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Betriebsprüfung des Finanzamts begleiten – Chemie- und Pharmaindustrie: Praxisleitfaden

Betriebsprüfung des Finanzamts begleiten: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Unternehmen der Chemie- oder Pharmaindustrie erhält Post vom Finanzamt: Die Außenprüfung ist angeordnet. Prüfungszeitraum: die letzten drei bis vier Jahre. Geprüft werden Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer, Verrechnungspreise, FuE-Aufwendungen, Lizenzzahlungen – und damit nahezu jede relevante Ertragsposition. Was jetzt zählt, ist die richtige Vorbereitung, nicht die Improvisation.

Die Betriebsprüfung des Finanzamts begleiten bedeutet in der Chemie- und Pharmaindustrie weit mehr als das Bereitstellen von Buchführungsunterlagen: Die Außenprüfung nach §§ 193 ff. AO gibt dem Finanzamt weitreichende Ermittlungsbefugnisse, deren Grenzen Geschäftsführer kennen müssen. Wer Prüfungshandlungen, Auskunftsersuchen und Schlussbesprechung professionell steuert, verhindert Nachzahlungen und Haftungsrisiken. Dieser Praxisleitfaden führt Sie Schritt für Schritt durch den Ablauf – von der Prüfungsanordnung bis zur abschließenden Rechtsmittelentscheidung.

Der folgende Leitfaden gliedert sich in sieben Schritte: Prüfungsanordnung prüfen, Unterlagen aufbereiten, Prüfertermine steuern, branchenspezifische Schwerpunkte beherrschen, Schlussbesprechung vorbereiten, Einspruch einlegen und Haftungsrisiken des Geschäftsführers absichern.

Schritt 1: Die Prüfungsanordnung richtig lesen – Welche Rechte hat das Finanzamt?

Die Prüfungsanordnung ist der formelle Ausgangspunkt jeder Außenprüfung und zugleich der erste Hebelpunkt für die anwaltliche Begleitung. Sie bestimmt den Umfang, den Prüfungszeitraum und die Steuerarten – und ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 118 AO, der anfechtbar ist. Wer diesen Schritt übersieht, verliert frühzeitig Gestaltungsspielraum.

Nach § 196 AO muss die Prüfungsanordnung schriftlich ergehen und die zu prüfenden Steuerarten, den Prüfungszeitraum sowie die Namen der Prüfer benennen. Der Prüfungszeitraum beträgt bei Großbetrieben regelmäßig drei, bei mittelgroßen Unternehmen vier Jahre. Für Unternehmen der Chemie- und Pharmaindustrie, die ab bestimmten Umsatzschwellen als Großbetrieb eingestuft werden, kann das Finanzamt nach § 194 Abs. 1 AO nahezu lückenlos Anschluss-Betriebsprüfungen anordnen – das Unternehmen ist dann dauerhaft unter Prüfung.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Prüfungsanordnungen zu weit gefasst sind: Es werden Steuerarten einbezogen, die sachlich nicht naheliegen, oder der Prüfungszeitraum greift auf bereits verjährte Zeiträume vor. Die reguläre Festsetzungsverjährung beträgt vier Jahre (§ 169 AO), bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf und bei Steuerhinterziehung zehn Jahre. Eine sorgfältige Prüfung des Bescheids auf Verjährungsfragen lohnt daher immer.

Liegt die Prüfungsanordnung vor, haben Sie das Recht, den Beginn der Prüfung hinauszuschieben, sofern ein erheblicher Grund besteht (§ 197 Abs. 2 AO). Diese Frist sollte genutzt werden, um Unterlagen zu sichten, offene Punkte zu identifizieren und anwaltliche Begleitung zu organisieren – nicht um Zeit zu gewinnen, sondern um sie zu nutzen.

Schritt 2: Unterlagen aufbereiten – Was muss bereitgestellt werden, was nicht?

Die Mitwirkungspflichten des geprüften Unternehmens sind in §§ 200, 200a AO geregelt und reichen weit: Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, sonstige Urkunden sowie elektronische Daten müssen auf Verlangen vorgelegt werden. Gleichzeitig existieren klare Grenzen, die in der Praxis häufig nicht ausgeschöpft werden.

Für Chemie- und Pharmaunternehmen mit komplexen Konzernstrukturen ist die Datenzugriffsregelung des § 147 Abs. 6 AO besonders relevant: Das Finanzamt darf auf steuerlich relevante elektronische Daten zugreifen, diese maschinell auswerten oder die Datenübermittlung auf einem Datenträger verlangen. Die Aufbewahrungspflicht für steuerlich relevante Unterlagen beträgt zehn Jahre (§ 147 Abs. 3 AO); für Handels- und Geschäftsbriefe sechs Jahre. Unterlagen außerhalb dieser Aufbewahrungsfristen müssen grundsätzlich nicht mehr vorgelegt werden – dieser Einwand wird in der Praxis zu selten erhoben.

Bei der Aufbereitung empfehlen wir eine strukturierte Dokumentenmappe: Trennen Sie Unterlagen, die eindeutig vorlagepflichtig sind, von solchen, bei denen Zweifel bestehen. Letztere werden dem Prüfer erst nach anwaltlicher Prüfung vorgelegt. Das gilt insbesondere für interne Kommunikation (E-Mails, Protokolle), bei der Fragen der steuerlichen Relevanz nicht immer eindeutig sind.

Einen Sonderfall bilden Unterlagen, die dem Anwalt-Mandanten-Verhältnis unterliegen. Mandatsbezogene Kommunikation mit Rechtsanwälten ist grundsätzlich nicht vorzulegen. In der Pharmaindustrie betrifft das häufig Stellungnahmen zu patentrechtlichen Fragestellungen mit steuerlichem Bezug oder Gutachten zu Transferpreisgestaltungen.

Welche branchenspezifischen Schwerpunkte setzt das Finanzamt in der Chemie- und Pharmaindustrie?

Das Finanzamt prüft in der Chemie- und Pharmaindustrie nicht gleichmäßig über alle Steuerarten: Es gibt Prüfungsschwerpunkte, die sich aus der Branchenstruktur ergeben und auf die Geschäftsführer vorbereitet sein müssen.

An erster Stelle stehen Verrechnungspreise und grenzüberschreitende Lizenzzahlungen. Pharma- und Chemiekonzerne halten geistiges Eigentum – Patente, Wirkstoff-Know-how, Marken – häufig in ausländischen Konzerngesellschaften und lizenzieren es zurück. Das Finanzamt prüft intensiv, ob die vereinbarten Lizenzgebühren dem Fremdvergleichsgrundsatz (§ 1 AStG) entsprechen. Ohne eine zeitnah erstellte, dokumentierte Verrechnungspreisanalyse drohen Schätzungen, die deutlich zu Lasten des Unternehmens ausfallen.

Zweiter Schwerpunkt: Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen (FuE). Die steuerliche Abziehbarkeit von FuE-Aufwendungen und – seit Einführung des Forschungslagengesetzes (FZulG) – die Inanspruchnahme der Forschungszulage werden eingehend geprüft. Welche Projekte qualifizieren? Sind die Stundenaufzeichnungen prüfungsfest? Wurde die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) korrekt einbezogen? Diese Fragen stellen sich Prüfer regelmäßig.

Dritter Schwerpunkt: die Umsatzsteuerbehandlung von Forschungskooperationen und Auftragsforschung. Hier treffen steuerfreie und steuerpflichtige Umsätze aufeinander, was den Vorsteuerabzug einschränkt und zu Korrekturen führen kann. In der Mandatspraxis beraten wir regelmäßig Unternehmen aus der Pharmaindustrie, bei denen genau diese Schnittstelle – FuE-Kooperationen mit Universitäten, öffentlichen Fördergebern oder ausländischen Partnern – zum Hauptstreitpunkt der Prüfung wird.

Vierter Schwerpunkt: Betriebsstättenrisiken bei Pharmaunternehmen mit Außendienstmitarbeitern, die in ausländischen Märkten tätig sind. Wenn Außendienstler dauerhaft in bestimmten Territorien tätig sind, kann dies ertragsteuerlich relevante Betriebsstätten begründen – mit erheblichen Folgen für die Gewinnzuordnung.

Schritt 3: Prüfertermine professionell führen – Wie steuern Sie die Kommunikation mit dem Prüfer?

Der Umgang mit dem Betriebsprüfer ist eine Führungsaufgabe. Weder Überheblichkeit noch Unterwürfigkeit führen zu guten Ergebnissen; entscheidend sind Sachlichkeit, klare Kommunikationskanäle und das konsequente Einhalten von Spielregeln.

Benennen Sie intern eine einzige Kontaktperson für die Betriebsprüfung – idealerweise den Leiter der Steuerabteilung oder den kaufmännischen Leiter. Alle Anfragen des Prüfers laufen über diese eine Person. Das verhindert widersprüchliche Auskünfte und gibt Ihnen Kontrolle über den Informationsfluss. Spontanauskünfte durch Mitarbeiter, die nicht für die Prüfung zuständig sind, sind ein häufiger Fehler mit oft kaum reparablen Folgen.

Jede Anfrage des Prüfers sollten Sie schriftlich entgegennehmen oder schriftlich bestätigen lassen. So entsteht eine Dokumentation, die im späteren Rechtsbehelfsverfahren von Bedeutung sein kann. Mündliche Zusagen des Prüfers sind nicht bindend – das Finanzamt ist an Zusagen seines Prüfers nur unter den engen Voraussetzungen der verbindlichen Auskunft (§ 89 Abs. 2 AO) gebunden.

Reagieren Sie auf Auskunftsersuchen fristgerecht, aber nie voreilig. Das Finanzamt kann keine Sofortauskünfte verlangen. Angemessene Bearbeitungszeit für komplexe Sachverhalte – Verrechnungspreisdokumentation, FuE-Nachweise – beträgt erfahrungsgemäß zwei bis vier Wochen; diese Zeit sollten Sie sich nehmen und ggf. mit dem Prüfer abstimmen.

Mikro-Fall aus der Kanzleipraxis: In einem aktuellen Mandat begleitete die Kanzlei ein mittelständisches Pharmaunternehmen aus Süddeutschland mit rund 200 Mitarbeitern. Ausgangslage: Das Finanzamt forderte im Rahmen einer Außenprüfung sämtliche internen E-Mails der Geschäftsführung zu Lizenzverhandlungen mit einer Konzerngesellschaft in den Niederlanden an. Vorgehen: Die Kanzlei prüfte die steuerliche Relevanz der angeforderten Unterlagen und widersprach der Vorlage derjenigen Korrespondenz, die anwaltliche Stellungnahmen enthielt. Parallel wurde eine Verrechnungspreisanalyse erstellt, die den vereinbarten Lizenzsatz plausibilisierte. Ergebnis: Der Prüfer akzeptierte die reduzierte Dokumentenvorlage; die ursprünglich erwogene Schätzung unterblieb. Über die steuerliche Bewertung einzelner Positionen wird die Kanzlei weiterhin mit dem Finanzamt verhandeln.

Schritt 4: Die Schlussbesprechung vorbereiten – Wie werden strittige Punkte verhandelt?

Die Schlussbesprechung nach § 201 AO ist der entscheidende Verhandlungsmoment der Betriebsprüfung. Hier legt das Finanzamt seine Prüfungsfeststellungen offen, und hier können Sie Gegenargumente platzieren – bevor der geänderte Steuerbescheid ergeht und das Klageverfahren beginnt. Wer erst beim Einspruch argumentiert, verliert einen wertvollen Verhandlungsschritt.

Fordern Sie vor der Schlussbesprechung einen schriftlichen Entwurf der Prüfungsfeststellungen an. Sie haben einen Anspruch darauf, in angemessener Zeit vorbereitet zu sein. Prüfen Sie jeden Feststellungspunkt auf drei Ebenen: sachlich (stimmen die Tatsachen?), rechtlich (ist die steuerliche Würdigung korrekt?) und quantitativ (ist die Berechnung richtig?).

Häufig lohnt es sich, einzelne Punkte einvernehmlich zu bereinigen, wenn die rechtliche Lage eindeutig ist – um Verhandlungskapital für die strittigen Kernpunkte zu erhalten. Gerade in der Pharmaindustrie, wo Verrechnungspreise und FuE-Qualifikation regelmäßig strittig sind, ist diese Verhandlungsstrategie wirkungsvoller als pauschaler Widerstand gegen alle Feststellungen.

Nach unserer Erfahrung ist die Schlussbesprechung keine Formsache: Gut vorbereitete Unternehmen erzielen hier regelmäßig Korrekturen, die sich in der Summe deutlich auswirken. Das gilt insbesondere bei Schätzungspositionen, die das Finanzamt aus Vereinfachungsgründen angesetzt hat und die bei substantiierter Gegendarstellung revidiert werden.

Wann ist der Einspruch das richtige Mittel – und wie müssen Fristen eingehalten werden?

Wird nach der Schlussbesprechung ein geänderter Steuerbescheid erlassen, beginnt die Einspruchsfrist zu laufen. Das Gesetz gibt Ihnen dafür einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 355 AO). Diese Frist ist absolut; es gibt keine automatische Verlängerung. Wer sie versäumt, verliert den außergerichtlichen Rechtsbehelf.

Der Einspruch muss schriftlich eingelegt werden und den angefochtenen Bescheid eindeutig bezeichnen. Eine ausführliche Begründung ist nicht sofort erforderlich – sie kann nachgereicht werden. Wichtig ist, die Frist zu wahren. Besonderes Gewicht hat der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 361 AO: Solange der Einspruch anhängig ist und ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen, kann das Finanzamt verpflichtet werden, die strittigen Nachzahlungen bis zur Entscheidung nicht einzufordern – ein erheblicher Liquiditätsvorteil für mittelständische Unternehmen.

Hilft der Einspruch nicht ab, folgt die Klage beim Finanzgericht. Die Klagefrist beträgt ebenfalls einen Monat ab Zustellung der Einspruchsentscheidung (§ 47 FGO). Auch hier gilt: Die Frist ist absolut; sie kann auf Antrag jedoch unter engen Voraussetzungen verlängert werden. Das Finanzgerichtsverfahren bietet die Möglichkeit, vollständig neue Beweismittel und Argumente einzuführen – was es von der Einspruchsphase unterscheidet.

Wichtig für Chemie- und Pharmaunternehmen mit grenzüberschreitenden Sachverhalten: Verrechnungspreisstreitigkeiten können parallel im EU-Schiedsverfahren (Verständigungsverfahren nach dem EU-Schiedsübereinkommen) oder im Mutual Agreement Procedure (MAP) nach den einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen behandelt werden. Diese Verfahren laufen unabhängig vom nationalen Einspruchsverfahren und sollten frühzeitig in Betracht gezogen werden.

Welche persönliche Haftung trifft den Geschäftsführer bei Prüfungsergebnissen?

Die Betriebsprüfung ist kein rein steuerliches Ereignis – sie kann unmittelbar zu persönlicher Haftung des Geschäftsführers führen. Das ist der Aspekt, den Unternehmenslenker in der Chemie- und Pharmaindustrie am häufigsten unterschätzen.

Nach § 69 AO haftet der Geschäftsführer persönlich für Steuerschulden der Gesellschaft, wenn er steuerliche Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Die Haftung nach § 69 AO ist gesamtschuldnerisch und setzt keine strafrechtliche Verurteilung voraus. Stellt das Finanzamt im Rahmen der Betriebsprüfung fest, dass Steuern unrichtig erklärt wurden, kann es prüfen, ob eine Haftungsinanspruchnahme geboten ist.

Besondere Relevanz hat die Frage der Steuerverkürzung nach § 370 AO: Wenn Prüfungsergebnisse auf unrichtige oder unvollständige Angaben in Steuererklärungen hindeuten, kann das Finanzamt die Staatsanwaltschaft einschalten. Die Festsetzungsverjährung verlängert sich in diesem Fall auf zehn Jahre (§ 169 AO), was den Prüfungshorizont erheblich ausdehnt.

In der Mandatspraxis beraten wir regelmäßig Geschäftsführer aus der Pharmaindustrie, die erst im Verlauf der Betriebsprüfung erkennen, dass ihre Steuerabteilung Sachverhalte – etwa FuE-Aufwendungen oder Verrechnungspreise – in der Vergangenheit nicht korrekt eingeordnet hat. Hier ist schnelles Handeln geboten: Eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO setzt voraus, dass sie vollständig und berichtigt ist, bevor die Tat entdeckt ist. Wurde die Prüfungsanordnung bereits erlassen, sind die Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige deutlich enger – anwaltliche Beratung ist in diesem Stadium unbedingt erforderlich.

Schritt 7: Nächste Schritte und anwaltliche Begleitung – Was sollten Sie jetzt tun?

Die vorstehenden sechs Schritte zeigen: Eine Betriebsprüfung in der Chemie- und Pharmaindustrie ist ein mehrstufiger Prozess mit erheblichen rechtlichen, wirtschaftlichen und persönlichen Risiken. Die entscheidende Frage ist nicht, ob Sie anwaltliche Begleitung einsetzen, sondern wann.

Unsere klare Empfehlung: Anwaltliche Begleitung beginnt mit dem Eingang der Prüfungsanordnung – nicht erst bei der Schlussbesprechung. Jede Phase der Prüfung bietet Gestaltungsmöglichkeiten, die sich später nicht mehr rückwirkend nutzen lassen. Das gilt für die Prüfung der Prüfungsanordnung selbst, für die Auswahl und Aufbereitung der vorzulegenden Unterlagen, für die Kommunikation mit dem Prüfer, für die Vorbereitung der Schlussbesprechung und für die Entscheidung über Einspruch und Klageverfahren.

Konkret empfehlen wir die folgende Vorgehensweise für Geschäftsführer in der Chemie- und Pharmaindustrie:

  1. Prüfungsanordnung unverzüglich auf Prüfungsumfang, Steuerarten, Zeitraum und Verjährungsfragen prüfen lassen.
  2. Interne Kontaktperson benennen; externe anwaltliche Begleitung beauftragen.
  3. Unterlagen-Audit: Was ist vorlagepflichtig – was nicht? Mandatsschutz identifizieren.
  4. Branchenschwerpunkte prüfen: Verrechnungspreisdokumentation, FuE-Qualifikation, Umsatzsteuer auf Kooperationsumsätze, Betriebsstättenrisiken.
  5. Schlussbesprechung taktisch vorbereiten: schriftliche Feststellungsentwürfe anfordern, Gegenargumente strukturieren.
  6. Einspruchsfrist von einem Monat (§ 355 AO) und Klagefrist von einem Monat (§ 47 FGO) im Kalender sichern.
  7. Haftungsrisiken des Geschäftsführers gesondert prüfen; bei Hinweisen auf fehlerhafte Erklärungen frühzeitig strafrechtliche Beratung einbeziehen.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Regelfälle der Betriebsprüfung in der Chemie- und Pharmaindustrie. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der laufenden Fristen und der einschlägigen Prüfungsschwerpunkte. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine Einschätzung Ihrer Situation erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Häufige Fragen zur Betriebsprüfung in der Chemie- und Pharmaindustrie

Was ist eine Außenprüfung und auf welcher Rechtsgrundlage beruht sie?

Die Außenprüfung (auch: Betriebsprüfung) ist eine Prüfungsmaßnahme des Finanzamts nach §§ 193 ff. der Abgabenordnung (AO). Sie dient der Ermittlung und Überprüfung steuerlich relevanter Sachverhalte beim Steuerpflichtigen vor Ort. Das Finanzamt erlässt eine schriftliche Prüfungsanordnung, die Steuerarten, Prüfungszeitraum und Prüferpersonen benennt. Die Anordnung ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt; der Steuerpflichtige hat Mitwirkungs-, aber keine unbegrenzten Vorlagepflichten.

Welche Unterlagen muss ein Pharmaunternehmen dem Prüfer vorlegen?

Vorlagepflichtig sind alle steuerlich relevanten Unterlagen im Sinne der §§ 200, 147 AO: Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und elektronische Daten für den laufenden Prüfungszeitraum innerhalb der Aufbewahrungsfristen (zehn Jahre für Buchführungsunterlagen). Nicht vorlagepflichtig sind mandatsbezogene Kommunikation mit Rechtsanwälten sowie Unterlagen, deren steuerliche Relevanz zweifelhaft ist. Für Pharmaunternehmen besonders relevant: Verrechnungspreisdokumentation und FuE-Nachweise.

Wie läuft die Schlussbesprechung ab?

Die Schlussbesprechung nach § 201 AO ist der zentrale Verhandlungstermin der Betriebsprüfung. Das Finanzamt stellt seine Prüfungsfeststellungen dar; der Steuerpflichtige kann widersprechen, Gegenargumente vorbringen und Einigungen erzielen. Fordern Sie vorab einen schriftlichen Entwurf der Feststellungen an. Gut vorbereitete Unternehmen erzielen hier regelmäßig Korrekturen – insbesondere bei Schätzungspositionen und strittigen Qualifikationsfragen bei FuE-Aufwendungen oder Lizenzzahlungen.

Wie lang ist die Einspruchsfrist nach einer Betriebsprüfung?

Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des geänderten Steuerbescheids (§ 355 AO). Diese Frist ist absolut; eine automatische Verlängerung gibt es nicht. Zugleich sollte ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) gestellt werden, um Nachzahlungen bis zur Entscheidung zu stunden. Bei Klagen vor dem Finanzgericht gilt ebenfalls eine Frist von einem Monat ab Zustellung der Einspruchsentscheidung (§ 47 FGO).

Kann der Geschäftsführer persönlich für Prüfungsergebnisse haften?

Ja. Nach § 69 AO haftet der Geschäftsführer persönlich für Steuerschulden der GmbH, wenn er steuerliche Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Die Haftung ist gesamtschuldnerisch und setzt keine strafrechtliche Verurteilung voraus. Ergibt die Betriebsprüfung Anhaltspunkte für unrichtige Steuererklärungen, kann zudem ein steuerstrafrechtliches Verfahren eingeleitet werden. In diesem Fall verlängert sich die Festsetzungsverjährung auf zehn Jahre (§ 169 AO). Anwaltliche Beratung ist dann dringend geboten.

Was sind typische Prüfungsschwerpunkte in der Pharmaindustrie?

Das Finanzamt prüft in der Pharmaindustrie schwerpunktmäßig: Verrechnungspreise und grenzüberschreitende Lizenzzahlungen (§ 1 AStG), die steuerliche Qualifikation und Dokumentation von FuE-Aufwendungen (einschließlich Forschungszulage nach FZulG), die umsatzsteuerliche Behandlung von Forschungskooperationen sowie Betriebsstättenrisiken bei internationalen Außendienststrukturen. Diese vier Bereiche sollten vor Beginn der Prüfung systematisch auf Risiken geprüft werden.

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Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Steuerstreitigkeiten, Wirtschaftsstrafrecht und Compliance – einschließlich der anwaltlichen Begleitung von Betriebsprüfungen in der Chemie- und Pharmaindustrie. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, insbesondere Verrechnungspreisfragen und internationalen Verständigungsverfahren, arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Begleitung von Außenprüfungen und dem Führen von steuergerichtlichen Verfahren. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Matthias Wegener · fachlich geprüft von Dr. Carolin Hoffmann

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, laufender Fristen und der für Ihr Unternehmen einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen zur Betriebsprüfung schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

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