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Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO

Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Unternehmen gerät in die Insolvenz. Der Insolvenzverwalter prüft die Zahlungen der letzten Jahre — und richtet seinen Anfechtungsanspruch gegen Geschäftspartner, Lieferanten oder Gesellschafter, die noch vor der Eröffnung des Verfahrens Geld erhalten haben. Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO ist das schärfste Instrument in der Hand des Insolvenzverwalters: Sie greift tief in abgeschlossene Transaktionen ein, reicht weit in die Vergangenheit zurück und trifft den Mittelstand mit besonderer Wucht.

Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO ermöglicht dem Insolvenzverwalter, Zahlungen und Rechtshandlungen rückgängig zu machen, die ein Schuldner in Gläubigerbenachteiligungsabsicht vorgenommen hat, wenn der Empfänger von dieser Absicht Kenntnis hatte. Der Anfechtungszeitraum beträgt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Regelfall vier Jahre vor dem Insolvenzantrag. Für Gesellschafter oder nahestehende Personen kann dieser Zeitraum erheblich länger sein. Wer eine Anfechtungsklage erhält oder das Risiko einer Vorsatzanfechtung frühzeitig erkennen will, sollte sofort anwaltlich handeln.

Dieser Beitrag erläutert die Tatbestandsvoraussetzungen, die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, typische Fallkonstellationen im Mittelstand und die konkreten Schritte zur Verteidigung gegen einen Anfechtungsanspruch.

Was regelt § 133 InsO, und warum ist die Norm für den Mittelstand gefährlich?

§ 133 InsO ist die Generalklausel der Insolvenzanfechtung. Sie erfasst alle Rechtshandlungen des Schuldners, die objektiv Gläubiger benachteiligen, subjektiv in Gläubigerbenachteiligungsabsicht vorgenommen wurden und bei deren Vornahme der Anfechtungsgegner — also der Vertragspartner oder Zahlungsempfänger — von dieser Absicht wusste. Entscheidend ist, dass die Norm keine Insolvenzreife zum Zeitpunkt der Handlung voraussetzt. Schon eine drohende Zahlungsunfähigkeit kann genügen.

Für inhabergeführte Unternehmen und mittelständische Zulieferer ist das Risiko besonders hoch. Wer über Jahre eng mit einem Kunden zusammengearbeitet hat, Zahlungsprobleme kannte und dennoch weitergeliefert oder Ratenzahlungen vereinbart hat, gerät schnell in den Verdacht der „Kenntnis". In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig Fälle, in denen ein langjähriger Geschäftspartner eines insolventen Unternehmens mit einer Anfechtungsklage über erhebliche Beträge konfrontiert wird — ohne dass er zum Zeitpunkt der Zahlung irgendeinen Anlass zur Sorge sah.

Die wirtschaftliche Dimension ist erheblich: Wer zur Rückzahlung verurteilt wird, verliert nicht nur die einst erhaltene Leistung — er wird zugleich zur einfachen Insolvenzforderung degradiert und kann die erbrachte Gegenleistung nur als nachrangiger Gläubiger zur Tabelle anmelden. Im Ergebnis steht ein doppelter Schaden: Rückzahlung an die Masse plus Ausfall der eigenen Forderung.

Welche Tatbestandsvoraussetzungen muss der Insolvenzverwalter nachweisen?

Der Insolvenzverwalter trägt die Beweislast für alle Tatbestandsmerkmale des § 133 InsO. In der Praxis arbeitet die höchstrichterliche Rechtsprechung jedoch mit einer Kaskade von Beweiserleichterungen, die den Empfänger einer Zahlung erheblich belasten können. Folgende Voraussetzungen müssen — gegebenenfalls mittels Indizien — dargetan werden:

  • Rechtshandlung des Schuldners: erfasst sind alle aktiven Vermögensverschiebungen — Zahlungen, Sicherheitenbestellungen, Aufrechnungen, Vertragsschlüsse.
  • Gläubigerbenachteiligung: Die Handlung muss die Insolvenzgläubiger objektiv benachteiligen, also die Quote mindern.
  • Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners: Der Schuldner muss mit dem Willen gehandelt haben, seine Gläubiger zu benachteiligen. Dolus directus zweiten Grades genügt — ein Inkaufnehmen der Folge reicht aus.
  • Kenntnis des Anfechtungsgegners: Der Anfechtungsgegner muss von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners gewusst haben.

Auf den ersten Blick erscheinen insbesondere die subjektiven Merkmale schwer beweisbar. Die gefestigte Senatsrechtsprechung des BGH hat jedoch Indiztatbestände entwickelt, die die Beweislast faktisch umkehren. Kennt der Empfänger die Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, wird seine Kenntnis von der Benachteiligungsabsicht nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsprechung vermutet. Damit wird die faktische Beweislast auf den Anfechtungsgegner verlagert — dieser muss darlegen, warum er trotz der Umstände nicht von einer Benachteiligungsabsicht ausgehen musste.

Welche Rolle spielt der Anfechtungszeitraum von vier Jahren?

Der gesetzlich normierte Anfechtungszeitraum des § 133 Abs. 1 InsO beträgt vier Jahre vor dem Insolvenzantrag. Das ist erheblich länger als bei anderen Anfechtungstatbeständen — die Deckungsanfechtung nach §§ 130, 131 InsO greift nur drei Monate zurück. Für den Mittelstand bedeutet das: Zahlungen, die in wirtschaftlich noch stabilen Zeiten geleistet wurden, können trotzdem angefochten werden, wenn rückblickend Anzeichen einer drohenden Zahlungsunfähigkeit erkennbar waren.

Für Rechtshandlungen gegenüber nahestehenden Personen — insbesondere gegenüber Gesellschaftern, Geschäftsführern oder nahestehenden Familienunternehmen im Sinne des § 138 InsO — verlängert sich der Anfechtungszeitraum nach § 133 Abs. 2 InsO auf zehn Jahre vor dem Insolvenzantrag. Das stellt eine außerordentliche Reichweite dar, die in der Praxis gerade bei Familienunternehmen und Konzernen regelmäßig unterschätzt wird.

Nach unserer Erfahrung unterschätzen viele Geschäftsführer beim Eintritt einer Unternehmenskrise systematisch, wie weit in die Vergangenheit ein Insolvenzverwalter bei der Anfechtung reichen kann. Wer in den vergangenen Jahren Gesellschafterdarlehen zurückgeführt, überhöhte Geschäftsführerbezüge entnommen oder Immobilien auf nahestehende Personen übertragen hat, sollte diese Positionen anwaltlich prüfen lassen, bevor ein Antrag gestellt wird oder ein Verwalter bestellt ist.

Wie haben BGH-Entscheidungen die Anfechtungspraxis geprägt?

Die gefestigte Senatsrechtsprechung des BGH hat die Anfechtungspraxis nach § 133 InsO in zwei Phasen erheblich geprägt: Zunächst eine Phase erheblicher Ausweitung durch eine weite Auslegung des Kenntnisbegriffs, dann eine gegenläufige Phase der Einschränkung, die in der Insolvenzrechtsreform von 2017 mündete.

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz aus dem Jahr 2017 wurde § 133 InsO in wesentlichen Punkten verschärft und gleichzeitig präzisiert. Die Neufassung stellte unter anderem klar, dass Zahlungen, die durch eine Gegenleistung gedeckt sind und dem Schuldner Liquidität erhalten (kongruente Deckung), erschwert angefochten werden können. Für Bargeschäfte nach § 142 InsO — Rechtshandlungen, denen eine unmittelbar wertäquivalente Gegenleistung gegenübersteht — wurde ein expliziter Schutztatbestand normiert.

Gleichwohl bleibt die Vorsatzanfechtung das gefährlichste Werkzeug des Insolvenzverwalters. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat klargestellt, dass selbst ein Bargeschäftsprivileg nicht greift, wenn der Schuldner mit unlauterer Absicht handelt und der Anfechtungsgegner dies erkannt hat. In der Mandatspraxis zeigt sich, dass Zahlungsvereinbarungen, Stundungsabreden und Ratenzahlungspläne, die in der Krise eines Schuldners getroffen werden, besonders anfällig für eine erfolgreiche Anfechtung sind: Wer eine Ratenzahlungsvereinbarung schließt, signalisiert damit, dass er die Liquiditätskrise des Schuldners kennt.

Typische Fallkonstellationen im mittelständischen Umfeld

Die Vorsatzanfechtung trifft den Mittelstand in einer Reihe typischer Konstellationen. Das Muster ist regelmäßig dasselbe: Ein Unternehmen befindet sich in der schleichenden Krise, erbringt dennoch Zahlungen an ausgewählte Gläubiger — und genau diese Zahlungen werden nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens angefochten.

Konstellation A: Bevorzugte Zahlung an Hausbank oder Hauptlieferanten. Schuldner zahlt kurz vor Antragstellung seine Hausbank vollständig aus oder tilgt den Hauptlieferanten, während andere Gläubiger leer ausgehen. Instrument: Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO, ggf. ergänzt durch Deckungsanfechtung nach §§ 130, 131 InsO. Frist: bis zu vier Jahre zurückreichend. Folge: vollständige Rückzahlungspflicht, eigene Forderung nur noch Insolvenzforderung.

Konstellation B: Ratenzahlungsvereinbarung in der Krise. Gläubiger erkennt die Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners, schließt einen Ratenzahlungsplan und erhält Teilzahlungen. Der Insolvenzverwalter wertet die Vereinbarung als Indiz für Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit und damit der Benachteiligungsabsicht. Folge: sämtliche Raten können angefochten werden, der Gläubiger verliert bereits erhaltene Beträge vollständig.

Konstellation C: Gesellschafterleistungen und -rückzahlungen. In einem Familienunternehmen werden Gesellschafterdarlehen zurückgeführt, Pensionszusagen erfüllt oder Immobilien auf Familienangehörige übertragen. Hier greift der verlängerte Zehnjahreszeitraum des § 133 Abs. 2 InsO. Folge: auch weit in der Vergangenheit liegende Vermögensverschiebungen können zur Rückzahlung führen.

Konstellation D: Konzerninterner Zahlungsausgleich (Cash-Pooling). In Konzernstrukturen werden Mittel zwischen Konzerngesellschaften umgeschichtet. Der Insolvenzverwalter einer insolventen Tochtergesellschaft prüft, ob die Muttergesellschaft als nahestehende Person im Sinne des § 138 InsO anzusehen ist und ob Zahlungen angefochten werden können. Folge: erhebliche Rückforderungsrisiken auf Konzernebene.

Mikro-Fall aus der Beratungspraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Produktionsunternehmen aus der Zulieferindustrie. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte über einen Zeitraum von rund zwei Jahren Ratenzahlungen von einem Kunden erhalten, der sich zuvor mehrfach auf Liquiditätsengpässe berufen hatte. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden erhielt das Zulieferunternehmen eine Anfechtungsklage über einen mittleren sechsstelligen Betrag — sämtliche Ratenzahlungen des letzten Jahres wurden zur Rückzahlung verlangt. Vorgehen: Die Kanzlei prüfte zunächst, ob der Bargeschäftseinwand nach § 142 InsO für die einzelnen Zahlungen greift, analysierte die Korrespondenz auf Hinweise zu Kenntnis und Benachteiligungsabsicht und entwickelte eine differenzierte Verteidigungslinie für jede einzelne Zahlung. Ergebnis: Ein erheblicher Teil der geltend gemachten Beträge konnte durch Nachweis fehlender Kenntnis der Benachteiligungsabsicht vom Anfechtungsanspruch freigehalten werden. Keine Erfolgsgarantie; das Ergebnis hängt immer von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.

Wie verteidigt man sich gegen einen Anfechtungsanspruch nach § 133 InsO?

Wer eine Anfechtungsklage erhält, sollte unverzüglich anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Die Verteidigung gegen eine Vorsatzanfechtung ist anspruchsvoll — sie erfordert eine detaillierte Aufarbeitung aller relevanten Umstände zum Zeitpunkt der angefochtenen Handlung. Folgende Verteidigungslinien kommen in Betracht:

  1. Fehlende Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit: Der Anfechtungsgegner kann darlegen, dass er zum Zeitpunkt der Zahlung keine konkreten Anhaltspunkte für eine Zahlungsunfähigkeit oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners hatte. Entscheidend sind hier Korrespondenz, Jahresabschlüsse, Auskunfteiberichte und das allgemeine Geschäftsgebaren des Schuldners.
  2. Bargeschäftsprivileg nach § 142 InsO: Wenn der Anfechtungsgegner eine unmittelbar wertäquivalente Gegenleistung erbracht hat — etwa Waren geliefert oder Dienstleistungen erbracht hat, die sofort bezahlt wurden — kann das Bargeschäftsprivileg die Anfechtung ausschließen. Das setzt jedoch voraus, dass keine unlautere Absicht des Schuldners erkennbar war.
  3. Fehlende Gläubigerbenachteiligung: Wenn der Anfechtungsgegner nachweisen kann, dass die Zahlung die Insolvenzmasse nicht geschmälert hat — etwa weil eine entsprechende Gegenleistung in die Masse geflossen ist — fehlt es an einer der Grundvoraussetzungen der Anfechtung.
  4. Fristablauf: Überschreitet die Handlung den maßgeblichen Anfechtungszeitraum, scheidet die Anfechtung aus. Die genaue Fristberechnung ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.
  5. Verjährung des Anfechtungsanspruchs: Anfechtungsansprüche des Insolvenzverwalters unterliegen der Verjährung nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften der InsO in Verbindung mit den allgemeinen Verjährungsregeln. Die Regelverjährung beträgt nach § 195 BGB drei Jahre; der Beginn richtet sich nach § 199 BGB. Auch diese Frage ist im Einzelfall zu prüfen.

Welche Strategie erfolgversprechend ist, hängt entscheidend von den konkreten Umständen ab: der Dokumentenlage, dem Inhalt der Korrespondenz, den damals verfügbaren Informationen über die Lage des Schuldners und dem Zeitpunkt der Handlung. Eine frühzeitige, systematische Aufarbeitung der Akten ist daher das wichtigste Mittel der Verteidigung.

Welche Pflichten treffen den Geschäftsführer bei drohender Insolvenz und Anfechtungsrisiko?

Für Geschäftsführer stellt sich die Vorsatzanfechtung in einer doppelten Perspektive: zum einen als Risiko für das eigene Unternehmen als Anfechtungsgegner — zum anderen als persönliches Haftungsrisiko, wenn sie als Verwalter eines insolvenzreifen Unternehmens Zahlungen mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht angeordnet haben.

Nach § 15a InsO ist der Geschäftsführer verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit spätestens binnen drei Wochen Insolvenzantrag zu stellen, bei Überschuldung binnen sechs Wochen. Versäumt er diese Frist, droht nicht nur die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Insolvenzverschleppung (§ 15a Abs. 4 InsO), sondern auch eine persönliche Schadensersatzhaftung gegenüber Neugläubigern. Darüber hinaus können Zahlungen, die der Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife anweist, als Zahlungen entgegen § 64 GmbHG a. F. bzw. nach der reformierten Fassung als Verletzung der Zahlungspflicht qualifiziert werden.

In der Mandatspraxis sehen wir häufig Geschäftsführer, die in der Krise versuchen, das Unternehmen durch selektive Zahlungen am Leben zu erhalten — mit dem unbeabsichtigten Effekt, dass sie damit sowohl die Anfechtbarkeit dieser Zahlungen begründen als auch ihr eigenes persönliches Haftungsrisiko erhöhen. Wer als Geschäftsführer bemerkt, dass sein Unternehmen in eine Krise gerät, sollte daher frühzeitig die Optionen der Restrukturierung nach dem StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen) oder des Schutzschirmverfahrens prüfen, bevor Zahlungen geleistet werden, die später angefochten werden können.

Wie trennt man in der Praxis noch zulässige Geschäftsführungsentscheidungen von solchen, die später als Gläubigerbenachteiligung qualifiziert werden? Die Antwort liegt fast immer in der Dokumentation: Wer jede Zahlungsentscheidung in der Krise mit einer nachvollziehbaren betriebswirtschaftlichen Begründung versieht, reduziert das Risiko einer späteren Anfechtung erheblich.

Frühwarnsystem: Wie erkennt der Mittelstand Anfechtungsrisiken rechtzeitig?

Das beste Mittel gegen eine erfolgreiche Insolvenzanfechtung ist die frühzeitige Risikoerkennung. Anfechtungsrisiken entstehen nicht über Nacht — sie bauen sich in der Regel über Monate auf und sind für einen aufmerksamen Beobachter erkennbar, bevor es zur Klage kommt.

Folgende Warnsignale sollten bei Geschäftspartnern unmittelbar zur anwaltlichen Prüfung Anlass geben:

  • Zahlungsverzögerungen, die sich über Wochen erstrecken und trotz Mahnung anhalten
  • Anfragen nach Ratenzahlungen, Stundungen oder Zahlungsaufschüben
  • Wechsel in der Geschäftsführung kombiniert mit unklarer Finanzlage
  • Berichte über laufende Vollstreckungsmaßnahmen oder Kontopfändungen
  • Negative Auskunfteibewertungen oder Bonitätsverschlechterungen
  • Gerüchte über Verhandlungen mit Banken oder Gläubigerausschüssen

Für den Geschäftsführer, dessen eigenes Unternehmen in die Krise gerät, gilt ein eigener Pflichtenkatalog: Eine frühzeitige Restrukturierungsberatung kann die Masse an anfechtbaren Zahlungen erheblich reduzieren und gleichzeitig die persönliche Haftung begrenzen. Das StaRUG bietet seit dem 1. Januar 2021 ein vorinsolvenzliches Sanierungsinstrument, das eine gerichtlich moderierte Restrukturierung ermöglicht, ohne dass ein Insolvenzantrag gestellt werden muss.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle und die typischen Konstellationen. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der maßgeblichen Unterlagen, die genaue Fristberechnung und die Würdigung der einschlägigen Rechtsprechung des BGH.

Zur Klärung, wie die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO auf Ihre konkrete Situation wirkt — sei es als Anfechtungsgegner, als Geschäftsführer in der Krise oder als Gläubiger im laufenden Insolvenzverfahren — wenden Sie sich an info@brandtfalk.com. Eine frühzeitige Mandatierung ermöglicht die rechtzeitige Dokumentenaufarbeitung und Strategieentwicklung.

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Häufige Fragen zur Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO

Was versteht man unter Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO?

Die Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO erlaubt dem Insolvenzverwalter, Zahlungen und sonstige Rechtshandlungen des insolventen Schuldners rückgängig zu machen, die dieser in Gläubigerbenachteiligungsabsicht vorgenommen hat und bei denen der Empfänger von dieser Absicht wusste. Sie ist die reichweitenstärkste Anfechtungsnorm der Insolvenzordnung und unterscheidet sich von anderen Anfechtungstatbeständen durch ihre langen Anfechtungsfristen und ihre subjektiven Tatbestandsmerkmale.

Wie lang ist der Anfechtungszeitraum bei § 133 InsO?

Für normale Rechtshandlungen beträgt der Anfechtungszeitraum nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung im Regelfall vier Jahre vor dem Insolvenzantrag. Für Rechtshandlungen gegenüber nahestehenden Personen — insbesondere Gesellschaftern oder Familienangehörigen — verlängert sich dieser Zeitraum nach § 133 Abs. 2 InsO auf zehn Jahre. Die genaue Berechnung ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Wie kann ich mich als Anfechtungsgegner gegen eine Vorsatzanfechtung verteidigen?

Verteidigungsansätze sind unter anderem: Nachweis fehlender Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zum Zeitpunkt der Zahlung, Berufung auf das Bargeschäftsprivileg nach § 142 InsO bei unmittelbar wertäquivalentem Austausch, Bestreiten einer objektiven Gläubigerbenachteiligung sowie der Einwand der Verjährung. Welche Strategie erfolgversprechend ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und erfordert eine sorgfältige Aufarbeitung der Dokumentenlage.

Haftet der Geschäftsführer persönlich für anfechtbare Zahlungen?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen kann der Geschäftsführer persönlich in die Haftung genommen werden. Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife können nach den einschlägigen Vorschriften des GmbHG eine persönliche Schadensersatzpflicht auslösen. Darüber hinaus riskiert der Geschäftsführer bei Versäumung der Insolvenzantragspflicht — drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen bei Überschuldung — strafrechtliche Konsequenzen. Frühzeitige Restrukturierungsberatung kann das persönliche Haftungsrisiko erheblich reduzieren.

Schützt das Bargeschäftsprivileg nach § 142 InsO vor der Vorsatzanfechtung?

Das Bargeschäftsprivileg nach § 142 InsO schützt Rechtshandlungen, bei denen eine unmittelbar wertäquivalente Gegenleistung in die Masse geflossen ist. Dieser Schutz gilt nach der gefestigten Rechtsprechung jedoch nicht uneingeschränkt: Hatte der Schuldner eine unlautere Absicht und erkannte der Anfechtungsgegner dies, kann das Bargeschäftsprivileg ausgehebelt werden. Ob und inwieweit der Schutz greift, ist stets eine Einzelfallprüfung.

Was sollte ich tun, wenn ich eine Anfechtungsklage erhalte?

Unverzüglich anwaltliche Beratung einholen. Anfechtungsklagen unterliegen prozessualen Fristen; eine verspätete oder unstrukturierte Verteidigung kann erhebliche Nachteile begründen. Sichern Sie alle relevanten Unterlagen — Korrespondenz mit dem Schuldner, Vertragsunterlagen, Zahlungsbelege und alle Informationen, die Ihre Kenntnis oder Unkenntnis der Finanzlage des Schuldners belegen. Je früher eine systematische Dokumentenaufarbeitung erfolgt, desto größer sind die Verteidigungsmöglichkeiten.

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen der Insolvenzanfechtung, der Restrukturierung und des Insolvenzrechts — von der präventiven Risikoerkennung bis zur gerichtlichen Verteidigung gegen Anfechtungsansprüche. Zu unseren Mandanten zählen inhabergeführte Unternehmen, Gesellschafter und Geschäftsführer, die mit den Folgen einer Unternehmensinsolvenz konfrontiert sind. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Die vorstehende Darstellung gibt einen Überblick über die Rechtslage zur Vorsatzanfechtung nach § 133 InsO. Ihr konkreter Fall erfordert die individuelle Prüfung der Unterlagen, der Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Julia Falk · fachlich geprüft von Dr. Matthias Wegener

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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