Ein mittelständischer Maschinenbauer mit 450 Beschäftigten erhält Post vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA): Eine Eingabe eines Nichtregierungsorganisations-Verbands wirft dem Unternehmen vor, Risikoanalysen in der Lieferkette seien nicht dokumentiert worden. Der Geschäftsführer steht vor der Frage, welche konkreten Pflichten ihn persönlich treffen – und wie er das Unternehmen in den nächsten Wochen rechtssicher aufstellt.
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet betroffene Unternehmen, Menschenrechts- und Umweltrisiken in ihren Lieferketten systematisch zu identifizieren, zu bewerten und abzustellen. Im Maschinenbau, wo Vorprodukte aus Drittstaaten mit erhöhtem Risikoniveau besonders verbreitet sind, trifft das LkSG die Geschäftsführung mit voller Wucht: Verstöße können nach dem Gesetz mit Bußgeldern belegt werden und schließen Unternehmen zeitweise von der öffentlichen Auftragsvergabe aus. Wer die Sorgfaltspflichten strukturiert umsetzt, schützt nicht nur das Unternehmen, sondern auch die persönliche Haftungsposition der Geschäftsführer.
Der folgende Beitrag erläutert den rechtlichen Rahmen, die typischen Umsetzungshürden im Maschinenbau und die konkreten nächsten Schritte für eine belastbare LkSG-Compliance.
Rechtsrahmen: Was das LkSG von Maschinenbauunternehmen verlangt
Das LkSG ist seit dem 1. Januar 2023 für Unternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmern in Deutschland in Kraft; seit dem 1. Januar 2024 erfasst es auch Unternehmen ab 1.000 Arbeitnehmern. Maßgeblich ist die Beschäftigtenzahl in Deutschland – einschließlich Leiharbeitnehmer, die länger als sechs Monate eingesetzt werden. Für viele mittelständische Maschinenbauer, die den Schwellenwert knapp überschreiten, kam die Erweiterung des Anwendungsbereichs ab 2024 ohne ausreichende Vorbereitungszeit.
Das Gesetz strukturiert die Anforderungen in einem abgestuften System: Unmittelbare Zulieferer sind in die risikobasierte Analyse zwingend einzubeziehen; bei mittelbaren Zulieferern besteht eine anlassbezogene Pflicht. Die Sorgfaltspflichten umfassen nach § 3 LkSG unter anderem eine Risikoanalyse (§ 5 LkSG), die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8 LkSG), Präventions- und Abhilfemaßnahmen (§§ 6, 7 LkSG) sowie eine jährliche Berichtspflicht gegenüber dem BAFA (§ 10 LkSG).
Was bedeutet das in der Praxis des Maschinenbaus? Typische Risikobranchen im Zuliefernetzwerk eines Maschinenbauers umfassen Guss- und Schmiedeteile aus Südostasien, Elektronikkomponenten aus der VR China sowie Rohstoffe aus Regionen mit erhöhtem Arbeitnehmerrechtsrisiko. Welche Zulieferer genau der Analyse bedürfen, hängt von einer unternehmensindividuellen Risikogewichtung ab.
Welche konkreten Pflichten treffen den Geschäftsführer persönlich?
Eine häufige Fehlvorstellung in der Mandatspraxis: Das LkSG richtet Pflichten ausschließlich an das Unternehmen als juristische Person – der Geschäftsführer persönlich haftet nicht nach dem LkSG. Das stimmt nur zum Teil. Die Einrichtung, Durchführung und Überwachung der Sorgfaltspflichten obliegt nach § 4 Abs. 3 LkSG der Unternehmensleitung. Versäumt der Geschäftsführer die Umsetzung und kommt es zu einem BAFA-Bußgeld, riskiert er eine gesellschaftsrechtliche Innenhaftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG wegen Verletzung der Legalitätspflicht.
Konkret: Bußgelder nach dem LkSG können bis zu 8 Millionen Euro oder – bei Unternehmen mit einem weltweiten Jahresumsatz ab 400 Millionen Euro – bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes betragen (§ 24 LkSG). Hinzu tritt ein dreijähriger Ausschluss von der öffentlichen Auftragsvergabe ab einem Bußgeld von 175.000 Euro. Wer als Geschäftsführer die Einrichtung einer Risikoanalyse pflichtwidrig unterlässt und das Unternehmen dadurch einem Bußgeld aussetzt, ist der GmbH gegenüber schadensersatzpflichtig.
In der Mandatspraxis sehen wir, dass gerade inhabergeführte Maschinenbauunternehmen die Risiken der Innenhaftung anfangs unterschätzen. Die Verknüpfung von LkSG-Verstoß und gesellschaftsrechtlicher Haftung ist kein theoretisches Szenario, sondern ein reales Risiko ab dem ersten BAFA-Prüfverfahren.
Risikoanalyse im Maschinenbau: Methodische Anforderungen und typische Fehler
Die Risikoanalyse nach § 5 LkSG ist das Herzstück der LkSG-Compliance. Sie muss das unmittelbare Zulieferernetzwerk erfassen, Menschenrechts- und Umweltrisiken anhand der in Anlage zum LkSG genannten Schutzgüter bewerten und nach Wahrscheinlichkeit sowie Schwere priorisieren. Das BAFA hat in seinen Handreichungen klargestellt, dass eine pauschale Selbstauskunft der Lieferanten ohne eigene Plausibilitätsprüfung nicht ausreicht.
Was sehen wir in der Praxis? Maschinenbauunternehmen mit komplexen Zuliefererketten – häufig drei bis fünf Lieferantenstufen – unterschätzen den Aufwand der Datenerhebung. Typische Fehler sind: Risikoanalysen, die nur Tier-1-Lieferanten erfassen und Tier-2-Bezugsquellen für Rohstoffe vollständig aussparen; fehlende Dokumentation der Priorisierungsmethodik; und Selbstauskünfte, die nicht durch Drittüberprüfungen oder Vor-Ort-Audits plausibilisiert werden.
Für den Maschinenbau besonders relevant sind die Risikobereiche Kinderarbeit (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 LkSG), Zwangsarbeit (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 LkSG) und umweltbezogene Sorgfaltspflichten nach dem Minamata-Übereinkommen sowie der Stockholm-Konvention. Besteht ein erhöhtes Risiko in der Rohstoff- oder Gusskomponenten-Beschaffung, ist eine vertiefte Analyse und ggf. ein Lieferantenwechsel oder Vertragsanpassung zu prüfen.
Nach unserer Erfahrung gelingt die Risikoanalyse am effizientesten, wenn sie auf ein vorhandenes Lieferantenmanagement aufsetzt und die Methodik mit der BAFA-Handreichung zur branchenspezifischen Risikoerhebung abgeglichen wird. Eine rein intern erstellte, nicht dokumentierte Analyse wird im Prüfungsverfahren regelmäßig als unzureichend bewertet.
Beschwerdeverfahren und Lieferantenverträge: Wo besteht Handlungsbedarf?
Das Beschwerdeverfahren nach § 8 LkSG muss öffentlich zugänglich sein, Anonymität für Meldende ermöglichen und – sofern nicht intern eingerichtet – über ein branchenweites Verfahren abgebildet werden können. Im Maschinenbau greifen manche Unternehmen auf branchenübergreifende Meldestellen zurück, die vom BAFA als gleichwertige Lösung anerkannt werden. Entscheidend ist die Dokumentation: Eingehende Meldungen, Prüfungsschritte und getroffene Abhilfemaßnahmen müssen nachvollziehbar festgehalten werden.
Auf Vertragsebene empfiehlt sich die Aufnahme von LkSG-Klauseln in Lieferantenvereinbarungen. Diese sollten Auskunftspflichten, Auditrechte und eine Kündigungsmöglichkeit bei nachgewiesenen schwerwiegenden Verstößen umfassen. Wichtig dabei: Vertragsklauseln ersetzen nicht die eigene Risikoanalyse – sie ergänzen sie. Eine reine Vertragslösung ohne eigene Überprüfung genügt den LkSG-Anforderungen nach dem Stand der BAFA-Verwaltungspraxis nicht.
Welche Vertragsgestaltung ist in welcher Lieferkettenkonstellation sinnvoll? Hierauf gibt es keine einheitliche Antwort. Bei strategischen Langzeitlieferanten lohnt sich eine individuelle Verhandlung der Compliance-Klauseln; bei Spotlieferanten aus Risikoregionen kann eine Standardklausel im Einkaufs-AGB mit Auditzusatz ausreichen. Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen ist ausdrücklich im Gesetz verankert (§ 3 Abs. 2 LkSG).
BAFA-Prüfverfahren: Wie läuft eine behördliche Überprüfung ab?
Das BAFA ist die für das LkSG zuständige Aufsichtsbehörde. Es handelt von Amts wegen oder auf Eingabe – letzteres ist in der Praxis der häufigere Auslöser. Eine Eingabe können Betroffene, Gewerkschaften oder Nichtregierungsorganisationen stellen. Das BAFA fordert in einem ersten Schritt Stellungnahmen und Unterlagen an; Unternehmen erhalten in der Regel eine Frist zur Akteneinsicht und Anhörung.
Die Erfahrung aus Prüfverfahren zeigt: Unternehmen, die über eine vollständige Dokumentation verfügen – Risikoanalyse, Grundsatzerklärung nach § 6 LkSG, Beschwerdeverfahren, Maßnahmenprotokoll, Jahresbericht – können Prüfanfragen mit deutlich geringerem Aufwand beantworten und das Verfahren häufig in der Vorprüfphase abschließen. Unternehmen ohne belastbare Dokumentation stehen hingegen vor dem Problem, im laufenden Verfahren Nachweise rückwirkend zu konstruieren – was behördlich in der Regel nicht anerkannt wird.
Nach unserer Erfahrung ist die anwaltliche Begleitung spätestens ab dem Zeitpunkt der BAFA-Anfrage unerlässlich. Aussagen und Unterlagen, die in dieser Phase eingereicht werden, sind im weiteren Verfahren bindend. Fehler bei der ersten Stellungnahme lassen sich nur mit erheblichem Aufwand korrigieren.
Fallbeispiel aus der Mandatspraxis
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Maschinenbauunternehmen aus dem süddeutschen Raum mit rund 1.200 Beschäftigten. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte nach Eintritt in den Anwendungsbereich des LkSG (ab 1.000 Mitarbeiter, 1. Januar 2024) intern eine Risikoanalyse durchgeführt, diese jedoch weder dokumentiert noch eine Grundsatzerklärung nach § 6 LkSG veröffentlicht. Nach einer Eingabe einer Nichtregierungsorganisation beim BAFA wurden Unterlagen angefordert. Vorgehen: Die Kanzlei erstellte gemeinsam mit dem Unternehmen eine revisionssichere Dokumentation der bereits vorhandenen Maßnahmen, passte die Lieferantenverträge an und formulierte die erste Stellungnahme gegenüber dem BAFA. Ergebnis: Das Prüfverfahren wurde nach der Anhörungsphase ohne Bußgeldbescheid abgeschlossen; das Compliance-System des Unternehmens ist nun BAFA-belastbar aufgestellt.
EU-Lieferketten-Richtlinie (CS3D): Was kommt auf den Maschinenbau zu?
Das LkSG ist kein Endpunkt, sondern ein Zwischenstand. Die europäische Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CS3D), die im Amtsblatt der EU veröffentlicht und in nationales Recht umzusetzen ist, erweitert den Sorgfaltspflichtenrahmen erheblich: Sie erfasst auch den eigenen Geschäftsbereich und verlangt eine Klimaübergangsstrategie nach Art. 22 CS3D. Die Mitgliedstaaten haben die Richtlinie innerhalb einer bestimmten Frist umzusetzen; der genaue Anwendungszeitpunkt für deutsche Unternehmen steht zum Redaktionsschluss dieses Beitrags noch nicht fest und ist anwaltlich zu verfolgen.
Für Maschinenbauunternehmen, die bereits heute nach LkSG arbeiten, empfiehlt sich eine Gap-Analyse: Welche Elemente des LkSG-Systems sind CS3D-kompatibel, wo entstehen neue Anforderungen? Wer frühzeitig die Systemarchitektur aufbaut, vermeidet doppelten Aufwand bei der CS3D-Umsetzung. Ist Ihre Compliance-Architektur schon auf beide Regelwerke ausgerichtet?
Praktische Umsetzungsschritte: Von der Risikoanalyse zum belastbaren Compliance-System
Die Umsetzung des LkSG lässt sich in vier aufeinander aufbauende Schritte gliedern, die das BAFA als Grundstruktur eines funktionierenden Compliance-Systems anerkennt:
- Bestandsaufnahme und Scoping: Ist das Unternehmen in den Anwendungsbereich des LkSG einbezogen? Welche Konzerngesellschaften und welche Lieferantenstufen sind einzubeziehen? Diese Frage ist bei internationalen Unternehmensgruppen im Maschinenbau nicht immer trivial.
- Risikoanalyse (§ 5 LkSG): Systematische Erhebung nach Branche, Herkunftsland und Produktkategorie. Priorisierung nach Schwere und Wahrscheinlichkeit der Risiken. Dokumentation der Methodik.
- Maßnahmen und Vertragsgestaltung: Präventionsmaßnahmen bei identifizierten Hochrisikolieferanten; Aufnahme von LkSG-Klauseln in Einkaufsverträge; Aufbau oder Beitritt zu einem anerkannten Beschwerdeverfahren.
- Berichterstattung (§ 10 LkSG): Jährliche Einreichung des Berichts beim BAFA innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres. Der Bericht ist auf der Unternehmenswebsite zugänglich zu machen.
Welche dieser Schritte sind in Ihrem Unternehmen bereits vollständig abgebildet – und wo bestehen noch Lücken? Diese Frage sollte jeder Geschäftsführer im Maschinenbau, der in den Anwendungsbereich fällt, beantworten können.
Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Umsetzungskonstellationen. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der unternehmensindividuellen Lieferantenstruktur, etwaiger Konzernverhältnisse und des Stands der internen Dokumentation.
Für eine erste Durchsicht Ihrer LkSG-Dokumentation und eine Einschätzung Ihrer Compliance-Lücken erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen zur LkSG-Umsetzung im Maschinenbau
Ab welcher Unternehmensgröße gilt das LkSG im Maschinenbau?
Das LkSG gilt seit dem 1. Januar 2023 für Unternehmen ab 3.000 Arbeitnehmern in Deutschland und seit dem 1. Januar 2024 für Unternehmen ab 1.000 Arbeitnehmern. Maßgeblich ist der Beschäftigungsort Deutschland; Leiharbeitnehmer zählen mit, wenn sie mehr als sechs Monate eingesetzt werden. Konzernstrukturen erfordern eine gesonderte Prüfung, welche Einheiten in den Pflichtenkreis einbezogen sind. Im Zweifel ist eine anwaltliche Einzelfallprüfung geboten.
Was passiert, wenn ein Maschinenbauunternehmen keine Risikoanalyse durchgeführt hat?
Das BAFA kann bei Untätigkeit ein Bußgeldverfahren einleiten. Die Bußgelder nach § 24 LkSG reichen bis zu 8 Millionen Euro; bei Unternehmen ab einem weltweiten Jahresumsatz von 400 Millionen Euro sind es bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes. Ab einem Bußgeld von 175.000 Euro droht zudem ein dreijähriger Ausschluss von der öffentlichen Auftragsvergabe. Für die Geschäftsführung entsteht darüber hinaus das Risiko einer gesellschaftsrechtlichen Innenhaftung nach § 43 GmbHG.
Müssen auch mittelbare Zulieferer in die LkSG-Risikoanalyse einbezogen werden?
Bei mittelbaren Zulieferern besteht eine anlassbezogene Pflicht: Erlangt das Unternehmen Kenntnis von einem möglichen Verstoß in der mittelbaren Lieferkette – etwa durch eine Beschwerde oder Medienberichte –, ist eine vertiefte Analyse und ggf. sind Abhilfemaßnahmen geboten. Eine regelmäßige vollständige Durchleuchting aller Lieferantenstufen verlangt das LkSG nicht, wohl aber die Einrichtung eines Systems, das anlassbezogene Ereignisse erfasst und verarbeitet.
Wie ist das Verhältnis von LkSG und der EU-Lieferketten-Richtlinie (CS3D)?
Das LkSG bleibt als nationales Gesetz solange anwendbar, bis die CS3D vollständig in deutsches Recht umgesetzt ist. CS3D erweitert den Pflichtenrahmen unter anderem auf den eigenen Geschäftsbereich und verlangt eine Klimaübergangsstrategie. Unternehmen, die bereits heute ein belastbares LkSG-System betreiben, schaffen damit eine Basis für die CS3D-Umsetzung – eine vollständige Deckungsgleichheit besteht jedoch nicht. Der genaue Umsetzungszeitpunkt in Deutschland ist anwaltlich zu verfolgen.
Welche Rolle spielt das BAFA bei der LkSG-Kontrolle?
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist die zuständige Aufsichtsbehörde nach dem LkSG. Es führt sowohl anlasslose als auch anlassbezogene Kontrollen durch, nimmt Eingaben von betroffenen Dritten entgegen und kann Bußgeldbescheide erlassen. Das BAFA veröffentlicht zudem Handreichungen und Orientierungshilfen zur Risikoanalyse, die de facto Maßstab für die behördliche Prüfung sind. Eine professionelle Begleitung des Unternehmens gegenüber dem BAFA ist ab dem ersten Kontakt empfehlenswert.
Können LkSG-Pflichten vertraglich auf Lieferanten übertragen werden?
Vertragsklauseln, die Lieferanten zur Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards verpflichten, sind ein wichtiger Bestandteil des LkSG-Compliance-Systems. Sie ersetzen jedoch nicht die eigene Risikoanalyse und Überwachung. Das Unternehmen bleibt Adressat der LkSG-Sorgfaltspflichten; eine vollständige Verlagerung der Verantwortung auf Vertragspartner ist nach der BAFA-Verwaltungspraxis nicht möglich. Vertragsklauseln sind daher als Ergänzung, nicht als Substitut zu verstehen.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der LkSG-Umsetzung. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Lieferantenstruktur, bestehender Verträge und der internen Dokumentation. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.