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Steuerstreit, Wirtschaftsstrafrecht & Compliance · Rechtsgebiet 4 · Rechtsanalyse

Lieferkettensorgfaltspflichten (LkSG) umsetzen – Energiewirtschaft: Rechtslage und Optionen

Das LkSG verpflichtet Unternehmen ab einer bestimmten Betriebsgröße, Risikoanalysen durchzuführen, Präventions- und Abhilfemaßnahmen zu etablieren sowie jährlich gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu berichten.

Ein mittelständischer Energieversorger bezieht Solarmodule aus Südostasien, Turbinenbauteile aus Osteuropa und Netzkomponenten aus einem Zuliefernetz, das sich über mehrere Kontinente erstreckt. Genau in dieser unternehmerischen Normalität liegt heute ein erhebliches Rechts- und Haftungsrisiko: Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet betroffene Unternehmen, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten entlang ihrer gesamten Lieferkette zu erfüllen – mit handfesten Konsequenzen für Geschäftsführer und Unternehmen, die diesen Pflichten nicht nachkommen.

Das LkSG verpflichtet Unternehmen ab einer bestimmten Betriebsgröße, Risikoanalysen durchzuführen, Präventions- und Abhilfemaßnahmen zu etablieren sowie jährlich gegenüber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu berichten. Für die Energiewirtschaft mit ihren komplexen, global verzweigten Beschaffungsketten bedeutet dies einen strukturierten Aufbau von Compliance-Systemen, der weit über bloße Dokumentationspflichten hinausgeht. Verstöße können Bußgelder, öffentliche Rügen und einen Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge nach sich ziehen.

Dieser Beitrag analysiert die geltende Rechtslage, zeigt typische Risikoprofile in der Energiewirtschaft auf und gibt Geschäftsführern eine strukturierte Handlungsgrundlage für die LkSG-Umsetzung.

Rechtsrahmen und Anwendungsbereich: Wen trifft das LkSG?

Das LkSG findet auf Unternehmen Anwendung, die ihren Sitz oder ihre Hauptverwaltung in Deutschland haben und – gestaffelt nach Einführungsphase – eine bestimmte Mitarbeiterzahl überschreiten. Seit dem 1. Januar 2023 gilt das Gesetz für Unternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmern in Deutschland; seit dem 1. Januar 2024 ist der Schwellenwert auf 1.000 Arbeitnehmer abgesenkt worden. Energieversorger, Stadtwerke, Netzbetreiber und Projektentwickler im Bereich erneuerbarer Energien, die diese Grenze überschreiten, unterliegen damit vollumfänglich dem Regelungsregime des LkSG.

Entscheidend für die Praxis ist, dass der Gesetzgeber nicht auf den Konzernabschluss, sondern auf die Anzahl der im Inland beschäftigten Arbeitnehmer abstellt – und zwar einschließlich der im Ausland beschäftigten Leiharbeitnehmer, die für das Unternehmen tätig sind. In der Energiewirtschaft, wo Tochtergesellschaften für Windparks, Photovoltaik-Projekte oder Netzgesellschaften häufig separate Gesellschaften bilden, stellt sich die Frage der konzernweiten Zurechnung. Nach der BAFA-Verwaltungspraxis können konzernangehörige Gesellschaften die Sorgfaltspflichten koordiniert erfüllen, die rechtliche Verantwortung verbleibt jedoch beim jeweiligen verpflichteten Unternehmen.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass mittelständische Energieversorger ihren Schwellenwert unterschätzen, weil sie Leiharbeitnehmer, entsandte Mitarbeiter und konzerninterne Servicegesellschaften nicht systematisch einbeziehen. Eine vollständige Bestandsaufnahme der Beschäftigungsstrukturen sollte daher am Anfang jeder LkSG-Implementierung stehen.

Daneben entfaltet das LkSG eine erhebliche mittelbare Wirkung auf Unternehmen unterhalb des Schwellenwerts: Wenn ein großer Energiekonzern oder Netzbetreiber als unmittelbarer Zulieferer oder Dienstleistungspartner seiner eigenen LkSG-Pflicht nachkommen muss, gibt er die Sorgfaltsanforderungen vertraglich an seine Lieferanten weiter – auch wenn diese selbst das Gesetz nicht direkt adressiert. Für inhabergeführte Zulieferer von Kabelschutzrohren, Transformatoren oder Montage-Dienstleistungen bedeutet das: LkSG-Anforderungen kommen über den Vertragsweg, ohne dass der Gesetzgeber sie direkt erfasst.

Welche Sorgfaltspflichten muss ein Energieunternehmen konkret erfüllen?

Das LkSG definiert einen Katalog von sieben Kernsorgfaltspflichten, die das verpflichtete Unternehmen entlang seiner gesamten Lieferkette – differenziert nach eigenem Geschäftsbereich, unmittelbaren Zulieferern und mittelbaren Zulieferern – zu erfüllen hat. Diese Pflichten sind nicht auf eine einmalige Prüfung ausgelegt, sondern als kontinuierlicher Prozess konzipiert.

Erstens die Risikoanalyse (§ 5 LkSG): Das Unternehmen ist verpflichtet, einmal jährlich und anlassbezogen eine Analyse der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken in seiner Lieferkette durchzuführen. Für Energieunternehmen betrifft das insbesondere die Beschaffung von Photovoltaik-Modulen (Rohstoff Polysilizium, Produktionsstandorte in Regionen mit Zwangsarbeitsrisiko), Batteriespeichersystemen (Kobalt-Lieferkette aus dem Kongo), Seltene-Erden-Komponenten für Windkraftgeneratoren sowie Stahlprodukte für Offshore-Fundamente.

Zweitens sind Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern zu verankern (§ 6 LkSG). Das Gesetz verlangt eine Grundsatzerklärung des Unternehmens zu seiner menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltsstrategie – unterzeichnet von der Geschäftsführung. Daneben sind Lieferantenbewertungssysteme, vertragliche Zusicherungen und Auditprogramme zu implementieren. In der Mandatspraxis sehen wir, dass Energieunternehmen die Grundsatzerklärung häufig schnell erstellen, die operativen Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Lieferantennetzwerk jedoch erheblich aufwändiger zu implementieren sind.

Drittens sind Abhilfemaßnahmen (§ 7 LkSG) zu ergreifen, wenn das Unternehmen Kenntnis von einer tatsächlichen Verletzung erlangt oder bei einem mittelbaren Zulieferer substantiierte Kenntnis erlangt. Das Gesetz unterscheidet dabei nach Kausalitätsnähe: Beim unmittelbaren Zulieferer trifft das Unternehmen eine unmittelbare Handlungspflicht bis hin zur Beendigung der Geschäftsbeziehung; beim mittelbaren Zulieferer genügt eine risikominimierte Reaktion. Spätestens bei Kenntnis einer Verletzung besteht konkreter Handlungsdruck, der dokumentiert werden muss.

Viertens ist ein Beschwerdeverfahren einzurichten (§ 8 LkSG), das es Personen innerhalb und außerhalb des Unternehmens ermöglicht, menschenrechtliche oder umweltbezogene Risiken zu melden. Dies kann als unternehmensinternes System oder durch Beteiligung an einem branchenweiten Mechanismus erfolgen.

Fünftens sind Dokumentations- und Berichtspflichten gegenüber dem BAFA zu erfüllen (§§ 10, 12 LkSG). Der Jahresbericht ist spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres auf der Unternehmenswebsite zu veröffentlichen und dem BAFA zu übermitteln. Das BAFA prüft den Bericht und kann Nachforderungen stellen.

Energiewirtschaft: Typische Risikokonstellationen in der Beschaffungskette

Kein anderer Sektor steht beim LkSG vor einer so breit gefächerten Rohstoff- und Komponentenvielfalt wie die Energiewirtschaft. Die Transformation des Energiesystems – Ausbau erneuerbarer Energien, Netzmodernisierung, Batteriespeicher – zieht neue Beschaffungsketten auf, die in kurzer Zeit erhebliche menschenrechtliche Risikofelder erschlossen haben.

Für Photovoltaik-Projekte ist die Polysilizium-Lieferkette seit Jahren unter besonderer Beobachtung – sowohl von Regulatoren als auch von NGOs und Einkaufskooperationen. Berichte internationaler Menschenrechtsorganisationen deuten auf strukturelle Risiken in bestimmten Produktionsregionen hin. Energieunternehmen, die Module aus diesen Regionen beziehen, sind nach dem LkSG verpflichtet, im Rahmen ihrer Risikoanalyse diese Lieferketten besonders zu gewichten und entweder Nachweise einzufordern oder auf Alternativprodukte auszuweichen. Wir beraten regelmäßig Projektentwickler, die in ihrer Lieferkettenstrategie zwischen verfügbaren Modullieferanten und vertretbarem Risikoniveau abwägen müssen.

Für die Batteriespeicherbranche ist der Kobalt-Bezug aus der Demokratischen Republik Kongo ein strukturelles Thema: Artisanaler Kleinbergbau (ASM) unter menschenrechtlich problematischen Bedingungen gilt als anerkanntes Risikoprofil. Energiespeicherprojekte im Rahmen von Netzstabilisierungsmaßnahmen oder Quartierspeicherlösungen ziehen diese Lieferkette nach. Für die LkSG-Risikoanalyse bedeutet das eine zwingend vertiefte Auseinandersetzung mit dem Zertifizierungssystem der unmittelbaren Batterielieferanten.

Windenergieprojekte stehen vor dem Thema Seltener Erden – insbesondere Neodym und Dysprosium für Permanentmagnet-Generatoren – mit Bezug zu Abbau- und Raffinierungsstandorten, für die Umwelt- und Arbeitsschutzrisiken dokumentiert sind. Offshore-Windparks sind zudem auf Stahlstrukturen und Monopilings angewiesen, deren Produktionsketten in Ostasien erhebliche Risiken im Bereich Arbeitsschutz aufweisen können.

Schließlich sind Energieversorger, die konventionelle Erzeugungsanlagen betreiben, mit Kohle- und Gasversorgungsketten konfrontiert, in denen menschenrechtliche Risiken in Abbau- und Förderländern bestehen. Auch wenn der politische Schwerpunkt auf erneuerbaren Energien liegt, bleibt die Sorgfaltspflicht gegenüber fossilen Bezugsquellen – soweit noch betrieben – vollständig erhalten.

Wie funktioniert die BAFA-Aufsicht und welche Bußgelder drohen?

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist die zentrale Vollzugsbehörde des LkSG. Es prüft die eingereichten Jahresberichte, kann Auskunftsersuchen stellen, Vor-Ort-Kontrollen durchführen und bei Verstößen Bußgelder verhängen. Die Bandbreite der behördlichen Befugnisse reicht von der Aufforderung zur Nachbesserung des Berichts bis zur förmlichen Beseitigungsanordnung.

Das Gesetz sieht für Verstöße einen gestaffelten Bußgeldrahmen vor. Das LkSG selbst normiert Bußgelder nach § 24 LkSG, wobei die Höhe des Bußgelds bei umsatzstarken Unternehmen an den Jahresumsatz geknüpft ist: Bei Unternehmen, deren durchschnittlicher Jahresumsatz 400 Millionen Euro übersteigt, kann das Bußgeld bis zu zwei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes betragen. Dieser umsatzbezogene Rahmen ist für große Energiekonzerne und Netzbetreiber besonders relevant. Daneben kann die Verletzung von Berichtspflichten und die Verletzung der Sorgfaltspflichten selbst mit Bußgeldern im sechsstelligen Bereich geahndet werden. Die genaue Anwendung des Bußgeldrahmens auf den Einzelfall ist durch die BAFA-Praxis noch in Entwicklung – anwaltliche Begleitung ist daher bei Aufsichtsverfahren unabdingbar.

Besonders weitreichend ist die Regelung zum Vergabeausschluss: Unternehmen, gegen die wegen eines LkSG-Verstoßes ein Bußgeld von mindestens 175.000 Euro rechtskräftig verhängt wurde, können nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) vorübergehend von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden. Für Energieunternehmen, die als Netzbetreiber im regulierten Bereich tätig sind oder an Ausschreibungen für Offshore-Windparks oder Netzinfrastruktur teilnehmen, ist dieser Ausschluss ein existenzielles Risiko.

Welche Konsequenzen drohen dem Geschäftsführer persönlich? Das LkSG enthält keine eigenständige persönliche Haftung der Organe. Die Geschäftsführerhaftung ergibt sich vielmehr aus dem allgemeinen Gesellschaftsrecht: Verletzt der Geschäftsführer seine Legalitätspflicht, indem er bekannte LkSG-Pflichten nicht umsetzt, und entsteht der Gesellschaft dadurch ein Schaden – etwa durch ein verhängtes Bußgeld – kann die Gesellschaft den Geschäftsführer im Innenverhältnis in Regress nehmen. In der Mandatspraxis sehen wir zunehmendes Interesse von Gesellschaftern und Beiräten, die eine förmliche Dokumentation der LkSG-Umsetzung als Entlastungsgrundlage für den Geschäftsführer verlangen.

Schnittstelle zur europäischen Lieferkettensorgfaltspflichtenrichtlinie (CSDDD)

Das LkSG ist nicht das Endpunkt der Regulierung. Die Europäische Union hat mit der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD, auch CS3D) eine europäische Rahmennorm verabschiedet, die das LkSG inhaltlich und organisatorisch übertreffen wird. Die CSDDD ist im Juli 2024 in Kraft getreten; die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit zur Umsetzung in nationales Recht.

Für Energieunternehmen bedeutet die CSDDD eine erhebliche Erweiterung: Sie erfasst nicht nur menschenrechtliche Risiken, sondern verpflichtet die betroffenen Unternehmen auch zu einem Plan zur Transformation ihres Geschäftsmodells im Einklang mit dem 1,5-Grad-Ziel des Pariser Abkommens. Das hat für die Energiewirtschaft eine weit über das LkSG hinausgehende strategische Dimension. Daneben sieht die CSDDD – anders als das LkSG – eine zivilrechtliche Haftung der Unternehmen für Schäden vor, die durch Sorgfaltspflichtverletzungen in der Lieferkette entstehen. Das stellt einen qualitativen Haftungssprung dar.

Die Frage, ob das LkSG nach Umsetzung der CSDDD fortgilt oder durch eine überarbeitete nationale Norm ersetzt wird, ist zum Redaktionszeitpunkt noch offen. Unternehmen sind gut beraten, ihre LkSG-Strukturen so aufzubauen, dass sie als Grundlage für die CSDDD-Compliance tragfähig sind – und nicht zweimal aufgebaut werden müssen.

Wie baut ein Energieunternehmen ein LkSG-Compliance-System auf?

Ein rechtlich tragfähiges LkSG-Compliance-System in der Energiewirtschaft folgt einer klaren Architektur, die in der Praxis auf fünf Bausteinen beruht. Kein Baustein ist optional – das BAFA-Prüfschema orientiert sich an allen gesetzlichen Kernanforderungen.

Baustein 1: Governance-Verortung und Grundsatzerklärung. Die Verantwortung für das LkSG-Compliance-System muss auf Geschäftsführungsebene verankert sein. Die Grundsatzerklärung nach § 6 Abs. 2 LkSG ist von der Geschäftsführung zu unterzeichnen und muss die menschenrechtliche Sorgfaltsstrategie, die relevanten Risikofelder sowie die Präventions- und Abhilfemechanismen in Grundzügen beschreiben. Sie ist kein Marketingdokument, sondern das rechtliche Fundament des Systems.

Baustein 2: Risikoanalyse und Lieferantensegmentierung. Die Risikoanalyse hat das Ziel, die Lieferkette nach der Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere menschenrechtlicher und umweltbezogener Risiken zu gewichten. Für Energieunternehmen empfiehlt sich eine Segmentierung nach Materialkategorien (Photovoltaik, Batterien, Windkraftkomponenten, konventionelle Energieträger), Einkaufsvolumen und Herkunftsregion. Branchenspezifische Risikoatlanten – etwa von der Bundesregierung oder internationalen Organisationen wie dem OECD Leitfaden für die Mineralienlieferkette – können als Orientierungsrahmen dienen, ersetzen aber nicht die unternehmensindividuelle Risikoanalyse.

Baustein 3: Präventionsmaßnahmen und Lieferantenmanagement. Auf Basis der Risikoanalyse sind gegenüber den identifizierten Hochrisikolieferanten vertragliche Zusicherungen (Code of Conduct, ESG-Klauseln), Selbstauskünfte und – bei signifikanten Volumina oder Risikoprofilen – Vor-Ort-Audits oder Drittaudits zu implementieren. Die Verknüpfung mit dem Einkaufsprozess, also die systematische Voraussetzung von LkSG-relevanten Nachweisen schon bei der Lieferantenqualifizierung, ist der effizienteste Ansatz. Kurzfristige Beschaffungsentscheidungen, die unter Zeitdruck Lieferantenpflichten umgehen, sind aus Compliance-Sicht besonders gefährlich.

Baustein 4: Beschwerde- und Hinweisgebersystem. Das Beschwerdeverfahren muss barrierefrei und anonym zugänglich sein. In der Energiewirtschaft, wo Subunternehmer und Montageteams auf Baustellen oft keine etablierten Gewerkschaftskanäle haben, ist ein niedrigschwelliges Meldesystem besonders relevant. Die Verknüpfung mit dem bestehenden Hinweisgeberschutzsystem nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) bietet sich an, da viele Unternehmen ohnehin beide Systeme parallel aufbauen.

Baustein 5: Berichterstattung und BAFA-Kommunikation. Der Jahresbericht nach § 10 LkSG ist in der von der BAFA vorgegebenen Struktur zu erstellen. Er ist kein Nachhaltigkeitsbericht, sondern ein Rechenschaftsdokument über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten. Die BAFA hat in ihrer Aufsichtspraxis deutlich gemacht, dass sie substanzielle, nachvollziehbare Berichte erwartet – keine Allgemeinplätze. Die Erfahrung zeigt: Unternehmen, die ihren Bericht präzise und selbstkritisch aufbauen, stehen bei BAFA-Rückfragen deutlich besser da als jene, die generische ESG-Bausteine einfügen.

Mikro-Fall aus der Mandatspraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen mittelständischen Stadtwerkekonzern aus dem Bereich Strom- und Wärmeversorgung mit rund 1.200 Beschäftigten. Ausgangslage: Das Unternehmen war ab dem 1. Januar 2024 LkSG-pflichtig und hatte bis zur Mandatserteilung weder eine Grundsatzerklärung erstellt noch eine strukturierte Risikoanalyse durchgeführt. Die Beschaffungskette umfasste Solarpaneele, Batteriespeicher für ein kommunales Quartierspeicherprojekt und Transformatoren verschiedener Hersteller. Vorgehen: Zunächst wurde eine vollständige Bestandsaufnahme der Lieferantenstruktur und Einkaufsvolumina vorgenommen. Auf Basis einer priorisierten Risikoanalyse – mit besonderem Fokus auf die Batteriezellen-Lieferkette – wurden Lieferantenfragebögen entwickelt, eine Grundsatzerklärung erarbeitet und ein internes Hinweisgebersystem implementiert, das das bestehende Compliance-System des Unternehmens ergänzte. Das Unternehmen konnte den ersten BAFA-Bericht termingerecht und in substanzielle Tiefe erstellen. Das Ergebnis: Eine revisionssichere Compliance-Struktur, die zugleich als Grundlage für die bevorstehende CSDDD-Anpassung nutzbar ist – ohne doppelten Aufwand.

Gibt es eine Selbsteinschätzung für Geschäftsführer: Wo steht Ihr Unternehmen?

Die folgende Entscheidungsmatrix erlaubt eine erste Selbsteinschätzung zur LkSG-Compliance-Reife – ohne Anspruch auf Vollständigkeit und ohne Ersatz einer anwaltlichen Prüfung.

Konstellation A: Das Unternehmen hat mehr als 1.000 Beschäftigte, verfügt aber weder über eine Grundsatzerklärung noch über eine dokumentierte Risikoanalyse → Handlungsbedarf unmittelbar und dringend; BAFA-Bußgeldrisiko besteht bereits; Abhilfe über strukturiertes Sofortprogramm.

Konstellation B: Das Unternehmen hat eine Grundsatzerklärung und einen Jahresbericht eingereicht, aber keine dokumentierten Präventionsmaßnahmen gegenüber Hochrisikolieferanten → Substanzlücke im System; erhöhtes Risiko bei BAFA-Prüfung; Präventionsprogramm gegenüber unmittelbaren Zulieferern prioritär nachzuziehen.

Konstellation C: Das Unternehmen liegt mit 800 Beschäftigten unterhalb des Schwellenwerts, erhält aber von seinem wichtigsten Auftraggeber (einem LkSG-pflichtigen Energiekonzern) Lieferantenfragebögen und vertragliche Sorgfaltspflichtenklauseln → mittelbare Betroffenheit; Vorbereitung auf die CSDDD ist wirtschaftlich sinnvoll; strukturierter Aufbau vermeidet Folgeaufwand.

Konstellation D: Das Unternehmen hat ein vollständiges LkSG-System, plant aber ein M&A-Projekt oder eine Beschaffungsinitiative in einem neuen Beschaffungsmarkt → anlassbezogene Risikoanalyse (§ 5 Abs. 4 LkSG) erforderlich; LkSG-Sorgfalt ist Teil der transaktionsbegleitenden Due Diligence.

Welches dieser Muster trifft auf Ihr Unternehmen zu? Die Antwort bestimmt den nächsten Schritt.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des LkSG-Anwendungsbereichs und die typischen Risikokonstellationen der Energiewirtschaft. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Lieferantenstruktur, der bestehenden Dokumentation und der einschlägigen BAFA-Prüfpraxis. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Was bringt das EU-Lieferkettenrecht (CSDDD) für die Energiewirtschaft konkret?

Die CSDDD enthält gegenüber dem LkSG drei wesentliche Verschärfungen, die für die Energiewirtschaft besondere Relevanz haben und bei der strategischen Compliance-Planung heute schon berücksichtigt werden sollten.

Erstens: Die CSDDD schreibt eine zivilrechtliche Haftung für Sorgfaltspflichtverletzungen vor. Wer als Energieversorger nachweislich eine Verletzung in seiner Lieferkette durch unzureichende Sorgfalt ermöglicht hat, kann von Betroffenen vor deutschen und europäischen Zivilgerichten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Das ist ein strukturell anderes Risikoprofil als das rein öffentlich-rechtliche BAFA-Bußgeld des LkSG.

Zweitens: Die CSDDD verpflichtet große Unternehmen zur Erstellung und Umsetzung eines Transformationsplans, der die Vereinbarkeit des Geschäftsmodells mit dem 1,5-Grad-Klimaziel darlegt. Das verbindet Lieferkettensorgfalt mit dem Strategieprozess des Unternehmens auf einer Ebene, die über das operative Compliance-Management hinausgeht. Für Energieunternehmen, die ohnehin in Klimastrategieprozesse eingebunden sind, bietet das eine Möglichkeit zur Synergie – aber auch die Pflicht zur Konsistenz zwischen Strategie und Sorgfaltspraxis.

Drittens erweitert die CSDDD die Reichweite auf die „etablierte Geschäftsbeziehung" – ein Begriff, der weiter reicht als das LkSG-Konzept des „unmittelbaren Zulieferers" und dem Unternehmen weniger Möglichkeit lässt, sich durch Zwischenstufen in der Lieferkette zu entlasten. Für Energieunternehmen mit komplexen, mehrstufigen Beschaffungsstrukturen bedeutet das: Eine bloße vertragliche Weiterreichung der Sorgfaltspflicht an den Tier-1-Lieferanten wird künftig nicht ausreichen.

Praxisempfehlungen für Geschäftsführer: Nächste Schritte zur LkSG-Umsetzung

Die rechtliche Analyse ist nur dann wertvoll, wenn sie in konkrete Entscheidungen mündet. Für Geschäftsführer in der Energiewirtschaft leiten sich aus der vorstehenden Darstellung folgende Handlungsprioritäten ab.

Zunächst sollte eine belastbare Analyse des eigenen Schwellenwerts und der Beschäftigungsstruktur – einschließlich Leiharbeitnehmer und konzernangehöriger Gesellschaften – vorgenommen werden. Viele Energieunternehmen stellen in dieser Phase fest, dass sie seit dem 1. Januar 2024 LkSG-pflichtig sind, ohne das intern vollständig registriert zu haben. Die Nachdokumentation für vergangene Berichtszeiträume ist möglich, schützt aber nicht rückwirkend vor Bußgeldern.

Im zweiten Schritt ist die bestehende Lieferantenstruktur nach Risikoprofilen zu segmentieren. Für Energieunternehmen, die Photovoltaik-Module, Batteriezellen oder Komponenten aus Hochrisikoregionen beziehen, ist eine vertiefte Risikoanalyse für diese Kategorien vordringlich. Die Risikoanalyse muss schriftlich dokumentiert sein und die verwendeten Methoden, Informationsquellen und Priorisierungsentscheidungen nachvollziehbar begründen.

Im dritten Schritt ist das bestehende Einkaufs- und Vertragsmanagement um LkSG-Klauseln zu ergänzen. Das umfasst sowohl die Lieferantenqualifizierung (Selbstauskünfte, Code of Conduct als Vertragsbestandteil) als auch Audit- und Eskalationsregeln für den Fall einer identifizierten Verletzung.

Parallel dazu ist das Beschwerdeverfahren zu implementieren. Die BAFA hat in ihrer Verwaltungspraxis deutlich gemacht, dass ein nicht funktionsfähiges Beschwerdeverfahren als eigenständiger Pflichtenverstoß gewertet wird – unabhängig davon, ob tatsächlich Beschwerden eingehen.

Schließlich ist die BAFA-Berichterstattung als Managementinstrument zu verstehen – nicht als bürokratische Pflichterfüllung. Unternehmen, die ihren Bericht präzise, selbstkritisch und substanziell aufbauen, demonstrieren gegenüber der Behörde und gegenüber ihren Geschäftspartnern eine belastbare Compliance-Kultur. Das ist für Netzunternehmen und regulierte Energieversorger ein zunehmend relevanter Reputationsfaktor.

Die vorstehende Darstellung bildet die zentralen Handlungsfelder der LkSG-Umsetzung in der Energiewirtschaft ab. Ob Ihr bestehendes Dokumentationswerk einer BAFA-Prüfung standhält und welche konkreten Lücken geschlossen werden sollten, erfordert die Analyse Ihrer Unterlagen. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine Einschätzung des Handlungsbedarfs schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

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Häufig gestellte Fragen zum LkSG in der Energiewirtschaft

Ab welcher Betriebsgröße gilt das LkSG für Energieunternehmen?

Das LkSG gilt seit dem 1. Januar 2024 für alle in Deutschland ansässigen Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern im Inland. Maßgeblich ist die Anzahl der tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich Leiharbeitnehmer, nicht die Konzernstruktur. Energieunternehmen – Stadtwerke, Netzbetreiber, Projektentwickler – sollten ihre Beschäftigungssituation unter Einbeziehung aller Gesellschaftsformen und konzernangehöriger Einheiten prüfen, da die Schwelle im Unternehmensverbund häufig überschritten wird, ohne dass dies bewusst registriert wurde.

Welche Risiken in der Energiebeschaffungskette stehen beim LkSG im Vordergrund?

Für die Energiewirtschaft sind insbesondere die Polysilizium-Lieferkette in der Photovoltaik, die Kobalt-Beschaffung für Batteriespeichersysteme sowie Seltene-Erden-Komponenten für Windkraftgeneratoren als Hochrisikofelder einzustufen. Daneben sind Stahlstrukturen für Offshore-Windparks und fossile Energieträger – soweit noch in der Beschaffungskette – zu bewerten. Die Risikoanalyse muss diese Felder systematisch erfassen und priorisieren.

Was kann das BAFA bei LkSG-Verstößen tun?

Das BAFA als zuständige Aufsichtsbehörde kann Berichte anfordern, Auskünfte verlangen, Vor-Ort-Kontrollen durchführen und Bußgelder verhängen. Bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen Euro kann das Bußgeld bis zu zwei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes betragen. Ab einer Bußgeldhöhe von 175.000 Euro ist zudem ein vorübergehender Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren möglich – für Energieunternehmen, die an Netz- oder Anlagenausschreibungen teilnehmen, ein gravierendes Risiko.

Haften Geschäftsführer persönlich für LkSG-Verstöße?

Das LkSG selbst sieht keine unmittelbare persönliche Haftung der Organe vor. Jedoch greift das allgemeine Gesellschaftsrecht: Verletzt der Geschäftsführer die Legalitätspflicht durch Nichtimplementierung bekannter LkSG-Anforderungen und entsteht der Gesellschaft dadurch ein Schaden – etwa durch ein BAFA-Bußgeld –, kann er im Innenverhältnis in Regress genommen werden. Eine vollständige Dokumentation der Umsetzungsschritte ist daher zugleich das Entlastungsprotokoll für den Geschäftsführer.

Wie unterscheidet sich die CSDDD vom LkSG?

Die europäische CSDDD geht in drei wesentlichen Punkten über das LkSG hinaus: Sie sieht eine zivilrechtliche Schadensersatzhaftung vor, verpflichtet Unternehmen zur Erstellung eines Klimatransformationsplans und erweitert die Reichweite auf „etablierte Geschäftsbeziehungen" jenseits des unmittelbaren Zuliefererbegriffs. Für Energieunternehmen empfiehlt es sich, LkSG-Compliance-Strukturen bereits so aufzubauen, dass sie als Grundlage für die CSDDD-Anforderungen tragfähig sind.

Muss auch ein Energieunternehmen unterhalb des LkSG-Schwellenwerts tätig werden?

Nicht kraft Gesetzes. Allerdings geben LkSG-pflichtige Konzerne und Netzbetreiber ihre Sorgfaltspflichten regelmäßig vertraglich an ihre Lieferanten weiter – unabhängig von deren Betriebsgröße. Unterhalb des Schwellenwerts agierende Energiezulieferer oder Dienstleistungsunternehmen stehen damit in der Praxis vor vergleichbaren Anforderungen, ohne den gesetzlichen Berichtspflichten zu unterliegen. Eine frühzeitige Vorbereitung schützt die Lieferantenbeziehung und schafft Wettbewerbsvorteile.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des Compliance-Managements, der LkSG-Umsetzung und des Wirtschaftsstrafrechts – von der Risikoanalyse über den Aufbau von Compliance-Systemen bis zur anwaltlichen Begleitung in BAFA-Aufsichtsverfahren. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten – insbesondere bei Lieferketten in Drittstaaten – arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei begleitet Energieunternehmen, Stadtwerke und Netzbetreiber seit der LkSG-Einführung bei der gesetzeskonformen Umsetzung ihrer Sorgfaltspflichten. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Matthias Wegener · fachlich geprüft von Dr. Carolin Hoffmann

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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