MünchenBerlinMo–Fr 08:30–18:30
DE / EN
Wirtschaftskanzlei
für den Mittelstand
StartseiteInsightsGewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht & Datenschutz
Steuerstreit, Wirtschaftsstrafrecht & Compliance · Rechtsgebiet 4

Betriebsprüfung des Finanzamts begleiten – Software- und IT-Branche: FAQ

Betriebsprüfung des Finanzamts begleiten: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Anschreiben der Finanzbehörde liegt auf dem Schreibtisch des Geschäftsführers: Die Prüfungsanordnung kündigt eine Außenprüfung an, die Buchführung, Lizenzeinnahmen, Intercompany-Verrechnungspreise und die steuerliche Behandlung von Softwareentwicklungskosten der letzten drei Jahre umfasst. Was jetzt zu tun ist – und was besser unterlassen wird – entscheidet über den Ausgang der Prüfung.

Eine Betriebsprüfung des Finanzamts ist für Unternehmen der Software- und IT-Branche eine reguläre behördliche Maßnahme nach §§ 193 ff. der Abgabenordnung (AO). Geschäftsführer haben sowohl Mitwirkungs- als auch Schutzrechte: Sie müssen Unterlagen vorlegen, sind aber nicht zur Selbstbelastung verpflichtet. Anwaltliche Begleitung ab Zugang der Prüfungsanordnung sichert die Rechtspositionen des Unternehmens und verhindert kostspielige Zugeständnisse unter Zeitdruck.

Dieses FAQ-Dossier beantwortet die wichtigsten Fragen, die Geschäftsführer und Gesellschafter von IT- und Softwareunternehmen im Vorfeld und während einer Außenprüfung stellen – von der ersten Reaktion auf die Prüfungsanordnung bis zum Einspruchsverfahren nach dem Prüfungsabschluss.

Was ist eine Außenprüfung und auf welcher Rechtsgrundlage beruht sie?

Die Außenprüfung (auch: Betriebsprüfung) ist das zentrale Instrument der Finanzbehörden zur nachträglichen Überprüfung steuerlicher Sachverhalte im Unternehmen. Sie beruht auf §§ 193 bis 207 AO und ermöglicht dem Finanzamt, Buchführung, Verträge, Korrespondenz und elektronische Daten für einen zurückliegenden Prüfungszeitraum zu untersuchen, der in der Regel die letzten drei Veranlagungszeiträume umfasst.

Für Unternehmen der Software- und IT-Branche gilt: Prüfungsschwerpunkte liegen regelmäßig auf der Aktivierungspflicht selbst erstellter immaterieller Wirtschaftsgüter (§ 248 Abs. 2 HGB und Steuerrecht), der Abgrenzung von sofort abziehbaren Betriebsausgaben gegenüber aktivierungspflichtigen Entwicklungskosten sowie auf Lizenzmodellen und deren umsatzsteuerlicher Einordnung. Hinzu kommen – bei international aufgestellten IT-Unternehmen – Verrechnungspreise für konzerninterne IP-Überlassungen, die in der Mandatspraxis besonders prüfungsintensiv sind.

Nach unserer Erfahrung unterschätzen Geschäftsführer häufig, wie weitreichend das Datenzugriffsrecht der Prüfer nach § 147 Abs. 6 AO reicht: Der Prüfer darf auf maschinell auswertbare Daten des Unternehmens zugreifen – bei Softwareunternehmen bedeutet das oft den Zugriff auf Projektverwaltungssysteme, Zeiterfassungstools und Buchhaltungssoftware in einem Umfang, der viele Geschäftsführer überrascht.

Wie reagiere ich richtig auf die Prüfungsanordnung?

Die Prüfungsanordnung ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 196 AO und kann – innerhalb der Einspruchsfrist von einem Monat (§ 355 AO) – auf formelle Fehler überprüft und ggf. angefochten werden. Richtig reagieren bedeutet aber zunächst: organisieren, nicht kapitulieren.

Folgende Schritte empfehlen sich unmittelbar nach Eingang:

  • Fristwahrung prüfen: Das Zustelldatum bestimmt den Lauf der Einspruchsfrist. Notieren Sie das Datum des Eingangs dokumentiert.
  • Prüfungsumfang analysieren: Welche Steuerarten, welche Zeiträume und welche Betriebsstätten sind erfasst? Bei einer IT-Unternehmensgruppe mit mehreren Gesellschaften kann die Prüfungsanordnung mehrere Rechtssubjekte betreffen.
  • Ansprechpartner benennen: Legen Sie intern fest, wer als einzige Kontaktperson mit dem Prüfer kommuniziert. Unkontrollierte Auskünfte durch Mitarbeiter sind ein klassisches Risiko in der Software-Branche, wo technische Kollegen auf direkte Fragen des Prüfers zum Softwareentwicklungsprozess ungefiltert antworten können.
  • Anwaltliche Begleitung organisieren: Die anwaltliche Begleitung ist gerade im ersten Kontakt mit dem Prüfer entscheidend. Spätere Korrekturen von Vorauskünften sind deutlich aufwendiger als eine strukturierte Kommunikation von Anfang an.

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Softwareunternehmen aus dem Bereich Enterprise-Resource-Planning. Die Prüfungsanordnung hatte einen unklaren Prüfungsumfang, der auch eine ausländische Tochtergesellschaft zu erfassen schien. Durch die frühzeitige schriftliche Klarstellung gegenüber dem Finanzamt – noch vor Prüfungsbeginn – wurde der Prüfungsumfang auf die inländische Muttergesellschaft begrenzt. Vorgehen: Analyse der Anordnung, Antragsschreiben zur Umfangspräzisierung. Ergebnis: Der Prüfungsaufwand für das Unternehmen reduzierte sich erheblich, ohne dass ein förmlicher Einspruch erforderlich wurde.

Was darf der Betriebsprüfer – und was nicht?

Die Befugnisse des Prüfers sind klar umrissen, aber in der Praxis wird ihre Grenze nicht immer beachtet. Der Prüfer darf Geschäftsräume zu den üblichen Geschäftszeiten betreten (§ 200 Abs. 3 AO), Auskünfte verlangen und Unterlagen einsehen. Er darf jedoch keine Privaträume betreten, keine Unterlagen beschlagnahmen (das ist Aufgabe der Steuerfahndung, nicht der Betriebsprüfung) und keine mündlichen Zusagen über steuerliche Behandlungen machen, die das Unternehmen binden würden.

Für IT-Unternehmen besonders relevant: Der Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO umfasst drei Formen – den unmittelbaren Zugriff, den mittelbaren Zugriff über eigene Auswertungen des Unternehmens und die Datenträgerüberlassung. Der Prüfer kann wählen. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass die Form des Datenzugriffs Verhandlungsspielraum bietet: Eine strukturierte Datenaufbereitung durch das Unternehmen selbst ist häufig vorzugswürdig gegenüber dem unkontrollierten Direktzugriff auf Produktivsysteme.

Was der Prüfer nicht darf: Auskünfte verlangen, die über die steuerlich relevanten Sachverhalte hinausgehen, oder Druck auf Mitarbeiter ausüben, um diese zu Aussagen zu bewegen, die die Interessen des Unternehmens beeinträchtigen. Werden solche Grenzen überschritten, sollte dies schriftlich dokumentiert und anwaltlich bewertet werden.

Welche steuerlichen Fragen sind in der Software- und IT-Branche besonders prüfungsrelevant?

Software- und IT-Unternehmen weisen eine Kombination steuerlicher Sachverhalte auf, die für Betriebsprüfer besonders attraktiv sind. Nach unserer Erfahrung konzentrieren sich Prüfungen in dieser Branche auf folgende Schwerpunkte:

  • Aktivierungspflicht versus Sofortabzug bei Softwareentwicklung: Das Steuerrecht verbietet – anders als das Handelsrecht seit dem BilMoG – die Aktivierung selbst erstellter immaterieller Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Die Abgrenzung zwischen aktivierungspflichtiger Individualentwicklung und sofort abziehbaren Forschungskosten ist ein dauerhafter Prüfungskonflikt.
  • Umsatzsteuerliche Einordnung von Software-Leistungen: Die Abgrenzung zwischen steuerfreier Softwareüberlassung und steuerpflichtigem SaaS-Modell (Software as a Service) sowie Fragen der elektronischen Dienstleistungen nach § 3a UStG, insbesondere bei B2B- und B2C-Konstellationen mit ausländischen Kunden.
  • Verrechnungspreise bei IP-Strukturen: IT-Konzerne und -Gruppen, die geistiges Eigentum konzernübergreifend lizenzieren, stehen vor der Pflicht, Verrechnungspreise für diese Transaktionen nach dem Fremdvergleichsgrundsatz zu dokumentieren (§ 1 AStG). Fehlende oder unvollständige Dokumentation kann zur Schätzung führen.
  • Fördermittel und steuerliche Forschungsförderung (FZulG): Seit Inkrafttreten des Forschungszulagengesetzes erhalten Unternehmen für förderfähige Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen eine Steuergutschrift. Betriebsprüfer prüfen die Abgrenzung förderfähiger Aufwendungen genau.
  • Mitarbeiterbeteiligungen und virtuelle Anteilsprogramme (VSOPs): Die steuerliche Behandlung von virtuellen Optionsprogrammen, Stock Appreciation Rights und realen Beteiligungen bei Start-ups und wachsenden IT-Unternehmen ist ein zunehmend bedeutsamer Prüfungsbereich.

Wird eine dieser Positionen vom Prüfer beanstandet, drohen Nachzahlungen nebst Nachzahlungszinsen. Die genaue Höhe der steuerlichen Folgen hängt vom jeweiligen Sachverhalt ab und ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Wie verhalte ich mich gegenüber dem Prüfer – was sind typische Fehler?

Der Umgang mit dem Betriebsprüfer entscheidet den Ton und oft auch den Ausgang der Prüfung. Zu kooperativ zu sein ist ebenso riskant wie zu konfrontativ vorzugehen.

Typische Fehler, die wir in der Mandatspraxis beobachten:

  • Unkontrollierte Auskünfte durch technisches Personal: Wenn ein Prüfer den Entwicklungsleiter fragt, wie ein Produkt entstanden ist, erhält er unter Umständen technische Details, die steuerrechtlich gegen das Unternehmen verwendet werden können – etwa zur Unterstützung einer Aktivierungspflicht.
  • Vorschnelles Nachgeben bei Schätzungen: Prüfer sind berechtigt zu schätzen, wenn Aufzeichnungen fehlen oder unvollständig sind (§ 162 AO). Aber eine Schätzung ist kein Anrecht des Prüfers – sie setzt konkrete Voraussetzungen voraus, die anwaltlich geprüft werden sollten.
  • Übermäßige Dokumentenbereitstellung: Wer mehr vorlegt als gefordert, riskiert, dem Prüfer Anhaltspunkte für Fragestellungen zu geben, die er ohne diese Unterlagen nicht gehabt hätte.
  • Mündliche Zusagen oder Einigungen: Absprachen mit dem Prüfer haben keine bindende Wirkung, bis sie schriftlich im Prüfungsbericht oder einer Erörterung verankert sind. Mündliche Zusagen können später nicht durchgesetzt werden.
  • Keine Dokumentation des Prüfungsverlaufs: Führen Sie ein internes Prüfungsjournal. Was wann vorgelegt wurde, welche Fragen gestellt und welche Auskünfte erteilt wurden, ist für spätere Einspruchsverfahren entscheidend.

Was passiert nach Abschluss der Prüfung – wie gehe ich mit dem Prüfungsbericht um?

Nach Abschluss der Prüfung erhält das Unternehmen einen Prüfungsbericht, der die festgestellten steuerlichen Mehr- oder Minderergebnisse zusammenfasst. Vor der abschließenden Besprechung – der sogenannten Schlussbesprechung (§ 201 AO) – besteht die Möglichkeit, auf die Feststellungen zu reagieren.

Die Schlussbesprechung ist kein formaler Akt, sondern eine Verhandlung. Hier werden die streitigen Punkte erörtert, und gut vorbereitete Unternehmen haben die Möglichkeit, Kompromisse zu erzielen, ungünstige Feststellungen zu korrigieren oder rechtliche Einwände zu dokumentieren, die für ein späteres Einspruchsverfahren wichtig sind.

Folgt die Finanzbehörde den Prüfungsfeststellungen, ergeht ein geänderter Steuerbescheid. Gegen diesen Bescheid kann das Unternehmen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen (§ 355 AO). Diese Frist ist absolut zu wahren – nach Ablauf wird der Bescheid formell bestandskräftig. Bleibt der Einspruch ohne Erfolg, ist die Klage zum Finanzgericht (§ 47 FGO) der nächste Schritt – ebenfalls innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass eine rechtlich fundierte Schlussbesprechung die steuerlichen Mehrergebnisse erheblich reduzieren kann – gerade bei den branchenspezifischen Abgrenzungsfragen der Software- und IT-Branche, bei denen Bewertungsspielräume bestehen.

Wann sollte ich anwaltliche Begleitung hinzuziehen – und was leistet sie?

Anwaltliche Begleitung ist nicht erst dann geboten, wenn der Prüfungsbericht vorliegt. Der richtige Zeitpunkt ist der Eingang der Prüfungsanordnung. Wer erst nach den ersten Prüferterminen externe Unterstützung hinzuzieht, riskiert, bereits gemachte Auskünfte nicht mehr zurückdrehen zu können.

Was anwaltliche Begleitung bei einer Betriebsprüfung in der Software- und IT-Branche konkret leistet:

  • Rechtliche Bewertung der Prüfungsanordnung und ggf. Einspruch gegen fehlerhafte Anordnungen
  • Koordination aller Kommunikation mit dem Prüfer – schriftlich und mündlich
  • Begleitung der Schlussbesprechung als Verhandlung, nicht als Protokolltermin
  • Einspruchsbegründung und Klageverfahren vor dem Finanzgericht, sofern erforderlich
  • Koordination mit dem steuerlichen Berater des Unternehmens, da anwaltliche Begleitung und steuerberatende Tätigkeit unterschiedliche Schwerpunkte haben

Bei strafrechtlich relevanten Prüfungsaspekten – etwa wenn der Verdacht auf Steuerhinterziehung im Raum steht – ist anwaltliche Begleitung keine Option, sondern eine Notwendigkeit. Die Grenze zwischen Betriebsprüfung und Steuerfahndung kann fließend sein, insbesondere wenn der Prüfer unerwartete Sachverhalte aufdeckt.

Häufige Fragen zur Betriebsprüfung in der Software- und IT-Branche

Wie lange läuft ein Betriebsprüfungsverfahren typischerweise?

Die Dauer einer Außenprüfung ist gesetzlich nicht starr begrenzt. Bei mittelständischen IT-Unternehmen mit mehreren Steuerarten und komplexen Sachverhalten – etwa Verrechnungspreisen oder FZulG-Positionen – dauern Prüfungen erfahrungsgemäß mehrere Monate bis zu einem Jahr. Das Unternehmen kann keinen festen Abschlusstermin erzwingen, kann aber auf zügige Bearbeitung dringen. Anwaltliche Begleitung hilft, den Prozess strukturiert zu halten und unnötige Verzögerungen zu vermeiden.

Kann ich die Prüfungsanordnung anfechten?

Ja. Die Prüfungsanordnung ist ein Verwaltungsakt, gegen den innerhalb der gesetzlichen Einspruchsfrist von einem Monat (§ 355 AO) Einspruch eingelegt werden kann. Inhaltlich kommen Fehler im Prüfungsumfang, formale Mängel der Anordnung oder ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Betracht. In der Praxis ist eine vollständige Aufhebung der Prüfungsanordnung selten, aber eine Einschränkung des Prüfungsumfangs ist ein realistisches Ziel.

Was passiert, wenn ich Unterlagen nicht oder nur teilweise vorlegen kann?

Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht (§ 200 AO) kann das Finanzamt zu einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO berechtigen. Schätzungen fallen in der Regel nachteiliger aus als die tatsächliche Buchführung. Gleichzeitig besteht kein absolutes Vorlagepflicht für jedes einzelne Dokument; die Verhältnismäßigkeit ist zu wahren. Welche Unterlagen tatsächlich vorgelegt werden müssen und welche nicht, sollte anwaltlich geprüft werden.

Darf der Betriebsprüfer meinen Laptop oder meine Serversysteme direkt einsehen?

Der Prüfer hat nach § 147 Abs. 6 AO das Recht auf Datenzugriff in drei Formen: unmittelbarer Zugriff, mittelbarer Zugriff (durch eigene Auswertungen des Unternehmens) und Datenträgerüberlassung. Ein unkontrollierter Direktzugriff auf Produktivsysteme ist aber nicht zwingend hinzunehmen. Es empfiehlt sich, gemeinsam mit dem Anwalt eine Strategie für die Datenzugriffsform festzulegen, die dem Unternehmen die größte Kontrolle über die übergebenen Daten sichert.

Was ist der Unterschied zwischen Betriebsprüfung und Steuerfahndung?

Die Betriebsprüfung nach §§ 193 ff. AO ist eine routinemäßige Überprüfung steuerlicher Sachverhalte ohne Anfangsverdacht auf Steuerstraftaten. Die Steuerfahndung (§§ 208 ff. AO) ermittelt dagegen bei konkretem Verdacht auf Steuerhinterziehung und verfügt über weitergehende Befugnisse, etwa zur Durchsuchung und vorläufigen Sicherstellung. Wird aus einer laufenden Betriebsprüfung eine Fahndungsmaßnahme, ist sofortiger anwaltlicher Beistand unerlässlich.

Können Nachzahlungszinsen vermieden oder reduziert werden?

Nachzahlungszinsen entstehen nach § 233a AO auf Steuernachforderungen für den Zeitraum zwischen Soll-Verzinsung und Festsetzung. Seit einer Neuregelung gelten Zinssätze, die das Bundesverfassungsgericht auf den verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen beschränkt hat. Eine Reduzierung der Zinslast ist primär durch eine schnelle Klärung streitiger Sachverhalte und ggf. freiwillige Vorauszahlungen möglich. Die genaue Berechnung ist im Einzelfall zu prüfen.

Wie werden selbst entwickelte Softwareprodukte steuerlich behandelt?

Steuerrechtlich besteht – anders als nach dem Handelsgesetzbuch seit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) – ein Aktivierungsverbot für selbst erstellte immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Das bedeutet: Entwicklungskosten für eigene Software sind grundsätzlich sofort als Betriebsausgaben abziehbar. Streitig ist jedoch häufig die Abgrenzung zwischen Forschung und Entwicklung sowie die Frage, ob es sich um ein aktivierungspflichtiges Wirtschaftsgut oder einen sofort abziehbaren Aufwand handelt – ein klassischer Prüfungsschwerpunkt.

Was gilt für internationale IT-Konzerne und Verrechnungspreise?

IT-Unternehmensgruppen mit grenzüberschreitenden Lizenz- und Servicestrukturen unterliegen der Pflicht, konzerninterne Preise nach dem Fremdvergleichsgrundsatz zu gestalten und zu dokumentieren (§ 1 AStG). Fehlt eine ausreichende Dokumentation, kann das Finanzamt eine Schätzung vornehmen, die regelmäßig zu höheren Einkünften führt. Die genauen Dokumentationspflichten richten sich nach Umsatzgröße und Transaktionsvolumen; die Einzelheiten sind im Mandat zu prüfen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeitet die Kanzlei mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen.

Kann ich mich während der Betriebsprüfung auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen?

Ein allgemeines Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber dem Betriebsprüfer besteht für das Unternehmen und seine Vertreter nicht. Jedoch gilt: Die Mitwirkungspflicht bezieht sich auf steuerlich relevante Sachverhalte. Zudem besteht bei konkretem Verdacht auf eine Steuerstraftat ein Aussageverweigerungsrecht, das auf Artikel 14 AO und die strafprozessualen Grundsätze gestützt werden kann. Die genaue Reichweite ist im Einzelfall anwaltlich zu bewerten.

Was ist nach der Betriebsprüfung zu tun, wenn ich mit dem Ergebnis nicht einverstanden bin?

Nach Zugang des geänderten Steuerbescheids steht dem Unternehmen der Einspruch nach § 347 AO zur Verfügung; die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe (§ 355 AO). Im Einspruchsverfahren kann der Sachverhalt neu gewürdigt und ergänzendes Beweismaterial eingebracht werden. Bleibt der Einspruch ohne Erfolg, ist die Klage zum Finanzgericht der nächste Schritt (§ 47 FGO), ebenfalls binnen eines Monats. Anwaltliche Begleitung ab der Schlussbesprechung sichert die Grundlagen für ein erfolgreiches Einspruchsverfahren.

Lohnt sich ein Anwalt neben dem Steuerberater?

Steuerberater und Rechtsanwalt übernehmen bei einer Betriebsprüfung unterschiedliche Funktionen. Der Steuerberater kennt die Buchführung und die steuerliche Systematik des Mandats. Der Anwalt bewertet verfahrensrechtliche Fragen, Mitwirkungs- und Abwehrrechte, die Rechtmäßigkeit von Prüfungsmaßnahmen und – bei Bedarf – die strafrechtliche Dimension. In komplexen Prüfungen, insbesondere bei mehreren Steuerarten, Verrechnungspreisen oder drohenden Strafverfahren, empfiehlt sich die Zusammenarbeit beider Berufsträger.

Welche Unterlagen sollte ein IT-Unternehmen zur Betriebsprüfung aufbewahren?

Die gesetzliche Aufbewahrungspflicht für Buchführungsunterlagen beträgt nach § 147 AO zehn Jahre für Bücher, Aufzeichnungen und Abschlüsse sowie sechs Jahre für Geschäftsbriefe. Für IT-Unternehmen bedeutet das: Projektdokumentation, Entwicklungsverträge, Lizenzvereinbarungen, Verrechnungspreisdokumentation und Nachweise für FZulG-Anträge sind vollständig und nachvollziehbar aufzubewahren. Elektronische Unterlagen müssen maschinell auswertbar archiviert sein (GoBD-Konformität).

Verwandte Leistungen

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung.

Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation – ob im Vorfeld einer Prüfungsanordnung, während der laufenden Außenprüfung oder nach Erhalt eines geänderten Steuerbescheids – schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Steuerstreit, Wirtschaftsstrafrecht und Compliance – von der Begleitung von Außenprüfungen über das Einspruchsverfahren bis zur Klage vor dem Finanzgericht. Unternehmen der Software- und IT-Branche begleiten wir in allen Phasen der Betriebsprüfung und der daran anschließenden Verfahren. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei verbindet steuerrechtliche Fachkenntnis mit verfahrensrechtlicher Praxis. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Matthias Wegener · fachlich geprüft von Dr. Carolin Hoffmann

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Sprechen wir über Ihren Fall

Für eine erste Einschätzung schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Fall schildern

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.