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Korruptionsprävention im Unternehmen – Checkliste

Korruptionsprävention im Unternehmen: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Vertriebsmitarbeiter gewährt einem Einkäufer eines Großkunden regelmäßig Zuwendungen — Einladungen, Geschenke, gelegentlich auch Bargeld. Intern weiß niemand davon. Bis die Staatsanwaltschaft anklopft. Für den Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens ist dieses Szenario keine abstrakte Bedrohung, sondern ein Risiko, das in jedem Außendienst, jeder Projektvergabe und jeder Lieferantenbeziehung latent schlummert.

Korruptionsprävention im Unternehmen bedeutet, durch ein strukturiertes Regelwerk aus Richtlinien, Kontrollprozessen und Schulungsmaßnahmen sicherzustellen, dass Bestechung und Bestechlichkeit nach dem StGB (§§ 299, 331 ff., 335a) weder von Mitarbeitern begangen noch gegenüber dem Unternehmen verübt werden. Für den Mittelstand ist ein solches System keine Kür: Fehlt es, haftet der Geschäftsführer persönlich — als Aufsichtspflichtiger nach dem OWiG und gegebenenfalls strafrechtlich als Unterlassenstäter. Diese Checkliste führt Sie durch die acht kritischen Handlungsfelder, die ein rechtssicheres Antikorruptionsprogramm abdecken muss.

Im Folgenden legt dieser Beitrag Rechtsrahmen, konkrete Prüfschritte und typische Fehler dar — mit dem Ziel, dass Sie nach der Lektüre wissen, wo Ihr Unternehmen steht und was als nächstes zu tun ist.

Was versteht das deutsche Recht unter Korruption — und wen trifft es?

Korruption im rechtlichen Sinne ist kein einheitlicher Straftatbestand, sondern ein Normbündel. Das Strafgesetzbuch (StGB) erfasst Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 StGB), Bestechung und Bestechlichkeit von Amtsträgern (§§ 331 ff. StGB) sowie seit 2015 auch die internationale Bestechung ausländischer Amtsträger (§ 335a StGB). Für den Mittelstand ist vor allem § 299 StGB praxisrelevant: Er erfasst jedes Unternehmen, das im Wettbewerb tätig ist — unabhängig von Größe, Rechtsform oder Branche.

Hinzu tritt das Ordnungswidrigkeitenrecht. Nach § 130 OWiG kann gegen ein Unternehmen eine Geldbuße festgesetzt werden, wenn ein Inhaber oder Leitungsverantwortlicher — also der Geschäftsführer — Aufsichtsmaßnahmen unterlassen hat, die eine Zuwiderhandlung durch Mitarbeiter verhindert hätten. Die Bußgeldobergrenze nach § 30 OWiG beträgt bis zu 10 Millionen Euro für juristische Personen; bei der Bemessung fließt der wirtschaftliche Vorteil der Tat ein, was die faktische Belastung erheblich übersteigen kann.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass gerade Geschäftsführer inhabergeführter Unternehmen den § 130 OWiG unterschätzen. Sie gehen davon aus, persönlich integer zu handeln, reiche aus. Das reicht nicht. Das Gesetz verlangt ein System — nicht nur guten Willen.

Schritt 1: Risikoanalyse — Wo ist Ihr Unternehmen exponiert?

Am Beginn jedes Antikorruptionsprogramms steht eine ehrliche Bestandsaufnahme der korruptionsbezogenen Risiken. Ohne diese Analyse sind alle nachfolgenden Maßnahmen entweder überdimensioniert oder treffen die falschen Stellen.

Die Risikoanalyse sollte folgende Dimensionen abdecken:

  • Geschäftsmodell und Branche: Ist Ihr Unternehmen auf Ausschreibungen oder Projektvergaben angewiesen? Operieren Sie in Märkten mit erhöhtem Korruptionsrisiko?
  • Geschäftspartner: Werden Vermittler, Agenten oder Berater eingesetzt, die gegenüber Dritten handeln? Welche Länder sind involviert?
  • Interne Prozesse: Wer hat Entscheidungsbefugnisse über Beschaffung, Vergabe und Zahlungen? Gibt es Vieraugenprinzip?
  • Mitarbeitergruppen: Welche Funktionen haben regelmäßig Kundenkontakt oder verwalten Zuwendungsbudgets?
  • Historische Vorfälle: Gab es in der Vergangenheit Beschwerden, unklare Buchungen oder Hinweise auf Fehlverhalten?

Das Ergebnis der Risikoanalyse dokumentieren Sie schriftlich. Diese Dokumentation dient im Ernstfall als Beleg dafür, dass die Geschäftsführung ihrer Organisationspflicht nachgekommen ist. Nach unserer Erfahrung ist ein einseitiges internes Risikomemo besser als gar nichts — entscheidend ist die Auseinandersetzung mit dem Thema, nicht die Länge des Dokuments.

Schritt 2: Antikorruptionsrichtlinie — Welche Inhalte sind zwingend?

Die Antikorruptionsrichtlinie ist das Kerndokument des Präventionssystems. Sie schafft verbindliche Regeln, definiert verbotenes Verhalten und legt Zuständigkeiten fest. Fehlt sie, kann im Strafverfahren gegen einen Mitarbeiter oder im Bußgeldverfahren gegen das Unternehmen kaum glaubhaft gemacht werden, dass die Unternehmensleitung ausreichende Aufsichtsmaßnahmen ergriffen hat.

Eine rechtssichere Antikorruptionsrichtlinie enthält mindestens folgende Regelungsbereiche:

  1. Geltungsbereich und Adressaten: Alle Mitarbeiter, Leitungsebenen, ggf. verbundene Unternehmen und Tochtergesellschaften.
  2. Verbot korruptiver Handlungen: Klare Definition von Bestechung und Bestechlichkeit unter Bezugnahme auf §§ 299, 331 ff. StGB.
  3. Zuwendungsregelung: Wertgrenze für annehmbare Geschenke und Einladungen; Genehmigungspflicht oberhalb der Grenze; vollständiges Verbot von Barzuwendungen.
  4. Interessenkonfliktregelung: Offenlegungspflicht bei wirtschaftlichen Interessen an Geschäftspartnern; Entscheidungsausschluss bei Eigeninteresse.
  5. Umgang mit Geschäftspartnern und Intermediären: Due-Diligence-Anforderungen vor Beauftragung; vertragliche Antikorruptionsklauseln.
  6. Hinweisgebersystem: Kanal für vertrauliche Meldungen; Schutz vor Repressalien (Hinweisgeberschutzgesetz seit 2023).
  7. Sanktionen und Konsequenzen: Klare Aussage, dass Verstöße arbeitsrechtliche und strafrechtliche Konsequenzen haben.
  8. Verantwortlichkeit und Aktualisierung: Benennung eines Compliance-Verantwortlichen; regelmäßige Überprüfung der Richtlinie.

Wie ausführlich die Richtlinie sein muss, hängt von Unternehmensgröße und Risikoexposition ab. Ein zehnköpfiges Handelsunternehmen braucht nicht die gleiche Regulierungsdichte wie ein 500-Personen-Produktionsunternehmen mit internationalen Lieferketten. Entscheidend ist die Angemessenheit — nicht der Umfang.

Welche Zuwendungsgrenzen gelten rechtlich — und wo liegt die Grauzone?

Die Frage, ab wann ein Geschenk oder eine Einladung strafrechtlich relevant wird, beschäftigt die Praxis regelmäßig. Eine gesetzliche Freigrenze für Zuwendungen im privaten Geschäftsverkehr existiert im StGB nicht. § 299 StGB setzt voraus, dass die Zuwendung als Gegenleistung für eine unlautere Bevorzugung im Wettbewerb gewährt oder gefordert wird — auf den Wert allein kommt es nicht an.

Für Amtsträger (Beamte, Richter, Bedienstete öffentlicher Unternehmen) gilt ein deutlich strengerer Maßstab. Hier reichen bereits geringwertige Vorteile aus, um den Tatbestand des § 331 StGB zu erfüllen. Viele Bundesbehörden und Kommunen haben eigene Erlasslagen, die Mitarbeitern die Annahme von Zuwendungen über einen geringen Schwellenwert hinaus — häufig zwischen 10 und 15 Euro — untersagen.

Für Ihre interne Richtlinie empfiehlt sich daher ein differenziertes System: Im Geschäftsverkehr mit Privaten können Sie eine Wertgrenze für übliche Aufmerksamkeiten festlegen; im Kontakt mit Amtsträgern sollten Sie ein vollständiges Annahmeverbot vorsehen. Barzuwendungen jeder Höhe sind in einer Antikorruptionsrichtlinie stets verboten zu stellen — nicht weil jede Barzahlung strafbar ist, sondern weil sie nicht dokumentierbar und damit nicht verteidigbar ist.

Wir beraten regelmäßig Unternehmen, die nach einem Ermittlungsverfahren ihre Zuwendungsregelung nachschärfen mussten. Durchgängig zeigt sich: Die Grauzone entsteht nicht durch klare Käuflichkeit, sondern durch schleichende Gewöhnung — kleine Geschenke, die größer werden, Einladungen, die exklusiver werden. Das Präventionssystem muss genau dort einsetzen.

Schritt 3: Schulung und Sensibilisierung — Wie erreichen Sie jeden Mitarbeiter?

Eine Richtlinie, die im Intranet liegt und nie besprochen wird, entfaltet keine präventive Wirkung — weder tatsächlich noch gegenüber Ermittlungsbehörden oder Bußgeldbehörden. Die Schulung ist das operative Herzstück des Antikorruptionsprogramms.

Wirksame Schulungsmaßnahmen zeichnen sich durch folgende Merkmale aus:

  • Zielgruppenspezifität: Vertrieb, Einkauf und Geschäftsführung benötigen unterschiedliche Inhalte und Tiefe. Ein Lagerarbeiter braucht andere Beispiele als ein Key-Account-Manager.
  • Fallbasiertes Lernen: Abstrakte Verbote werden erst durch konkrete Szenarien verhaltenswirksam. Nutzen Sie anonymisierte Fallbeispiele aus Ihrem eigenen Unternehmensumfeld.
  • Regelmäßigkeit: Einmalschulung bei Einstellung reicht nicht. Auffrischungen — typischerweise alle ein bis zwei Jahre — sind erforderlich; bei erhöhtem Risiko häufiger.
  • Dokumentation: Teilnahmelisten, Schulungsprotokolle, ggf. digitale Bestätigungen. Diese Unterlagen sind im Ermittlungsfall Ihr wichtigstes Entlastungsmittel.
  • Einbeziehung der Führungsebene: Antikorruption als Kulturthema setzt voraus, dass Geschäftsführer und leitende Angestellte selbst teilnehmen und das Thema vorleben.

Ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) auf Ihr Unternehmen anwendbar — dies ist ab einer bestimmten Mitarbeiterzahl der Fall —, müssen Sie bereits ein vertrauliches Meldesystem vorhalten. Die Schulung sollte auch die Nutzung dieses Systems erläutern.

Schritt 4: Kontrollen und Prozesse — Was muss das interne Kontrollsystem leisten?

Präventive Regeln werden erst durch ein funktionierendes internes Kontrollsystem (IKS) wirksam. Korruption gedeiht dort, wo Entscheidungen unkontrolliert von einer Person getroffen werden und Geldflüsse nicht nachvollziehbar sind.

Die nachfolgende Checkliste gibt einen Überblick über die wesentlichen Kontrollfelder:

  1. Beschaffung und Vergabe: Vieraugenprinzip bei Aufträgen ab einem definierten Schwellenwert; Trennung von Bestellung, Wareneingang und Zahlungsfreigabe; dokumentierte Angebotseinholung bei wesentlichen Aufträgen.
  2. Spesen und Repräsentationskosten: Belegregelung für Bewirtungskosten (§ 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG schreibt ohnehin Anlass, Teilnehmer und Ort vor); Genehmigungspflicht für Einladungen oberhalb der internen Grenze.
  3. Berater und Intermediäre: Schriftlicher Vertrag mit Leistungsbeschreibung; angemessene und marktübliche Vergütung; regelmäßige Überprüfung der Leistungserbringung; Antikorruptionsklausel im Vertrag.
  4. Zahlungsprozesse: Keine Barzahlungen außerhalb definierter Ausnahmen; Verbot von Zahlungen an unbekannte Dritte oder auf Auslandskonten ohne dokumentierten Geschäftszweck; regelmäßige Kontoabgleiche.
  5. Buchführung und Dokumentation: Keine verschleiernden Buchungen (§ 299b HGB, § 238 HGB); interne Revision oder externe Jahresabschlussprüfung als Kontrollinstanz.
  6. Lieferantenqualifikation: Abfrage von Eigenerklärungen zu Antikorruption; Ausschluss von Lieferanten, die in behördlichen Registern als vorbestrafte Unternehmen geführt werden.

Eine vollständige Kontrolle aller Prozesse ist in einem mittelständischen Unternehmen weder leistbar noch erforderlich. Entscheidend ist die risikobasierte Priorisierung: Die stärksten Kontrollen dort, wo das größte Risiko liegt.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Bauunternehmen mit Schwerpunkt im kommunalen Tiefbau. Ausgangslage: Im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung fielen dem Finanzamt Buchungen unter dem Verwendungszweck „Beratungsleistungen" auf, die an eine GbR geflossen waren, deren Gesellschafter mit einem Einkäufer einer kommunalen Auftraggebergesellschaft verbunden waren. Vorgehen: Die Kanzlei begleitete die Geschäftsführung bei der Kooperation mit der Staatsanwaltschaft, strukturierte die internen Dokumentationsnachweise und entwickelte parallel ein Antikorruptionsprogramm, das als Zeichen der Kooperation in das Ermittlungsverfahren eingebracht werden konnte. Ergebnis: Die frühzeitige Transparenz und das nachgewiesene Bemühen um Compliance-Strukturen wurden bei der Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO berücksichtigt. Eine Unternehmensverbandstrafe nach § 30 OWiG wurde vermieden. Ohne konkrete Zahlen zur Bußgeldhöhe und ohne Erfolgsgarantie — die Umstände des Einzelfalls sind stets entscheidend.

Schritt 5: Hinweisgebersystem und Reaktion auf Verdachtsfälle — Was tun, wenn ein Hinweis eingeht?

Ein Hinweisgebersystem ist für Unternehmen ab einer bestimmten Mitarbeiteranzahl nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) rechtlich verpflichtend und für alle anderen Unternehmen aus präventiver Sicht dringend empfehlenswert. Es schafft einen sicheren Kanal für Hinweisgeber und reduziert das Risiko, dass Verdachtsmomente zunächst nach außen — zu Wettbewerbern, Medien oder Behörden — gelangen, bevor die Unternehmensleitung informiert ist.

Sobald ein konkreter Verdacht auf Korruption im Unternehmen vorliegt, ist schnelles und strukturiertes Handeln gefordert. Die Reaktionskette sollte folgende Schritte umfassen:

  1. Sofortige anwaltliche Einbindung: Nur so kann das Mandats- und Aussageverweigerungsrecht von Anfang an gewahrt werden. Interne Ermittlungen ohne anwaltliche Begleitung führen häufig zu verwertbaren Selbstbelastungen.
  2. Sicherung von Unterlagen: Relevante Dokumente, E-Mails und Kommunikation sind zu sichern — bevor eine Datenlöschung im Zuge von Routineprozessen erfolgt. Gleichzeitig gilt: keine eigenständige Löschung von Unterlagen, die Gegenstand späterer Ermittlungen sein könnten.
  3. Interne Untersuchung (Internal Investigation): Strukturierte Aufklärung des Sachverhalts unter anwaltlicher Führung; Befragungen mit protokollierten Ergebnissen; Auswertung von Finanzdaten.
  4. Entscheidung über Selbstanzeige oder Kooperation: Je nach Sachverhalt kann eine proaktive Information der Ermittlungsbehörden bußgeldmildernd wirken. Diese Entscheidung erfordert eine sorgfältige anwaltliche Abwägung.
  5. Remediation: Beseitigung der strukturellen Schwachstellen, die den Vorfall ermöglichten. Dies ist zugleich Grundlage für eine Strafmilderung oder Verfahrenseinstellung.

Wichtig: Die Geschäftsführung darf einen eingegangenen Verdachtshinweis nicht allein an die betroffene Abteilung weiterleiten. Das untergräbt die Vertraulichkeit und kann Beweise vernichten. Die Erstprüfung erfolgt stets zentral — durch den Compliance-Beauftragten oder direkt durch anwaltliche Berater.

Schritt 6: Dokumentation und Fortentwicklung — Warum das Programm nie fertig ist

Ein Antikorruptionsprogramm ist kein Projekt, das nach Einführung abgeschlossen ist. Es ist ein laufendes Managementsystem, das regelmäßig überprüft, angepasst und dokumentiert werden muss. Diese Kontinuität ist nicht nur gutes Unternehmensrecht — sie ist im Ernstfall der entscheidende Unterschied zwischen einem Unternehmen, das ein ernsthaftes Compliance-System vorhält, und einem, das nur ein Dokument in der Schublade hat.

Folgende Dokumentationsanforderungen sollten Sie in Ihrer Compliance-Routine verankern:

  • Jährliche Überprüfung der Antikorruptionsrichtlinie auf Aktualität — insbesondere nach gesetzlichen Änderungen oder internen Vorfällen.
  • Dokumentation aller Schulungen mit Teilnehmerlisten, Datum, Inhalt und ggf. Testergebnissen.
  • Protokoll jedes eingegangenen Verdachtshinweises, der getroffenen Maßnahmen und des Ergebnisses.
  • Nachweis der Due-Diligence-Prüfung bei Intermediären und wesentlichen Geschäftspartnern.
  • Interne Berichte des Compliance-Beauftragten an die Geschäftsführung — mindestens einmal jährlich.

Nach unserer Erfahrung ist die Dokumentationsdisziplin der häufigste Schwachpunkt in mittelständischen Compliance-Programmen. Die Maßnahmen werden ergriffen, aber nicht schriftlich festgehalten. Im Ermittlungsverfahren oder im Bußgeldverfahren nach § 130 OWiG kann die Unternehmensleitung dann nicht belegen, was tatsächlich getan wurde. Schriftlichkeit ist kein bürokratischer Selbstzweck — sie ist Ihr Schutzschild.

Schritt 7: Sanktionen und arbeitsrechtliche Konsequenzen — Was folgt auf einen nachgewiesenen Verstoß?

Wer als Mitarbeiter Bestechungsgelder zahlt oder annimmt, riskiert nicht nur strafrechtliche Verfolgung nach § 299 StGB oder §§ 331 ff. StGB, sondern auch den sofortigen Verlust des Arbeitsplatzes. Korruptive Handlungen berechtigen den Arbeitgeber in aller Regel zur außerordentlichen Kündigung ohne Abmahnung — sofern der Sachverhalt hinreichend gesichert ist.

Die Kündigungsschutzklage muss der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 KSchG). Diese Frist ist für das Unternehmen relevant: Sie begrenzt die Zeitspanne, in der eine ausgesprochene Kündigung angefochten werden kann. Eine präzise, sorgfältig dokumentierte Kündigungsbegründung auf Basis der internen Ermittlungsergebnisse ist daher essenziell — sowohl zur Abwehr einer Kündigungsschutzklage als auch zur Beurteilung, ob eine Schadensersatzklage gegen den Mitarbeiter erfolgversprechend erscheint.

Das Unternehmen selbst kann von dem geschädigten Unternehmen — etwa dem Auftraggeber, gegenüber dem ein Mitarbeiter bestochen wurde — auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Umgekehrt hat das Unternehmen Schadensersatzansprüche gegen den korrupt handelnden Mitarbeiter. In beiden Fällen beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB mit drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Schaden bekannt wurde.

Schritt 8: Selbsteinschätzung — Ist Ihr Antikorruptionssystem gerichtsfest?

Die abschließende Frage lautet: Genügt das, was Sie haben, den Anforderungen, die eine Staatsanwaltschaft, eine Bußgeldbehörde oder ein Gericht anlegen würde? Denn darum geht es im Ernstfall: nicht um das Ideal, sondern um die Mindestanforderungen an eine sorgfältige Unternehmensorganisation.

Anhand der folgenden Prüfpunkte können Sie eine erste Selbsteinschätzung vornehmen:

  • Existiert eine schriftliche Antikorruptionsrichtlinie, die allen Mitarbeitern zugänglich ist?
  • Ist die Richtlinie in den letzten zwei Jahren überprüft und ggf. aktualisiert worden?
  • Werden Schulungen regelmäßig durchgeführt und dokumentiert?
  • Gibt es klare Zuwendungsregelungen mit definierten Wertgrenzen und einem Genehmigungsprozess?
  • Ist ein vertrauliches Hinweisgebersystem eingerichtet?
  • Existieren Vier-Augen-Prinzip und Funktionstrennungen in den risikorelevanten Prozessen?
  • Gibt es einen benannten Compliance-Verantwortlichen mit klarem Mandat?
  • Werden Due-Diligence-Prüfungen für Intermediäre und Berater dokumentiert durchgeführt?
  • Ist das Programm auf die konkrete Risikosituation des Unternehmens zugeschnitten?
  • Berichten Sie als Geschäftsführer regelmäßig — und schriftlich — über den Stand des Compliance-Systems?

Wer sieben oder mehr Punkte sicher bejahen kann, hat eine solide Grundlage. Wer fünf oder weniger bejaht, sollte die Lücken zeitnah schließen — bevor der nächste Verdachtsfall eintritt.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, bestehenden Richtlinien, internen Prozessen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zur Korruptionsprävention im Unternehmen

Was ist Korruptionsprävention und warum ist sie für den Mittelstand relevant?

Korruptionsprävention bezeichnet die Gesamtheit organisatorischer, vertraglicher und personeller Maßnahmen, die darauf abzielen, Bestechung und Bestechlichkeit im Unternehmensumfeld zu verhindern. Für den Mittelstand ist das Thema unmittelbar relevant, weil § 299 StGB alle wettbewerbstätigen Unternehmen ohne Größenschwelle erfasst und § 130 OWiG die Geschäftsführerpflicht zur Einrichtung von Aufsichtsmaßnahmen begründet. Fehlt ein angemessenes Präventionssystem, haftet die Unternehmensleitung persönlich.

Welche Strafe droht einem Unternehmen bei Korruption?

Neben der strafrechtlichen Verfolgung der handelnden Mitarbeiter nach § 299 StGB kann gegen das Unternehmen selbst eine Verbandsgeldbuße nach § 30 OWiG verhängt werden. Diese beträgt bis zu 10 Millionen Euro; bei vorsätzlichen Straftaten zum Vorteil des Unternehmens kann der wirtschaftliche Vorteil vollständig abgeschöpft werden. Hinzu kommen zivilrechtliche Schadensersatzansprüche Dritter und der Verlust öffentlicher Aufträge durch Eintragung in Korruptionsregister.

Ab welcher Unternehmensgröße ist ein Hinweisgebersystem Pflicht?

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verpflichtet Unternehmen ab einer gesetzlich definierten Beschäftigtenzahl zur Einrichtung interner Meldekanäle. Unabhängig von der gesetzlichen Pflicht empfiehlt sich ein vertrauliches Hinweisgebersystem für jedes Unternehmen, das auf Antikorruptions-Compliance ernstgenommen werden möchte — schon weil es im Ermittlungsverfahren als Beleg organisatorischer Sorgfalt gewertet wird. Für die genaue Schwelle ist anwaltliche Prüfung im Einzelfall erforderlich.

Muss die Antikorruptionsrichtlinie notariell beurkundet oder behördlich gemeldet werden?

Nein. Eine Antikorruptionsrichtlinie ist ein internes Unternehmensdokument; sie bedarf weder notarieller Form noch behördlicher Anmeldung. Entscheidend sind Zugänglichkeit für alle Mitarbeiter, regelmäßige Aktualisierung und nachgewiesene Schulung. In mitbestimmten Unternehmen kann die Einführung der Richtlinie mitbestimmungspflichtig nach dem BetrVG sein — dies ist im Einzelfall zu prüfen.

Kann die Geschäftsführung persönlich haften, wenn ein Mitarbeiter Bestechungsgelder zahlt?

Ja. Die Geschäftsführer-Haftung entsteht nicht erst bei eigener Tatbeteiligung. Nach § 130 OWiG haftet, wer als Leitungsperson Aufsichtsmaßnahmen unterlassen hat, die eine Zuwiderhandlung verhindert hätten. Zudem kommt strafrechtliche Verantwortung als Unterlassenstäter in Betracht, wenn die Geschäftsführung trotz konkreter Anhaltspunkte nicht eingeschritten ist. Ein nachgewiesenes, funktionierendes Präventionssystem ist der wichtigste Schutz.

Was versteht man unter einer internen Untersuchung (Internal Investigation)?

Eine interne Untersuchung ist eine strukturierte, anwaltlich begleitete Sachverhaltsaufklärung innerhalb des Unternehmens. Sie dient dazu, Verdachtsmomente zu verifizieren oder zu entkräften, bevor Ermittlungsbehörden tätig werden. Anwaltliche Begleitung ist essenziell, damit Befragungsergebnisse und Dokumente unter das Mandatsgeheimnis fallen und nicht ohne weiteres beschlagnahmt werden können. Eine nicht anwaltlich geführte Eigenermittlung kann verwertbare Geständnisse produzieren.

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in sämtlichen Fragen des Wirtschaftsstrafrechts, der Compliance und der steuerrechtlichen Verteidigung — von der Einrichtung von Antikorruptionsprogrammen bis zur Verteidigung im Ermittlungsverfahren. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist ausschließlich der deutschen Berufsordnung verpflichtet und keinem nationalen oder internationalen Kanzleinetzwerk angeschlossen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Matthias Wegener · fachlich geprüft von Dr. Carolin Hoffmann

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Anforderungen an ein Antikorruptionsprogramm im Mittelstand. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer bestehenden Unterlagen, Richtlinien und Prozessabläufe. Zur Klärung, wie ein wirksames Antikorruptionssystem auf Ihr Unternehmen wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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