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Steuerstreit, Wirtschaftsstrafrecht & Compliance · Rechtsgebiet 4 · FAQ-Dossier

Lieferkettensorgfaltspflichten (LkSG) umsetzen – Energiewirtschaft: FAQ

Das LkSG verpflichtet betroffene Unternehmen, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten entlang ihrer gesamten Lieferkette zu erfüllen.

Ein Energieversorger bezieht Solarpanele aus Südostasien, Transformatoren aus Osteuropa und Rohstoffe für Batteriespeicher aus Subsahara-Afrika. Irgendwo in dieser Kette gerät ein Zulieferer ins Visier der Behörden — wegen Zwangsarbeit oder gefährlicher Arbeitsbedingungen. Wer trägt die Verantwortung? Seit dem Inkrafttreten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) haben Unternehmen ab einer bestimmten Größe klare Antworten auf diese Frage zu liefern — und konkrete Pflichten zu erfüllen.

Das LkSG verpflichtet betroffene Unternehmen, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten entlang ihrer gesamten Lieferkette zu erfüllen. Für die Energiewirtschaft bedeutet das: Risikoanalysen für Rohstofflieferanten, Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie eine jährliche Berichterstattung gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Verstöße können zu erheblichen Bußgeldern und dem Ausschluss von öffentlichen Vergaben führen. In diesem FAQ-Dossier beantwortet BRANDT & FALK die wichtigsten Fragen zur LkSG-Umsetzung für Unternehmen der Energiebranche.

Das Dossier gliedert sich in zwölf Kernfragen — von den Grundlagen des Gesetzes über branchenspezifische Risikoprofile bis hin zur praktischen Umsetzung in inhabergeführten Mittelstandsunternehmen der Energieversorgung.

Was regelt das LkSG und für wen gilt es?

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist ein deutsches Bundesgesetz, das Unternehmen verpflichtet, menschenrechtliche und bestimmte umweltbezogene Risiken in ihren Lieferketten zu identifizieren, zu verhindern und zu beheben. Es ist am 1. Januar 2023 für Unternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmern in Kraft getreten; seit dem 1. Januar 2024 gilt es für Unternehmen ab 1.000 Arbeitnehmern.

Adressaten sind alle in Deutschland ansässigen oder registrierten Unternehmen — unabhängig von ihrer Rechtsform —, die die jeweilige Schwelle erreichen. Auch Konzerne werden als Einheit betrachtet: Maßgeblich ist die Gesamtbeschäftigtenzahl, die dem inländischen Unternehmen zuzurechnen ist. Für Energieversorger, die häufig komplexe Unternehmensgruppen mit Holding-, Netz- und Vertriebsgesellschaften bilden, bedeutet das: Die Konzernstruktur ist sorgfältig auf die Anwendbarkeit zu prüfen.

Unmittelbar anwendbar ist das LkSG auf den eigenen Geschäftsbereich und auf unmittelbare Zulieferer. Mittelbare Zulieferer sind anlassbezogen einzubeziehen — dann nämlich, wenn das Unternehmen substantiierte Kenntnis einer möglichen Rechtsverletzung erlangt. In der Mandatspraxis sehen wir, dass gerade dieser anlassbezogene Mechanismus in der Energiewirtschaft unterschätzt wird, weil Zuliefererketten oft mehrere Kontinente überspannen.

Welche Pflichten treffen Geschäftsführer konkret?

Geschäftsführer und Vorstände tragen nach dem LkSG persönliche Verantwortung dafür, dass ein wirksames Sorgfaltspflichtsystem im Unternehmen eingeführt und betrieben wird. Das Gesetz sieht eine abgestufte Pflichtarchitektur vor, die sich in vier Kernelemente gliedert: Risikoanalyse, Präventionsmaßnahmen, Abhilfemaßnahmen und Beschwerdeverfahren.

Pflicht 1 — Risikoanalyse: Mindestens einmal jährlich sowie anlassbezogen sind menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern zu analysieren. Für Energieunternehmen, die Rohstoffe wie Kobalt, Lithium oder Kupfer beziehen, ist diese Analyse besonders komplex, weil die Abbaugebiete häufig in Hochrisikoländern liegen.

Pflicht 2 — Grundsatzerklärung: Das Unternehmen muss eine Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie verabschieden und veröffentlichen. Diese ist nicht nur formales Beiwerk — nach unserer Erfahrung wird sie von institutionellen Kunden und Finanzierungspartnern zunehmend als Vergabe- und Kreditvergabekriterium herangezogen.

Pflicht 3 — Abhilfe und Präventionsmaßnahmen: Werden Risiken oder Verletzungen identifiziert, sind unverzüglich Maßnahmen zur Beendigung oder Minimierung einzuleiten. Bei schwerwiegenden Verletzungen kann das bis zur Beendigung der Geschäftsbeziehung führen — eine Entscheidung, die in der Energiewirtschaft erhebliche Beschaffungsrisiken birgt.

Pflicht 4 — Beschwerdeverfahren: Ein zugängliches und effektives Beschwerdeverfahren für Betroffene — Mitarbeiter, lokale Gemeinschaften, Lieferantenmitarbeiter — muss eingerichtet sein. Die BAFA prüft die Funktionsfähigkeit dieses Verfahrens im Rahmen ihrer Kontrollkompetenz.

Wie kontrolliert die BAFA die Einhaltung?

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist die zuständige Aufsichtsbehörde nach dem LkSG. Es verfügt über weitreichende Kontrollbefugnisse: Es kann von sich aus tätig werden, auf Hinweise Dritter reagieren sowie Betretungs-, Auskunfts- und Einsichtsrechte gegenüber Unternehmen ausüben.

Zentrales Instrument der BAFA-Kontrolle ist der jährliche Bericht, den betroffene Unternehmen spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres auf der BAFA-Website hochzuladen haben. Dieser Bericht ist öffentlich zugänglich und muss die durchgeführten Sorgfaltspflichtsmaßnahmen, identifizierte Risiken und ergriffene Abhilfemaßnahmen dokumentieren. In der Mandatspraxis sehen wir, dass unvollständige oder formell mangelhafte Berichte der häufigste Auslöser für BAFA-Nachfragen sind.

Darüber hinaus kann die BAFA anlassbezogene Sonderprüfungen durchführen — etwa wenn Beschwerden aus dem Lieferantenumfeld eingehen oder Medienberichte auf konkrete Missstände hinweisen. Für Energieunternehmen mit international verzweigten Beschaffungsstrukturen ist das Risiko einer solchen anlassbezogenen Prüfung nicht abstrakt.

Wichtig: Die BAFA kann auch auf Hinweise von Nichtregierungsorganisationen, Gewerkschaften oder Einzelpersonen reagieren. Ein aktivistisch geführter Beschwerdekanal kann also direkt zu einer behördlichen Prüfung führen.

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?

Das LkSG sieht ein gestuftes Bußgeldsystem vor. Verstöße gegen Verfahrenspflichten — also das Unterlassen von Risikoanalysen, das Nichteinrichten eines Beschwerdeverfahrens oder das Nichterstellen des Berichts — können mit erheblichen Geldbußen geahndet werden. Die konkreten Bußgeldhöhen sind in Anhang E nicht hinterlegt; wir formulieren deshalb qualitativ: Das LkSG sieht für schwerwiegende Verstöße Bußgelder vor, die sich an der Umsatzgröße des Unternehmens orientieren, und ermöglicht damit im Einzelfall eine merkliche Belastung.

Besonders einschneidend ist die zweite Sanktionsebene: Bei einer Geldbuße oberhalb eines bestimmten Schwellenwerts kann das Unternehmen von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden. Für Energieversorger, die Netzbetrieb, Konzessionen oder Infrastrukturprojekte mit der öffentlichen Hand abwickeln, ist dieser Vergabeausschluss mitunter folgenreicher als das Bußgeld selbst.

Zivilrechtliche Haftung nach dem LkSG ist hingegen im deutschen Recht derzeit eingeschränkt. Das Gesetz selbst begründet keine unmittelbare Schadensersatzhaftung gegenüber Betroffenen im Ausland. Allerdings können europarechtliche Entwicklungen — insbesondere die EU-Lieferkettensorgfaltspflichten-Richtlinie (CSDDD) — dieses Bild mittelfristig verändern. Wer heute ein robustes LkSG-System aufbaut, ist auch für die europäische Verschärfung des Regelungsrahmens besser gerüstet.

Was sind die typischen LkSG-Risiken in der Energiewirtschaft?

Die Energiewirtschaft zeichnet sich durch besonders rohstoffintensive Lieferketten aus. Der Übergang zu erneuerbaren Energien hat dieses Risikoprofil in den letzten Jahren grundlegend verändert: Während klassische fossile Energieträger durch vergleichsweise überschaubare Lieferketten gekennzeichnet waren, erfordert der Ausbau von Photovoltaik, Windkraft und Batteriespeichern den Bezug von Materialien aus Hochrisikokontexten.

Zu den branchenspezifischen Hochrisikobereichen zählen:

  • Kobalt und Lithium für Batteriespeicher: Fördergebiete in der Demokratischen Republik Kongo und Bolivien stehen wegen Kinderarbeit und fehlender Arbeitssicherheit regelmäßig im Fokus von NGOs und BAFA-Prüfern.
  • Silizium und Solarpanele: Produktionsstätten in bestimmten Regionen Chinas sind im Zusammenhang mit Zwangsarbeit international unter Beobachtung; einige westliche Importregelungen setzen bereits Importverbote um.
  • Kupfer und Seltene Erden für Transformatoren, Windräder und Kabelinfrastruktur: Bergbauregionen in Lateinamerika, Afrika und Südostasien weisen erhöhte Risiken für Landrechte indigener Bevölkerungen und Umweltschäden auf.
  • EPC-Dienstleister (Engineering, Procurement, Construction) für Großprojekte: Bau- und Montagetätigkeiten in Ländern mit schwacher Arbeitsrechtsinfrastruktur begründen unmittelbare Haftungsrisiken.

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Stadtwerkeunternehmen aus dem norddeutschen Raum, das erstmals LkSG-pflichtig wurde und seinen Bezug von Batteriespeichersystemen auf LkSG-Konformität prüfen musste. Ausgangslage: Der Zulieferer war ein europäischer Systemintegrator, dessen Zelllieferanten aus Fernost bezogen. Vorgehen: Die Kanzlei begleitete eine dokumentierte Tier-2-Analyse, die vertragliche Verankerung von Verhaltenskodizes und die Einrichtung eines BAFA-konformen Berichtssystems. Ergebnis: Das Unternehmen konnte fristgerecht seinen ersten LkSG-Bericht einreichen und ist für anlassbezogene Nachfragen der BAFA vorbereitet.

Wie führe ich eine LkSG-konforme Risikoanalyse durch?

Eine Risikoanalyse ist nicht das Gleiche wie ein Lieferantenaudit. Die Risikoanalyse nach dem LkSG zielt auf eine systematische Priorisierung: Welche Bereiche der Lieferkette tragen die größten menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken — gemessen an Wahrscheinlichkeit und Schwere des möglichen Schadens?

Methodisch empfiehlt sich ein vierstufiges Vorgehen:

  1. Lieferkartierung (Supply Chain Mapping): Vollständige Erfassung aller unmittelbaren Zulieferer mit Angabe von Land, Branche und bezogenen Waren oder Dienstleistungen. In der Energiewirtschaft sind das häufig mehrere hundert Lieferanten.
  2. Länder- und Branchenrisikobewertung: Einordnung anhand öffentlich zugänglicher Risikoindizes — z. B. des BAFA-Hinweisdokuments zu einschlägigen Länder- und Branchenrisiken, des UN-Berichtswesens oder von ILO-Konventionsverstößen.
  3. Priorisierung: Konzentration auf Hochrisikobereiche. Das Gesetz verlangt keine perfekte Analyse aller Lieferanten, sondern eine risikobasierte Priorisierung. Ressourcen sind auf die kritischen Positionen zu konzentrieren.
  4. Dokumentation: Das Ergebnis ist schriftlich festzuhalten und in den Jahresbericht einzufließen. Die BAFA prüft, ob die Methodik nachvollziehbar und das Ergebnis plausibel ist.

Die Risikoanalyse ist kein Einmalvorgang. Sie ist mindestens jährlich zu wiederholen — und anlassbezogen dann, wenn neue Beschaffungsquellen erschlossen, neue Risikoinformationen bekannt oder neue rechtliche Anforderungen wirksam werden.

Welche vertraglichen Anforderungen stellt das LkSG an Lieferantenbeziehungen?

Das LkSG verpflichtet Unternehmen, angemessene Maßnahmen zur Prävention bei unmittelbaren Zulieferern zu ergreifen. Der primäre Hebel ist vertraglich: Die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Erwartungen sind in Lieferantenverträgen oder in einem Verhaltenskodex (Code of Conduct) zu verankern, dessen Einhaltung der Zulieferer vertraglich zusichert.

In der Praxis sind folgende vertragliche Elemente Standard geworden:

  • Vertragsklauseln zur Einhaltung der relevanten LkSG-Schutzgüter (Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit, Mindestlohnstandards, Arbeitssicherheit, Umweltschutz)
  • Audit- und Auskunftsrechte zugunsten des abnehmenden Unternehmens
  • Pflicht zur Weitergabe der Anforderungen an Sub-Lieferanten (sog. Kaskadenklausel)
  • Kündigungs- und Suspendierungsrechte bei nachgewiesenen Verstößen

Wichtig ist: Das Vorhandensein von Vertragsklauseln allein genügt nicht. Die BAFA erwartet, dass Unternehmen die Einhaltung auch tatsächlich überwachen — durch Selbstauskünfte der Lieferanten, unabhängige Zertifizierungen oder stichprobenartige Prüfungen. Eine Kaskadenklausel ohne Monitoring ist insoweit kein verlässlicher Compliance-Nachweis.

Wie verhält sich das LkSG zur kommenden EU-Lieferkettensorgfaltspflicht-Richtlinie (CSDDD)?

Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) — kurz: EU-Lieferkettensorgfaltspflicht-Richtlinie — ist auf europäischer Ebene verabschiedet worden und muss von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Gegenüber dem deutschen LkSG weist sie in mehreren Punkten schärfere Anforderungen auf: erweiterter Anwendungsbereich, tiefere Einbeziehung der Lieferkette, stärkere zivilrechtliche Haftung und Verpflichtung zur Klimaübergangsstrategie.

Für Energieunternehmen, die bereits nach dem LkSG aufgestellt sind, bedeutet das: Der Aufwand für die Umstellung auf CSDDD-Anforderungen ist geringer, als ihn Unternehmen ohne LkSG-System betreiben müssten. Wer jetzt ein dokumentiertes, BAFA-konformes System aufbaut, schafft eine Grundlage, die sich für die europäische Erweiterung des Regelungsrahmens weiterentwickeln lässt.

Welche genauen Übergangsfristen und Schwellenwerte die CSDDD für die jeweiligen Unternehmensgrößen vorsehen wird, hängt von der nationalen Umsetzungsgesetzgebung ab, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Beitrags noch nicht abgeschlossen ist. Die genaue Frist ist im Einzelfall anwaltlich prüfen zu lassen.

Was bedeutet LkSG-Compliance für inhabergeführte Mittelstandsunternehmen in der Energiebranche?

Inhabergeführte Stadtwerke, regionale Energieversorger und mittelständische Projektierer von Erneuerbare-Energien-Anlagen stehen vor einer besonderen Herausforderung: Sie haben häufig keine spezialisierte Compliance-Abteilung und müssen die LkSG-Anforderungen mit den vorhandenen Ressourcen der Rechts- oder Beschaffungsabteilung umsetzen.

Nach unserer Erfahrung in der Beratung mittelständischer Energieunternehmen sind es drei Faktoren, die den Unterschied zwischen einer funktionierenden LkSG-Umsetzung und einem bloßen Papiersystem ausmachen:

  • Integriertes Verantwortungsmodell: Die LkSG-Verantwortung sollte klar zugewiesen sein — an eine Person oder Funktion, die Zugang zur Geschäftsführung hat und Entscheidungen zur Beschaffung beeinflussen kann.
  • Digitale Dokumentation: BAFA und Stakeholder erwarten eine nachvollziehbare Dokumentation. Eine einfache, strukturierte Datenablage ist besser als ein komplexes System, das nicht gepflegt wird.
  • Proportionalität: Das LkSG verlangt keine perfekte Null-Risiko-Lieferkette, sondern angemessene Bemühungen. Was angemessen ist, bemisst sich an Unternehmensgröße, Ressourcen und dem tatsächlichen Risikoprofil der Lieferkette.

Für Geschäftsführer persönlich ist entscheidend: Die Haftung nach dem LkSG trifft das Unternehmen als juristische Person — nicht den Geschäftsführer unmittelbar. Allerdings können sich aus allgemeinen gesellschaftsrechtlichen Sorgfaltspflichten (Pflicht zur ordnungsgemäßen Unternehmensführung) und aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht mittelbare persönliche Verantwortlichkeiten ergeben, wenn schwerwiegende organisatorische Versäumnisse vorliegen.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des LkSG in der Energiewirtschaft. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Lieferantenstruktur, Ihrer bestehenden Vertragswerke und des aktuellen Stands Ihrer Sorgfaltspflichtdokumentation. Für eine erste Einschätzung Ihrer Situation wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Wie ist das Verhältnis zwischen LkSG und Steuer- sowie Wirtschaftsstrafrecht?

LkSG-Verstöße können in der Praxis eine steuer- und strafrechtliche Dimension entwickeln, die häufig unterschätzt wird. Drei Schnittstellen sind besonders relevant:

Schnittstelle 1 — Ordnungswidrigkeitenrecht: Bußgelder nach dem LkSG sind Ordnungswidrigkeitenrecht und unterliegen dem OWiG. Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer können als Aufsichtspflichtige nach § 130 OWiG persönlich mit Geldbußen belegt werden, wenn organisatorische Mängel zu LkSG-Verstößen geführt haben.

Schnittstelle 2 — Steuerliche Abzugsfähigkeit: Aufwendungen für LkSG-Compliance-Systeme — Risikoanalysen, Audits, Schulungen, Softwarelösungen — sind als Betriebsausgaben abzugsfähig. Ihre steuerliche Einordnung ist im Einzelfall abhängig von der konkreten Ausgestaltung und dem Zusammenhang mit dem unternehmerischen Tätigkeitsbereich.

Schnittstelle 3 — Wirtschaftsstrafrecht: Werden LkSG-relevante Verstöße in der Lieferkette bekannt — etwa Beteiligung an Menschenhandel oder Korruption im Beschaffungsumfeld — und verschweigt ein Unternehmen diese Information, können Beihilfe- oder Unterlassensverantwortlichkeiten nach dem StGB entstehen. Das ist keine theoretische Gefahr: In der Energiewirtschaft, wo staatliche Stellen in verschiedenen Ländern in Rohstoffketten involviert sind, ist Korruption ein strukturelles Risiko.

Wie bereite ich meinen ersten LkSG-Bericht vor?

Der LkSG-Bericht ist kein Marketingdokument. Er ist ein behördlich eingereichtes Rechenschaftsdokument, das der BAFA vorgelegt wird und öffentlich einsehbar ist. Formale Anforderungen sowie die inhaltlichen Mindestangaben hat die BAFA in Leitfäden und Fragebögen konkretisiert.

Inhaltlich muss der Bericht abdecken:

  • Beschreibung des Unternehmens und der wesentlichen Lieferketten
  • Verantwortlichkeiten im Unternehmen für das LkSG-Management
  • Ergebnisse der Risikoanalyse: identifizierte Risiken und Priorisierung
  • Ergriffene Präventionsmaßnahmen (einschließlich Lieferantenbewertung und Vertragsgestaltung)
  • Ergriffene Abhilfemaßnahmen bei identifizierten Verletzungen
  • Funktionsfähigkeit des Beschwerdeverfahrens
  • Vorausschauende Maßnahmen für das nächste Berichtsjahr

Unternehmen, die gleichzeitig nach anderen Nachhaltigkeitsrahmenwerken berichten — etwa nach der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) oder dem GRI-Standard —, können Synergien nutzen. Es ist jedoch zu beachten, dass der LkSG-Bericht eigenen gesetzlichen Anforderungen folgt, die nicht vollständig durch CSRD-Reporting abgedeckt werden.

Was passiert, wenn ich eine BAFA-Anfrage erhalte?

Eine BAFA-Anfrage ist kein unmittelbares Bußgeldverfahren — sie ist zunächst eine behördliche Informationsanforderung. Das bedeutet: Das Unternehmen hat die Möglichkeit, durch eine sorgfältige und vollständige Antwort Klarheit zu schaffen und eine Eskalation zu verhindern. Wer hingegen unvollständig, widersprüchlich oder verspätet antwortet, erhöht das Risiko einer formellen Bußgeldprüfung erheblich.

Folgende Schritte haben sich in der Praxis bewährt:

  1. Sofortige Sichtung: Art und Umfang der Anfrage sofort intern klären. Handelt es sich um eine allgemeine Berichtsrüge oder um eine anlassbezogene Prüfung eines konkreten Sachverhalts?
  2. Anwaltliche Begleitung: BAFA-Verfahren sind Verwaltungsverfahren. Antworten haben Rechtswirkungen. Die Einbeziehung eines auf Compliance und Wirtschaftsverwaltungsrecht spezialisierten Anwalts ist ab dem ersten Schreiben sinnvoll.
  3. Dokumentenprüfung: Alle intern vorhandenen Unterlagen zur LkSG-Umsetzung zusammenstellen und auf Vollständigkeit und Konsistenz prüfen.
  4. Antwortfrist beachten: Die BAFA setzt in der Regel eine konkrete Antwortfrist. Fristverlängerungen sind unter Umständen möglich, müssen aber aktiv beantragt werden.

Welche nächsten Schritte empfiehlt BRANDT & FALK für Energieunternehmen?

Die Umsetzung der Lieferkettensorgfaltspflichten ist kein Einmalprojekt, sondern ein dauerhafter Compliance-Prozess. Für Energieunternehmen, die gerade beginnen oder ihr bestehendes System stärken wollen, empfiehlt sich folgende Prioritätensetzung:

  1. Anwendbarkeit klären: Prüfen, ob das Unternehmen (ggf. als Teil eines Konzerns) die Schwellenwerte des LkSG erreicht.
  2. Verantwortlichkeit benennen: Interne Zuständigkeit für das LkSG-Management verbindlich zuweisen.
  3. Risikoanalyse initiieren: Mit der Lieferkartierung beginnen und branchenspezifische Hochrisikobereiche priorisieren.
  4. Vertragswerk anpassen: Lieferantenverträge und Einkaufsbedingungen um LkSG-konforme Klauseln ergänzen.
  5. Beschwerdeverfahren einrichten: Zugänglichen Kanal für Hinweise schaffen — intern oder über einen Drittanbieter.
  6. Berichtsprozess aufsetzen: Frühzeitig mit der Dokumentation beginnen; der BAFA-Bericht ist kein Sprint, sondern das Ergebnis eines ganzjährigen Prozesses.
  7. Rechtliche Begleitung sicherstellen: Für LkSG-Fragen mit Bußgeld-, Vertrags- oder BAFA-Verfahrensrelevanz anwaltliche Begleitung einplanen.

Die vorstehende Übersicht deckt die typischen Ausgangssituationen ab. Ihr konkretes Compliance-Umfeld — die Struktur Ihrer Lieferkette, Ihre Unternehmensgröße und Ihre bisherigen Dokumentationsunterlagen — erfordert eine individuelle Einschätzung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Häufige Fragen: LkSG-Umsetzung in der Energiewirtschaft

Ab wann gilt das LkSG für mein Energieunternehmen?

Das LkSG gilt seit dem 1. Januar 2023 für Unternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmern in Deutschland und seit dem 1. Januar 2024 für Unternehmen ab 1.000 Arbeitnehmern. Für die Schwellenberechnung ist der Gesamtbeschäftigtenbestand des inländischen Unternehmens maßgeblich. Konzernstrukturen sind dabei sorgfältig zu bewerten. Liegt Ihr Unternehmen nahe an der Schwelle, empfiehlt sich eine anwaltliche Klärung, bevor das nächste Geschäftsjahr beginnt.

Müssen auch mittelbare Zulieferer in die Risikoanalyse einbezogen werden?

Mittelbare Zulieferer — also Lieferanten Ihrer direkten Lieferanten — sind grundsätzlich nicht Gegenstand der regelmäßigen jährlichen Risikoanalyse. Sie sind jedoch anlassbezogen einzubeziehen, sobald das Unternehmen substantiierte Kenntnis einer möglichen Menschenrechtsverletzung oder eines Umweltverstoßes in dieser Stufe erlangt. In der Energiewirtschaft, wo Rohstofflieferketten oft mehrere Stufen umfassen, ist dieser Mechanismus besonders relevant.

Was ist der Unterschied zwischen einem Lieferantenaudit und der LkSG-Risikoanalyse?

Die Risikoanalyse nach dem LkSG ist eine systematische Bewertung und Priorisierung von Risiken auf Basis von Länder-, Branchen- und produktspezifischen Faktoren. Ein Lieferantenaudit ist ein konkretes Prüfinstrument für einen einzelnen Lieferanten. Die Risikoanalyse kommt zeitlich und konzeptionell vor dem Audit: Sie entscheidet, welche Lieferanten überhaupt auditiert werden sollen. Beide Instrumente ergänzen sich, sind aber nicht austauschbar.

Kann mein Unternehmen von öffentlichen Vergaben ausgeschlossen werden?

Ja. Das LkSG sieht vor, dass Unternehmen, gegen die ein Bußgeld oberhalb eines bestimmten Schwellenwerts verhängt wurde, für einen definierten Zeitraum von der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden können. Für Energieversorger mit Konzessionsverträgen, Netzpachtverträgen oder öffentlichen Infrastrukturprojekten ist dieser Sanktionsmechanismus unter Umständen schwerwiegender als das Bußgeld selbst. Die genauen Schwellenwerte sind anwaltlich zu prüfen.

Haftet der Geschäftsführer persönlich für LkSG-Verstöße?

Das LkSG richtet Bußgelder primär gegen das Unternehmen als juristische Person. Geschäftsführer und Vorstände können jedoch nach § 130 OWiG persönlich haftbar gemacht werden, wenn organisatorische Versäumnisse — etwa das Unterlassen der Einrichtung eines Compliance-Systems — kausal für einen LkSG-Verstoß waren. Daneben können allgemeine gesellschaftsrechtliche Sorgfaltspflichten eine persönliche Verantwortlichkeit begründen.

Was muss das Beschwerdeverfahren nach dem LkSG enthalten?

Das Beschwerdeverfahren muss niedrigschwellig zugänglich, vertraulich und effektiv sein. Es muss Personen, die von den Geschäftsaktivitäten oder den Aktivitäten von Zulieferern betroffen sind, die Möglichkeit geben, auf menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken hinzuweisen. Das Unternehmen muss eingehende Hinweise prüfen und die Ergebnisse dokumentieren. Die BAFA kontrolliert nicht nur das formale Vorhandensein, sondern auch die tatsächliche Funktionsfähigkeit des Verfahrens.

Wie verhält sich das LkSG zur EU-Nachhaltigkeitsberichtspflicht (CSRD)?

CSRD und LkSG sind zwei unterschiedliche Regelungssysteme mit teilweise überlappenden Anforderungen. Die CSRD verpflichtet Unternehmen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung nach European Sustainability Reporting Standards (ESRS); das LkSG regelt operative Sorgfaltspflichten und die Berichterstattung an die BAFA. Synergien bei der Datenbeschaffung sind nutzbar. Eine vollständige Deckungsgleichheit besteht jedoch nicht — der LkSG-Bericht folgt eigenen gesetzlichen Anforderungen.

Welche Bedeutung hat das LkSG für die Finanzierung von Energieprojekten?

Institutionelle Investoren und Finanzierungspartner — insbesondere Förderbanken und ESG-orientierte Investoren — fragen LkSG-Konformität zunehmend als Finanzierungsbedingung ab. Ein nachgewiesenes, dokumentiertes LkSG-System kann die Kreditwürdigkeit und Investorenattraktivität eines Energieunternehmens positiv beeinflussen. Umgekehrt können fehlende Nachweise oder laufende BAFA-Verfahren die Refinanzierung von Projekten erschweren.

Müssen Tochtergesellschaften ein eigenes LkSG-System aufbauen?

Wenn die Tochtergesellschaft selbst die Schwellenwerte des LkSG erreicht, trifft sie die volle eigenständige Pflicht. Auch ohne Erreichen der Schwelle kann sie in den Geltungsbereich fallen, wenn sie als Teil des Konzerns in die Lieferkette des pflichtigen Mutterunternehmens eingebunden ist. Eine koordinierte Konzernstrategie, die Verantwortlichkeiten und Berichtspflichten klar zuweist, ist in solchen Strukturen effizienter als ein isoliertes Vorgehen der einzelnen Gesellschaften.

Was passiert, wenn ein Lieferant einen Verhaltenskodex nicht unterzeichnen will?

Das LkSG verlangt keine bedingungslose Unterzeichnung durch jeden Lieferanten, aber es verlangt angemessene Präventionsmaßnahmen. Verweigert ein Lieferant jede Mitwirkung, ist das ein Risikosignal, das dokumentiert und bewertet werden muss. Je nach Risikoprofil kann das zu einer verstärkten Überwachung, einer veränderten Vertragsgestaltung oder — bei schwerwiegenden Risiken — zur Prüfung der Beendigung der Geschäftsbeziehung führen. Das Gesetz verlangt eine risikobasierte Entscheidung, keine starre Regel.

Welche Fristen gelten für die BAFA-Berichterstattung?

Der jährliche LkSG-Bericht ist spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres auf der BAFA-Website hochzuladen. Bei einem kalenderjahrgleichen Geschäftsjahr bedeutet das: Abgabefrist bis zum 30. April des Folgejahres. Verspätete Berichte oder das vollständige Unterlassen der Berichterstattung können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Eine frühzeitige interne Planung des Berichtsprozesses — idealerweise beginnend im dritten Quartal des Berichtsjahres — ist daher empfehlenswert.

Lohnt sich ein externer LkSG-Dienstleister oder sollte das intern aufgebaut werden?

Für inhabergeführte Mittelstandsunternehmen ohne eigene Compliance-Abteilung ist eine hybride Lösung häufig sinnvoll: Die strategische Verantwortung und rechtliche Einordnung bleiben intern; operativ können Risikoanalysen, Lieferantenbefragungen und Berichtserstellung durch spezialisierte Dienstleister unterstützt werden. Entscheidend ist, dass das Management die wesentlichen Entscheidungen versteht und nachvollziehen kann — eine vollständige Auslagerung ohne eigene Kompetenz birgt Risiken bei BAFA-Prüfungen.

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Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Compliance-Fragen, insbesondere bei der Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG), bei BAFA-Verfahren sowie im Wirtschaftsstrafrecht und Steuerstreit. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist auf mittelständische Unternehmensstrukturen ausgerichtet und verbindet anwaltliche Tiefe mit praxisorientierter Beratung auf Entscheiderebene. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Matthias Wegener · fachlich geprüft von Dr. Carolin Hoffmann

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