Ein Medizintechnikunternehmen erhält Post vom Finanzamt: Die Außenprüfung ist angekündigt. Für den Geschäftsführer eines mittelständischen Herstellers von Diagnostikgeräten oder chirurgischen Instrumenten beginnt damit eine Phase erhöhter Belastung – nicht nur wegen des administrativen Aufwands, sondern weil branchentypische Sachverhalte wie F&E-Aufwendungen, Lizenzstrukturen, CE-Zertifizierungskosten und Exportumsätze regelmäßig im Mittelpunkt des Prüferinteresses stehen.
Die steuerliche Außenprüfung nach den §§ 193 ff. der Abgabenordnung (AO) ist das zentrale Instrument des Finanzamts zur Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse eines Unternehmens. Für Medizintechnikunternehmen gilt: Die Prüfung ist keine Ausnahme, sondern ein planbares Ereignis – und ihre anwaltliche sowie steuerliche Begleitung entscheidet darüber, ob Nachforderungen abgewehrt, Feststellungen korrigiert und Haftungsrisiken für die Geschäftsführung begrenzt werden können. Wer erst reagiert, wenn Schlussbesprechung und Änderungsbescheide anstehen, verliert entscheidende Gestaltungsspielräume.
Dieser Beitrag analysiert die Rechtsgrundlagen, die branchenspezifischen Prüfungsschwerpunkte in der Medizintechnik, die Rechte und Pflichten des geprüften Unternehmens sowie die konkreten Handlungsoptionen im Verlauf und nach der Prüfung – von der Prüfungsanordnung bis zum Einspruchsverfahren vor dem Finanzgericht.
Rechtsgrundlagen der Außenprüfung: Was die AO dem Finanzamt erlaubt
Die steuerliche Außenprüfung ist in den §§ 193 bis 207 AO abschließend geregelt. § 193 AO erlaubt die Prüfung bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen Betrieb unterhalten – Medizintechnikunternehmen jeder Größe sind damit grundsätzlich prüfbar. Das Finanzamt ist nicht verpflichtet, einen besonderen Anlass nachzuweisen. Die Prüfungsanordnung nach § 196 AO muss jedoch schriftlich ergehen, die zu prüfenden Steuerarten und Veranlagungszeiträume benennen und dem Unternehmen eine angemessene Vorbereitungsfrist einräumen.
Für den Geschäftsführer ist die systematische Einordnung wichtig: Die Außenprüfung hemmt die Festsetzungsverjährung nach § 171 Abs. 4 AO. Die reguläre Festsetzungsverjährung beträgt vier Jahre (§ 169 AO), verlängert sich auf fünf Jahre bei leichtfertiger Steuerverkürzung und auf zehn Jahre bei Steuerhinterziehung. Mit Beginn der Prüfungshandlungen wird diese Verjährung gehemmt – das Finanzamt kann Feststellungen für länger zurückliegende Zeiträume noch rechtswirksam treffen und Bescheide ändern.
In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Unternehmen die Hemmungswirkung unterschätzen. Wer davon ausgeht, dass ein bereits abgelaufener Prüfungszeitraum „sicher" ist, irrt: Die Hemmung greift bereits dann, wenn dem Steuerpflichtigen die Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde und der Prüfer tatsächlich tätig geworden ist. Für Medizintechnikunternehmen mit mehrjährigen Entwicklungszyklen und entsprechend komplex strukturierten Bilanzen hat dies erhebliche Bedeutung.
Welche Prüfungsschwerpunkte sind in der Medizintechnik typisch?
Medizintechnikunternehmen weisen eine Kombination steuerlicher Gestaltungsfelder auf, die Außenprüfer erfahrungsgemäß besonders aufmerksam werden lässt. Dies beginnt bei der Abgrenzung von Forschungs- und Entwicklungskosten, die sofort abzugsfähig sind, gegenüber aktivierungspflichtigen Entwicklungskosten nach § 5 EStG i. V. m. HGB. Die Trennlinie zwischen Forschung und Entwicklung ist im Steuerrecht nicht immer deckungsgleich mit der handelsrechtlichen oder betriebswirtschaftlichen Beurteilung.
Ein weiterer Schwerpunkt betrifft innerkonzernliche Lizenz- und Verrechnungspreisstrukturen: Mittelständische Medizintechnikunternehmen, die Patente, Marken oder Produktionslizenzen an verbundene Unternehmen im Ausland vergeben oder von diesen beziehen, müssen nach § 1 AStG den Fremdvergleichsgrundsatz einhalten. Fehldokumentierte oder nicht fremdvergleichskonforme Verrechnungspreise führen zu Gewinnkorrekturen und können erhebliche Nachzahlungen auslösen.
Regelmäßig im Fokus stehen ferner:
- Die umsatzsteuerliche Behandlung von Exportlieferungen und innergemeinschaftlichen Umsätzen, insbesondere bei Kombination von Geräteverkauf und Serviceverträgen;
- die steuerliche Qualifikation von Zertifizierungskosten (CE-Kennzeichnung, FDA-Zulassung), die je nach Sachverhalt als Betriebsausgabe oder als aktivierungspflichtiger immaterieller Vermögensgegenstand zu werten sind;
- Abgrenzung zwischen Herstellungskosten und sofort abzugsfähigen Reparatur-/Wartungsaufwendungen bei medizinischen Geräten;
- die Behandlung von Aufwendungen für klinische Studien und die Frage, ob diese dem Grunde nach dem Unternehmen oder einer verbundenen Forschungseinrichtung zuzurechnen sind.
Hinzu kommt ein Thema, das zunehmend Bedeutung gewinnt: digitale Außenprüfung. Das Finanzamt kann nach § 147 Abs. 6 AO Zugang zu den steuerrelevanten Daten des Unternehmens in digitaler Form verlangen – Datenzugriff, Datenträgerüberlassung oder unmittelbarer Datenzugriff sind die drei gesetzlichen Varianten. Für Medizintechnikunternehmen mit komplexen ERP-Systemen, die Produktions-, Vertriebs- und Buchhaltungsdaten integrieren, ist die technische und rechtliche Vorbereitung dieses Datenzugriffs eine eigenständige Aufgabe.
Wie verläuft die Prüfung rechtlich – und wo greifen Ihre Rechte?
Der formale Ablauf gliedert sich in vier Phasen: Prüfungsanordnung, Prüfungsdurchführung, Schlussbesprechung und Prüfungsbericht. In jeder Phase stehen dem geprüften Unternehmen konkrete Rechte zu – die im Eifer der Prüfung oft nicht konsequent genutzt werden.
Bereits die Prüfungsanordnung ist anfechtbar. Sie ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 118 AO und kann mit dem Einspruch nach § 347 AO angegriffen werden. Relevante Fehler sind etwa: fehlerhafte Bestimmung des Prüfungszeitraums, sachliche Unzuständigkeit des Finanzamts, unzureichende Begründung bei Anschlussbeziehungsweise Wiederholungsprüfungen oder Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. In der Praxis wird die Anordnung häufig hingenommen, obwohl formale Fehler vorhanden sind, die mindestens verhandlungstaktisch relevant wären.
Während der Prüfung gilt die Mitwirkungspflicht nach § 200 AO: Das Unternehmen muss Bücher, Aufzeichnungen und Belege vorlegen, Auskünfte erteilen und dem Prüfer Einblick gewähren. Diese Pflicht ist nicht unbegrenzt. Auskünfte, die zur strafrechtlichen Selbstbelastung führen könnten, stehen unter dem Vorbehalt des nemo-tenetur-Grundsatzes. In der Mandatspraxis ist die Grenze zwischen steuerlicher Mitwirkungspflicht und strafprozessualer Selbstbelastungsfreiheit eine der sensibelsten Schnittstellen der gesamten Außenprüfung.
Die Schlussbesprechung nach § 201 AO ist kein formaler Akt, sondern eine echte Verhandlung. Feststellungen des Prüfers, die das Unternehmen für unzutreffend hält, müssen hier substantiiert widersprochen werden. Wer schweigt oder ausweicht, verliert ein wichtiges Argument für das spätere Einspruchsverfahren. Nach unserer Erfahrung ist die anwaltlich vorbereitete Schlussbesprechung mit konkreten Gegenargumenten und Nachweisen das wirksamste Instrument, um Mehrfestsetzungen zu reduzieren – noch vor dem Einspruch.
Welche Haftungsrisiken trägt der Geschäftsführer persönlich?
Die Außenprüfung betrifft nicht nur das Unternehmen als solches, sondern kann unmittelbar in die persönliche Haftungssphäre des Geschäftsführers führen. Nach § 69 AO haften gesetzliche Vertreter persönlich für Steuerverbindlichkeiten der Gesellschaft, soweit sie vorsätzlich oder grob fahrlässig steuerliche Pflichten verletzt haben. Feststellungen aus einer Außenprüfung, die auf strukturelle Defizite in der Buchführung oder auf die Nichterfüllung von Aufzeichnungspflichten hinweisen, können den Tatbestand grober Fahrlässigkeit begründen.
Besonders heikel wird die Lage, wenn die Prüfung Anhaltspunkte für eine mögliche Steuerhinterziehung nach § 370 AO ergibt. Das Finanzamt ist verpflichtet, in diesem Fall die zuständige Steuer- und Wirtschaftsstrafabteilung einzuschalten – aus der Außenprüfung wird dann ein Steuerstrafverfahren. Die Festsetzungsverjährung verlängert sich dann auf zehn Jahre, das Prüfungsinteresse erstreckt sich auf erheblich weiter zurückliegende Zeiträume, und der Geschäftsführer steht nicht mehr nur als gesetzlicher Vertreter des Unternehmens, sondern als persönlich Beschuldigter vor den Behörden.
Für den Mittelstand – und Medizintechnikunternehmen sind typischerweise inhabergeführt oder werden von einer kleinen Geschäftsführungsmannschaft geleitet – ist die persönliche Exponierung im Steuerstrafverfahren ein existenzielles Risiko. Es empfiehlt sich daher, bereits im Vorfeld der Prüfung und nicht erst nach dem ersten Hinweis auf ein Strafverfahren anwaltliche Begleitung in Anspruch zu nehmen.
Mikro-Fall aus der Kanzleipraxis
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen mittelständischen Hersteller von Diagnosesystemen aus dem süddeutschen Raum. Ausgangslage: Das Finanzamt hatte im Zuge einer Außenprüfung die steuerliche Aktivierungspflicht für bestimmte Entwicklungskosten anders beurteilt als das Unternehmen und zugleich Verrechnungspreisdokumentationen für Lizenzvereinbarungen mit einer österreichischen Schwestergesellschaft als unzureichend eingestuft. Dies führte zu einer erheblichen Gewinnkorrektur für drei Prüfungsjahre und einer entsprechenden Körperschaftsteuer- sowie Gewerbesteuernachforderung. Vorgehen: Die Kanzlei prüfte zunächst die Prüfungsanordnung auf formale Mängel, analysierte die Sachverhaltsgrundlagen der beanstandeten Aktivierungsvorgänge und stellte eine vollständige Verrechnungspreisdokumentation nach den Anforderungen der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) zusammen. In der Schlussbesprechung wurden die Prüferfeststellungen zu den Entwicklungskosten erfolgreich eingeschränkt; hinsichtlich der Verrechnungspreise wurde eine Verständigungslösung erzielt, die die ursprüngliche Nachforderung deutlich reduzierte. Ergebnis: Die Endbelastung blieb erheblich unter dem ursprünglichen Prüfungsergebnis. Eine persönliche Haftungsinanspruchnahme des Geschäftsführers nach § 69 AO wurde abgewendet. Erfolgszusagen werden nicht gemacht; jeder Sachverhalt ist gesondert zu würdigen.
Dokumentation und Mitwirkung: Was Medizintechnikunternehmen vorbereiten müssen
Eine professionell begleitete Außenprüfung beginnt nicht mit dem ersten Erscheinen des Prüfers, sondern mit der systematischen Vorbereitung nach Eingang der Prüfungsanordnung. Für Medizintechnikunternehmen sind dabei mehrere Dokumentationsstränge parallel zu führen.
Zentrales Element ist die vollständige Buchführung, die den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoBD) entspricht. Das Bundesfinanzministerium hat mit den GoBD (BMF-Schreiben) konkrete Anforderungen an die Führung, Aufbewahrung und Zugänglichkeit digitaler Bücher und Aufzeichnungen definiert. Verstöße gegen die GoBD berechtigen das Finanzamt nach § 162 AO zur Schätzung von Besteuerungsgrundlagen – eine der gefährlichsten Konsequenzen für das Unternehmen, weil Schätzungen regelmäßig zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen.
Für F&E-intensive Medizintechnikunternehmen empfiehlt sich zudem eine projektbezogene Dokumentation der Entwicklungsphasen, die nachvollziehbar macht, ab welchem Zeitpunkt aus Forschung Entwicklung geworden ist und wann die Kriterien für eine Aktivierungspflicht erfüllt waren oder gerade nicht. Dies gilt analog für klinische Studien: Zeitpunkt, Zweck, beteiligte Einrichtungen und Kostenträgerschaft müssen lückenlos nachweisbar sein.
Was den digitalen Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO betrifft: In der Praxis hat sich bewährt, die IT-Abteilung frühzeitig einzubinden und die Schnittstellen zum ERP-System so vorzubereiten, dass der Prüfer gezielt auf steuerrelevante Daten zugreifen kann – ohne gleichzeitig ungefilterter Zugang zu operativen oder vertrieblichen Datenbereichen zu erhalten, die nicht Gegenstand der Prüfung sind. Die Begrenzung des Datenzugriffs auf das steuerlich Notwendige ist ein legitimes Schutzinteresse des Unternehmens.
Einspruch und Klage: Welche Rechtsbehelfe stehen nach der Prüfung zur Verfügung?
Folgt aus der Außenprüfung ein geänderter Steuerbescheid, beginnt die Rechtsbehelfsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 355 AO). Diese Frist ist eine Ausschlussfrist. Wer sie versäumt, verliert grundsätzlich den Rechtsschutz für den betreffenden Bescheid. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO ist nur bei unverschuldetem Fristversäumnis möglich und setzt ihrerseits konkreten Nachweis voraus.
Der Einspruch nach § 347 AO ist zunächst nicht suspensiv: Der angefochtene Bescheid bleibt vollziehbar. Wer die Nachzahlung nicht sofort leisten will, muss gesondert die Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 361 AO beim Finanzamt oder nach § 69 FGO beim Finanzgericht beantragen. Voraussetzung ist, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte darstellt. Für Mittelstandsunternehmen mit angespannter Liquidität kann die AdV liquiditätssichernde Wirkung entfalten – sie ist deshalb oft der erste dringliche Schritt nach dem Eingang des Änderungsbescheids.
Bleibt der Einspruch erfolglos, steht die Klage vor dem zuständigen Finanzgericht offen. Die Klagefrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (§ 47 FGO). Finanzgerichtliche Verfahren sind in Deutschland zweiinstanzlich: Gegen das Urteil des Finanzgerichts ist die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) möglich, sofern sie zugelassen wurde oder Revisionsgründe nach § 115 FGO vorliegen. Vor dem BFH besteht kein vergleichbares Singularzulassungserfordernis wie im zivilrechtlichen Revisionsverfahren; in der Praxis ist jedoch spezialisierte steuerrechtliche Vertretung unerlässlich.
Ergänzend steht das Instrument der tatsächlichen Verständigung zur Verfügung. Anders als der förmliche Rechtsweg ermöglicht sie eine einvernehmliche Feststellung schwieriger oder streitanfälliger Sachverhalte – insbesondere bei Bewertungsfragen, wie sie in der Medizintechnik bei Lizenzwerten oder F&E-Aktivierungen regelmäßig auftreten. Die tatsächliche Verständigung ist zulässig, wenn die genaue Sachverhaltsermittlung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, und bindet beide Seiten nach Unterzeichnung.
Was bedeutet eine Selbstanzeige, und wann kommt sie in Betracht?
Wenn im Verlauf der Außenprüfungsvorbereitung oder während der Prüfung selbst erkennbar wird, dass steuerlich relevante Sachverhalte unrichtig oder unvollständig erklärt worden sind, stellt sich die Frage nach einer Selbstanzeige nach § 371 AO. Die Selbstanzeige ermöglicht unter engen gesetzlichen Voraussetzungen Straffreiheit – jedoch nur, solange der Sperrgründe des § 371 Abs. 2 AO nicht einschlägig sind.
Einer dieser Sperrgründe ist die bereits bekanntgegebene Prüfungsanordnung: Sobald das Unternehmen eine wirksame Prüfungsanordnung erhalten hat und der Prüfer die Prüfung aufgenommen hat, ist eine strafbefreiende Selbstanzeige für die von der Prüfung erfassten Steuerarten und Prüfungszeiträume grundsätzlich gesperrt. Wer also im Vorfeld der Prüfung erkennt, dass Erklärungen unvollständig waren, muss zügig handeln – noch bevor die Anordnung Wirksamkeit erlangt. Diese Situation ist hochgradig zeitkritisch und erfordert sofortige anwaltliche Beratung.
Nach unserer Erfahrung werden Selbstanzeigen in der Medizintechnik häufig dann relevant, wenn die steuerliche Behandlung von internationalen Sachverhalten – Lizenzgebühren, Funktionsverlagerungen, Betriebsstätten im Ausland – rückblickend anders zu beurteilen ist als ursprünglich erklärt. Die Grenzen zwischen vertretbarer Rechtsauffassung und steuerpflichtwidrigem Verhalten sind in diesen Bereichen fließend; die Folgen einer falschen Einschätzung können jedoch gravierend sein.
Anwaltliche Begleitung der Betriebsprüfung: Wann und warum ist sie sinnvoll?
Ist eine Begleitung durch eine Wirtschaftskanzlei wirklich notwendig – oder reicht der Steuerberater? Diese Frage stellt sich in der Praxis häufig. Die ehrliche Antwort lautet: Es kommt auf den Sachverhalt an. Der Steuerberater ist unverzichtbar für die buchhalterische Aufbereitung und die fachliche Begleitung der Prüfungshandlungen. Sobald jedoch strittige Rechtsfragen aufgeworfen werden, strafrechtliche Aspekte ins Spiel kommen oder eine förmliche Rechtsbehelfsstrategie entwickelt werden muss, tritt die anwaltliche Kompetenz hinzu.
Konkret empfiehlt sich anwaltliche Begleitung, wenn:
- die Prüfungsanordnung Rechtsfehler aufweist, die zum Angriff geeignet sind;
- der Prüfer Sachverhalte als strafrechtlich relevant bewertet oder die Einschaltung der Strafsachenstelle ankündigt;
- Verrechnungspreisdokumentation und internationale Sachverhalte geprüft werden;
- nach Abschluss der Prüfung Einspruch, AdV-Antrag oder Klage vor dem Finanzgericht erforderlich werden;
- persönliche Haftungsrisiken für den Geschäftsführer nach § 69 AO oder § 370 AO im Raum stehen.
Entscheidungsmatrix: Konstellation A – reine Buch- und Belegsichtung ohne Rechtstreit → Steuerberater führt allein, Rechtsanwalt auf Abruf. Konstellation B – strittige Rechtsfrage zu Aktivierungspflichten oder Verrechnungspreisen → Steuerberater und Rechtsanwalt koordiniert; anwaltliche Federführung in der Schlussbesprechung. Konstellation C – Anhaltspunkte für Steuerstrafverfahren → sofortige anwaltliche Mandatierung; strafrechtliche Einschätzung vor jeder weiteren Aussage gegenüber dem Prüfer.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle und den rechtlichen Rahmen. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der geprüften Steuerarten und der bisherigen Kommunikation mit dem Finanzamt. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen im Zusammenhang mit einer anstehenden oder laufenden Betriebsprüfung in der Medizintechnik erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen zur Betriebsprüfung in der Medizintechnik
Was ist der Unterschied zwischen einer Außenprüfung und einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung?
Die Außenprüfung nach §§ 193 ff. AO erfasst alle relevanten Steuerarten – Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und ggf. Lohnsteuer – für mehrere Veranlagungszeiträume. Die Umsatzsteuer-Sonderprüfung ist dagegen auf die Umsatzsteuer begrenzt und wird häufig anlassbezogen angeordnet, etwa bei ungewöhnlichen Vorsteuerbeträgen oder auffälligen Exportumsätzen. Für Medizintechnikunternehmen mit hohem Anteil innergemeinschaftlicher Lieferungen ist die Sonderprüfung ein eigenständiges Risiko, das anwaltlich vorbereitet werden sollte.
Muss das Unternehmen jeden Datenzugriff des Prüfers dulden?
Nein. Das Finanzamt hat nach § 147 Abs. 6 AO das Recht auf Zugang zu steuerrelevanten Daten – nicht jedoch auf unbegrenzte Einsicht in sämtliche Unternehmenssysteme. Das Unternehmen kann und sollte den Datenzugriff auf die steuerlich erforderlichen Bereiche begrenzen. Welche Datenbereiche dem Prüfer zugänglich gemacht werden müssen, ist im Einzelfall rechtlich zu prüfen; hierüber entstehen in der Praxis häufig Konflikte, die anwaltlicher Klärung bedürfen.
Wann muss der Einspruch gegen einen Änderungsbescheid eingelegt werden?
Der Einspruch ist innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe des Änderungsbescheids beim zuständigen Finanzamt einzulegen (§ 355 AO). Die Frist beginnt mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post, sofern kein früherer Zugang nachgewiesen wird. Bei elektronischer Bekanntgabe gilt der Tag der Zugänglichkeit. Die Monatsfrist ist eine Ausschlussfrist; ihre Versäumung führt zur Bestandskraft des Bescheids. Eine unverzügliche anwaltliche Prüfung nach Erhalt des Bescheids ist daher dringend zu empfehlen.
Kann die Prüfungsanordnung angefochten werden?
Ja. Die Prüfungsanordnung ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 118 AO und kann mit dem Einspruch nach § 347 AO angefochten werden. Relevante Anfechtungsgründe sind sachliche oder örtliche Unzuständigkeit, fehlerhafte Bestimmung des Prüfungszeitraums oder Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. In der Praxis ist die Anfechtung zumindest als taktisches Element zu prüfen, auch wenn sie den Beginn der Prüfung regelmäßig nicht dauerhaft verhindert.
Welche Rolle spielt die tatsächliche Verständigung bei strittigen Prüfungsfeststellungen?
Die tatsächliche Verständigung ist ein auf Rechtsprechung und Verwaltungspraxis beruhendes Instrument, das es erlaubt, schwierige Sachverhaltsfragen einvernehmlich zwischen Finanzamt und Steuerpflichtigem festzustellen. Sie setzt voraus, dass die genaue Ermittlung des Sachverhalts mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre, und bindet beide Seiten. In der Medizintechnik kommt sie insbesondere bei Bewertungsfragen zu Lizenzen, Verrechnungspreisen und F&E-Aktivierungen in Betracht.
Was passiert, wenn die Prüfung Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung ergibt?
Ergeben sich Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO, ist das Finanzamt verpflichtet, die Strafsachenstelle einzuschalten. Ab diesem Moment ändern sich die Verfahrensregeln grundlegend: Es gelten die Grundsätze des Steuerstrafverfahrens, der Grundsatz nemo tenetur greift, und der Geschäftsführer ist nicht mehr nur gesetzlicher Vertreter, sondern potenziell Beschuldigter. Anwaltliche Vertretung muss in diesem Moment unmittelbar beginnen; weitere Aussagen gegenüber dem Prüfer sollten ohne Rücksprache mit dem Anwalt unterbleiben.
Die vorstehende Darstellung gibt den rechtlichen Rahmen der Außenprüfung für Medizintechnikunternehmen wieder. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der geprüften Zeiträume und der bisherigen Kommunikation mit dem Finanzamt. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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