Ein Mitbewerber meldet eine Marke an, die Ihrer eigenen zum Verwechseln ähnlich sieht – und Sie erfahren davon zufällig über das Markenblatt des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA). Was jetzt? Die Uhr läuft. Gemäß § 42 MarkenG beträgt die Widerspruchsfrist drei Monate ab Veröffentlichung der Markenanmeldung im Markenblatt – eine Frist, die weder verlängert noch im Nachhinein geheilt werden kann.
Der Widerspruch gegen eine Markenanmeldung ist das zentrale markenrechtliche Instrument, mit dem Inhaber älterer Rechte die Eintragung einer jüngeren, kollisionsgefährdenden Marke beim DPMA verhindern können. Das Verfahren ist in § 42 MarkenG geregelt, erfordert keine gerichtliche Klage und bietet gerade dem Mittelstand einen kosteneffizienten Weg zur Durchsetzung bestehender Schutzrechte. Voraussetzung ist stets ein eingetragenes älteres Recht sowie eine relevante Verwechslungsgefahr zwischen den betroffenen Zeichen und Waren oder Dienstleistungen.
Dieser Beitrag erläutert die Rechtslage nach dem Markengesetz, zeigt die typischen Fehler im Widerspruchsverfahren auf und gibt Geschäftsführern eine strukturierte Handlungsgrundlage für den Ernstfall.
Warum das Widerspruchsverfahren für den Mittelstand strategisch entscheidend ist
Der Schutz eines Unternehmenskennzeichens ist keine akademische Frage – er betrifft unmittelbar die Wettbewerbsstellung, den Vertrieb und den Unternehmenswert. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig Situationen, in denen mittelständische Unternehmen eine verwechslungsfähige Markenanmeldung eines Wettbewerbers schlicht übersehen, weil kein systematisches Monitoring der DPMA-Veröffentlichungen eingerichtet war. Die Folge: Die Dreimonatsfrist nach § 42 MarkenG läuft ab, die Marke wird eingetragen – und das ältere Recht ist faktisch entwertet.
Gerade für inhabergeführte Unternehmen mit gewachsenem Markennamen ist dieser Verlust existenziell. Ein eingetragenes jüngeres Recht kann den Markeninhaber vom Markt drängen, Unterlassungsforderungen begründen und Lizenzstreitigkeiten auslösen. Wer hingegen rechtzeitig Widerspruch einlegt, schützt sein älteres Recht ohne Gerichtsverfahren – allein auf Verwaltungsebene vor dem DPMA.
Was macht das Widerspruchsverfahren so attraktiv? Es ist deutlich schneller und kostengünstiger als eine markenrechtliche Löschungsklage vor dem Landgericht, bindet weniger interne Ressourcen und eröffnet zugleich Raum für eine gütliche Einigung zwischen den Parteien. Dass dieser Weg selten spontan bekannt ist, liegt an der Praxis: Viele Geschäftsführer wissen nicht, dass das DPMA regelmäßig neu angemeldete Marken veröffentlicht – und dass diese Veröffentlichung die Schutzfrist erst auslöst.
Welche rechtlichen Voraussetzungen muss ein Widerspruch nach § 42 MarkenG erfüllen?
Ein zulässiger und begründeter Widerspruch setzt mehrere Voraussetzungen kumulativ voraus. Wer auch nur eine davon verfehlt, riskiert die Zurückweisung durch das DPMA – ohne inhaltliche Prüfung.
Erstens: Ein älteres Recht. Widerspruchsbefugt ist, wer Inhaber einer eingetragenen, älteren Marke ist (§ 42 Abs. 1 MarkenG). Maßgeblich ist der Zeitrang: Ältere Marken gehen jüngeren vor, sofern sie prioritätsbegründend angemeldet wurden. Neben deutschen Marken kommen auch Unionsmarken (eingetragen beim EUIPO, Madrid-Protokoll-Marken mit Benennung Deutschland) und notorisch bekannte Marken im Sinne des § 4 Nr. 3 MarkenG als Widerspruchsgrundlage in Betracht.
Zweitens: Verwechslungsgefahr. Das DPMA prüft, ob zwischen älterer und jüngerer Marke eine Verwechslungsgefahr besteht. Diese setzt voraus, dass Zeichen und Waren/Dienstleistungen einander ähneln – wobei eine Wechselwirkung gilt: Je größer die Zeichenähnlichkeit, desto geringer kann die Warenähnlichkeit sein, und umgekehrt. Klangliche, begriffliche und bildliche Ähnlichkeit werden dabei einzeln und in der Gesamtbetrachtung bewertet.
Drittens: Einhaltung der Frist. Die Widerspruchsfrist beträgt drei Monate ab Veröffentlichung der Anmeldung im Markenblatt (§ 42 Abs. 1 MarkenG) – und ist eine absolute Ausschlussfrist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht möglich. Das DPMA veröffentlicht wöchentlich neue Anmeldungen; ohne automatisiertes Monitoring entsteht ein strukturelles Risiko für jeden Markeninhaber.
Viertens: Zahlung der Widerspruchsgebühr. Ohne fristgerechte Gebührenzahlung gilt der Widerspruch als nicht eingelegt. Die aktuell geltenden Amtsgebühren sind beim DPMA verbindlich festgelegt und vor Einlegung zu prüfen; auf konkrete Beträge, die sich ändern können, verzichten wir hier bewusst und verweisen auf die jeweils aktuelle Gebührenordnung des DPMA.
Wie läuft das Widerspruchsverfahren vor dem DPMA ab?
Das Verfahren beginnt mit der fristgerechten Einlegung des Widerspruchs bei der zuständigen Widerspruchsabteilung des DPMA. Die Behörde prüft zunächst die formale Zulässigkeit – Frist, Gebühr, Aktivlegitimation. Ist der Widerspruch zulässig, wird dem Anmelder der jüngeren Marke Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
In vielen Verfahren räumt das DPMA den Parteien zunächst eine Cooling-off-Phase ein – einen Zeitraum, in dem Gespräche über eine gütliche Einigung geführt werden können. Für den Mittelstand ist diese Phase besonders wertvoll: Koexistenz-Abkommen, Abgrenzungsvereinbarungen oder Lizenzierungen können hier ohne kostspielige Gerichtsverfahren vereinbart werden. Nach unserer Erfahrung ist ein erheblicher Teil der Widerspruchsverfahren gütlich regelbar, sofern beide Seiten frühzeitig anwaltlich begleitet werden.
Kommt es nicht zur Einigung, entscheidet das DPMA durch Beschluss. Das Amt prüft selbstständig Zeichenähnlichkeit, Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit und Kennzeichnungskraft. Dabei gilt: Eine starke, durch Benutzung erworbene oder von Haus aus kennzeichnungskräftige ältere Marke genießt einen erweiterten Schutzumfang. Wer in der Vergangenheit konsequent Markenpflege betrieben hat – Benutzungsbelege gesammelt, Lizenzstruktur dokumentiert, Klassen regelmäßig aktualisiert –, hat im Widerspruchsverfahren strukturelle Vorteile.
Gegen den Beschluss des DPMA ist innerhalb eines Monats Beschwerde zum Bundespatentgericht (BPatG) möglich. Gegen Entscheidungen des BPatG kann unter engen Voraussetzungen Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt werden; dabei gilt für die Revisionsinstanz vor dem BGH in Zivilsachen die Singularzulassung – Vertretung nur durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt.
Was passiert, wenn keine Benutzung nachgewiesen werden kann?
Ein Punkt, der in der Beratungspraxis regelmäßig unterschätzt wird: Der Anmelder der angegriffenen Marke kann die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke bestreiten. Liegt die ältere Marke seit mehr als fünf Jahren eingetragen vor, trifft den Widersprechenden die Pflicht, die ernsthafte Benutzung seiner Marke im Inland nachzuweisen (§ 43 Abs. 1 MarkenG).
Was bedeutet das konkret? Wer eine Marke eingetragen hat, sie aber tatsächlich kaum oder nur sporadisch nutzt, riskiert, dass sein Widerspruch trotz formal gültigem Recht zurückgewiesen wird. Der Benutzungszwang nach § 26 MarkenG greift nach Ablauf von fünf Jahren ab Eintragung – und im Widerspruchsverfahren muss dieser Benutzungsnachweis konkret, für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen und für den maßgeblichen Fünfjahreszeitraum geführt werden.
Praxisrelevante Benutzungsbelege sind: Rechnungen, Lieferscheine, Produktetiketten, Kataloge, Verpackungen, Werbematerialien und Screenshots von Onlineauftritten – jeweils mit Datumsnachweis und Verbindung zum eingetragenen Zeichen. Die sorgfältige Dokumentation dieser Belege gehört zur laufenden Markenhygiene, die wir unseren Mandanten empfehlen, unabhängig vom akuten Konfliktfall.
Ist der Benutzungsnachweis nicht zu führen – etwa weil die Marke nur als „Schlafmarke" gehalten wurde –, stehen alternative Strategien zur Verfügung: Verfallsklage, Neueintragung in aktiv genutzten Klassen, oder der Aufbau einer neuen Schutzrechtsstruktur. Auch hier kommt es auf eine frühzeitige rechtliche Einschätzung an.
Welche Abwehrstrategien hat der Anmelder der angegriffenen Marke?
Nicht nur der Widersprechende, auch der Anmelder der jüngeren Marke hat Handlungsoptionen – und ein gut beratener Anmelder wird diese konsequent einsetzen. Das Verständnis dieser Gegenstrategien ist auch für den Widersprechenden wichtig, um die Erfolgschancen seines Widerspruchs realistisch einzuschätzen.
Die häufigste Gegenstrategie ist das Bestreiten der rechtserhaltenden Benutzung, wie vorstehend beschrieben. Daneben kann der Anmelder argumentieren, dass keine Verwechslungsgefahr besteht – etwa weil die Waren und Dienstleistungen der beiden Marken in unterschiedlichen Märkten angeboten werden, der Kundenkreis sich nicht überschneidet oder die Zeichen trotz oberflächlicher Ähnlichkeit in der maßgeblichen Gesamtbetrachtung ausreichend verschieden sind.
Eine weitere Option ist die Beschränkung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses der jüngeren Anmeldung: Durch Streichung bestimmter Klassen oder Einschränkung der Beschreibung kann eine Kollision mit dem älteren Recht unter Umständen beseitigt werden. Diese Lösung ist häufig der pragmatischste Ausweg – insbesondere dann, wenn der Anmelder das fragliche Zeichen ohnehin nur für einen Teil der ursprünglich beanspruchten Waren und Dienstleistungen einsetzen will.
Schließlich bleibt dem Anmelder die Möglichkeit, eine Löschungsklage gegen die ältere Widerspruchsmarke zu führen – etwa wegen Nichtigkeit (§§ 50, 51 MarkenG). Diesen Weg verfolgt die höchstrichterliche Rechtsprechung als grundsätzlich zulässig, auch wenn er prozessual aufwendig ist und nicht das Widerspruchsverfahren hemmt.
Abgrenzung: Widerspruch, Löschungsklage und einstweilige Verfügung
Geschäftsführer stehen im Konfliktfall häufig vor der Frage: Welches Instrument soll eingesetzt werden? Die Antwort hängt von Zeitpunkt, Zielsetzung und verfügbaren Ressourcen ab. Eine strukturierte Betrachtung hilft bei der Weichenstellung.
Konstellation A – Marke ist noch nicht eingetragen, Dreimonatsfrist läuft: Instrument der Wahl ist der Widerspruch nach § 42 MarkenG. Kostengünstig, administrativ, kein Gericht. Frist: drei Monate ab DPMA-Veröffentlichung. Folge: Eintragung kann gestoppt werden. Empfehlung: sofortige anwaltliche Prüfung der Widerspruchsgrundlage, fristgerechte Einlegung.
Konstellation B – Marke ist bereits eingetragen, Widerspruchsfrist ist verstrichen: In Betracht kommt die Löschungsklage wegen Verfalls (§ 49 MarkenG) oder Nichtigkeit (§ 50 MarkenG) vor dem zuständigen Landgericht. Alternativ ist eine Unterlassungsklage auf Grundlage des älteren Rechts möglich. Folge: Höherer prozessualer und finanzieller Aufwand. Empfehlung: Prüfung, ob ein Löschungsantrag beim DPMA (bei Verfall) oder eine gerichtliche Klage zielführender ist.
Konstellation C – Dritte nutzen bereits das kollidierende Zeichen, obwohl die Marke noch nicht eingetragen ist: Neben dem Widerspruch kommt eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung in Betracht, sofern eine dringliche Situation vorliegt. Die Dringlichkeit wird nach der Rechtsprechung regelmäßig vermutet, wenn der Inhaber des älteren Rechts unverzüglich nach Kenntnisnahme handelt. Empfehlung: Widerspruch und einstweilige Verfügung können parallel verfolgt werden; die Koordination beider Verfahren erfordert anwaltliche Begleitung.
In der Beratungspraxis sehen wir, dass die Wahl des richtigen Instruments häufig über Erfolg oder Misserfolg der gesamten Schutzrechtsstrategie entscheidet. Ein zu früh eingeleitetes gerichtliches Verfahren kann Ressourcen binden, die im Widerspruchsverfahren effektiver einzusetzen wären – und umgekehrt.
Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Unternehmen aus der Konsumgüterbranche, das beim regelmäßigen Monitoring seiner Schutzrechte auf eine neu veröffentlichte Markenanmeldung eines Wettbewerbers gestoßen war. Das angemeldete Zeichen war klanglich und bildlich der eigenen, seit mehr als zehn Jahren genutzten Marke sehr ähnlich; die beanspruchten Waren überschnitten sich erheblich. Ausgangslage: Die Dreimonatsfrist nach § 42 MarkenG war noch nicht abgelaufen; die ältere Marke war eingetragen, und es lagen umfangreiche Benutzungsbelege vor. Vorgehen: Die Kanzlei legte fristgerecht Widerspruch ein, beantworte die Benutzungseinrede des Gegners mit einem strukturierten Belegpaket und eröffnete parallel eine Gesprächsebene mit dem Anmelder der jüngeren Marke. Ergebnis: Das Verfahren endete in einer gütlichen Einigung, in der das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis der jüngeren Marke auf einen mit dem älteren Recht nicht kollisionsfähigen Bereich beschränkt wurde.
Typische Fehler im Widerspruchsverfahren – und wie man sie vermeidet
Aus der Praxis des markenrechtlichen Widerspruchsverfahrens lassen sich einige wiederkehrende Fehler identifizieren, die auch erfahrene Unternehmen begehen. Sie zu kennen ist der erste Schritt zur Vermeidung.
Fehler 1: Kein Monitoring. Die häufigste Ursache für versäumte Widerspruchsfristen ist das Fehlen eines systematischen Überwachungssystems für Markenveröffentlichungen. Das DPMA publiziert wöchentlich neue Anmeldungen; ohne automatisierte Überwachung der relevanten Klassen und Zeichen besteht ein strukturelles Entdeckungsrisiko. Empfehlung: Einrichtung eines dauerhaften Marken-Monitoring-Systems, idealerweise durch einen auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisierten Berater.
Fehler 2: Zu enge Waren-/Dienstleistungsklassen bei der eigenen Marke. Wer seine eigene Marke nur in den Klassen eingetragen hat, in denen er aktuell tätig ist, gibt Schutzraum für angrenzende Bereiche auf. Neue Produkte oder Dienstleistungslinien, die natürlich zur Unternehmensentwicklung gehören, sind dann nicht geschützt – und ein Dritter kann für diese Bereiche schutzrechtsfrei anmelden. Empfehlung: Regelmäßige Überprüfung und ggf. Erweiterung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses.
Fehler 3: Fehlende Benutzungsbelege. Wer zwar eine eingetragene Marke besitzt, aber keine systematischen Benutzungsbelege gesammelt hat, gerät im Widerspruchsverfahren in Beweisnot. Rechnungen, Werbematerialien, Produktetiketten und Verpackungen sind zu sammeln, zu datieren und archivgerecht aufzubewahren. Dies gehört zur laufenden Markenhygiene.
Fehler 4: Zu späte anwaltliche Einschaltung. Wer erst kurz vor Ablauf der Dreimonatsfrist einen Rechtsanwalt beauftragt, läuft Gefahr, dass die Prüfung der Widerspruchsgrundlage nicht vollständig abgeschlossen werden kann, bevor die Frist abläuft. Ein früh eingelegter Widerspruch kann im Verfahren noch inhaltlich untermauert werden – ein verpasster Widerspruch hingegen gar nicht mehr.
Fehler 5: Unterschätzung der Verhandlungsphase. Das Widerspruchsverfahren ist kein rein formales Beschlussverfahren. Die Cooling-off-Phase bietet konkrete Gestaltungsspielräume. Wer diese Phase ungenutzt verstreichen lässt, verschenkt häufig die Möglichkeit einer interessengerechten Lösung, die besser auf die Unternehmensstrategie abgestimmt ist als ein DPMA-Beschluss.
Markenüberwachung als Daueraufgabe: Schutzrechte aktiv sichern
Der Widerspruch ist das reaktive Instrument. Die strategisch klügere Antwort ist die aktive Markenverteidigung als kontinuierliche Unternehmensaufgabe. Was bedeutet das in der Praxis?
Zunächst: Ein eingetragenes Schutzrecht ist kein statisches Gut. Der Schutz einer eingetragenen Marke besteht zunächst für zehn Jahre ab dem Anmeldetag (§ 47 MarkenG) und ist beliebig oft um jeweils weitere zehn Jahre verlängerbar. Entscheidend ist, dass diese Verlängerungsfristen aktiv verwaltet werden – in inhabergeführten Unternehmen fehlt hierfür häufig ein systematischer Prozess.
Daneben empfehlen wir unseren Mandanten, folgende Maßnahmen als Dauerinstitutionen einzurichten: erstens ein automatisiertes Monitoring aller relevanten Waren-/Dienstleistungsklassen beim DPMA und EUIPO; zweitens eine jährliche Überprüfung des Schutzrechtsportfolios auf Relevanz, Lücken und Erweiterungsbedarf; drittens eine Benutzungsdokumentation, die im Bestreitensfall unmittelbar als strukturiertes Belegpaket vorgelegt werden kann.
Wo steht Ihr Unternehmen gerade? Viele Mittelständler haben eine oder zwei Marken eingetragen – aber kein System, das sie schützt. Das Widerspruchsverfahren kommt dann überraschend, obwohl es vermeidbar wäre.
Die vorstehende Darstellung beschreibt die Regelfälle des markenrechtlichen Widerspruchsverfahrens. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer eingetragenen Schutzrechte, verfügbarer Benutzungsbelege und der einschlägigen Fristen. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine Einschätzung Ihrer Widerspruchsgrundlage erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Verwandte Leistungen
Häufige Fragen zum Widerspruch gegen eine Markenanmeldung
Wie lange ist die Widerspruchsfrist nach § 42 MarkenG?
Die Widerspruchsfrist beträgt drei Monate ab dem Tag der Veröffentlichung der Markenanmeldung im Markenblatt des DPMA. Diese Frist ist eine absolute Ausschlussfrist; eine Verlängerung oder Wiedereinsetzung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Aus diesem Grund ist ein systematisches Monitoring neu veröffentlichter Markenanmeldungen für jeden Inhaber eingetragener Schutzrechte unverzichtbar.
Wer kann Widerspruch gegen eine Markenanmeldung einlegen?
Widerspruchsbefugt ist der Inhaber einer eingetragenen älteren Marke – sei es eine deutsche Marke, eine Unionsmarke oder eine international registrierte Marke mit Schutz für Deutschland. Auch Inhaber notorisch bekannter Marken im Sinne des Markengesetzes können unter bestimmten Voraussetzungen Widerspruch einlegen. Nicht eingetragene Kennzeichenrechte, etwa Unternehmenskennzeichen, können demgegenüber nur im gerichtlichen Verletzungsverfahren geltend gemacht werden.
Was prüft das DPMA im Widerspruchsverfahren?
Das DPMA prüft im Kern, ob zwischen der älteren Widerspruchsmarke und der angegriffenen jüngeren Marke eine Verwechslungsgefahr besteht. Dabei werden Zeichenähnlichkeit (klanglich, bildlich, begrifflich), Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit sowie die Kennzeichnungskraft der älteren Marke in einer Gesamtbetrachtung gewürdigt. Formale Zulässigkeitsvoraussetzungen – insbesondere Frist und Gebühr – prüft die Widerspruchsabteilung vorgelagert.
Kann der Anmelder die Benutzung der Widerspruchsmarke bestreiten?
Ja. Ist die ältere Widerspruchsmarke seit mehr als fünf Jahren eingetragen, kann der Anmelder der jüngeren Marke die rechtserhaltende Benutzung bestreiten. In diesem Fall muss der Widersprechende nachweisen, dass er seine Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Widerspruchsdatum ernsthaft im Inland benutzt hat – für die konkreten Waren und Dienstleistungen, auf die er den Widerspruch stützt. Gelingt dieser Nachweis nicht, wird der Widerspruch trotz formal älterem Recht zurückgewiesen.
Welche Möglichkeiten bestehen, wenn die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen ist?
Ist die Dreimonatsfrist nach § 42 MarkenG verstrichen, ist der Widerspruch nicht mehr möglich. Inhaber älterer Rechte können dann eine Löschungsklage wegen Verfalls (§ 49 MarkenG) oder Nichtigkeit (§ 50 MarkenG) anstrengen, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Daneben kommt eine markenrechtliche Unterlassungsklage vor dem zuständigen Landgericht auf Grundlage des älteren Rechts in Betracht. Diese Wege sind aufwendiger und kostspieliger als das Widerspruchsverfahren.
Lohnt sich ein Widerspruch bei lediglich ähnlichen – nicht identischen – Marken?
Ja. Das Markenrecht schützt nicht nur vor identischen Übernahmen, sondern ausdrücklich auch vor verwechslungsfähiger Ähnlichkeit. Die Verwechslungsgefahr wird in einer Gesamtbetrachtung von Zeichen- und Warenähnlichkeit sowie Kennzeichnungskraft beurteilt. Auch bei lediglich ähnlichen Marken kann eine Verwechslungsgefahr bestehen, wenn die Waren oder Dienstleistungen identisch oder einander sehr ähnlich sind. Die genaue Einschätzung erfordert in jedem Fall eine fachkundige Prüfung des Einzelfalls.
Kann ein Widerspruchsverfahren ohne Gerichtsverfahren enden?
Ja, und dies ist für viele Unternehmen der bevorzugte Weg. Das DPMA räumt den Parteien häufig eine sogenannte Cooling-off-Phase ein, in der sie ohne Entscheidung der Behörde eine gütliche Einigung erarbeiten können. Koexistenz-Abkommen, Abgrenzungsvereinbarungen und Beschränkungen des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses sind übliche Formen der außergerichtlichen Beilegung. Sie ermöglichen eine interessengerechte Lösung, die über den binären Ausgang eines DPMA-Beschlusses hinausgeht.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des markenrechtlichen Widerspruchsverfahrens. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, laufender Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine fachliche Einschätzung Ihrer Widerspruchsoptionen wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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