Ein mittelständischer Maschinenbauer aus dem Schwabenland, rund 1.200 Beschäftigte, bezieht Gussteile aus Indien, Hydraulikkomponenten aus Vietnam und Elektronikbaugruppen aus der Volksrepublik China. Das Bundesamt für wirtschaftliche Ausfuhrkontrolle (BAFA) prüft seit dem vergangenen Quartal die eingereichten Berichte. Der Geschäftsführer fragt sich: Haben wir wirklich alles getan, was das Gesetz verlangt — oder öffnen wir uns einer Bußgeldhaftung?
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet betroffene Unternehmen, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in ihrer gesamten Lieferkette systematisch zu erfassen, zu bewerten und zu minimieren. Für Maschinenbauunternehmen mit globalen Beschaffungsnetzwerken bedeutet das: Risikoanalysen, Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie eine jährliche Berichtspflicht gegenüber dem BAFA. Wer die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt, riskiert Bußgelder sowie den Ausschluss von öffentlichen Aufträgen.
Dieser Beitrag analysiert den geltenden Rechtsrahmen, klärt die konkreten Pflichten für Geschäftsführer im Maschinenbau-Mittelstand und zeigt auf, welche Handlungsoptionen zur Verfügung stehen.
Was regelt das LkSG — und wen trifft es im Maschinenbau?
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ist seit dem 1. Januar 2023 für Unternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmern in Deutschland in Kraft; seit dem 1. Januar 2024 gilt es auch für Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern. Maschinenbauunternehmen dieser Größenordnung — ob als OEM, Systemlieferant oder spezialisierter Sondermaschinenbauer — fallen damit unmittelbar in den persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes.
Das LkSG statuiert einen abgestuften Pflichtenkanon: Im eigenen Geschäftsbereich gelten unmittelbare Handlungspflichten. Bei unmittelbaren Zulieferern (Tier-1) sind anlassbezogen bei Vorliegen von Hinweisen auf Verstöße ebenfalls konkrete Maßnahmen zu ergreifen. Gegenüber mittelbaren Zulieferern (Tier-2 und weiter) besteht eine anlassbezogene Pflicht zur Risikobetrachtung, wenn das Unternehmen von einem Verstoß Kenntnis erlangt. Die zentrale Aufsichtsbehörde ist das BAFA, das Berichte entgegennimmt, Prüfverfahren einleitet und Bußgelder verhängt.
Inhaltlich schützt das LkSG eine Reihe international anerkannter Menschenrechtsstandards, darunter das Verbot von Zwangsarbeit, Kinderarbeit, diskriminierender Behandlung und das Recht auf angemessenen Lohn, sowie bestimmte Umweltstandards aus dem Minamata-Übereinkommen und dem Stockholmer Übereinkommen. In der Mandatspraxis sehen wir, dass Maschinenbauer die Umweltkomponente — insbesondere im Hinblick auf Kühlmittel und Oberflächenbehandlungsprozesse bei Vorlieferanten — regelmäßig unterschätzen.
Wichtig ist zudem: Die Größenschwellen beziehen sich auf Arbeitnehmer in Deutschland. Entsandte und Leiharbeitnehmer werden dabei einbezogen. Unternehmensgruppen müssen die Konsolidierung sorgfältig prüfen.
Welche konkreten Sorgfaltspflichten treffen Maschinenbauer?
Das LkSG gliedert die Pflichten in einen Zyklus, der sich jährlich wiederholt. Dieser Zyklus beginnt mit der Risikoanalyse, umfasst die Prävention, die Abhilfe bei festgestellten Verstößen, die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens und endet mit dem Bericht an das BAFA. Für Maschinenbauunternehmen mit komplexen, globalen Beschaffungsstrukturen ist dieser Zyklus alles andere als eine Verwaltungsübung — er ist ein operativer Dauerprozess.
Risikoanalyse (§ 5 LkSG): Das Unternehmen muss einmal jährlich sowie anlassbezogen eine angemessene Risikoidentifizierung und -gewichtung vornehmen. Im Maschinenbau bedeutet das die Analyse von häufig mehr als 200 direkten Lieferanten aus Hochrisikoregionen in Asien, Osteuropa und Teilen Lateinamerikas. Die Analyse muss nach Wahrscheinlichkeit und Schwere des Schadens gewichten und ist zu dokumentieren.
Präventionsmaßnahmen (§ 6 LkSG): Auf Basis der Risikoanalyse sind eine Grundsatzerklärung (Policy Statement) zu verabschieden und Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich sowie gegenüber unmittelbaren Zulieferern zu implementieren. Zu den Maßnahmen gehören vertragliche Zusicherungen, Lieferantenaudits, Schulungen und die Einbindung von Nachhaltigkeitskriterien in das Einkaufsverfahren.
Abhilfemaßnahmen (§ 7 LkSG): Hat das Unternehmen eine menschenrechtliche oder umweltbezogene Verletzung im unmittelbaren Zulieferbereich festgestellt, muss es unverzüglich Abhilfe schaffen. Ist das nicht möglich, hat es einen konkreten Abhilfeplan aufzustellen und als letztes Mittel die Geschäftsbeziehung zu beenden. Diese gestufte Reaktionspflicht ist in der Praxis der kritischste Punkt — der Abbruch einer langjährigen Zulieferbeziehung kann erhebliche Produktionsausfälle zur Folge haben.
Beschwerdeverfahren (§ 8 LkSG): Ein zugängliches, vertrauliches Beschwerdeverfahren ist zwingend einzurichten, das sowohl eigenen Mitarbeitern als auch externen Dritten (etwa Beschäftigten bei Zulieferern) offensteht. Für Maschinenbauunternehmen, die in mehreren Sprachen und Kulturräumen tätig sind, erfordert dies eine mehrsprachige Ausgestaltung.
Nach unserer Erfahrung in der Beratung mittelständischer Maschinenbauer ist das Beschwerdeverfahren das am häufigsten vernachlässigte Element — entweder fehlt es ganz, oder es ist nur für interne Mitarbeiter ausgestaltet und erfüllt damit die gesetzliche Anforderung nicht vollständig.
Wer haftet — und wie weit reicht die persönliche Verantwortung des Geschäftsführers?
Das LkSG richtet sich an das Unternehmen als juristische Person, nicht unmittelbar an den Geschäftsführer. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Geschäftsführung aus dem Schneider ist. Ganz im Gegenteil: Die Bußgeldverantwortlichkeit trifft nach den allgemeinen Regeln des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) auch die handelnden Organvertreter, wenn sie Aufsichtspflichten verletzt haben.
Daneben besteht eine gesellschaftsrechtliche Innenhaftung: Verletzt der Geschäftsführer seine Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit LkSG-Compliance — etwa durch Unterlassen der vorgeschriebenen Risikoanalyse oder durch bewusstes Ignorieren bekannter Verstöße — und entsteht dem Unternehmen dadurch ein Schaden (z. B. durch BAFA-Bußgelder, Auftragsverluste oder Reputationsschäden), kann die Gesellschaft Schadensersatzansprüche nach § 43 GmbHG beziehungsweise § 93 AktG geltend machen.
Darüber hinaus droht für Unternehmen, die gegen die Sorgfaltspflichten verstoßen, gemäß § 22 LkSG ein Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren. Für Maschinenbauer, die in der Verteidigungs-, Energie- oder öffentlichen Infrastrukturbeschaffung tätig sind, ist dieser Aspekt existenziell.
Welche Handlungsschwelle ist nun maßgeblich? Das Gesetz fordert „angemessene" Maßnahmen — einen Standard, der sich am Unternehmen, seiner Branche, seiner Lieferkettenkomplexität und seinen verfügbaren Ressourcen orientiert. Ein Sondermaschinenbauer mit 80 direkten Lieferanten hat andere Möglichkeiten als ein großes Serienunternehmen mit 500 aktiven Tier-1-Lieferanten. In beiden Fällen gilt jedoch: Das Bemühen muss dokumentiert und nachweisbar sein.
Die EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD): Was kommt nach dem LkSG?
Neben dem nationalen LkSG tritt als europäischer Rahmen die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) in den Blick. Die Richtlinie wurde nach intensiven politischen Verhandlungen im Frühjahr 2024 im Europäischen Parlament beschlossen und muss von den Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Sie geht in mehrfacher Hinsicht über das LkSG hinaus.
Erstens erweitert die CSDDD den Pflichtenrahmen auf die gesamte Wertschöpfungskette — nicht nur auf die direkte Lieferkette, sondern auch auf „etablierte Geschäftsbeziehungen" im nachgelagerten Bereich (Vertrieb, Transport, Entsorgung). Zweitens sieht die Richtlinie eine zivilrechtliche Haftung vor: Betroffene Personen sollen in der Lage sein, Schadensersatzansprüche vor nationalen Gerichten geltend zu machen. Das LkSG enthält eine solche zivilrechtliche Anspruchsgrundlage bewusst nicht.
Drittens knüpft die CSDDD die Sorgfaltspflichten an einen „Klimaplan" — Unternehmen müssen eine Strategie zur Beschränkung der globalen Erwärmung auf 1,5 Grad entwickeln. Für den energieintensiven Maschinenbau, dessen Produkte selbst zur Dekarbonisierung beitragen können, stellt das eine weitere Dimension der Compliance dar.
Die nationalen Umsetzungsfristen der CSDDD sind gestaffelt. Für den deutschen Maschinenbau-Mittelstand ist bereits heute Vorbereitung angeraten, da das nationale Umsetzungsgesetz das LkSG voraussichtlich modifizieren oder ablösen wird. In der Beratungspraxis empfehlen wir, das bestehende LkSG-Compliance-System von Anfang an CSDDD-kompatibel zu gestalten, um Doppelarbeit zu vermeiden.
Risikoanalyse im Maschinenbau: Typische Hotspots und methodische Anforderungen
Die Risikoanalyse ist das Fundament jedes LkSG-Compliance-Systems. Für Maschinenbauunternehmen ergeben sich branchenspezifische Risikocluster, die in der Bewertung besonderes Gewicht erhalten.
Rohstoffe und Grundwerkstoffe: Stahl, Aluminium, Kupfer und seltene Erden kommen häufig aus Regionen mit erhöhtem Menschenrechtsrisiko. Eisenerz aus Brasilien, Kobalt aus der Demokratischen Republik Kongo oder Seltene Erden aus der Volksrepublik China stehen auf der Risikolandkarte ganz oben. Die Erfassung dieser Ursprungsländer erfordert häufig Informationspflichten gegenüber Tier-2- und Tier-3-Lieferanten, obwohl das LkSG insoweit nur anlassbezogene Pflichten kennt.
Bearbeitungs- und Fertigungsprozesse: Sublieferanten in Ländern mit schwacher Arbeitsrechtsdurchsetzung — etwa in Teilen Südostasiens — produzieren unter Bedingungen, die das Verbot von Überstundenzwang, unzureichendem Arbeitsschutz oder Lohnunterdrückung berühren. Hier empfehlen sich Lieferantenfragebögen, kombiniert mit angekündigten oder unangekündigten Audits durch Drittprüfer.
Logistik und Transport: Für Maschinenbauer mit eigenem Ersatzteilgeschäft kommt der Transportkette besondere Bedeutung zu. Spediteure in Drittstaaten können ihrerseits Subunternehmer einsetzen, auf die kaum Einfluss besteht. Das LkSG verlangt für unmittelbare Zulieferer im logistischen Bereich gleichwohl angemessene Präventionsmaßnahmen.
Methodisch stehen mehrere Instrumente zur Verfügung: länderbezogene Risikodatenbanken (etwa des Deutschen Instituts für Menschenrechte oder öffentlich zugängliche Indizes), Selbstauskunftsfragebögen (Self-Assessment Questionnaires, SAQ), Zertifizierungen (z. B. ISO 45001 für Arbeitssicherheit, SA8000 für Sozialstandards) sowie Vor-Ort-Audits. In der Mandatspraxis sehen wir, dass SAQ-gestützte Erstbewertungen bei großen Lieferantenportfolios ein pragmatischer Einstieg sind — sofern die Ergebnisse kritisch hinterfragt und nicht blind übernommen werden.
Aus der Beratungspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Unternehmen aus dem Sondermaschinenbau mit rund 1.400 Beschäftigten. Ausgangslage: Das Unternehmen bezog Hydraulikzylinder von einem Zulieferer in Südostasien, der nach internen Hinweisen aus der Belegschaft des deutschen Unternehmens Überstundenarbeit unter Zwang einsetzen sollte. Eine vorhandene Risikoanalyse erfasste diesen Lieferanten nicht als Hochrisikolieferant. Vorgehen: Gemeinsam mit dem Unternehmen wurde die Risikoanalyse auf Basis einer überarbeiteten Länderbewertungsmatrix neu aufgestellt, ein Audit durch einen unabhängigen Drittprüfer beauftragt und ein strukturiertes Abhilfegespräch mit dem Lieferanten geführt. Ergebnis: Der Befund ließ sich durch gezielte Vertragsanpassungen und vereinbarte Kontrollmechanismen beheben; ein Abbruch der Lieferbeziehung war nicht erforderlich. Die BAFA-Berichterstattung konnte fristgerecht und inhaltlich vollständig erfolgen.
Berichtspflicht gegenüber dem BAFA: Formale Anforderungen und häufige Fehler
§ 10 LkSG verpflichtet betroffene Unternehmen, jährlich einen Bericht über die Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten zu erstellen und ihn innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres beim BAFA einzureichen. Der Bericht ist zudem sieben Jahre lang auf der Unternehmenswebsite öffentlich zugänglich zu halten.
Inhaltlich muss der Bericht unter anderem eine Beschreibung der Risikoanalysemethodik, der festgestellten Risiken, der ergriffenen Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie eine Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahmen enthalten. Das BAFA hat einen strukturierten Berichtsrahmen veröffentlicht, der die Mindestanforderungen konkretisiert.
Häufige Fehler in der Praxis: Erstens werden Maßnahmen beschrieben, ohne ihre Wirksamkeit zu bewerten — das Gesetz verlangt aber beides. Zweitens wird der Berichtszeitraum nicht klar abgegrenzt. Drittens fehlen Angaben zu negativen Befunden oder zur Behandlung von Beschwerdehinweisen, obwohl gerade diese Transparenz dem BAFA zeigt, dass das System funktioniert. Viertens wird der Bericht nicht fristgerecht veröffentlicht.
Das BAFA hat angekündigt, die Berichtsprüfung in den kommenden Jahren zu intensivieren. Unternehmen, die bislang einen Bericht eingereicht, aber keine Risikoanalyse durchgeführt oder kein Beschwerdeverfahren eingerichtet haben, müssen mit Nachfragen und Prüfverfahren rechnen. Die behördliche Prüfkompetenz schließt das Recht auf Einsicht in Unterlagen und Befragungen ein.
Wie reagiert die Kanzlei auf BAFA-Prüfverfahren?
Leitet das BAFA ein förmliches Prüfverfahren ein, hat das betroffene Unternehmen das Recht, Stellung zu nehmen. Dieser Verfahrensschritt ist entscheidend: Eine gut vorbereitete, dokumentengestützte Stellungnahme kann den Unterschied zwischen der Einstellung des Verfahrens und einem Bußgeldbescheid ausmachen.
Das LkSG sieht für Verstöße Bußgelder vor, deren Höhe sich nach dem Ordnungswidrigkeitenrecht richtet. Bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen Euro können Bußgelder einen erheblichen Prozentsatz des Umsatzes erreichen. Unterhalb dieser Schwelle gelten feste Höchstgrenzen nach dem OWiG. Genauere Beträge sind im Einzelfall nach der jeweils gültigen Gesetzesfassung zu prüfen — das LkSG selbst nennt Bußgeldrahmen, die sich aus dem Zusammenspiel von § 24 LkSG und den allgemeinen OWiG-Grundsätzen ergeben.
In einem BAFA-Prüfverfahren empfehlen wir regelmäßig folgendes Vorgehen: Erstens sofortige Sicherung und Strukturierung aller relevanten Dokumentation (Risikoanalysen, Auditnachweise, Kommunikation mit Lieferanten, Beschwerdeverfahrensnachweise). Zweitens eine rechtliche Bewertung, welche der gerügten Punkte tatsächlich Gesetzesverstöße darstellen und welche auf Missverständnissen oder formalen Lücken beruhen. Drittens die Erarbeitung eines Nachbesserungsplans, der dem BAFA zeigt, dass das Unternehmen die Anforderungen ernsthaft verfolgt. Dieser kooperative Ansatz wird von der Behörde regelmäßig positiv bewertet.
Darüber hinaus gilt es, mögliche Auswirkungen auf öffentliche Vergabeverfahren im Blick zu behalten. Ein laufendes BAFA-Verfahren kann vergaberechtlich relevant werden, wenn öffentliche Auftraggeber entsprechende Eignungskriterien stellen.
LkSG-Compliance-System aufbauen: Ein strukturierter Fahrplan für Maschinenbauer
Ein wirksames LkSG-Compliance-System im Maschinenbau lässt sich nicht in einem Sprint aufbauen. Es ist ein gestaltetes System, das in die bestehenden Einkaufs-, Risikomanagement- und Berichterstattungsprozesse integriert werden muss. Der folgende Fahrplan orientiert sich an der gesetzlichen Systemlogik und an den Erkenntnissen aus der Beratungspraxis.
Schritt 1 – Scoping und Verantwortlichkeiten: Klären, welche Konzerngesellschaften, Auslandstöchter und Beteiligungen in den Anwendungsbereich fallen. Interne Zuständigkeiten festlegen: Wer trägt die Verantwortung für die Risikoanalyse? Wer ist Ombudsmann für das Beschwerdeverfahren? Wer koordiniert die BAFA-Berichterstattung?
Schritt 2 – Lieferantenmapping: Vollständige Erfassung aller unmittelbaren Zulieferer, Kategorisierung nach Warengruppe, Herkunftsland und vorläufiger Risikoklasse. Im Maschinenbau bedeutet das regelmäßig die Auswertung von ERP-Stammdaten und die Schließung von Datenlücken, die über Jahre entstanden sind.
Schritt 3 – Risikoanalyse: Anwendung einer transparenten, reproduzierbaren Bewertungsmethodik. Kombination aus länderbezogenen Risikoindikatoren, warengruppenspezifischen Risikoclustern und lieferantenindividuellen Befunden aus SAQ oder Audits. Priorisierung der Hochrisikolieferanten für vertiefte Maßnahmen.
Schritt 4 – Policy Statement und Präventionsprogramm: Verabschiedung einer Grundsatzerklärung durch die Unternehmensleitung. Anpassung der Lieferantenverträge um Menschenrechts- und Umweltklauseln. Schulung des Einkaufsteams. Integration von Nachhaltigkeitskriterien in die Lieferantenqualifizierung.
Schritt 5 – Beschwerdeverfahren: Einrichtung eines zugänglichen, vertraulichen Kanals — intern oder über einen externen Ombudsmann. Mehrsprachige Ausgestaltung. Dokumentation aller eingehenden Hinweise und der ergriffenen Maßnahmen.
Schritt 6 – Jahresbericht BAFA: Erstellung des Berichts auf Basis des BAFA-Rahmenwerks. Interne Freigabe durch die Geschäftsleitung. Fristgerechte Einreichung und Veröffentlichung auf der Unternehmenswebsite.
Dieser Zyklus wiederholt sich jährlich, wird aber mit steigender Reife des Systems effizienter. In der Mandatspraxis sehen wir, dass Unternehmen, die im ersten Jahr 150 bis 200 Personentage in den Aufbau investiert haben, im zweiten Jahr mit einem Bruchteil dieses Aufwands auskommen — vorausgesetzt, das System ist sauber dokumentiert und in die Regelkommunikation eingebettet.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Lieferantenstrukturen, Vertragswerke und bestehenden Risikodokumentationen.
Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine Bewertung Ihres bestehenden LkSG-Compliance-Systems erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen zum LkSG im Maschinenbau
Gilt das LkSG auch für Maschinenbauunternehmen mit weniger als 1.000 Beschäftigten in Deutschland?
Unmittelbar verpflichtet sind nach dem LkSG nur Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern in Deutschland. Kleinere Maschinenbauunternehmen unterhalb dieser Schwelle fallen nicht direkt in den Anwendungsbereich. Sie können jedoch mittelbar betroffen sein, wenn ihre Abnehmer — die ihrerseits LkSG-pflichtig sind — vertragliche Zusicherungen über die Einhaltung von Menschenrechts- und Umweltstandards einfordern. Eine vorausschauende Befassung mit den LkSG-Anforderungen ist daher auch für kleinere Unternehmen in Zulieferpositionen sinnvoll.
Was droht konkret, wenn das BAFA einen Verstoß feststellt?
Das BAFA kann bei festgestellten Verstößen Bußgelder verhängen, deren Höhe sich nach den Bußgeldrahmen des LkSG und den allgemeinen Grundsätzen des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) richtet. Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen Euro ist ein am Umsatz orientierter Bußgeldrahmen vorgesehen. Zusätzlich kann das BAFA den Ausschluss des Unternehmens von der Vergabe öffentlicher Aufträge für bis zu drei Jahre anordnen. Die genaue Bußgeldhöhe ist im Einzelfall zu prüfen.
Wie tief muss die Risikoanalyse in der Lieferkette gehen — muss ich auch Tier-2-Lieferanten prüfen?
Das LkSG unterscheidet zwischen unmittelbaren Zulieferern (Tier-1) und mittelbaren Zulieferern (Tier-2 und weiter). Bei unmittelbaren Zulieferern gelten unmittelbare Präventions- und Abhilfepflichten. Gegenüber mittelbaren Zulieferern besteht eine anlassbezogene Pflicht: Erlangt das Unternehmen Kenntnis von möglichen Verstößen — etwa durch Hinweise, Medienberichte oder NGO-Berichte — muss es auch auf dieser Ebene tätig werden. Eine generelle, anlassunabhängige Prüfpflicht für alle Tier-2-Lieferanten besteht nach dem LkSG nicht.
Wie verhält sich das LkSG zur kommenden EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)?
Die CSDDD geht in mehreren Punkten über das LkSG hinaus: Sie erfasst die gesamte Wertschöpfungskette einschließlich nachgelagerter Stufen, sieht eine zivilrechtliche Haftungsgrundlage vor und verknüpft die Sorgfaltspflichten mit einem Klimaplan. Die nationalen Umsetzungsgesetze werden das LkSG voraussichtlich modifizieren oder ersetzen. Unternehmen sollten ihr bestehendes LkSG-System bereits heute so aufstellen, dass es ohne grundlegenden Umbau an die CSDDD-Anforderungen angepasst werden kann.
Kann ein kleines Compliance-Team die LkSG-Anforderungen allein stemmen?
Das hängt von der Komplexität der Lieferantenstruktur ab. Bei einem Maschinenbauer mit mehr als 100 aktiven Tier-1-Lieferanten aus Hochrisikoregionen und mehreren Fertigungsstandorten überfordert das LkSG ein einzelnes Compliance-Team in der Aufbauphase regelmäßig. Empfehlenswert ist eine klare Arbeitsteilung zwischen internen Compliance-, Einkaufs- und Rechtsabteilungen sowie die Beauftragung externer Auditoren für die Lieferantenprüfung und die Inanspruchnahme rechtlicher Beratung für Grenzfragen und das BAFA-Verfahren.
Welche Dokumentation muss bei einer BAFA-Prüfung vorgelegt werden können?
Das BAFA kann im Rahmen eines Prüfverfahrens Einsicht in die Risikoanalysedokumentation, Nachweise zu Präventions- und Abhilfemaßnahmen, Protokolle des Beschwerdeverfahrens sowie die eingereichten Jahresberichte verlangen. Darüber hinaus können Lieferantenverträge, Auditberichte und interne Kommunikation relevant sein. Eine vollständige, strukturierte und abrufbare Dokumentation ist daher kein bürokratisches Selbstzweck, sondern die entscheidende Grundlage für die Verteidigung im Prüfverfahren.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer bestehenden Risikoanalyse, Ihrer Lieferantenverträge und der eingereichten BAFA-Berichte. Zur Klärung, wie die LkSG-Anforderungen auf Ihr Unternehmen wirken, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.