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Steuerstreit, Wirtschaftsstrafrecht & Compliance · Rechtsgebiet 4 · Praxisleitfaden

Korruptionsprävention im Unternehmen – Praxisleitfaden

Korruptionsprävention im Unternehmen ist keine bürokratische Pflichtübung, sondern der konkrete strafrechtliche Schutzschild für Geschäftsführer und Gesellschafter.

Ein Vertriebsmitarbeiter gewährt einem Einkäufer eines Großkunden „Beratungshonorare" ohne nachweisbare Gegenleistung. Ein Geschäftsführer genehmigt Bewirtungskosten, die nach außen als Marketingaufwand verbucht werden. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, wie solche auf den ersten Blick unscheinbaren Vorgänge in strafrechtliche Ermittlungsverfahren münden – mit existenzbedrohenden Folgen für das Unternehmen und seiner Führung.

Korruptionsprävention im Unternehmen ist keine bürokratische Pflichtübung, sondern der konkrete strafrechtliche Schutzschild für Geschäftsführer und Gesellschafter. Nach dem Strafgesetzbuch (StGB) drohen bei Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr Freiheitsstrafen und empfindliche Verbandssanktionen; hinzu kommen steuerliche Abzugsverbote für Schmiergelder nach § 4 Abs. 5 EStG sowie Reputationsschäden, die kaum monetär zu beziffern sind. Ein strukturiertes Antikorruptionsprogramm – mit klaren Richtlinien, nachvollziehbaren Meldewegen und regelmäßigen Schulungen – ist daher für jeden Mittelständler unabdingbar.

Dieser Leitfaden führt Sie Schritt für Schritt durch die rechtlichen Grundlagen, die organisatorischen Maßnahmen und die konkrete Umsetzung – von der Risikoanalyse über die Antikorruptionsrichtlinie bis zum Krisenmanagement.

Was bedeuten Bestechung und Vorteilsgewährung rechtlich?

Den Ausgangspunkt jedes Antikorruptionsprogramms bildet das Verständnis der einschlägigen Straftatbestände. Wer die gesetzlichen Grenzen nicht kennt, kann Schulungen nicht sinnvoll gestalten und Mitarbeiter nicht wirksam sensibilisieren.

Das StGB unterscheidet mehrere Kerntatbestände: Vorteilsgewährung (§ 333 StGB), Bestechung (§ 334 StGB), Vorteilsannahme (§ 331 StGB) und Bestechlichkeit (§ 332 StGB) betreffen Amtsträger. Für den wirtschaftlichen Verkehr – also die tägliche Unternehmenspraxis – sind § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) sowie der 2015 eingeführte § 299a/b StGB (Bestechung im Gesundheitswesen) zentral.

Nach § 299 StGB macht sich strafbar, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens einen Vorteil gewährt oder anbietet, damit dieser ihn oder einen Dritten beim Bezug von Waren oder Dienstleistungen in unlauterer Weise bevorzuge. Das Gegenstück – die Annahme des Vorteils – ist spiegelbildlich geregelt. Entscheidend ist das Merkmal der Unrechtsvereinbarung: Der Vorteil muss mit einer konkreten Gegenleistung in unlauterer Geschäftsbevorzugung verknüpft sein.

Für Geschäftsführer im Mittelstand besonders relevant: Schon das Anbieten oder Versprechen genügt – ein vollzogener Vorteilsaustausch ist nicht erforderlich. Zudem kann die unterlassene Einrichtung eines Compliance-Systems als Organisationsverschulden gewertet werden, das die persönliche Haftung des Leitungsorgans begründet. Nach unserer Erfahrung unterschätzen gerade inhabergeführte Unternehmen diese täterschaftliche Verantwortlichkeit erheblich.

Steuerrechtlich greift § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG: Ausgaben, bei denen ein strafrechtlich relevanter Tatbestand der Bestechung vorliegt, sind vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Zugleich besteht eine Meldepflicht der Finanzbehörden gegenüber der Strafverfolgung. Damit verknüpft Steuerstreit und Wirtschaftsstrafrecht sich unmittelbar.

Schritt 1: Risikoanalyse – Wo drohen korruptive Gefährdungen?

Eine wirksame Korruptionsprävention beginnt nicht mit einer Richtlinie, sondern mit einer strukturierten Bestandsaufnahme: Wo im Unternehmen bestehen Situationen, die korruptiven Handlungen Raum geben?

Die Risikoanalyse gliedert sich in drei Dimensionen. Erstens sind transaktionale Risikobereiche zu identifizieren: Beschaffung, Vertrieb, Auftragsvergabe an Subunternehmer, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren sowie der Kontakt mit Amtsträgern im In- und Ausland. Zweitens sind strukturelle Risikofaktoren zu prüfen: undurchsichtige Provisionsmodelle, hohe Bargeldquoten, fehlende Vier-Augen-Prinzipien. Drittens spielen Länder- und Branchenrisiken eine Rolle – Märkte mit erhöhtem Korruptionsrisiko erfordern verschärfte Kontrollen.

Praktisch empfiehlt sich ein Interview-gestütztes Verfahren: Die Compliance-Funktion (oder externe Berater) befragt Schlüsselpersonen in Einkauf, Vertrieb und Finanzen gezielt nach Vorgängen, die rechtlich heikel sein könnten. Ergebnisse werden in einer Risikomatrix dokumentiert. Diese Matrix bildet die Grundlage für Priorisierung und Ressourceneinsatz.

Gerade im Mittelstand fehlt häufig eine dedizierte Compliance-Abteilung. Hier ist es pragmatisch, die Risikoanalyse durch spezialisierte Anwälte begleiten zu lassen, die zugleich die strafrechtliche Bewertung grenzwertiger Sachverhalte vornehmen können. Die vorstehende Darstellung betrifft Standardkonstellationen. Ihr konkretes Risikoprofil erfordert die individuelle Prüfung von Geschäftsprozessen, Vertriebsstrukturen und ggf. Auslandsmärkten.

Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und Compliance-Strukturen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Schritt 2: Antikorruptionsrichtlinie – Normbasis, Inhalt und Geltungsbereich

Das Kernstück eines jeden Antikorruptionsprogramms ist die Antikorruptionsrichtlinie (auch: Anti-Bribery Policy). Sie übersetzt abstrakte Strafnormen in konkrete Verhaltensanweisungen für alle Unternehmensangehörigen.

Eine rechtssichere Richtlinie muss zunächst den persönlichen und sachlichen Geltungsbereich klar abgrenzen: Sie erfasst nicht nur Mitarbeiter, sondern auch Geschäftsführer, Beiräte, Handelsvertreter und – soweit rechtlich durchsetzbar – Subunternehmer und sonstige Dritte, die im Namen des Unternehmens tätig werden. Die Erstreckung auf Dritte ist vertragstechnisch zu regeln, etwa durch Compliance-Klauseln in Liefer- und Dienstleistungsverträgen sowie durch entsprechende Zusicherungen in Handelsvertreterverträgen nach § 89b HGB.

Inhaltlich sind zu regeln: das generelle Verbot der Gewährung und Annahme von Vorteilen; Ausnahmen für sozialadäquate Zuwendungen mit Wertgrenzen (die intern festzulegen sind, wobei Anhang E keine allgemeingültige gesetzliche Wertgrenze nennt – eine anwaltliche Einschätzung ist hier ratsam); die Behandlung von Bewirtungen, Geschenken, Einladungen zu Veranstaltungen und Sponsoring; sowie besondere Regelungen für den Umgang mit Amtsträgern und ausländischen Beamten.

Ebenso zwingend: ein klares Verfahren zur Genehmigung und Dokumentation von Zuwendungen. Ohne schriftlichen Nachweis ist eine Vorteilsgewährung im Streitfall kaum zu verteidigen. Vier-Augen-Prinzip und Freigabematrix sind hier die entscheidenden organisatorischen Instrumente.

Für Unternehmen mit internationalem Geschäft empfiehlt sich zusätzlich eine Orientierung an anerkannten Referenzrahmen – etwa dem UK Bribery Act oder dem US Foreign Corrupt Practices Act –, auch wenn diese ausländischen Gesetze im Einzelfall keine direkte Anwendbarkeit haben. Sie definieren jedoch den internationalen Sorgfaltsmaßstab, an dem Gerichte und Behörden die Angemessenheit von Präventionsmaßnahmen messen.

Schritt 3: Hinweisgebersystem und Meldewege – Was verlangt das Recht?

Seit Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) im Juli 2023 sind Unternehmen ab einer bestimmten Mitarbeiterzahl zur Einrichtung interner Meldestellen verpflichtet. Dieses Gesetz setzt die EU-Whistleblower-Richtlinie in nationales Recht um und verändert die Compliance-Landschaft im deutschen Mittelstand grundlegend.

Ab 50 Beschäftigten besteht nach dem HinSchG die Pflicht zur Einrichtung einer internen Meldestelle; für Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten gelten Ausnahmen. Die Meldestelle muss Hinweisen auf Rechtsverstöße nachgehen, Vertraulichkeit wahren und dem Hinweisgeber innerhalb von sieben Tagen den Eingang bestätigen sowie innerhalb von drei Monaten über ergriffene Folgemaßnahmen berichten. Verstöße gegen das HinSchG können mit Bußgeldern geahndet werden.

Für die Praxis bedeutet dies: Ein Hinweisgebersystem ist nicht nur gesetzliche Pflicht, sondern auch wirksames Frühwarnsystem. Interne Meldewege – also ein vertraulicher Kanal, über den Mitarbeiter Verdachtsmomente ohne Angst vor Repressalien melden können – erhöhen die Chance, korruptive Sachverhalte frühzeitig zu erkennen und intern aufzuklären, bevor sie zur Staatsanwaltschaft gelangen.

Technisch stehen verschiedene Optionen zur Verfügung: digitale Hinweisgeberportale (Web-basiert, verschlüsselt), externe Ombudspersonen (Rechtsanwälte, die als Vertrauensstelle fungieren) oder Telefon-Hotlines. In der Mandatspraxis sehen wir, dass die Ombudspersonen-Lösung bei mittelständischen Unternehmen besonders gut angenommen wird, weil sie Vertraulichkeit und rechtliche Kompetenz verbindet.

Entscheidend ist die Abgrenzung: Das HinSchG schützt Hinweisgeber vor Benachteiligungen, erlaubt jedoch nicht den Missbrauch des Systems für ungerechtfertigte Anschuldigungen. Unternehmen sollten deshalb neben dem Meldesystem auch ein klares Verfahren zur Bearbeitung von Meldungen und zum Schutz der beschuldigten Personen vor ungerechtfertigten Maßnahmen implementieren.

Schritt 4: Schulungen und gelebte Compliance-Kultur

Eine Antikorruptionsrichtlinie, die in der Schreibtischschublade verstaubt, schützt weder das Unternehmen noch seine Führung. Gerichte und Staatsanwaltschaften prüfen im Ernstfall, ob Compliance-Maßnahmen tatsächlich gelebt wurden – oder lediglich auf dem Papier existierten.

Regelmäßige Schulungen sind deshalb kein optionales Zusatzangebot, sondern zentraler Wirksamkeitsfaktor. Empfehlenswert ist ein gestuftes Schulungskonzept: ein unternehmensweites Basismodul für alle Mitarbeiter, ergänzt durch vertiefende Module für Risikogruppen – insbesondere Vertrieb, Einkauf, Key-Account-Management und Auslandsgeschäft. Schulungen sollten praxisnah gestaltet sein, mit konkreten Fallbeispielen aus dem relevanten Tätigkeitsfeld.

Nach unserer Erfahrung macht der „Tone from the Top" den entscheidenden Unterschied: Wenn Geschäftsführer und Führungskräfte Compliance-Regeln sichtbar vorleben und im Tagesgeschäft einfordern, wird die Antikorruptionskultur zum selbstverständlichen Bestandteil der Unternehmensidentität. Pauschale Bekenntnisse reichen nicht – es braucht konkrete Entscheidungen, etwa die Absage einer Geschäftsbeziehung, wenn der Vertragspartner Compliance-Standards verweigert.

Dokumentation ist dabei unabdingbar: Schulungsteilnahmen sind zu erfassen, Richtlinienversionen zu archivieren und Genehmigungen für Zuwendungen schriftlich festzuhalten. Diese Dokumentation ist im Falle einer Ermittlung der Beweis dafür, dass das Unternehmen seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen ist.

Schritt 5: Interne Untersuchung bei Verdacht – Vorgehen und Grenzen

Was tun, wenn ein Hinweis auf einen möglichen Korruptionsfall eingeht? Die erste Stunde entscheidet häufig darüber, ob eine Situation beherrschbar bleibt oder sich zur Unternehmenskrise auswächst.

Sofort umzusetzen ist zunächst die Sicherung von Beweismitteln: Relevante E-Mails, Verträge, Zahlungsbelege und Kommunikationsverläufe sind zu sichern, bevor sie gelöscht oder verändert werden können. Gleichzeitig ist eine einstweilige Freistellung oder Versetzung der verdächtigen Person zu erwägen – ohne dabei die arbeitsrechtlichen Anforderungen zu übergehen. Die Kündigung setzt einen abgeschlossenen Sachverhalt voraus; vorschnelle Entscheidungen führen zu Folgeproblemen vor dem Arbeitsgericht.

Für die interne Untersuchung selbst empfiehlt sich die Einschaltung externer Rechtsanwälte. Nur so ist die anwaltliche Verschwiegenheit (Legal Privilege) als Schutz vor Beschlagnahme von Untersuchungsunterlagen optimal zu wahren – eine Frage, die im deutschen Recht differenziert zu beurteilen ist. Interne Compliance-Mitarbeiter genießen diesen Schutz nicht in gleichem Maß.

Zugleich stellt sich die Frage der Selbstanzeige. Eine Selbstanzeige beim Strafgesetzbuch-relevanten Korruptionsdelikt kennt das deutsche Recht – anders als im Steuerrecht – nicht als strafbefreiende Institution. Kooperation mit der Staatsanwaltschaft kann jedoch strafmildernd wirken. Die Entscheidung, ob und wann mit Behörden Kontakt aufgenommen wird, muss sorgfältig unter anwaltlicher Begleitung getroffen werden. Hier verbinden sich Wirtschaftsstrafrecht und strategische Beratung unmittelbar.

Wird ein Korruptionsfall bekannt, sind parallel arbeitsrechtliche, zivilrechtliche (Schadensersatz) und strafrechtliche Schritte zu koordinieren. Welche Instrumente in welcher Reihenfolge einzusetzen sind, hängt von der konkreten Konstellation ab. Konstantin Reinhardt, Einkaufsleiter → Arbeitsrecht + Strafanzeige + Schadensersatz. Freier Handelsvertreter → kein Arbeitsverhältnis, aber Provisionsrückforderung und Vertragsbeendigung. Subunternehmer → vertragliche Haftungsklausel + Kündigung aus wichtigem Grund.

Mikro-Fall aus der Kanzleipraxis (anonymisiert)

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Industrieunternehmen aus der Zuliefererbranche. Ausgangslage: Ein externer Vertriebsdienstleister des Mandanten hatte über mehrere Jahre hinweg Zahlungen an Einkaufsverantwortliche eines Großkunden geleistet, die als „Beratungsprovisionen" verbucht wurden. Eine interne Revision deckte ungewöhnliche Zahlungsflüsse auf. Vorgehen: Die Kanzlei sicherte umgehend die digitalen Beweismittel, begleitete eine strukturierte interne Untersuchung unter Wahrung des Legal Privilege und koordinierte die arbeitsrechtliche Trennung vom beteiligten Mitarbeiter. Parallel wurden die steuerliche Bewertung der Zahlungen nach § 4 Abs. 5 EStG und die strafrechtliche Exposition des Geschäftsführers analysiert. Ergebnis: Das Unternehmen konnte den Sachverhalt intern aufklären, die Behörden proaktiv informieren und eine außergerichtliche Regulierung einleiten – ohne dass es zu einer förmlichen Durchsuchungsmaßnahme kam.

Schritt 6: Kontinuierliche Überwachung und Weiterentwicklung des Präventionssystems

Ein Antikorruptionsprogramm ist kein statisches Dokument. Es muss sich mit dem Unternehmen und seiner rechtlichen Umgebung weiterentwickeln. Welche Überprüfungszyklen sind sinnvoll – und wie erkennt ein Geschäftsführer, ob das System noch wirkt?

Empfehlenswert ist ein jährlicher Wirksamkeitscheck: Wurden Richtlinien aktualisiert? Haben alle Risikomitarbeiter die Schulung absolviert? Wurden Hinweisgebermeldungen dokumentiert und nachverfolgt? Haben sich Geschäftsmodell oder Lieferkette verändert, die neue Risikofelder eröffnen? Dieser Check sollte schriftlich festgehalten und dem Beirat oder Gesellschafterkreis berichtet werden.

Externe Audits – durch Wirtschaftsprüfer oder spezialisierte Anwaltskanzleien – sind bei wachsender Unternehmensgröße und zunehmendem Auslandsgeschäft ratsam. Sie bringen eine unabhängige Perspektive und stärken die Verteidigungsposition des Managements, falls es später zu behördlichen Ermittlungen kommt. Die gefestigte Rechtsprechung der deutschen Strafgerichte bewertet das Vorhandensein eines wirksamen Compliance-Systems ausdrücklich als strafmildernd – und seine Abwesenheit als Indiz für Organisationsverschulden.

Zulieferer-Due-Diligence ist ein weiteres Feld, das zunehmend in den Fokus rückt. Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), das für größere Unternehmen gilt, enthält Sorgfaltspflichten, die auch Korruptionsrisiken in der Lieferkette adressieren. Selbst unterhalb der gesetzlichen Schwelle ist es sinnvoll, wesentliche Lieferanten und Vertriebspartner auf Korruptionsrisiken zu prüfen – etwa durch Selbstauskunftsbögen, vertragliche Compliance-Klauseln und periodische Neubewertung.

Nach unserer Erfahrung in der Mandatspraxis sind die häufigsten Schwachstellen nicht fehlende Richtlinien, sondern mangelnde Konsistenz bei der Umsetzung: Vorgesetzte, die Ausnahmen genehmigen, die gegen die Richtlinie verstoßen; Dokumentationsprozesse, die im Tagesgeschäft nicht eingehalten werden; und Schulungen, die zu selten oder zu generisch stattfinden. Genau diese Lücken entdecken Ermittlungsbehörden als erste.

Folgen für Geschäftsführer: Persönliche Haftung und strafrechtliches Risiko

Was riskiert ein Geschäftsführer persönlich, wenn Korruption im Unternehmen auftritt und das Präventionssystem unzureichend war? Die Antwort ist klar – und häufig unterschätzt.

Strafrechtlich kann der Geschäftsführer als Täter oder Teilnehmer an der Korruptionstat haften, wenn er selbst handelt oder die Tat aktiv fördert. Darüber hinaus droht eine Haftung wegen Unterlassens: Als Garant für ordnungsgemäße Unternehmensführung ist der Geschäftsführer verpflichtet, strafbare Handlungen von Mitarbeitern zu verhindern, soweit er dazu in der Lage ist. Das setzt eine angemessene Compliance-Infrastruktur voraus.

Gesellschaftsrechtlich besteht nach § 43 GmbHG die Pflicht zur sorgfältigen Unternehmensführung. Ein Geschäftsführer, der Antikorruptionsmaßnahmen unterlässt und das Unternehmen dadurch Haftungsrisiken aussetzt, macht sich schadensersatzpflichtig gegenüber der Gesellschaft. Diese Schadensersatzansprüche können erheblich sein – insbesondere wenn Bußgelder, Ermittlungskosten und Reputationsschäden in die Schadensberechnung einfließen.

Verbandssanktionen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) können gegen das Unternehmen selbst verhängt werden, wenn die Korruptionstat auf einer Verletzung betrieblicher Aufsichtspflichten beruht (§ 130 OWiG). Die Bußgeldhöhe kann erheblich sein. Hinzu kommt die Abschöpfung von Taterlösen (Einziehung), die sich auf den gesamten aus der korruptiven Geschäftsbeziehung erlangten Umsatz beziehen kann – nicht nur auf den Vorteil selbst.

Die Verknüpfung mit dem Steuerrecht ist dabei besonders tückisch: Entdecken Finanzbehörden im Rahmen einer Betriebsprüfung Zahlungsflüsse, die auf Korruption hindeuten, sind sie nach § 4 Abs. 5 EStG zur Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft verpflichtet. Steuerstreit und Strafverfahren laufen dann parallel – mit wechselseitigen Auswirkungen auf Verteidigungsstrategie und Verfahrensausgang.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Gefährdungslagen. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Prozessstrukturen und der einschlägigen Rechtsprechung durch einen Berufsträger.

Zur Klärung, wie ein strukturiertes Antikorruptionsprogramm auf Ihr Unternehmen wirkt und welche persönlichen Haftungsrisiken bestehen, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zur Korruptionsprävention im Unternehmen

Ab welcher Unternehmensgröße brauche ich ein formales Antikorruptionsprogramm?

Eine gesetzlich festgeschriebene Pflicht zur Einführung eines vollständigen Antikorruptionsprogramms für alle Unternehmensgrößen gibt es im deutschen Recht nicht. Allerdings legt die gefestigte Rechtsprechung nahe, dass das Fehlen eines solchen Systems bei jedem Unternehmen, das in korruptionsanfälligen Bereichen tätig ist, als Organisationsverschulden gewertet werden kann. Unabhängig von der Betriebsgröße sollten daher zumindest eine Antikorruptionsrichtlinie, klare Genehmigungsverfahren und regelmäßige Schulungen vorhanden sein. Das HinSchG verpflichtet Unternehmen ab 50 Beschäftigten zur Einrichtung einer internen Meldestelle.

Welche Zuwendungen an Geschäftspartner sind zulässig?

Das Strafgesetzbuch kennt das Merkmal der Sozialadäquanz: Übliche, angemessene Zuwendungen, die keine Gegenleistung in Form einer unlauteren Bevorzugung bezwecken, sind grundsätzlich nicht strafbar. Maßgeblich sind der Wert der Zuwendung, der Anlass und die Üblichkeit in der jeweiligen Branche. Da es keine gesetzlich fixierten Wertgrenzen gibt, empfehlen wir Unternehmen, interne Wertgrenzen festzulegen, Zuwendungen zu dokumentieren und zweifelhaften Fälle vorab anwaltlich klären zu lassen.

Was passiert, wenn ein Mitarbeiter Korruption meldet?

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) schützt Hinweisgeber vor Benachteiligungen wie Kündigung, Versetzung oder sonstigen Repressalien. Das Unternehmen ist verpflichtet, den Eingang einer Meldung innerhalb von sieben Tagen zu bestätigen und innerhalb von drei Monaten über ergriffene Maßnahmen zu berichten. Verstöße gegen den Schutz des Hinweisgebers können Schadensersatzansprüche und Bußgelder auslösen. Ein sorgfältig gestaltetes internes Meldeverfahren schützt sowohl den Hinweisgeber als auch das Unternehmen.

Wie wirkt sich ein Korruptionsfall auf die steuerliche Situation des Unternehmens aus?

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG sind Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer strafbaren Vorteilsgewährung stehen, vom Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen. Zudem sind Finanzbehörden bei Entdeckung solcher Sachverhalte verpflichtet, die Strafverfolgungsbehörden zu informieren. Steuerliche und strafrechtliche Verfahren können damit parallel verlaufen, was die Verteidigungsstrategie erheblich erschwert. Eine frühzeitige anwaltliche Koordination beider Verfahren ist unabdingbar.

Kann ein gutes Compliance-System die strafrechtliche Haftung ausschließen?

Ein wirksames Compliance-System schließt die strafrechtliche Haftung nicht automatisch aus, wirkt sich jedoch nach gefestigter Rechtsprechung strafmildernd aus. Entscheidend ist, dass das System nicht nur formal existiert, sondern tatsächlich gelebt wird – mit nachweisbaren Schulungen, dokumentierten Genehmigungsverfahren und konsequenter Umsetzung. Im Ordnungswidrigkeitenrecht kann ein gut dokumentiertes Compliance-System Bußgelder nach § 130 OWiG erheblich reduzieren.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Wirtschaftsstrafrecht, Compliance und Steuerstreit – von der Einrichtung von Antikorruptionsprogrammen und internen Untersuchungen bis zur Vertretung in Ermittlungs- und Bußgeldverfahren. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei begleitet regelmäßig mittelständische Unternehmen, inhabergeführte Betriebe und Familiengesellschaften in komplexen Korruptions- und Compliance-Mandaten. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Matthias Wegener · fachlich geprüft von Dr. Carolin Hoffmann

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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