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Betriebsprüfung des Finanzamts begleiten

Betriebsprüfung des Finanzamts begleiten: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Geschäftsführer öffnet morgens sein E-Mail-Postfach und findet die Prüfungsanordnung des Finanzamts. Drei Steuerjahre, ein Prüfungsbeginn in sechs Wochen, und der Buchhalter meldet sich krank. Was jetzt folgt, entscheidet nicht nur über mögliche Steuernachzahlungen, sondern unmittelbar über die Liquidität des Unternehmens, die Haftungsrisiken der Geschäftsführung und den Fortgang laufender Finanzierungsgespräche.

Die Betriebsprüfung des Finanzamts — rechtlich als Außenprüfung nach den §§ 193 ff. der Abgabenordnung (AO) geregelt — ist kein Routinevorgang, der sich intern abwickeln lässt. Wer als Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens ohne anwaltliche Begleitung in die Prüfung geht, riskiert, dass Feststellungen des Prüfers unwidersprochen Rechtskraft erlangen, Einspruchsfristen von einem Monat (§ 355 AO) versäumt werden und steuerstrafrechtliche Aspekte unberücksichtigt bleiben. Professionelle Begleitung setzt daher vor dem ersten Prüfungstermin an, nicht erst nach der Schlussbesprechung.

Dieser Beitrag erläutert den rechtlichen Rahmen der Außenprüfung, zeigt die typischen Risikophasen für den Mittelstand, beschreibt, wie eine anwaltliche Begleitung konkret aussieht, und gibt Ihnen einen Fahrplan für die nächsten Schritte.

Was ist die Außenprüfung nach der Abgabenordnung?

Die Außenprüfung ist das zentrale Instrument der Finanzverwaltung zur nachträglichen Überprüfung steuerlicher Erklärungen. Rechtsgrundlage sind die §§ 193 bis 203 AO; bei Unternehmen, die Gewinneinkünfte erzielen, ist eine Außenprüfung ohne besonderen Anlass zulässig, also allein aufgrund des unternehmerischen Status. Das unterscheidet die Betriebsprüfung grundlegend vom Einspruchsverfahren, das einen konkreten Bescheid voraussetzt.

Die Prüfungsanordnung nach § 196 AO ist ein Verwaltungsakt. Sie ist dem Steuerpflichtigen bekannt zu geben, bevor die Prüfung beginnt, und muss Angaben über Art, Umfang und Beginn der Prüfung enthalten. Hier liegt der erste Ansatzpunkt für die anwaltliche Begleitung: Die Anordnung ist auf Rechtmäßigkeit zu prüfen — insbesondere ob der Prüfungszeitraum korrekt bestimmt, die sachliche Zuständigkeit des Finanzamts gegeben und die Bekanntgabe form­gerecht erfolgt ist. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig Fälle, in denen die Prüfungsanordnung inhaltliche Schwächen aufweist, die eine Reaktion ermöglichen, ohne den Prüfungsprozess insgesamt zu belasten.

Gleichzeitig schützt die Prüfungsanordnung den Steuerpflichtigen in einer wichtigen Hinsicht: Selbstanzeigen nach § 371 AO sind nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung in ihrem Anwendungsbereich eingeschränkt. Wer also vor Eingang der Anordnung weiß, dass Unregelmäßigkeiten in früheren Erklärungen vorliegen, sollte unverzüglich anwaltlichen Rat einholen — die verbleibende Zeit kann wenige Tage betragen.

Welche Unternehmen werden geprüft, und wie lange dauert eine Betriebsprüfung?

Das Bundesministerium der Finanzen klassifiziert Unternehmen in Größenklassen (Kleinstbetriebe, Klein-, Mittel- und Großbetriebe), die maßgeblich die Prüfungsintensität und -frequenz bestimmen. Großbetriebe werden in der Regel zeitnah und ohne Unterbrechung geprüft, Mittelbetriebe in mehrjährigen Abständen. Die genauen Umsatzschwellen für die Eingruppierung variieren nach Branche und werden durch die Betriebsprüfungsordnung (BpO) konkretisiert; sie sind im Einzelfall beim zuständigen Finanzamt zu erfragen.

Die Prüfungsdauer hängt von der Komplexität des Unternehmens, dem geprüften Zeitraum und dem Kooperationsgrad des Steuerpflichtigen ab. Für mittelständische Unternehmen erstreckt sich eine Außenprüfung erfahrungsgemäß über mehrere Monate. Während dieser Zeit laufen Steuerbescheide für den Prüfungszeitraum in der Regel nicht in die Festsetzungsverjährung — die Verjährung ist nach § 171 Abs. 4 AO gehemmt. Das bedeutet: Das Finanzamt kann noch nach Abschluss der Prüfung Steuerbescheide erlassen, die ohne Hemmung längst verjährt wären.

Für den Geschäftsführer bedeutet das eine Phase erhöhter Ungewissheit, die aktives Fristen- und Verfahrensmanagement erfordert — nicht eine abwartende Haltung.

Wie verläuft eine Betriebsprüfung in der Praxis?

Eine Außenprüfung gliedert sich typischerweise in vier Phasen: Vorbereitung, Eröffnungsgespräch, eigentliche Prüfungshandlungen und Schlussbesprechung. Jede Phase bietet eigene Gestaltungsspielräume — und eigene Risiken.

Vorbereitung: Nach Eingang der Prüfungsanordnung bleibt häufig wenig Zeit, die Unterlagen zu sichten, Prüfungsschwerpunkte zu antizipieren und eine interne Kommunikationsstrategie festzulegen. Wer zu spät reagiert, riskiert, dass der Prüfer auf unstrukturierte Aktenlagen trifft, was Folgefragen provoziert. Wir bereiten Mandanten darauf vor, welche Unterlagen vorzulegen sind, welche Auskunftspflichten bestehen und wo berechtigte Auskunftsverweigerungsrechte greifen.

Eröffnungsgespräch: Der Prüfer stellt hier seinen Prüfungsplan vor und klärt Verfahrensfragen. Dieses Gespräch setzt den Ton für die gesamte Prüfung. Unüberlegte Äußerungen zur Buchführung, zu Gesellschafterdarlehen oder zu konzernintern verrechneten Leistungen können Prüfungsfelder eröffnen, die ursprünglich nicht im Fokus standen.

Prüfungshandlungen: Der Außenprüfer kann Buchführungsunterlagen, Bankkontoauszüge, E-Mail-Korrespondenz und — bei digitalisierten Buchführungen — die gesamte Datenbank des Rechnungswesens anfordern (Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO). Er ist dabei an das Verhältnismäßigkeitsprinzip gebunden, doch die Grenze zwischen zulässigem und unverhältnismäßigem Datenzugriff ist im Einzelfall zu bewerten.

Schlussbesprechung: Hier trägt der Prüfer seine Feststellungen vor. Die Schlussbesprechung ist keine bloße Formalie, sondern die letzte wirkungsvolle Möglichkeit, Feststellungen zu widerlegen, rechtliche Einwände zu erheben und eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Was in der Schlussbesprechung unwidersprochen bleibt, wird Grundlage der geänderten Steuerbescheide.

Welche steuerrechtlichen und strafrechtlichen Risiken bestehen für den Geschäftsführer?

Die Betriebsprüfung endet nicht zwingend mit einer Steuernachzahlung. Sie kann auch steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren auslösen. Das Finanzamt ist nach § 10 Strafprozessordnung (StPO) i. V. m. den einschlägigen AO-Vorschriften verpflichtet, bei konkreten Anhaltspunkten für eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO Anzeige zu erstatten oder selbst zu ermitteln. Der Übergang von der Außenprüfung zum Steuerstrafverfahren vollzieht sich für den Steuerpflichtigen nicht immer erkennbar — ein unbegleiteter Geschäftsführer bemerkt ihn manchmal erst, wenn er als Beschuldigter belehrt wird.

Relevant ist dies für den Mittelstand insbesondere bei verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA), nicht erklärten Betriebseinnahmen, fehlerhafter Verrechnungspreisdokumentation bei Konzernbezügen und bei Sachverhalten, in denen Gesellschafterkonten auffällig hohe Forderungen oder Verbindlichkeiten ausweisen. Nach unserer Erfahrung sind es gerade inhabergeführte Unternehmen, bei denen die Grenze zwischen betrieblicher und privater Sphäre nicht immer klar dokumentiert ist — ein Einfallstor für erhebliche Nachzahlungen und, in extremen Konstellationen, für strafrechtliche Würdigungen.

Kommt es zu geänderten Steuerbescheiden, beginnt die Einspruchsfrist von einem Monat (§ 355 AO) mit Bekanntgabe des Bescheids. Diese Frist ist absolut. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO erfordert ein unverschuldetes Fristversäumnis und ist in der Praxis schwer durchzusetzen. Wer einen Einspruch führt und damit keinen Erfolg hat, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung Klage beim Finanzgericht (§ 47 FGO) erheben.

Wie sieht die anwaltliche Begleitung einer Betriebsprüfung konkret aus?

Anwaltliche Begleitung einer Außenprüfung ist mehr als das Erscheinen zur Schlussbesprechung. Sie beginnt mit der Prüfungsanordnung und endet — wenn erforderlich — erst mit dem rechtskräftigen Abschluss eines Finanzgerichtsverfahrens oder eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens.

In der Vorbereitungsphase prüfen wir die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung, sichten gemeinsam mit Ihnen die prüfungsrelevanten Unterlagen, identifizieren kritische Sachverhalte und bereiten Ihre Mitarbeiter auf zulässige Auskunftsgrenzen vor. Nicht jede Frage des Prüfers ist zu beantworten — und nicht jede Antwort Ihrer Mitarbeiter ist rechtlich unbedenklich.

Während der Prüfungshandlungen begleiten wir Prüfungsgespräche und sichern, dass der Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO im zulässigen Rahmen bleibt. Erhält der Prüfer Zugang zu Daten, die er nicht fordern darf, entstehen Verwertungsfragen — und möglicherweise neue Prüfungsfelder.

In der Schlussbesprechung treten wir für Sie als aktive Gesprächspartner auf, konfrontieren Feststellungen mit Gegenargumenten und dokumentieren etwaige Einwände für ein späteres Einspruchs- oder Klageverfahren. Werden Bescheide geändert, berechnen wir gemeinsam mit Ihrem steuerlichen Berater Nachzahlungszinsen, prüfen Stundungsoptionen und entscheiden über die Erfolgsaussichten eines Einspruchs.

Mikro-Fall aus der Mandatspraxis

In einem aktuellen Mandat begleitete die Kanzlei ein mittelständisches Produktionsunternehmen aus dem Maschinenbau mit rund 80 Mitarbeitern. Ausgangslage: Die Prüfungsanordnung umfasste drei Veranlagungszeiträume; der Prüfer hatte bereits im Eröffnungsgespräch signalisiert, die Verrechnungspreise für Lieferungen an eine österreichische Tochtergesellschaft im Detail zu prüfen. Die interne Dokumentation war lückenhaft. Vorgehen: Wir haben zunächst eine Nachverdichtung der Verrechnungspreisdokumentation nach den Anforderungen des § 90 Abs. 3 AO und der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV) koordiniert, die Prüfungsgespräche begleitet und Feststellungen, die sich auf einen Schätzungszuschlag hätten stützen können, im Rahmen der Schlussbesprechung mit belastbaren Daten entkräftet. Ergebnis: Die Prüfung endete ohne Änderungen bei den Verrechnungspreisen; in einem anderen Prüfungsfeld führte eine einvernehmliche Einigung zu einer deutlich reduzierten Nachzahlung gegenüber der ursprünglichen Prüferfeststellung.

Welche Fehler machen Unternehmen im Umgang mit der Betriebsprüfung?

Die häufigsten Fehler, die wir in der Praxis beobachten, entstehen nicht aus böser Absicht, sondern aus Unkenntnis der Verfahrensregeln und einer falschen Einschätzung des Prüfungsrisikos.

Fehler 1: Zu späte Einschaltung anwaltlichen Rats. Viele Geschäftsführer schalten einen Anwalt erst nach der Schlussbesprechung ein, wenn Feststellungen bereits dokumentiert sind. Zu diesem Zeitpunkt sind die Gestaltungsspielräume erheblich eingeschränkt. Was in der Schlussbesprechung nicht widersprochen wurde, ist im Einspruchsverfahren schwerer zu korrigieren.

Fehler 2: Unkontrollierte Mitarbeiterkommunikation. Mitarbeiter, die ohne Vorbereitung auf Prüferfragen antworten, geben gelegentlich Auskünfte, die zwar sachlich richtig sind, aber ohne rechtlichen Kontext Missverständnisse provozieren. Wer steuert, wer mit dem Prüfer spricht und in welchem Rahmen, schützt das Unternehmen.

Fehler 3: Fehlende oder unvollständige Dokumentation von Verrechnungspreisen. Bei Unternehmen mit verbundenen Unternehmen oder grenzüberschreitenden Konzernbezügen ist eine Dokumentation nach § 90 Abs. 3 AO Pflicht. Fehlt sie, kann das Finanzamt Schätzungszuschläge vornehmen, die deutlich über einer angemessenen Fremdvergleichskorrektur liegen.

Fehler 4: Unterschätzung der Nachzahlungszinsen. Auf Steuernachzahlungen fallen Nachzahlungszinsen nach § 233a AO an. Der Zinssatz wurde durch das Zweite Zinssatz-Anpassungsgesetz reformiert; die genaue Höhe ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen. Bei einer Prüfung, die mehrere Veranlagungszeiträume umfasst, können die Zinsen die eigentliche Steuernachzahlung in der Größenordnung erreichen.

Wäre diese Liste vollständig, sie ließe sich um zwei, drei weitere Punkte verlängern. Doch die genannten vier Fehler sind in der Mandatspraxis mit Abstand die häufigsten und zugleich diejenigen, deren Folgen sich durch frühzeitiges Handeln am wirkungsvollsten begrenzen lassen.

Einspruch, Klageverfahren und steuerstrafrechtliche Verteidigung

Nicht jede Betriebsprüfung endet mit einer Steuernachzahlung, und nicht jede Nachzahlung muss akzeptiert werden. Wer die geänderten Steuerbescheide für rechtswidrig hält, kann innerhalb der Einspruchsfrist von einem Monat (§ 355 AO) Einspruch einlegen. Im Einspruchsverfahren prüft das Finanzamt seinen Bescheid eigenständig nach — mit dem Risiko einer verbösernden Entscheidung (reformatio in peius), die allerdings vorab angekündigt werden muss.

Bleibt der Einspruch ohne Erfolg, ist der Weg zum Finanzgericht eröffnet. Die Klagefrist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (§ 47 FGO). Das Finanzgerichtsverfahren ist ein vollständig neues Sachprüfungsverfahren; erstmals können neue Tatsachen und Beweismittel eingebracht werden. In der Revisions­instanz vor dem Bundesfinanzhof (BFH) beschränkt sich die Prüfung auf Rechtsfragen; Tatsachenvorbringen ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Parallel zur steuerrechtlichen Verteidigung ist das steuerstrafrechtliche Verfahren zu führen, falls der Prüfer den Sachverhalt an die Straf- und Bußgeldsachenstelle weitergegeben hat. Hier gelten andere prozedurale Regeln: Das Schweigerecht des Beschuldigten hat Vorrang, und Aussagen im steuerrechtlichen Verfahren können im Strafverfahren verwertet werden. Diese Wechselwirkung macht eine koordinierte Verteidigung durch einen im Wirtschaftsstrafrecht erfahrenen Anwalt unerlässlich. Nach unserer Erfahrung führt eine unkoordinierte Doppelvertretung — ein Steuerberater für das Einspruchsverfahren, ein Strafverteidiger ohne Steuerrechtskenntnisse für das Strafverfahren — in komplexen Fällen zu erheblichen prozessualen Nachteilen.

Entscheidungsmatrix: Welches Instrument ist wann richtig?

Konstellation A — Prüfungsanordnung eingegangen, Prüfungsbeginn in mehr als vier Wochen, keine erkennbaren strafrechtlichen Risiken: Instrument ist die strukturierte Vorbereitung (Unterlagensichtung, Mitarbeiterunterweisung, Prüfungsanordnung auf Rechtmäßigkeit prüfen); Frist: sofort nach Eingang; Folge: erhöhte Informationskontrolle während der Prüfung.

Konstellation B — Prüfungsanordnung eingegangen, Hinweise auf nicht erklärte Einnahmen oder Buchführungsfehler bekannt: Instrument ist die Prüfung einer Selbstanzeige nach § 371 AO vor Bekanntgabe der Prüfungsanordnung (bei noch ausstehendem Zugang) oder die unmittelbare Einschaltung eines spezialisierten Anwalts; Frist: unverzüglich; Folge: strafbefreiende Wirkung nur unter strengen Voraussetzungen, die im Einzelfall zu prüfen sind.

Konstellation C — Schlussbesprechung abgehalten, geänderte Bescheide erwartet: Instrument ist die sofortige Prüfung eines Einspruchs; Frist: ein Monat ab Bescheidbekanntgabe (§ 355 AO); Folge: Verhinderung der Bestandskraft, Erhalt aller Rechtsmittel.

Konstellation D — Straf- und Bußgeldsachenstelle eingeschalten, Beschuldigtenvernehmung angekündigt: Instrument ist die koordinierte Verteidigung im Steuer- und Strafverfahren; Frist: vor jeder Aussage gegenüber Behörden; Folge: Schutz des Schweigerechts, Verhinderung verwertbarer Selbstbelastung.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Verlaufsformen einer Außenprüfung. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der maßgeblichen Veranlagungszeiträume und der einschlägigen Feststellungen. Für eine erste fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com — wir melden uns innerhalb eines Werktags.

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Häufige Fragen zur Betriebsprüfung des Finanzamts

Muss ich der Prüfungsanordnung des Finanzamts sofort zustimmen?

Nein. Die Prüfungsanordnung ist zwar ein Verwaltungsakt, dem Sie nicht förmlich zustimmen müssen — sie wird Ihnen bekannt gegeben und entfaltet dann ihre Wirkung. Sie können jedoch Rechtsmittel gegen die Anordnung einlegen, wenn diese formelle oder materielle Fehler aufweist, etwa wegen einer unklaren Abgrenzung des Prüfungszeitraums oder fehlender Zuständigkeit des Finanzamts. Eine anwaltliche Prüfung der Anordnung unmittelbar nach Eingang ist daher empfehlenswert. Die genauen Fristen für etwaige Rechtsmittel sind im Einzelfall zu prüfen.

Welche Unterlagen muss ich dem Betriebsprüfer vorlegen?

Nach § 200 AO sind Sie verpflichtet, dem Prüfer Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen zur Einsicht vorzulegen, die für die Besteuerung von Bedeutung sein können. Bei digitalisierten Buchführungssystemen kann der Prüfer gemäß § 147 Abs. 6 AO Datenzugriff verlangen. Diese Vorlagepflicht hat jedoch Grenzen: Unterlagen, die einem Berufsgeheimnis unterliegen, oder Umstände, bei denen ein Auskunftsverweigerungsrecht besteht, sind davon ausgenommen. Was konkret vorzulegen ist und wo Grenzen bestehen, ist vor dem ersten Prüfungstermin anwaltlich zu klären.

Was passiert nach der Schlussbesprechung?

Nach der Schlussbesprechung erstellt der Prüfer einen Prüfungsbericht, auf dessen Grundlage das Finanzamt geänderte Steuerbescheide erlässt. Mit Bekanntgabe dieser Bescheide beginnt die Einspruchsfrist von einem Monat (§ 355 AO). Erheben Sie innerhalb dieser Frist keinen Einspruch, werden die Bescheide bestandskräftig und können nur noch unter sehr engen Voraussetzungen angefochten werden. Es ist daher ratsam, bereits während der Schlussbesprechung zu entscheiden, welche Feststellungen akzeptiert und welche im Einspruchsverfahren angefochten werden sollen.

Kann eine Betriebsprüfung zu einem Strafverfahren führen?

Ja. Stößt der Außenprüfer auf Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO oder leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO, ist er verpflichtet, die Sache an die Straf- und Bußgeldsachenstelle weiterzuleiten. Ab diesem Zeitpunkt gelten andere Verfahrensregeln: Sie haben ein Schweigerecht als Beschuldigter, und frühere Aussagen im steuerrechtlichen Verfahren können in das Strafverfahren eingeführt werden. Eine koordinierte Verteidigung im Steuer- und Strafverfahren ist in diesen Fällen zwingend.

Wie lange kann sich eine Betriebsprüfung hinziehen?

Es gibt keine gesetzliche Höchstdauer für eine Außenprüfung. Während der laufenden Prüfung ist die Festsetzungsverjährung nach § 171 Abs. 4 AO gehemmt, sodass das Finanzamt auch nach einem längeren Prüfungszeitraum noch Bescheide erlassen kann. Für mittelständische Unternehmen mit komplexen Strukturen oder grenzüberschreitenden Sachverhalten kann sich eine Prüfung über ein Jahr erstrecken. Aktives Verfahrensmanagement — unter anderem das Drängen auf Abschluss der Prüfungshandlungen und Anberaumung der Schlussbesprechung — ist daher Teil der anwaltlichen Begleitung.

Lohnt sich ein Einspruch gegen geänderte Steuerbescheide nach einer Betriebsprüfung?

Das hängt von der Qualität der Prüferfeststellungen, der verfügbaren Dokumentation und den rechtlichen Argumenten im Einzelfall ab. Einsprüche nach Betriebsprüfungen sind häufig aussichtsreich, wenn der Prüfer Sachverhalte unvollständig erfasst, rechtliche Normen falsch angewendet oder Schätzungen vorgenommen hat, die durch Belege widerlegt werden können. Allerdings trägt ein Einspruch das Risiko einer verbösernden Entscheidung. Die Erfolgsaussichten sind vor Einlegung sorgfältig zu prüfen; eine pauschale Antwort ist nicht möglich.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in steuerrechtlichen Verfahren, bei der Begleitung von Betriebsprüfungen sowie in der Verteidigung im Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstreit. Die Beratung umfasst sowohl die außergerichtliche Phase als auch die Vertretung vor Finanzgerichten und in steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist Mitglied der Bundesrechtsanwaltskammer und unterliegt den Berufsregeln der BRAO und BORA. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Matthias Wegener · fachlich geprüft von Dr. Carolin Hoffmann

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle einer Außenprüfung nach der Abgabenordnung. Ihr konkreter Sachverhalt erfordert die individuelle Prüfung Ihrer Unterlagen, Ihrer Buchführung und der einschlägigen Feststellungen des Prüfers. Zur Klärung, welche Schritte in Ihrem Fall angezeigt sind, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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