Ein Steuerberater akzeptiert eine Barzahlung von ungewöhnlicher Höhe, ein Immobilienmakler vermittelt ein Objekt an einen Käufer mit unklarer Herkunft der Mittel, ein Händler erhält eine Überweisung aus einer Jurisdiktion, die auf der FATF-Risikoliste geführt wird. In jedem dieser Szenarien stellt sich innerhalb kürzester Zeit dieselbe Frage: Wann ist eine Transaktion oder Geschäftsbeziehung so verdächtig, dass das Geldwäschegesetz eine Handlungspflicht auslöst?
Unternehmen, die dem Geldwäschegesetz (GwG) unterliegen, sind gesetzlich verpflichtet, ein funktionsfähiges internes Sicherungssystem zu unterhalten, Kunden mit risikobasierter Sorgfalt zu identifizieren und Verdachtsfälle unverzüglich zu melden. Geschäftsführer haften persönlich für die Einhaltung dieser Pflichten. Ein Verstoß kann zu empfindlichen Bußgeldern führen und zieht regelmäßig strafrechtliche Folgeprüfungen nach sich.
Der folgende Beitrag analysiert die zentralen Pflichttatbestände des GwG, beleuchtet die persönliche Verantwortung der Geschäftsführung und gibt einen strukturierten Überblick über die notwendigen Schritte zur Implementierung eines tragfähigen Compliance-Systems.
Was ist das Geldwäschegesetz, und wen trifft es?
Das Geldwäschegesetz (GwG) setzt europäische Richtlinien zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in deutsches Recht um. Es richtet sich nicht allein an Banken und Versicherungen, sondern erfasst einen breiten Kreis sogenannter Verpflichteter, der weit in den gewerblichen Mittelstand hineinreicht.
Zu den erfassten Unternehmen zählen unter anderem Güterhändler, Immobilienmakler, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Notare, Rechtsanwälte sowie Kunstvermittler und -lagerhalter. Für Güterhändler gilt die Pflicht insbesondere dann, wenn sie Transaktionen in bar über bestimmte Schwellenwerte abwickeln. Die konkrete Bestimmung des Verpflichtetenkreises ergibt sich aus § 2 GwG; im Zweifelsfall ist eine sorgfältige Einzelfallprüfung unabdingbar.
Entscheidend für die Praxis ist die Erkenntnis: Das GwG ist kein abstraktes Bankaufsichtsrecht. Es ist Unternehmensrecht mit unmittelbarer Wirkung auf die Geschäftsleitung. Wer die eigene Einordnung als Verpflichteter verpasst oder die gesetzlichen Pflichten ignoriert, riskiert neben hohen Bußgeldern auch die persönliche strafrechtliche Verantwortung.
Welche Sorgfaltspflichten schreibt das GwG vor?
Der Kern des GwG-Pflichtenprogramms sind die Kundensorgfaltspflichten nach §§ 10 ff. GwG. Sie verlangen, dass Verpflichtete ihre Vertragspartner und gegebenenfalls deren wirtschaftlich Berechtigte identifizieren, die Geschäftsbeziehung kontinuierlich überwachen und das Risiko klassifizieren.
Das Gesetz unterscheidet zwischen vereinfachten, allgemeinen und verstärkten Sorgfaltspflichten. Der risikobasierte Ansatz ist dabei das gesetzliche Leitprinzip: Je höher das identifizierte Risiko – gemessen an Herkunftsland, Transaktionsstruktur, Art des Kunden oder Art der Transaktion –, desto intensiver müssen die Prüfungsmaßnahmen ausfallen.
Verstärkte Sorgfaltspflichten greifen insbesondere bei Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen (PEP) sowie bei Transaktionen aus oder in Hochrisikostaaten, die von der Europäischen Kommission als solche eingestuft wurden. In diesen Konstellationen muss die Herkunft der Vermögenswerte aktiv geklärt und die Einbindung der Geschäftsführungsebene dokumentiert werden.
Ein häufiger Irrtum in der Mandatspraxis: Viele Unternehmen glauben, die Identifizierungspflicht sei mit der einmaligen Vorlage des Personalausweises erfüllt. Das GwG verlangt mehr. Die Prüfung muss den wirtschaftlich Berechtigten einschließen, also die natürliche Person, die letztlich hinter der Vertragspartei steht. Bei komplexen Konzern- oder Holdingstrukturen ist diese Feststellung aufwendig – sie ist aber zwingend.
Welche internen Sicherungsmaßnahmen sind verpflichtend?
Neben den kundenbezogenen Sorgfaltspflichten schreibt das GwG in § 4 interne Sicherungsmaßnahmen vor. Dazu gehören die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten bei Verpflichteten ab einer bestimmten Größe oder Risikoexposition, die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung einer schriftlichen Risikoanalyse sowie die Einführung interner Richtlinien, Kontrollen und Kommunikationskanäle.
Die Risikoanalyse ist das Herzstück jedes GwG-konformen Unternehmens. Sie muss die unternehmenseigene Gefährdungslage strukturiert erfassen: Welche Produkte und Dienstleistungen bietet das Unternehmen an? In welchen geographischen Märkten ist es tätig? Welche Kundengruppen werden bedient? Welche Transaktionsarten kommen vor? Auf Basis dieser Analyse sind die internen Kontrollmaßnahmen zu skalieren.
In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Unternehmen eine Risikoanalyse zwar formal erstellt haben, sie aber seit Jahren nicht mehr aktualisiert wurde. Das ist gefährlich. Die zuständigen Aufsichtsbehörden – je nach Sektor unter anderem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die zuständigen Landesbehörden oder Berufskammern – prüfen im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen, ob die Risikoanalyse den aktuellen Geschäftsbetrieb widerspiegelt. Eine veraltete Analyse gilt als Pflichtverletzung.
Nicht weniger bedeutsam ist die Schulungspflicht: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen bearbeiten, müssen regelmäßig in geldwäscherechtlichen Anforderungen geschult werden. Der Nachweis dieser Schulungen ist zu dokumentieren und auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Die Meldepflicht nach § 43 GwG: Wann muss gemeldet werden?
Die Verdachtsmeldepflicht ist eine der praktisch einschneidendsten Regelungen des GwG. Nach § 43 GwG sind Verpflichtete verpflichtet, unverzüglich eine Verdachtsmeldung an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) zu erstatten, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass ein Vermögensgegenstand aus einer Straftat herrührt oder im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht.
Der Maßstab ist niedrigschwellig. Es reicht aus, dass der Verpflichtete Anlass hat anzunehmen, dass ein Zusammenhang besteht. Eine Gewissheit oder gar ein vollständiger Tatnachweis ist nicht erforderlich. Wer dagegen trotz konkreter Verdachtsmomente keine Meldung erstattet, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert ein empfindliches Bußgeld.
Gleichzeitig enthält das GwG in § 47 ein striktes Verbot: Die Verdachtsmeldung darf dem Betroffenen gegenüber nicht offengelegt werden. Ein Verstoß gegen dieses Tipping-off-Verbot – also eine Warnung des eigenen Kunden – ist seinerseits bußgeldbewehrt. Verpflichtete befinden sich damit in einer anspruchsvollen Situation: Sie müssen handeln, ohne zu kommunizieren.
Bis zum Eingang einer Rückmeldung der FIU oder nach Ablauf der im Gesetz vorgesehenen Frist ist die verdächtige Transaktion grundsätzlich zurückzuhalten. Erst dann darf die Transaktion ausgeführt oder die Geschäftsbeziehung fortgesetzt werden. Ausnahmen gelten, wenn das Einhalten der Transaktion die Ermittlungen gefährden würde oder technisch nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.
Persönliche Haftung der Geschäftsführung – wann greift sie?
Geldwäsche-Compliance ist Chefsache. Das ist keine Worthülse, sondern eine rechtliche Tatsache. Nach dem GwG trägt die Geschäftsleitung die Gesamtverantwortung für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten. Sie kann Aufgaben delegieren, bleibt aber für die ordnungsgemäße Organisation und die Auswahl geeigneter Beauftragter persönlich verantwortlich.
Diese Verantwortungsstruktur hat unmittelbare Konsequenzen. Wird bei einer Aufsichtsprüfung festgestellt, dass das interne Sicherungssystem unzureichend war, richtet sich das Bußgeldverfahren regelmäßig auch gegen die verantwortlichen Geschäftsführer persönlich. Die Argumente „Das hat die Compliance-Abteilung verantwortet" oder „Wir hatten keine Kenntnis" greifen in der Praxis häufig nicht.
Darüber hinaus kann eine festgestellte GwG-Pflichtverletzung strafrechtliche Folgeprüfungen nach sich ziehen. Die Staatsanwaltschaft kann prüfen, ob der Geschäftsführer durch seine Untätigkeit an einer Straftat (insbesondere der Tat nach § 261 StGB, Geldwäsche) als Gehilfe beteiligt war oder ob der Tatbestand der Beihilfe durch Unterlassen in Betracht kommt. Diese Folgekette unterschätzen viele Unternehmen erheblich.
Nach unserer Erfahrung sind es oft nicht die offensichtlichen Risikobranchen, die in Aufsichtsverfahren geraten, sondern mittelständische Unternehmen, die ihre Verpflichteteneigenschaft schlicht übersehen haben. Die gesetzliche Pflicht entsteht unabhängig davon, ob das Unternehmen aktiv mit Geldwäscherisiken konfrontiert ist.
Fallillustration aus der Mandatspraxis
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein inhabergeführtes Handelsunternehmen aus dem Großhandelssektor. Ausgangslage: Das Unternehmen wickelte regelmäßig erhebliche Bargeschäfte mit Bestandskunden ab und hatte in diesem Zusammenhang weder eine schriftliche Risikoanalyse erstellt noch einen Geldwäschebeauftragten benannt. Eine routinemäßige Behördenprüfung deckte diese Defizite auf. Vorgehen: Die Kanzlei erarbeitete innerhalb kurzer Zeit eine anforderungsgerechte Risikoanalyse, koordinierte die Bestellung eines geeigneten Beauftragten aus dem bestehenden Mitarbeiterstab und begleitete die Kommunikation mit der zuständigen Aufsichtsbehörde. Ergebnis: Das Verfahren wurde ohne Bußgeld eingestellt, nachdem die Mängelbeseitigung nachgewiesen und ein strukturiertes Maßnahmenprotokoll vorgelegt worden war. Dieser Ausgang war nicht garantiert; er beruhte auf der zügigen und dokumentierten Reaktion der Unternehmensleitung.
Das Transparenzregister: Verknüpfung mit dem GwG-System
Ein wesentlicher Baustein des deutschen GwG-Regimes ist das Transparenzregister, das seit der vollständigen Umstellung als Vollregister geführt wird. Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sind verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten einzutragen, sofern diese nicht bereits aus anderen öffentlichen Registern ersichtlich sind.
Für GwG-Verpflichtete ergibt sich daraus eine doppelte Bedeutung: Zum einen müssen sie bei der Erfüllung ihrer eigenen Sorgfaltspflichten das Transparenzregister als eine von mehreren Erkenntnisquellen für die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten nutzen. Zum anderen sind sie – sofern sie selbst eine entsprechende Rechtsform haben – verpflichtet, die eigenen Angaben im Register aktuell zu halten.
Fehlerhafte oder veraltete Einträge können bußgeldbewehrt sein. In der Praxis erleben wir, dass gerade bei inhabergeführten GmbH-Strukturen, die in den vergangenen Jahren Gesellschafterwechsel oder Umstrukturierungen vorgenommen haben, die Transparenzregisterpflicht übersehen wurde. Eine Übereinstimmung von Handelsregister und Transparenzregister ist kein Automatismus; sie erfordert eine bewusste Prüfung nach jeder strukturellen Veränderung.
Sektorale Besonderheiten: Was gilt für welche Branchen?
Das GwG kennt keine einheitliche Schablone. Sektorale Aufsichtsregime führen dazu, dass die konkrete Ausgestaltung der Pflichten je nach Branche erheblich variiert. Für Rechtsanwälte und Steuerberater gelten neben dem GwG die berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflichten, die bei der Abwägung im Kontext von Verdachtsmeldungen sorgfältig zu berücksichtigen sind. Immobilienmakler sind seit der GwG-Novelle stärker als zuvor in die Pflicht genommen worden und haben für Bargeschäfte ab bestimmten Schwellenwerten sowie für bestimmte Finanzierungskonstellationen verschärfte Sorgfaltspflichten zu erfüllen.
Für Güterhändler gilt eine spezifische Schwellenregelung für Barzahlungen. Übersteigt die Zahlung oder eine Folge wirtschaftlich zusammenhängender Transaktionen in bar einen bestimmten Betrag, greifen die allgemeinen Sorgfaltspflichten. Die Schwelle ergibt sich aus § 10 Abs. 6a GwG; der konkrete Betrag ist aus dem Gesetz zu entnehmen und im Einzelfall anwaltlich zu verifizieren, da er Gegenstand fortlaufender europäischer Rechtsangleichung ist.
Kunsthändler und Auktionshäuser unterliegen dem GwG mit einem eigenen Sorgfaltspflichtenregime, das unter anderem Besonderheiten für den Umgang mit anonymen Käufern und internationalen Auktionsketten enthält. In jedem Sektor gilt: Die branchenspezifischen Auslegungs- und Anwendungshinweise der zuständigen Aufsichtsbehörde sind verbindliche Erkenntnisquelle und sollten in die interne Richtliniengestaltung einfließen.
Welche konkreten Maßnahmen für Ihr Unternehmen gelten, hängt damit nicht allein vom Normtext des GwG ab, sondern von seiner Auslegung im sektoralen Kontext sowie von der Risikobewertung des eigenen Geschäftsmodells.
Aufsicht und Sanktionen: Was droht bei Pflichtverstößen?
Die Aufsicht über die Einhaltung des GwG ist je nach Verpflichtetengruppe unterschiedlich organisiert. Für Finanzinstitute ist die BaFin zuständig; für Rechtsanwälte, Steuerberater und Notare üben die jeweiligen Kammern die Aufsicht aus; für Immobilienmakler und Güterhändler sind in der Regel die Landesbehörden – häufig die Ordnungsämter oder die Wirtschaftskriminalitätsbehörden – zuständig.
Bei Pflichtverstößen drohen nach dem GwG empfindliche Bußgelder, deren Höhe nach Schwere des Verstoßes variiert. Für schwere, wiederholte oder systematische Verstöße kann das Bußgeld erheblich sein und einen Betrag erreichen, der die wirtschaftliche Substanz mittelständischer Unternehmen spürbar belasten kann. Das Gesetz sieht zudem die Möglichkeit vor, rechtskräftige Bußgeldentscheidungen öffentlich bekanntzumachen – einen sogenannten „naming and shaming"-Mechanismus, der für Unternehmen mit Reputationsexposition besonders schmerzhaft sein kann.
Über die reine Bußgeldsanktion hinaus kann eine festgestellte Pflichtverletzung strafrechtliche Ermittlungen auslösen. Der Tatbestand der Geldwäsche nach § 261 StGB ist in seiner aktuellen Fassung erheblich ausgeweitet worden: Er erfasst nunmehr auch fahrlässiges Handeln und setzt keine Kenntnis der genauen Vortat voraus. Dies bedeutet, dass ein Unternehmen, das seine GwG-Pflichten vernachlässigt und dadurch an einer Geldwäschetransaktion teilnimmt, auch strafrechtlich in den Fokus geraten kann – ohne dass ein aktives Zutun oder eine bewusste Entscheidung zugunsten der Geldwäsche nachgewiesen werden muss.
Wie bauen Sie ein tragfähiges GwG-Compliance-System auf?
Ein funktionsfähiges GwG-Compliance-System entsteht nicht durch die bloße Dokumentation von Prozessen in einem Ordner. Es erfordert eine strukturierte Implementierung, die das gesamte Unternehmen erfasst und in die Arbeitsabläufe integriert ist.
Der erste Schritt ist die Risikobewertung: Das Unternehmen muss seinen eigenen Verpflichtetenstatus eindeutig klären und auf dieser Grundlage eine schriftliche, differenzierte Risikoanalyse erstellen. Diese Analyse bildet das Fundament aller weiteren Maßnahmen.
Im zweiten Schritt sind auf Basis der Risikoanalyse interne Richtlinien und Kontrollprozesse zu entwickeln. Diese müssen regeln, wer im Unternehmen Kunden identifiziert, wie die Prüfung des wirtschaftlich Berechtigten abläuft, welche Transaktionen einer erhöhten Prüfung bedürfen und wie Verdachtsmomente intern gemeldet und weiterbearbeitet werden.
Dritter Schritt ist die Bestellung eines geeigneten Geldwäschebeauftragten, sofern die Unternehmensgröße und das Risikoprofil dies erfordern. Dieser muss über ausreichende Kenntnisse und Ressourcen verfügen und der Geschäftsführung unmittelbar berichten können.
Viertens sind Schulungsmaßnahmen zu implementieren und zu dokumentieren. Der Nachweis regelmäßiger Mitarbeiterschulungen ist bei Behördenprüfungen ein zentrales Beurteilungskriterium. Ebenso wichtig ist der fünfte Schritt: die regelmäßige Aktualisierung der Risikoanalyse und der internen Richtlinien – mindestens anlässlich wesentlicher Änderungen im Geschäftsbetrieb oder im regulatorischen Umfeld.
Nach unserer Erfahrung unterschätzen inhabergeführte Unternehmen regelmäßig den Zeitaufwand, den eine vollständige Erst-Implementierung erfordert. Wer das Thema bis zu einer Behördenankündigung aufschiebt, gerät in Handlungsdruck, der die Qualität des Ergebnisses und die Verhandlungsposition gegenüber der Aufsichtsbehörde schwächt.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des GwG-Pflichtenprogramms. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, Ihrer Branchenzugehörigkeit und der einschlägigen Auslegungspraxis. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Bezug zum Wirtschaftsstrafrecht: GwG-Verstoß und § 261 StGB im Zusammenspiel
Die Schnittstelle zwischen dem verwaltungsrechtlichen GwG-Regime und dem Straftatbestand der Geldwäsche nach § 261 StGB ist für Geschäftsführer im Mittelstand von besonderer praktischer Relevanz. Seit der Reform des § 261 StGB im Jahr 2021 – umgesetzt durch das Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche – ist der Vortatenkatalog vollständig weggefallen. Geldwäsche ist seitdem jede Tat, die einen Gegenstand mit krimineller Herkunft verknüpft, unabhängig von der Art der Vortat.
Diese gesetzgeberische Entscheidung hat erhebliche Konsequenzen. Unternehmen, die Zahlungen entgegennehmen, ohne die gebotenen Sorgfaltsmaßnahmen durchgeführt zu haben, und bei denen sich im Nachgang herausstellt, dass die Gelder deliktischer Herkunft waren, können sich dem Vorwurf der (mindestens fahrlässigen) Geldwäsche ausgesetzt sehen. Die strafrechtliche Haftung setzt an dem Punkt an, an dem das GwG-Compliance-System versagt hat.
Diese Verzahnung macht deutlich: GwG-Compliance ist nicht nur aufsichtsrechtliche Pflichterfüllung. Sie ist ein aktiver Beitrag zur strafrechtlichen Risikovorsorge der Geschäftsführung. Wer ein tragfähiges System betreibt, kann im Zweifel nachweisen, dass er die zumutbaren Prüfungsmaßnahmen ergriffen hat. Wer dies nicht kann, steht gegenüber Staatsanwaltschaft und Gericht mit schlechten Karten.
§ 261 StGB in der aktuellen Fassung gilt als einer der meistdiskutierten Straftatbestände im deutschen Wirtschaftsstrafrecht – nicht zuletzt, weil er in seiner Weite auch für seriöse Unternehmen Risiken erzeugen kann, wenn die Compliance-Strukturen nicht konsequent implementiert sind.
Verwandte Leistungen
Häufige Fragen zur Geldwäsche-Compliance im Unternehmen
Welche Unternehmen unterliegen dem Geldwäschegesetz?
Das GwG verpflichtet einen breiten Kreis von Unternehmen und Personen, der weit über das Bankwesen hinausgeht. Erfasst sind unter anderem Güterhändler, Immobilienmakler, Steuerberater, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Kunstvermittler sowie Anbieter bestimmter Finanzdienstleistungen. Die Verpflichteteneigenschaft ergibt sich aus § 2 GwG und ist stets anhand des konkreten Geschäftsmodells zu prüfen. Mittelständische Unternehmen unterschätzen ihren eigenen Verpflichtetenstatus häufig – eine Einordnungsprüfung ist daher der erste empfohlene Schritt.
Was versteht man unter dem wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des GwG?
Wirtschaftlich Berechtigter ist nach dem GwG die natürliche Person, die letztlich Eigentümerin oder Inhaberin des Vertragspartners ist oder die Kontrolle über ihn ausübt. Bei juristischen Personen ist dies in der Regel die natürliche Person mit einer direkten oder indirekten Beteiligung von mehr als 25 Prozent. Kann kein wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden, ist die Führungsebene des Vertragspartners zu identifizieren. Die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten ist Pflichtbestandteil jeder allgemeinen Sorgfaltsprüfung.
Was passiert, wenn keine Verdachtsmeldung erstattet wird, obwohl es Anhaltspunkte gibt?
Das Unterlassen einer gebotenen Verdachtsmeldung nach § 43 GwG ist eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit. Die zuständige Aufsichtsbehörde kann ein Bußgeld verhängen, dessen Höhe vom Schweregrad des Verstoßes abhängt. In besonders schwerwiegenden Fällen kann darüber hinaus der Vorwurf der Beihilfe zur Geldwäsche im Raum stehen. Die Schwelle für die Meldepflicht ist im GwG bewusst niedrig angesetzt: Es genügen Anhaltspunkte für einen Verdacht, eine Gewissheit ist nicht erforderlich.
Muss jedes Unternehmen einen Geldwäschebeauftragten bestellen?
Die Pflicht zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten gilt nicht für alle Verpflichteten gleichermaßen. Sie besteht nach § 7 GwG insbesondere für Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Finanzdienstleister. Für andere Verpflichtete – etwa Immobilienmakler oder Güterhändler – kann die zuständige Aufsichtsbehörde die Bestellung anordnen oder sie ergibt sich aus dem ermittelten Risikoprofil der eigenen Risikoanalyse. Im Zweifel empfiehlt sich eine proaktive Prüfung, ob die Voraussetzungen im konkreten Unternehmen vorliegen.
Wie oft muss die GwG-Risikoanalyse aktualisiert werden?
Das Gesetz schreibt eine Aktualisierung der Risikoanalyse vor, wenn sich relevante Umstände ändern. In der Praxis bedeutet dies: bei wesentlichen Änderungen des Geschäftsmodells, der Kundenstruktur, der angebotenen Produkte oder der regulatorischen Vorgaben. Aufsichtsbehörden erwarten zudem eine anlassbezogene Aktualisierung, wenn die übergeordnete Risikolage – etwa durch neue FATF-Einstufungen oder gesetzliche Änderungen – erhebliche Verschiebungen erfahren hat. Eine rein formale Erstellung ohne periodische Überprüfung genügt dem Anforderungsprofil nicht.
Kann die Geschäftsführung für GwG-Verstöße persönlich haftbar gemacht werden?
Ja. Das GwG weist der Geschäftsleitung die Gesamtverantwortung für die Einhaltung der Sorgfaltspflichten zu. Eine Delegation von Aufgaben an Mitarbeiter oder einen Geldwäschebeauftragten entlastet die Geschäftsführung nicht von der Organisationsverantwortung. Bei Aufsichtsverfahren richten sich Bußgeldbescheide regelmäßig auch gegen die verantwortlichen Personen der Geschäftsleitung. Zusätzlich können strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet werden, wenn ein Zusammenhang mit § 261 StGB naheliegt.
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