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Geldwäsche-Compliance im Unternehmen – Checkliste

Geldwäsche-Compliance im Unternehmen: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein mittelständischer Maschinenbauer erhält von seinem Steuerberater die Information, dass ein neuer Großkunde aus einem Drittland kurzfristig eine ungewöhnlich hohe Vorauszahlung per Bargeld ankündigt. Die Frage, ob das Unternehmen zur Meldung verpflichtet ist, ob der Geschäftsführer persönlich haftet und welche internen Prozesse sofort anlaufen müssen, stellt sich in diesem Moment ohne Vorwarnung.

Geldwäsche-Compliance im Unternehmen bezeichnet die Gesamtheit der Maßnahmen, die das Geldwäschegesetz (GwG) Verpflichteten — darunter bestimmten Unternehmen außerhalb des Finanzsektors — auferlegt, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erkennen, zu verhindern und zu melden. Geschäftsführer von Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des GwG fallen, trifft eine persönliche Organisations- und Aufsichtspflicht; Verstöße können empfindliche Bußgelder und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Die nachfolgende Checkliste erschließt die zentralen Pflichtenbereiche, benennt die einschlägigen Normen und zeigt, welche Maßnahmen ein mittelständisches Unternehmen zwingend umgesetzt haben sollte.

Der Beitrag gliedert sich in sieben Prüfblöcke: Anwendungsbereich und Verpflichtetenstatus, Risikomanagement und -bewertung, Kundensorgfaltspflichten, interne Sicherungsmaßnahmen, Verdachtsmeldepflichten, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Dokumentation und interne Revision.

Schritt 1: Unterliegt Ihr Unternehmen dem GwG?

Der erste und wichtigste Prüfschritt besteht darin, ob Ihr Unternehmen überhaupt als Verpflichteter im Sinne des GwG gilt — denn nur dann greifen sämtliche nachgelagerten Pflichten. Das Geldwäschegesetz (GwG) nennt in § 2 einen abgeschlossenen Katalog von Verpflichteten. Außerhalb des Finanzsektors sind dies vor allem Güterhändler, Immobilienmakler, Kunsthändler, Treuhänder, Rechtsanwälte und Steuerberater sowie Veranstalter und Vermittler bestimmter Glücksspiele.

Für produzierende Unternehmen und den Handel gilt: Als Güterhändler unterliegen Sie dem GwG, wenn Sie an den Erwerber gewerblich Waren liefern und dabei eine Barzahlung von 10.000 Euro oder mehr entgegennehmen oder leisten — gleichgültig, ob als Einmalzahlung oder als Teil mehrerer erkennbar zusammenhängender Transaktionen. Die Verpflichteteneigenschaft entsteht in diesem Fall bereits mit dem ersten qualifizierten Baranlass; es bedarf keiner zusätzlichen Gewerbeanmeldung oder behördlichen Registrierung.

Unternehmen im Immobilienbereich — Projektentwickler ebenso wie Händler von Gewerbeimmobilien — unterliegen dem GwG unabhängig von der Höhe einzelner Transaktionen, sobald sie als Makler tätig werden. In der Mandatspraxis sehen wir häufig, dass gerade mittelständische Unternehmen mit einer Immobilienabteilung diese Verpflichteteneigenschaft unterschätzen.

  • Prüfen, ob die unternehmerische Tätigkeit eine der in § 2 GwG genannten Kategorien erfüllt.
  • Festhalten, unter welchen konkreten Umständen die Schwelle zur Verpflichteteneigenschaft überschritten wird (z. B. bei welcher Zahlungsmodalität).
  • Ergebnis dieser Prüfung dokumentieren und regelmäßig aktualisieren, insbesondere bei Geschäftsfelderweiterungen.
  • Bei Unklarheit anwaltliche Prüfung veranlassen, bevor neue Zahlungsmodalitäten eingeführt oder neue Produktlinien lanciert werden.

Stellt sich heraus, dass Ihr Unternehmen nicht dem GwG unterfällt, können dennoch branchenspezifische Sorgfaltspflichten bestehen — etwa aus dem Außenwirtschaftsgesetz bei Dual-use-Gütern oder aus steuerrechtlichen Compliance-Anforderungen. Geldwäsche-Compliance und regulatorische Gesamtverantwortung des Geschäftsführers sind in der Praxis selten trennscharf.

Schritt 2: Haben Sie eine unternehmensweite Risikoanalyse erstellt?

Das GwG verpflichtet Verpflichtete in § 5, eine unternehmensweite Risikoanalyse zu erstellen, regelmäßig zu aktualisieren und der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Diese Analyse bildet die Grundlage für alle weiteren Compliance-Maßnahmen; sie ist keine Empfehlung, sondern ein Pflichtdokument. Fehlt sie, liegt bereits darin eine bußgeldbewehrte Pflichtverletzung.

Die Risikoanalyse muss die spezifischen Risiken des Unternehmens nach Art, Umfang und Komplexität der Geschäftstätigkeit abbilden. Dabei sind insbesondere Risikofaktoren wie Kundenprofil, geografische Herkunft von Transaktionen, Produktarten, Vertriebskanäle und Transaktionsvolumina systematisch zu erfassen. Allgemeine Risikoklassifikationen aus dem Internet oder Verbandsempfehlungen können als Ausgangspunkt dienen, ersetzen aber niemals die individuelle Analyse.

Nach unserer Erfahrung in der Beratung verpflichteter Unternehmen ist die Risikoanalyse das Dokument, das bei behördlichen Prüfungen als erstes angefordert wird. Ein Unternehmen, das sie vorlegen kann, signalisiert bereits strukturelle Compliance-Reife.

  • Risikoanalyse nach § 5 GwG erstellen und schriftlich dokumentieren.
  • Risikofaktoren: Kundenstruktur, Herkunftsländer, Transaktionsarten, Vertriebswege, Produktkomplexität.
  • Ergebnis: Risikoklassifizierung in mindestens drei Stufen (gering, mittel, hoch) mit Zuordnung von Kundensegmenten und Transaktionstypen.
  • Aktualisierungsrhythmus festlegen — bei wesentlichen Änderungen des Geschäftsmodells oder der Risikolage unverzüglich, ansonsten regelmäßig.
  • Verantwortlichen für die Risikoanalyse benennen und dessen Befugnisse intern regeln.

Welche Kundensorgfaltspflichten gelten für Ihr Unternehmen?

Die Kundensorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG bilden das operative Kernstück der Geldwäsche-Compliance. Sie verpflichten zur Identifizierung des Vertragspartners, zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten und zur Einholung von Informationen über den Zweck der Geschäftsbeziehung. Art und Umfang dieser Pflichten richten sich nach dem Ergebnis der Risikoanalyse.

Als wirtschaftlich Berechtigter gilt, wer letztlich mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder auf andere Weise Kontrolle ausübt (§ 3 GwG). Diese Feststellung ist für juristische Personen auf Kundenseite zwingend; sie genügt nicht mit der bloßen Kenntnisnahme der Handelsregisterdaten. Eigene Abfragen beim Transparenzregister sind gesondert zu dokumentieren.

Für erhöhte Risiken — etwa bei politisch exponierten Personen (PEP), Geschäftsbeziehungen mit Hochrisikoländern oder ungewöhnlich komplexen Transaktionsstrukturen — sind verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG einzuhalten. Dies umfasst die Genehmigung durch die Führungsebene, gesteigerte Herkunftsnachweise und engmaschigeres Monitoring.

  • Identifizierung des Vertragspartners bei Begründung der Geschäftsbeziehung und bei Transaktionen ab der maßgeblichen Schwelle (§ 10 Abs. 3 GwG).
  • Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten (§ 3 GwG) mit Abfrage im Transparenzregister und interner Dokumentation.
  • Überprüfung, ob der Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte als politisch exponierte Person (PEP) einzustufen ist.
  • Zweck und Art der Geschäftsbeziehung dokumentieren (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG).
  • Kontinuierliche Überwachung bestehender Geschäftsbeziehungen — insbesondere bei veränderten Transaktionsmustern.
  • Bei erhöhtem Risiko: verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG, einschließlich Führungsebenen-Freigabe.
  • Vereinfachte Sorgfaltspflichten nach § 14 GwG nur bei nachgewiesenen Niedrigrisiko-Konstellationen anwenden und dokumentieren.

Wann immer Sorgfaltspflichten nicht vollständig erfüllt werden können — etwa weil der Vertragspartner keine ausreichenden Angaben macht —, ist die Geschäftsbeziehung zu beenden oder darf nicht begründet werden. Das ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gesetzliche Pflicht.

Schritt 4: Sind interne Sicherungsmaßnahmen implementiert?

Interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG sind das organisatorische Fundament jeder funktionierenden Geldwäsche-Compliance. Sie umfassen Risikomanagementsysteme, Schulungen, interne Grundsätze und Kontrollen sowie die Benennung eines Geldwäschebeauftragten bei Unternehmen, bei denen die Behörde dies anordnet oder die Größe es erfordert.

Für viele mittelständische Verpflichtete besteht keine gesetzliche Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten, sofern die zuständige Aufsichtsbehörde keine abweichende Anordnung trifft. Dennoch empfiehlt es sich, eine intern verantwortliche Person zu benennen und deren Aufgaben klar zu definieren. Geldwäschebeauftragte müssen der Geschäftsleitung direkt berichten und dürfen für ihre Tätigkeit nicht benachteiligt werden (§ 7 GwG).

Schulungen der Mitarbeitenden sind Pflicht, nicht Option. Das GwG verlangt, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit verdachtsbegründenden Sachverhalten in Berührung kommen können, regelmäßig und nachweislich geschult werden. In der Mandatspraxis begegnet uns immer wieder, dass Unternehmen Schulungen zwar durchführen, aber deren Dokumentation vernachlässigen — was im Prüfungsfall eine Compliance-Lücke dokumentiert, die vermeidbar gewesen wäre.

  • Interne Grundsätze und Verfahren zur Einhaltung der GwG-Pflichten schriftlich niederlegen.
  • Verantwortliche Person für Geldwäsche-Compliance intern benennen (auch ohne gesetzliche Beauftragungspflicht).
  • Regelmäßige und dokumentierte Schulungen für gefährdete Mitarbeiterbereiche durchführen.
  • Technische und organisatorische Kontrollen einrichten, um Transaktionen über der Meldeschwelle automatisch zu flaggen.
  • Whistleblowing-Kanal / vertrauliches Hinweisgebersystem einrichten (ggf. mit Überschneidung zu Hinweisgeberschutzgesetz-Pflichten).
  • Zuverlässigkeitsprüfungen bei der Einstellung neuer Mitarbeiter in sicherheitsrelevanten Funktionen durchführen.

Wie und wann müssen Sie eine Verdachtsmeldung erstatten?

Die Verdachtsmeldepflicht nach §§ 43 ff. GwG ist die unmittelbarste operative Pflicht im Rahmen der Geldwäsche-Compliance und die Norm, bei der Versäumnisse am schwersten wiegen. Besteht ein Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, muss das Unternehmen unverzüglich eine Verdachtsmeldung bei der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) erstatten — und zwar bevor die verdächtige Transaktion durchgeführt wird, wenn dies möglich ist.

Was begründet einen Verdacht? Das Gesetz nennt konkrete Indikatoren: ungewöhnlich hohe Barzahlungen, auffällige Strukturierung von Transaktionen zur Umgehung der Meldeschwelle, Vertragspartner aus Hochrisikoländern ohne nachvollziehbaren Geschäftszweck, fehlende wirtschaftliche Erklärbarkeit einer Transaktion. Entscheidend ist, dass bereits ein begründeter Anfangsverdacht — keine Gewissheit — die Meldepflicht auslöst.

Ein häufiges Missverständnis in der Praxis: Die Meldung ist keine Selbstbelastung des Unternehmens. Sie wird gesetzlich belohnt — wer gutgläubig eine Verdachtsmeldung erstattet, ist von der Haftung für etwaige Schäden freigestellt (§ 48 GwG). Umgekehrt droht bei unterlassener Meldung ein Bußgeld und im Einzelfall strafrechtliche Verantwortung des Geschäftsführers.

  • Internes Verfahren zur Entgegennahme und Weiterleitung von Verdachtshinweisen aus dem Betrieb einrichten.
  • Entscheidungsverantwortung für die Verdachtsmeldung klar benennen (Geldwäschebeauftragter oder Geschäftsführung).
  • Meldung über das FIU-System (goAML) vorbereiten — technischer Zugang vor dem Bedarfsfall einrichten.
  • Dokumentieren: Verdachtsanlass, Prüfungserwägungen, Entscheidung (Meldung oder begründete Ablehnung).
  • Tipping-off-Verbot beachten: Den Betroffenen darf vor oder nach der Meldung grundsätzlich keine Kenntnis von der Meldung gegeben werden (§ 47 GwG).
  • Mitarbeitende auf das Tipping-off-Verbot und die Schutzwirkung der gutgläubigen Meldung hinweisen.

Schritt 6: Sind Ihre Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten erfüllt?

Sorgfaltspflichten nützen nichts, wenn ihre Erfüllung nicht beweissicher dokumentiert ist. Das GwG schreibt in § 8 vor, welche Unterlagen und Informationen aufzuzeichnen und aufzubewahren sind. Die Aufbewahrungsfrist beträgt nach dem GwG in der Regel fünf Jahre; danach sind die Daten datenschutzkonform zu löschen, sofern keine anderweitige gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht.

Aufzubewahrende Unterlagen umfassen insbesondere die Identifizierungsdokumente, die Ergebnisse der Risikoanalyse und Risikoklassifizierung, alle Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten sowie die Korrespondenz zu Verdachtsmeldungen. Die Aufbewahrung kann elektronisch erfolgen; entscheidend ist die jederzeitige Verfügbarkeit und Lesbarkeit.

  • Aufzeichnungspflichten nach § 8 GwG für alle identifizierungspflichtigen Vorgänge sicherstellen.
  • Aufbewahrungssystem einrichten, das fristengerechtes Löschen automatisch steuert (GwG-Frist: regelmäßig 5 Jahre).
  • Abgleich mit handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen (§§ 238 ff. HGB, § 147 AO), die abweichende Fristen kennen.
  • Elektronische Aufbewahrung auf Sicherheit, Unveränderlichkeit und Wiederherstellbarkeit prüfen.
  • Zugriffsbeschränkungen auf sensible Kundendaten sicherstellen (Schnittstelle zum Datenschutz nach DSGVO).

Wie lange darf und muss aufbewahrt werden? Diese Frage ist nicht trivial, weil GwG-Fristen, handelsrechtliche Aufbewahrungsfristen und steuerrechtliche Anforderungen auseinanderfallen können. Im Einzelfall ist die längste einschlägige Frist maßgeblich; eine anwaltliche Abstimmung mit dem Steuerberater empfiehlt sich.

Schritt 7: Dokumentation, interne Revision und Aktualisierung

Geldwäsche-Compliance ist kein einmaliges Projekt, sondern ein fortlaufender Prozess. Das GwG erwartet von Verpflichteten nicht nur die erstmalige Einrichtung der beschriebenen Systeme, sondern deren laufende Überwachung und Anpassung an veränderte Risikosituationen. Interne Revisionen oder externe Prüfungen sollten regelmäßig auf dem Prüfplan stehen.

Welche Häufigkeit ist angemessen? Das hängt vom Risikoniveau des Unternehmens ab. In risikointensiven Branchen oder bei wachsender Transaktionskomplexität sind kürzere Prüfzyklen geboten. Der Befund einer internen Prüfung — und die daraus abgeleiteten Verbesserungsmaßnahmen — sind ebenfalls aufzeichnungspflichtig. Nachgewiesene Bemühungen zur Behebung von Compliance-Lücken können im Ordnungswidrigkeitenverfahren bußgeldmindernd wirken.

  • Jahresrevision der Risikoanalyse und aller internen Prozesse einplanen.
  • Prüfungsergebnisse dokumentieren und der Geschäftsführung vorlegen.
  • Maßnahmenplan zur Behebung festgestellter Schwachstellen mit klaren Zuständigkeiten und Terminen aufstellen.
  • Gesetzesänderungen und behördliche Verlautbarungen (BaFin, FATF, EU-Verordnungen) laufend beobachten und Anpassungsbedarf prüfen.
  • Schulungsunterlagen und Schulungsnachweise aktuell halten.
  • Gesamtdokumentation so aufbereiten, dass sie bei einer behördlichen Prüfung kurzfristig vorgelegt werden kann.

Aus der Mandatspraxis: Die Kanzlei beriet ein inhabergeführtes Handelsunternehmen aus dem Bereich technischer Großhandel. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte erstmals einen Kunden aus einem geografischen Hochrisikogebiet aufgenommen und dabei keine verstärkten Sorgfaltspflichten eingeleitet. Nachdem die zuständige Behörde im Rahmen einer routinemäßigen Überprüfung Unterlagen anforderte, zeigte sich, dass weder eine aktuelle Risikoanalyse noch eine Dokumentation der Kundenidentifizierung vorlag. Vorgehen: Wir begleiteten das Unternehmen bei der unverzüglichen Erstellung der Risikoanalyse, der Nacherfassung aller Identifizierungsdaten, der Einrichtung eines internen Schulungssystems und der Aufarbeitung gegenüber der Behörde. Ergebnis: Das Verfahren wurde nach vollständiger Kooperation und Vorlage des Compliance-Aufbaus ohne Bußgeldfestsetzung eingestellt. Keine Erfolgszusage für vergleichbare Fälle; der Ausgang hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab.

Die vorstehende Darstellung beschreibt die Regelsystematik des GwG. Ob Ihr Unternehmen sämtliche Pflichten erfüllt, hängt von Ihrer konkreten Geschäftstätigkeit, den eingesetzten Transaktionsformen und dem Ergebnis einer individuellen Risikoanalyse ab. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine Einschätzung Ihres GwG-Verpflichtetenstatus erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufig gestellte Fragen zur Geldwäsche-Compliance im Unternehmen

Ab wann gilt ein Unternehmen als „Verpflichteter" nach dem GwG?

Verpflichteter im Sinne des Geldwäschegesetzes ist, wer eine der in § 2 GwG abschließend genannten Tätigkeiten ausübt. Für Gewerbetreibende außerhalb des Finanzsektors ist die praktisch wichtigste Kategorie der Güterhändler: Wer im Rahmen seines Gewerbes Waren verkauft oder erwirbt und dabei Barzahlungen von 10.000 Euro oder mehr entgegennimmt, wird zum Verpflichteten. Immobilienmakler und bestimmte Dienstleister fallen unabhängig von Transaktionsschwellen in den Anwendungsbereich. Die Prüfung des Verpflichtetenstatus sollte dokumentiert und bei Änderungen des Geschäftsmodells wiederholt werden.

Was passiert, wenn ein Unternehmen keine Risikoanalyse nach GwG vorlegt?

Das Fehlen einer Risikoanalyse nach § 5 GwG ist selbst eine bußgeldbewehrte Pflichtverletzung, unabhängig davon, ob konkrete Geldwäschefälle bekannt wurden. Zuständige Aufsichtsbehörden — je nach Sektor etwa die BaFin, die Gewerbeaufsicht oder die Berufskammern — können Bußgelder verhängen, wenn bei einer Prüfung kein aktuelles Dokument vorgelegt werden kann. Die Risikoanalyse ist zudem die Grundlage für alle weiteren Compliance-Maßnahmen; ohne sie sind auch Kundensorgfaltspflichten nicht sachgerecht zu erfüllen.

Wer ist der „wirtschaftlich Berechtigte" und wie wird er festgestellt?

Wirtschaftlich Berechtigter ist nach § 3 GwG die natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Vertragspartner letztlich steht — in der Regel wer mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält. Bei juristischen Personen ist das Transparenzregister abzufragen und das Ergebnis zu dokumentieren. Sind keine natürlichen Personen ermittelbar, gilt der gesetzliche Vertreter als wirtschaftlich Berechtigter (fiktiver wirtschaftlich Berechtigter). Die bloße Handelsregisterauskunft ersetzt die Transparenzregisterabfrage nicht.

Muss jedes Unternehmen einen Geldwäschebeauftragten bestellen?

Die Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nach § 7 GwG trifft nicht alle Verpflichteten automatisch. Für viele mittelständische Güterhändler und kleinere Unternehmen außerhalb des Finanzsektors besteht diese Pflicht nur, wenn die zuständige Aufsichtsbehörde sie ausdrücklich anordnet. Ungeachtet dessen empfiehlt es sich, intern eine verantwortliche Person zu benennen, die die GwG-Pflichten koordiniert, Schulungen organisiert und Verdachtsmeldungen verantwortet. So entsteht eine nachweisbare Compliance-Struktur auch ohne formale Beauftragungspflicht.

Was sind die Folgen einer unterlassenen Verdachtsmeldung?

Die Unterlassung einer gebotenen Verdachtsmeldung nach § 43 GwG ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden kann. Bei besonders schweren oder vorsätzlichen Verstößen droht darüber hinaus strafrechtliche Verantwortung der handelnden Personen — einschließlich des Geschäftsführers — wegen Beihilfe zur Geldwäsche. Umgekehrt sind Mitarbeitende und Verantwortliche, die eine Verdachtsmeldung in gutem Glauben erstatten, von der Haftung für etwaige Vertragsschäden freigestellt (§ 48 GwG). Das Melde-System ist so ausgestaltet, dass das Erstatten einer Meldung keine nachteiligen Konsequenzen für den Meldenden hat, solange er nicht bösgläubig handelt.

Wie lange müssen GwG-relevante Unterlagen aufbewahrt werden?

Die Aufbewahrungspflicht nach § 8 GwG beträgt in der Regel fünf Jahre ab dem Ende der Geschäftsbeziehung oder der Transaktionsausführung. Nach Ablauf dieser Frist sind die Unterlagen datenschutzkonform zu löschen, sofern keine anderen gesetzlichen Pflichten eine längere Aufbewahrung gebieten — etwa steuerrechtliche Fristen nach § 147 Abgabenordnung oder handelsrechtliche Fristen nach § 257 HGB, die abweichende Zeiträume vorsehen können. Im Zweifel gilt stets die längste einschlägige Frist; eine Abstimmung mit dem steuerlichen Berater ist empfehlenswert.

Die vorstehende Checkliste erfasst die systematischen Anforderungen des GwG. Ihr konkreter Sachverhalt erfordert die Prüfung Ihrer Geschäftstätigkeit, Ihrer Transaktionsstrukturen und der einschlägigen behördlichen Praxis. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine anwaltliche Einschätzung Ihrer Compliance-Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des Wirtschaftsstrafrechts, der regulatorischen Compliance und des Steuerrechts — darunter insbesondere Geldwäsche-Compliance, interne Untersuchungen und die Begleitung behördlicher Prüfungsverfahren. Wir begleiten Unternehmen beim Aufbau, der Überprüfung und der Verteidigung von Compliance-Systemen gegenüber Aufsichtsbehörden. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Matthias Wegener · fachlich geprüft von Dr. Carolin Hoffmann

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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