Ein Wirkstoffhersteller aus dem Rheinland bezieht Vorprodukte von fünf Lieferanten auf drei Kontinenten. Einer davon, ein Chemieproduzent in Südasien, steht im Verdacht, Mindestlohnvorschriften systematisch zu umgehen und Abwässer ungeklärt in ein Flusssystem einzuleiten. Wann muss der Geschäftsführer des deutschen Abnehmers handeln – und was droht ihm, wenn er es nicht tut?
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen ab einer bestimmten Beschäftigtenschwelle, Risiken für Menschenrechte und Umwelt entlang ihrer gesamten Lieferkette systematisch zu identifizieren, zu bewerten und zu minimieren. Für die Chemie- und Pharmaindustrie mit ihren global verzweigten Rohstoff- und Wirkstofflieferketten bedeutet das: Sorgfaltspflichten greifen tief in operative Beschaffungsprozesse ein, berühren Vertragsgestaltung, Lieferantenaudits und interne Berichtspflichten gleichermaßen. Verstöße können Bußgelder, den Ausschluss von öffentlichen Aufträgen sowie eine persönliche Haftung der Geschäftsführung nach sich ziehen.
Dieser Praxisleitfaden führt Geschäftsführer und Compliance-Verantwortliche in der Chemie- und Pharmaindustrie Schritt für Schritt durch die gesetzlichen Anforderungen des LkSG, zeigt typische Fehlerquellen branchenspezifisch auf und formuliert konkrete Handlungsempfehlungen für eine rechtssichere Umsetzung.
Schritt 1: Geltungsbereich bestimmen – Gilt das LkSG für Ihr Unternehmen?
Der erste und entscheidende Schritt ist die Klärung der persönlichen Anwendbarkeit. Das LkSG richtet sich an Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland, die bestimmte Beschäftigtenschwellen überschreiten. Seit dem 1. Januar 2024 gilt das Gesetz für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern in Deutschland – eine Schwelle, die zahlreiche mittelständische Chemie- und Pharmaunternehmen erreichen oder überschreiten, auch wenn sie im internationalen Vergleich eher als kleinere Akteure gelten.
Für die Bestimmung der Schwelle sind nicht nur Stammhausmitarbeiter maßgeblich: Leiharbeitnehmer, die länger als sechs Monate im Unternehmen eingesetzt werden, zählen grundsätzlich mit. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Unternehmen ihren Personalbestand zu eng definieren und so in eine unerkannte Pflichtenstellung geraten. Wer als Muttergesellschaft einer Gruppe im Inland fungiert, muss zusätzlich prüfen, ob konzernangehörige Tochtergesellschaften in die Betrachtung einzubeziehen sind.
Liegt kein eigener Sitz in Deutschland vor, das Unternehmen aber eine inländische Zweigniederlassung oder übt hier eine kaufmännische Tätigkeit aus, kann die Anwendbarkeit dennoch gegeben sein. Speziell in der Pharmaindustrie, in der ausländische Muttergesellschaften über deutsche Tochtereinheiten vertreiben, ist diese Prüfung häufig nicht trivial.
Norm → Zahl → Folge → Empfehlung: Nach § 1 LkSG greift das Gesetz ab 1.000 Arbeitnehmern im Inland. Unterschätzen Unternehmen ihren Personalbestand, sind sämtliche Sorgfaltspflichten gleichwohl anwendbar – die BAFA prüft dies im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit. Empfehlung: Führen Sie unmittelbar eine Kopfzählung nach LkSG-Maßstäben durch und dokumentieren Sie das Ergebnis schriftlich.
Schritt 2: Risiken in der Lieferkette systematisch erfassen – Welche Pflichten bestehen bei der Risikoanalyse?
Kern des LkSG ist die anlassbezogene und regelmäßige Risikoanalyse. Sie bildet die Grundlage für alle weiteren Sorgfaltspflichten und muss strukturiert und dokumentiert erfolgen. Für Unternehmen der Chemie- und Pharmaindustrie ist diese Aufgabe besonders anspruchsvoll: Die Vorlieferkette reicht von Bergbauunternehmen über Rohstoffhändler bis zu Wirkstoffproduzenten in Ländern mit erhöhtem Menschenrechts- und Umweltrisiko.
Das LkSG unterscheidet zwischen dem eigenen Geschäftsbereich, dem unmittelbaren Zulieferer (Tier-1) und dem mittelbaren Zulieferer (Tier-2 und tiefer). Die Pflichten sind abgestuft: Bei unmittelbaren Zulieferern besteht eine anlassunabhängige Pflicht zur Risikoidentifikation; bei mittelbaren Zulieferern werden Pflichten erst bei substanziierten Kenntnis von Verletzungen ausgelöst.
In der Praxis der Chemiebranche bedeutet das: Seltene Erden für Katalysatoren, Mineralien für Wirkstoffe oder Lösungsmittel aus Regionen mit bekannten Menschenrechtsproblemen müssen priorisiert untersucht werden. Nach unserer Erfahrung sind es gerade diese Tier-2- und Tier-3-Stufen, die im ersten Umsetzungsjahr systematisch unterschätzt werden. Wer einen substanziierten Hinweis auf einen Verstoß erhält – etwa durch NGO-Berichte, Presseberichterstattung oder eigene Auditbefunde – muss unverzüglich reagieren, auch wenn der betroffene Lieferant nur mittelbar in der Kette steht.
Norm → Zahl → Folge → Empfehlung: §§ 5 und 9 LkSG regeln die Risikoanalyse für unmittelbare und mittelbare Zulieferer. Eine fehlende oder unvollständige Risikoanalyse ist der häufigste BAFA-Beanstandungsgrund. Empfehlung: Kartieren Sie Ihre gesamte Rohstoff- und Wirkstofflieferkette, priorisieren Sie nach Länder- und Branchenrisiko und dokumentieren Sie Ihr Vorgehen in einem nachvollziehbaren Risikoregister.
Welche Präventionsmaßnahmen müssen Chemie- und Pharmaunternehmen ergreifen?
Auf die Risikoanalyse folgt zwingend das Ableiten und Umsetzen von Präventionsmaßnahmen. Das LkSG fordert keine Nullrisiko-Lieferkette – es fordert angemessenes Handeln. Was als „angemessen" gilt, hängt von der Art und Schwere des identifizierten Risikos, dem Einflussvermögen des Unternehmens auf den Verursacher sowie den Kosten und Erfolgsaussichten der Maßnahme ab.
Typische Präventionsinstrumente für die Chemie- und Pharmaindustrie umfassen: vertragliche Selbstverpflichtungserklärungen der Lieferanten (Supplier Code of Conduct), Lieferantenaudits und Vor-Ort-Inspektionen, Aufnahme von Menschenrechts- und Umweltklauseln in Einkaufsverträge sowie Schulungen des Einkaufspersonals. In der Mandatspraxis sehen wir häufig, dass bestehende Supplier-Codes zwar formal vorhanden sind, aber nicht auf die konkreten LkSG-Schutzgüter abgestimmt wurden.
Für Pharmaunternehmen kommt eine besondere Dimension hinzu: Wirkstoffe und deren Vorläufer unterliegen oft strenger regulatorischer Kontrolle nach Arzneimittelgesetz (AMG) und GMP-Anforderungen. Die Schnittstelle zwischen LkSG-Sorgfaltspflichten und bestehenden Qualitätssicherungssystemen muss aktiv gestaltet werden. Bestehende Audit-Infrastruktur aus dem GMP-Umfeld kann für LkSG-Zwecke genutzt und ergänzt werden – das spart Ressourcen und vermeidet Doppelstrukturen.
Norm → Zahl → Folge → Empfehlung: § 6 LkSG verlangt Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern. Fehlende Vertragsklauseln oder nicht nachgewiesene Lieferantenaudits gelten als strukturelle Pflichtverletzung. Empfehlung: Überprüfen Sie Ihren Standard-Einkaufsvertrag auf LkSG-Konformität und integrieren Sie Auditrechte, Meldepflichten und Abhilfemechanismen ausdrücklich in das Vertragswerk.
Schritt 3: Beschwerdemechanismus einrichten – Wie funktioniert das LkSG-Hinweisgebersystem?
Das LkSG verlangt die Einrichtung eines zugänglichen Beschwerdeverfahrens, über das Mitarbeiter, Zulieferer und sonstige betroffene Dritte Hinweise auf Menschenrechts- oder Umweltverstöße in der Lieferkette melden können. Dieser Mechanismus ist kein bloßes formales Erfordernis: Er bildet das zentrale Frühwarnsystem des Gesetzes und ist eng mit dem parallelen Schutzregime des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) verknüpft.
Für mittelständische Chemie- und Pharmaunternehmen, die bereits ein Compliance-Management-System betreiben, bietet sich eine Integration des LkSG-Beschwerdeverfahrens in bestehende Whistleblowing-Kanäle an – sofern die inhaltliche Reichweite auf LkSG-Schutzgüter ausgedehnt wird. Das Verfahren muss für alle potenziell Betroffenen zugänglich sein, also auch für Beschäftigte ausländischer Zulieferer. Eine rein deutsch- oder englischsprachige Lösung reicht nicht, wenn bedeutende Vorlieferketten in Ländern mit anderen Amtssprachen bestehen.
Rhetorische Frage: Wäre Ihr heutiger Beschwerdemechanismus in der Lage, einen Hinweis eines Arbeiters aus einer südostasiatischen Zulieferfabrik entgegenzunehmen, vertraulich zu behandeln und systemisch nachzuverfolgen? In der Beratungspraxis stellen wir fest, dass die Antwort häufig Nein lautet – nicht aus bösem Willen, sondern weil die operative Umsetzung unterschätzt wurde.
Norm → Zahl → Folge → Empfehlung: § 8 LkSG regelt die Pflicht zum Beschwerdemechanismus. Die BAFA kann dessen Fehlen oder Unzulänglichkeit bei Prüfungen unmittelbar beanstanden. Empfehlung: Prüfen Sie Ihren bestehenden Hinweisgebermechanismus auf Mehrsprachigkeit, Reichweite und Nachverfolgungsprotokoll; ergänzen Sie ihn um LkSG-spezifische Kategorien.
Schritt 4: Berichtspflicht und BAFA-Interaktion – Was müssen Unternehmen dokumentieren und melden?
Pflichtgemäßes Handeln nach dem LkSG endet nicht bei der internen Umsetzung. Unternehmen sind verpflichtet, jährlich einen Bericht über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten zu erstellen und diesen der Bundesanstalt für Wirtschaftsprüfer – genauer: der Bundesanstalt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) als zuständiger Aufsichtsbehörde – zugänglich zu machen sowie auf ihrer Website zu veröffentlichen. Der Bericht ist spätestens vier Monate nach Schluss des Geschäftsjahres zu übermitteln.
Die BAFA prüft die eingereichten Berichte und kann anlassbezogen sowie anlassunabhängig tätig werden. Im Rahmen ihrer Aufsicht kann sie Auskünfte verlangen, Unterlagen anfordern und Vor-Ort-Prüfungen durchführen. Ein formell eingereichter, inhaltlich aber unvollständiger Bericht schützt nicht vor Beanstandungen: Die BAFA bewertet, ob die beschriebenen Maßnahmen den gesetzlichen Anforderungen genügen, nicht nur ob ein Bericht überhaupt vorliegt.
Für Chemie- und Pharmaunternehmen empfiehlt sich eine systematische Verknüpfung des LkSG-Berichts mit anderen Nachhaltigkeitsberichtspflichten – etwa nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) oder dem GRI-Standard. Eine doppelte Datenerhebung lässt sich so vermeiden. Gleichwohl ist darauf zu achten, dass die LkSG-spezifischen Mindestinhalte nach § 10 LkSG vollständig abgebildet sind und nicht in allgemeineren Nachhaltigkeitsberichten untergehen.
Norm → Zahl → Folge → Empfehlung: § 10 LkSG i. V. m. der BAFA-Berichtsleitlinie regelt Inhalt und Frist. Ein nicht fristgerecht übermittelter Bericht kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Empfehlung: Integrieren Sie die LkSG-Berichterstattung in Ihren Jahresabschlusskalender und benennen Sie frühzeitig eine verantwortliche Person mit klarer Reportingline zur Geschäftsführung.
Welche Sanktionen drohen bei Pflichtverstößen – und haftet der Geschäftsführer persönlich?
Die Sanktionsarchitektur des LkSG ist mehrstufig und kann für betroffene Unternehmen erhebliche Konsequenzen haben. Das Gesetz sieht bei Verstößen gegen Kernpflichten Bußgelder vor, deren Höhe sich am weltweiten Jahresumsatz des Unternehmens bemisst. Bei Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen Euro kann das Bußgeld bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes betragen – ein Betrag, der für einen mittelgroßen Chemiekonzern schnell in den zweistelligen Millionenbereich reicht.
Zusätzlich zur Geldbuße sieht das LkSG den Ausschluss von öffentlichen Aufträgen für bis zu drei Jahre vor. Für Pharmaunternehmen, die im Bereich der öffentlichen Gesundheitsversorgung tätig sind, kann dies eine existenzielle Dimension annehmen. Auch in der Chemiebranche, wo staatliche Institutionen und bundesnahe Einrichtungen bedeutende Abnehmer sind, ist dieses Sanktionselement nicht zu unterschätzen.
Zur persönlichen Haftung der Geschäftsführung: Das LkSG selbst begründet keine unmittelbare zivilrechtliche Außenhaftung der Geschäftsführer gegenüber Dritten (Betroffenen). Allerdings können Pflichtverstöße, die der Geschäftsführer zu verantworten hat, im Innenverhältnis zur Gesellschaft Schadensersatzpflichten auslösen – insbesondere, wenn das Bußgeld der Gesellschaft auf eine Organisationspflichtverletzung der Geschäftsführung zurückzuführen ist. Nach unserer Erfahrung werden entsprechende Regressansprüche von Gesellschaftern und Aufsichtsräten gerade in kapitalmarktnahen oder familiengeführten Pharmaunternehmen zunehmend ernsthaft erwogen.
Norm → Zahl → Folge → Empfehlung: § 24 LkSG regelt Bußgeldtatbestände; §§ 22, 23 LkSG den Vergabeausschluss. Für Geschäftsführer folgt die Innenhaftung aus der gesellschaftsrechtlichen Sorgfaltspflicht (§ 43 GmbHG, § 93 AktG). Empfehlung: Dokumentieren Sie alle Compliance-Entscheidungen sorgfältig und sichern Sie die Beschlusslage im Geschäftsleitungsgremium – das schützt im Streitfall vor dem Vorwurf der Untätigkeit.
Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Pharmaunternehmen aus Süddeutschland mit rund 1.200 Mitarbeitern, das Wirkstoffe aus Indien und China bezieht. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte zwar einen Supplier Code of Conduct, dieser enthielt jedoch keine Umweltschutzklauseln im Sinne der LkSG-Schutzgüter, und der Beschwerdemechanismus war nur auf deutsch verfügbar. Vorgehen: Die Kanzlei begleitete die vollständige Revision der Lieferantenverträge für alle Tier-1-Lieferanten, die Implementierung eines mehrsprachigen Hinweisgebersystems und die Erstellung des ersten BAFA-konformen Lageberichts. Ergebnis: Das Unternehmen war innerhalb eines Geschäftsjahres vollständig berichtspflichtig und hatte einen geprüften BAFA-Bericht fristgerecht eingereicht – ohne Beanstandungen im ersten Prüfdurchgang.
Schritt 5: Branchenspezifische Risikoprofile – Welche Schwerpunkte gelten in der Chemie- und Pharmaindustrie?
Die Chemie- und Pharmaindustrie weist gegenüber anderen Branchen ein spezifisches Risikoprofil auf, das bei der LkSG-Umsetzung besondere Aufmerksamkeit verdient. Drei Risikobereiche sind besonders prävalent.
Rohstoffrisiken: Viele chemische Grundstoffe – etwa Kobalt, Lithium, seltene Erden oder Palmölderivate – stammen aus Regionen mit strukturellen Menschenrechtsproblemen. Kinderarbeit im Bergbau, fehlende Gewerkschaftsrechte und gefährliche Arbeitsbedingungen sind dort keine Einzelfälle, sondern systemische Risiken. Das LkSG benennt diese Schutzgüter ausdrücklich; ein Chemieunternehmen, das solche Rohstoffe bezieht, trägt von Anfang an ein erhöhtes Sorgfaltspflichtniveau.
Umweltrisiken: Die Produktion chemischer Vorprodukte und pharmazeutischer Wirkstoffe ist mit erheblichen Umweltauswirkungen verbunden – Abwässer, flüchtige organische Verbindungen, Schwermetallkontaminationen. Das LkSG schützt neben Menschenrechten auch bestimmte Umweltgüter, insbesondere das Verbot der Einfuhr von Quecksilber und anderer besonders gefährlicher Stoffe sowie den Schutz von Böden und Gewässern nach dem Minamata-Übereinkommen und dem Stockholmer Übereinkommen. Für Chemieunternehmen als unmittelbare Abnehmer umweltriskanter Produktionsprozesse ist die Überwachungspflicht besonders hoch.
Regulatorische Schnittmengen: Anders als in der Konsumgüterindustrie überlagern sich in der Pharmabranche LkSG-Pflichten mit AMG-, GMP- und REACH-Anforderungen. Wer diese Systeme nicht integriert betreibt, riskiert Redundanzen im Audit-System und Lücken in der Dokumentation. Rhetorische Frage: Haben Sie geprüft, ob Ihre QS-Abteilung und Ihre Compliance-Funktion bereits systematisch zusammenarbeiten, um LkSG-Erkenntnisse aus Lieferantenaudits in das allgemeine Risikoregister zu überführen?
Norm → Zahl → Folge → Empfehlung: Die branchenspezifischen Schutzgüter ergeben sich aus dem Anhang des LkSG sowie den in Bezug genommenen internationalen Übereinkommen. Empfehlung: Erstellen Sie ein branchenspezifisches Risikolandkarte, die geografische Herkunftsregionen, Rohstofftypen und bekannte Problemmuster verknüpft – und passen Sie Ihre Priorisierungsmatrix jährlich an neue Erkenntnisse an.
Schritt 6: Umsetzungsfahrplan – Wie gehen Geschäftsführer jetzt vor?
Der praktische Umsetzungsfahrplan für Geschäftsführer, die die Lieferkettensorgfaltspflichten konsequent erfüllen wollen, lässt sich in fünf aufeinanderfolgenden Phasen beschreiben.
Phase 1 – Scoping (Wochen 1–4): Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs, Erhebung der Beschäftigtenzahl nach LkSG-Maßstäben, Identifikation der in Scope befindlichen Tochtergesellschaften und Niederlassungen.
Phase 2 – Risikoanalyse (Wochen 5–12): Aufbau oder Überprüfung eines Lieferantenregisters, Durchführung einer desk-based Risikoanalyse auf Basis von Länder- und Branchenindizes, Priorisierung der Tier-1-Lieferanten nach Risikopotenzial, Ableitung von Untersuchungspflichten für mittelbare Zulieferer.
Phase 3 – Maßnahmenentwicklung (Wochen 10–18): Überarbeitung der Standardeinkaufsverträge, Einführung oder Anpassung eines Code of Conduct für Lieferanten, Aufbau eines mehrsprachigen Beschwerdemechanismus, Integration von LkSG-Prüfpunkten in bestehende Lieferantenaudits.
Phase 4 – Governance und Dokumentation (laufend): Zuweisung klarer Verantwortlichkeiten innerhalb der Geschäftsführung, Einrichtung eines regelmäßigen Berichtszyklus an das Führungsgremium, Aufbau eines revisionssicheren Dokumentationssystems für alle Sorgfaltsmaßnahmen.
Phase 5 – Berichterstattung (jährlich): Erstellung des LkSG-Berichts nach den BAFA-Vorgaben, Einreichung fristgerecht – spätestens vier Monate nach Geschäftsjahresende – sowie Veröffentlichung auf der Unternehmenswebsite.
In der Mandatspraxis sehen wir, dass Unternehmen, die diesen Fahrplan strukturiert durchlaufen, nicht nur rechtliche Sicherheit gewinnen, sondern häufig auch Lieferantenbeziehungen und Einkaufsprozesse qualitativ verbessern. Der Mehraufwand zahlt sich langfristig aus – auch weil Kunden und Finanzierungspartner zunehmend nach LkSG-Compliance-Nachweisen fragen.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle eines strukturierten LkSG-Umsetzungsprojekts. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Lieferantenstruktur, bestehender Vertragsdokumente und des aktuellen Status Ihres Beschwerdemechanismus. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen zum LkSG in der Chemie- und Pharmaindustrie
Ab welcher Unternehmensgröße gilt das LkSG für Chemie- und Pharmaunternehmen?
Das LkSG gilt seit dem 1. Januar 2024 für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern in Deutschland. Maßgeblich ist die Beschäftigung im Inland; Leiharbeitnehmer mit einer Einsatzdauer von mehr als sechs Monaten werden mitgezählt. Konzernstrukturen mit deutschen Muttergesellschaften unterliegen einer gesonderten Prüfung. In der Chemie- und Pharmaindustrie erreichen auch mittelgroße Produktionsbetriebe diese Schwelle häufig.
Müssen auch mittelbare Zulieferer (Tier-2, Tier-3) in die Risikoanalyse einbezogen werden?
Ja, allerdings abgestuft. Für unmittelbare Zulieferer (Tier-1) gilt eine anlassunabhängige Prüfpflicht. Für mittelbare Zulieferer werden Sorgfaltspflichten erst bei substanziierten Hinweisen auf Verletzungen ausgelöst – etwa durch NGO-Berichte, Presseberichterstattung oder eigene Auditbefunde. In der Chemiebranche mit langen Rohstofflieferketten ist gerade die Tier-2-Überwachung ein kritischer Schwachpunkt.
Was droht, wenn der BAFA-Bericht nicht fristgerecht eingereicht wird?
Ein nicht oder nicht fristgerecht eingereichter Bericht stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 LkSG dar. Die BAFA kann Bußgelder verhängen, und bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 400 Millionen Euro kann das Bußgeld bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes betragen. Zusätzlich droht bei schwerwiegenden Verstößen der Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungsverfahren für bis zu drei Jahre.
Wie verhält sich das LkSG zu bestehenden GMP- und REACH-Pflichten in der Pharmaindustrie?
LkSG und GMP/REACH-Anforderungen existieren nebeneinander und ergänzen sich teilweise. Während GMP und REACH primär Produktsicherheit und Umweltschutz aus regulatorischer Produktperspektive adressieren, richtet das LkSG seinen Fokus auf Menschenrechte und bestimmte Umweltgüter in der gesamten Lieferkette. Bestehende Lieferantenaudits aus dem Qualitätssicherungskontext können für LkSG-Zwecke genutzt und um LkSG-spezifische Prüfpunkte ergänzt werden – eine Integration spart Ressourcen.
Besteht eine persönliche Haftung des Geschäftsführers bei LkSG-Verstößen?
Das LkSG begründet keine direkte zivilrechtliche Außenhaftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten. Im Innenverhältnis zur Gesellschaft können jedoch Schadensersatzansprüche entstehen, wenn Bußgelder auf eine Organisationspflichtverletzung der Geschäftsführung zurückzuführen sind. Die gesellschaftsrechtliche Sorgfaltspflicht nach § 43 GmbHG bzw. § 93 AktG bleibt vollständig anwendbar. Eine sorgfältige Dokumentation aller Compliance-Entscheidungen ist daher dringend geboten.
Wie kann ein Beschwerdemechanismus nach LkSG praktisch ausgestaltet werden?
Das LkSG verlangt ein zugängliches, vertrauliches Beschwerdeverfahren, über das Menschenrechts- und Umweltverstöße gemeldet werden können. Es muss für alle potenziell Betroffenen – auch ausländische Lieferantenmitarbeiter – erreichbar sein, was mehrsprachige Zugänglichkeit erfordert. Bestehende Hinweisgebersysteme nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) können integriert werden, müssen aber inhaltlich auf LkSG-Schutzgüter ausgedehnt werden.
Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Anforderungen des LkSG im Regelbetrieb. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer spezifischen Lieferantenstruktur, Ihrer bestehenden Vertragsdokumente und des aktuellen Stands Ihrer internen Dokumentation. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.