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Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO – anwaltliche Beratung

Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Unternehmen zahlt in wirtschaftlich angespannter Phase eine fällige Lieferantenrechnung – und der spätere Insolvenzverwalter fordert den Betrag Jahre später zurück. Dieses Szenario ist keine Seltenheit: Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO ist das schärfste Werkzeug des Insolvenzverwalters und trifft Geschäftspartner und Gesellschafter des Mittelstands mit einer Wucht, die viele Unternehmen erst im Nachhinein spüren.

Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO erlaubt dem Insolvenzverwalter, Rechtshandlungen des Schuldners rückgängig zu machen, die dieser in der Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen. Der Anfechtungszeitraum beträgt bei kongruenter Deckung in der Regel vier Jahre vor Antragstellung. Für Geschäftsführer und Vertragspartner im Mittelstand bedeutet das: Zahlungen, die lange vor der Insolvenz geleistet wurden, können weiterhin anfechtbar sein – mit erheblichen Rückzahlungsverpflichtungen als Folge.

Dieser Beitrag erläutert die Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung, die typischen Beweislasten, strategische Abwehrmöglichkeiten und zeigt, welche konkreten Maßnahmen Geschäftsführer im Mittelstand jetzt ergreifen sollten.

Was regelt § 133 InsO und warum ist die Norm so weitreichend?

Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO ist die Generalklausel der Insolvenzanfechtung. Sie erlaubt die Anfechtung jeder Rechtshandlung, die der Schuldner mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, sofern dem Anfechtungsgegner dieser Vorsatz bei Vornahme der Handlung bekannt war. Anders als die objektiven Anfechtungstatbestände der §§ 130 und 131 InsO verlangt § 133 InsO damit ein subjektives Element auf beiden Seiten – Benachteiligungsvorsatz beim Schuldner und Kenntnis davon beim Empfänger.

Der entscheidende Unterschied zu den anderen Anfechtungsnormen liegt im zeitlichen Reichweite: Während §§ 130, 131 InsO Zeiträume von drei bis sechs Monaten vor Antragstellung erfassen, erstreckt sich der Anfechtungszeitraum des § 133 InsO auf in der Regel vier Jahre bei kongruenter Deckung. Bei sogenannten unentgeltlichen Leistungen nach § 134 InsO und bestimmten nahe stehenden Personen können noch weitgehendere Zeiträume gelten. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Insolvenzverwalter gezielt auf § 133 InsO zurückgreifen, wenn die zeitnahen Anfechtungsgrundlagen nicht mehr greifen.

Für den Mittelstand ist diese Reichweite besonders heikel: Zahlungen, die in Zeiten wirtschaftlicher Schwierigkeiten, aber lange vor der eigentlichen Insolvenz geleistet wurden, bleiben anfechtbar. Das betrifft Banken, Lieferanten, Dienstleister, aber auch Gesellschaftereinlagen und Darlehensrückzahlungen gleichermaßen.

Welche Voraussetzungen muss der Insolvenzverwalter für eine Vorsatzanfechtung nachweisen?

Der Insolvenzverwalter muss das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 133 InsO darlegen und beweisen. In der Praxis bedient er sich dabei einer Reihe von Beweisanzeichen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung in jahrzehntelanger Entwicklung herausgearbeitet hat. Gelingt ihm dieser Nachweis, kehrt sich die Beweislast um – der Anfechtungsgegner muss das Gegenteil beweisen.

Das erste Schlüsselelement ist der Benachteiligungsvorsatz des Schuldners. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat hierfür ein verlässliches Indizienset entwickelt: Wenn der Schuldner im Zeitpunkt der Rechtshandlung zahlungsunfähig war oder drohende Zahlungsunfähigkeit erkannte und die Handlung die übrigen Gläubiger benachteiligt, ist der Vorsatz regelmäßig zu bejahen. Das zweite Element ist die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz. Auch insoweit lässt die gefestigte Senatsrechtsprechung indizielle Schlüsse zu: Wer weiß, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist, und dies als gläubigerbenachteiligende Handlung wertet oder werten muss, ist in der Regel als informiert anzusehen.

Ein besonders kritisches Indiz ist die sogenannte Bargeschäftsausnahme des § 142 InsO: Wenn Leistung und Gegenleistung in einem unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, scheidet die Anfechtung nach § 133 InsO regelmäßig aus. Dieses Instrument ist in der anwaltlichen Beratung ein zentrales Abwehrmittel – wir werden es weiter unten vertiefen.

Beweisanzeichen in der Praxis: Worauf achtet der Insolvenzverwalter?

Insolvenzverwalter folgen bei der Prüfung von Anfechtungsansprüchen einem strukturierten Ansatz. Der Ausgangspunkt ist stets die Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Zeitpunkt der anfechtbaren Handlung. Ein Unternehmen ist nach § 17 InsO zahlungsunfähig, wenn es nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen; nach § 19 InsO liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, eine positive Fortführungsprognose rechtfertigt die Bewertung nach Fortführungswerten.

Entscheidend ist: Kannte der Empfänger der Zahlung die Liquiditätsprobleme des Schuldners? In der anwaltlichen Beratungspraxis begegnen wir immer wieder Situationen, in denen Lieferanten oder Kreditgeber von Zahlungsrückständen, Stundungsvereinbarungen oder Ratenzahlungsabkommen gewusst haben. Solche Kenntnismomente sind für den Insolvenzverwalter wertvolles Beweismaterial. Bereits die Kenntnis von Zahlungsverzögerungen oder Stundungsbitten kann als Indiz für die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit gewertet werden, wie die gefestigte Senatsrechtsprechung klarstellt.

Besondere Aufmerksamkeit gilt den sogenannten inkongruenten Deckungen – also Leistungen, die der Gläubiger in dieser Form oder zu diesem Zeitpunkt nicht zu beanspruchen hatte. Ratenzahlungsvereinbarungen, Sicherheitenbestellungen in der Krise oder Vorauszahlungen können in dieses Schema fallen und erleichtern dem Insolvenzverwalter die Anfechtung erheblich. Welche Maßnahme anfechtungsrechtlich als kongruent oder inkongruent einzuordnen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab – und ist stets anwaltlich zu prüfen.

Abwehrmöglichkeiten gegen eine Vorsatzanfechtung: Welche Strategien bestehen?

Wer ein Anfechtungsbegehren des Insolvenzverwalters erhält, darf nicht tatenlos abwarten. Die anwaltliche Reaktion muss schnell und strukturiert sein. Nach unserer Erfahrung lassen sich in der Mehrzahl der Fälle tragfähige Abwehrargumente entwickeln – auch wenn kein Erfolg garantiert werden kann.

Das wichtigste Abwehrinstrument ist die Bargeschäftsausnahme nach § 142 InsO. Wenn Leistung und Gegenleistung in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und das Entgelt dem Wert der erbrachten Leistung entspricht, liegt kein anfechtbares Geschäft vor. Bei kongruenten Forderungen und zeitnahem Leistungsaustausch – etwa bei Bezahlung einer aktuellen Warenlieferung innerhalb von zwei bis drei Wochen – kann die Bargeschäftsausnahme erfolgreich eingewendet werden. Allerdings hat die höchstrichterliche Rechtsprechung bei grob fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners Einschränkungen entwickelt, die im Einzelfall zu berücksichtigen sind.

Ein zweites Abwehrmittel liegt im Bestreiten der subjektiven Tatbestandsmerkmale. Hatte der Anfechtungsgegner tatsächlich keine Kenntnis von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Schuldners, ist diese Unkenntnis substantiiert darzulegen. Hierfür sind Dokumentation und Kommunikationshistorie von erheblicher Bedeutung: E-Mails, Jahresabschlüsse, Bonitätsauskünfte und Gesprächsnotizen können belegen, dass keine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit vorlag.

Drittes Abwehrelement ist die Verjährung des Anfechtungsanspruchs. Anfechtungsansprüche nach § 146 InsO unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB, deren Beginn sich nach § 199 BGB zum Schluss des Jahres richtet, in dem der Verwalter Kenntnis erlangt hat. In der anwaltlichen Praxis prüfen wir in jedem Mandat zunächst, ob Verjährung bereits eingetreten oder durch Hemmung ausgeschlossen ist.

Besonderheiten für Gesellschafterleistungen und nahestehende Personen

Der Mittelstand ist in seiner Unternehmensstruktur häufig durch enge Verflechtungen zwischen Gesellschaftern, Geschäftsführern und der Gesellschaft geprägt. Diese Nähebeziehungen haben anfechtungsrechtlich erhebliche Konsequenzen. Ist der Anfechtungsgegner eine dem Schuldner nahestehende Person im Sinne des § 138 InsO, gilt zu seinen Lasten eine Kenntnisvermutung: Die gefestigte Senatsrechtsprechung geht davon aus, dass nahestehende Personen die wirtschaftliche Lage des Schuldners kannten.

Für Gesellschafterdarlehen gilt seit der Reform des GmbH-Rechts durch das MoMiG ein eigenständiges Anfechtungsregime. Rückzahlungen von Gesellschafterdarlehen in den zwölf Monaten vor Antragstellung sind nach § 135 InsO anfechtbar, ohne dass es auf den Vorsatz ankommt. Dennoch kommt § 133 InsO bei Gesellschafterdarlehen in Betracht, wenn der zwölfmonatige Zeitraum des § 135 InsO bereits überschritten ist. Geschäftsführer, die in der Krise ihrer Gesellschaft eigene Darlehensforderungen einziehen, setzen sich einem erheblichen Anfechtungsrisiko aus – unabhängig davon, ob sie formal legal gehandelt haben.

Nach unserer Erfahrung in der Mandatsbegleitung unterschätzen inhabergeführte Unternehmen regelmäßig die Reichweite dieser Vorschriften. Der Gesellschafter-Geschäftsführer, der in der Krise seiner GmbH ein Gehalt bezieht, eine Darlehensforderung tilgt oder eine Sicherheit bestellt, kann Jahre später mit Rückforderungsansprüchen konfrontiert werden. Die Beratung zur Krisenvermeidung setzt deshalb stets auch eine anfechtungsrechtliche Analyse voraus.

Vorsatzanfechtung als Frühwarnsystem: Wann sollten Sie handeln?

Die Vorsatzanfechtung ist keine theoretische Gefahr, sondern eine konkrete Haftungsquelle, die präventives Handeln erfordert. Welche Zeitpunkte sind entscheidend? Drei Konstellationen verdienen besondere Beachtung.

Erstens: Wenn ein Geschäftspartner oder Schuldner erkennbare Anzeichen wirtschaftlicher Schwierigkeiten zeigt – etwa durch Zahlungsverzögerungen, Anfragen zur Stundung oder ungewöhnliche Ratenzahlungsangebote –, sollten laufende Forderungen und neue Geschäftsbeziehungen anfechtungsrechtlich neu bewertet werden. Eine sorgfältige Dokumentation, dass Sie keine Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit hatten, kann im späteren Anfechtungsverfahren entscheidend sein.

Zweitens: Wenn Ihr eigenes Unternehmen in wirtschaftliche Schieflage gerät, ist die Planung von Zahlungen unter anfechtungsrechtlichen Gesichtspunkten ein wichtiger Baustein der Krisenberatung. Welche Forderungen sind kongruent? Welche Zahlungen könnten als inkongruent angesehen werden? Lässt sich die Bargeschäftsausnahme strukturell nutzen? Diese Fragen sind vor jeder wesentlichen Zahlung in der Krise zu stellen.

Drittens: Wenn Sie bereits ein Anfechtungsschreiben vom Insolvenzverwalter erhalten haben, beginnt die Uhr zu laufen. Die Verjährungsfrist für Anfechtungsansprüche beträgt in der Regel drei Jahre; gleichwohl kann der Insolvenzverwalter Maßnahmen zur Hemmung ergreifen. Ohne anwaltliche Begleitung riskieren Sie, dass Abwehrargumente nicht rechtzeitig oder nicht vollständig in das Verfahren eingeführt werden.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen mittelständischen Maschinenbaulieferanten, der vom Insolvenzverwalter einer insolventen Abnehmerin in Anspruch genommen wurde. Ausgangslage: Der Lieferant hatte in den letzten beiden Jahren vor der Insolvenzantragstellung mehrere fünfstellige Rechnungsbeträge erhalten, nachdem er mehrfach gemahnt und schließlich ein Ratenzahlungsabkommen vereinbart hatte. Der Insolvenzverwalter stützte seinen Anspruch auf § 133 InsO und wertete das Ratenzahlungsabkommen als Indiz für die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit. Vorgehen: In enger Zusammenarbeit mit dem Mandanten wurden sämtliche Kommunikationsunterlagen gesichtet und dokumentiert, dass der Lieferant auf Basis von Bonitätsauskünften und regelmäßig guter Zahlungshistorie keine begründeten Anhaltspunkte für Zahlungsunfähigkeit hatte. Zudem wurde substantiiert dargelegt, dass mehrere der angefochtenen Zahlungen unter die Bargeschäftsausnahme des § 142 InsO fielen, da sie zeitnah für laufende Lieferungen erfolgten. Ergebnis: Im Vergleich konnte eine erhebliche Reduzierung der Rückzahlungsforderung erreicht werden; einzelne Positionen wurden vollständig abgewehrt. Keine Erfolgsgarantie – Ergebnisse sind stets vom konkreten Einzelfall abhängig.

Prozessuale Besonderheiten und Gerichtsinstanzen bei der Vorsatzanfechtung

Anfechtungsansprüche des Insolvenzverwalters werden als Leistungsklage vor dem Insolvenzgericht oder dem allgemein zuständigen Zivilgericht geltend gemacht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Streitwert; bei Anfechtungsansprüchen im Mittelstands-typischen Rahmen sind regelmäßig die Landgerichte erstinstanzlich zuständig.

Die Berufung ist binnen eines Monats ab Urteilszustellung einzulegen (§ 517 ZPO); die Berufungsbegründungsfrist beträgt zwei Monate (§ 520 ZPO). Revisionen zum BGH unterliegen der Singularzulassung nach § 78 ZPO – eine Vertretung in der Revisionsinstanz vor dem BGH erfolgt ausschließlich in Zusammenarbeit mit einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt. Die Vorsatzanfechtung ist ein klassisches BGH-Rechtsgebiet: Die gefestigte Senatsrechtsprechung des IX. Zivilsenats hat die Tatbestandsmerkmale des § 133 InsO maßgeblich geprägt und weiterentwickelt.

Ein wichtiger prozessualer Aspekt ist die Beweislastverteilung. Grundsätzlich trägt der Insolvenzverwalter die Beweislast für alle Tatbestandsmerkmale des § 133 InsO. Allerdings erleichtert ihm das Indizienrecht die Darlegungs- und Beweislast erheblich: Hat er das Vorliegen der Indizien – insbesondere Zahlungsunfähigkeit und Kenntnis des Anfechtungsgegners – belegt, muss der Anfechtungsgegner diese Indizwirkung erschüttern. Diese Umkehr der praktischen Beweislast macht die anwaltliche Aufbereitung des Sachverhalts zu einem zentralen Erfolgsfaktor der Abwehrstrategie.

Präventive Gestaltung: Wie schützen Geschäftsführer ihr Unternehmen vor Anfechtungsrisiken?

Prävention ist der wirksamste Schutz vor der Vorsatzanfechtung. Für Geschäftsführer inhabergeführter Unternehmen bedeutet das eine strukturierte Auseinandersetzung mit anfechtungsrechtlichen Risiken – sowohl auf der Aktivseite (eigene Forderungen gegenüber wirtschaftlich schwachen Schuldnern) als auch auf der Passivseite (Zahlungen in der eigenen Unternehmenskrise).

Auf der Aktivseite empfiehlt sich eine klare Dokumentationsstrategie: Bonitätsprüfungen, regelmäßige Aktualisierung von Kreditlimits und sorgfältige Gesprächsdokumentation helfen, die spätere Behauptung des Insolvenzverwalters zu widerlegen, man habe die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners gekannt. Auf der Passivseite ist die Einhaltung der gesetzlichen Rangfolge bei Zahlungen in der Krise ein wesentlicher Schutzfaktor. Kongruente Deckungen – also Zahlungen auf fällige Forderungen in vertragsgemäßer Höhe – sind grundsätzlich weniger anfechtungsanfällig als inkongruente.

Darüber hinaus sollten Gesellschafter und Geschäftsführer frühzeitig die Möglichkeiten des StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen, in Kraft seit 1. Januar 2021) prüfen. Eine strukturierte Restrukturierung im Vorfeld der Insolvenz kann dazu beitragen, die anfechtungsrechtlichen Risiken für alle Beteiligten zu reduzieren und die Handlungsspielräume der Geschäftsführung zu erhalten.

In der Mandatspraxis beraten wir regelmäßig Unternehmen aus dem deutschen Mittelstand, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden und die anfechtungsrechtlichen Konsequenzen ihrer Zahlungsentscheidungen im Vorfeld bewerten möchten. Diese präventive Begleitung ist der effektivste Weg, um spätere Rückforderungsansprüche zu minimieren.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Regelfälle der Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung aller relevanten Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des BGH. Für eine erste fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zur Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO

Was ist der Unterschied zwischen kongruenter und inkongruenter Deckung bei der Vorsatzanfechtung?

Eine kongruente Deckung liegt vor, wenn der Gläubiger die erhaltene Leistung genau in der Art und zum Zeitpunkt zu beanspruchen hatte, wie sie tatsächlich erbracht wurde. Inkongruent ist eine Deckung dagegen, wenn der Gläubiger sie in dieser Form oder zu diesem Zeitpunkt nicht verlangen konnte – etwa bei vorzeitiger Zahlung, Sicherheitenbestellung kurz vor Insolvenz oder ungewöhnlichen Ratenzahlungsabkommen. Inkongruente Deckungen sind anfechtungsrechtlich leichter angreifbar, da sie ein starkes Indiz für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners darstellen. Im Einzelfall ist die Einordnung anwaltlich zu prüfen.

Wie kann man die Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit im Anfechtungsverfahren widerlegen?

Die Widerlegung setzt eine substantiierte Darlegung voraus: Der Anfechtungsgegner muss nachweisen, dass er trotz der Umstände keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit hatte. Hierfür sind Bonitätsauskünfte, eine regelmäßig gute Zahlungshistorie, Jahresabschlüsse ohne erkennbare Krisensymptome und dokumentierte Kommunikation hilfreich. Entscheidend ist eine frühzeitige und vollständige Aufbereitung aller Unterlagen gemeinsam mit dem Anwalt, da Beweislücken im Prozess nicht mehr geschlossen werden können.

Was schützt Zahlungsempfänger bei der Vorsatzanfechtung am besten?

Der wirksamste Schutz ist die Bargeschäftsausnahme nach § 142 InsO: Stehen Leistung und Gegenleistung in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang und entspricht das Entgelt dem Marktwert, greift die Anfechtung in der Regel nicht. Darüber hinaus schützen konsequente Bonitätsprüfungen, eine sorgfältige Dokumentation und die Vermeidung von Sondervereinbarungen in der Krise des Schuldners. Präventive anwaltliche Beratung ist der effektivste Weg, spätere Anfechtungsrisiken zu minimieren.

Welche Fristen gelten für die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO?

Der Anfechtungszeitraum bei der Vorsatzanfechtung beträgt in der Regel vier Jahre vor Antragstellung für kongruente Deckungen. Der Anfechtungsanspruch selbst unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB; der Beginn der Frist richtet sich nach § 199 BGB und dem Zeitpunkt, zu dem der Insolvenzverwalter Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erlangt hat. Bei Unklarheit über Beginn und Lauf der Verjährung ist anwaltliche Klärung unverzüglich herbeizuführen.

Kann ein Gesellschafter-Geschäftsführer persönlich von der Vorsatzanfechtung betroffen sein?

Ja. Gesellschafter-Geschäftsführer können als nahestehende Personen im Sinne des § 138 InsO der gesetzlichen Kenntnisvermutung unterliegen. Darüber hinaus können Gehaltszahlungen, Darlehensrückzahlungen oder Sicherheitenbestellungen zugunsten von Gesellschaftern oder Geschäftsführern in der Krise Gegenstand von Anfechtungsansprüchen sein. Die enge Verzahnung von persönlicher Haftung und anfechtungsrechtlichen Risiken macht eine frühzeitige anwaltliche Begleitung für Gesellschafter-Geschäftsführer besonders wichtig.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen der Restrukturierung, Insolvenz und Insolvenzanfechtung – von der präventiven Krisenberatung bis zur Abwehr von Anfechtungsansprüchen vor Gericht. Die Mandatspraxis umfasst Gesellschafter, Geschäftsführer, Gläubiger und Lieferanten in wirtschaftlich herausfordernden Situationen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Vorsatzanfechtung. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, der relevanten Fristen und der aktuellen Rechtsprechung des BGH. Zur Klärung, wie § 133 InsO auf Ihre Situation wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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