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Steuerstreit, Wirtschaftsstrafrecht & Compliance · Rechtsgebiet 4 · FAQ-Dossier

Lieferkettensorgfaltspflichten (LkSG) umsetzen – Chemie- und Pharmaindustrie: FAQ

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet betroffene Unternehmen, Menschenrechts- und Umweltrisiken in ihrer Liefer- und Wertschöpfungskette systematisch zu identifizieren, zu bewerten und zu minimieren.

Geschäftsführer eines mittelständischen Chemie- oder Pharmaunternehmens stehen seit dem Inkrafttreten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes vor einer Aufgabe, die weit über die Compliance-Abteilung hinausgeht: Sie sind persönlich in der Pflicht. Lieferanten in Drittländern, Rohstoffbezug aus Hochrisikoregionen, spezialisierte Vorprodukte mit langen Zuliefererketten – die Chemie- und Pharmaindustrie zählt zu den Branchen, in denen die Sorgfaltspflichten nach dem LkSG strukturell besonders tiefgreifend eingreifen.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet betroffene Unternehmen, Menschenrechts- und Umweltrisiken in ihrer Liefer- und Wertschöpfungskette systematisch zu identifizieren, zu bewerten und zu minimieren. Für Chemie- und Pharmaunternehmen gilt dies mit besonderer Schärfe, weil ihre Beschaffungsketten oft in Regionen reichen, in denen Arbeits- und Umweltstandards nicht dem deutschen oder europäischen Niveau entsprechen. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Verstöße können zu empfindlichen Bußgeldern führen und Geschäftsführer haftungsrechtlich exponieren.

Dieser Beitrag beantwortet die zwölf meistgestellten Fragen von Geschäftsführern aus der Chemie- und Pharmaindustrie zur LkSG-Umsetzung – von der Anwendungsschwelle über die Risikoanalyse bis zum BAFA-Verfahren.

Wer ist vom LkSG betroffen – gilt es bereits für meinen Betrieb?

Das LkSG gilt seit dem 1. Januar 2023 für Unternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmern in Deutschland; seit dem 1. Januar 2024 wurde der Anwendungsbereich auf Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern im Inland ausgeweitet. Maßgeblich ist der Beschäftigtenstand im Inland, wobei Leiharbeitnehmer anteilig einzubeziehen sind, wenn sie regelmäßig mehr als sechs Monate eingesetzt werden.

Für Chemie- und Pharmaunternehmen bedeutet dies konkret: Bereits mittelgroße Produktionsbetriebe mit Spezialchemie, pharmazeutischer Wirkstoffherstellung oder Feinchemikalienproduktion können in den Anwendungsbereich fallen. In der Mandatspraxis sehen wir, dass Unternehmen den Schwellenwert häufig unterschätzen, weil sie Werkvertragspartner und Leiharbeitnehmer nicht korrekt einberechnen. Prüfen Sie zunächst, welche Beschäftigtengruppen nach § 1 LkSG mitzählen, bevor Sie Ihre Pflichten als nicht existent betrachten.

Selbst wenn Ihr Unternehmen aktuell unterhalb der Schwelle liegt, sollten Sie das LkSG nicht ignorieren. Große Abnehmer aus der Chemie- und Pharmaindustrie geben ihre eigenen LkSG-Pflichten über vertragliche Sorgfaltspflichten an Zulieferer weiter – auch an solche, die das Gesetz formal noch nicht direkt bindet.

Zusätzlich ist die EU-Lieferketten-Richtlinie (CSDDD) zu beachten: Sobald sie in deutsches Recht umgesetzt ist, dürfte der Anwendungsbereich erheblich ausgeweitet werden und auch kleinere Unternehmen erfassen.

Welche Sorgfaltspflichten schreibt das LkSG für Chemie- und Pharmaunternehmen konkret vor?

Das LkSG unterscheidet sieben Kernpflichten, die jedes betroffene Unternehmen zu erfüllen hat. Für die Chemie- und Pharmaindustrie sind alle sieben relevant, einzelne davon jedoch mit branchenspezifischer Intensität.

Erstens: Die Einrichtung eines angemessenen Risikomanagementsystems (§ 4 LkSG). Dies erfordert interne Verantwortlichkeiten, klare Zuständigkeiten und eine dokumentierte Prozessstruktur. Nach unserer Erfahrung fehlt in vielen mittelständischen Chemieunternehmen genau dieser strukturierte Rahmen – Einzelmaßnahmen existieren, aber kein kohärentes System.

Zweitens: Die Durchführung einer Risikoanalyse (§ 5 LkSG). Sie muss den unmittelbaren Lieferanten und – bei konkreten Hinweisen – auch mittelbare Lieferanten erfassen. Chemieunternehmen beziehen häufig Rohstoffe wie Cobalt, Lithium oder seltene Erden aus Ländern mit erhöhtem Menschenrechtsrisiko; diese Beschaffungswege sind zwingend in die Risikoanalyse einzubeziehen.

Drittens: Präventionsmaßnahmen (§ 6 LkSG), also vertragliche Vereinbarungen mit Lieferanten, Schulungen und Verhaltenskodizes. In der Pharmaindustrie ist dieser Bereich besonders vielschichtig, weil Wirkstoffhersteller (API-Produzenten) oft in Indien, China oder Südostasien sitzen.

Viertens: Abhilfemaßnahmen (§ 7 LkSG), wenn eine Verletzung festgestellt wird. Fünftens: Die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8 LkSG). Sechstens: Besondere Sorgfaltspflichten beim mittelbaren Lieferanten bei substantiierten Hinweisen. Siebtens: Die Dokumentation und Berichterstattungspflicht (§§ 10, 12 LkSG) gegenüber dem BAFA.

Diese Pflichten sind keine abstrakten Programmsätze. Das BAFA kann ihre Erfüllung verlangen und prüft sie im Rahmen von Kontrollverfahren – mit ernsthaften Sanktionsfolgen bei Nichterfüllung.

Wie läuft die Risikoanalyse nach § 5 LkSG ab – was müssen Chemieunternehmen beachten?

Die Risikoanalyse ist das Herzstück des LkSG-Compliance-Systems. Sie muss zunächst die eigenen Geschäftsbereiche und dann den unmittelbaren Lieferanten umfassen – und bei konkreten Hinweisen tiefer in die Lieferkette eindringen.

Für Chemie- und Pharmaunternehmen bedeutet das in der Praxis: Rohstoffbeschaffung, Synthese-Vorprodukte, Verpackungsmaterialien und Logistikdienstleister sind zu kartieren. Besonders kritisch sind dabei Rohstoffe mit hohem Risikopotenzial. In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen mittelständischen Spezialchemie-Hersteller, der Ausgangsverbindungen aus mehreren asiatischen Ländern bezieht. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte keine strukturierte Lieferantendokumentation und konnte nicht belegen, ob seine Tier-2-Lieferanten Mindestarbeitsstandards einhielten. Vorgehen: Gemeinsam mit dem Management wurde zunächst eine Lieferantenkartierung erstellt, priorisiert nach Risikopotenzial und Volumen. Dann folgte eine standardisierte Selbstauskunft der Top-50-Lieferanten. Ergebnis: Das Unternehmen konnte innerhalb weniger Monate ein BAFA-konformes Risikoanalysedokument erstellen und seine Lieferantenverträge entsprechend nachverhandeln.

Die Risikoanalyse ist keine einmalige Maßnahme. Das LkSG schreibt eine jährliche Wiederholung sowie eine anlassbezogene Analyse bei wesentlichen Änderungen vor – etwa beim Eintritt in neue Beschaffungsmärkte oder bei veränderten Risikolagen in einer Region.

Qualitätssicherung der Risikoanalyse: Sie muss die in §§ 2, 5 LkSG genannten Menschenrechts- und Umweltrisiken abdecken, also Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Diskriminierung, gefährliche Arbeitsbedingungen und relevante Umweltbelastungen. Eine Risikoanalyse, die ausschließlich Reputationsrisiken bewertet, genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Welche Vertragsklauseln und Lieferantenaudits sind für die Pharmaindustrie angemessen?

Das LkSG verlangt keine vollständige Vertragsrevision des gesamten Einkaufsportfolios. Es verpflichtet jedoch zu risikoproportionalen Präventionsmaßnahmen – und das setzt voraus, dass identifizierte Hochrisikolieferanten vertraglich eingebunden werden.

Für die Pharmaindustrie empfiehlt sich ein dreistufiges Modell: Erstens eine standardisierte Lieferantenerklärung (Supplier Code of Conduct), die Mindeststandards zu Menschenrechten, Arbeitsbedingungen und Umwelt festschreibt. Zweitens eine vertragliche Klausel, die das Recht auf Audits und Selbstauskünfte einräumt. Drittens eine Eskalationsmatrix, die beschreibt, was bei Verstößen geschieht – Nachbesserungsfrist, Lieferantenwechsel oder Meldung an das BAFA.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Pharmaunternehmen ihre API-Lieferanten (Active Pharmaceutical Ingredients) bisher ausschließlich nach GMP-Gesichtspunkten auditieren, LkSG-relevante Themen jedoch nicht in das Auditprotokoll integrieren. Diese Integration ist aus rechtlicher Sicht zwingend geboten, auch wenn sie operative Prozesse verändert.

Zu beachten: Das LkSG verlangt keine Garantie, dass Lieferanten die Standards tatsächlich einhalten. Verlangt wird ein angemessenes System, um Risiken zu erkennen und zu adressieren. Wer nachweisen kann, systematisch vorgegangen zu sein, steht auch bei einem später aufgedeckten Verstoß eines Lieferanten erheblich besser da.

Können Sie nachweisen, dass Ihr Unternehmen vertragliche Sorgfaltspflichten vereinbart und diese auch überwacht hat? Diese Frage stellt das BAFA in Kontrollverfahren.

Wie funktioniert das Beschwerdeverfahren nach § 8 LkSG – und was gilt als „substantiierter Hinweis"?

Das LkSG schreibt die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens vor, über das Personen innerhalb und außerhalb des Unternehmens Hinweise auf Menschenrechts- oder Umweltverstöße in der Lieferkette geben können. Der Begriff des „substantiierten Hinweises" ist gesetzlich nicht abschließend definiert – in der Praxis gilt er als gegeben, wenn konkrete, nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine Verletzung einer geschützten Rechtsposition vorliegen.

Ein substantiierter Hinweis liegt etwa vor, wenn ein Lieferant aus einer Region mit bekannten Zwangsarbeitspraktiken stammt und interne Informationen auf konkrete Zustände in seinem Betrieb hindeuten – oder wenn Medienberichte, Behördenmitteilungen oder NGO-Berichte einen bestimmten Zulieferer in einen Kontext stellen, der geprüft werden muss.

Für Chemie- und Pharmaunternehmen ist das Beschwerdeverfahren aus einem weiteren Grund relevant: Das LkSG-Beschwerdeverfahren existiert parallel zu anderen Hinweisgebersystemen, insbesondere dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). Eine rechtssichere Gestaltung muss beide Regelungsregimes berücksichtigen, um Doppelstrukturen zu vermeiden und Hinweisgebende angemessen zu schützen.

Das Beschwerdeverfahren muss zugänglich, vertraulich und ergebnisoffen sein. Anonyme Hinweise müssen bearbeitbar sein; das Verfahren muss dokumentiert werden. Unternehmen, die das Beschwerdeverfahren als bloße Formalität behandeln, riskieren eine kritische BAFA-Bewertung.

Welche Rolle spielt das BAFA – und wie läuft ein Kontrollverfahren ab?

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist die zentrale Aufsichtsbehörde für das LkSG. Es hat weitgehende Befugnisse: Es kann Berichte anfordern, Auskünfte verlangen, Vor-Ort-Kontrollen durchführen und bei Verstößen Bußgelder verhängen. Das BAFA ist keine Strafverfolgungsbehörde, aber seine Einschätzungen prägen das regulatorische Umfeld erheblich.

Ein BAFA-Kontrollverfahren wird typischerweise ausgelöst durch: die Jahresberichtsprüfung, Hinweise Dritter (Verbände, NGOs, Wettbewerber), Medienberichte über einen konkreten Lieferanten oder eine anlassbezogene behördliche Initiative. Das Verfahren beginnt regelmäßig mit einer schriftlichen Auskunftsaufforderung. Das Unternehmen muss dann nachweisen, dass es seine Sorgfaltspflichten erfüllt hat.

Die Beweislast liegt beim Unternehmen. Wer keine ausreichende Dokumentation führt, kann im Kontrollverfahren seine Sorgfalt nicht nachweisen – selbst wenn er faktisch korrekt vorgegangen ist. Diese Dokumentationspflicht ist für Chemie- und Pharmaunternehmen mit komplexen Beschaffungsstrukturen besonders anspruchsvoll.

Nach unserer Erfahrung empfiehlt es sich, BAFA-Anfragen nicht ohne anwaltliche Begleitung zu beantworten. Die Qualität und Struktur der Antwort beeinflusst maßgeblich, ob das Verfahren mit einer Auflagen- oder einer Bußgeldentscheidung endet.

Welche Bußgelder und Sanktionen drohen bei Verstößen gegen das LkSG?

Das LkSG sieht ein gestuftes Sanktionssystem vor. Bei Verstößen gegen Sorgfaltspflichten kann das BAFA Bußgelder verhängen. Nach Maßgabe des einschlägigen Rechts richten sich Höhe und Staffelung nach der Schwere des Verstoßes und dem Jahresumsatz des Unternehmens; die genaue Bußgeldhöhe im Einzelfall ist anwaltlich zu prüfen, da die gesetzliche Regelung Handlungsspielräume enthält.

Hinzu kommt die vergaberechtliche Sanktion: Unternehmen, gegen die eine Geldbuße von erheblichem Ausmaß verhängt wurde, können für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden. Für Pharmaunternehmen, die öffentliche Rahmenverträge bedienen, ist dies eine erhebliche wirtschaftliche Bedrohung.

Wichtig: Das LkSG begründet nach derzeitigem Stand keine zivilrechtliche Haftung der betroffenen Unternehmen gegenüber Dritten unmittelbar – das Gesetz enthält keine eigenständige Haftungsnorm. Ob dies auch unter der kommenden CSDDD so bleibt, ist offen; der europäische Gesetzgeber tendiert zu einer weitergehenden zivilrechtlichen Verantwortlichkeit. Für Geschäftsführer besteht jedoch das Risiko einer persönlichen Haftung nach allgemeinem Gesellschaftsrecht, wenn sie LkSG-Pflichten schuldhaft vernachlässigen und dem Unternehmen dadurch ein Schaden entsteht.

Welche Bußgeld- und Reputationsrisiken kann sich Ihr Unternehmen in einem ohnehin regulierungsintensiven Umfeld wie der Chemie- oder Pharmabranche leisten?

Wie ist der jährliche LkSG-Bericht zu erstellen und was prüft das BAFA?

Betroffene Unternehmen sind verpflichtet, jährlich einen Bericht über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten zu erstellen und ihn dem BAFA zu übermitteln sowie auf der eigenen Website zu veröffentlichen. Der Bericht bezieht sich auf das abgelaufene Geschäftsjahr und ist innerhalb einer gesetzlich bestimmten Frist nach Jahresablauf einzureichen – die genaue Einreichungsfrist ist im Einzelfall anwaltlich zu überprüfen, da ergänzende BAFA-Hinweise zu beachten sind.

Der Bericht muss nach §§ 10, 12 LkSG Auskunft geben über: die Ergebnisse der Risikoanalyse, getroffene Präventions- und Abhilfemaßnahmen, Funktionsweise und Inanspruchnahme des Beschwerdeverfahrens sowie Schlussfolgerungen und zukünftige Maßnahmen. Das BAFA hat Berichtsvorlagen und Handreichungen veröffentlicht, die als Orientierungsrahmen dienen.

Kritische Prüfpunkte des BAFA: Vollständigkeit der Risikoanalyse, Nachvollziehbarkeit der Priorisierung, Konsistenz zwischen identifizierten Risiken und tatsächlich getroffenen Maßnahmen. Ein Bericht, der Risiken benennt, aber keine entsprechenden Maßnahmen dokumentiert, ist ein deutliches Warnsignal für Behörden.

Für Chemie- und Pharmaunternehmen empfiehlt es sich, den Bericht nicht von der Nachhaltigkeitsabteilung allein erstellen zu lassen, sondern juristisch zu überprüfen. Formulierungen, die BAFA-rechtlich als Eingeständnis eines Verstoßes ausgelegt werden können, müssen vor Veröffentlichung identifiziert und angepasst werden.

Müssen auch mittelbare Zulieferer überprüft werden – und wann greift diese Pflicht in der Chemiebranche?

Das LkSG unterscheidet zwischen unmittelbaren Lieferanten (direkten Vertragspartnern) und mittelbaren Lieferanten (weiter oben in der Lieferkette). Die Sorgfaltspflichten betreffen primär den unmittelbaren Lieferanten. Für mittelbare Zulieferer bestehen erhöhte Pflichten jedoch dann, wenn dem Unternehmen substantiierte Kenntnis von einer möglichen Rechtsverletzung vorliegt.

In der Chemiebranche ist die Abgrenzung praktisch herausfordernd. Ein Spezialchemie-Hersteller kauft möglicherweise von einem europäischen Händler, der seinerseits Rohstoffe aus Drittländern mit hohem Risikoniveau bezieht. Wenn Berichte über die Beschaffungssituation in diesen Ländern bekannt sind und der Händler als Zwischenstufe fungiert, kann die Schwelle zur substantiierten Kenntnis überschritten sein – mit der Folge, dass Sorgfaltspflichten auch gegenüber dem Tier-2-Lieferanten entstehen.

Die Risikoanalyse muss diese Konstellationen erfassen. Eine sorgfältige Kartierung der gesamten Beschaffungskette – nicht nur der direkten Vertragspartner – ist daher keine Empfehlung, sondern eine rechtliche Notwendigkeit, sobald konkrete Risikoinformationen vorliegen.

In der Mandatspraxis sehen wir, dass Chemieunternehmen die Grenze zur substantiierten Kenntnis häufig unterschätzen. Öffentlich zugängliche NGO-Berichte, Behördenmitteilungen oder Brancheninformationen können die Schwelle auslösen – auch ohne dass das Unternehmen selbst Recherchen angestellt hat.

Wie verhält sich das LkSG zur kommenden EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) – was ändert sich für Pharmaunternehmen?

Die EU-Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD) wurde verabschiedet und ist von den Mitgliedstaaten umzusetzen. Sobald die Richtlinie in deutsches Recht transformiert ist, wird das LkSG voraussichtlich angepasst oder abgelöst – die CSDDD geht in wesentlichen Punkten über das LkSG hinaus.

Wesentliche Unterschiede, die Pharmaunternehmen kennen müssen: Die CSDDD erfasst die gesamte Wertschöpfungskette, also auch nachgelagerte Tätigkeiten (Vertrieb, Transport, Entsorgung). Sie begründet – anders als das LkSG – eine zivilrechtliche Haftung für Unternehmen, wenn sie ihre Sorgfaltspflichten schuldhaft verletzen. Und sie sieht einen deutlich weiteren Anwendungsbereich vor, der mittelfristig auch mittelständische Pharmaunternehmen unterhalb der aktuellen LkSG-Schwellen erfassen kann.

Für Pharmaunternehmen bedeutet das: Wer jetzt ein robustes LkSG-Compliance-System aufbaut, schafft zugleich die Grundlage für die CSDDD-Compliance. Eine nachträgliche Implementierung unter CSDDD-Druck wird aufwendiger und teurer.

Die genaue Umsetzung der CSDDD in deutsches Recht – Fristen, Schwellenwerte, Haftungsregeln – steht zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung noch nicht abschließend fest. Anwaltliche Begleitung bei der Systemgestaltung sollte diesen Reformhorizont von Anfang an einschließen.

Was gilt, wenn ein Lieferant trotz Vertragsklausel gegen LkSG-Standards verstößt – welche Pflichten hat das Unternehmen dann?

Das LkSG unterscheidet zwischen präventiven Pflichten (vor dem Verstoß) und Abhilfepflichten (nach Feststellung einer Verletzung). Wenn ein unmittelbarer Lieferant gegen vereinbarte Standards verstößt, verpflichtet § 7 LkSG das Unternehmen zur unverzüglichen Einleitung von Abhilfemaßnahmen.

Diese Abhilfemaßnahmen können sein: konkrete Maßnahmenplanung mit dem Lieferanten (Corrective Action Plan), vorübergehende Lieferunterbrechung, Schulungsmaßnahmen oder – als letztes Mittel – die Beendigung der Geschäftsbeziehung. Das Gesetz kennt ein Stufenverhältnis: Abbruch der Geschäftsbeziehung ist nur dann geboten, wenn Abhilfemaßnahmen nicht greifen oder die Verletzung besonders schwerwiegend ist.

Für Pharmaunternehmen ist die Abbruchoption operational heikel, weil Wirkstofflieferanten oft schwer ersetzbar sind. Das LkSG berücksichtigt diese Abhängigkeiten grundsätzlich, entbindet aber nicht von der Pflicht, zumindest konkrete Schritte zur Verbesserung einzuleiten und zu dokumentieren. Wer dokumentiert, dass er erkannt, gemeldet, eskaliert und Maßnahmen eingeleitet hat, steht erheblich besser als wer einen Verstoß ignoriert.

Dokumentationspflicht: Jede Abhilfemaßnahme und ihr Ergebnis sind zu dokumentieren und im Jahresbericht zu reflektieren. Das BAFA berücksichtigt die Qualität dieser Nachweise bei der Bewertung des Unternehmens erheblich.

Wie kann ein Compliance-Managementsystem das LkSG in der Chemie- und Pharmaindustrie integrieren?

Ein bestehendes Compliance-Managementsystem (CMS) kann und sollte das LkSG als eigenständiges Modul integrieren – anstatt eine parallele Struktur aufzubauen. In der Mandatspraxis sehen wir, dass Chemie- und Pharmaunternehmen mit etabliertem CMS die LkSG-Implementierung deutlich effizienter bewältigen, weil Prozessstrukturen, Verantwortlichkeiten und Dokumentationsroutinen bereits bestehen.

Die Integration sollte folgende Elemente umfassen: Erstens eine klare Richtlinienhierarchie, in der das LkSG-Modul auf übergeordneten Unternehmensrichtlinien aufbaut. Zweitens eine Verantwortlichkeitszuordnung, die den LkSG-Beauftragten und seine Berichtslinie an die Geschäftsleitung verbindlich festlegt. Drittens ein Schulungskonzept für Einkauf, Rechtsabteilung und Produktionsverantwortliche, das die spezifischen Risiken der Chemie- und Pharmabranche adressiert.

Viertens – und das ist nach unserer Erfahrung der kritischste Punkt – ein IT-gestütztes Lieferantenmanagement, das die Dokumentation der Risikoanalyse, Lieferantenaudits und Beschwerdeverfahren strukturiert abbildet. Manuelle Prozesse sind bei großen Lieferantenportfolios nicht BAFA-sicher.

Schließlich ist das CMS regelmäßig auf Wirksamkeit zu überprüfen – im LkSG-Kontext mindestens jährlich und anlassbezogen. Wirksamkeitsprüfungen sollten protokolliert und der Geschäftsführung förmlich vorgelegt werden. Nur so kann die Geschäftsführung nachweisen, dass sie ihre Aufsichtspflichten erfüllt hat.

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Verfasst von Dr. Helena Roth (Fachredaktion) · fachlich geprüft von Dr. Carolin Hoffmann, Partnerin

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