MünchenBerlinMo–Fr 08:30–18:30
DE / EN
Wirtschaftskanzlei
für den Mittelstand
StartseiteInsightsGewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht & Datenschutz
Steuerstreit, Wirtschaftsstrafrecht & Compliance · Rechtsgebiet 4

Hinweisgeberschutz (Whistleblowing) umsetzen – Rechtslage und Optionen

Hinweisgeberschutz (Whistleblowing) umsetzen: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Mitarbeiter meldet anonym, dass im Einkauf systematisch Rechnungen fingiert werden. Der Geschäftsführer erfährt davon drei Tage später – nicht über einen gesicherten Meldekanal, sondern per E-Mail an sein persönliches Postfach. Genau dieses Szenario illustriert das Kernproblem: Viele mittelständische Unternehmen haben das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) noch immer nicht vollständig umgesetzt, obwohl die Pflichten längst gelten.

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verpflichtet Unternehmen ab 50 Beschäftigten zur Einrichtung einer internen Meldestelle und zum Schutz von Hinweisgebern vor Repressalien. Geschäftsführer, die diese Pflichten vernachlässigen, riskieren empfindliche Bußgelder und eine persönliche Haftung. Wer heute handelt, schützt nicht nur Hinweisgeber, sondern auch die eigene Haftungsposition.

Dieser Beitrag analysiert die Rechtslage nach dem HinSchG, zeigt typische Umsetzungsfehler im Mittelstand und gibt eine strukturierte Handlungsempfehlung für Geschäftsführer, die ihre internen Meldestellen rechtsicher ausgestalten wollen.

Warum das HinSchG den Mittelstand unmittelbar trifft

Das HinSchG ist kein Großkonzerngesetz. Es richtet sich ausdrücklich an Unternehmen ab 50 Beschäftigten – eine Schwelle, die einen erheblichen Teil der deutschen Unternehmenslandschaft erfasst. Rechtsgrundlage ist das am 2. Juli 2023 in Kraft getretene Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen, das die EU-Whistleblower-Richtlinie (2019/1937) in deutsches Recht überführt.

Was viele Geschäftsführer unterschätzen: Die Pflichten treffen das Unternehmen, aber die Verantwortung liegt bei der Geschäftsleitung. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass inhabergeführte Unternehmen mit 50 bis 250 Mitarbeitern das Gesetz als bürokratische Großunternehmens-Angelegenheit betrachten – und dabei die eigene Haftungsexposition verkennen.

Das HinSchG unterscheidet dabei zwei Staffeln: Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten hatten bis zum 17. Dezember 2023 Zeit zur Umsetzung. Für Unternehmen ab 250 Beschäftigten galt die Pflicht bereits ab Inkrafttreten des Gesetzes, also ab Juli 2023. Wer heute noch keine konforme Meldestelle betreibt, ist bereits im Verzug.

Der sachliche Anwendungsbereich ist bewusst weit gefasst. Das HinSchG schützt Hinweise auf Verstöße gegen eine Vielzahl von Rechtsbereichen: Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld von mindestens 30.000 Euro, Datenschutz (DSGVO), Steuerrecht, Kapitalmarktrecht, Umweltrecht und weiteres Unionsrecht. Für Compliance-Verantwortliche bedeutet das: Das HinSchG ist kein isoliertes Instrument, sondern ein systemischer Bestandteil des unternehmensweiten Compliance-Systems.

Welche Pflichten treffen Unternehmen ab 50 Beschäftigten konkret?

Das HinSchG formuliert ein klares Pflichtenprogramm. Es genügt nicht, eine E-Mail-Adresse zu benennen und diese als „Meldekanal" zu bezeichnen. Das Gesetz verlangt eine strukturierte, betrieblich verankerte Infrastruktur.

Die wichtigste Pflicht ist die Einrichtung einer internen Meldestelle (§ 12 HinSchG). Diese Stelle muss sicherstellen, dass Meldungen vertraulich und diskriminierungsfrei entgegengenommen, bearbeitet und beantwortet werden. Konkret bedeutet das:

  • Eingang der Meldung: Bestätigung an den Hinweisgeber binnen 7 Tagen (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 HinSchG).
  • Abschluss der Prüfung: Rückmeldung an den Hinweisgeber binnen 3 Monaten ab Eingangsbestätigung (§ 17 Abs. 1 Nr. 4 HinSchG).
  • Anonyme Meldungen: Das HinSchG schreibt die Möglichkeit anonymer Meldungen nicht zwingend vor, empfiehlt sie aber ausdrücklich; die Bearbeitung anonymer Meldungen ist gleichwohl eine Best-Practice-Anforderung.

Unternehmen können die interne Meldestelle intern betreiben – etwa durch einen Compliance-Beauftragten, eine Rechtsabteilung oder einen Betriebsrat – oder sie an einen qualifizierten externen Dritten auslagern. Für Unternehmen zwischen 50 und 249 Beschäftigten ist außerdem eine Ressourcenteilung mit anderen Unternehmen erlaubt (§ 14 HinSchG), was die Umsetzungskosten erheblich senken kann.

Daneben besteht das sogenannte Repressalienverbot (§ 36 HinSchG): Benachteiligungen gegenüber Hinweisgebern – Kündigung, Versetzung, Abmahnung, Schlechterstellung bei Beförderungen – sind verboten und lösen eine gesetzliche Beweislastumkehr aus. Hat ein Hinweisgeber eine Meldung erstattet und wird anschließend benachteiligt, muss der Arbeitgeber beweisen, dass kein Zusammenhang besteht. Das ist in der Praxis eine erhebliche prozessuale Belastung.

Schließlich gilt eine Dokumentationspflicht. Alle Meldungen und die jeweils ergriffenen Maßnahmen sind so zu dokumentieren, dass die Nachvollziehbarkeit für mindestens 3 Jahre nach Abschluss des Verfahrens gewährleistet ist (§ 11 HinSchG).

Welche Bußgelder und Haftungsrisiken drohen bei Verstößen?

Die Sanktionsarchitektur des HinSchG ist dreischichtig: Sie erfasst Verstöße gegen die Einrichtungspflicht, das Repressalienverbot und die Behinderung von Hinweisgebern. Jedes dieser Tatbestandselemente kann separat geahndet werden.

Das HinSchG sieht Bußgelder für verschiedene Verstöße vor. Die Nichteinrichtung der internen Meldestelle sowie das Unterlassen der erforderlichen Vertraulichkeitsmaßnahmen können nach § 40 HinSchG mit Bußgeldern geahndet werden. Schwerwiegender ist die aktive Behinderung von Hinweisgebern: Vergeltungsmaßnahmen und der Versuch, Meldungen zu vereiteln, sind ebenfalls bußgeldbewehrt. Die Behörden können diese Bußgelder gegenüber dem Unternehmen, aber auch gegenüber dem handelnden Geschäftsführer persönlich verhängen.

Über das Bußgeldrecht hinaus besteht ein zivilrechtliches Haftungsrisiko. Das HinSchG gewährt Hinweisgebern, die entgegen dem Repressalienverbot benachteiligt werden, einen Schadensersatzanspruch (§ 37 HinSchG). Dieser Anspruch richtet sich im Zweifel gegen das Unternehmen, kann aber über § 43 GmbHG auf den Geschäftsführer durchschlagen, wenn dieser persönlich verantwortlich für die Benachteiligung war.

In der Mandatspraxis sehen wir eine weitere, oft unterschätzte Dimension: Das Fehlen einer internen Meldestelle treibt Hinweisgeber direkt zu externen Stellen. Das HinSchG stärkt die externe Meldung beim Bundesamt für Justiz (BfJ) erheblich. Wer keine interne Alternative bietet, verliert die Chance, Probleme intern zu lösen, bevor sie öffentlich werden oder behördliche Ermittlungen auslösen.

Interne versus externe Meldestelle – eine Entscheidungsmatrix für die Praxis

Für Geschäftsführer stellt sich nach der Bestandsaufnahme der Pflichten sofort die Folgefrage: Wie richten wir die interne Meldestelle tatsächlich ein? Die Entscheidung hängt von der Unternehmensgröße, dem Risikoumfeld und den vorhandenen internen Ressourcen ab.

Konstellation A – Unternehmen 50–249 Beschäftigte, keine eigene Rechtsabteilung: Hier bietet sich die Auslagerung an einen externen Ombudsmann oder eine auf Compliance spezialisierte Kanzlei an. Die Auslagerung ist nach § 14 HinSchG ausdrücklich erlaubt. Vorteil: Der externe Dienstleister gewährleistet die verlangte Unabhängigkeit und verfügt über die nötige rechtliche Sachkunde. Nachteil: Laufende Kosten; die interne Vertrautheit mit dem Unternehmensumfeld fehlt anfänglich.

Konstellation B – Unternehmen ab 250 Beschäftigten, eigene Compliance- oder Rechtsabteilung: Hier ist eine interne Lösung in der Regel tragfähig, sofern die personelle Unabhängigkeit der Meldestelle vom operativen Management sichergestellt ist. Das HinSchG verlangt, dass die mit der Meldestelle betrauten Personen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig sind und keine Interessenkonflikte aufweisen.

Konstellation C – Konzernverbund oder Unternehmensgruppe: Muttergesellschaften können eine gemeinsame interne Meldestelle für Tochterunternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten einrichten. Die Tochtergesellschaften bleiben jedoch selbst verantwortlich und müssen die gemeinsame Stelle dokumentiert beauftragen.

Unabhängig vom gewählten Modell gilt: Die Einrichtung ist nur der erste Schritt. Entscheidend ist die operative Ausgestaltung – die Richtlinie zur Meldestelle, die interne Kommunikation an Beschäftigte, die Schulung der Meldestellen-Mitarbeiter und ein definierter Untersuchungsprozess für eingehende Meldungen.

Schnittstelle zum Steuerrecht und Wirtschaftsstrafrecht – besondere Risiken für den Mittelstand

Der Zusammenhang zwischen Hinweisgeberschutz und steuerrechtlichen bzw. wirtschaftsstrafrechtlichen Risiken ist im mittelständischen Umfeld besonders virulent. Warum?

Das HinSchG schützt ausdrücklich Hinweise auf Straftaten – darunter Steuerhinterziehung (§ 370 AO), Untreue (§ 266 StGB), Korruption (§§ 299, 333, 334 StGB) und Bilanzfälschung (§ 331 HGB). Ein Hinweisgeber, der intern eine mögliche Steuerhinterziehung meldet, genießt damit den vollen Schutz des HinSchG, sobald er die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt – insbesondere den hinreichenden Anfangsverdacht und die gute Glaubens-Anforderung des § 33 Abs. 1 HinSchG.

Für die Geschäftsführung bedeutet das eine doppelte Herausforderung: Einerseits muss die Meldestelle Hinweise auf steuerstrafrechtlich relevante Sachverhalte korrekt aufnehmen und bearbeiten. Andererseits kann eine interne Meldung ein Selbstanzeige-Problem auslösen. Wird zum Beispiel ein Hinweis auf unrichtige Steuererklärungen intern verarbeitet, ohne dass das Unternehmen die rechtlichen Konsequenzen bedenkt, kann wertvolle Zeit für eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO verstreichen.

Nach unserer Erfahrung ist genau diese Schnittstelle – Hinweisgeberschutz trifft Steuerrecht und Wirtschaftsstrafrecht – der komplexeste Bereich der HinSchG-Implementierung im Mittelstand. Interne Untersuchungen, die aufgrund einer Meldung eingeleitet werden, müssen von Anfang an unter Wahrung der Verfahrensrechte aller Beteiligten geführt werden. Und: Wenn ein interner Sachverhalt strafrechtliche Relevanz hat, empfiehlt sich regelmäßig die frühzeitige anwaltliche Einbindung, um das Verhältnis zur Selbstanzeige und zur Kooperationspflicht gegenüber Behörden zu klären.

Hinzu kommt die Frage der Datenschutzkonformität. Meldungen enthalten regelmäßig personenbezogene Daten von beschuldigten Mitarbeitern. Die Verarbeitung dieser Daten unterliegt der DSGVO. Verstöße können nach Art. 83 DSGVO mit Bußgeldern von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden – je nachdem, welcher Betrag höher ist. Eine datenschutzkonforme Ausgestaltung der Meldestelle ist daher keine Kür, sondern Pflicht.

Typische Fehler bei der HinSchG-Umsetzung im Mittelstand

Was geht in der Praxis schief? Die Analyse typischer Implementierungsfehler zeigt ein wiederkehrendes Muster.

Fehler 1: Formale statt funktionale Meldestelle. Unternehmen benennen eine E-Mail-Adresse oder eine Telefonnummer und glauben, damit die gesetzliche Pflicht erfüllt zu haben. Das HinSchG verlangt jedoch eine strukturierte Infrastruktur mit definierten Fristen, Vertraulichkeitsgarantien und einer nachvollziehbaren Bearbeitungslogik. Wer nur eine Adresse bereitstellt, hat die Mindestanforderungen nicht erfüllt.

Fehler 2: Fehlende Vertraulichkeitsgarantien. Die Meldestelle muss die Identität des Hinweisgebers schützen. Oft werden Meldungen jedoch intern weitergeleitet, ohne dass die Empfänger über die Vertraulichkeitspflichten informiert sind. Jede unbefugte Offenbarung der Identität des Hinweisgebers ist nach § 9 HinSchG unzulässig und kann Schadensersatzpflichten auslösen.

Fehler 3: Keine Schulung der Meldestellen-Mitarbeiter. Selbst wenn die Meldestelle formal korrekt eingerichtet ist, fehlt häufig die operative Kompetenz der zuständigen Personen. Sie müssen nicht nur die gesetzlichen Anforderungen kennen, sondern auch wissen, wie sie mit Folgemeldungen, Rückfragen und strafrechtlich relevanten Sachverhalten umgehen.

Fehler 4: Unzureichende interne Kommunikation. Das HinSchG ist wirkungslos, wenn Beschäftigte die Meldestelle nicht kennen. Unternehmen sind verpflichtet, Informationen über die Meldestelle und die Möglichkeit externer Meldungen in leicht zugänglicher Form bereitzustellen. Ein Intranet-Eintrag, den niemand findet, genügt nicht.

Fehler 5: Fehlende Dokumentation. Die gesetzliche Dokumentationspflicht über mindestens 3 Jahre wird oft vernachlässigt. Ohne Dokumentation kann das Unternehmen im Fall einer behördlichen Prüfung oder eines zivilrechtlichen Verfahrens nicht nachweisen, dass es seiner Bearbeitungspflicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Fallbeispiel aus der Mandatspraxis

Mandat: Mittelständischer Maschinenbauer, ca. 180 Beschäftigte

Ausgangslage: Ein Unternehmen aus der Investitionsgüterindustrie wandte sich an die Kanzlei, nachdem es eine anonyme Meldung über mögliche Schmiergeldzahlungen an einen ausländischen Einkaufsverantwortlichen erhalten hatte – übermittelt per handschriftlichem Brief. Eine formale interne Meldestelle existierte nicht. Der Geschäftsführer hatte eine E-Mail-Adresse eingerichtet, die direkt bei ihm einlief.

Vorgehen: Zunächst wurde eine rechtssichere Interimslösung eingerichtet, um eingehende Meldungen vertraulich und dokumentiert zu erfassen. Parallel dazu wurde eine interne Untersuchung eingeleitet, die unter Wahrung der Verfahrensrechte des beschuldigten Mitarbeiters durchgeführt wurde. Die Schnittstelle zum Korruptionsstrafrecht (§ 299 StGB, § 334 StGB) sowie zu möglichen steuerlichen Konsequenzen wurde frühzeitig bewertet.

Ergebnis: Das Unternehmen konnte den Sachverhalt intern klären und entschied auf der Grundlage der Untersuchungsergebnisse über das weitere Vorgehen. Gleichzeitig wurde eine dauerhafte Meldestellen-Infrastruktur implementiert, die den Anforderungen des HinSchG entspricht. Die Geschäftsführung erhielt Klarheit über ihre Pflichten und die Abläufe bei künftigen Meldungen.

Handlungsempfehlung: Wie Geschäftsführer jetzt vorgehen sollten

Die Frage lautet nicht mehr, ob das HinSchG umgesetzt werden muss – das ist Rechtspflicht. Die Frage lautet: Wie geht man die Umsetzung strukturiert und risikominimierend an?

Schritt 1 ist die Bestandsaufnahme. Unternehmen sollten zunächst prüfen, ob überhaupt eine Meldestelle besteht und ob diese den Mindestanforderungen entspricht: Vertraulichkeit, Bestätigungsfrist von 7 Tagen, Rückmeldefrist von 3 Monaten, Dokumentation über mindestens 3 Jahre.

Schritt 2 ist die Wahl des Betreibermodells. Intern oder extern, eigenständig oder im Unternehmensverbund – diese Entscheidung sollte auf einer nüchternen Analyse der vorhandenen Ressourcen und Risikoprofile basieren.

Schritt 3 ist die rechtliche Ausgestaltung. Eine schriftliche Meldestellen-Richtlinie, datenschutzkonforme Prozesse, klare Vertraulichkeits- und Löschregeln sowie eine Betriebsvereinbarung (sofern ein Betriebsrat besteht) sind unerlässlich.

Schritt 4 ist die interne Kommunikation. Beschäftigte müssen über die Meldestelle, ihre Rechte und die Schutzwirkung des HinSchG informiert werden. Eine einmalige Rundmail reicht nicht. Präsenzschulungen oder regelmäßige digitale Auffrischungen sind sinnvoll.

Schritt 5 ist die laufende Pflege. Eine Meldestelle ist kein Projekt mit Abschlussdatum. Rechtliche Änderungen – etwa durch europäische Rechtsprechung oder nationale Anpassungen – und organisatorische Veränderungen im Unternehmen erfordern eine regelmäßige Überprüfung der Infrastruktur.

Wer einen oder mehrere dieser Schritte noch nicht abgeschlossen hat, trägt ein kalkulierbares, aber vermeidbares Haftungsrisiko. In der Mandatspraxis beraten wir Unternehmen aus dem Mittelstand bei der vollständigen Implementierung – von der ersten Bestandsaufnahme über die Richtliniengestaltung bis zur Schulung der Meldestellen-Mitarbeiter.

Zusammenhang mit einem funktionierenden Compliance-Management-System

Der Hinweisgeberschutz ist kein isoliertes Compliance-Modul. Er ist ein Baustein in einem funktionierenden Compliance-Management-System (CMS), das alle relevanten Risikobereiche des Unternehmens abdeckt. Die Verbindung ist strukturell: Ein gutes CMS identifiziert Risiken. Ein funktionierender Meldekanal stellt sicher, dass Verstöße, die das CMS nicht verhindert hat, intern gemeldet und bearbeitet werden, bevor sie externe Konsequenzen auslösen.

Für Geschäftsführer bedeutet das: Eine isolierte HinSchG-Umsetzung ohne Integration in das Gesamtsystem bleibt Stückwerk. Die Risikofelder – Steuerrecht, Arbeitsrecht, Vergabe, Datenschutz, Exportkontrolle – müssen kohärent abgedeckt sein. Andernfalls entsteht ein Compliance-System mit strukturellen Lücken, das weder Schutz noch Haftungsminimierung bietet.

Gerade in branchenspezifischen Umfeldern – Automobilzulieferindustrie, Bauwirtschaft, Handel – entstehen dabei eigene Risikoprofile, die eine sektorspezifische Anpassung des CMS erfordern.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle nach dem HinSchG. Ihr konkreter Sachverhalt erfordert die Prüfung Ihrer Unternehmensgröße, bestehender Meldestrukturen und etwaiger bereits eingegangener Meldungen. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine strukturierte Bewertung Ihrer aktuellen HinSchG-Compliance erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Verwandte Leistungen

Häufige Fragen zum Hinweisgeberschutz (HinSchG)

Ab wie vielen Mitarbeitern gilt das HinSchG?

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) gilt für Unternehmen ab 50 Beschäftigten. Unternehmen mit 250 oder mehr Beschäftigten unterlagen der Pflicht ab Inkrafttreten des Gesetzes im Juli 2023. Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten hatten eine verlängerte Übergangsfrist bis zum 17. Dezember 2023. Seit diesem Datum gilt die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle für alle betroffenen Unternehmen gleichermaßen. Maßgeblich für die Berechnung der Beschäftigtenzahl ist in der Regel die Anzahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer.

Muss die interne Meldestelle auch anonyme Hinweise entgegennehmen?

Das HinSchG verpflichtet Unternehmen nicht ausdrücklich dazu, anonyme Meldungen zu ermöglichen. Dennoch empfiehlt das Gesetz in seiner Gesetzesbegründung ausdrücklich, auch anonymen Hinweisgebern eine Meldemöglichkeit zu bieten, und die Gesetzesbegründung verweist auf die erhöhte praktische Wirksamkeit anonymer Kanäle. Unternehmen, die anonyme Meldungen zulassen, sollten sicherstellen, dass eine sichere Kommunikation auch ohne Preisgabe der Identität möglich ist. In der Praxis empfiehlt sich eine digitale Meldeplattform mit Zwei-Wege-Kommunikation.

Was passiert, wenn ein Hinweisgeber trotz HinSchG benachteiligt wird?

Das HinSchG enthält ein Repressalienverbot (§ 36 HinSchG). Wird ein Hinweisgeber benachteiligt – etwa durch Kündigung, Abmahnung, Versetzung oder Schlechterstellung –, greift eine gesetzliche Beweislastumkehr: Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass die Benachteiligung nicht im Zusammenhang mit der Meldung steht. Gelingt dieser Beweis nicht, hat der Hinweisgeber einen Schadensersatzanspruch nach § 37 HinSchG. Dieser Anspruch kann je nach Lage des Falls auch immaterielle Schäden umfassen. Die prozessuale Last für Unternehmen ist erheblich.

Dürfen mehrere Unternehmen eine gemeinsame Meldestelle betreiben?

Ja. Das HinSchG gestattet Unternehmen mit 50 bis 249 Beschäftigten ausdrücklich, eine gemeinsame interne Meldestelle zu betreiben (§ 14 HinSchG). Diese Regelung erleichtert die Umsetzung für kleinere Mittelständler erheblich und reduziert die laufenden Kosten. Voraussetzung ist, dass die gemeinsame Meldestelle alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt – insbesondere Vertraulichkeit, Unabhängigkeit und die vorgeschriebenen Bearbeitungsfristen. Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung dieser Anforderungen bleibt bei jedem einzelnen beteiligten Unternehmen.

Welche Bereiche deckt das HinSchG sachlich ab?

Das HinSchG schützt Hinweise auf Verstöße gegen eine breite Palette von Rechtsbereichen: Strafrecht, Ordnungswidrigkeiten ab einem Bußgeldrahmen von 30.000 Euro, Datenschutzrecht (DSGVO), Steuerrecht, Kapitalmarktrecht, Produktsicherheit, Umweltrecht, Lebensmittelsicherheit und weiteres europäisches Unionsrecht. Für den Mittelstand besonders relevant: Hinweise auf Steuerhinterziehung, Korruption und Bilanzmanipulationen sind vom sachlichen Anwendungsbereich erfasst, was eine enge Verzahnung mit dem unternehmensweiten Compliance-Management-System erfordert.

Wie lange müssen Meldungen dokumentiert werden?

Das HinSchG verpflichtet zur Dokumentation aller eingegangenen Meldungen und der ergriffenen Folgemaßnahmen. Diese Dokumentation ist für mindestens drei Jahre nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens aufzubewahren (§ 11 HinSchG). Die Speicherung muss datenschutzkonform erfolgen. Personenbezogene Daten, die für die Bearbeitung nicht erforderlich sind, sind unverzüglich zu löschen. Unternehmen sollten daher Löschkonzepte erstellen, die die Anforderungen des HinSchG mit denen der DSGVO in Einklang bringen.

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des Compliance-Rechts, des Wirtschaftsstrafrechts und des Steuerrechts – von der Einrichtung interner Meldestellen nach dem HinSchG über die Durchführung interner Untersuchungen bis zur Vertretung in Bußgeld- und Strafverfahren. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Begleitung mittelständischer Unternehmen bei der Implementierung und Weiterentwicklung von Compliance-Management-Systemen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des HinSchG. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unternehmensgröße, bestehender Meldestrukturen und etwaiger Besonderheiten Ihres Branchenumfelds. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Matthias Wegener · fachlich geprüft von Dr. Carolin Hoffmann

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Sprechen wir über Ihren Fall

Für eine erste Einschätzung schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Fall schildern

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.