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Korruptionsprävention im Unternehmen – Leitfaden

Korruptionsprävention im Unternehmen: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Vertriebsmitarbeiter gewährt einem Einkäufer des Kunden regelmäßig „Beratungshonorare" – ohne dokumentierten Leistungsnachweis. Die Geschäftsführung weiß nichts davon. Trotzdem haftet sie. Dieses Szenario ist im deutschen Mittelstand häufiger, als es die Außendarstellung vermuten lässt, und es mündet regelmäßig in Strafverfahren, Unternehmensgeldbußen und persönlicher Verantwortung der Leitungsorgane.

Korruptionsprävention im Unternehmen ist keine freiwillige Selbstverpflichtung, sondern eine rechtliche Obliegenheit mit strafrechtlichem Hintergrund. Das StGB sanktioniert Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§§ 299, 299a, 299b StGB), Amtsträgerkorruption (§§ 331 ff. StGB) sowie die Unterlassung gebotener Aufsichtsmaßnahmen (§ 130 OWiG). Geschäftsführer, die kein wirksames Compliance-System vorhalten, riskieren die persönliche Haftung – zivilrechtlich gegenüber der Gesellschaft, ordnungswidrigkeitenrechtlich gegenüber der Behörde, im Extremfall strafrechtlich.

Dieser Leitfaden führt Sie in sieben Schritten durch die Einrichtung und den Betrieb eines praxistauglichen Antikorruptionsprogramms für mittelständische Unternehmen.

Schritt 1: Rechtslage verstehen – welche Normen gelten für Ihr Unternehmen?

Die Antwort auf die Frage, welche Strafnormen für Ihr Unternehmen unmittelbar relevant sind, ergibt sich aus Ihrer Branche, Ihrem Kundenkreis und Ihrer internationalen Ausrichtung. Das ist keine Frage des „Ob", sondern des „Wie intensiv".

Das deutsche Antikorruptionsrecht gliedert sich in mehrere Schichten. §§ 331–335 StGB (Amtsträgerkorruption) erfassen jede Vorteilsgewährung an Amtsträger – also an Beamte, Richter, Soldaten sowie an Mitarbeiter öffentlicher Unternehmen, soweit diese hoheitlich tätig werden. Für Unternehmen mit öffentlichen Aufträgen, Gesundheits- oder Energiebereich ist dieser Bereich besonders relevant. § 299 StGB (Bestechung im geschäftlichen Verkehr) schützt demgegenüber den freien Wettbewerb im privaten Sektor: Wer einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens einen Vorteil dafür verschafft, dass dieser ihn oder einen Dritten bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen bevorzuge, macht sich strafbar. Seit der Reform durch das Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen von 2016 gelten zudem §§ 299a, 299b StGB für das Heilwesen – relevant für Unternehmen der Pharma- und Medizintechnikbranche, für Krankenhäuser sowie für zuliefernde Dienstleister.

Hinzu tritt die unternehmensrechtliche Dimension. § 130 OWiG begründet die Haftung von Unternehmensinhabern – und im GmbH-Recht der Geschäftsführer – wenn Aufsichtspflichten verletzt werden und ein Mitarbeiter deshalb eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begeht. Das Unternehmen selbst kann nach § 30 OWiG mit einer Geldbuße belegt werden. In der Mandatspraxis sehen wir, dass Ermittler diese Kombination gezielt einsetzen: Erst wird der Mitarbeiter verurteilt, dann der Geldbuß-Bescheid gegen das Unternehmen erlassen.

Grenzüberschreitend tätigen Unternehmen begegnen zusätzlich der extraterritorialen Reichweite ausländischer Rechtsordnungen – insbesondere des UK Bribery Act und des US Foreign Corrupt Practices Act (FCPA). Eine saubere inländische Compliance schützt nicht automatisch vor ausländischer Strafverfolgung. In solchen Konstellationen arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen.

Schritt 2: Risikoanalyse – wo entstehen Korruptionsrisiken konkret?

Bevor Sie Strukturen aufbauen, müssen Sie wissen, wo in Ihrem Unternehmen die tatsächlichen Angriffspunkte liegen. Dieser Schritt wird in der Praxis am häufigsten übersprungen – mit der Folge, dass Compliance-Maßnahmen am falschen Ort ansetzen.

Eine strukturierte Risikoanalyse orientiert sich an drei Achsen. Erstens: Akteur-Risiken – welche Abteilungen haben Entscheidungsgewalt über Ausgaben, Vergaben, Lieferantenauswahl oder Genehmigungen? Vertrieb, Einkauf, Projektleitung und Geschäftsleitung selbst stehen typischerweise im Vordergrund. Zweitens: Transaktionsrisiken – welche Vertragstypen, Zahlungsflüsse oder Provisionsmodelle bieten strukturelle Missbrauchsmöglichkeiten? Schmiergeld verbirgt sich gern hinter Berater- und Vermittlerverträgen, Sponsoring-Vereinbarungen und Reisekosten. Drittens: Umfeld-Risiken – in welchen Ländern oder Branchen ist das Unternehmen tätig? Korruptionsindizes und Branchenerfahrungswerte liefern Orientierung.

Nach unserer Erfahrung unterschätzen inhabergeführte Unternehmen systematisch die Risiken im eigenen Einkauf. Die Konzentration auf Vertriebskorruption führt dazu, dass die Gegenseite – die Bestechlichkeit eigener Einkäufer – unentdeckt bleibt, bis ein Lieferant Anzeige erstattet oder eine interne Revision die Auffälligkeiten meldet. Dokumentieren Sie die Risikoanalyse und wiederholen Sie sie bei wesentlichen Geschäftsveränderungen – neuer Markt, neues Produkt, Akquisition.

Schritt 3: Antikorruptionsrichtlinie – was muss das Regelwerk enthalten?

Das Herzstück jedes Antikorruptionsprogramms ist eine schriftliche Richtlinie. Sie gibt Mitarbeitern Orientierung, begründet Pflichten und bildet die Grundlage für arbeitsrechtliche Konsequenzen – und für die Entlastung der Unternehmensführung im Ernstfall.

Eine rechtssichere Antikorruptionsrichtlinie enthält mindestens sieben Kernelemente:

  1. Anwendungsbereich und Geltung: persönlicher (alle Mitarbeiter, Organmitglieder, ggf. Dritte wie Agenten und Berater) und sachlicher (alle Rechtsbeziehungen, weltweit).
  2. Definition verbotener Vorteile: Bargeld, Sachleistungen, Einladungen, Reisen, Rabatte für Dritte – mit konkreter Bagatellgrenze, die intern mit Steuerrecht und Schenkungspraxis abgestimmt ist.
  3. Genehmigungsvorbehalte: Zuwendungen jenseits der Bagatellgrenze bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch eine unabhängige Stelle (Compliance-Beauftragter, Rechts- oder Finanzabteilung).
  4. Interessenkonflikte: Offenlegungspflicht bei privaten Interessen, die mit Unternehmensentscheidungen kollidieren können; Enthaltung bei Beschlüssen.
  5. Geschäftspartner-Sorgfalt (Third-Party Due Diligence): Prüfpflichten vor Engagement von Agenten, Beratern und Vermittlern, besonders in risikobehafteten Märkten.
  6. Hinweisgebersystem: vertraulicher Kanal zur Meldung von Verdachtsfällen; Schutz des Hinweisgebers vor Repressalien (vgl. Hinweisgeberschutzgesetz, in Kraft seit 2. Juli 2023).
  7. Sanktionen: arbeitsrechtliche Konsequenzen (Abmahnung, Kündigung) sowie Pflicht zur Erstattung von Schäden.

Wichtig: Die Richtlinie ist nur so gut wie ihre Umsetzung. Eine anwaltlich geprüfte, aber nie kommunizierte Richtlinie entlastet die Geschäftsführung im Strafverfahren kaum. Schulungen, Kenntnisnachweise und regelmäßige Auffrischung sind Pflichtbestandteile eines funktionierenden Systems.

Welche Pflichten treffen Geschäftsführer im Mittelstand persönlich?

Die persönliche Haftung des Geschäftsführers ist der Dreh- und Angelpunkt jeder Compliance-Diskussion im mittelständischen Umfeld. Sie entsteht nicht erst bei eigener korruptiver Handlung, sondern bereits bei Organisationsverschulden.

§ 43 GmbHG verpflichtet Geschäftsführer zur Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns. Die Rechtsprechung leitet daraus ab, dass zur ordentlichen Geschäftsführung auch die Einrichtung eines angemessenen internen Kontrollsystems gehört. Unterbleibt dies und schädigt ein Mitarbeiter die Gesellschaft durch korruptives Verhalten – etwa durch verlorene Aufträge infolge von Schmiergeldzahlungen, Unternehmensgeldbußen oder Schadensersatzansprüche Dritter –, haftet der Geschäftsführer der Gesellschaft persönlich auf Schadenersatz.

Ordnungswidrigkeitenrechtlich kann der Geschäftsführer nach § 130 OWiG unmittelbar mit einer Geldbuße belegt werden. Die Behörde muss lediglich nachweisen, dass eine zumutbare Aufsichtsmaßnahme die Zuwiderhandlung des Mitarbeiters verhindert oder wesentlich erschwert hätte. Dieser Kausalitätsmaßstab ist bewusst niedrig gehalten. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Bußgeldbescheide gegen Geschäftsführer allein auf dem Fehlen schriftlicher Anweisungen und Kontrollmechanismen gründen – ohne jede Kenntnis der Geschäftsführung von konkreten Verstößen.

Strafrechtlich droht bei Unterlassen gebotener Aufsicht, wenn die versäumte Handlung den Vorsatz begründet (dolus eventualis). Wer die Risiken kennt – und ein Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens mit Vertriebsstruktur kennt sie nach verbreiteter Rechtsauffassung –, aber keine Maßnahmen ergreift, kann sich einer Beihilfe oder Strafvereitelung durch Unterlassen aussetzen. Die genaue strafrechtliche Beurteilung hängt vom Einzelfall ab und ist anwaltlich zu prüfen.

Schließlich wirkt sich ein fehlendes Compliance-System auf die Strafbemessung des Unternehmens aus. Gerichte und Staatsanwaltschaften berücksichtigen bei der Bemessung von Unternehmensgeldbußen nach § 30 OWiG, ob das Unternehmen vor der Tat ein wirksames Compliance-Programm hatte. Das Vorhandensein einer funktionierenden Struktur kann bußgeldmindernd wirken; das Fehlen wirkt erschwerend.

Aus der Mandatspraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Industrieunternehmen mit rund 180 Mitarbeitern, das im Bereich Anlagenbau tätig ist. Ausgangslage: Im Rahmen eines Lieferantenwechsels hatte ein leitender Einkäufer über mehrere Jahre Provisionen an einen Vermittler geleitet, der dem Einkäufer persönlich nahestehend war. Die Geschäftsführung hatte hiervon keine Kenntnis; ein schriftliches Compliance-System existierte nicht. Nach einem internen Hinweis leitete die Staatsanwaltschaft Ermittlungen ein. Vorgehen: Die Kanzlei begleitete die interne Untersuchung, koordinierte die Kommunikation mit der Staatsanwaltschaft und entwickelte parallel ein Compliance-Programm inklusive Antikorruptionsrichtlinie, Schulungskonzept und Hinweisgebersystem. Ergebnis: Das Verfahren gegen die Geschäftsführer wurde eingestellt; das Unternehmen konnte das Kooperationspotenzial gegenüber den Ermittlern glaubhaft machen. Konkrete Beträge werden aus Mandantenschutzgründen nicht genannt.

Schritt 4: Organisationsstruktur aufbauen – wer trägt Verantwortung?

Ein Antikorruptionsprogramm ist keine Stabsabteilung, sondern eine Linienverantwortung. Die Frage, wer im Unternehmen für Compliance zuständig ist, entscheidet über die praktische Wirksamkeit der Maßnahmen.

Im deutschen Mittelstand fehlt häufig die kritische Größe für einen hauptamtlichen Compliance-Beauftragten. Das ist kein rechtliches Hindernis. Entscheidend ist nicht die formale Stelle, sondern die tatsächliche Zuweisung von Aufgaben, Ressourcen und Befugnissen. In der Praxis empfiehlt sich folgende Struktur:

  • Compliance-Verantwortlicher (Geschäftsführungsebene): Mindestens ein Geschäftsführer übernimmt die formale Zuständigkeit für das Compliance-System und zeichnet die Richtlinie ab. Dadurch entsteht Accountability auf Organebene.
  • Operative Compliance-Funktion: Personalleitung, Rechtsabteilung oder externer Berater übernehmen Schulung, Dokumentation, Reaktion auf Verdachtsfälle. Wichtig: Diese Funktion muss unabhängig von Vertrieb und Einkauf agieren können.
  • Meldestelle nach Hinweisgeberschutzgesetz: Seit dem 2. Juli 2023 sind Unternehmen mit 50 oder mehr Beschäftigten verpflichtet, einen internen Meldekanal einzurichten (§ 12 HinSchG). Für Unternehmen zwischen 50 und 249 Beschäftigten galten gestaffelte Übergangsfristen; diese sind inzwischen abgelaufen. Die Pflicht gilt auch für mittelständische Betriebe.

Für die Bestellung eines externen Compliance-Beauftragten sprechen neben der Unabhängigkeit auch Kostengesichtspunkte: Der Aufwand für eine externe Mandatierung ist in der Regel deutlich geringer als der Aufbau einer eigenen Vollzeitstelle. In der Mandatspraxis sehen wir, dass diese Lösung insbesondere für Unternehmen zwischen 50 und 250 Beschäftigten praktisch und rechtlich tragfähig ist.

Schritt 5: Schulung und Kommunikation – wie verankern Sie das Programm im Betrieb?

Eine Richtlinie, die im Intranet abgelegt aber nie aktiv kommuniziert wurde, ist im Ernstfall wenig wert. Die Wirksamkeit eines Compliance-Programms wird – spätestens im Strafverfahren – daran gemessen, ob Mitarbeiter die Regeln kannten und ob die Unternehmensführung auf Einhaltung bestanden hat.

Schulungen sollten risikobasiert konzipiert sein: Abteilungen mit erhöhtem Korruptionsrisiko – Vertrieb, Einkauf, Projektmanagement – benötigen intensivere und häufigere Formate als administrative Bereiche. Empfehlenswert ist mindestens eine jährliche Pflichtschulung für diese Risikogruppen, ergänzt durch Fallbeispiele aus der Praxis der jeweiligen Branche. Neue Mitarbeiter sollten spätestens in der Probezeit – nach § 622 Abs. 3 BGB höchstens sechs Monate – geschult werden.

Dokumentation ist unverzichtbar. Teilnehmerlisten, Schulungsnachweise und Kenntnisbestätigungen bilden im Nachhinein den Beweis, dass das Programm gelebt wurde. Digitale Lernmanagementsysteme erleichtern diese Nachweisführung erheblich. Sorgfalt bei der Dokumentation ist kein bürokratischer Selbstzweck – sie ist die Versicherung der Geschäftsführung gegen den Vorwurf des Organisationsverschuldens.

Wer glaubt, dass regelmäßige Schulungen zu teuer seien, sollte die Kosten eines einzigen Ermittlungsverfahrens dagegen rechnen: Strafverteidigung, interne Ermittlung, Reputationsschaden und mögliche Vertragsstrafen aus Lieferantenverträgen summieren sich schnell auf einen Betrag, der jedes Schulungsbudget mehrfach übersteigt.

Wann entsteht ein Verdachtsfall, und wie reagieren Sie richtig?

Nicht jede Unregelmäßigkeit ist Korruption. Aber jeder Hinweis muss ernst genommen und strukturiert bearbeitet werden. Ein verzögertes oder nachlässiges Reagieren ist der häufigste Auslöser dafür, dass aus einem internen Problem ein Ermittlungsverfahren wird.

Typische Verdachtsmerkmale sind: ungewöhnliche Zahlungsflüsse ohne erkennbare Gegenleistung, Beraterverträge mit unklarer Leistungsbeschreibung, auffälliger Lebensstil einzelner Mitarbeiter, Hinweise aus dem Hinweisgebersystem oder aus der Buchhaltungsprüfung. Wird ein solcher Hinweis gemeldet – intern oder über die externe Meldestelle –, sind folgende Schritte unbedingt einzuhalten:

  1. Sicherung der Beweise: Geschäftsunterlagen, E-Mails, Buchhaltungsdaten. Keine Vernichtung von Unterlagen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Verdacht berechtigt ist – Beweisvernichtung kann selbst strafbar sein.
  2. Interne Untersuchung unter anwaltlicher Begleitung: Nur so genießen die Ergebnisse den Schutz des anwaltlichen Berufsgeheimnisses. Eine rein interne Untersuchung ohne anwaltliche Einbindung erzeugt Dokumente, die der Staatsanwaltschaft frei zugänglich sind.
  3. Prüfung der Selbstanzeige-/Kooperationspflicht: In bestimmten Konstellationen – insbesondere bei Steuervorwürfen im Zusammenhang mit Schwarzgeldfonds (§ 371 AO) – kann eine Selbstanzeige strafbefreiend wirken, wenn sie vollständig und rechtzeitig erfolgt. Die genauen Voraussetzungen sind anwaltlich zu prüfen.
  4. Kommunikation kontrollieren: Keine öffentlichen Aussagen zum laufenden Verdachtsfall ohne anwaltliche Abstimmung. Interne Kommunikation auf das Notwendige begrenzen.
  5. Arbeitsrechtliche Maßnahmen: Bei hinreichendem Tatverdacht ist die Freistellung des betroffenen Mitarbeiters zu prüfen. Kündigung erst nach abgeschlossener interner Sachverhaltsaufklärung.

Wie reagiert man richtig, wenn die Staatsanwaltschaft bereits vor der Tür steht? Im Fall einer Durchsuchung gilt: keine Behinderung der Ermittler, kein freiwilliges Herausgeben von Unterlagen, die nicht von der Durchsuchungsanordnung erfasst sind – und unverzügliche Benachrichtigung des Anwalts. Die Hinzuziehung eines Strafverteidigers vor Ort ist in dieser Situation kein Luxus, sondern rechtlich geboten.

Schritt 6: Kontinuierliche Verbesserung und Dokumentation – wie bleibt das System wirksam?

Ein Compliance-System, das einmal eingeführt und dann nicht mehr weiterentwickelt wird, verliert schnell seine präventive Wirkung. Anforderungen ändern sich: neue Geschäftsfelder, veränderte Kundenstrukturen, neue Mitarbeiter in Schlüsselpositionen, geänderte Rechtslage.

Einmal jährlich sollte eine strukturierte Überprüfung stattfinden – ein sogenannter Compliance-Review. Dieser umfasst die Aktualisierung der Risikoanalyse, die Kontrolle der Schulungsdokumentation, die Auswertung von Hinweisen aus dem Meldesystem und die Anpassung der Richtlinien an veränderte rechtliche Rahmenbedingungen. Das Ergebnis wird schriftlich festgehalten und von der Geschäftsführung gegengezeichnet.

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Third-Party Due Diligence – die Sorgfaltspflicht gegenüber Geschäftspartnern. Agenten, Vermittler und externe Berater, die auf risikobehafteten Märkten tätig sind, müssen bei Erstbeauftragung und in regelmäßigen Abständen überprüft werden: Hintergrund, Referenzen, Verflechtungen mit staatlichen Stellen, Transparenz der Vergütungsstruktur. Schriftliche Vertragsbedingungen sollten Antikorruptionsklauseln, Prüfungsrechte und außerordentliche Kündigungsrechte für den Fall von Verstößen enthalten.

Nach unserer Erfahrung ist dieser Bereich die wachstumsstärkste Risikozone im Mittelstand: Gerade bei der Erschließung neuer Absatzmärkte – insbesondere außerhalb der EU – wird die Sorgfalt gegenüber lokalen Agenten häufig unterschätzt oder aus Kostengründen abgekürzt. Das rächt sich, wenn der Agent im Heimatland unter Beobachtung steht und die Strafverfolgungsbehörden die Zahlungsflüsse zurückverfolgen.

Schritt 7: Was tun, wenn das Compliance-System fehlt oder lückenhaft ist?

Was gilt, wenn Ihr Unternehmen heute kein strukturiertes Antikorruptionsprogramm hat – oder wenn ein vorhandenes System erkennbare Lücken aufweist? Handeln Sie, bevor ein Verdachtsfall entsteht. Die nachträgliche Einführung eines Compliance-Systems nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist zwar strafmildernd, aber erheblich teurer und stressiger als die präventive Lösung.

Der Aufbau eines praxistauglichen Grundsystems für ein mittelständisches Unternehmen erfordert typischerweise: eine Bestandsaufnahme der bestehenden Prozesse, die Entwicklung der Antikorruptionsrichtlinie und weiterer Kernrichtlinien (Interessenkonflikte, Geschenke und Einladungen, Geschäftspartnerprüfung), die Einrichtung des Hinweisgebersystems, ein Schulungskonzept sowie die Dokumentationsstruktur. Bei sachkundiger Begleitung ist dies in einem überschaubaren Zeitraum realisierbar.

Lückenhaften Systemen begegnet man am effektivsten durch einen Gap-Analysis-Ansatz: bestehendes System gegen die oben genannten Kernelemente abgleichen, Priorisierung nach Risikohöhe, schrittweise Schließung der Lücken. Die Kanzlei begleitet diesen Prozess sowohl in der Analyse- als auch in der Umsetzungsphase.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle und orientiert sich an den typischen Anforderungen eines mittelständischen Unternehmens in Deutschland. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, Ihrer Organisationsstruktur und der einschlägigen Rechtslage in Ihrer Branche.

Für eine erste Durchsicht Ihrer bestehenden Compliance-Unterlagen oder für den Aufbau eines Antikorruptionsprogramms erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zur Korruptionsprävention im Unternehmen

Ab welcher Unternehmensgröße ist ein Antikorruptionsprogramm Pflicht?

Eine gesetzliche Pflicht zur Einführung eines förmlichen Antikorruptionsprogramms nach einem bestimmten Schwellenwert existiert im deutschen Recht bislang nicht. Die Pflicht, geeignete Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen, ergibt sich jedoch aus § 130 OWiG und gilt für jeden Unternehmensinhaber – also auch für die Geschäftsführer mittelständischer GmbHs. Was „geeignet" und „zumutbar" ist, hängt von Größe, Branche und dem konkreten Risikoprofil ab. Für Unternehmen ab 50 Beschäftigten besteht zusätzlich die Pflicht zur Einrichtung eines internen Meldekanals nach dem Hinweisgeberschutzgesetz.

Was ist der Unterschied zwischen Bestechung nach § 299 StGB und § 331 StGB?

§ 299 StGB (Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr) schützt den Wettbewerb im privaten Sektor: Er greift, wenn ein Mitarbeiter oder Beauftragter eines Unternehmens im Zusammenhang mit dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. §§ 331 ff. StGB erfassen demgegenüber die Korruption im Umgang mit Amtsträgern – Beamten, Richtern, staatlichen Stellen. Für Unternehmen mit öffentlichen Aufträgen sind beide Normbereiche gleichzeitig relevant. Die genaue Abgrenzung im Einzelfall ist anwaltlich zu prüfen.

Kann eine Selbstanzeige bei Korruptions- und Steuervorwürfen kombiniert werden?

In der Praxis treten Korruptionssachverhalte häufig mit steuerlichen Unregelmäßigkeiten zusammen auf – etwa wenn Schmiergeldzahlungen als Betriebsausgaben verbucht oder über schwarze Kassen geleitet wurden. Das Steuerrecht kennt das Institut der strafbefreienden Selbstanzeige (§ 371 AO), das jedoch strenge Voraussetzungen hinsichtlich Vollständigkeit und Rechtzeitigkeit hat. Strafrechtlich gibt es für Bestechungsdelikte nach StGB keine vergleichbare Selbstanzeige-Möglichkeit. Die Koordination beider Verfahrensstränge erfordert zwingend anwaltliche Begleitung durch Spezialisten im Steuerrecht und im Wirtschaftsstrafrecht.

Wie schützt ein Compliance-Programm die Geschäftsführung persönlich?

Ein dokumentiertes, gelebtes Compliance-System kann im Haftungsfall entlastend wirken. Es zeigt, dass die Geschäftsführung ihrer Organisationspflicht aus § 43 GmbHG nachgekommen ist und dass ein Fehlverhalten von Mitarbeitern trotz angemessener Aufsicht und Prävention stattgefunden hat. Voraussetzung ist, dass das System tatsächlich implementiert und kommuniziert wurde – eine Richtlinie im Schubladenstatus hilft nicht. Gegenüber der Bußgeldbehörde kann ein wirksames Programm darüber hinaus bußgeldmindernd wirken.

Was muss bei Durchsuchungen durch die Staatsanwaltschaft unmittelbar beachtet werden?

Bei einer staatsanwaltschaftlichen Durchsuchung gilt: Behinderung der Durchsuchung ist strafbar und zu unterlassen. Gleichzeitig sind keine Unterlagen freiwillig herauszugeben, die nicht ausdrücklich vom Durchsuchungsbeschluss erfasst sind. Mitarbeiter sollten keine Aussagen ohne vorherige anwaltliche Beratung machen. Die sofortige telefonische Benachrichtigung eines Strafverteidigers hat oberste Priorität. Interne Sprechverbote für die Dauer der Untersuchung sind einzurichten. Konkrete Verhaltensleitlinien für Durchsuchungssituationen sollten bereits im Vorfeld erarbeitet und kommuniziert werden.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Fragen des Wirtschaftsstrafrechts, der Korruptionsprävention und des Compliance-Management. Zu den Beratungsschwerpunkten zählen die Einrichtung und Prüfung von Antikorruptionsprogrammen, die Begleitung interner Untersuchungen sowie die Vertretung in Ermittlungs- und Bußgeldverfahren. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Die Kanzlei ist ausschließlich für Unternehmensmandate tätig und berät keine Privatpersonen ohne Unternehmenshintergrund. Alle Beiträge werden vor Veröffentlichung durch einen Berufsträger fachlich geprüft.

Verfasst von Dr. Matthias Wegener · fachlich geprüft von Dr. Carolin Hoffmann

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Korruptionsprävention im deutschen Mittelstand. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, Ihrer Organisationsstruktur und der branchenspezifischen Risikosituation. Für eine erste Durchsicht Ihrer Compliance-Unterlagen oder für den Aufbau eines Antikorruptionsprogramms wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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