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Lieferkettensorgfaltspflichten (LkSG) umsetzen – Maschinenbau: Branchenreport

Lieferkettensorgfaltspflichten (LkSG) umsetzen: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Maschinenbauer mit 650 Mitarbeitern und Zulieferern in vier Kontinenten erhält Mitte des Jahres ein Schreiben des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA): Die Dokumentation zu einem Direktzulieferer in Südostasien sei unvollständig, die Risikoanalyse genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht. Was folgt, ist kein Bagatellvorgang. Es ist ein behördliches Prüfverfahren mit Bußgeldpotenzial und – was schwerer wiegt – einem direkten Durchgriff auf die persönliche Verantwortlichkeit der Geschäftsführung.

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet betroffene Unternehmen, entlang ihrer gesamten Lieferkette menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten zu erfüllen, diese zu dokumentieren und gegenüber dem BAFA nachzuweisen. Im Maschinenbau – einer Branche mit typischerweise mehrstufigen, globalen Zulieferstrukturen – bedeutet das: strukturierte Risikoanalyse, vertragliche Absicherung und ein belastbares Berichtswesen sind keine Kür, sondern gesetzliche Pflicht. Wer die Umsetzung verzögert, riskiert Bußgelder sowie den Ausschluss von öffentlichen Vergaben.

Dieser Branchenreport erläutert den Rechtsrahmen des LkSG, benennt die spezifischen Risikoprofile des Maschinenbaus, beschreibt die typischen Vollzugsschwerpunkte des BAFA und zeigt, wie Unternehmen die Umsetzung rechtssicher strukturieren können.

Rechtsrahmen des LkSG: Was das Gesetz von Maschinenbauunternehmen verlangt

Das LkSG begründet für betroffene Unternehmen eine gesetzliche Bemühenspflicht – keine Erfolgspflicht. Es verlangt, dass Unternehmen angemessene Maßnahmen ergreifen, um menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu verhüten, zu minimieren oder zu beenden. Diese Pflicht erstreckt sich auf den eigenen Geschäftsbereich, auf unmittelbare Zulieferer und – unter bestimmten Voraussetzungen – auf mittelbare Zulieferer.

Die Kerninstrumente sind im Gesetz klar benannt: Unternehmen müssen ein Risikomanagement einrichten, eine Grundsatzerklärung verabschieden, regelmäßige Risikoanalysen durchführen, Präventions- und Abhilfemaßnahmen implementieren sowie einen Beschwerdeprozess bereitstellen. Hinzu kommt die jährliche Berichtspflicht gegenüber dem BAFA. Die Berichtspflicht ist nicht optional – das BAFA kann die Berichte inhaltlich prüfen und bei Verstößen Nachbesserungen verlangen oder Bußgeldverfahren einleiten.

Für den Mittelstand im Maschinenbau ist entscheidend: Das LkSG knüpft an die Beschäftigtenzahl an. Seit dem 1. Januar 2024 erfasst das Gesetz grundsätzlich Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern im Inland. Doch Vorsicht – auch Unternehmen unterhalb dieser Schwelle können indirekt betroffen sein, wenn sie als Direktzulieferer für ein verpflichtetes Unternehmen tätig sind. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass gerade mittelständische Maschinenbauer mit 300 bis 800 Mitarbeitern unter erheblichem vertraglichen Druck ihrer Kunden stehen, LkSG-konforme Prozesse nachzuweisen – unabhängig davon, ob sie selbst gesetzlich unmittelbar verpflichtet sind.

Spezifisches Risikoprofil des Maschinenbaus: Wo liegen die kritischen Punkte?

Der Maschinenbau weist ein Risikoprofil auf, das sich von anderen Branchen in wesentlichen Punkten unterscheidet. Die Kombination aus globalen Rohstoffbeschaffungsmärkten, komplexen Komponentenlieferketten und einer Vielzahl von Tier-2- und Tier-3-Lieferanten schafft strukturelle Sorgfaltspflichten-Risiken, die ohne systematische Erfassung kaum beherrschbar sind.

Typische Risikobranchen im Lieferantennetz eines Maschinenbauers umfassen Rohstoffgewinnung (Kobalt, Seltene Erden, Stahl), Gießerei- und Schmiedebetriebe in Schwellenländern sowie Elektronikkomponentenlieferanten aus Südostasien. Für diese Lieferantengruppen sind Risiken wie Kinderarbeit, fehlender Gesundheitsschutz oder Einschränkung von Gewerkschaftsrechten nach der Anlage des LkSG besonders relevant.

Konkret unterscheidet das LkSG zwischen unmittelbaren Zulieferern (Direktlieferanten) und mittelbaren Zulieferern. Für Direktlieferanten besteht eine anlassunabhängige Prüfpflicht – diese muss jährlich und bei wesentlichen Änderungen erfolgen. Für mittelbare Zulieferer entsteht die Pflicht erst bei substanziellen Hinweisen auf Verstöße. Dieser Unterschied ist für die Praxis bedeutsam: Ein Maschinenbauer mit 80 Direktlieferanten muss diese vollständig in sein Risikomanagementsystem einbinden; bei den dahinterliegenden Zuliefererstufen genügt zunächst ein nachweislich eingerichtetes Beschwerde- und Meldesystem.

Was bedeutet das in der Praxis? Ein inhabergeführter Maschinenbauer, der bisher keine formalen Lieferantenaudits durchgeführt hat, steht vor der Herausforderung, sein Einkaufsmanagement, seine Compliance-Strukturen und sein Vertragswerk innerhalb kurzer Zeit auf eine neue rechtliche Grundlage zu stellen. Welche Maßnahmen dabei verhältnismäßig und welche im Einzelfall zwingend sind, lässt sich ohne die Prüfung der konkreten Lieferstruktur nicht pauschal beantworten.

Welche Pflichten treffen die Geschäftsführung unmittelbar?

Das LkSG richtet die Sorgfaltspflichten unmittelbar an das Unternehmen – und damit mittelbar an die organschaftlich verantwortliche Geschäftsführung. Eine Delegation auf nachgeordnete Stellen entbindet nicht von der Leitungsverantwortung; sie verlagert sie lediglich. Wer ein mangelhaftes Compliance-Management-System duldet oder die Umsetzung des LkSG ohne Strukturgrundlage delegiert, riskiert persönliche Verantwortlichkeit.

Der BAFA kann bei Verstößen Bußgelder gegen das Unternehmen verhängen. Für Bußgelder oberhalb bestimmter Schwellen greift zusätzlich ein Ausschlussmechanismus bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Die genauen Schwellen und deren praktische Handhabung entwickeln sich im laufenden Vollzug weiter; nach unserer Erfahrung hat das BAFA in den ersten Verfahren insbesondere auf die Qualität der Risikoanalyse und die Vollständigkeit der Berichterstattung abgestellt.

Für die Geschäftsführung eines mittelständischen Maschinenbauers folgt daraus eine klare Handlungslogik: Das LkSG-Compliance-System muss dokumentiert, zugewiesen und überwacht sein. Die Grundsatzerklärung nach dem LkSG ist eine Leitungspflicht – sie kann nicht auf die Einkaufsabteilung delegiert werden, sondern muss von der Unternehmensleitung verabschiedet und nach außen kommuniziert werden. Ein fehlender oder inhaltlich unzureichender Menschenrechtsbericht ist unmittelbar rügelbar.

Nach unserer Erfahrung unterschätzen viele Geschäftsführer im Maschinenbau die prozessuale Dimension: Das BAFA agiert nicht nur als reaktiver Beschwerdeadressat, sondern als aktive Aufsichtsbehörde mit Befugnis zur proaktiven Prüfung. Ein Bericht, der zwar formal eingereicht wurde, aber keine substanziellen Angaben zu Risikoanalyse und ergriffenen Maßnahmen enthält, genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Risikoanalyse im Maschinenbau: Wie eine belastbare Prüfung aussieht

Die Risikoanalyse ist das Herzstück der LkSG-Compliance. Sie muss anlassunabhängig mindestens einmal jährlich sowie bei wesentlichen Veränderungen der Lieferkette durchgeführt werden. Für den Maschinenbau bedeutet das: Die Analyse muss das gesamte direkte Lieferantennetz systematisch erfassen und nach Risikokategorien – geografisch, sektoral, produktbezogen – priorisieren.

Ein strukturierter Ansatz umfasst typischerweise folgende Schritte: Zunächst die Erhebung aller Direktlieferanten mit Angaben zu Beschaffungsregion, Produktkategorie und Liefervolumen. Anschließend die Priorisierung nach Länder- und Sektorrisiken anhand einschlägiger Indizes und behördlicher Erkenntnisquellen. Dann die tiefere Prüfung der priorisierten Lieferanten durch Fragebögen, Audits oder zertifizierte Bewertungssysteme. Schließlich die Ableitung konkreter Präventions- und Abhilfemaßnahmen mit Zuständigkeiten und Überprüfungsterminen.

Was viele Unternehmen unterschätzen: Die Dokumentation dieser Analyse ist ebenso wichtig wie die Analyse selbst. Das BAFA prüft, ob das Unternehmen nachvollziehbar und schriftlich begründet hat, warum es bestimmte Lieferanten als risikobehaftet oder risikoarm eingestuft hat. Eine undokumentierte Risikoanalyse ist im Prüfungsfall keine Risikoanalyse.

Für Maschinenbauer empfiehlt sich zudem eine klare vertragliche Einbindung der Direktlieferanten. Verhaltenskodizes (Codes of Conduct), Lieferantenaudit-Klauseln und vertragliche Berichtspflichten sind keine bloßen Symbole – sie dokumentieren die Ernsthaftigkeit der Präventionsbemühungen und können im Bußgeldverfahren entlastend wirken. Vertragliche Sorgfaltspflichten-Klauseln gegenüber Direktlieferanten sind nach der Verwaltungspraxis des BAFA ein wesentlicher Indikator für angemessene Präventionsmaßnahmen.

Mikro-Fall aus der Kanzleipraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein inhabergeführtes Maschinenbauunternehmen aus dem süddeutschen Raum mit rund 1.200 Beschäftigten. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte zwar einen Menschenrechtsbericht eingereicht, jedoch keine systematische Priorisierung der Lieferanten nach Risikokategorien vorgenommen; die Risikoanalyse beschränkte sich auf eine pauschale Länderlistenprüfung ohne individuelle Lieferantenbewertung. Das BAFA forderte im Rahmen einer Stichprobenprüfung eine substanzielle Nachbesserung. Vorgehen: Die Kanzlei begleitete die Überarbeitung der Risikoanalysedokumentation, die Einführung eines lieferantenbezogenen Scoring-Modells sowie die Anpassung der Einkaufsverträge um LkSG-konforme Verhaltenspflichtenklauseln. Ergebnis: Das Unternehmen konnte dem BAFA innerhalb der gesetzten Frist eine vollständige, strukturierte Dokumentation vorlegen. Das Verfahren wurde ohne Bußgeldfestsetzung abgeschlossen. Die Darstellung ist anonymisiert; sie enthält keine Erfolgsgarantie für gleichartige Sachverhalte.

BAFA-Vollzug: Wie die Behörde prüft und was Unternehmen erwarten müssen

Das BAFA ist die zuständige Aufsichtsbehörde für die Einhaltung des LkSG. Es ist mit Befugnissen ausgestattet, die über klassische Berichtsaufsicht hinausgehen: Das Amt kann Beschwerdeverfahren einleiten, von Amts wegen prüfen, Auskunfts- und Vorlagebegehren stellen sowie Bußgeldverfahren einleiten.

In der bisherigen Vollzugspraxis hat das BAFA seinen Fokus erkennbar auf drei Prüfungsfelder gelegt: die inhaltliche Qualität der Risikoanalyse, die Substantiierung von Präventionsmaßnahmen und die Nachvollziehbarkeit des Beschwerdesystems. Unternehmen, die ihren Jahresbericht mit Allgemeinformulierungen füllen und keine konkreten Maßnahmen belegen, müssen mit Nachfragen rechnen.

Beschwerdeverfahren beim BAFA können durch NGOs, Gewerkschaften, betroffene Dritte oder Mitbewerber angestoßen werden. Die Beschwerde muss nicht substanziiert sein – das Amt prüft eigenständig, ob eine hinreichende Grundlage für ein Verfahren besteht. Für betroffene Unternehmen bedeutet das: eine Beschwerde kann auch dann zur förmlichen Prüfung führen, wenn die Ausgangslage aus Unternehmenssicht offensichtlich unbegründet erscheint.

Wie reagiert man richtig auf eine BAFA-Anfrage? Zunächst: kühlen Kopf bewahren und keine unabgestimmten Antworten liefern. Die behördliche Kommunikation sollte rechtlich begleitet werden – nicht weil Offenheit schadet, sondern weil die Formulierungen in Antwortschreiben präjudizielle Wirkung auf das weitere Verfahren haben können. In der Mandatspraxis sehen wir, dass spontane, unstrukturierte Antworten der Einkaufsabteilung den Sachverhalt häufig unbeabsichtigt ungünstig rahmen.

Europäische Dimension: CSDDD und ihre Bedeutung für Maschinenbauer

Das LkSG ist nicht der Endpunkt der regulatorischen Entwicklung – es ist der deutsche Vorbote einer europäischen Rechtsordnung. Die EU-Richtlinie zur unternehmerischen Nachhaltigkeitssorgfaltspflicht (Corporate Sustainability Due Diligence Directive, CSDDD) wurde im Mai 2024 verabschiedet und ist von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen.

Die CSDDD geht in wesentlichen Punkten über das LkSG hinaus: Sie begründet – anders als das rein behördliche Vollzugssystem des LkSG – auch zivilrechtliche Haftungsansprüche von Betroffenen. Wer als Unternehmen einer Sorgfaltspflicht nicht nachgekommen ist und dadurch einen Schaden verursacht hat, kann vor Zivilgerichten in Anspruch genommen werden. Das ist ein Paradigmenwechsel.

Für Maschinenbauer im Mittelstand bedeutet das zweierlei: Erstens lohnt sich die LkSG-Umsetzung auch deshalb, weil ein robustes System als Grundlage für die spätere CSDDD-Compliance dienen kann. Wer jetzt investiert, muss später weniger neu aufbauen. Zweitens sollten Unternehmen bei der Strukturierung ihrer Lieferantenverträge und Compliance-Dokumentation bereits die erweiterten Anforderungen der CSDDD im Blick behalten – insbesondere die zivilrechtliche Haftungsdimension.

Die CSDDD muss bis zum 26. Juli 2027 von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt werden; für größere Unternehmen beginnt die Anwendbarkeit gestaffelt ab 2027. Die genauen Übergangsfristen und der Anwendungsbereich sind im Einzelfall anhand der aktuellen Umsetzungsgesetzgebung zu prüfen. Wir beraten regelmäßig Unternehmen, die ihre LkSG-Systeme mit Blick auf die CSDDD-Anforderungen vorausschauend aufbauen wollen.

Umsetzungsfahrplan: Welche Schritte Maschinenbauer jetzt gehen sollten

Ein konkreter Umsetzungsfahrplan hilft, die oft als abstrakt empfundenen gesetzlichen Anforderungen in handhabbare Projektschritte zu übersetzen. Dabei gilt: Vollständigkeit ist wichtiger als Perfektion. Ein dokumentiertes, erkennbar ernsthaft betriebenes Compliance-System schützt besser als ein theoretisch optimales, aber nicht gelebtes Konzept.

Schritt 1 — Bestandsaufnahme: Erfassung aller Direktlieferanten mit Beschaffungsregion, Produktkategorie und Liefervolumen. Abgleich mit dem bestehenden Einkaufsmanagementsystem. Identifikation von Datenlücken. Zeitrahmen: vier bis sechs Wochen, abhängig von der Systemreife des Unternehmens.

Schritt 2 — Risikopriorisierung: Einstufung der Lieferanten nach Länder- und Sektorrisiken. Nutzung anerkannter Erkenntnisquellen (Staatenlisten, NGO-Berichte, BAFA-Leitfäden). Festlegung von Schwellenwerten für vertiefte Prüfungen. Die Priorisierung muss schriftlich dokumentiert und begründet werden.

Schritt 3 — Präventionsmaßnahmen: Einführung oder Überarbeitung von Lieferanten-Codes of Conduct. Aufnahme von LkSG-Klauseln in Einkaufsverträge. Planung von Lieferantenaudits für priorisierte Lieferanten. Einrichtung eines zugänglichen Beschwerdeprozesses.

Schritt 4 — Grundsatzerklärung und Berichterstattung: Verabschiedung einer Grundsatzerklärung durch die Geschäftsführung. Erstellung des Jahresberichts auf Basis der dokumentierten Risikoanalyse und Maßnahmen. Übermittlung an das BAFA innerhalb der vorgeschriebenen Frist.

Schritt 5 — Laufende Überwachung: Einrichtung eines Monitoring-Prozesses für Lieferantenveränderungen. Jährliche Wiederholung der Risikoanalyse. Interne Schulungen für Einkauf, Compliance und Geschäftsführung.

Welche dieser Schritte im Einzelfall priorisiert werden müssen und in welchem Umfang externe rechtliche Begleitung sinnvoll ist, hängt vom Reifegrad des vorhandenen Compliance-Systems und der Komplexität der Lieferstruktur ab. Für Maschinenbauer mit globalen Zuliefernetzwerken empfiehlt sich in aller Regel eine rechtliche Bestandsaufnahme vor Beginn der operativen Umsetzung.

Häufige Fehler und wie sie sich vermeiden lassen

In der Begleitung von Maschinenbauunternehmen bei der LkSG-Umsetzung begegnen uns regelmäßig dieselben strukturellen Schwächen. Sie aufzubenennen, ist nützlicher als eine weitere Darstellung des gesetzlichen Anforderungsprofils.

Der häufigste Fehler: die Verwechslung von Dokumentenproduktion mit Compliance. Viele Unternehmen erstellen umfangreiche Policies und Berichte, ohne die dahinterliegenden Prozesse tatsächlich zu verankern. Das BAFA prüft nicht, ob ein Dokument existiert, sondern ob das beschriebene System gelebt wird. Fehlende Nachweise für durchgeführte Lieferantenaudits oder ein Beschwerdesystem, das zwar auf der Website steht, aber intern niemand kennt, sind typische Anzeichen für dieses Muster.

Der zweithäufigste Fehler: die Isolierung des LkSG-Projekts in der Einkaufsabteilung. Das LkSG ist eine Leitungsaufgabe. Die Grundsatzerklärung muss von der Geschäftsführung getragen sein; das Risikomanagementsystem muss in Budgetprozesse und Lieferantenentscheidungen eingebettet sein. Eine LkSG-Compliance, die keinen Einfluss auf reale Beschaffungsentscheidungen hat, überzeugt weder die BAFA noch – im Ernstfall – ein Gericht.

Ein weiterer Punkt: die unzureichende vertragliche Einbindung von Direktlieferanten. Verhaltenskodizes, die zwar versandt, aber nicht vertraglich vereinbart sind, haben im Zweifel keine rechtliche Bindungswirkung. Einkaufsverträge sollten LkSG-Klauseln enthalten, die konkrete Pflichten, Audit-Rechte und Konsequenzen bei Verstößen regeln.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Fallkonstellationen im Maschinenbau. Ihr konkreter Sachverhalt erfordert die Prüfung Ihrer Lieferantenstruktur, Ihrer bestehenden Vertragswerke und der bis dato ergriffenen Compliance-Maßnahmen. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Entscheidungsmatrix: Welche Maßnahme in welcher Konstellation?

Die folgende Übersicht zeigt, welche Instrumente in typischen Konstellationen des Maschinenbaus einschlägig sind:

Konstellation A – Direktlieferant in Hochrisikoland, hohes Liefervolumen: Vertiefte Risikoanalyse mit individueller Lieferantenbewertung → verpflichtende Audit-Klausel im Einkaufsvertrag → Präventionsmaßnahme mit konkretem Zeitplan → Dokumentation im Jahresbericht mit Maßnahmennachweis. Unterlässt das Unternehmen die Tiefenprüfung, riskiert es eine BAFA-Rüge wegen unzureichender Präventionsbemühungen bei erkennbarem Risiko.

Konstellation B – Mittelbarer Zulieferer, substanziierter Beschwerdehinweis: Anlassbezogene Prüfung des mittelbaren Zulieferers → Einleitung von Abhilfemaßnahmen gegenüber dem Direktlieferanten → Dokumentation der eingeleiteten Schritte → ggf. Information des BAFA. Kein substanziierter Hinweis liegt vor → keine tiefere Prüfung mittelbarer Zulieferer erforderlich, jedoch Beschwerdesystem muss zugänglich und dokumentiert sein.

Konstellation C – Unternehmen unterhalb der LkSG-Schwelle, aber Direktzulieferer eines verpflichteten Konzerns: Kein gesetzlicher LkSG-Vollzug durch BAFA → aber vertragsrechtliche Pflichten gegenüber dem Kunden → Empfehlung: Aufbau eines Mindest-Compliance-Systems mit Risikoerfassung und Grundsatzerklärung, das gegenüber dem Kunden nachweisbar ist. Wer heute die Compliance-Grundlagen legt, ist auch für die gestaffelte CSDDD-Ausweitung vorbereitet.

Konstellation D – BAFA-Anfrage oder Prüfverfahren läuft: Keine unabgestimmten operativen Antworten → sofortige rechtliche Begleitung der behördlichen Kommunikation → geordnete Nachreichung fehlender Dokumentation → Prüfung, ob ein Selbstoffenbarungsrisiko besteht. Die zeitliche Abfolge der behördlichen Kommunikation ist entscheidend; nachträgliche Korrekturen haben deutlich weniger Gewicht als proaktive Dokumentation.

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Häufige Fragen zum LkSG im Maschinenbau

Ab welcher Unternehmensgröße gilt das LkSG für Maschinenbauunternehmen?

Das LkSG gilt seit dem 1. Januar 2024 für Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten im Inland, unabhängig von der Rechtsform. Maßgeblich ist der Beschäftigtenstand im Inland; Leiharbeitnehmer werden unter bestimmten Voraussetzungen einbezogen. Unternehmen unterhalb dieser Schwelle sind nicht unmittelbar gesetzlich verpflichtet, können aber durch vertragliche Anforderungen ihrer Kunden mittelbar zur LkSG-Konformität verpflichtet sein. Die genaue Zählweise ist im Einzelfall anwaltlich zu klären.

Was prüft das BAFA konkret, und mit welchen Folgen ist bei Verstößen zu rechnen?

Das BAFA prüft insbesondere die Qualität der Risikoanalyse, die Nachvollziehbarkeit von Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie die Vollständigkeit des Jahresberichts. Bei Verstößen kann die Behörde Nachbesserungen anordnen, Bußgelder gegen das Unternehmen verhängen und – bei Bußgeldern oberhalb gesetzlicher Schwellen – den Ausschluss von öffentlichen Vergaben bewirken. Die konkreten Bußgeldrahmen und Vergabeausschlussschwellen sind im geltenden Gesetz geregelt; die individuelle Bewertung hängt von Schwere und Vorsatz ab.

Müssen auch mittelbare Zulieferer in die Risikoanalyse einbezogen werden?

Bei mittelbaren Zulieferern entsteht die Prüfpflicht nur anlassbezogen – also wenn substanziierte Hinweise auf einen Verstoß vorliegen. Anders als bei Direktlieferanten ist keine anlassunabhängige jährliche Prüfung gesetzlich vorgeschrieben. Unternehmen sollten jedoch ein zugängliches Beschwerde- und Hinweissystem vorhalten, das Hinweise auf mittelbare Zulieferer systematisch erfasst und nachvollziehbar bearbeitet. Das Fehlen eines solchen Systems ist für sich genommen eine rügbare Pflichtverletzung.

Was ist in der Grundsatzerklärung nach LkSG zwingend zu regeln?

Die Grundsatzerklärung muss das Verfahren beschreiben, mit dem das Unternehmen seinen Sorgfaltspflichten nachkommt, und die maßgeblichen menschenrechtlichen und umweltbezogenen Erwartungen an Lieferanten benennen. Sie ist von der Unternehmensleitung zu verabschieden und nach außen zu kommunizieren – in der Regel durch Veröffentlichung auf der Unternehmenswebsite. Eine pauschale Bekenntniserklärung ohne prozedurale Substanz genügt den Anforderungen nicht.

Wie verhält sich das LkSG zur kommenden CSDDD der EU?

Das LkSG ist das deutsche Vorläufergesetz zur europäischen CSDDD. Beide Regelwerke verfolgen ähnliche Ziele, unterscheiden sich jedoch in wesentlichen Punkten: Die CSDDD begründet – anders als das LkSG – auch zivilrechtliche Haftungsansprüche betroffener Dritter. Unternehmen, die ihr LkSG-Compliance-System jetzt strukturiert aufbauen, legen damit die Grundlage für die spätere CSDDD-Konformität. Die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten endet im Juli 2027; die gestaffelte Anwendbarkeit für Unternehmen beginnt ab 2027.

Welche vertraglichen Maßnahmen gegenüber Direktlieferanten sind empfehlenswert?

Empfehlenswert sind: Aufnahme von Verhaltenskodex-Klauseln (Code of Conduct) in Einkaufsverträge, vertragliche Audit-Rechte, Berichtspflichten der Lieferanten zu menschenrechtlichen Risiken sowie Regelungen zu Konsequenzen bei Verstößen. Verhaltenskodizes, die nur versandt, aber nicht vertraglich verankert sind, begründen keine durchsetzbaren Rechte. Die konkrete Ausgestaltung der Klauseln hängt von der Verhandlungsposition und der Risikolage des jeweiligen Lieferanten ab.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Fragen der Compliance, des Wirtschaftsstrafrechts und des Steuerrechts – einschließlich der Begleitung bei der Umsetzung des LkSG und bei behördlichen Prüfverfahren vor dem BAFA. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Beratung von Maschinenbauunternehmen und anderen industriellen Mittelständlern. Unsere Berater kennen die typischen Lieferstrukturrisiken der Branche aus der laufenden Mandatspraxis. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der LkSG-Umsetzung im Maschinenbau. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Lieferantenliste, Ihrer bestehenden Vertragswerke und der bis dato eingereichten BAFA-Berichte. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Matthias Wegener · fachlich geprüft von Dr. Carolin Hoffmann

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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