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Betriebsprüfung des Finanzamts begleiten – Chemie- und Pharmaindustrie: Checkliste

Betriebsprüfung des Finanzamts begleiten: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Eine Prüfungsanordnung des Finanzamts landet auf dem Schreibtisch des Geschäftsführers: Für Unternehmen der Chemie- und Pharmaindustrie bedeutet das nicht nur erhöhten Verwaltungsaufwand, sondern den Beginn eines strukturierten Verfahrens, das über Steuernachzahlungen, Zinsforderungen und – im Extremfall – strafrechtliche Weiterungen entscheiden kann. Wer ohne anwaltliche Begleitung in eine Außenprüfung geht, riskiert, dass Prüfer Sachverhalte in einem Rahmen bewerten, der für das Unternehmen nachteilig ist.

Eine Betriebsprüfung des Finanzamts ist eine Außenprüfung nach §§ 193 ff. der Abgabenordnung (AO), bei der das Finanzamt die steuerlichen Verhältnisse eines Unternehmens für zurückliegende Zeiträume prüft. Für Chemie- und Pharmaunternehmen stehen dabei regelmäßig Verrechnungspreise, Forschungskosten, Lizenzstrukturen und Import-/Exportgeschäfte im Fokus. Eine strukturierte, anwaltlich begleitete Vorbereitung reduziert das Risiko unerwarteter Nachforderungen und schützt die Geschäftsführung vor persönlicher Haftung.

Diese Checkliste führt Sie Schritt für Schritt durch die wichtigsten Phasen der Betriebsprüfung – von der ersten Prüfungsanordnung bis zum abschließenden Einspruchsverfahren.

Was ist eine Betriebsprüfung – und warum trifft sie die Chemie- und Pharmabranche besonders?

Die Außenprüfung nach §§ 193 ff. AO ist das zentrale Instrument der Finanzverwaltung, um steuerliche Sachverhalte vor Ort beim Unternehmen zu ermitteln. Sie richtet sich grundsätzlich an alle steuerpflichtigen Unternehmen; Betriebe, die als Großbetriebe eingestuft werden, müssen statistisch mit einem nahezu lückenlosen Prüfungsturnus rechnen.

Für die Chemie- und Pharmaindustrie ist das besondere Risikoprofil durch die internationale Verflechtung der Branche geprägt. Verrechnungspreise zwischen Konzerngesellschaften – also die internen Preise für Rohstoffe, Wirkstoffe, Lizenzen und Dienstleistungen innerhalb einer Unternehmensgruppe – stehen regelmäßig im Mittelpunkt von Betriebsprüfungen. Ergänzt werden die Prüfungsschwerpunkte durch die steuerliche Einordnung von Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen, Fragen zur Abzugsfähigkeit von Lizenzgebühren sowie die Behandlung von Rohstoffimporten und Exportgeschäften.

In der Mandatspraxis sehen wir, dass inhabergeführte Chemieunternehmen und mittelständische Pharmabetriebe häufig unterschätzen, welchen Dokumentationsaufwand eine Betriebsprüfung auslöst. Wer die Prüfungsanordnung erhält, hat in der Regel nur wenige Wochen Zeit, Unterlagen zu sichten, interne Abläufe zu koordinieren und eine klare Kommunikationsstrategie mit dem Prüfer zu entwickeln. Diese Vorlaufzeit entscheidet maßgeblich über den Ausgang des Verfahrens.

Checkliste Phase 1: Prüfungsanordnung erhalten – was ist sofort zu tun?

Mit Eingang der Prüfungsanordnung beginnt eine erste kritische Phase. Der Prüfungsbeginn liegt üblicherweise einige Wochen nach Zustellung; in dieser Zeit sollten alle vorbereitenden Maßnahmen abgeschlossen sein.

  1. Prüfungsanordnung prüfen: Welche Steuerarten sind erfasst (Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer, Lohnsteuer)? Welche Jahre sind betroffen? Wer ist als Prüfer benannt?
  2. Fristen notieren: Das Datum des geplanten Prüfungsbeginns, ggf. Fristverlängerungsoptionen. Eine Verschiebung des Prüfungsbeginns ist nach § 197 Abs. 2 AO möglich, wenn ein erheblicher Grund vorliegt.
  3. Anwaltliche Beratung initiieren: Noch vor dem ersten Prüferkontakt sollte eine steuerrechtlich spezialisierte Wirtschaftskanzlei mandatiert werden. Dies ist kein Zeichen von Unkooperativität – es ist professioneller Standard.
  4. Internes Projektteam benennen: Wer ist intern für die Prüfungsbegleitung verantwortlich? Buchhaltung, Controlling, Geschäftsführung – klare Zuständigkeiten verhindern Aussagen, die später nicht revidiert werden können.
  5. Kommunikationsregel festlegen: Alle Auskünfte an den Prüfer werden koordiniert. Spontane Gespräche ohne anwaltliche Begleitung sind zu vermeiden.
  6. Überblick über die Prüfungszeiträume verschaffen: Für welche Jahre liegen vollständige Unterlagen vor? Gibt es bereits bekannte steuerliche Sachverhalte, die der anwaltlichen Vorbewertung bedürfen?

Besonders für Chemie- und Pharmaunternehmen gilt: Sind an den Prüfungszeiträumen Umstrukturierungen, Betriebsstättengründungen im Ausland oder Änderungen von Verrechnungspreismodellen erfolgt, müssen diese Sachverhalte sofort identifiziert und dokumentiert werden.

Checkliste Phase 2: Welche Unterlagen müssen für die Außenprüfung bereitgestellt werden?

Die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen ist in § 200 AO geregelt. Sie verpflichtet das Unternehmen, dem Prüfer die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Gleichzeitig begründet diese Pflicht kein schrankenloses Auskunftsrecht des Prüfers.

  1. Jahresabschlüsse und Bilanzen für alle Prüfungsjahre einschließlich Anhang und Lagebericht.
  2. Steuererklärungen und Steuerbescheide aller betroffenen Steuerarten.
  3. Buchführungsunterlagen: Kassenbücher, Kontenauszüge, Buchungsbelege. In der Pharmaindustrie: Sonderkonten für klinische Studien, regulatorische Aufwendungen, GMP-Compliance-Kosten (GMP = Good Manufacturing Practice, Gute Herstellungspraxis).
  4. Verrechnungspreisdokumentation: Funktions- und Risikoanalyse, Stammdokumentation (Master File), länderspezifische Dokumentation (Local File). Fehlt die Verrechnungspreisdokumentation, drohen nach § 162 Abs. 3 AO Schätzungsbefugnisse des Prüfers.
  5. Lizenz- und Nutzungsverträge mit verbundenen und fremden Unternehmen, einschließlich Beschreibung der übertragenen immateriellen Wirtschaftsgüter (Patente, Know-how, Markenrechte).
  6. Verträge mit Lieferanten und Abnehmern aus dem Ausland, insbesondere für Rohstoffimporte und den Vertrieb von Arzneimitteln und Chemikalien.
  7. Personalunterlagen: Lohnkonten, Gehaltsabrechnungen, Reisekostenabrechnungen – relevant für die Lohnsteueraußenprüfung, die häufig parallel durchgeführt wird.
  8. Anlagenbuchhaltung: Für Chemie- und Pharmabetriebe mit erheblichen Investitionen in Produktionsanlagen, Labore und Forschungsinfrastruktur ist die korrekte Abschreibung ein regelmäßiger Prüfungspunkt.

Für die Bereitstellung gilt: Nur angeforderte und eindeutig relevante Unterlagen werden vorgelegt. Nicht jede Neugier des Prüfers begründet eine Vorlagepflicht. Die Abgrenzung zwischen pflichtgemäßer Mitwirkung und freiwilliger Offenlegung ist eine Kernaufgabe der anwaltlichen Begleitung.

Welche Prüfungsschwerpunkte sind in der Chemie- und Pharmaindustrie typisch?

Nicht jede Betriebsprüfung verläuft gleich. In der Chemie- und Pharmaindustrie gibt es jedoch wiederkehrende Themenkomplexe, auf die sich Unternehmen besonders sorgfältig vorbereiten sollten. Eine frühzeitige Risikoeinschätzung – noch vor dem ersten Prüfertreffen – schützt vor unvorteilhaften Sachverhaltsdarstellungen.

Verrechnungspreise und konzerninterne Transaktionen

Für international tätige Chemie- und Pharmaunternehmen sind Verrechnungspreise der häufigste und finanziell bedeutendste Prüfungsschwerpunkt. Werden Rohstoffe, Wirkstoffe oder Fertigprodukte zwischen Konzerngesellschaften zu Preisen gehandelt, die vom Fremdvergleichsgrundsatz abweichen, können Prüfer Einkünftekorrekturen vornehmen. Die Folge: Erhebliche Steuernachforderungen zuzüglich Zinsen nach § 233a AO.

Forschungs- und Entwicklungskosten

Die steuerliche Behandlung von F&E-Aufwendungen – insbesondere die Abgrenzung zwischen sofort abzugsfähigen Betriebsausgaben und aktivierungspflichtigen Herstellungskosten – ist in der Pharmaindustrie ein Dauerthema. Hinzu kommt die Frage, ob und in welchem Umfang Aufwendungen für klinische Studien, Zulassungsverfahren und regulatorische Dokumentation steuerlich geltend gemacht werden können.

Lizenzierungen und immaterielle Wirtschaftsgüter

Patente, Wirkstofflizenzen und Know-how sind in der Pharma- und Chemieindustrie zentrale Vermögenswerte. Deren Bewertung und die steuerliche Einordnung von Lizenzgebühren – sowohl bei der Zahlung an verbundene Unternehmen als auch beim Empfang von Lizenzen – ist regelmäßig Gegenstand intensiver Prüfung.

Umsatzsteuer bei grenzüberschreitenden Lieferungen

Exporte von Chemikalien und Arzneimitteln in Drittländer sowie innergemeinschaftliche Lieferungen innerhalb der EU müssen umsatzsteuerlich korrekt dokumentiert sein. Fehlen Ausfuhrnachweise oder Gelangensbestätigungen, entfällt die Steuerfreiheit – mit empfindlichen Nachforderungsfolgen.

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Pharmaunternehmen, das im Rahmen einer Betriebsprüfung mit der Frage konfrontiert wurde, ob die an eine ausländische Konzerngesellschaft gezahlten Lizenzgebühren für einen Wirkstoffpatent dem Fremdvergleichsgrundsatz genügten.

Mikro-Fall (anonymisiert): In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Pharmaunternehmen aus Süddeutschland. Ausgangslage: Der Betriebsprüfer bezweifelte, dass die intern vereinbarte Lizenzrate für ein patentiertes Wirkstoffverfahren einem Drittvergleich standhielte, und stellte in Frage, ob die vorhandene Verrechnungspreisdokumentation den Anforderungen der §§ 90 Abs. 3, 162 Abs. 3 AO genügte. Vorgehen: Die Kanzlei analysierte die vorhandene Dokumentation, identifizierte Lücken in der Funktionsanalyse und erarbeitete gemeinsam mit dem Mandanten eine ergänzende Darstellung, die auf vergleichbare Fremdtransaktionen in der Datenbank verwies. Ergebnis: Die ursprünglich drohende Schätzung des Prüfers konnte auf Basis der nachgereichten Dokumentation abgewendet werden; es verbleib eine deutlich geringere Nachforderung als zunächst angedroht. Keine Erfolgsgarantie – jeder Fall ist individuell.

Checkliste Phase 3: Während der Prüfung – Verhalten gegenüber dem Betriebsprüfer

Der eigentliche Prüfungszeitraum – also die Wochen oder Monate, in denen der Prüfer Einsicht in Unterlagen nimmt und Sachverhalte aufklärt – entscheidet über Aufwand und Ergebnis des Verfahrens. Kooperation ist geboten; unkontrollierte Offenlegung ist zu vermeiden.

  1. Kontaktperson benennen: Nur eine interne Ansprechperson kommuniziert mit dem Prüfer. Alle weiteren Auskünfte werden über die anwaltliche Begleitung koordiniert.
  2. Schriftlichkeit wahren: Alle Anfragen des Prüfers werden schriftlich bestätigt; mündliche Auskünfte werden protokolliert. Was nicht schriftlich festgehalten ist, existiert im Zweifelsfall nicht.
  3. Prüfernotizen beobachten: Über die anwaltliche Begleitung sollten frühzeitig Informationen darüber eingeholt werden, in welche Richtung die Prüfung steuert. Dies ermöglicht proaktive Sachverhaltsdarstellungen.
  4. Keine voreiligen Zugeständnisse: Wenn der Prüfer eine steuerliche Einordnung vorschlägt, die das Unternehmen für unzutreffend hält, ist Widerspruch sofort und schriftlich zu erheben – kein nachträgliches „Einlenken" aus Bequemlichkeit.
  5. Nachforderungsinteressen im Blick: Für Steuernachforderungen fallen nach § 233a AO Zinsen an; die konkrete Höhe richtet sich nach dem jeweils geltenden Zinssatz der AO. Je länger ein Prüfungsverfahren dauert, desto relevanter wird die Zinsfrage – ein weiteres Argument für zügige Sachverhaltsdarstellung.
  6. Strafrechtliche Risiken prüfen: Stellt der Prüfer Sachverhalte fest, die auf eine Steuerverkürzung hindeuten könnten, ist sofort anwaltliche Beratung einzuholen. Der Prüfer ist verpflichtet, das Verfahren an die Bußgeld- und Strafsachenstelle abzugeben, wenn sich Anhaltspunkte für Steuerstraftaten ergeben.

Nach unserer Erfahrung reagieren Betriebsprüfer auf kooperatives, aber klar geführtes Verhalten konstruktiver als auf vollständige Offenheit ohne Struktur oder auf abweisende Verweigerung. Die richtige Balance zu halten, ist eine Kernkompetenz anwaltlicher Prüfungsbegleitung.

Checkliste Phase 4: Schlussbesprechung und Betriebsprüfungsbericht

Bevor das Finanzamt den Prüfungsbericht erstellt und geänderte Steuerbescheide erlässt, findet nach § 201 AO eine Schlussbesprechung statt. Diese ist kein formaler Abschluss, sondern eine letzte Möglichkeit zur inhaltlichen Einflussnahme.

  1. Schlussbesprechung aktiv nutzen: Strittige Sachverhalte werden nochmals substantiiert vorgetragen. Die Schlussbesprechung ist keine Übergabe des Ergebnisses, sondern eine Verhandlungsrunde.
  2. Prüfungsbericht sorgfältig prüfen: Nach der Schlussbesprechung erstellt das Finanzamt den Betriebsprüfungsbericht. Dieser enthält alle Feststellungen und die steuerlichen Auswirkungen. Jede Feststellung ist auf sachliche und rechtliche Richtigkeit zu prüfen.
  3. Einspruchsfrist im Blick behalten: Gegen geänderte Steuerbescheide kann innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden (§ 355 AO). Diese Frist ist absolut und nicht verlängerbar.
  4. Aussetzung der Vollziehung prüfen: Wird Einspruch eingelegt, kann gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 361 AO beantragt werden, um die sofortige Zahlung strittiger Nachforderungen aufzuschieben.
  5. Einspruchsbegründung substantiieren: Ein Einspruch ohne Begründung stoppt zwar die Bestandskraft des Bescheids, gibt dem Finanzamt aber keine Grundlage für eine Überprüfung. Die Begründung sollte rechtzeitig nachgereicht werden.
  6. Klage vor dem Finanzgericht vorbereiten: Hilft der Einspruch nicht ab, besteht die Möglichkeit der Klage beim zuständigen Finanzgericht. Die Klagefrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Einspruchsbescheids (§ 47 FGO).

Sonderpunkt Haftung der Geschäftsführung: Was riskieren Geschäftsführer persönlich?

Für Geschäftsführer einer GmbH oder AG in der Chemie- und Pharmaindustrie ist eine Betriebsprüfung nicht nur ein unternehmenssteuerliches Ereignis. Sie birgt persönliche Haftungsrisiken, die im Mittelstand häufig unterschätzt werden.

Nach § 69 AO haften gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft persönlich, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung ihrer Pflichten nicht erfüllt werden. Stellt die Betriebsprüfung Sachverhalte fest, die auf eine Pflichtverletzung der Geschäftsführung schließen lassen – etwa fehlerhafte Erklärungen, unvollständige Buchführung oder die Nichtabführung von Lohnsteuer –, kann das Finanzamt den Geschäftsführer persönlich als Haftungsschuldner in Anspruch nehmen.

Wie weit reicht diese Haftung? Das ist im Einzelfall zu prüfen. Klar ist: Je strukturierter die Prüfungsbegleitung, je vollständiger die Dokumentation und je frühzeitiger erkannte Sachverhalte korrigiert werden, desto geringer ist das Risiko einer persönlichen Inanspruchnahme. Wir beraten regelmäßig Geschäftsführer mittelständischer Chemie- und Pharmaunternehmen, die genau in dieser Situation anwaltliche Rückendeckung benötigen.

Besondere Bedeutung hat in diesem Zusammenhang die Festsetzungsverjährung: Die reguläre Frist beträgt vier Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre und bei Steuerhinterziehung zehn Jahre (§ 169 AO). Dies bedeutet, dass Geschäftsführer auch für weit zurückliegende Zeiträume in Anspruch genommen werden können, wenn entsprechende Anhaltspunkte bestehen.

Was tun, wenn die Betriebsprüfung in ein Steuerstrafverfahren mündet?

In der Mandatspraxis sehen wir, dass Betriebsprüfungen in der Chemie- und Pharmaindustrie gelegentlich in ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren übergehen. Dies geschieht, wenn der Prüfer Sachverhalte identifiziert, die auf eine vorsätzliche Steuerverkürzung (Steuerhinterziehung nach § 370 AO) oder eine leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) hindeuten.

Wird das Verfahren an die Bußgeld- und Strafsachenstelle übergeben, ändert sich die Rechtslage grundlegend. Das Schweigerecht des Beschuldigten gilt ab diesem Zeitpunkt vollumfänglich. Jede weitere Auskunft an den Prüfer – ohne anwaltliche Beratung erteilt – kann die Verteidigungsposition erheblich verschlechtern.

Für Geschäftsführer bedeutet dies: Sobald auch nur der Verdacht besteht, dass aus einer Betriebsprüfung ein Strafverfahren werden könnte, ist sofortige und umfassende anwaltliche Begleitung unerlässlich – idealerweise durch eine Kanzlei, die Steuerrecht und Wirtschaftsstrafrecht aus einer Hand betreut.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle einer Betriebsprüfung in der Chemie- und Pharmaindustrie. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, die Analyse der prüfungsrelevanten Zeiträume und eine Einschätzung der branchen- und unternehmensspezifischen Risiken. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zur Betriebsprüfung in der Chemie- und Pharmaindustrie

Muss ein Unternehmen jeden Prüfer ins Haus lassen?

Grundsätzlich ja: Die Duldungspflicht nach § 200 AO verpflichtet das Unternehmen, die Außenprüfung zu ermöglichen. Der Prüfer hat Recht auf Einsicht in die steuerlich relevanten Unterlagen und auf Zugang zu den Geschäftsräumen. Das Unternehmen darf jedoch verlangen, dass die Prüfung geordnet und koordiniert abläuft – eine interne Ansprechperson und anwaltliche Begleitung sind jederzeit zulässig und professioneller Standard.

Welche Rechte hat das Unternehmen während der Betriebsprüfung?

Das Unternehmen hat das Recht, Auskünfte nur im Rahmen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht (§ 200 AO) zu erteilen, Sachverhalte durch eigene Darstellungen zu ergänzen, an der Schlussbesprechung (§ 201 AO) teilzunehmen und Einspruch gegen geänderte Steuerbescheide einzulegen. Darüber hinaus kann die Aussetzung der Vollziehung strittiger Nachforderungen beantragt werden. Anwaltliche Begleitung ist in jeder Phase zulässig.

Was passiert, wenn Verrechnungspreisdokumentation fehlt oder unvollständig ist?

Fehlt die nach §§ 90 Abs. 3, 162 Abs. 3 AO geforderte Verrechnungspreisdokumentation oder ist sie in wesentlichen Teilen unvollständig, hat der Prüfer das Recht, Einkünfte zu schätzen – und zwar regelmäßig zum Nachteil des Unternehmens. Hinzu kommen Zuschläge auf die geschätzten Mehreinkünfte. Für Chemie- und Pharmaunternehmen mit internationalen Konzernstrukturen ist eine lückenlose Verrechnungspreisdokumentation daher keine Option, sondern Pflicht.

Kann der Prüfungsbeginn verschoben werden?

Ja. Nach § 197 Abs. 2 AO kann der Beginn der Prüfung auf Antrag verschoben werden, wenn ein erheblicher Grund vorliegt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn zentrale Mitarbeiter erkrankt sind oder umfangreiche Vorabdokumentation zusammengestellt werden muss. Der Antrag sollte frühzeitig gestellt und begründet werden. Ob das Finanzamt dem Antrag stattgibt, liegt in dessen Ermessen.

Was ist der Unterschied zwischen einer Betriebsprüfung und einer Steuerfahndung?

Die Betriebsprüfung (Außenprüfung nach §§ 193 ff. AO) ist ein reguläres Verfahren zur Überprüfung der Besteuerungsgrundlagen. Sie wird angekündigt und folgt einem geregelten Ablauf. Die Steuerfahndung dagegen ist ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren, das ohne Vorankündigung beginnen kann und dem der Verdacht einer Steuerstraftat zugrunde liegt. Wird eine Betriebsprüfung in eine Steuerfahndung umgewandelt, ändert sich die Rechtslage sofort – anwaltliche Beratung ist dann unumgänglich.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in steuerrechtlichen Verfahren, Betriebsprüfungen und Wirtschaftsstrafrecht – mit besonderem Erfahrungshintergrund in der Chemie- und Pharmaindustrie. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, insbesondere im Bereich Verrechnungspreise und internationale Konzernstrukturen, arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei begleitet Betriebsprüfungsverfahren von der Prüfungsanordnung bis zum Finanzgerichtsverfahren. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Matthias Wegener · fachlich geprüft von Dr. Carolin Hoffmann

Die vorstehende Checkliste gibt einen strukturierten Überblick über die wichtigsten Phasen einer Betriebsprüfung. Ihr konkreter Sachverhalt – insbesondere wenn Verrechnungspreise, Lizenzkonstruktionen oder internationale Transaktionen betroffen sind – erfordert die individuelle Prüfung Ihrer Unterlagen und Verträge. Zur Klärung, wie eine anwaltlich begleitete Betriebsprüfung in Ihrem Fall ablaufen kann, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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