Eine Betriebsprüfung trifft Software- und IT-Unternehmen häufig zu einem ungünstigen Zeitpunkt: mitten in einem Produktlaunch, in der Wachstumsphase oder unmittelbar vor einer Finanzierungsrunde. Der Geschäftsführer hält die Prüfungsanordnung in Händen und fragt sich, was als Nächstes zu tun ist.
Die steuerliche Außenprüfung nach §§ 193 ff. der Abgabenordnung (AO) ist das zentrale Instrument, mit dem das Finanzamt Buchführung, Verträge und Belege für zurückliegende Wirtschaftsjahre durchleuchtet. Für Kapitalgesellschaften in der Software- und IT-Branche bedeutet das konkret: Der Prüfer prüft Lizenzerlöse, Aktivierung von Entwicklungskosten, konzerninternen Software-Lizenzen und SaaS-Umsätzen gleichermaßen. Wer die Außenprüfung strukturiert vorbereitet, anwaltlich begleiten lässt und auf jede Prüfungsphase vorbereitet ist, begrenzt Nachzahlungsrisiken und vermeidet Steuerstreitigkeiten, die für Mittelständler existenzbedrohend werden können. Diese Checkliste zeigt den vollständigen Ablauf – von der Prüfungsanordnung bis zum Einspruch.
Die nachfolgenden Abschnitte strukturieren den Prozess in sieben Phasen und benennen für jede Phase die entscheidenden Handlungsschritte sowie die rechtlichen Folgen bei Versäumnissen.
Phase 1: Prüfungsanordnung prüfen – was ist der rechtliche Rahmen?
Sobald die Prüfungsanordnung zugestellt wird, beginnt die Uhr zu laufen. Die Anordnung ist ein Verwaltungsakt nach § 196 AO und muss bestimmte Mindestanforderungen erfüllen: die zu prüfenden Steuerarten, den Prüfungszeitraum und die Benennung des zuständigen Prüfers. Fehlt eines dieser Elemente, kann die Anordnung mit dem Einspruch angegriffen werden.
Für IT- und Softwareunternehmen ist der Prüfungszeitraum von besonderer Bedeutung. Regelmäßig umfasst er die letzten drei bis vier Wirtschaftsjahre; bei Verdacht auf schwerwiegende Fehler kann das Finanzamt auch weiter zurückgreifen – die Festsetzungsverjährung beträgt nach § 169 AO im Regelfall vier Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre und bei Steuerhinterziehung zehn Jahre. Diese Zeiträume machen es zwingend, Belege und Verträge auch für bereits „abgeschlossene" Geschäftsjahre vollständig vorzuhalten.
In der Mandatspraxis sehen wir häufig, dass Geschäftsführer die Prüfungsanordnung zunächst intern weiterleiten und erst Wochen später einen Anwalt einschalten. Das kostet wertvolle Vorbereitungszeit. Sinnvoller ist es, unmittelbar nach Zugang anwaltlichen Rat einzuholen und den Prüfungsbeginn – wenn nötig und zulässig – zu verschieben.
Checkliste Phase 1:
- Prüfungsanordnung auf formale Vollständigkeit prüfen (§ 196 AO: Steuerarten, Prüfungszeitraum, Prüfernennung).
- Prüfungsbeginn notieren; Verschiebungsantrag nach § 197 Abs. 2 AO vorbereiten, sofern Vorbereitung mehr Zeit erfordert.
- Anwaltliche Beratung sofort einschalten – vor der ersten Antwort ans Finanzamt.
- Innerbetriebliche Verantwortung klären: Wer ist Ansprechpartner für den Prüfer, wer informiert Gesellschafter und Beirat?
- Zeitplanung für Informationsbeschaffung erstellen und mit Tagesgeschäft koordinieren.
Phase 2: Unterlagen und Datenträger vorbereiten – Besonderheiten der IT-Branche
Software- und IT-Unternehmen stehen bei einer Außenprüfung vor einer besonderen Herausforderung: Ihre Erlösstrukturen sind komplex, ihre Buchführung ist technisch und ihre Vertragswerke umfassen Dutzende von SaaS-Abonnements, Lizenzmodellen, Customizing-Projekten und Wartungsverträgen, die steuerlich unterschiedlich zu behandeln sind.
Das Finanzamt hat nach § 147 Abs. 6 AO das Recht auf maschinellen Datenzugriff auf die Buchführungsdaten – entweder als Direktzugriff (Z1), mittels Datenträgerüberlassung (Z2) oder als Auswertung nach Vorgabe des Prüfers (Z3). Unvollständige oder nicht GoBD-konforme Daten können zur Schätzungsbefugnis des Finanzamts nach § 162 AO führen, was regelmäßig zu deutlich höheren Steuernachforderungen führt als eine vollständige Dokumentation.
Für IT-Unternehmen bedeutet GoBD-Konformität konkret: Alle digitalen Dokumente – E-Mails mit Vertragscharakter, elektronische Rechnungen, Softwarelizenzverträge, Kunden-Onboarding-Dokumente – müssen unveränderbar, vollständig und maschinell auswertbar archiviert sein. Systeme, die Dokumente überschreiben oder automatisch löschen, stellen ein erhebliches Prüfungsrisiko dar. Nach unserer Erfahrung ist dies in jungen IT-Unternehmen ein besonders häufiger Schwachpunkt.
Checkliste Phase 2:
- GoBD-Archivierungssystem auf Vollständigkeit und Unveränderlichkeit prüfen – ggf. IT-Forensiker einschalten.
- Buchführungsdaten im DATEV-Export, XSD oder einem anderen prüfungskonformen Format bereitstellen.
- Lizenz- und SaaS-Verträge geordnet nach Wirtschaftsjahr ablegen; Laufzeit, Vergütungsmodell und Leistungsort dokumentieren.
- Aktivierte Eigenleistungen (Softwareentwicklung): Stundenaufzeichnungen, Projektdokumentation und Abgrenzungsrechnung vorbereiten.
- Konzerninterne Lizenzgebühren (Intercompany): Verrechnungspreisdokumentation nach § 90 Abs. 3 AO bereitlegen.
- Kassen- oder Paymentdaten bei SaaS-Modellen (Stripe, PayPal u. a.) auf Vollständigkeit prüfen und in Buchführung abstimmen.
Welche steuerlichen Schwerpunkte prüft das Finanzamt in der IT-Branche?
Der Außenprüfer konzentriert sich auf Positionen, bei denen Gestaltungsspielraum und Fehlerquote typischerweise hoch sind. In der Software- und IT-Branche sind das vor allem sechs Kernbereiche, die in nahezu jeder Betriebsprüfung zum Gegenstand werden.
Aktivierung von Softwareentwicklungskosten: Eigene Softwareentwicklung führt nach HGB und EStG zu abgrenzungsintensiven Fragen: Werden Aufwendungen als Betriebsausgabe sofort abgezogen oder müssen sie als immaterielles Wirtschaftsgut aktiviert werden? Das Finanzamt hinterfragt Stunden- und Projektdokumentationen, um unangemessene Sofortabzüge zu korrigieren. Fehlt die Dokumentation, droht eine pauschalierte Zurechnung.
Verrechnungspreise bei konzerninternern Software-Lizenzen: Gruppen mit Tochtergesellschaften im Ausland, die zentral entwickelte Software lizenznehmen, müssen nach § 1 AStG und den OECD-Verrechnungspreisleitlinien fremdübliche Preise nachweisen. Eine fehlende oder unvollständige Dokumentation nach § 90 Abs. 3 AO hat nach § 162 Abs. 3 AO eine Beweislastumkehr zur Folge – das Finanzamt darf dann schätzen.
Umsatzsteuerliche Abgrenzung Lizenz / Dienstleistung: SaaS-Umsätze können je nach vertraglicher Ausgestaltung als sonstige Leistung (§ 3a UStG) oder als Lizenz einzuordnen sein. Bei B2B-Umsätzen mit ausländischen Kunden entscheidet das über den Leistungsort und damit die Steuerpflicht in Deutschland. Fehlerhafte Abgrenzungen führen zu Umsatzsteuernachforderungen zuzüglich Zinsen.
Betriebliche Veranlassung von Technologieinvestitionen: Hohe Ausgaben für Cloudinfrastruktur, Entwicklungslizenzen, Konferenzen und ausländische Entwicklungsdienstleister werden auf ihre betriebliche Veranlassung geprüft. Fehlen Verträge, Leistungsnachweise oder Zahlungsbelege, versagt das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug.
Gesellschafter-Geschäftsführer-Vergütungen: Gehälter, Tantiemen und Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer unterliegen der verdeckten Gewinnausschüttungs-Kontrolle (vGA). Das Finanzamt prüft, ob die Vergütung dem entspricht, was ein Fremdgeschäftsführer erhalten würde, und ob Pensionszusagen ordnungsgemäß dotiert sind.
Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen / FZulG: Unternehmen, die Forschungszulagenförderung nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG) beantragt haben, müssen die geförderten Tätigkeiten belegen. Das Finanzamt stimmt sich mit der Bescheinigungsstelle ab; fehlende Nachweise führen zur Rückforderung der Zulage.
Phase 3: Die Betriebsprüfung selbst – Verhalten während der Prüfung
Der Außenprüfer betritt das Unternehmen. Ab diesem Moment gilt: Kommunikation steuern, Informationsfluss kontrollieren und keine unbedachten Zusagen machen. Das klingt defensiv, ist aber schlichte Risikovermeidung.
Das Finanzamt darf im Rahmen der Außenprüfung nach §§ 194 ff. AO Auskünfte verlangen, Unterlagen einsehen und Mitarbeiter befragen. Ein Auskunftsverweigerungsrecht des Unternehmens selbst besteht nicht; allerdings können Auskünfte, die strafrechtlich relevant sein könnten, verweigert werden, wenn der Geschäftsführer sich damit selbst belasten würde. Diese Grenze ist im Einzelfall anwaltlich zu klären.
Praktisch empfehlen wir: Ein designierter interner Ansprechpartner begleitet den Prüfer. Alle Anfragen werden schriftlich dokumentiert. Mündliche Zusagen – etwa zu Sachverhalten, die noch nicht vollständig aufgeklärt sind – werden vermieden. Der Anwalt ist bei der Schlussbesprechung grundsätzlich anwesend.
Checkliste Phase 3:
- Einen internen Ansprechpartner benennen; der Geschäftsführer sollte nicht selbst als erster Gesprächspartner fungieren.
- Alle Anfragen des Prüfers schriftlich festhalten – Datum, Gegenstand, angeforderte Unterlagen.
- Keine Unterlagen herausgeben, die nicht ausdrücklich angefordert wurden.
- Keine mündlichen Zusagen zu steuerlichen Qualifikationen machen; alles unter Vorbehalt stellen.
- Anwalt bei der Schlussbesprechung hinzuziehen – die Schlussbesprechung nach § 201 AO ist der entscheidende Moment.
- Prüferfeststellungen schriftlich bestätigen lassen; widersprechen, wo die Rechtsauffassung abweicht.
Phase 4: Schlussbesprechung und Prüfungsbericht – wie reagieren Sie auf Feststellungen?
Die Schlussbesprechung nach § 201 AO ist das rechtlich bedeutsamste Ereignis der gesamten Außenprüfung. Hier werden die vorläufigen Feststellungen des Prüfers offengelegt, und hier besteht letztmalig die Möglichkeit, tatsächliche und rechtliche Argumente einzubringen, bevor der Prüfungsbericht fertiggestellt wird.
Wer in der Schlussbesprechung schweigt oder unvorbereitet ist, akzeptiert die Feststellungen faktisch. Das muss nicht sein. Tatsächliche Einwendungen – fehlende Belege nachreichen, Sachverhalte klarstellen – können das Ergebnis noch maßgeblich beeinflussen. Rechtliche Einwendungen gegen die Rechtsauffassung des Prüfers sollten gezielt und schriftlich vorgebracht werden.
Nach der Schlussbesprechung ergeht der Prüfungsbericht, dem die geänderten Steuerbescheide folgen. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 355 AO). Diese Frist ist nicht verlängerbar; ihr Ablauf macht den Bescheid bestandskräftig. Wer danach noch klagen will, muss die erheblich engeren Voraussetzungen des § 173 AO erfüllen.
Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat begleitete die Kanzlei ein mittelständisches SaaS-Unternehmen aus dem Bereich HR-Software. Ausgangslage: Der Außenprüfer qualifizierte aktivierte Entwicklungskosten in erheblichem Umfang als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben um und wollte gleichzeitig konzerninterne Lizenzgebühren an eine Schweizer Holding als überhöht beanstanden. Vorgehen: In der Schlussbesprechung wurden detaillierte Projektdokumentationen und ein Fremdvergleichsgutachten zur Verrechnungspreisfrage vorgelegt; zudem wurde die Rechtsauffassung zur Aktivierungspflicht schriftlich fundiert widersprochen. Ergebnis: Der Prüfungsbericht wies deutlich geringere Mehrsteuern aus als zunächst angekündigt; gegen die verbleibenden Feststellungen wurde Einspruch eingelegt, der zu einer weiteren Reduzierung führte.
Checkliste Phase 4:
- Prüfungsbericht sorgfältig lesen; jeden Feststellungspunkt tatsächlich und rechtlich prüfen.
- Nachreichungen bis zur Schlussbesprechung vollständig vorbereiten.
- Rechtliche Gegenpositionen schriftlich formulieren und in der Schlussbesprechung übergeben.
- Einspruchsfrist von einem Monat (§ 355 AO) ab Bescheidzugang sofort im Kalender vermerken.
- Steuerliche Mehrbelastung liquiditätsseitig einplanen; ggf. Stundungsantrag nach § 222 AO prüfen.
Was passiert nach der Betriebsprüfung – Einspruch, Klage und Steuerstreit?
Wer die Feststellungen des Prüfers nicht akzeptiert, hat mehrere Möglichkeiten. Der strukturierte Weg läuft in der Regel über drei Stufen: Einspruch, Klage vor dem Finanzgericht, Revision vor dem Bundesfinanzhof (BFH).
Der Einspruch nach § 347 AO ist kostenlos, hemmt aber grundsätzlich nicht die Vollziehung. Wer nicht zahlen möchte, bis die Rechtsfrage geklärt ist, muss zusätzlich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 361 AO stellen. Das Finanzamt gewährt AdV, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen – ein Standard, den die Gerichte in vergleichbaren IT-Branchenfragen regelmäßig als erfüllt ansehen, wenn die Verrechnungspreisdokumentation substanziell ist.
Scheitert der Einspruch, ist die Klage vor dem Finanzgericht der nächste Schritt. Die Klagefrist beträgt nach § 47 FGO einen Monat ab Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Das Finanzgericht entscheidet als erste Tatsacheninstanz; Zeugen können benannt, Gutachten eingeholt werden. Für IT-spezifische Fragen – Verrechnungspreise, Aktivierung, FZulG – ist eine substanziierte technische Dokumentation häufig entscheidend.
Die Revision zum BFH setzt die Zulassung voraus und ist auf Rechtsfragen beschränkt. Neue Tatsachen können nicht mehr eingebracht werden. In der Revisionsinstanz vor dem BFH wird die Kanzlei in Zusammenarbeit mit einem beim BFH zugelassenen Rechtsanwalt tätig.
Checkliste Phase 5 – Rechtsbehelfe:
- Einspruch innerhalb eines Monats einlegen (§ 355 AO); Fristversäumnis = Bestandskraft.
- Gleichzeitig Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen, um Vollstreckung während des Verfahrens zu verhindern.
- Einspruchsbegründung sorgfältig aufbauen: Sachverhalt, Rechtsauffassung, ggf. Gutachten.
- Nach Einspruchsentscheidung: Klagefrist von einem Monat (§ 47 FGO) sofort notieren.
- Für das Klageverfahren technische und wirtschaftliche Sachverständige frühzeitig einbinden.
Besondere Compliance-Risiken für Geschäftsführer: Haftung und Wirtschaftsstrafrecht
Eine Betriebsprüfung ist nicht nur ein steuerliches Ereignis. Sie kann für den Geschäftsführer persönlich zum Problem werden. Denn deckt der Prüfer Sachverhalte auf, die strafrechtliche Relevanz haben, leitet das Finanzamt das Verfahren an die Staatsanwaltschaft oder die Steuerfahndung weiter.
Die Festsetzungsverjährung bei Steuerhinterziehung beträgt zehn Jahre (§ 169 AO). Das bedeutet: Der Prüfer kann in begründeten Fällen deutlich weiter zurückgreifen als die regulären vier Jahre. Für den Geschäftsführer einer GmbH ergibt sich darüber hinaus eine persönliche Haftung nach § 69 AO, wenn er steuerliche Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat – unabhängig davon, ob die GmbH selbst die Steuer zahlen kann.
In der Mandatspraxis sehen wir, dass diese Haftungsrisiken oft unterschätzt werden – insbesondere bei Startups, die in der Wachstumsphase Buchführungsaufgaben nicht ausreichend priorisiert haben. Eine frühzeitige Selbstanzeige nach § 371 AO kann Straffreiheit begründen, ist aber an strenge Voraussetzungen geknüpft und muss zwingend anwaltlich begleitet werden, da eine fehlerhafte Selbstanzeige wirkungslos ist.
Checkliste Phase 6 – Compliance und Haftung:
- Geschäftsführer prüft persönlich, ob steuerlich kritische Sachverhalte bekannt sind, die bislang nicht erklärt wurden.
- Bei Verdacht auf strafrechtlich relevante Sachverhalte: unverzüglich Anwalt einschalten, bevor der Prüfer Unterlagen sichtet.
- Selbstanzeigeoptionen nach § 371 AO nur nach anwaltlicher Beratung nutzen – fehlerhafte Selbstanzeige ist wirkungslos.
- Prüfen, ob GmbH-Haftung und persönliche Haftung des Geschäftsführers auseinanderfallen können.
- D&O-Versicherungsschutz auf Einschluss steuerlicher Inanspruchnahmen prüfen.
Prüfungsbegleitendes Compliance-System aufbauen: Vorsorge für die nächste Prüfung
Die Betriebsprüfung ist ein Anlass, das bestehende Compliance-System kritisch zu hinterfragen. Wer nach der Prüfung einfach weitermacht wie bisher, riskiert dieselben Feststellungen beim nächsten Durchlauf.
Für IT- und Softwareunternehmen empfehlen wir nach jeder Außenprüfung eine strukturierte Nachbetrachtung: Welche Feststellungen wurden getroffen? Welche Prozesse haben versagt? Wo fehlten Dokumentationen? Auf dieser Grundlage lässt sich ein Maßnahmenplan entwickeln, der typischerweise die Bereiche GoBD-Archivierung, Verrechnungspreisdokumentation, Aktivierungsrichtlinien und Gesellschafter-Vergütungsgestaltung umfasst.
Nach unserer Erfahrung sind IT-Unternehmen, die regelmäßig eine steuerliche Prüfungsbereitschafts-Analyse durchführen, deutlich besser aufgestellt – sowohl beim nächsten Prüfungsbesuch als auch bei M&A-Transaktionen, bei denen ein potenzieller Käufer im Rahmen der Due Diligence steuerliche Risiken identifiziert und im Kaufpreis abzieht.
Checkliste Phase 7 – Nachsorge und Prüfungsbereitschaft:
- Intern dokumentieren, welche Feststellungen getroffen wurden; Ursachenanalyse durchführen.
- GoBD-Archivierungssystem überarbeiten und auf aktuelle Anforderungen abstimmen.
- Verrechnungspreisdokumentation für laufendes Wirtschaftsjahr aktualisieren und jährlich fortschreiben.
- Aktivierungsrichtlinie für Softwareentwicklung schriftlich fixieren; mit Steuerberater und Anwalt abstimmen.
- Gesellschafter-Geschäftsführer-Vergütungen auf vGA-Konformität überprüfen; Fremdvergleichsdokumentation anlegen.
- Jährliche Steuerliche Prüfungsbereitschafts-Analyse als feste Maßnahme im Unternehmenskalender verankern.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle einer Außenprüfung in der Software- und IT-Branche. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der einschlägigen Fristen und der auf Ihr Unternehmen anwendbaren Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine Einschätzung Ihrer prüfungsrelevanten Risiken erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen zur Betriebsprüfung in der Software- und IT-Branche
Wie lange dauert eine Betriebsprüfung bei einem IT-Unternehmen?
Die Dauer einer Außenprüfung variiert erheblich und hängt von der Unternehmensgröße, der Komplexität der Buchführung und der Anzahl der zu prüfenden Wirtschaftsjahre ab. Bei mittelständischen IT-Unternehmen sind Zeiträume von drei bis zwölf Monaten realistisch. Unvollständige Unterlagen oder fehlende Datenzugänge verlängern die Prüfungsdauer regelmäßig. Eine frühzeitige und strukturierte Vorbereitung reduziert den Zeitaufwand für das Unternehmen erheblich.
Kann das Finanzamt direkt auf unsere Buchhaltungssoftware zugreifen?
Ja. Nach § 147 Abs. 6 AO hat der Prüfer das Recht auf maschinellen Datenzugriff. Er kann einen Direktzugriff auf das Buchführungssystem verlangen (Z1), eine Datenträgerüberlassung anfordern (Z2) oder eine Auswertung nach seinen Vorgaben verlangen (Z3). Unternehmen sind verpflichtet, diesen Zugang zu ermöglichen. Die Daten müssen GoBD-konform sein; fehlt die Konformität, droht eine Schätzungsbefugnis nach § 162 AO.
Was bedeutet Verrechnungspreisdokumentation für unsere GmbH mit ausländischer Tochtergesellschaft?
Wenn Ihre GmbH Lizenzen, Dienstleistungen oder Produkte an verbundene Unternehmen im Ausland liefert oder von diesen bezieht, müssen die vereinbarten Preise dem Fremdvergleich standhalten. Die Pflicht zur Dokumentation ergibt sich aus § 90 Abs. 3 AO. Fehlt diese Dokumentation oder ist sie unvollständig, dreht sich nach § 162 Abs. 3 AO die Beweislast um: Das Finanzamt darf zu Lasten des Unternehmens schätzen. Eine aktuelle und substanzielle Dokumentation ist für jedes Wirtschaftsjahr zu führen.
Wann beginnt die Einspruchsfrist nach einer Betriebsprüfung?
Die Einspruchsfrist von einem Monat nach § 355 AO beginnt mit der Bekanntgabe des geänderten Steuerbescheids. Bei Postversand gilt der Bescheid drei Tage nach Aufgabe als bekannt gegeben. Die Frist ist nicht verlängerbar; ein versäumter Einspruch macht den Bescheid bestandskräftig. Parallel zum Einspruch empfiehlt sich stets ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, um die sofortige Zahlung zu verhindern.
Haftet der Geschäftsführer persönlich für Steuerschulden der GmbH?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Nach § 69 AO haftet der Geschäftsführer persönlich, wenn er steuerliche Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat und dadurch Steueransprüche nicht erfüllt werden. Diese Haftung trifft den Geschäftsführer unabhängig von der Haftungsbeschränkung der GmbH. Sie ist besonders relevant, wenn die GmbH zahlungsunfähig ist und Steuerrückstände bestehen. Anwaltliche Beratung ist in dieser Situation zwingend.
Was ist eine Selbstanzeige nach § 371 AO und wann kommt sie in Betracht?
Die strafbefreiende Selbstanzeige ermöglicht es, durch vollständige Nacherklärung bislang verschwiegener Sachverhalte und vollständige Nachzahlung der hinterzogenen Steuern Straffreiheit zu erlangen. Sie ist jedoch nur wirksam, wenn sie vor Einleitung eines Strafverfahrens und vor Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung für den betroffenen Zeitraum eingeht. Eine fehlerhafte oder unvollständige Selbstanzeige ist ohne Wirkung. Sie ist deshalb ausschließlich nach eingehender anwaltlicher Beratung zu erstatten.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Außenprüfung. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der einschlägigen Fristen und der auf Ihr Unternehmen anwendbaren Rechtsprechung. Zur Klärung, wie eine laufende oder angekündigte Betriebsprüfung auf Ihr IT-Unternehmen wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.