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Geldwäsche-Compliance im Unternehmen – FAQ für den Mittelstand

Geldwäsche-Compliance im Unternehmen: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein inhabergeführtes Handelsunternehmen mit Jahresumsatz im zweistelligen Millionenbereich erhält eine Prüfungsankündigung der zuständigen Aufsichtsbehörde: Das interne Geldwäsche-Compliance-System soll auf die Anforderungen des Geldwäschegesetzes (GwG) überprüft werden. Der Geschäftsführer stellt fest, dass weder ein dokumentierter Geldwäschebeauftragter benannt noch eine Risikoanalyse erstellt wurde. Was nun?

Geldwäsche-Compliance im Unternehmen verpflichtet alle dem Geldwäschegesetz (GwG) unterworfenen Verpflichteten – darunter zahlreiche mittelständische Betriebe aus Handel, Immobilien, Finanzdienstleistung und bestimmten Beratungsbranchen – zur Einrichtung interner Sicherungsmaßnahmen, zur Identifizierung von Vertragspartnern und zur Meldung verdächtiger Sachverhalte. Verstöße können empfindliche Bußgelder und persönliche Haftung des Geschäftsführers nach sich ziehen. Dieser Beitrag beantwortet die häufigsten Fragen mittelständischer Unternehmen zur Geldwäsche-Compliance in Deutschland.

Im Folgenden finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten rund um das GwG, geordnet von den Grundlagen über konkrete Sorgfaltspflichten bis hin zu den Handlungsschritten, die Geschäftsführer im Mittelstand unmittelbar in Betracht ziehen sollten.

Wer ist nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet?

Das Geldwäschegesetz richtet sich nicht nur an Kreditinstitute und Versicherungen. Verpflichtete im Sinne des GwG sind auch zahlreiche mittelständische Akteure – und dieser Punkt wird in der Praxis häufig unterschätzt.

Nach dem GwG zählen zu den Verpflichteten unter anderem Güterhändler, die an Kunden Güter verkaufen oder Dienste erbringen, soweit die Gegenleistung mindestens teilweise in bar erfolgt oder die Transaktion einen bestimmten Schwellenwert erreicht, sowie Immobilienmakler, Finanzdienstleister, Buchführungsdienstleister, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte in bestimmten Tätigkeitsfeldern. Güterhändler sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG bereits dann Verpflichtete, wenn sie Bartransaktionen ab dem im GwG geregelten Schwellenwert tätigen oder vermitteln. Die genauen Schwellenwerte und Tatbestandsvoraussetzungen sind im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

In der Mandatspraxis sehen wir immer wieder, dass Unternehmen aus dem produzierenden Gewerbe, dem Großhandel oder der Immobilienwirtschaft ihre Verpflichteteneigenschaft nicht kennen oder bewusst ignorieren. Das ist gefährlich. Die Aufsichtsbehörden – je nach Branche die zuständige Landesbehörde, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) oder eine berufsständische Kammer – führen zunehmend anlassunabhängige Prüfungen durch.

Welche konkreten Verpflichtungen treffen Ihr Unternehmen? Die Antwort hängt von Branche, Unternehmensstruktur und Art der Geschäftsbeziehungen ab – eine pauschale Einstufung ist nicht möglich.

Welche internen Sicherungsmaßnahmen schreibt das GwG vor?

Verpflichtete müssen nach dem GwG angemessene interne Sicherungsmaßnahmen errichten und dokumentieren. Das Gesetz nennt dabei konkrete Elemente, die das Fundament jedes Compliance-Systems bilden.

Zu den Kernpflichten gehören: die Ausarbeitung und Aktualisierung einer Risikoanalyse, die das unternehmensspezifische Geldwäscherisiko bewertet; die Erstellung interner Grundsätze, Verfahren und Kontrollen; die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (und eines Stellvertreters) bei Unternehmen, für die dies gesetzlich vorgeschrieben oder behördlich angeordnet ist; sowie die Schulung der relevanten Mitarbeiter. Die Risikoanalyse ist kein einmaliger Akt – sie muss regelmäßig aktualisiert und auf Anforderung der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden können.

Nach unserer Erfahrung scheitern viele mittelständische Unternehmen nicht an der grundsätzlichen Bereitschaft zur Compliance, sondern an der praktischen Umsetzung: Die Risikoanalyse fehlt ganz, ist veraltet oder deckt wesentliche Geschäftsbereiche nicht ab. Interne Grundsätze werden zwar formuliert, aber nicht in die täglichen Abläufe integriert. Schulungen finden sporadisch oder nur für neu eintretende Mitarbeiter statt.

Ein angemessenes Compliance-Management-System muss dem Umfang und der Art der Geschäftstätigkeit entsprechen. Was für ein international tätiges Handelsunternehmen gilt, kann für einen regionalen Immobilienmakler anders aussehen – das Proportionalitätsprinzip ist im GwG ausdrücklich verankert.

Was sind Sorgfaltspflichten gegenüber Vertragspartnern – und wann gelten sie?

Zu den praktisch bedeutsamsten Anforderungen des Geldwäschegesetzes zählen die kundenbezogenen Sorgfaltspflichten (Know-Your-Customer, kurz KYC). Sie regeln, welche Informationen ein Verpflichteter vor oder während einer Geschäftsbeziehung erheben, überprüfen und dokumentieren muss.

Das GwG unterscheidet zwischen allgemeinen, vereinfachten und verstärkten Sorgfaltspflichten. Die allgemeinen Sorgfaltspflichten – Identifizierung des Vertragspartners, Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten, Abklärung des Zwecks der Geschäftsbeziehung und kontinuierliche Überwachung – gelten grundsätzlich bei jeder neuen Geschäftsbeziehung sowie bei Bartransaktionen ab dem gesetzlich geregelten Schwellenwert. Der wirtschaftlich Berechtigte ist die natürliche Person, die letztlich Eigentümer oder Kontrolle über den Vertragspartner ausübt; Grundlage ist § 3 GwG.

Verstärkte Sorgfaltspflichten greifen in Hochrisiko-Situationen: bei Vertragspartnern aus Drittstaaten mit hohem Geldwäscherisiko, bei politisch exponierten Personen (PEP) und deren Familienangehörigen sowie bei ungewöhnlichen oder komplex strukturierten Transaktionen. Hier sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich – etwa die Einholung von Informationen über die Herkunft der eingesetzten Mittel oder die Einbeziehung der Geschäftsführungsebene in die Freigabe.

Vereinfachte Sorgfaltspflichten kommen in Betracht, wenn ein nachweislich geringes Risiko besteht. Dieser Befund muss jedoch dokumentiert und begründet sein – er entbindet nicht von der Pflicht zur Identifizierung.

Wann muss ein Unternehmen eine Geldwäscheverdachtsmeldung erstatten?

Die Verdachtsmeldepflicht ist eines der sensibelsten Elemente des Geldwäsche-Compliance-Systems. Verpflichtete müssen Sachverhalte, die auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten, unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit, FIU) melden.

Eine Meldepflicht entsteht, wenn Tatsachen vorliegen, die auf einen entsprechenden Verdacht schließen lassen – nicht erst, wenn der Verdacht zur Gewissheit erhärtet ist. Das ist ein wesentlicher Unterschied: Das GwG setzt bewusst eine niedrige Schwelle an, um Verdachtssachverhalte frühzeitig zu erfassen. Das Unterlassen einer gebotenen Verdachtsmeldung kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden; bei Vorsatz sind strafrechtliche Konsequenzen nach dem StGB möglich.

Gleichzeitig gilt: Die Erstattung einer Meldung ist kein Vorwurf an den Vertragspartner und kein Anlass zur automatischen Vertragsbeendigung. Wer eine Verdachtsmeldung erstattet, ist nach dem GwG grundsätzlich von der zivilrechtlichen Haftung freigestellt, sofern er gutgläubig und ohne grobe Fahrlässigkeit handelt. Dieses Freistellungsprivileg ist ein wichtiges Instrument für den Verpflichteten.

In der Praxis erleben wir, dass Unternehmen unsicher sind, wann ein Sachverhalt meldepflichtig ist und wie die Meldung technisch über das FIU-Portal „goAML" zu erstatten ist. Eine klare interne Eskalationsstruktur – wer prüft, wer entscheidet, wer meldet – ist hier unverzichtbar.

Welche Folgen drohen Geschäftsführern bei Verstößen gegen das GwG?

Die persönliche Haftung des Geschäftsführers ist der Aspekt, der in Beratungsgesprächen regelmäßig die stärkste Aufmerksamkeit erzeugt – und das zu Recht. Das GwG richtet Pflichtenstellung und Sanktionen ausdrücklich auch gegen natürliche Personen in leitender Funktion.

Das GwG sieht für zahlreiche Verstöße empfindliche Bußgelder vor. Bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen können Bußgelder nach dem GwG erheblich ausfallen; die genaue Höhe richtet sich nach Art und Schwere des Verstoßes und ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen. Darüber hinaus können die Aufsichtsbehörden Anordnungen treffen, die den laufenden Geschäftsbetrieb unmittelbar beeinflussen – bis hin zur Untersagung bestimmter Tätigkeiten.

Strafrechtlich relevant wird es, wenn der Verstoß gegen GwG-Pflichten mit Vorsatz begangen wird oder wenn Organmitglieder aktiv an der Verschleierung von Geldwäschevorgängen mitwirken. In diesem Fall drohen neben den ordnungswidrigkeitsrechtlichen Sanktionen auch Strafverfolgung nach §§ 261 ff. StGB (Geldwäsche) oder § 130 OWiG (Verletzung der Aufsichtspflicht).

Inhabergeführte Unternehmen tragen dabei ein besonderes Risiko: Der Gesellschafter-Geschäftsführer ist häufig zugleich wirtschaftlich Berechtigter, operativ verantwortlich und Ansprechpartner der Aufsicht. Eine Trennung von Gesellschafterebene und operativer Compliance-Verantwortung fehlt oft. Das schafft Angriffsflächen.

Muss auch ein kleines mittelständisches Unternehmen einen Geldwäschebeauftragten bestellen?

Die Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten trifft nicht jedes Unternehmen gleichermaßen – sie hängt von der Verpflichtetenklasse und einer behördlichen Anordnung ab. Dennoch sollten auch kleinere Unternehmen die Frage nicht vorschnell verneinen.

Nach dem GwG sind bestimmte Verpflichtete – darunter etwa Kreditinstitute, Finanzdienstleister und bestimmte Güterhändler – kraft Gesetzes oder behördlicher Anordnung zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten (und eines Stellvertreters) verpflichtet. Für andere Verpflichtete kann die zuständige Aufsichtsbehörde eine solche Bestellung anordnen. Der Geldwäschebeauftragte muss Mitglied der Leitungsebene sein oder zumindest über eine unmittelbare Berichtslinie zur Leitungsebene verfügen – das ist eine organisatorische, keine bloß formale Anforderung.

Selbst wenn keine gesetzliche Bestellpflicht besteht, ist die Benennung einer verantwortlichen internen Stelle für Geldwäsche-Compliance organisatorisch sinnvoll. Das gilt insbesondere dann, wenn das Unternehmen in einem risikobehafteten Sektor tätig ist oder mit Vertragspartnern mit erhöhtem Risikoprofil zusammenarbeitet.

Nach unserer Erfahrung unterschätzen mittelständische Unternehmen den zeitlichen und organisatorischen Aufwand, den ein funktionsfähiger Geldwäschebeauftragter erfordert. Die bloße Bestellung ohne inhaltliche Ausgestaltung der Rolle und ohne ausreichende Ressourcen genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Was ist das Transparenzregister – und was hat es mit Geldwäsche-Compliance zu tun?

Das Transparenzregister ist eine zentrale Säule der europäischen Anti-Geldwäsche-Architektur. Seit der vollständigen Umstellung auf ein Vollregister sind alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten aktiv einzutragen.

Der Zusammenhang zur Geldwäsche-Compliance ist direkt: Verpflichtete im Sinne des GwG müssen im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten den wirtschaftlich Berechtigten ihres Vertragspartners feststellen. Das Transparenzregister dient dabei als eines der primären Recherchemittel. Wer als Verpflichteter seinen Vertragspartner nicht ausreichend identifiziert und den wirtschaftlich Berechtigten nicht festgestellt hat, verletzt seine Sorgfaltspflichten – unabhängig davon, ob das Transparenzregister korrekt befüllt ist oder nicht.

Umgekehrt sind Unternehmen, die selbst Verpflichtete sind, gehalten, ihre eigenen Eintragungen im Transparenzregister zu pflegen und aktuell zu halten. Unrichtige oder fehlende Eintragungen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Die Aufsicht über das Transparenzregister obliegt dem Bundesverwaltungsamt.

In der Praxis beobachten wir Schwachstellen auf beiden Seiten: Unternehmen, die Vertragspartner nicht ausreichend im Transparenzregister recherchieren, und Unternehmen, deren eigene Einträge unvollständig oder veraltet sind. Beides schafft Haftungsrisiken.

Welche Rolle spielt die Risikoanalyse – und wie wird sie erstellt?

Die Risikoanalyse ist das Herzstück jedes GwG-konformen Compliance-Systems. Sie ist keine bloße Formalie, sondern die inhaltliche Grundlage für alle weiteren Sicherungsmaßnahmen – und sie muss das zeigen.

Eine ordnungsgemäße Risikoanalyse erfasst und bewertet die Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken, denen das Unternehmen aufgrund seiner Kunden, Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen und geografischen Geschäftsschwerpunkte ausgesetzt ist. Sie orientiert sich an den nationalen und europäischen Risikoberichten – insbesondere der nationalen Risikoanalyse der Bundesregierung und den Berichten der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA). Die Risikoanalyse muss schriftlich fixiert, datiert, intern freigegeben und regelmäßig aktualisiert werden – ein undatiertes oder nicht freigegebenes Dokument genügt den Anforderungen nicht.

Strukturell folgt eine gute Risikoanalyse einem klaren Schema: Identifikation der relevanten Risikofaktoren → Bewertung der Risikoausprägung (hoch/mittel/gering) → Ableitung risikobasierter Maßnahmen → Dokumentation. Das Ergebnis fließt unmittelbar in die internen Grundsätze und die Kundensorgfaltspflichten ein.

Wir beraten regelmäßig Unternehmen, die eine bestehende Risikoanalyse überarbeiten oder erstmalig erstellen müssen – sei es anlasslos im Rahmen einer internen Compliance-Überprüfung oder im Vorfeld einer Aufsichtsprüfung. Die Anforderungen der Behörden an Tiefe und Nachvollziehbarkeit sind in den letzten Jahren spürbar gestiegen.

Wie verläuft eine behördliche GwG-Prüfung – und wie bereitet man sich vor?

Aufsichtsprüfungen nach dem GwG treffen Unternehmen mitunter unvorbereitet. Wer das Verfahren kennt, kann den Prüfungsprozess wesentlich besser steuern und Risiken begrenzen.

Die zuständige Aufsichtsbehörde – je nach Branche beispielsweise die BaFin, die zuständige Landesbehörde oder eine berufsständische Kammer – kann angekündigte wie unangemeldete Prüfungen durchführen. Typischerweise fordert die Behörde zunächst schriftlich Unterlagen an: Risikoanalyse, interne Grundsätze, Schulungsnachweise, Meldungsübersichten und Dokumentationen zu Kundensorgfaltspflichten. Unvollständige oder widersprüchliche Unterlagen bei einer Aufsichtsprüfung erhöhen das Bußgeldrisiko erheblich – vollständige, konsistente Dokumentation ist deshalb keine nachrangige Aufgabe.

Eine strukturierte Prüfungsvorbereitung umfasst mindestens: Aktualisierung der Risikoanalyse, Überprüfung der Bestellungsdokumentation des Geldwäschebeauftragten, Zusammenstellen der Schulungsnachweise, Überprüfung der KYC-Dokumentation für laufende Geschäftsbeziehungen und interne Überprüfung der Verdachtsmeldeprozesse.

Liegt bereits eine Prüfungsankündigung vor, ist anwaltliche Unterstützung unmittelbar sinnvoll. Der Dialog mit der Aufsichtsbehörde erfordert Kenntnis der behördlichen Erwartungen und der rechtlich zulässigen Reaktionsspielräume – ein Unternehmen, das unvorbereitet und ohne rechtliche Begleitung in ein Prüfungsverfahren geht, verschenkt wesentliche Handlungsspielräume.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein inhabergeführtes Handelsunternehmen aus dem Großhandel, das eine Prüfungsankündigung der zuständigen Landesbehörde erhalten hatte. Ausgangslage: Eine Risikoanalyse war zwar formell vorhanden, aber drei Jahre nicht aktualisiert worden; der Geldwäschebeauftragte war bestellt, jedoch ohne dokumentierte Stellvertretung und ohne nachweisbare Schulungsteilnahme. Vorgehen: In enger Abstimmung mit der Geschäftsführung wurden Risikoanalyse und interne Grundsätze überarbeitet, die Bestellungsdokumentation vervollständigt und eine strukturierte Reaktion auf den Behördenfragebogen erarbeitet. Ergebnis: Die Prüfung wurde abgeschlossen; durch die proaktive Aufarbeitung konnte das Unternehmen die identifizierten Mängel noch vor dem Behördengespräch schriftlich dokumentieren und damit seine Kooperationsbereitschaft belegen. Eine Aussage über das Ergebnis im Sinne einer Erfolgsgarantie lässt sich naturgemäß nicht treffen; jeder Sachverhalt ist individuell zu bewerten.

Welche praktischen Schritte sollte ein Geschäftsführer jetzt einleiten?

Geldwäsche-Compliance ist kein Selbstläufer. Sie erfordert eine bewusste organisatorische Entscheidung, regelmäßige Aktualisierung und klare Verantwortlichkeiten. Was sind die unmittelbaren Handlungsschritte für einen Geschäftsführer im Mittelstand?

Zunächst: Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen überhaupt Verpflichteter im Sinne des GwG ist. Diese Frage ist nicht immer einfach zu beantworten – Branche, Geschäftsmodell und Transaktionsstruktur spielen eine entscheidende Rolle. Ist die Verpflichteteneigenschaft bejaht, folgt die Bestandsaufnahme: Existiert eine aktuelle Risikoanalyse? Sind interne Grundsätze dokumentiert und gelebt? Ist der Geldwäschebeauftragte (sofern vorgeschrieben) ordnungsgemäß bestellt und ressourcenausgestattet?

Handlungsschritte im Überblick:

  1. Prüfung der Verpflichteteneigenschaft nach § 2 GwG anhand von Branche, Produkten und Transaktionsarten
  2. Bestandsaufnahme bestehender Compliance-Unterlagen (Risikoanalyse, interne Grundsätze, KYC-Dokumentation)
  3. Aktualisierung der Risikoanalyse und Abgleich mit aktuellen nationalen/europäischen Risikoberichten
  4. Überprüfung der Bestellung und Ressourcenausstattung des Geldwäschebeauftragten
  5. Schulungsplan für alle relevanten Mitarbeiter erstellen und dokumentieren
  6. Internen Eskalationsprozess für Verdachtsmeldungen etablieren und testen
  7. Eintragungen im Transparenzregister auf Aktualität und Vollständigkeit prüfen
  8. Anwaltliche Begleitung für komplexe Sachverhalte oder bevorstehende Aufsichtsprüfungen einplanen

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Behördenpraxis.

Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Geldwäsche-Compliance-Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com. Wir analysieren Ihre bestehenden Unterlagen, identifizieren Handlungsbedarf und begleiten Sie bei der Umsetzung – strukturiert und auf den konkreten Regelungsrahmen Ihres Unternehmens zugeschnitten.

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Häufige Fragen zur Geldwäsche-Compliance im Unternehmen

Was ist Geldwäsche-Compliance im Unternehmen?

Geldwäsche-Compliance bezeichnet die Gesamtheit der organisatorischen und verfahrenstechnischen Maßnahmen, die ein Unternehmen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) treffen muss, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Dazu gehören insbesondere die Risikoanalyse, interne Grundsätze und Kontrollen, die Identifizierung von Vertragspartnern (KYC) sowie die Erstattung von Verdachtsmeldungen an die Financial Intelligence Unit (FIU). Die konkreten Anforderungen richten sich nach der Verpflichtetenklasse und dem individuellen Risikoprofil des Unternehmens.

Welche Unternehmen fallen unter das Geldwäschegesetz (GwG)?

Das GwG erfasst einen breiten Kreis von Verpflichteten, darunter Kredit- und Finanzinstitute, Versicherungsunternehmen, Immobilienmakler, Güterehändler (unter bestimmten Voraussetzungen), Buchführungsdienstleister, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sowie Rechtsanwälte bei bestimmten Tätigkeiten. Auch mittelständische Unternehmen außerhalb des klassischen Finanzsektors können betroffen sein. Die Verpflichteteneigenschaft ist für jeden Einzelfall anhand von Branche, Geschäftsmodell und Art der Transaktionen zu bestimmen.

Was versteht man unter dem wirtschaftlich Berechtigten nach GwG?

Der wirtschaftlich Berechtigte ist nach § 3 GwG die natürliche Person, die letztlich Eigentümerin oder Kontrolleurin eines Vertragspartners ist oder auf andere Weise die Kontrolle über diesen ausübt. Bei juristischen Personen ist dies in der Regel die natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Verpflichtete müssen den wirtschaftlich Berechtigten ihrer Vertragspartner feststellen und dokumentieren.

Ab wann muss eine Verdachtsmeldung nach dem GwG erstattet werden?

Eine Verdachtsmeldung ist unverzüglich an die Financial Intelligence Unit (FIU) zu erstatten, sobald Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand aus einer strafbaren Handlung stammt oder im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht. Das GwG setzt die Schwelle bewusst niedrig an: Es genügt ein begründeter Verdacht, keine Gewissheit. Unterlassene Meldungen können als Ordnungswidrigkeit oder – bei Vorsatz – strafrechtlich relevant sein.

Was droht Geschäftsführern bei Verstößen gegen die GwG-Pflichten?

Verstöße gegen das Geldwäschegesetz können gegenüber dem Unternehmen und gegenüber verantwortlichen natürlichen Personen geahndet werden. Die Aufsichtsbehörden können Bußgelder verhängen, deren Höhe sich nach Art und Schwere des Verstoßes richtet; bei schwerwiegenden oder systemischen Verstößen sind erhebliche Beträge möglich. Daneben können Anordnungen ergehen, die den Geschäftsbetrieb unmittelbar beeinflussen. Bei vorsätzlichem Handeln ist zudem eine strafrechtliche Verfolgung nach §§ 261 ff. StGB oder § 130 OWiG möglich.

Ist eine Risikoanalyse nach dem GwG Pflicht?

Ja. Verpflichtete nach dem GwG müssen eine schriftliche Risikoanalyse erstellen, die die unternehmensspezifischen Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken identifiziert und bewertet. Die Risikoanalyse ist regelmäßig zu aktualisieren und muss der Aufsichtsbehörde auf Anforderung vorgelegt werden können. Sie bildet die inhaltliche Grundlage für alle weiteren internen Sicherungsmaßnahmen und darf nicht als einmaliger formaler Akt behandelt werden.

Was ist das Transparenzregister und welche Pflichten hat mein Unternehmen?

Das Transparenzregister ist ein öffentliches Register, in dem juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften ihre wirtschaftlich Berechtigten eintragen müssen. Unternehmen sind verpflichtet, ihre Eintragungen vollständig, richtig und aktuell zu halten. Fehlerhafte oder fehlende Eintragungen können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Für Verpflichtete nach dem GwG dient das Transparenzregister zugleich als eines der Recherchemittel zur Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten eines Vertragspartners.

Welche Sorgfaltspflichten gelten bei Bartransaktionen?

Bei Bartransaktionen ab dem gesetzlich geregelten Schwellenwert sind Verpflichtete nach dem GwG zu allgemeinen Sorgfaltspflichten verpflichtet: Sie müssen den Vertragspartner identifizieren, den wirtschaftlich Berechtigten feststellen und den Zweck der Transaktion abklären. Für Güterhändler und andere Verpflichtete, die regelmäßig hohe Barzahlungen entgegennehmen, ist eine Dokumentationsstrategie für Kassentransaktionen deshalb ein zentrales Element der Geldwäsche-Compliance. Die genauen Schwellenwerte sind im GwG geregelt und im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Wie oft muss die Risikoanalyse aktualisiert werden?

Das GwG schreibt eine regelmäßige Aktualisierung der Risikoanalyse vor; einen starren Jahresrhythmus kennt das Gesetz nicht ausdrücklich. Die Aktualisierung ist jedenfalls dann erforderlich, wenn sich das Risikoprofil des Unternehmens wesentlich verändert – etwa durch neue Produkte, neue Märkte, neue Kundengruppen oder veränderte regulatorische Rahmenbedingungen. In der behördlichen Praxis gelten veraltete Risikoanalysen als wesentlicher Mangel und erhöhen das Prüfungs- und Sanktionsrisiko.

Kann ich die Geldwäsche-Compliance-Funktionen auslagern?

Eine Auslagerung bestimmter operativer Aufgaben im Bereich Geldwäsche-Compliance ist grundsätzlich möglich, soweit das GwG dies zulässt. Die Gesamtverantwortung verbleibt jedoch stets beim Unternehmen und bei der Leitungsebene. Eine Auslagerung entbindet den Geschäftsführer nicht von seiner Aufsichtspflicht und ersetzt keine aktiv gelebte Compliance-Kultur im Unternehmen. Bei der Auslagerung auf externe Dienstleister sind die Anforderungen an Beauftragung, Kontrolle und Dokumentation sorgfältig zu beachten.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit im Wirtschaftsstrafrecht, Steuerrecht und Compliance – einschließlich der Einrichtung und Überprüfung von Geldwäsche-Compliance-Systemen nach dem GwG, der Begleitung behördlicher Prüfungsverfahren und der Vertretung gegenüber Aufsichtsbehörden. Die Kanzlei arbeitet branchenübergreifend; bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. BRANDT & FALK berät auf Stunden-, Pauschal- oder Vergütungsvereinbarungsbasis nach § 3a RVG. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Matthias Wegener · fachlich geprüft von Dr. Carolin Hoffmann

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des GwG. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsstruktur, Ihrer bestehenden Dokumentation und der einschlägigen behördlichen Praxis. Zur Klärung, wie die Anforderungen des Geldwäschegesetzes auf Ihr Unternehmen wirken, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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