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Lieferkettensorgfaltspflichten (LkSG) umsetzen – Chemie- und Pharmaindustrie: Checkliste

Lieferkettensorgfaltspflichten (LkSG) umsetzen: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein mittelständischer Pharmahersteller mit 3.200 Beschäftigten erhält im Frühjahr 2025 ein Auskunftsersuchen des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA): Wie systematisch prüft das Unternehmen Menschenrechts- und Umweltrisiken bei seinen Wirkstofflieferanten in Südasien? Die Geschäftsführung hat sechs Wochen Zeit für eine belastbare Antwort – und stellt fest, dass die internen Prozesse noch erhebliche Lücken aufweisen. Dieses Szenario ist kein Einzelfall.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet betroffene Unternehmen, entlang ihrer gesamten Lieferkette systematisch Menschenrechts- und Umweltrisiken zu identifizieren, zu bewerten und abzustellen. Für die Chemie- und Pharmaindustrie ist dies besonders anspruchsvoll: Globale Rohstoffbezüge, komplexe mehrstufige Lieferketten und die Vielzahl regulierter Vorlieferanten machen eine strukturierte Umsetzung unabdingbar. Wer als Geschäftsführer die gesetzlichen Sorgfaltspflichten nicht nachweisbar einhält, riskiert BAFA-Bußgelder sowie den Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.

Diese Checkliste führt Sie Schritt für Schritt durch die wesentlichen Umsetzungsbausteine – von der Risikoanalyse über das Beschwerdeverfahren bis zur jährlichen Berichterstattung.

Was regelt das LkSG – und wen trifft es in der Chemie- und Pharmabranche?

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz gilt für Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland. Die Anwendungsschwellen sind gestuft: Seit dem 1. Januar 2023 erfasst das Gesetz Unternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmern in Deutschland; seit dem 1. Januar 2024 gilt die Pflicht bereits ab 1.000 Arbeitnehmern im Inland. In der Mandatspraxis sehen wir, dass gerade mittelgroße Pharmaunternehmen und spezialisierte Chemiekonzerne häufig unterschätzen, wann die Schwelle de facto überschritten ist – denn für die Zählung sind Leiharbeitnehmer, im Inland eingesetzte Stammarbeitnehmer mit Auslandsentsendung und Konzerngesellschaften nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 LkSG zu berücksichtigen.

Das Gesetz schützt geschützte Rechtspositionen in zwei Kategorien. Erstens: Menschenrechtliche Schutzgüter gemäß dem Katalog in § 2 Abs. 1 LkSG – darunter das Verbot von Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Diskriminierung und die Verletzung von Koalitionsfreiheit. Zweitens: Umweltbezogene Pflichten nach § 2 Abs. 3 LkSG, die sich auf das Quecksilberübereinkommen von Minamata, das Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe (POP) sowie das Basler Übereinkommen über gefährliche Abfälle beziehen. Gerade diese umweltbezogenen Normen sind für die Chemiebranche unmittelbar operativ relevant, da persistente Schadstoffe und Schwermetalle zum Kerngeschäft der Vorlieferantenkette gehören können.

Die Reichweite der Pflichten unterscheidet sich je nach Ebene der Lieferkette. Im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern gelten aktive Sorgfaltspflichten ohne Einschränkung. Bei mittelbaren Zulieferern (Tier-2 und darunter) treten anlassbezogene Pflichten hinzu: Erlangt das Unternehmen substanziierte Kenntnis eines möglichen Verstoßes, muss es unverzüglich handeln. In der Chemie- und Pharmaindustrie mit oft vier- bis fünfstufigen Lieferketten – vom Bergbau über die Wirkstofffertigung bis zum Formulierer – bedeutet das ein dauerhaftes Monitoring-Erfordernis, das allein mit ad-hoc-Maßnahmen nicht zu bewältigen ist.

Schritt 1: Risikoanalyse strukturiert durchführen

Die Risikoanalyse ist das Herzstück des LkSG-Compliance-Systems. Sie liefert die Grundlage für alle nachgelagerten Maßnahmen und muss gemäß § 5 LkSG jährlich sowie anlässlich wesentlicher Änderungen aktualisiert werden. Wer diesen Schritt überspringt oder pauschal abhakt, läuft Gefahr, beim BAFA-Auskunftsersuchen keine prüffähige Dokumentation vorweisen zu können.

Für die Chemie- und Pharmaindustrie empfiehlt sich eine zweidimensionale Risikokartierung: Zunächst die geografische Dimension – Beschaffungsländer anhand internationaler Menschenrechts- und Umweltindizes (z. B. Freedom House, Corruption Perceptions Index) bewerten. Dann die produktbezogene Dimension: Rohstoffe wie Kobalt, Lithium, seltene Erden oder bestimmte pflanzliche Wirkstoffe sind mit bekannt erhöhten Risiken aus Kinderarbeit oder unkontrollierter Schadstoffemission verbunden. Nach unserer Erfahrung liegen in der pharmazeutischen Wirkstoffproduktion (API-Fertigung, Active Pharmaceutical Ingredients) besonders häufig Risiken im Bereich Arbeitsschutz und Abwasserentsorgung vor.

Die Dokumentation der Risikoanalyse sollte drei Elemente enthalten: eine Lieferantenmatrix mit Bewertungskriterien, eine priorisierte Risikoliste mit Schweregrad und Wahrscheinlichkeit sowie eine Begründung, warum bestimmte Lieferantenbeziehungen als risikoarm eingestuft wurden. Letzteres ist zentral, um gegenüber der BAFA darzulegen, dass das Unternehmen keine relevanten Risiken übersehen hat. Die Risikoanalyse ist nicht einmalig, sondern ein lebendiges Dokument – bei Neuaufnahme eines Lieferanten, bei Marktereignissen (Naturkatastrophen, politische Instabilität) und nach Auditergebnissen aktualisierungspflichtig.

Schritt 2: Grundsatzerklärung und interne Präventionsmaßnahmen

Das Gesetz verlangt in § 6 LkSG eine öffentlich zugängliche Grundsatzerklärung (Policy Statement), die das Unternehmen zu seinen menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten bekennt. Diese Erklärung muss vom Vorstand oder der Geschäftsführung verabschiedet werden – nicht delegierbar. Für Chemie- und Pharmaunternehmen, die oft bereits über einen Verhaltenskodex (Code of Conduct) verfügen, ist zu prüfen, ob dieser die gesetzlichen Mindestinhalte vollständig abbildet oder einer Ergänzung bedarf.

Über die Erklärung hinaus fordert § 6 Abs. 3 LkSG konkrete Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich. Dazu gehören: die Verankerung menschenrechtlicher Standards in Einkaufs- und Beschaffungsrichtlinien, die Schulung von Einkäufern und Compliance-Beauftragten sowie die Aufnahme von LkSG-relevanten Klauseln in Lieferantenverträge. Ein zentrales Instrument ist der Supplier Code of Conduct – ein verbindlicher Verhaltenskodex für Lieferanten, der unterzeichnet und bei jeder Vertragsverlängerung bestätigt werden sollte.

Präventionsmaßnahmen gegenüber unmittelbaren Zulieferern umfassen darüber hinaus risikobasierte Selbstauskunftssysteme (Supplier Questionnaires), Vertragsklauseln zum Auditrecht sowie den Nachweis von Zertifizierungen (z. B. SMETA-Audit, ISO 14001, EMAS). In der Mandatspraxis empfehlen wir, die Intensität der Maßnahmen an der Risikobewertung aus Schritt 1 zu spiegeln: Ein Lieferant mit hohem Risikowert benötigt intensivere Maßnahmen als ein risikoarmer Standardlieferant.

Welche Abhilfemaßnahmen sind bei festgestellten Verstößen zwingend?

Werden im eigenen Geschäftsbereich oder bei einem unmittelbaren Zulieferer konkrete Verletzungen festgestellt, verpflichtet § 7 LkSG zur unverzüglichen Abhilfe. Das Gesetz unterscheidet dabei nach der Nähe des Unternehmens zum Verstoß: Im eigenen Geschäftsbereich muss die Verletzung unmittelbar beendet werden. Bei einem unmittelbaren Zulieferer muss das Unternehmen zunächst einen Abhilfeplan erstellen und dessen Umsetzung überwachen.

Für Chemie- und Pharmaunternehmen ist dieser Abschnitt besonders heikel. Wer einen Lieferanten aufgrund eines festgestellten Verstoßes wechseln muss, riskiert Lieferengpässe – zumal in der pharmazeutischen Wirkstoffversorgung oft nur wenige qualifizierte Anbieter weltweit existieren. Hier entsteht ein Spannungsfeld zwischen LkSG-Compliance und Versorgungssicherheit. Das Gesetz erkennt dieses Spannungsfeld an: Es verlangt keine sofortige Lieferantenbeendigung, sondern einen ernsthaften, nachweisbaren Verbesserungsprozess. Ist eine Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist nicht erreichbar, muss das Unternehmen die Lieferantenbeziehung als ultima ratio beenden.

Welche Frist als „angemessen" gilt, ist im Gesetz nicht beziffert und hängt von der Schwere des Verstoßes ab. Ein dokumentierter Zeitplan mit Meilensteinen und regelmäßigem Review ist in jedem Fall erforderlich. Fehlt dieser, wertet die BAFA die Situation regelmäßig als unzureichende Abhilfemaßnahme. In einem aktuellen Beratungsmandat begleitete die Kanzlei ein mittelständisches Chemieunternehmen, das bei einem Vorlieferanten in Südostasien mangelhafte Abwasserbehandlung und unzureichenden Arbeitsschutz festgestellt hatte. Das Unternehmen schloss mit dem Lieferanten einen verbindlichen Corrective Action Plan mit monatlichen Reporting-Pflichten ab und ließ die Umsetzung durch einen unabhängigen Auditor verifizieren. Ergebnis: Die BAFA bewertete das Vorgehen im anschließenden Auskunftsverfahren als regelkonform.

Schritt 3: Beschwerdeverfahren aufbauen und betreiben

Das LkSG verpflichtet in § 8 zur Einrichtung eines zugänglichen Beschwerdeverfahrens, das es internen und externen Betroffenen ermöglicht, auf mögliche Verletzungen menschenrechtlicher oder umweltbezogener Pflichten hinzuweisen. Für mittelständische Chemie- und Pharmaunternehmen stellt dies häufig eine Neuerung dar – viele haben zwar interne Meldestellen für Compliance-Verstöße (Whistleblower-Systeme), diese erfüllen aber die spezifischen LkSG-Anforderungen nicht zwingend.

Das Beschwerdeverfahren muss für Betroffene aus der Lieferkette zugänglich sein – also auch für Beschäftigte ausländischer Lieferanten, die möglicherweise kein Deutsch sprechen. Mehrsprachigkeit und Anonymität des Verfahrens sind de facto Mindestvoraussetzungen für eine wirksame Erreichbarkeit. Die BAFA prüft, ob das Verfahren tatsächlich nutzbar ist, nicht nur ob es formal existiert.

Praktisch empfiehlt sich ein digitales Hinweisgebersystem (z. B. als web-basiertes Meldeformular), das mehrsprachig betrieben wird, anonyme Eingaben ermöglicht und eine Eingangsbestätigung sowie eine Rückmeldung über die eingeleiteten Maßnahmen vorsieht. Die Verknüpfung mit dem nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ohnehin erforderlichen System ist zulässig und effizient – sofern die systemischen Anforderungen beider Gesetze erfüllt sind. Nach unserer Erfahrung ist die Unterscheidung zwischen LkSG-Beschwerde und HinSchG-Meldung in der Praxis komplex; eine anwaltliche Abstimmung bei der Systemgestaltung reduziert spätere Anpassungsaufwände erheblich.

Schritt 4: Dokumentation und jährliche Berichterstattung gegenüber der BAFA

§ 10 LkSG verpflichtet betroffene Unternehmen, jährlich einen Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu erstellen und diesen spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres im Bundesanzeiger zu veröffentlichen sowie der BAFA zugänglich zu machen. Für Unternehmen mit Geschäftsjahr = Kalenderjahr bedeutet das eine Veröffentlichungspflicht bis spätestens 30. April des Folgejahres.

Der Bericht muss nach Maßgabe der BAFA-Handreichung konkrete Angaben enthalten: Darstellung der Risikoanalyse, ergriffene Präventionsmaßnahmen, Ergebnisse der Wirksamkeitsüberprüfung, gegebenenfalls eingeleitete Abhilfemaßnahmen sowie den Stand des Beschwerdeverfahrens. Ein pauschaler Verweis auf vorhandene Zertifizierungen reicht nicht aus. Die BAFA bewertet, ob der Bericht die tatsächlichen Compliance-Aktivitäten plausibel und prüffähig dokumentiert.

In der Chemie- und Pharmaindustrie empfehlen wir, den LkSG-Bericht mit dem nichtfinanziellen Bericht gemäß der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) zu verzahnen, sobald das Unternehmen in deren Anwendungsbereich fällt. Redundante Datenerhebungen lassen sich so vermeiden. Intern sollte das Reporting-Team eine klare Zuständigkeit für die Datenaggregation aus Einkauf, Qualitätssicherung und Rechtsabteilung festlegen. Fehlt diese Koordination, entstehen Berichtsbrüche, die im BAFA-Verfahren nachteilig wirken.

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen das LkSG?

Die Aufsicht über das LkSG liegt ausschließlich beim BAFA. Das Amt kann Auskunftsersuchen stellen, Vor-Ort-Prüfungen durchführen und Mängelrügen aussprechen. Bei festgestellten Verstößen drohen nach § 24 LkSG Bußgelder bis zu 8 Millionen Euro. Für Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen Euro erhöht sich die Bußgeldobergrenze auf bis zu zwei Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes – eine Schwelle, die für mittelgroße Chemie- und Pharmaunternehmen rasch relevant wird.

Darüber hinaus sieht § 22 LkSG den Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge vor, wenn ein Bußgeld von mehr als 175.000 Euro verhängt worden ist. Dieser Ausschluss kann für bis zu drei Jahre wirken und ist für Unternehmen, die im Bereich Labordiagnostik, Krankenhausversorgung oder öffentliche Infrastrukturchemikalien tätig sind, unmittelbar geschäftsrelevant.

Wichtig: Das LkSG begründet nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 3 Abs. 3 keine zivilrechtliche Haftung gegenüber Betroffenen aus der Lieferkette im deutschen Recht. Ob die geplante EU-Lieferketten-Richtlinie (CSDDD, Corporate Sustainability Due Diligence Directive) diesen Befund künftig verändern wird, ist derzeit noch offen; die Richtlinie befindet sich im Umsetzungsverfahren. Geschäftsführer sollten diese Entwicklung aktiv beobachten, da eine zivilrechtliche Haftungskomponente die Risikoexposition erheblich verschieben würde.

Checkliste: LkSG-Umsetzung in der Chemie- und Pharmaindustrie – wo stehen Sie?

Die folgende Checkliste fasst die wesentlichen Umsetzungsbausteine zusammen. Sie dient der Selbsteinschätzung und ersetzt nicht die anwaltliche Überprüfung Ihrer konkreten Situation.

  1. Schwellenprüfung: Wurde die Arbeitnehmerzahl (inkl. Leiharbeitnehmer, Konzerngesellschaften) korrekt ermittelt und dokumentiert?
  2. Grundsatzerklärung: Liegt eine von der Geschäftsführung verabschiedete, öffentlich zugängliche Policy Statement vor, die sämtliche Schutzgüter nach § 2 LkSG adressiert?
  3. Risikoanalyse: Wurde eine strukturierte, dokumentierte Risikoanalyse für den eigenen Geschäftsbereich und alle unmittelbaren Zulieferer erstellt und zuletzt im laufenden Geschäftsjahr aktualisiert?
  4. Lieferantenmatrix: Sind alle unmittelbaren Zulieferer erfasst, risikobewertend klassifiziert und mit dem Supplier Code of Conduct konfrontiert worden?
  5. Präventionsmaßnahmen: Wurden Einkaufsrichtlinien, Vertragsklauseln und Schulungsmaßnahmen implementiert und auf Wirksamkeit überprüft?
  6. Abhilfeplanung: Existiert ein Verfahren für den Umgang mit festgestellten Verletzungen, einschließlich Corrective Action Plan-Vorlagen und Eskalationsregeln?
  7. Beschwerdeverfahren: Ist ein zugängliches, mehrsprachiges und anonymes Beschwerdeverfahren eingerichtet und betrieblich erprobt?
  8. Dokumentation: Werden alle Maßnahmen laufend und prüffähig dokumentiert, sodass ein BAFA-Auskunftsersuchen innerhalb von sechs Wochen beantwortet werden kann?
  9. Jahresbericht: Liegt der LkSG-Bericht für das abgelaufene Geschäftsjahr fristgerecht vor, wurde er im Bundesanzeiger veröffentlicht und der BAFA übermittelt?
  10. CSRD-Synchronisation: Wurde geprüft, ob der LkSG-Bericht mit dem nichtfinanziellen Bericht nach CSRD-Anforderungen verzahnt werden kann?
  11. Mittelbare Zulieferer: Existiert ein Monitoring-Prozess für anlassbezogene Pflichten bei mittelbaren Zulieferern (Tier-2 und darunter)?
  12. Verantwortlichkeit: Ist eine benannte Zuständigkeit für LkSG-Compliance in der Unternehmenshierarchie verankert und mit ausreichenden Ressourcen ausgestattet?

Branchenspezifische Risikoschwerpunkte: Was die BAFA in der Chemie- und Pharmaindustrie besonders beobachtet

In der Chemie- und Pharmaindustrie konzentrieren sich LkSG-Risiken auf mehrere typische Konstellationen. Erstens: Die API-Beschaffung aus Ländern mit schwacher Arbeitsschutz-Regulierung. Pharmazeutische Wirkstoffe werden zu einem erheblichen Teil in Ländern produziert, in denen Arbeitsschutznormen und Umweltstandards hinter deutschem Niveau zurückbleiben – Abwassereinleitung, Belüftungsmängel und exzessive Arbeitszeiten sind dokumentierte Risikofaktoren. Zweitens: Rohstoffbeschaffung für Spezialchemikalien, bei der Kobalt, Mica (Glimmer) und bestimmte Metallverbindungen auf bekannte Risikogebiete zurückgehen.

Drittens – und das unterschätzen viele Unternehmen – ist der Bereich der Verpackungslieferkette betroffen. Kunststoffkomponenten, Aluminiumfolien und Glasampullen werden oft über mehrstufige Ketten bezogen, in denen Arbeitnehmerrechte schwer rückverfolgbar sind. Die BAFA hat in ersten Prüfvorgängen signalisiert, dass sie einen engen Lieferantenbegriff ablehnt und erwartet, dass Unternehmen auch verpackungsnahe Vorprodukte in die Risikoanalyse einbeziehen.

Nach unserer Erfahrung in der Beratung von Chemie- und Pharmaunternehmen ist der häufigste Umsetzungsfehler nicht die vollständige Untätigkeit, sondern die formale Compliance ohne operative Substanz: Supplier-Fragebögen, die nie ausgewertet werden; Audits, deren Ergebnisse nicht zur Risikobewertung zurückgespielt werden; Beschwerdeverfahren, die mangels Mehrsprachigkeit faktisch unzugänglich sind. Die BAFA prüft nicht das Vorhandensein von Dokumenten, sondern deren tatsächliche Wirksamkeit.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Chemieunternehmen aus dem Bereich Spezialadditive mit rund 1.400 Beschäftigten. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte zwar einen Supplier Code of Conduct eingeführt, jedoch keine systematische Risikoanalyse nach § 5 LkSG durchgeführt und kein formelles Beschwerdeverfahren eingerichtet. Ein BAFA-Auskunftsersuchen lief bereits. Vorgehen: Die Kanzlei unterstützte bei der unverzüglichen Dokumentation der Risikoanalyse auf Basis bereits vorhandener Einkaufsdaten, der Überarbeitung des Supplier Code of Conduct sowie dem Aufbau eines digitalen, mehrsprachigen Hinweisgebersystems. Parallel wurde die Muster-Antwort auf das BAFA-Auskunftsersuchen vorbereitet. Ergebnis: Das Unternehmen konnte fristgerecht antworten und legte eine nachvollziehbare Dokumentation vor, die zu keiner förmlichen Bußgeldeinleitung führte.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der LkSG-Umsetzung. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Lieferantenstruktur, vorhandener Dokumentation und der einschlägigen BAFA-Praxis. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zur LkSG-Umsetzung in der Chemie- und Pharmaindustrie

Ab wann gilt das LkSG für mein Unternehmen in der Chemie- oder Pharmabranche?

Das LkSG gilt für Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland, die ab dem 1. Januar 2024 mindestens 1.000 Arbeitnehmer im Inland beschäftigen. Für die Zählung sind neben Stammbeschäftigten auch Leiharbeitnehmer relevant, sofern die Einsatzdauer mehr als sechs Monate beträgt. Konzernstrukturen können dazu führen, dass auch formal kleinere Gesellschaften in den Anwendungsbereich fallen. Im Zweifel ist eine anwaltliche Schwellenprüfung ratsam.

Welche Sanktionen kann die BAFA im LkSG-Verfahren verhängen?

Die BAFA kann nach § 24 LkSG Bußgelder bis zu 8 Millionen Euro verhängen. Bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen Euro steigt die Obergrenze auf bis zu zwei Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes. Zudem droht bei Bußgeldern über 175.000 Euro der Ausschluss von der öffentlichen Auftragsvergabe für bis zu drei Jahre. Eine zivilrechtliche Haftung gegenüber Betroffenen ist nach dem deutschen LkSG ausdrücklich ausgeschlossen, könnte aber durch die CSDDD künftig eingeführt werden.

Wie tief in die Lieferkette muss die Risikoanalyse reichen?

Aktive Sorgfaltspflichten bestehen zwingend für den eigenen Geschäftsbereich und alle unmittelbaren (Tier-1-)Zulieferer. Für mittelbare Zulieferer (Tier-2 und tiefer) entstehen anlassbezogene Pflichten: Sobald das Unternehmen substanziierte Kenntnis eines möglichen Verstoßes erlangt, muss es handeln. In der Chemie- und Pharmaindustrie empfehlen wir darüber hinaus ein risikobasiertes Screening auch für kritische Rohstoffkategorien der zweiten und dritten Lieferebene, da die BAFA eine rein formale Tier-1-Betrachtung bei bekannten Hochrisiko-Rohstoffen als unzureichend bewertet.

Kann das LkSG-Beschwerdeverfahren mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) kombiniert werden?

Eine Kombination ist grundsätzlich möglich und wird von vielen Unternehmen als effizient bewertet. Allerdings müssen beide Regelwerke vollständig erfüllt sein: Das HinSchG stellt auf interne Unternehmensabläufe ab, das LkSG auf die Zugänglichkeit für externe Betroffene aus der Lieferkette, einschließlich ausländischer Beschäftigter. Mehrsprachigkeit und Anonymität sind beim LkSG-Beschwerdeverfahren besonders zu gewährleisten. Eine anwaltliche Prüfung des kombinierten Systems ist empfehlenswert.

Was passiert, wenn ein Lieferant einen festgestellten Verstoß nicht abstellt?

Das Unternehmen muss zunächst einen Abhilfeplan mit konkreten Meilensteinen und regelmäßigem Monitoring aufstellen. Ist eine Abhilfe innerhalb einer angemessenen Frist nicht erreichbar oder verweigert der Lieferant die Kooperation, muss die Geschäftsbeziehung als ultima ratio beendet werden. In der Praxis ist zu dokumentieren, welche Bemühungen unternommen wurden, bevor die Entscheidung zur Beendigung getroffen wird. Allein die Beendigung ohne vorherigen Abhilfeversuch genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Fragen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes, des Compliance-Managements und des Wirtschaftsstrafrechts – darunter insbesondere Unternehmen der Chemie- und Pharmaindustrie, die strukturierte Umsetzungsprozesse aufbauen oder BAFA-Verfahren bewältigen müssen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist ausschließlich der Interessenwahrung ihrer Mandanten verpflichtet; eine Mitgliedschaft in anwaltlichen Netzwerken oder Verbänden besteht nicht. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, Fristen und der einschlägigen BAFA-Praxis. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Matthias Wegener · fachlich geprüft von Dr. Carolin Hoffmann

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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