Ein Schreiben mit der Prüfungsanordnung des Finanzamts trifft Software- und IT-Unternehmen häufig zu einem unpassenden Zeitpunkt: mitten im Entwicklungszyklus, kurz vor einem Investorengespräch oder während laufender M&A-Verhandlungen. Für Geschäftsführer und Gesellschafter-Geschäftsführer im IT-Mittelstand bedeutet eine Außenprüfung nach der Abgabenordnung (AO) nicht nur erheblichen Verwaltungsaufwand – sie birgt branchenspezifische Risiken, die sich von klassischen Fertigungsunternehmen grundlegend unterscheiden.
Die Betriebsprüfung des Finanzamts ist eine Außenprüfung im Sinne der §§ 193 ff. AO, bei der das Finanzamt die steuerlichen Verhältnisse des Unternehmens vor Ort überprüft. Für Software- und IT-Unternehmen ergeben sich dabei besondere Risikobereiche: Forschungs- und Entwicklungskosten, Softwareaktivierung, Lizenzgebühren, Verrechnungspreise bei konzernangehörigen Einheiten sowie die steuerliche Behandlung von Stock-Options und ähnlichen Mitarbeitervergütungsmodellen stehen regelmäßig im Prüferfokus. Anwaltliche Begleitung von Beginn an – spätestens ab Zustellung der Prüfungsanordnung – schützt den Geschäftsführer persönlich und sichert die Verfahrensrechte des Unternehmens.
Dieser Beitrag analysiert die Rechtslage, zeigt die branchenspezifischen Schwachstellen auf und gibt Geschäftsführern einen konkreten Fahrplan für die Begleitung einer Betriebsprüfung in der Software- und IT-Branche.
Was ist die Außenprüfung nach der AO – und warum trifft sie IT-Unternehmen hart?
Die Außenprüfung ist das schärfste Instrument der Finanzverwaltung zur Sachverhaltsermittlung. Sie beruht auf §§ 193 ff. AO und erlaubt dem Finanzamt, im Betrieb des Unternehmens die steuerlichen Verhältnisse – im Regelfall für mehrere Veranlagungszeiträume gleichzeitig – zu prüfen. Anders als die bloße Nachforderung oder der Einspruch gegen einen Steuerbescheid ist die Außenprüfung ein vorgelagertes Verfahren: Sie schafft die Tatsachengrundlage, auf der neue oder geänderte Bescheide ergehen können.
Für Unternehmen der Software- und IT-Branche ist die Konstellation strukturell anspruchsvoll. Ihr Geschäft beruht auf immateriellen Werten: Quellcode, Lizenzen, Domain-Know-how, Algorithmen, Kundendaten und Abo-Erlösmodellen. Jeder dieser Werttreiber berührt steuerliche Bewertungsfragen, die das Finanzamt mit besonderem Interesse verfolgt. Selbst entwickelte Software ist nach den steuerlichen Aktivierungsregeln des § 5 EStG i. V. m. § 248 Abs. 2 HGB streng zu behandeln – die handelsrechtliche Aktivierungsoption führt nicht automatisch zur Steuerbilanzaktivierung. Hier entstehen Differenzen, die Prüfer als Anlass für Hinzuschätzungen nutzen können.
In der Mandatspraxis sehen wir, dass IT-Unternehmen häufig den internen Verwaltungsaufwand für die Begleitung einer Betriebsprüfung erheblich unterschätzen. Die Prüfer fordern digitale Datenträger, Export-Dateien aus ERP-Systemen, Projektdokumentationen, Arbeitsverträge und E-Mail-Kommunikation an – ein Umfang, der bei einem mittelgroßen SaaS-Anbieter leicht mehrere Hundert Dokumente umfasst.
Welche Verfahrensrechte hat das Unternehmen nach Zustellung der Prüfungsanordnung?
Mit Zustellung der Prüfungsanordnung gemäß § 197 AO beginnt ein formal strukturiertes Verfahren, in dem das Unternehmen konkrete Rechte und Pflichten hat. Der Prüfungsbeginn kann gemäß § 197 Abs. 2 AO auf Antrag verschoben werden, wenn ein erheblicher Grund vorliegt – etwa laufende Abschlussarbeiten, Krankheit des zuständigen Buchhalters oder bereits geplante Betriebsurlaube. Dieser Antrag muss unverzüglich nach Zustellung gestellt werden; späteres Zögern mindert die Aussicht auf Verschiebung erheblich.
Weiter steht dem Unternehmen das Recht zu, die Prüfungsanordnung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Prüfungsanordnungen können fehlerhaft sein: ein unzuständiges Finanzamt, eine fehlerhafte Abgrenzung des Prüfungszeitraums oder die Nichtbeachtung von Verjährungsfristen können zur Anfechtung berechtigen. In einem aktuellen Mandat stellten wir fest, dass die Prüfungsanordnung einen Veranlagungszeitraum erfasste, für den bereits Festsetzungsverjährung nach § 169 AO eingetreten war – eine rechtzeitige anwaltliche Prüfung verhinderte die unbegründete Ausdehnung der Prüfung.
Aus dem Unternehmen ist gemäß § 200 AO ein Prüfungsbeauftragter zu benennen. Wer diese Rolle übernimmt, trägt Verantwortung – und sollte über den Verfahrensstand stets informiert sein. Geschäftsführer, die diese Funktion persönlich übernehmen, setzen sich einem erhöhten Haftungsrisiko aus, wenn Prüferforderungen unbewusst zu weit erfüllt oder Aussagen ohne Rechtsberatung getroffen werden.
Branchenspezifische Prüfungsschwerpunkte in der Software- und IT-Branche
Betriebsprüfer, die Software- und IT-Unternehmen prüfen, folgen erfahrungsgemäß einem Prüfungsmuster, das sich in mehreren immer wiederkehrenden Themenfeldern bewegt. Das Wissen um diese Schwerpunkte ist die Voraussetzung für eine strukturierte Vorbereitung.
Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen stehen an erster Stelle. Die Abgrenzung zwischen sofort abzugsfähigen Forschungskosten und aktivierungspflichtigen Entwicklungskosten ist nach HGB und EStG unterschiedlich geregelt und führt regelmäßig zu Streit. IT-Unternehmen tun gut daran, Projektdokumentationen zu führen, die eindeutig zwischen Forschungs- und Entwicklungsphase trennen – und diese Dokumentation muss zeitnah, nicht rückwirkend, entstehen.
Ein zweites Themenfeld sind Verrechnungspreise bei grenzüberschreitenden konzernangehörigen Unternehmen. Wer als mittelständischer Softwarehersteller eine Tochtergesellschaft in einem anderen Staat betreibt – sei es für Vertrieb, Support oder Entwicklung –, muss Lizenzgebühren und Serviceumlagekonzepte nach dem Fremdvergleichsgrundsatz dokumentieren. Die Finanzverwaltung prüft diese Konzepte mit erhöhtem Aufwand; unzureichende Dokumentation kann zur Schätzung führen. Für grenzüberschreitende Strukturen arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen.
Drittens richtet sich der Prüferfokus auf Stock-Options, virtuelle Beteiligungen (VSOPs) und andere Mitarbeiterbeteiligungsmodelle. In der IT-Branche weit verbreitet, führen diese Instrumente zu steuerlichen Bewertungsfragen beim Unternehmen (lohnsteuerlicher Aufwand, Sozialversicherung, Betriebsausgabenabzug) und beim Begünstigten. Das Fondsstandortgesetz 2021 hat die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen reformiert; die genaue Anwendung im Einzelfall, insbesondere bei nicht börsennotierten Unternehmen, ist noch nicht abschließend durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt.
Schließlich prüft das Finanzamt bei SaaS- und Abo-Modellen die periodengerechte Erlösabgrenzung. Wer Jahresabonnements vereinnahmt, darf den Umsatz nicht vollständig im Zahlungszeitpunkt, sondern muss ihn gleichmäßig über die Laufzeit realisieren. Fehler in der ERP-Konfiguration führen zu Bilanzierungsfehlern, die der Prüfer über mehrere Jahre kumuliert.
Welche Dokumentationspflichten gelten – und was droht bei Verletzung?
Die Dokumentationspflichten im Rahmen einer Betriebsprüfung sind umfangreich und ergeben sich aus mehreren Quellen. § 200 AO verpflichtet das Unternehmen zur Mitwirkung; § 147 AO regelt die Aufbewahrungspflicht für Buchführungsunterlagen. Für Zwecke der Verrechnungspreisdokumentation statuiert § 90 Abs. 3 AO i. V. m. der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) weitergehende Aufzeichnungspflichten, die auf Verlangen des Prüfers innerhalb von 30 Tagen vorzulegen sind; bei ungewöhnlichen Geschäftsvorfällen beträgt diese Frist nur 10 Tage.
Was geschieht, wenn Unterlagen fehlen oder unvollständig sind? Das Finanzamt ist nach § 162 AO zur Schätzung berechtigt, wenn die Besteuerungsgrundlagen nicht ermittelt werden können. Eine Schätzung geht in aller Regel zum Nachteil des Steuerpflichtigen aus: Der Prüfer setzt Werte an, die er für plausibel hält – und diese sind typischerweise höher als der tatsächliche Gewinn. Gegen eine auf einer Schätzung beruhende Steuerfestsetzung kann der Steuerpflichtige zwar Einspruch einlegen, muss dann aber seinerseits die zutreffenden Besteuerungsgrundlagen belegen.
Für die digitale Außenprüfung gilt zudem die GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff), deren Anforderungen an Softwareunternehmen besonders hoch sind: Wer selbst Software entwickelt oder einsetzt, muss nachweisen, dass seine eigene IT-Buchhaltungslösung GoBD-konform ist. Der Einsatz proprietärer interner Tools begegnet hier besonderen Nachweispflichten.
Wie läuft die Schlussbesprechung ab – und wie werden Prüfungsfeststellungen angefochten?
Am Ende jeder Betriebsprüfung steht nach § 201 AO die Schlussbesprechung. Sie ist keine reine Formalität: In ihr werden die Prüfungsfeststellungen des Finanzamts erstmals vollständig offengelegt, und das Unternehmen hat die Gelegenheit, Einwendungen zu erheben. Was in der Schlussbesprechung nicht angesprochen wird, ist zwar nicht präkludiert – kann aber im späteren Einspruchsverfahren als nicht ernst gemeint erscheinen.
Nach unserer Erfahrung ist die Vorbereitung auf die Schlussbesprechung eine der wichtigsten Etappen des gesamten Prüfungsverfahrens. Jede Prüfungsfeststellung sollte vorab schriftlich analysiert werden: Ist die rechtliche Würdigung des Prüfers zutreffend? Sind Tatsachen unrichtig dargestellt? Fehlt eine wichtige Dokumentation, die noch nachgereicht werden kann? Erfahrungsgemäß lassen sich in der Schlussbesprechung noch Korrekturen erzielen, die nach Ergehen der Änderungsbescheide im Einspruchsverfahren deutlich aufwendiger durchzusetzen sind.
Soweit die Betriebsprüfung zu einem Änderungsbescheid führt, steht dem Unternehmen der Einspruch nach § 347 AO zur Verfügung. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 355 AO). Wird die Einspruchsfrist versäumt, wird der Bescheid bestandskräftig – eine Korrektur ist dann nur noch in engen Ausnahmefällen möglich. Nach erfolglosem Einspruch kann Klage beim zuständigen Finanzgericht erhoben werden; die Klagefrist beträgt ebenfalls einen Monat (§ 47 FGO).
Persönliche Haftung des Geschäftsführers – unterschätzte Dimension der Betriebsprüfung
Die Betriebsprüfung betrifft primär das Unternehmen. Doch für den Geschäftsführer einer GmbH kann sie persönliche Konsequenzen haben, die weit über die unternehmerische Ebene hinausgehen. Die persönliche Haftung des Geschäftsführers für Steuerschulden der Gesellschaft ergibt sich aus § 69 AO i. V. m. § 34 AO: Wer als gesetzlicher Vertreter die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft nicht erfüllt, haftet für daraus entstandene Steueransprüche persönlich und – anders als bei der gesellschaftsrechtlichen Haftung – unbeschränkt mit seinem Privatvermögen.
Für den Geschäftsführer gilt dabei der Maßstab der groben Fahrlässigkeit: Wer die steuerlichen Pflichten erkennbar verletzt oder ignoriert, kann vom Finanzamt persönlich in Anspruch genommen werden. Dieser Haftungszugriff kann auch dann bestehen, wenn die Gesellschaft selbst zahlungsunfähig ist – gerade in Krisensituationen, die aus einer hohen Steuernachzahlung infolge einer Betriebsprüfung entstehen können, ist die persönliche Haftung des Geschäftsführers ein reales Risiko.
Darüber hinaus kann eine Betriebsprüfung den Ausgangspunkt für strafrechtliche Ermittlungen bilden. Stellt der Prüfer Anhaltspunkte für eine mögliche Steuerhinterziehung (§ 370 AO) fest, ist er verpflichtet, die Strafsachen- und Bußgeldbehörde zu unterrichten. Für den Geschäftsführer bedeutet das: Ein Verfahren, das als reine Außenprüfung beginnt, kann in ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren münden. Anwaltliche Begleitung von Beginn an ist deshalb nicht nur eine Frage der steuerlichen Optimierung, sondern auch der persönlichen Risikovorsorge.
Aus der Mandatspraxis: SaaS-Anbieter, Norddeutschland
In einem aktuellen Mandat begleitete die Kanzlei einen mittelständischen SaaS-Anbieter aus dem Bereich HR-Software durch eine mehrjährige Außenprüfung. Ausgangslage: Das Finanzamt beanstandete die Behandlung von Entwicklungskosten über drei Veranlagungszeiträume und machte Hinzuschätzungen auf der Grundlage fehlender Projektdokumentationen geltend; zudem wurde die Verrechnungspreisgestaltung mit einer osteuropäischen Entwicklungstochtergesellschaft als nicht fremdüblich eingestuft. Vorgehen: Zunächst wurde eine vollständige rechtliche Überprüfung der Prüfungsanordnung auf Zuständigkeit und Verjährungsfragen durchgeführt. Anschließend erarbeitete die Kanzlei gemeinsam mit dem Unternehmen eine strukturierte Gegendarstellung zu sämtlichen Feststellungen, einschließlich einer nachträglich erstellten Verrechnungspreisdokumentation für die streitigen Zeiträume, und bereitete die Schlussbesprechung umfassend vor. Ergebnis: Der Umfang der ursprünglich geltend gemachten Nachforderungen konnte in der Schlussbesprechung und im anschließenden Einspruchsverfahren erheblich reduziert werden; eine Steuernachzahlung in – nach Einschätzung des Mandanten – liquiditätsbedrohlicher Größenordnung wurde abgewendet. Keine Garantie für vergleichbare Verläufe im Einzelfall.
Was ist vor, während und nach der Betriebsprüfung zu tun – ein strukturierter Fahrplan
Die Betriebsprüfung gliedert sich in drei Phasen, die unterschiedliche Handlungsoptionen erfordern. Ein strukturierter Ansatz gibt dem Geschäftsführer Kontrolle zurück.
Vor der Prüfung gilt: Sobald die Prüfungsanordnung zugestellt ist, beginnt die Vorbereitungszeit. Diese Zeit sollte genutzt werden, um die relevanten Unterlagen zu sichten, Lücken in der Dokumentation zu identifizieren und einen internen Prüfungsbeauftragten zu benennen. Die anwaltliche Überprüfung der Prüfungsanordnung selbst sollte unverzüglich erfolgen; ein Antrag auf Verschiebung des Prüfungsbeginns kann sinnvoll sein, um ausreichend Vorbereitungszeit zu schaffen.
Während der Prüfung sind mehrere Prinzipien zentral. Erstens: Auskunftspflicht und Auskunftsgrenzen kennen. Das Unternehmen ist zur Mitwirkung verpflichtet (§ 200 AO), aber die Mitwirkungspflicht ist nicht schrankenlos. Nicht alles, was der Prüfer fordert, muss unverzüglich und unkommentiert bereitgestellt werden. Zweitens: Kommunikation schriftlich dokumentieren. Mündliche Aussagen können später unterschiedlich erinnert werden; schriftliche Notizen oder Bestätigungen schaffen Rechtssicherheit. Drittens: Prüfer nicht allein mit Mitarbeitern lassen. Gespräche zwischen dem Prüfer und einzelnen Mitarbeitern ohne Begleitung können zu unkontrollierten Aussagen führen, die im Nachhinein schwer zu relativieren sind.
Nach der Prüfung – zwischen Schlussbesprechung und Änderungsbescheid – bleibt oft noch eine letzte Möglichkeit zur Einigung auf Tatsachenbasis. Ist der Bescheid ergangen, läuft die einmonatige Einspruchsfrist nach § 355 AO. Die Entscheidung, ob Einspruch eingelegt wird, erfordert eine sorgfältige Kosten-Nutzen-Abwägung: Prozessrisiko, Zinslast (§ 233a AO), Bindungswirkung des Bescheids und die Aussicht auf Erfolg im Einspruchs- oder Klageverfahren müssen gegeneinander abgewogen werden.
Entscheidungsmatrix: Handlungsoptionen nach Prüfungsfeststellung
Je nach Art der Prüfungsfeststellung stehen dem Unternehmen unterschiedliche Instrumente zur Verfügung. Ein systematischer Überblick hilft bei der Priorisierung:
Konstellation A – Tatsachenfehler des Prüfers: Der Prüfer hat einen Sachverhalt unrichtig erfasst (z. B. Erlöse doppelt erfasst, Betriebsausgaben übersehen). Instrument: schriftliche Stellungnahme mit Belegen in der Schlussbesprechung oder als Anlage zum Betriebsprüfungsbericht. Frist: vor Erlass des Änderungsbescheids. Folge: Korrektur der Feststellung ohne Einspruchsverfahren möglich.
Konstellation B – Rechtliche Würdigung streitig: Tatsachen sind unstreitig, die steuerrechtliche Einordnung aber nicht (z. B. Qualifikation von Entwicklungskosten als Forschungskosten). Instrument: Einspruch nach § 347 AO, im Ergebnis Klage beim Finanzgericht. Frist: 1 Monat ab Bescheidbekanntgabe (§ 355 AO). Folge: Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 361 AO möglich, um Liquiditätsbelastung während des Verfahrens zu vermeiden.
Konstellation C – Schätzung mangels Dokumentation: Das Finanzamt schätzt Besteuerungsgrundlagen, weil Aufzeichnungen fehlen. Instrument: unverzügliche Nachreichung fehlender Belege, Gegenargumentation zur Schätzmethode, ggf. Einspruch. Frist: so früh wie möglich, jedenfalls vor Bestandskraft. Folge: Schätzung kann im Einspruchsverfahren angegriffen werden, wenn eigene Nachweise erbracht werden.
Konstellation D – Strafrechtliche Nebenwirkung: Der Prüfer hat die Strafsachenstelle eingeschaltet. Instrument: sofortige anwaltliche Begleitung durch einen Strafrechtsexperten; Aussagerecht des Geschäftsführers ausüben (kein Schweigen als Schuldeingeständnis, aber auch keine unbegleiteten Aussagen). Frist: Ab Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gelten andere Rechte und Pflichten als im Betriebsprüfungsverfahren. Die Übergangsphase ist kritisch.
Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Konstellationen einer Betriebsprüfung in der Software- und IT-Branche. Ihr konkreter Fall erfordert die Einzel- und Unterlagenprüfung durch einen Berufsträger, der die branchenspezifischen Bewertungsfragen und die aktuelle Verwaltungspraxis der einschlägigen Finanzämter kennt. Für eine erste Durchsicht Ihrer Prüfungsanordnung und Ihrer relevanten Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen zur Betriebsprüfung in der Software- und IT-Branche
Was bedeutet eine Betriebsprüfung des Finanzamts für ein IT-Unternehmen konkret?
Eine Betriebsprüfung (Außenprüfung nach §§ 193 ff. AO) ist eine umfassende Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse Ihres Unternehmens durch das Finanzamt, in der Regel für mehrere Veranlagungszeiträume. In der IT-Branche konzentriert sich der Prüfer typischerweise auf Forschungs- und Entwicklungskosten, Softwareaktivierung, Lizenzgebühren, Verrechnungspreise bei internationalen Strukturen sowie die steuerliche Behandlung von Mitarbeiterbeteiligungsmodellen. Das Ergebnis können geänderte Steuerbescheide und Nachzahlungsforderungen sein.
Kann ich als Geschäftsführer persönlich für Steuerschulden der GmbH haften?
Ja. Nach § 69 AO i. V. m. § 34 AO haftet der Geschäftsführer persönlich und unbeschränkt für Steuerschulden der Gesellschaft, wenn er seine steuerlichen Pflichten grob fahrlässig verletzt hat. Diese Haftung greift auch dann, wenn die Gesellschaft selbst zahlungsunfähig ist. Gerade bei hohen Steuernachzahlungen infolge einer Betriebsprüfung ist das persönliche Haftungsrisiko des Geschäftsführers ein ernst zu nehmendes Thema.
Wie lange dauert eine Betriebsprüfung bei einem IT-Unternehmen?
Eine pauschale Aussage zur Dauer ist nicht möglich; sie hängt von der Größe des Unternehmens, der Komplexität der geprüften Sachverhalte und dem Mitwirkungsverhalten ab. In der Praxis dauern Betriebsprüfungen bei mittelständischen IT-Unternehmen mit internationalen Strukturen regelmäßig zwölf bis vierundzwanzig Monate. Eine strukturierte Vorbereitung und frühzeitige anwaltliche Begleitung können dazu beitragen, das Verfahren zu straffen und kostspielige Verzögerungen durch Missverständnisse oder fehlende Dokumente zu vermeiden.
Darf ich Unterlagen verweigern, die der Betriebsprüfer anfordert?
Die Mitwirkungspflicht nach § 200 AO ist weit, aber nicht schrankenlos. Bestimmte Unterlagen – etwa solche, die nicht der Buchführungspflicht unterliegen, oder Unterlagen zu nicht steuerlich relevanten Sachverhalten – müssen nicht vorgelegt werden. Für den Einzelfall ist anwaltliche Beratung unbedingt empfehlenswert: Eine ungerechtfertigte Verweigerung kann zur Schätzung führen; eine zu weitgehende Offenlegung kann unnötige Prüfungsschwerpunkte eröffnen. Die richtige Balance erfordert Kenntnis der Verfahrensrechte.
Was ist die Schlussbesprechung – und warum ist sie so wichtig?
Die Schlussbesprechung nach § 201 AO ist das Abschlussgespräch der Betriebsprüfung, in dem das Finanzamt seine Feststellungen offenlegt und das Unternehmen Einwendungen erheben kann. Sie ist strategisch zentral, weil in ihr noch Korrekturen am Prüfungsergebnis möglich sind, bevor die Änderungsbescheide ergehen. Eine gute Vorbereitung – schriftliche Analyse aller Feststellungen, Belege für Gegenargumente, klare Positionierung zu Rechtsfragen – kann das Ergebnis der Prüfung erheblich beeinflussen.
Was passiert, wenn ich die Einspruchsfrist nach einer Betriebsprüfung verpasse?
Wird die Einspruchsfrist von einem Monat nach § 355 AO versäumt, wird der Änderungsbescheid bestandskräftig. Eine Änderung ist dann nur noch in sehr engen Ausnahmefällen möglich, etwa bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) bei unverschuldetem Fristversäumnis oder bei offensichtlichen Rechtsfehlern im Bescheid. Deshalb sollte die Einspruchsfrist nach Zugang des Änderungsbescheids sofort kalendarisch erfasst und anwaltlich bewertet werden.
Welche Rolle spielen Verrechnungspreise bei der Betriebsprüfung eines IT-Unternehmens?
Für IT-Unternehmen mit konzernangehörigen Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten im Ausland sind Verrechnungspreise ein zentrales Prüfungsthema. Nach § 90 Abs. 3 AO i. V. m. der GAufzV sind Unternehmen zur Dokumentation ihrer Verrechnungspreise verpflichtet; fehlende oder unzureichende Dokumentation berechtigt das Finanzamt zur Schätzung, typischerweise zum Nachteil des Unternehmens. Die Vorbereitung einer belastbaren Verrechnungspreisdokumentation sollte vor Beginn der Prüfung abgeschlossen sein.
Kann aus einer Betriebsprüfung ein Strafverfahren werden?
Ja. Stellt der Prüfer im Rahmen der Außenprüfung Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO oder eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO fest, ist er verpflichtet, die Strafsachen- und Bußgeldbehörde zu unterrichten. Ab diesem Moment gelten erweiterte Verfahrensrechte des Beschuldigten, insbesondere das Aussageverweigerungsrecht. Geschäftsführer sollten in dieser Situation unverzüglich strafrechtliche Beratung in Anspruch nehmen.
Die vorstehende Analyse gibt einen Überblick über die typische Rechtslage. Ihr konkreter Betriebsprüfungsfall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der Prüfungsanordnung und der einschlägigen Feststellungen durch einen Berufsträger. Zur Klärung, wie wir Ihr Unternehmen bei einer laufenden oder bevorstehenden Betriebsprüfung unterstützen können, schreiben Sie an info@brandtfalk.com.
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