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Lieferkettensorgfaltspflichten (LkSG) umsetzen – Maschinenbau: Rechtsprechung

Lieferkettensorgfaltspflichten (LkSG) umsetzen: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Maschinenbauunternehmen mit 1.200 Beschäftigten bezieht Präzisionsteile aus Südostasien und Gussbauteile aus Osteuropa. Der Geschäftsführer fragt sich: Welche Sorgfaltspflichten treffen sein Unternehmen konkret, und welche Konsequenzen drohen, wenn die Lieferkette nicht systematisch durchleuchtet ist? Seit dem Inkrafttreten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) ist diese Frage für tausende mittelständische Unternehmen keine abstrakte Compliance-Übung mehr, sondern ein handfestes Haftungsthema.

Das LkSG verpflichtet Unternehmen ab einer bestimmten Mitarbeiterzahl dazu, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in der gesamten Lieferkette zu erfüllen. Verstöße ahndet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mit Bußgeldern und schließt betroffene Unternehmen von der öffentlichen Auftragsvergabe aus. Für den Maschinenbau als exportintensiver und global vernetzter Sektor hat dieses Gesetz besondere Sprengkraft – die Lieferketten sind lang, die Lieferantenstrukturen komplex, und die Nachweispflichten stellen erhebliche Anforderungen an Geschäftsführung und Compliance-Organisation.

Dieser Beitrag erläutert den normativen Rahmen des LkSG, ordnet die bisherige behördliche und gerichtliche Praxis des BAFA ein, zeigt die Besonderheiten für Maschinenbauer auf und gibt strukturierte Handlungsempfehlungen für Geschäftsführer, die ihre Sorgfaltspflichten rechtssicher umsetzen wollen.

Was regelt das LkSG – und welche Unternehmen sind erfasst?

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz verpflichtet Unternehmen, entlang ihrer gesamten Lieferkette menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken zu identifizieren, zu minimieren und hierüber öffentlich zu berichten. Der persönliche Anwendungsbereich des Gesetzes ist abgestuft: Ab dem 1. Januar 2023 galt das LkSG zunächst für Unternehmen mit 3.000 oder mehr Arbeitnehmern in Deutschland; seit dem 1. Januar 2024 sind alle Unternehmen ab 1.000 Beschäftigten erfasst.

Für den Mittelstand im Maschinenbau bedeutet das: Wer die Schwelle überschreitet, ist nicht nur zur Risikoanalyse verpflichtet. Das Gesetz verlangt ein funktionsfähiges Risikomanagement, die Einrichtung einer Zuständigkeit im Unternehmen (Menschenrechtsbeauftragter oder entsprechende organisatorische Einheit), Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie die Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens. Hinzu kommt die jährliche Berichtspflicht gegenüber dem BAFA.

Welche menschenrechtlichen Positionen schützt das Gesetz im Kern? Das LkSG adressiert insbesondere Verbote von Kinder- und Zwangsarbeit, das Recht auf faire Arbeitsbedingungen, das Verbot von Körperverletzung und Folter sowie grundlegende Umweltpflichten – konkretisiert durch einen abschließenden Katalog in §§ 2, 3 LkSG. Entscheidend ist: Die Sorgfaltspflicht ist keine Erfolgspflicht. Das LkSG verlangt angemessenes Bemühen, keine Garantie für normgerechtes Verhalten aller Zulieferer weltweit.

Wie hat der BAFA die Sorgfaltspflichten in der Praxis konkretisiert?

Das BAFA als zuständige Aufsichtsbehörde hat seit dem Inkrafttreten des LkSG eine Reihe von Handreichungen, Orientierungshilfen und sektoralen Risikohinweisen veröffentlicht. Diese Verwaltungspraxis ist für Unternehmen besonders bedeutsam, weil sie den Maßstab für künftige Bußgeldverfahren vorzeichnet. Eine gefestigte Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zum LkSG liegt angesichts des noch jungen Gesetzes erwartungsgemäß nicht vor; die behördliche Praxis des BAFA übernimmt damit vorerst die normprägende Funktion.

In seinen Orientierungshilfen legt das BAFA besonderen Nachdruck auf die Risikoanalyse als Fundament aller weiteren Maßnahmen. Unternehmen, die keine nachvollziehbare Risikopriorisierung dokumentieren können, befinden sich in einem erheblichen Aufsichtsrisiko – unabhängig davon, ob in ihrer Lieferkette tatsächlich ein Rechtsverstoß stattgefunden hat. Die Behörde prüft das Vorhandensein und die inhaltliche Eignung der Risikoanalyse, nicht allein das Ergebnis.

Für die Interpretation des Gesetzes sind außerdem die Materialien zum BAFA-Prüfrahmen relevant: Die Behörde unterscheidet zwischen Maßnahmen im eigenen Geschäftsbereich, bei unmittelbaren Zulieferern und bei mittelbaren Zulieferern. Letztere unterliegen anlassbezogen erhöhten Anforderungen – etwa wenn das Unternehmen konkrete Hinweise auf Verstöße erhält oder branchenspezifische Risikoprofile auf erhöhte Gefahren hindeuten.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Maschinenbauunternehmen die Anforderungen an mittelbare Zulieferer systematisch unterschätzen. Die Annahme, nur unmittelbare Vertragspartner seien relevant, entspricht nicht dem Gesetzestext und nicht der behördlichen Auslegungspraxis.

Welche spezifischen Risiken entstehen für den Maschinenbau?

Der Maschinenbau ist in besonderer Weise von den LkSG-Anforderungen betroffen. Die Branche zeichnet sich durch tiefe, mehrstufige Lieferketten aus: Ein mittelgroßer Anlagenbauer kann mehrere hundert unmittelbare Zulieferer haben, hinter denen wiederum Rohstofflieferanten aus Hochrisikoregionen stehen. Wo Mineralien wie Kobalt, Wolfram oder seltene Erden verarbeitet werden, sind menschenrechtliche Risiken nach dem gesicherten Erkenntnisstand der Rohstoffwirtschaft strukturell erhöht.

Ein weiterer Branchenaspekt: Maschinenbauunternehmen sind häufig zugleich Zulieferer großer OEM-Kunden (Abnehmer, die eigene Produkte unter eigenem Namen herstellen und vertreiben) in der Automobilindustrie oder dem Anlagenbau. Diese Abnehmer wiederum unterliegen selbst dem LkSG oder europarechtlich strengeren Anforderungen der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD). Die Anforderungen aus der Lieferkette „von oben" verstärken damit den Compliance-Druck erheblich.

Welche typischen Schwachstellen treten in der Branche auf? Nach unserer Erfahrung aus der Beratung von Maschinenbauunternehmen sind drei Problemfelder besonders häufig: erstens fehlende oder zu oberflächliche Risikoanalysen für Vorprodukte aus der zweiten und dritten Lieferantenstufe; zweitens mangelnde Vertragsgestaltung mit unmittelbaren Zulieferern (Verhaltenskodex, Auditrechte, Eskalationsklauseln); drittens eine unzureichende Dokumentationskultur, die im Behördenverfahren keinen Nachweis angemessener Sorgfalt ermöglicht.

Hinzu kommen sektorale Hochrisiko-Profile: Schmiedeteile aus bestimmten Regionen, Elektronikkomponenten, Kunststoffhalbzeuge aus Ländern ohne funktionsfähige Arbeitsschutzbehörden – das BAFA benennt diese Konstellationen in seinen Branchenhinweisen ausdrücklich. Ein Geschäftsführer, der von solchen Risikoprofilen nichts weiß, kann sich im Aufsichtsverfahren nicht erfolgreich auf Unkenntnis berufen.

Welche Sanktionen drohen – und wie prüft das BAFA?

Die Sanktionsnormen des LkSG sind empfindlich. Das BAFA kann Bußgelder in erheblicher Höhe verhängen. Nach § 24 LkSG beträgt das Bußgeld bei besonders schwerwiegenden Verstößen bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen Euro. Für Unternehmen unterhalb dieser Umsatzschwelle gelten absolute Höchstgrenzen. Bemerkenswert ist die Verknüpfung mit dem Vergaberecht: Unternehmen, gegen die ein Bußgeld von mehr als 175.000 Euro verhängt wurde, können nach § 22 LkSG für bis zu drei Jahre von der öffentlichen Auftragsvergabe ausgeschlossen werden.

Der Prüfprozess des BAFA kann anlasslos – auf Basis von Beschwerden oder eigener Risikoeinschätzung – oder auf Beschwerde hin initiiert werden. Das Gesetz sieht eine Beschwerdestelle beim BAFA vor, die es Dritten (einschließlich ausländischer Betroffener) ermöglicht, Verstöße zu melden. Das BAFA hat bestätigt, dass bereits Beschwerden eingegangen sind und Prüfverfahren eingeleitet wurden; öffentlich zugängliche Bußgeldentscheidungen lagen zum Redaktionsschluss dieses Beitrags noch nicht vor.

Wie läuft ein BAFA-Prüfverfahren ab? Die Behörde fordert in einem ersten Schritt Unterlagen an – typischerweise die Risikoanalyse, interne Richtlinien, Schulungsdokumentationen, Zuliefererfragebögen und den Jahresbericht. Unternehmen, die auf diese Anforderung nicht oder unvollständig reagieren, riskieren, dass die Behörde die Sachlage zu ihren Ungunsten bewertet. Nach unserer Erfahrung ist die Fähigkeit, innerhalb kurzer Zeit vollständige und strukturierte Unterlagen beizubringen, entscheidend für den Verlauf eines Verfahrens.

Einordnung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und verwaltungsgerichtlichen Praxis

Eine gefestigte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zum LkSG hat sich angesichts der kurzen Geltungszeit des Gesetzes und der noch ausstehenden Bußgeldentscheidungen des BAFA noch nicht herausgebildet. Die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung zu verwandten Normen – insbesondere zum Ordnungswidrigkeitenrecht, zum Unternehmensorganisationsverschulden und zur Compliance-Verantwortung von Geschäftsführern – gibt jedoch wichtige Orientierungspunkte.

Die gefestigte Senatsrechtsprechung zum GmbH-Geschäftsführerrecht macht deutlich: Ein Geschäftsführer, der erkennbare Compliance-Risiken nicht durch angemessene Organisationsmaßnahmen adressiert, kann persönlich in die Haftung genommen werden – nicht allein durch Bußgelder gegen das Unternehmen, sondern durch zivilrechtliche Regressansprüche der Gesellschaft nach § 43 GmbHG. Die Legalitätspflicht des Geschäftsführers umfasst die Pflicht, dafür zu sorgen, dass das Unternehmen gesetzliche Vorgaben einhält und die dafür erforderlichen internen Strukturen aufbaut.

Für den LkSG-Kontext bedeutet das: Wer als Geschäftsführer eines erfassten Unternehmens keine erkennbaren Schritte zur Umsetzung der gesetzlichen Sorgfaltspflichten unternommen hat, setzt sich dem Risiko persönlicher Haftung aus. Das gilt unabhängig davon, ob das BAFA tatsächlich ein Bußgeld verhängt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Unternehmensorganisationsverschulden liefert hier den dogmatischen Rahmen, auf den sich Aufsichtsbehörden und Gerichte stützen werden, sobald LkSG-Fälle die gerichtliche Instanz erreichen.

Wichtig ist außerdem der Blick auf die europäische Ebene: Die CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive), die von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen ist, wird den Anwendungsbereich solcher Sorgfaltspflichten erheblich ausweiten und insbesondere zivilrechtliche Haftungsansprüche einführen. Deutsche Maschinenbauunternehmen, die bereits heute LkSG-konform aufgestellt sind, werden die CSDDD-Anforderungen mit deutlich geringerem Aufwand erfüllen.

Wie setzt man die Sorgfaltspflichten im Maschinenbau praktisch um?

Die Umsetzung der LkSG-Anforderungen folgt einem logischen Aufbau, der an der Risikoanalyse beginnt und sich über Präventions- und Abhilfemaßnahmen bis zur Berichterstattung erstreckt. In der Praxis empfiehlt sich ein gestuftes Vorgehen.

Schritt 1: Risikoanalyse und Priorisierung. Das Unternehmen identifiziert zunächst seine unmittelbaren Zulieferer und bewertet deren Risikoprofil nach Herkunftsland, Branche, Produktkategorie und verfügbaren Informationen über Arbeitsbedingungen. Für Maschinenbauer mit Bezug aus rohstoffintensiven Regionen sollten die einschlägigen Risikohinweise des BAFA sowie externe Benchmarks (Länderrisiko-Indizes, Sektorberichte) systematisch einbezogen werden. Die Risikoanalyse muss dokumentiert sein; ihre Plausibilität ist der primäre Prüfgegenstand des BAFA.

Schritt 2: Präventionsmaßnahmen bei Zulieferern. Gegenüber unmittelbaren Zulieferern verlangt das LkSG die Vereinbarung eines Verhaltenskodex (Code of Conduct), vertragliche Kontrollrechte sowie angemessene Maßnahmen zur Risikominimierung – je nach Risikograd z. B. Selbstauskunftsbögen, Audits oder gezielte Schulungen. In der Mandatspraxis beraten wir Maschinenbauunternehmen, die skalierbare Zulieferermanagementsysteme einführen und dabei sicherstellen wollen, dass die vertragliche Gestaltung den Anforderungen des LkSG entspricht.

Schritt 3: Beschwerdeverfahren. Das LkSG verlangt die Einrichtung eines zugänglichen Beschwerdeverfahrens, über das Hinweise auf Verletzungen eingereicht werden können. Das Verfahren muss auch externen Dritten – also Betroffenen in der Lieferkette – offenstehen. Für viele Mittelständler ist dies ein unterschätzter Compliance-Bestandteil, der jedoch in einem BAFA-Verfahren zwingend nachgewiesen werden muss.

Schritt 4: Jährliche Berichterstattung gegenüber dem BAFA. Der Bericht ist innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres zu veröffentlichen. Inhaltlich verlangt das Gesetz eine Darstellung der Risikoanalyse, der ergriffenen Maßnahmen, der Wirksamkeitskontrolle und – bei festgestellten Verletzungen – der Abhilfemaßnahmen. Eine zu allgemeine oder substanzlose Berichterstattung erhöht das Aufsichtsrisiko erheblich.

Mikro-Fall aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen mittelständischen Maschinenbauer aus Süddeutschland mit rund 1.400 Beschäftigten. Das Unternehmen bezog Gussbauteile über einen unmittelbaren Zwischenhändler, dessen Vorlieferant in einer Region tätig war, für die das BAFA erhöhte Arbeitsschutzrisiken dokumentiert hatte. Ausgangslage: Der Geschäftsführer hatte von einem Zulieferer einen Hinweis erhalten, dass bei einem Sublieferanten Arbeitsstunden ohne Nachweis geleistet worden seien. Eine formalisierte Risikoanalyse und ein dokumentiertes Beschwerdeverfahren fehlten bislang. Vorgehen: Die Kanzlei begleitete die Erstellung einer risikobasierten Lieferantenbewertungsmatrix, die Einführung eines Verhaltenskodex mit Auditklausel sowie die Implementierung eines web-basierten Beschwerdeverfahrens. Parallel wurde der BAFA-Jahresbericht strukturiert und auf die behördlichen Anforderungen abgestimmt. Ergebnis: Das Unternehmen konnte im anschließenden BAFA-Anfrageverfahren vollständige und kohärente Unterlagen vorlegen; ein förmliches Bußgeldverfahren wurde nicht eingeleitet.

Was bedeutet die CSDDD für Maschinenbauunternehmen ab sofort?

Die Corporate Sustainability Due Diligence Directive der Europäischen Union erweitert den Rahmen der Sorgfaltspflichten in mehrfacher Hinsicht über das deutsche LkSG hinaus. Zentral ist dabei die Einführung einer zivilrechtlichen Haftung für Schäden, die durch Verstöße in der Lieferkette entstehen. Während das LkSG Bußgelder als primäres Sanktionsmittel vorsieht, eröffnet die CSDDD den Weg zu Schadensersatzansprüchen unmittelbar betroffener Personen – ein Paradigmenwechsel.

Für Maschinenbauunternehmen bedeutet das: Die Lieferketten-Compliance ist kein kurzfristiges Umsetzungsprojekt, sondern eine strukturelle Daueraufgabe. Wer jetzt die normativen LkSG-Mindestanforderungen erfüllt, schafft die Basis für eine CSDDD-fähige Compliance-Organisation. Wer wartet, wird später unter erhöhtem Zeitdruck und größerem Haftungsrisiko nachrüsten müssen.

Ist die Übergangszeit genutzt? In der Praxis beobachten wir, dass viele Unternehmen der zweiten LkSG-Kohorte – also jene mit 1.000 bis 2.999 Beschäftigten – die Zeit seit dem 1. Januar 2024 nicht vollständig genutzt haben, um die erforderlichen Strukturen aufzubauen. Das ändert sich erfahrungsgemäß, sobald das BAFA erste Bußgeldbescheide öffentlich bekannt macht. Zu diesem Zeitpunkt ist strukturelles Nacharbeiten deutlich teurer als präventives Aufbauen.

Welche Handlungsempfehlungen ergeben sich für Geschäftsführer im Maschinenbau?

Vier Kernmaßnahmen stehen im Vordergrund. Erstens: die Risikoanalyse als Daueraufgabe verstehen. Sie ist nicht einmalig durchzuführen, sondern laufend zu aktualisieren – insbesondere wenn neue Zulieferer aufgenommen werden, sich Herkunftsregionen oder Produktkategorien ändern oder externe Risikohinweise vorliegen.

Zweitens: Zuliefererverträge auf LkSG-Konformität prüfen. Bestehende Rahmenverträge enthalten häufig keine Verhaltenskodex-Klauseln und keine Auditrechte. Diese vertragliche Lücke ist ein wesentliches Haftungsrisiko – nicht nur gegenüber dem BAFA, sondern auch im Innenverhältnis der Gesellschaft.

Drittens: Verantwortlichkeit intern klären. Das LkSG verlangt die Benennung einer zuständigen Person (Menschenrechtsbeauftragter) auf Leitungsebene. Diese formale Anforderung schützt auch den Geschäftsführer – soweit die Zuständigkeit tatsächlich wahrgenommen wird und die notwendigen Mittel vorhanden sind.

Viertens: Dokumentation als strategisches Asset begreifen. Im Behördenverfahren ist nicht entscheidend, ob ein Unternehmen alle Risiken eliminiert hat – das verlangt das Gesetz nicht. Entscheidend ist, ob es angemessene Schritte nachweisen kann. Wer keine Dokumentation hat, hat keinen Nachweis. Keine Schutzfunktion des LkSG-Systems greift, wenn die Sorgfalt nicht belegbar ist.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Lieferantenstruktur, bestehender Vertragswerke, Risikoanalysen und der maßgeblichen BAFA-Prüfpraxis. Wir beraten regelmäßig Unternehmen im Maschinenbau, die ihre LkSG-Sorgfaltspflichten systematisch aufbauen oder eine bestehende Compliance-Struktur anwaltlich bewerten lassen möchten.

Für eine fachliche Einschätzung Ihrer LkSG-Umsetzungsstruktur schreiben Sie an info@brandtfalk.com. Wir klären, welche Maßnahmen für Ihr Unternehmen prioritär sind und wie Sie ein BAFA-Prüfverfahren sicher bestehen.

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Häufige Fragen zum LkSG im Maschinenbau

Ab welcher Unternehmensgröße gilt das LkSG für Maschinenbauunternehmen?

Das LkSG gilt seit dem 1. Januar 2023 für Unternehmen mit 3.000 oder mehr Beschäftigten in Deutschland. Seit dem 1. Januar 2024 sind alle Unternehmen ab 1.000 Arbeitnehmern erfasst. Maßgeblich ist der Sitz oder die Hauptniederlassung in Deutschland; Leiharbeitnehmer werden nach dem Gesetzestext anteilig angerechnet. Für Maschinenbauunternehmen unterhalb dieser Schwellen gelten die gesetzlichen Pflichten nicht unmittelbar – wohl aber können vertragliche Anforderungen von Kunden greifen, die ihrerseits dem LkSG unterliegen.

Was versteht das LkSG unter „angemessener" Sorgfalt – und wie bewertet das BAFA das?

Das LkSG verlangt keine Null-Risiko-Garantie, sondern angemessenes Bemühen. Die Angemessenheit bemisst sich nach der Art und dem Umfang der Geschäftstätigkeit, der Einflussmöglichkeit des Unternehmens auf Zulieferer, dem typischen Schadensgewicht sowie dem Näheverhältnis zum Verursacher. Das BAFA bewertet primär, ob eine plausible und dokumentierte Risikoanalyse vorliegt und ob die ergriffenen Maßnahmen dem identifizierten Risikoprofil proportional entsprechen. Unternehmen ohne erkennbare Dokumentation können sich auf die Angemessenheit ihrer Bemühungen erfahrungsgemäß nicht wirksam berufen.

Welche Konsequenzen drohen bei einem LkSG-Verstoß konkret?

Das BAFA kann Bußgelder nach § 24 LkSG verhängen; bei Unternehmen mit mehr als 400 Millionen Euro Jahresumsatz beträgt der Höchstrahmen 2 % des weltweiten Jahresumsatzes. Darüber hinaus können Unternehmen, gegen die Bußgelder von mehr als 175.000 Euro verhängt wurden, für bis zu drei Jahre von der öffentlichen Auftragsvergabe ausgeschlossen werden (§ 22 LkSG). Auf Ebene der Geschäftsführung besteht – über die höchstrichterliche Rechtsprechung zum GmbH-Recht – das Risiko persönlicher Haftung nach § 43 GmbHG, wenn die Compliance-Organisation bewusst vernachlässigt wurde.

Müssen mittelbare Zulieferer in die LkSG-Risikoanalyse einbezogen werden?

Bei mittelbaren Zulieferern (ab der zweiten Lieferantenstufe) besteht nach dem LkSG grundsätzlich eine anlassbezogene Prüfpflicht. Das bedeutet: Sobald ein Unternehmen substanzielle Hinweise auf mögliche Verstöße in der weiteren Lieferkette erhält – beispielsweise durch Medienberichte, Hinweise von NGOs oder eigene Erkenntnisse aus Audits – muss es tätig werden. Eine vollständige Durchleuchtung der gesamten Lieferkette ohne Anlass verlangt das Gesetz nicht; das BAFA hat jedoch klargestellt, dass bekannte sektorale Hochrisikoprofile Anlass für eine vertiefte Befassung begründen können.

Was ist bei der BAFA-Berichtspflicht inhaltlich zu beachten?

Der Jahresbericht nach § 10 LkSG ist innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres auf der Unternehmenswebsite zu veröffentlichen und dem BAFA zu melden. Inhaltlich müssen Risikoanalyse, ergriffene Präventions- und Abhilfemaßnahmen, Ergebnisse der Wirksamkeitskontrolle sowie das Beschwerdeverfahren dargestellt werden. Pauschale oder inhaltlich substanzlose Berichte gelten als nicht ausreichend. Das BAFA hat angekündigt, die Qualität der Berichte systematisch zu prüfen. Eine zu allgemeine Darstellung erhöht das Risiko einer behördlichen Nachforderung und eines förmlichen Verfahrens.

Wie unterscheidet sich das LkSG von der kommenden CSDDD?

Das deutsche LkSG sieht als Sanktionsmittel primär Bußgelder und Vergabeausschlüsse vor; eine direkte zivilrechtliche Haftung gegenüber Betroffenen ist nicht verankert. Die europäische CSDDD führt demgegenüber ausdrücklich eine zivilrechtliche Haftung für Schäden aus Lieferkettenverstößen ein und erweitert den sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich. Für Maschinenbauunternehmen empfiehlt sich deshalb eine LkSG-Umsetzung, die bereits auf die künftigen CSDDD-Anforderungen ausgerichtet ist – um Doppelaufwand bei der späteren Anpassung zu vermeiden.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Fragen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes, des Compliance-Managements und des Wirtschaftsstrafrechts. Die Praxis Steuerstreit, Wirtschaftsstrafrecht & Compliance begleitet Unternehmen von der Risikoanalyse bis zur anwaltlichen Vertretung in BAFA-Verfahren. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Matthias Wegener · fachlich geprüft von Dr. Carolin Hoffmann

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Fallkonstellationen des LkSG im Maschinenbau. Ihr konkretes Unternehmen erfordert die individuelle Prüfung von Lieferantenstruktur, Vertragswerk und Dokumentationsstand. Zur Klärung, wie die LkSG-Sorgfaltspflichten auf Ihr Unternehmen wirken und welche Schritte prioritär sind, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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