Energieunternehmen stehen vor einer doppelten Herausforderung: Die Beschaffung von Brennstoffen, Rohstoffen und technischen Komponenten erstreckt sich über Lieferketten, die regelmäßig mehrere Kontinente und dutzende Zulieferebenen umfassen – und seit Inkrafttreten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) tragen Geschäftsführer hierfür persönliche Verantwortung gegenüber Behörden, Kapitalgebern und Vertragspartnern.
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet betroffene Unternehmen, entlang ihrer gesamten Lieferkette menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten zu erfüllen. Für Geschäftsführer im Mittelstand der Energiewirtschaft bedeutet das: strukturierte Risikoanalyse, dokumentierte Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie regelmäßige Berichterstattung gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Wer diese Pflichten vernachlässigt, riskiert Bußgelder, öffentlichkeitswirksame Rügen und den Ausschluss von öffentlichen Vergaben.
Dieser Beitrag erläutert die rechtlichen Grundlagen, die branchenspezifischen Risikoschwerpunkte in der Energiewirtschaft, die Anforderungen an ein belastbares Compliance-System sowie die konkreten nächsten Schritte für Ihr Unternehmen.
Was regelt das LkSG – und wen trifft es in der Energiewirtschaft?
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz regelt seit dem 1. Januar 2023 die Sorgfaltspflichten großer Unternehmen hinsichtlich Menschenrechtsverletzungen und umweltbezogener Risiken in globalen Lieferketten. Energieversorger, Netzbetreiber, Hersteller erneuerbarer Energieanlagen und Rohstoffhändler sind in besonderem Maße betroffen, weil ihre Beschaffungsmärkte – Kobalt für Batteriespeicher, Lithium für Photovoltaikmodule, Seltene Erden für Windkraftanlagen, fossile Brennstoffe aus politisch sensiblen Förderregionen – zu den erklärten Hochrisikofeldern der BAFA zählen.
Das Gesetz differenziert nach Unternehmensgröße: Ab 3.000 Arbeitnehmern galt die Pflicht seit dem 1. Januar 2023; ab 1.000 Arbeitnehmern seit dem 1. Januar 2024. Beide Schwellen sind ausdrücklich gesetzlich normiert. Für mittelständische Energieunternehmen, die diese Schwellen noch nicht erreichen, aber als Zulieferer oder Dienstleister gegenüber größeren Unternehmen agieren, entsteht faktischer Anpassungsdruck durch vertragliche Weitergabeklauseln – ein in der Mandatspraxis regelmäßig unterschätzter Hebel.
Entscheidend ist der Unternehmensbegriff im Sinne des LkSG: Maßgeblich ist die Zahl der im Inland beschäftigten Arbeitnehmer, einschließlich der im Ausland entsandten Mitarbeiter, zuzüglich der im Inland beschäftigten Leiharbeitnehmer nach sechs Monaten. In der Energiewirtschaft sind Konzernstrukturen mit Holding, operativen Tochtergesellschaften und Projektgesellschaften die Regel – die Zurechnung ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.
Welche Sorgfaltspflichten schreibt das LkSG konkret vor?
Das LkSG normiert einen abgestuften Pflichtenkatalog, der sich in sechs operative Handlungsfelder gliedern lässt. Jedes dieser Felder erfordert für die Energiewirtschaft eine branchenspezifische Ausgestaltung.
Erstens: Risikoanalyse. Unternehmen sind verpflichtet, die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken in ihrem eigenen Geschäftsbereich sowie bei unmittelbaren Zulieferern systematisch zu analysieren – mindestens einmal jährlich sowie anlassbezogen. In der Energiewirtschaft bedeutet das konkret: Mapping der Rohstoff- und Komponentenbeschaffung nach Herkunftsländern, Identifikation von Konfliktmineralien (Kobalt, Lithium, Nickel, Kupfer) und Hochrisikoregionen sowie Bewertung von Arbeits- und Umweltstandards in der vorgelagerten Lieferkette. In unserer Mandatspraxis sehen wir, dass gerade mittelständische Energieunternehmen die mittelbare Lieferkette – also Lieferanten der Lieferanten – systematisch unterschätzen, obwohl das BAFA auch hier Informationserwartungen formuliert.
Zweitens: Präventionsmaßnahmen. Auf Basis der Risikoanalyse sind angemessene Maßnahmen zur Risikominimierung zu treffen. Hierzu zählen vertragliche Zusicherungen von Lieferanten (Lieferantenkodex), Schulungsprogramme sowie regelmäßige Vor-Ort-Prüfungen oder Auditierungen durch Dritte. Das LkSG verlangt dabei keine Ergebnissicherheit, sondern ein ernsthaftes, dokumentiertes Bemühen – die Unterscheidung zwischen einer Bemühenspflicht und einer Erfolgspflicht ist für die Beurteilung der Haftungsrisiken von entscheidender Bedeutung.
Drittens: Abhilfemaßnahmen. Werden Verletzungen festgestellt, müssen unverzüglich Abhilfemaßnahmen eingeleitet werden. Im Extremfall kann das LkSG die Beendigung einer Geschäftsbeziehung verlangen, sofern keine Abhilfe möglich ist und das Risiko schwerwiegend bleibt. Für Energieunternehmen, die langfristige Liefer- und Bezugsverträge mit definierten Lieferantenstrukturen unterhalten, bedeutet dies eine neue Dimension vertraglicher Risikobewertung.
Viertens: Beschwerdeverfahren. Unternehmen müssen ein zugängliches Beschwerdeverfahren einrichten oder sich einem anerkannten externen Beschwerdeverfahren anschließen. Das Verfahren muss für interne und externe Beschwerdeführer – also auch Lieferantenarbeiter oder Anwohner in Förderregionen – erreichbar sein.
Fünftens: Dokumentation. Alle Maßnahmen sind vollständig zu dokumentieren und mindestens sieben Jahre aufzubewahren. Die Dokumentation ist im Ernstfall gegenüber der BAFA vorzulegen.
Sechstens: Berichterstattung. Verpflichtete Unternehmen müssen jährlich einen öffentlichen Bericht über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten erstellen und auf ihrer Website zugänglich machen sowie der BAFA übermitteln. Der Bericht hat inhaltlichen Mindestanforderungen zu genügen, die die BAFA in Leitlinien konkretisiert hat.
Branchenspezifische Risikoschwerpunkte in der Energiewirtschaft
Die Energiewirtschaft vereint in einer einzigen Lieferkette typischerweise mehrere LkSG-Hochrisikobereiche gleichzeitig. Das macht die Branche zu einem prioritären Prüffeld der BAFA – und gleichzeitig zu einem Bereich, in dem sorgfältige Compliance einen strategischen Wettbewerbsvorteil darstellt.
Photovoltaik und Speichersysteme: Die Fertigung von Solarmodulen und Batteriezellen ist stark auf Rohstoffe aus politisch und arbeitsrechtlich sensiblen Regionen angewiesen. Kobalt stammt zu wesentlichen Teilen aus Abbauregionen, in denen Kinderarbeit und informelle Arbeitsverhältnisse dokumentiert sind. Lithium-Abbau in bestimmten südamerikanischen Regionen ist mit Wasserrechtsverletzungen verbunden. Die BAFA hat in ihren sektorspezifischen Leitlinien explizit auf diese Rohstoffketten hingewiesen.
Windkraftanlagen und Netzinfrastruktur: Seltenerd-Elemente für Generatoren sowie Kupfer für Kabel und Transformatoren stammen aus Lieferketten mit erheblichen Menschenrechts- und Umweltrisiken. Nach unserer Erfahrung sind gerade Energieunternehmen im Bereich erneuerbare Energien häufig der Überzeugung, ihre Lieferketten seien unkritisch – ein Irrtum, der im BAFA-Prüfverfahren erhebliche Nacharbeiten erfordert.
Fossile Energie und Rohstoffhandel: Gasimporteure und Rohstoffhändler, die in Schwellenländern einkaufen, sind mit Risiken im Bereich Zwangsarbeit, Umweltzerstörung und Korruption konfrontiert. Das LkSG nennt in § 2 Abs. 2 ausdrücklich das Verbot von Zwangs- und Kinderarbeit, die Verletzung des Rechts auf Vereinigungsfreiheit sowie die widerrechtliche Enteignung von Land. Diese Verbotstatbestände decken sich mit typischen Risikofeldern in Förderregionen für fossile Brennstoffe.
Welche Frage sollten sich Energieunternehmen also jetzt stellen? Die entscheidende Frage lautet nicht, ob man betroffen ist, sondern ob die vorhandene Compliance-Dokumentation einer BAFA-Prüfung standhält.
Haftung und Sanktionen: Was droht Geschäftsführern bei Pflichtverletzungen?
Das LkSG schafft ein eigenständiges, behördliches Durchsetzungsregime. Zuständige Aufsichtsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), das Auskunftsrechte, Besichtigungsrechte und Bußgeldbefugnisse hat. Eine privatrechtliche Klagebefugnis Dritter (Direktklage) sieht das LkSG in seiner aktuellen Fassung nicht vor – diese Frage wird in der rechtspolitischen Diskussion um die Umsetzung der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) jedoch weiter diskutiert.
Die Bußgeldtatbestände des LkSG sind erheblich: Bei einem Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen Euro kann das Bußgeld bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes betragen. Bei geringeren Umsätzen sind absolute Obergrenzen vorgesehen. Zusätzlich droht der Ausschluss von der öffentlichen Auftragsvergabe für bis zu drei Jahre, sofern ein Bußgeld von mindestens 175.000 Euro verhängt wurde. Für Energieunternehmen, die an Ausschreibungen von Netzbetreibern, Bundesbehörden oder öffentlichen Stadtwerken teilnehmen, ist diese Sanktionsfolge existenzrelevant.
Persönliche Haftung der Geschäftsführung: Das LkSG richtet sich an das Unternehmen als solches. Gleichwohl können Geschäftsführer und Vorstände über das allgemeine Innenhaftungsrecht (§ 43 GmbHG, § 93 AktG) in Anspruch genommen werden, wenn sie organisatorische Pflichten zur Einrichtung eines funktionierenden Compliance-Systems verletzt haben. Die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zur Legalitätspflicht der Geschäftsleitung bildet hier den rechtlichen Rahmen. In der Mandatspraxis beraten wir regelmäßig Geschäftsführer, die in Untersuchungsverfahren der BAFA als Ansprechpersonen identifiziert werden – zu diesem Zeitpunkt ist die dokumentarische Grundlage oft dünn.
Reputationsrisiken: Öffentlich bekannte BAFA-Rügen, Berichterstattung in Fachmedien und ESG-Ratingverschlechterungen können Finanzierungskosten erhöhen und Investor-Relations-Prozesse belasten – in einer Branche, die auf Kapitalmarktzugang für Infrastrukturprojekte angewiesen ist, ein Risikofaktor von strategischer Bedeutung.
Wie baut man ein LkSG-Compliance-System für die Energiewirtschaft auf?
Ein belastbares LkSG-Compliance-System folgt einer klaren Aufbaulogik, die sich in der Praxis bewährt hat. Sie setzt die gesetzlichen Anforderungen in operative Prozesse um, schafft dokumentierte Verantwortlichkeiten und lässt sich bei BAFA-Anfragen schnell und vollständig vorlegen.
Schritt 1: Bestandsaufnahme und Lieferantenkartierung. Ausgangspunkt ist eine vollständige Erfassung aller unmittelbaren Zulieferer (Tier-1-Lieferanten), gegliedert nach Produktgruppen, Herkunftsländern und vertraglichem Volumen. In der Energiewirtschaft sind häufig dutzende oder hunderte Einzellieferanten über mehrere Einkaufsgesellschaften verteilt – eine konsolidierte Übersicht fehlt oft.
Schritt 2: Risikoklassifizierung. Auf Basis anerkannter Risikoindikatoren – etwa Länderindizes zu Korruption, Arbeitnehmerrechten und Umweltstandards – werden Lieferanten nach Risikoklassen sortiert. Hochrisikolieferanten erfordern eine vertiefte Due Diligence, Mittelrisikolieferanten eine dokumentierte Selbstauskunft, Niedrigrisikolieferanten eine Jahresüberprüfung.
Schritt 3: Lieferantenkodex und Vertragsgestaltung. Alle unmittelbaren Lieferanten erhalten einen Verhaltenskodex (Code of Conduct), der die Mindeststandards des LkSG spiegelt. Neue und bestehende Lieferantenverträge werden um LkSG-konforme Zusicherungsklauseln, Audit-Rechte und Kündigungsrechte für Pflichtverletzungen ergänzt. Die Vertragsgestaltung ist dabei keine Formalie, sondern der zentrale Hebel zur Risikominimierung.
Schritt 4: Internes Beschwerdeverfahren. Einrichtung oder Anschluss an ein anonymes Meldesystem, das internen und externen Beschwerdeführern zugänglich ist. Das Verfahren muss dokumentiert, mit einer Verfahrensordnung hinterlegt und regelmäßig kommuniziert werden – in Lieferantenhandbüchern, auf der Website und in internen Schulungen.
Schritt 5: Schulung und Governance. Die Sorgfaltspflichtenverantwortung muss organisatorisch verankert werden – durch Benennung eines LkSG-Beauftragten (oder eines internen Gremiums), durch Einbindung in das Reporting an Geschäftsführung und Gesellschafter sowie durch jährliche Schulungen der Einkaufs- und Beschaffungsabteilungen.
Schritt 6: Jahresbericht und BAFA-Kommunikation. Der Jahresbericht ist kein formelles Dokument, sondern ein Reputationsinstrument. Nach unserer Erfahrung nutzen gut aufgestellte Energieunternehmen den Bericht aktiv in Investor-Relations-Gesprächen und Vergabeverfahren – er belegt strukturierte Governance dort, wo ESG-Anforderungen zunehmend zum Qualifikationsmerkmal werden.
EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD): Was kommt auf die Energiewirtschaft zu?
Die im Jahr 2024 verabschiedete EU-Richtlinie zur unternehmerischen Sorgfaltspflicht in Lieferketten (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD) wird die Anforderungen erheblich verschärfen. Die CSDDD geht in zentralen Punkten über das LkSG hinaus: Sie erfasst auch die mittelbare Lieferkette systematisch, verlangt Klimapläne im Einklang mit dem Pariser Abkommen und sieht – anders als das LkSG – eine zivilrechtliche Haftung für Sorgfaltspflichtverletzungen vor. Für die Energiewirtschaft, die Klimawandel und Lieferkettentransparenz in einer einzigen regulatorischen Klammer verbindet, ist die CSDDD von unmittelbarer Bedeutung.
Die Mitgliedsstaaten haben die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen; der Zeitplan und die genauen Umsetzungspflichten sind im Einzelfall zu prüfen. Bereits heute ist erkennbar: Wer das LkSG-Compliance-System jetzt robust aufbaut, legt die Infrastruktur für eine CSDDD-konforme Governance – und vermeidet doppelten Aufwand bei der Folgeimplementierung.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer spezifischen Lieferantenstruktur, der geltenden Schwellenwerte und der aktuellen BAFA-Prüfungspraxis. Zur Klärung, wie die LkSG-Anforderungen auf Ihre Beschaffungsstruktur wirken, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Mikro-Fall: LkSG-Implementierung bei einem mittelständischen Windparkbetreiber
Ausgangslage: Ein inhabergeführter Windparkbetreiber mit rund 1.200 Mitarbeitern – damit seit dem 1. Januar 2024 verpflichtet – wandte sich an die Kanzlei, nachdem er von einem Hauptabnehmer aufgefordert worden war, einen vollständigen LkSG-Compliance-Nachweis innerhalb von 60 Tagen vorzulegen. Das Unternehmen beschaffte Gondeln, Rotorblätter und Steuerungstechnik über ein Netz von rund 80 Lieferanten, darunter Komponentenhersteller aus Asien. Eine strukturierte Lieferantenkartierung und ein Beschwerdeverfahren fehlten vollständig.
Vorgehen: Die Kanzlei begleitete in einer ersten Phase die vollständige Lieferantenkartierung und Risikoklassifizierung, erstellte einen branchenspezifischen Lieferantenkodex und überarbeitete die Muster-Lieferantenverträge um LkSG-konforme Klauseln. In einer zweiten Phase wurde ein internes Meldesystem eingerichtet, eine BAFA-fähige Dokumentationsstruktur aufgebaut und der Entwurf des Jahresberichts erarbeitet.
Ergebnis: Das Unternehmen konnte den Nachweis gegenüber dem Hauptabnehmer fristgerecht erbringen und die BAFA-Erstregistrierung abschließen. Die Governance-Struktur wurde dauerhaft in das Qualitätsmanagementsystem integriert. Keine Erfolgsgarantie – die tatsächliche BAFA-Bewertung bleibt behördliches Ermessen.
Entscheidungsmatrix: Welche Maßnahme in welcher Situation?
Die richtige Maßnahme hängt von der Ausgangssituation Ihres Unternehmens ab. Drei Konstellationen prägen die Mandatspraxis.
Konstellation A – Erstumsetzung (kein System vorhanden): Instrument: vollständige Compliance-Implementierung von Risikoanalyse bis Jahresbericht. Frist: unverzüglich, da Sorgfaltspflicht ab Schwellenwertüberschreitung gilt. Folge ohne Maßnahme: Bußgeldrisiko, Vergabeausschluss, vertraglicher Druck durch Abnehmer. Empfehlung: priorisierte Bestandsaufnahme innerhalb von vier Wochen, gefolgt von stufenweiser Implementierung.
Konstellation B – System vorhanden, BAFA-Prüfung angekündigt: Instrument: Gap-Analyse gegen BAFA-Leitlinien, Dokumentationsaufbereitung, Stellungnahmeentwurf. Frist: BAFA setzt im Regelfall eine konkrete Antwortfrist. Folge ohne anwaltliche Begleitung: unzureichende Stellungnahmen verschlechtern die Ausgangslage im Bußgeldverfahren. Empfehlung: sofortige Einschaltung eines Anwalts mit LkSG- und BAFA-Erfahrung.
Konstellation C – Mittelstandsunternehmen unterhalb der Schwellenwerte mit vertraglichem Druck: Instrument: Prüfung der vertraglichen Weitergabeklauseln, Verhandlung verhältnismäßiger Selbstauskunftspflichten, Aufbau einer Basis-Dokumentation. Frist: vertraglich definiert. Folge ohne Maßnahme: Vertragskündigung durch den Abnehmer, Verlust wichtiger Kundenbeziehungen. Empfehlung: Klärung des rechtlichen Umfangs der Vertragspflicht vor Unterzeichnung weiterer Klauseln.
Was gilt für alle drei Konstellationen gleichermaßen? Dokumentation ist nicht der letzte Schritt, sondern der erste.
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Häufige Fragen zum LkSG in der Energiewirtschaft
Gilt das LkSG auch für Stadtwerke und kommunale Energieversorger?
Ja, sofern die Schwellenwerte überschritten sind. Das LkSG unterscheidet nicht nach der Trägerschaft eines Unternehmens – kommunale Eigengesellschaften, Stadtwerke-GmbHs und gemischtwirtschaftliche Unternehmen unterliegen denselben Anforderungen wie privatwirtschaftliche Energieversorger. Maßgeblich ist allein die Zahl der im Inland beschäftigten Arbeitnehmer. Da Stadtwerke häufig in Konzernstrukturen eingebunden sind, ist die Zurechnungsfrage im Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Die Sorgfaltspflichten gelten ab Erreichen des relevanten Schwellenwerts ohne gesonderte Anmeldepflicht.
Was versteht das LkSG unter „unmittelbaren Zulieferern" – und wie weit reicht die Pflicht in der Lieferkette?
Das LkSG unterscheidet zwischen dem eigenen Geschäftsbereich, unmittelbaren Zulieferern (Tier-1-Lieferanten, also Vertragspartner) und mittelbaren Zulieferern (vorgelagerte Stufen). Die vollständigen Sorgfaltspflichten treffen Unternehmen unmittelbar gegenüber Tier-1-Lieferanten. Bei mittelbaren Zulieferern greifen die Pflichten anlassbezogen – nämlich dann, wenn das Unternehmen substantiierte Kenntnis von möglichen Verletzungen erlangt. Für die Energiewirtschaft ist dies besonders relevant, weil Rohstoffrisiken häufig erst auf der Tier-2- oder Tier-3-Ebene auftreten.
Welche Konsequenzen drohen, wenn das Unternehmen keinen LkSG-Jahresbericht veröffentlicht?
Die unterlassene oder inhaltlich unzureichende Berichterstattung ist ein eigenständiger Bußgeldtatbestand nach dem LkSG. Das BAFA kann Bußgelder verhängen, deren Höhe sich an der Unternehmensgröße orientiert. Darüber hinaus führt fehlende öffentliche Berichterstattung zu Reputationsrisiken gegenüber Finanzierungspartnern, institutionellen Investoren und Auftraggebern im öffentlichen Sektor, die ESG-Nachweise zunehmend als Vergabekriterium verankern. Der Bericht muss auf der Unternehmenswebsite zugänglich und der BAFA übermittelt werden.
Müssen auch mittelständische Energieunternehmen unterhalb der Schwellenwerte das LkSG beachten?
Formal sind Unternehmen unterhalb der gesetzlichen Schwellenwerte nicht unmittelbar verpflichtet. In der Praxis entsteht jedoch erheblicher mittelbarer Druck: Abnehmer und Auftraggeber, die selbst dem LkSG unterliegen, geben Sorgfaltspflichten über vertragliche Klauseln in der Lieferkette weiter. Wer diese Klauseln akzeptiert, übernimmt entsprechende Vertragspflichten. Energieunternehmen sollten daher neue Rahmenverträge mit Blick auf LkSG-Weitergabepflichten sorgfältig prüfen, bevor sie unterzeichnen.
Wie prüft die BAFA die LkSG-Compliance – und wie läuft ein Verfahren ab?
Das BAFA kann Prüfverfahren von Amts wegen einleiten, etwa aufgrund von Beschwerden, öffentlich bekannter Sachverhalte oder eigener Recherche. Im Verfahren fordert die Behörde Auskunft, Unterlagen und Stellungnahmen an und kann Vor-Ort-Prüfungen durchführen. Unternehmen haben das Recht, sich im Verfahren anwaltlich vertreten zu lassen. Erfahrungsgemäß ist eine frühzeitige, strukturierte Reaktion auf BAFA-Anfragen entscheidend für den Verfahrensverlauf – unvollständige oder widersprüchliche Stellungnahmen können das Verfahren erheblich verlängern und das Bußgeldrisiko erhöhen.
Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Regelfälle des LkSG. Ihr konkreter Fall erfordert die individuelle Prüfung Ihrer Lieferantenstruktur, der Schwellenwertberechnung und der aktuellen BAFA-Prüfungspraxis. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine fachliche Einschätzung Ihrer Compliance-Situation erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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