprechbar. Hier kann es sinnvoll sein, parallel Widerspruch einzulegen und eine Koexistenzverhandlung aufzunehmen. Der Widerspruch sichert die Frist; die Verhandlung kann in der Cool-off-Phase fortgeführt werden. Wer nur verhandelt, ohne Widerspruch einzulegen, verliert die Frist unwiederbringlich.

Konstellation C: Frist abgelaufen, Marke bereits eingetragen. Ein Widerspruch beim DPMA ist nicht mehr möglich. Jetzt kommen Löschungsantrag nach § 51 MarkenG (Nichtigkeit) oder die Löschungsklage vor dem ordentlichen Gericht in Betracht – beides deutlich aufwendigere Instrumente mit höheren Anforderungen.

Konstellation D: Ältere Marke nicht benutzt. Wer eine eingetragene Marke hat, diese aber seit mehr als fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt, riskiert, dass der Widerspruch an der Nichtbenutzungseinrede scheitert. Hier muss zunächst die Benutzungssituation ehrlich bewertet werden, bevor Widerspruch eingelegt wird.

Typische Fehler – und wie Geschäftsführer sie vermeiden

In der Beratungspraxis begegnen uns immer wieder dieselben Fehler. Sie sind vermeidbar – vorausgesetzt, Markenrechte werden strukturiert verwaltet.

Fehler 1: Kein Markenmonitoring. Wer keine Überwachung eingerichtet hat, erfährt von kollidierenden Anmeldungen zu spät. Die Lösung ist einfach: automatisierte Überwachungsdienste, die auf Ähnlichkeitssuche ausgelegt sind – nicht nur auf identische Bezeichnungen.

Fehler 2: Marke nicht erneuert. Der Markenschutz erlischt nach 10 Jahren, wenn keine rechtzeitige Verlängerung erfolgt. Eine abgelaufene Marke kann nicht mehr als Widerspruchsgrundlage dienen. Erneuerungsfristen sollten im Unternehmen kalendarisch hinterlegt sein.

Fehler 3: Zu enge Klassenwahl bei der eigenen Anmeldung. Wer seine Marke nur für wenige Klassen anmeldet, schützt sich nur in diesen Bereichen. Wettbewerber können für angrenzende Bereiche eigene Marken anmelden, ohne dass ein Widerspruch möglich ist. Eine vorausschauende Klassenstrategie beim ersten Schutzrechtsaufbau zahlt sich langfristig aus.

Fehler 4: Nur auf identische Bezeichnungen achten. Verwechslungsgefahr entsteht nicht erst bei identischen Marken – schon eine hohe Ähnlichkeit im Klang oder Schriftbild kann ausreichen. Wer im Monitoring nur nach exakten Treffern sucht, übersieht ähnliche Anmeldungen.

Fehler 5: Frist abwarten, bis die Situation eskaliert. Einige Geschäftsführer warten ab, ob sich eine kollidierende Marke am Markt überhaupt durchsetzt, bevor sie reagieren. Das ist riskant: Die Widerspruchsfrist läuft unabhängig davon, ob die angegriffene Marke bereits aktiv genutzt wird. Nach Ablauf der Frist ist das Fenster geschlossen.

Unionsmarke und internationale Dimension: Was gilt beim EUIPO?

Wer seine Marke nicht nur national, sondern europaweit schützen möchte – oder von einer Unionsmarkenanmeldung betroffen ist –, muss das parallele Verfahren beim EUIPO (European Union Intellectual Property Office) kennen.

Beim EUIPO gilt ebenfalls eine Widerspruchsfrist von drei Monaten ab Veröffentlichung der Unionsmarkenanmeldung im Amtsblatt des EUIPO. Das Verfahren läuft in weiten Teilen parallel zum deutschen DPMA-Verfahren, hat jedoch eigene Verfahrensregeln. Ältere nationale deutsche Marken können als Widerspruchsgrundlage gegen eine Unionsmarkenanmeldung beim EUIPO eingesetzt werden – und umgekehrt können Inhaber älterer Unionsmarken Widerspruch gegen nationale deutsche Anmeldungen einlegen.

Für mittelständische Unternehmen mit Exportorientierung empfiehlt sich eine koordinierte Schutzrechtsstrategie, die sowohl das DPMA als auch das EUIPO umfasst. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, die über den EU-Rahmen hinausgehen, arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen.

Ist die Unionsmarke bereits eingetragen, besteht zudem die Möglichkeit, beim EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung oder Verfallserklärung zu stellen. Auch hier gilt: Frühzeitig handeln ist kostengünstiger als nachträglich vorzugehen.

Die vorstehende Darstellung zeigt die wesentlichen Verfahrenslinien. Ob im Einzelfall das DPMA-Verfahren, das EUIPO-Verfahren oder eine Kombination aus beiden sinnvoll ist, hängt von Ihrem konkreten Schutzrechtsportfolio und den Aktivitäten des Wettbewerbers ab. Zur Klärung, wie das Widerspruchsverfahren auf Ihre Schutzrechtssituation wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zum Widerspruch gegen eine Markenanmeldung

Welche Frist gilt für den Widerspruch gegen eine Markenanmeldung beim DPMA?

Nach § 42 Abs. 1 MarkenG beträgt die Widerspruchsfrist drei Monate ab dem Tag der Veröffentlichung der Markenanmeldung im Markenblatt des DPMA. Diese Frist ist absolut und kann weder verlängert noch nach Ablauf wiedereröffnet werden. Wer sie versäumt, verliert den Widerspruchsweg und ist auf die aufwendigere Löschungsklage vor dem ordentlichen Gericht angewiesen.

Wer ist berechtigt, Widerspruch gegen eine Markenanmeldung einzulegen?

Widerspruchsberechtigt sind Inhaber älterer Marken sowie Inhaber anderer älterer Kennzeichenrechte, die im Inland Schutz genießen. Dazu zählen eingetragene deutsche Marken, Unionsmarken, notorisch bekannte Marken sowie unter bestimmten Voraussetzungen Unternehmenskennzeichen und Werktitel nach §§ 5, 12 MarkenG. Entscheidend ist das Prioritätsprinzip: Das ältere Recht genießt Vorrang.

Was ist die Nichtbenutzungseinrede und wie wirkt sie sich aus?

Wenn die Widerspruchsmarke seit mehr als fünf Jahren eingetragen ist, kann der Anmelder die sogenannte Nichtbenutzungseinrede erheben (§ 43 MarkenG). Der Widerspruchsführer muss dann nachweisen, dass er seine Marke im relevanten Zeitraum ernsthaft benutzt hat. Gelingt der Nachweis nicht, wird der Widerspruch zurückgewiesen. Vor Einlegung des Widerspruchs sollte daher die eigene Benutzungssituation geprüft werden.

Was kostet ein Widerspruchsverfahren beim DPMA?

Das DPMA erhebt für den Widerspruch eine behördliche Gebühr. Hinzu kommen Anwaltskosten für Prüfung, Ausarbeitung der Widerspruchsbegründung und Verfahrensbegleitung. Im Vergleich zu einem gerichtlichen Löschungsverfahren ist das Widerspruchsverfahren in der Regel deutlich kostengünstiger. Die konkreten Kosten hängen vom Einzelfall, dem Umfang der Begründung und dem weiteren Verlauf des Verfahrens ab; für eine Einschätzung stehen wir gerne zur Verfügung.

Kann eine kollidierende Marke auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist noch angegriffen werden?

Ja, aber mit erheblich höherem Aufwand. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist und Eintragung der Marke kommt ein Antrag auf Nichtigerklärung (§ 51 MarkenG) oder eine Löschungsklage vor dem ordentlichen Gericht in Betracht. Diese Wege sind anspruchsvoller, kostspieliger und zeitaufwendiger als das Widerspruchsverfahren. Zudem gelten für den Nichtigkeitsantrag andere Voraussetzungen. Ein frühzeitiger Widerspruch bleibt das wirksamere Instrument.

Lohnt sich ein Widerspruch, wenn Verwechslungsgefahr unsicher ist?

Selbst wenn Verwechslungsgefahr nicht zweifelsfrei feststeht, kann es sinnvoll sein, fristwahrend Widerspruch einzulegen und parallel eine Koexistenzverhandlung aufzunehmen. In der Cool-off-Phase lässt sich oft eine einvernehmliche Lösung erzielen. Wird der Widerspruch hingegen nicht eingelegt, um die Frist abzuwarten, ist der Weg unwiederbringlich versperrt. Die Entscheidung sollte nach anwaltlicher Prüfung der Zeichenähnlichkeit und Klassenüberschneidung getroffen werden.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit im gewerblichen Rechtsschutz, insbesondere in Markenanmeldung, Widerspruchsverfahren und Markendurchsetzung. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, etwa bei Unionsmarken oder internationalen Schutzerstreckungen, arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei begleitet Mandanten von der Schutzrechtsstrategie über das DPMA- und EUIPO-Verfahren bis zur gerichtlichen Durchsetzung vor Bundespatentgericht und ordentlichen Gerichten. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Philipp Sander · fachlich geprüft von Stephan Köhler

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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