MünchenBerlinMo–Fr 08:30–18:30
DE / EN
Wirtschaftskanzlei
für den Mittelstand
StartseiteInsightsGewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht & Datenschutz
Steuerstreit, Wirtschaftsstrafrecht & Compliance · Rechtsgebiet 4

Lieferkettensorgfaltspflichten (LkSG) umsetzen – die wichtigsten Rechtsfragen

Lieferkettensorgfaltspflichten (LkSG) umsetzen: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Automobilzulieferer aus dem Münchner Umland erhält im Frühjahr eine BAFA-Anfrage: Kann das Unternehmen nachweisen, dass es seiner Risikoanalyse für Rohstofflieferanten in Risikoländern ordnungsgemäß nachgekommen ist? Der Geschäftsführer stellt fest: Interne Prozesse existieren zwar in Ansätzen, dokumentierte Nachweise fehlen. Genau diese Konstellation begegnet der Kanzlei in der täglichen Mandatspraxis immer wieder.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet seit dem 1. Januar 2023 zunächst große und seit dem 1. Januar 2024 auch mittelgroße Unternehmen, Menschenrechts- und Umweltrisiken in der eigenen Lieferkette systematisch zu identifizieren, zu bewerten und zu minimieren. Zuständige Überwachungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Verstöße können zu erheblichen Bußgeldern und – bei öffentlichen Aufträgen – zum Ausschluss von Vergabeverfahren führen. Geschäftsführer tragen die persönliche Verantwortung für eine funktionierende Compliance-Struktur.

Der folgende Beitrag beantwortet die drängendsten Rechtsfragen aus der Praxis mittelständischer Unternehmen: Wer ist betroffen, welche Pflichten gelten konkret, welche Fristen laufen, und wie reagiert man auf eine BAFA-Überprüfung?

Welche Unternehmen unterliegen dem LkSG?

Das LkSG knüpft die Anwendbarkeit an Beschäftigtenzahlen im Inland. Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland sind nach Maßgabe des Gesetzes verpflichtet, sobald die einschlägigen Schwellenwerte überschritten werden. Für ausländische Unternehmen mit Zweigniederlassung in Deutschland gilt Entsprechendes.

Seit dem 1. Januar 2023 gilt das LkSG für Unternehmen mit in der Regel mindestens 3.000 Arbeitnehmern im Inland. Seit dem 1. Januar 2024 erfasst es Unternehmen mit in der Regel mindestens 1.000 Arbeitnehmern. Leiharbeitnehmer sind anteilig einzurechnen, sofern die Beschäftigungsdauer die gesetzlich maßgebliche Grenze überschreitet.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig Unsicherheiten bei Konzernsachverhalten: Maßgeblich ist die Arbeitnehmerzahl des einzelnen Unternehmens, nicht des Konzerns. Muttergesellschaften mit hinreichend vielen eigenen Beschäftigten sind unmittelbar verpflichtet. Tochtergesellschaften unterhalb der Schwelle fallen nicht direkt unter das Gesetz, können aber als Teil der Lieferkette der Mutter mittelbar in Compliance-Strukturen eingebunden werden müssen.

Mittelständische Unternehmen, die knapp unterhalb der Schwellenwerte liegen, sollten gleichwohl die Entwicklung beobachten: Zum einen droht eine weitere Absenkung im Rahmen der europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD), zum anderen fordern größere Abnehmer ihre Zulieferer vertraglich bereits heute zur Einhaltung LkSG-ähnlicher Standards auf – mit faktisch vergleichbaren Handlungspflichten.

Welche Sorgfaltspflichten schreibt das LkSG konkret vor?

Das LkSG begründet ein Bündel abgestufter, risikobasierter Sorgfaltspflichten. Es handelt sich ausdrücklich um eine Bemühens-, keine Erfolgspflicht: Wer die gesetzlichen Prozesse ordnungsgemäß durchläuft, haftet nicht allein deshalb, weil ein Menschenrechts- oder Umweltverstoß in der Lieferkette gleichwohl eingetreten ist.

Die Kernpflichten umfassen im Überblick:

  • Einrichtung eines Risikomanagements (§ 4 LkSG): Das Unternehmen muss ein angemessenes und wirksames Risikomanagement zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten einrichten und verankern.
  • Verantwortlicher im Unternehmen (§ 4 Abs. 3 LkSG): Die Geschäftsleitung hat eine zuständige Person oder ein zuständiges Gremium zu benennen, das die Einhaltung der Sorgfaltspflichten überwacht.
  • Risikoanalyse (§ 5 LkSG): Mindestens einmal jährlich sowie anlassbezogen sind Risiken bei unmittelbaren Zulieferern und – bei substantiierten Kenntnissen – auch bei mittelbaren Zulieferern zu ermitteln und zu gewichten.
  • Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (§ 6 LkSG): Verankerung einer Grundsatzerklärung sowie geeignete Maßnahmen (Schulungen, Vertragsklauseln, Lieferantenbefragungen).
  • Abhilfemaßnahmen (§ 7 LkSG): Bei festgestellten Verletzungen sind unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen; bei unmittelbaren Zulieferern ist die Verletzung wenn möglich zu beenden, bei mittelbaren Zulieferern zumindest zu minimieren.
  • Beschwerdeverfahren (§ 8 LkSG): Einrichtung eines zugänglichen Beschwerdeverfahrens für eigene Beschäftigte, Beschäftigte von Zulieferern sowie Dritte.
  • Dokumentation und Berichterstattung (§§ 10, 12 LkSG): Jährliche Berichtspflicht gegenüber dem BAFA, mindestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres.

Nach unserer Erfahrung ist die Risikoanalyse systematisch der schwächste Punkt in der Praxis. Viele Unternehmen wählen Zulieferer nach Risikoländern und Rohstoffkategorien aus, haben aber keinen dokumentierten Prozess, der den Anforderungen des BAFA standhält. Hier lohnt eine strukturierte Bestandsaufnahme bereits vor der nächsten BAFA-Überprüfungsrunde.

Wann greift die Sorgfaltspflicht auch gegenüber mittelbaren Zulieferern?

Das LkSG unterscheidet zwischen unmittelbaren Zulieferern (direkter Vertragspartner) und mittelbaren Zulieferern (alle weiteren Ebenen der Lieferkette). Gegenüber unmittelbaren Zulieferern gelten die Pflichten uneingeschränkt. Bei mittelbaren Zulieferern ist die Schwelle angehoben: Die Sorgfaltspflichten sind erst dann zu erfüllen, wenn das Unternehmen substantiierte Kenntnis von möglichen Verletzungen erlangt hat.

Substantiierte Kenntnis liegt vor, wenn das Unternehmen über tatsächliche Anhaltspunkte verfügt, die bei objektiver Betrachtung einen Verstoß gegen die schutzgutbezogenen Pflichten nahelegen. Dazu zählen Hinweise aus dem Beschwerdeverfahren, Berichte von NGOs, Medienberichte oder Brancheninformationen. Bloßes Nichtwissen schützt nicht, wenn ein Unternehmen Erkenntnisquellen ohne sachlichen Grund nicht auswertet.

Für die Praxis bedeutet das: Auch unterhalb der unmittelbaren Lieferantenebene empfiehlt sich ein strukturiertes Monitoring. In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein international tätiges Handelsunternehmen, das trotz vertraglicher Selbstauskunftspflichten bei unmittelbaren Zulieferern keine belastbaren Informationen über Unterlieferanten in bestimmten Hochrisikoregionen beschaffen konnte. Das vereinbarte Vorgehen: ergänzende Third-Party-Audits für Kategorien mit erhöhtem inhärentem Risiko sowie ein dokumentiertes Eskalationsprotokoll, das bei eingehenden Beschwerdehinweisen automatisch ausgelöst wird.

Mikro-Fall aus der Mandatspraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Produktionsunternehmen aus der Elektrotechnikbranche mit rund 1.200 Beschäftigten. Ausgangslage: Nach dem Stufenübergang zum 1. Januar 2024 war das Unternehmen erstmals LkSG-pflichtig. Interne Compliance-Ressourcen waren auf die eigene Produktion ausgerichtet, Lieferkettenrisiken wurden nicht systematisch erfasst. Vorgehen: Die Kanzlei begleitete zunächst eine Bestandsaufnahme der bestehenden Lieferantenstruktur, priorisierte Risikoländer nach einschlägigen Indizes und erarbeitete ein mehrstufiges Risikoanalyseverfahren. Anschließend wurden Lieferantenfragebögen und ein internes Beschwerdeverfahren implementiert sowie die Grundsatzerklärung der Geschäftsleitung formal verabschiedet. Ergebnis: Das Unternehmen konnte seinen ersten LkSG-Bericht fristgerecht beim BAFA einreichen und die grundlegenden Nachweispflichten erfüllen.

Welche Befugnisse hat das BAFA im Rahmen seiner Aufsicht?

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist die zentral zuständige Aufsichtsbehörde nach dem LkSG. Es handelt als Bundesbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Seine Kontrollbefugnisse sind weitreichend.

Das BAFA ist berechtigt, von Unternehmen Berichte, Dokumente und Auskünfte anzufordern. Es kann Kontrollen vor Ort durchführen und externe Sachverständige hinzuziehen. Auf Antrag berechtigter Einrichtungen – insbesondere anerkannter NGOs und Gewerkschaften, die betroffene Personen vertreten – hat das BAFA ein Beschwerdeverfahren zu führen und muss prüfen, ob die eingereichten Beschwerden Anlass für behördliche Maßnahmen geben.

In der Aufsichtspraxis arbeitet das BAFA sowohl anlassbezogen (auf Grundlage eingehender Beschwerden) als auch anlassunabhängig (stichprobenartige Prüfungen). Unternehmen sollten nicht darauf vertrauen, dass eine anlasslose Prüfung ausbleibt. Verstöße gegen die LkSG-Pflichten können mit Bußgeldern geahndet werden; die konkrete Höhe bestimmt sich nach den Bußgeldvorschriften des LkSG, die nach Schwere und Unternehmensgröße gestaffelt sind. Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz ab einem gesetzlich definierten Schwellenwert kann das Bußgeld bis zu zwei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes betragen.

Besonders relevant: Bei Bußgeldbescheiden ab einem bestimmten Betrag kann das BAFA den betroffenen Unternehmen den Ausschluss von öffentlichen Aufträgen empfehlen. Dieser Ausschluss ist auf bis zu drei Jahre befristet. Für exportorientierte Unternehmen mit öffentlichen Auftraggebern stellt das eine ernsthafte wirtschaftliche Konsequenz dar.

Was müssen Geschäftsführer persönlich beachten?

Das LkSG richtet die Sorgfaltspflichten formal an das Unternehmen. Die Verantwortung für die Einrichtung und Überwachung eines funktionierenden Compliance-Systems liegt jedoch bei der Geschäftsleitung. Aus gesellschaftsrechtlicher Perspektive ergibt sich daraus eine doppelte Pflichtenbindung: Das LkSG schafft öffentlich-rechtliche Handlungspflichten, deren Verletzung über das allgemeine Sorgfaltspflichtregime des GmbH- und Aktienrechts zugleich eine zivilrechtliche Haftung der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft begründen kann.

Konkret: Wenn ein Unternehmen durch ein BAFA-Bußgeld oder einen Auftragsausschluss Schaden erleidet, weil die Geschäftsleitung die LkSG-Strukturen trotz Kenntnis der Gesetzeslage nicht eingerichtet hat, kann die Gesellschaft Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer nach § 43 GmbHG geltend machen. Entsprechendes gilt für Vorstände einer AG nach § 93 AktG.

Wir beraten regelmäßig Geschäftsführer inhabergeführter Unternehmen, die das LkSG zunächst als bürokratische Last wahrnahmen, nicht als persönliches Haftungsrisiko. Diese Wahrnehmung ist zu korrigieren. Die Dokumentation der Geschäftsleiterentscheidungen – Risikoanalyse beauftragen, Beschwerdeverfahren einrichten, Bericht einreichen – sollte so gestaltet sein, dass im Nachhinein belegbar ist, wer wann welche Maßnahmen angeordnet hat. Nur so greift die Business-Judgment-Rule zu Gunsten des Geschäftsführers.

Welche Rolle spielt die europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)?

Die EU-Richtlinie über die unternehmerische Sorgfaltspflicht im Bereich der Nachhaltigkeit (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD) wurde im Juli 2024 verabschiedet. Sie verfolgt einen vergleichbaren Ansatz wie das LkSG, weitet den Anwendungsbereich jedoch aus und enthält ergänzende zivilrechtliche Haftungsregelungen.

Die Mitgliedstaaten haben die CSDDD in nationales Recht umzusetzen. Deutschland muss sein bestehendes LkSG anpassen oder ergänzen. Dabei ist noch nicht abschließend entschieden, welche konkreten Änderungen sich für das LkSG ergeben; Umsetzungsfristen und -details lagen zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Beitrags im parlamentarischen und ministeriellen Abstimmungsprozess.

Für Unternehmen, die bereits LkSG-konform aufgestellt sind, bedeutet eine gut dokumentierte Compliance-Grundlage einen Startvorteil bei der Anpassung an die CSDDD-Anforderungen. Unternehmen, die bislang unterhalb der LkSG-Schwelle lagen, sollten die CSDDD-Umsetzung frühzeitig beobachten: Durch die geplante Absenkung der Schwellenwerte auf europäischer Ebene werden nach bisherigem Stand erheblich mehr Unternehmen erfasst als nach dem aktuellen LkSG.

Welche typischen Fehler beobachten wir in der Umsetzungspraxis?

In der Mandatspraxis begegnen uns wiederholt dieselben Schwachstellen, die das BAFA im Prüfungsfall als Mängel einstufen kann. Eine ehrliche Bestandsaufnahme dieser Punkte ist für jedes betroffene Unternehmen der erste Schritt zu einer belastbaren LkSG-Compliance.

Fehlende Dokumentation der Risikoanalyse: Viele Unternehmen führen zwar informell Gespräche mit Lieferanten, halten das Ergebnis aber nicht in einer nachweisbaren, datierten und unterzeichneten Form fest. Das BAFA akzeptiert im Zweifel nur, was belegt ist.

Unvollständige Grundsatzerklärung: § 6 Abs. 2 LkSG schreibt einen konkreten Mindestinhalt vor. Allgemeine Bekenntnisprosa zu Nachhaltigkeit genügt nicht. Die Erklärung muss das Risikoanalyseverfahren, die einschlägigen Menschenrechts- und Umweltstandards sowie die konkreten Präventionsmaßnahmen benennen.

Beschwerdeverfahren ohne erkennbare Reichweite: Das Beschwerdeverfahren muss auch für Beschäftigte von Zulieferern und außenstehende Dritte zugänglich sein. Eine rein interne Whistleblower-Hotline, die nicht bekannt gemacht wird, erfüllt die Anforderungen des § 8 LkSG in der Regel nicht.

Verspätete Berichterstattung: Der LkSG-Bericht ist spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres beim BAFA einzureichen und auf der Unternehmenswebsite für sieben Jahre bereitzustellen. Eine Verschiebung oder das Fehlen des Berichts ist ein klar belegbarer Pflichtverstoß.

Keine anlassbezogene Risikoanalyse: Neben der jährlichen Risikoanalyse ist eine anlassbezogene Überprüfung durchzuführen, wenn das Unternehmen Kenntnis von Umständen erlangt, die eine Verletzung erwarten lassen. Unternehmen, die keine Prozesse für solche Ad-hoc-Analysen vorhalten, können im Prüfungsfall nicht nachweisen, dass sie ihrer gesetzlichen Pflicht nachgekommen sind.

Die vorstehende Darstellung betrifft die wesentlichen Regeltatbestände. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Lieferantenstruktur, Ihrer bestehenden Prozesse und der einschlägigen BAFA-Vollzugspraxis. Zur Klärung, wie das LkSG auf Ihr Unternehmen wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Verwandte Leistungen

Häufige Fragen zum LkSG (FAQ)

Ab welcher Unternehmensgröße gilt das LkSG?

Das LkSG gilt seit dem 1. Januar 2023 für Unternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmern im Inland und seit dem 1. Januar 2024 für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern. Maßgeblich ist der Standort in Deutschland (Sitz oder Niederlassung). Leiharbeitnehmer werden anteilig eingerechnet. Im Konzernverbund ist grundsätzlich auf die Arbeitnehmerzahl des einzelnen Unternehmens abzustellen, nicht auf die des Gesamtkonzerns.

Was versteht das LkSG unter einer Risikoanalyse?

Die Risikoanalyse nach § 5 LkSG verlangt eine systematische Ermittlung und Gewichtung von Menschenrechts- und Umweltrisiken bei unmittelbaren Zulieferern. Sie ist mindestens einmal jährlich sowie bei Vorliegen neuer wesentlicher Erkenntnisse anlassbezogen durchzuführen. Dabei sind Risikofaktoren wie Branche, Region, Rohstoffkategorie und Tiefe der Lieferkette zu berücksichtigen. Das Ergebnis ist zu dokumentieren und bildet die Grundlage für die Präventions- und Abhilfemaßnahmen.

Muss das Beschwerdeverfahren auch für externe Dritte geöffnet sein?

Ja. Das Beschwerdeverfahren nach § 8 LkSG muss für eigene Beschäftigte, Beschäftigte unmittelbarer Zulieferer und außenstehende Dritte zugänglich sein, die von Verletzungen der LkSG-Schutzgüter betroffen sind oder sein könnten. Eine rein intern kommunizierte Hotline reicht nicht aus. Das Verfahren ist bekannt zu machen und es muss sichergestellt sein, dass eingehende Hinweise vertraulich behandelt werden.

Bis wann muss der LkSG-Bericht beim BAFA eingereicht werden?

Der Bericht ist spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres beim BAFA einzureichen. Bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr ist der Bericht damit bis Ende April des Folgejahres fällig. Gleichzeitig ist er auf der Unternehmenswebsite für die Dauer von sieben Jahren öffentlich zugänglich zu halten. Eine Fristüberschreitung ist ein belegbarer Pflichtenverstoß, der Bußgeldmaßnahmen des BAFA auslösen kann.

Haftet der Geschäftsführer persönlich bei LkSG-Verstößen?

Das LkSG richtet seine Pflichten formal an die Gesellschaft. Verletzt die Gesellschaft ihre LkSG-Pflichten und entsteht ihr dadurch ein Schaden – etwa durch BAFA-Bußgelder oder den Verlust öffentlicher Aufträge –, kann sie Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer nach § 43 GmbHG geltend machen, wenn er die Einrichtung geeigneter Compliance-Strukturen schuldhaft versäumt hat. Die Beweislast für sorgfältiges Handeln trägt nach § 43 Abs. 2 GmbHG der Geschäftsführer.

Was sind die Folgen einer BAFA-Prüfung?

Das BAFA kann Auskünfte, Unterlagen und Berichte anfordern sowie Vor-Ort-Prüfungen durchführen. Bei festgestellten Pflichtverletzungen verhängt es Bußgelder, deren Höhe sich nach Schwere und Unternehmensgröße richtet. Ab einem bestimmten Bußgeldbetrag kann das BAFA eine Empfehlung zum Ausschluss des Unternehmens von öffentlichen Aufträgen für bis zu drei Jahre aussprechen. Für öffentliche Aufträge akquirierende Unternehmen ist dies eine materiell einschneidende Sanktionsfolge.

Gelten die LkSG-Pflichten auch für mittelbare Zulieferer?

Bei mittelbaren Zulieferern – also Lieferanten der Lieferanten – greifen die Sorgfaltspflichten nur bei substantiierter Kenntnis von möglichen Verletzungen. Diese kann durch Beschwerden, NGO-Berichte, Medienveröffentlichungen oder Brancheninformationen entstehen. Unternehmen, die solche Erkenntnisquellen systematisch ignorieren, können sich nicht auf fehlendes Wissen berufen. Es empfiehlt sich ein dokumentiertes Monitoring-Prozess für den mittelbaren Lieferantenkreis.

Was ist der Unterschied zwischen LkSG und der EU-CSDDD?

Das LkSG ist deutsches Bundesrecht und gilt für Unternehmen ab den genannten Beschäftigtenschwellen. Die EU-CSDDD ist eine Richtlinie, die im Juli 2024 verabschiedet wurde und von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden muss. Sie erfasst künftig auch mehr mittlere Unternehmen und sieht zusätzlich eine zivilrechtliche Haftung für Verletzungen vor. Das LkSG wird im Zuge der Umsetzung angepasst; Einzelheiten des deutschen Umsetzungsgesetzes lagen zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Beitrags noch nicht abschließend fest.

Müssen Unternehmen unterhalb der LkSG-Schwelle trotzdem handeln?

Unmittelbar nach dem LkSG verpflichtet sind nur die erfassten Unternehmen. Faktisch entstehen jedoch mittelbare Handlungspflichten: Größere Abnehmer verpflichten ihre Zulieferer vertraglich zur Einhaltung LkSG-kompatibler Standards. Wer diese Verpflichtungen nicht erfüllt, riskiert vertragliche Konsequenzen, etwa Lieferantenauditierungen, Listungsentzug oder Schadensersatz. Mit Blick auf die CSDDD-Umsetzung empfiehlt sich eine frühzeitige Vorbereitung.

Welche Dokumente sollte ein Unternehmen für die BAFA-Prüfung bereithalten?

Das BAFA erwartet im Prüfungsfall eine vollständige und datierte Dokumentation der Risikoanalysen, der Grundsatzerklärung nach § 6 Abs. 2 LkSG, der Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie der eingegangenen Beschwerden und deren Bearbeitung. Hinzu kommen interne Anweisungen, Schulungsnachweise und Lieferantenfragebögen. Der fristgerecht beim BAFA eingereichte Jahresbericht sowie dessen Veröffentlichung auf der Unternehmenswebsite sind ebenfalls nachzuweisen.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Fragen des Compliance-Managements, des Wirtschaftsstrafrechts und der Lieferkettensorgfaltspflichten, einschließlich der Vorbereitung auf und der Begleitung von BAFA-Überprüfungen. Bei grenzüberschreitenden Lieferkettensachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der strukturierten Implementierung von Compliance-Systemen für Unternehmen unterschiedlicher Branchen und Größenklassen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Matthias Wegener · fachlich geprüft von Dr. Carolin Hoffmann

Die vorstehenden Ausführungen beschreiben die wesentlichen Grundlinien des LkSG. Ihr konkreter Handlungsbedarf hängt von Ihrer Lieferantenstruktur, Ihren bestehenden Compliance-Prozessen und den spezifischen Risikofeldern Ihrer Branche ab. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine Einschätzung Ihres BAFA-Reifegrads erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Sprechen wir über Ihren Fall

Für eine erste Einschätzung schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Fall schildern

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.