Ein mittelständischer Medizintechnikhersteller mit Zulieferern in Südostasien, Osteuropa und der Türkei: Die Einkaufsabteilung meldet, dass ein Komponentenlieferant möglicherweise Kinderarbeit einsetzt. Gleichzeitig fordert das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Rahmen einer Vor-Ort-Prüfung Auskunft über das Risikomanagementsystem des Unternehmens. Was ist jetzt zu tun – und welche Pflichten treffen den Geschäftsführer persönlich?
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet Unternehmen ab einer bestimmten Mitarbeiterzahl, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten entlang ihrer Lieferkette zu erfüllen. Für Medizintechnikunternehmen bedeutet dies konkret: Risikoanalysen, Präventionsmaßnahmen und ein Beschwerdemechanismus – alles nachweisbar dokumentiert. Verstöße können Bußgelder sowie den vorübergehenden Ausschluss von öffentlichen Aufträgen nach sich ziehen. Dieser Beitrag analysiert die aktuelle Rechtslage, zeigt die typischen Umsetzungsdefizite in der Medizintechnikbranche und entwickelt eine strukturierte Handlungsempfehlung für Geschäftsführer.
Im Folgenden werden zunächst der gesetzliche Rahmen und der Anwendungsbereich des LkSG erörtert, bevor branchenspezifische Risikofaktoren der Medizintechnik und die Anforderungen an ein belastbares Compliance-System dargestellt werden. Abschließend stehen BAFA-Aufsicht, Haftungsfragen und die konkreten nächsten Schritte im Mittelpunkt.
Warum trifft das LkSG Medizintechnikunternehmen besonders hart?
Medizintechnikunternehmen beziehen Bauteile, Rohstoffe und Vorprodukte aus globalen Lieferketten, die strukturell risikobehaftet sind – und das LkSG erfasst genau diese Strukturen. Die Branche kombiniert hochregulierte Produktsicherheitsanforderungen (MDR, IVDR) mit einer Lieferkettenrealität, in der Seltene Erden, Elektronikkomponenten und Kunststoffvorprodukte häufig aus Regionen mit erhöhtem menschenrechtlichem Risiko stammen.
In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Medizintechnikgeschäftsführer die regulatorische Doppelbelastung unterschätzen: Während die MDR-Konformität (Verordnung über Medizinprodukte der EU) intern bereits erhebliche Ressourcen bindet, wird das LkSG oft als nachrangig behandelt. Diese Einschätzung ist gefährlich. Das BAFA prüft aktiv, ob Unternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Sorgfaltsprozesse eingerichtet haben – und das unabhängig davon, ob ein konkreter Menschenrechtsverstoss bekannt ist.
Hinzu kommt der Beschaffungswinkel: Medizintechnik-Zulieferer in Schwellenländern produzieren oft unter Arbeitsbedingungen, die deutschen Standards nicht entsprechen. Überstunden ohne Ausgleich, fehlende Arbeitsschutzausrüstung, mangelnde Koalitionsfreiheit – all das sind potenzielle Auslösetatbestände nach dem LkSG. Wer als Medizintechnikunternehmen hier keine strukturierten Kontrollprozesse vorweisen kann, setzt sich einem erheblichen Rechtfertigungsrisiko aus.
Welche Unternehmen sind nach dem LkSG verpflichtet?
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz trat in zwei Stufen in Kraft. Seit dem 1. Januar 2023 gilt es für Unternehmen mit in der Regel mehr als 3.000 Arbeitnehmern in Deutschland; seit dem 1. Januar 2024 erfasst es Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern im Inland. Leiharbeitnehmer werden nach dem LkSG einbezogen, wenn das Unternehmen sie für die Dauer von mehr als sechs Monaten beschäftigt.
Für Medizintechnikunternehmen im gehobenen Mittelstand, die die 1.000-Mitarbeiter-Schwelle überschreiten, besteht seit Anfang 2024 unmittelbarer Handlungsbedarf. Unternehmen unterhalb dieser Schwelle sind zwar nicht direkt gesetzlich verpflichtet, treffen aber zunehmend auf mittelbare Pflichten: Konzernmütter und größere Abnehmer verlangen vertraglich LkSG-konforme Verhaltensweisen von ihren Zulieferern. Wer in der Lieferkette eines verpflichteten Unternehmens steht, wird faktisch in das System einbezogen.
Gesellschaftsrechtlich ist zudem relevant, dass die Pflichten beim Geschäftsführer persönlich ansetzen. Nach dem LkSG tragen Geschäftsführer die Verantwortung für die Einrichtung des Risikomanagementsystems, die Benennung eines internen Zuständigen und die Abgabe der Grundsatzerklärung. Eine Delegation auf untere Managementebenen entbindet den Geschäftsführer nicht von seiner Letztverantwortung. Wie steht es um Ihr Unternehmen? Haben Sie die Schwellenwerte überprüft und die interne Zuständigkeit klar geregelt?
Kernpflichten des LkSG: Was konkret zu tun ist
Das LkSG formuliert ein abgestuftes Pflichtenprogramm, das sich in sieben Kernelemente gliedert. Jedes Element stellt eigenständige organisatorische Anforderungen, die documentiert und gegenüber dem BAFA nachweisbar sein müssen.
Erstens: die Grundsatzerklärung (§ 6 Abs. 2 LkSG). Das Unternehmen muss seine menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltsstrategie in einer öffentlich zugänglichen Grundsatzerklärung dokumentieren. Diese ist kein Marketingdokument, sondern eine normgebundene Selbstverpflichtung, die die unternehmensspezifischen Risiken widerspiegeln muss.
Zweitens: die Risikoanalyse (§ 5 LkSG). Das Gesetz verlangt eine anlassbezogene und regelmäßige – mindestens einmal jährlich durchzuführende – Analyse der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern. Bei mittelbaren Zulieferern greift eine abgestufte Pflicht: Sie tritt anlassbezogen ein, wenn das Unternehmen substanziierte Kenntnis erlangt. In der Medizintechnik bedeutet das konkret: Zulieferer von Elektronikbauteilen, Feinmechanik und Kunststoffformteilen aus Risikoregionen sind vorrangig zu erfassen.
Drittens: Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern (§ 6 LkSG). Hierzu zählen vertragliche Zusicherungen der Zulieferer, Schulungen, Audits und – wo nötig – Anpassungen der eigenen Einkaufs- und Beschaffungsstrategien.
Viertens: Abhilfemaßnahmen (§ 7 LkSG), sobald eine Verletzung eingetreten ist oder unmittelbar droht. Das Spektrum reicht von der Aufstellung eines Plans zur Abstellung des Missstands bis hin zur vorübergehenden Einstellung der Geschäftsbeziehung.
Fünftens: der Beschwerdemechanismus (§ 8 LkSG). Unternehmen müssen ein Verfahren einrichten, über das interne und externe Personen menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken oder Verletzungen melden können. Die Betroffenen müssen auf dieses Verfahren hingewiesen werden; die Vertraulichkeit der Meldungen muss sichergestellt sein.
Sechstens: Dokumentation und Berichterstattung (§ 10 LkSG). Der Jahresbericht ist innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres beim BAFA einzureichen und auf der Unternehmenswebsite zu veröffentlichen. Er muss die wesentlichen Sorgfaltsmaßnahmen des vergangenen Jahres und eine Selbsteinschätzung der Wirksamkeit enthalten.
Siebtens: die Rechenschaftspflicht gegenüber dem BAFA. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle überwacht die Einhaltung des LkSG, führt Prüfungen durch und kann Bußgelder verhängen.
Branchenspezifische Risiken: Medizintechnik im Fokus
Die Medizintechnikbranche weist eine Lieferkettenstruktur auf, die in mehrfacher Hinsicht von erhöhten LkSG-Risiken geprägt ist. Nach unserer Erfahrung in der Beratung von Medizintechnikunternehmen lassen sich vier Risikocluster identifizieren, die systematisch adressiert werden müssen.
Rohstoff- und Materialrisiken: Seltene Erden und Kobalt, die in Elektromotoren, Bildgebungsgeräten und Energiespeichern verarbeitet werden, stammen häufig aus der Demokratischen Republik Kongo oder aus China. In beiden Regionen sind menschenrechtliche Risiken – insbesondere im Abbaubereich – dokumentiert. Auch Tantal (für Kondensatoren) und Wolfram (für Röntgenzubehör) weisen Risikoprofile auf, die eine sorgfältige Herkunftsdokumentation erfordern.
Fertigungsrisiken in der Elektronikmontage: Viele Medizintechnikhersteller beziehen Leiterplatten, Sensoren und Steuerungselektronik aus Produktionsstätten in China, Vietnam oder Bangladesch. Überstundenarbeit ohne adäquaten Ausgleich, fehlende Gewerkschaftsrechte und mangelhafte Arbeitssicherheit sind verbreitete Probleme in diesen Fertigungsketten.
Verpackungs- und Sterilisationsvorprodukte: Sterilverpackungen und Einwegkomponenten aus Kunststoff werden teilweise in Ländern gefertigt, in denen Umweltstandards nicht dem europäischen Niveau entsprechen. Das LkSG erfasst auch das Verbot, zur Umweltverschmutzung beizutragen – ein Aspekt, der in der Medizintechnik noch zu wenig Beachtung findet.
Servicedienstleistungen und IT-Zulieferer: Softwareentwicklung und Systemintegration werden zunehmend in Ländern ausgelagert, die im menschenrechtlichen Risikoranking mittlerer Risikostufe zugeordnet sind. Auch Werkvertragsverhältnisse mit Reinigungsdiensten oder Logistikdienstleistern im eigenen Geschäftsbereich – etwa in Produktionsstätten – sind LkSG-relevant.
Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Medizintechnikunternehmen mit rund 1.200 Mitarbeitern, das Diagnostikgeräte für den europäischen und außereuropäischen Markt produziert. Ausgangslage: Das Unternehmen bezog Schlüsselkomponenten von drei unmittelbaren Zulieferern in Vietnam und Thailand. Eine erstmalig durchgeführte Risikoanalyse ergab, dass bei zwei dieser Zulieferer keine dokumentierten Arbeitsschutzmanagementsysteme vorlagen; Überstundenregelungen wichen von den gesetzlichen Anforderungen des jeweiligen Landes ab. Vorgehen: Die Kanzlei begleitete die Entwicklung eines abgestuften Präventionsprogramms – zunächst mit vertraglichen Zusicherungen und Selbstauskunftsbögen, dann mit einer angekündigten Vor-Ort-Überprüfung durch einen akkreditierten Auditor. Parallel wurde ein internes Beschwerdeverfahren mit externer Ombudsperson eingerichtet und die Grundsatzerklärung überarbeitet. Ergebnis: Das Unternehmen konnte seinen Jahresbericht fristgerecht einreichen und war für eine nachfolgende BAFA-Anfrage belastbar aufgestellt. Eine Vertragsanpassung mit einem Zulieferer führte zur messbaren Verbesserung der Arbeitszeitdokumentation.
BAFA-Aufsicht: Wie prüft die Behörde, und was droht bei Verstößen?
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist die zuständige Aufsichtsbehörde nach dem LkSG. Seine Befugnisse sind weitreichend: Das BAFA kann Auskunft verlangen, Prüfungen anordnen, Berichtigungen fordern und – bei Verstößen – Bußgelder verhängen sowie den Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge empfehlen.
Der Jahresbericht ist das zentrale Prüfinstrument. Das BAFA analysiert, ob die Berichte die gesetzlich geforderten Inhalte aufweisen: Beschreibung des Risikomanagements, Darstellung der identifizierten Risiken, Beschreibung der Präventions- und Abhilfemaßnahmen sowie eine Selbsteinschätzung der Wirksamkeit. Formelhaftes Berichtswesen ohne substanzielle Auseinandersetzung mit den Risiken des eigenen Geschäftsbetriebs wird zunehmend beanstandet.
Bei Verstößen sieht das LkSG Bußgelder vor, deren Höhe im Gesetz geregelt ist. Für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen Euro kann das Bußgeld bis zu zwei Prozent des jährlichen Konzernweltumsatzes betragen – was die wirtschaftliche Dimension erheblicher Verstöße deutlich macht. Bei geringerem Umsatz gelten absolut begrenzte Bußgeldrahmen. Der Ausschluss von der öffentlichen Auftragsvergabe für bis zu drei Jahre ist eine weitere, für Medizintechnikunternehmen mit Krankenhausgeschäft besonders relevante Sanktionsmöglichkeit.
In der Praxis beobachten wir, dass das BAFA seine Prüfpraxis seit 2024 deutlich verschärft hat. Stichprobenartige Tiefenprüfungen – nicht nur formale Berichtskontrollen – sind dokumentiert. Unternehmen, die bislang davon ausgegangen sind, dass das Gesetz im Vollzug „weich" ist, stehen vor einer grundlegenden Neubewertung ihrer Position. Wer bis heute noch keinen vollständigen Jahresbericht eingereicht hat, trägt ein erhebliches Bußgeldrisiko.
Haftung des Geschäftsführers: Was bedeutet das LkSG für die persönliche Verantwortung?
Das LkSG selbst statuiert keine persönliche Haftung des Geschäftsführers gegenüber Betroffenen – die zivilrechtliche Durchsetzung von Ansprüchen Dritter bleibt auf die allgemeinen deliktsrechtlichen Grundlagen beschränkt und ist im deutschen Recht nach wie vor schwierig. Der entscheidende Haftungskanal läuft jedoch über das Gesellschaftsrecht und das Ordnungswidrigkeitenrecht.
Nach den allgemeinen Grundsätzen des Gesellschaftsrechts – insbesondere der Sorgfaltspflicht des Geschäftsführers (§ 43 GmbHG) – kann das Unterlassen einer gebotenen Compliance-Organisation zu einer persönlichen Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft führen. Wenn das Unternehmen aufgrund mangelhaften LkSG-Managements Bußgelder zahlen muss oder Aufträge verliert, kann die Gesellschaft ihren Geschäftsführer in Anspruch nehmen, sofern dieser die erforderliche Sorgfalt nicht angewendet hat.
Das Ordnungswidrigkeitenrecht erlaubt zudem die persönliche Geldbuße gegen verantwortliche Personen in Unternehmen, wenn diese die Rechtsverletzung durch mangelnde Aufsicht ermöglicht haben. Die einschlägigen Normen des OWiG gelten parallel zum LkSG. Für Geschäftsführer bedeutet das: Die Einrichtung und laufende Überwachung des LkSG-Compliance-Systems ist keine delegierbare Verwaltungsaufgabe, sondern eine Pflicht, deren Vernachlässigung persönliche Konsequenzen haben kann.
Jenseits der rechtlichen Sanktionen ist die Reputation ein eigenständiger Risikobereich. Beschaffungsverantwortliche in Krankenhäusern und Gesundheitseinrichtungen prüfen zunehmend die ESG-Compliance ihrer Lieferanten. Ein mangelhaftes LkSG-System kann Ausschreibungserfolge gefährden – selbst wenn die BAFA-Sanktion ausbleibt.
Wie ein belastbares LkSG-Compliance-System für Medizintechnikunternehmen aufgebaut wird
Der Aufbau eines LkSG-konformen Systems folgt einer nachvollziehbaren Struktur, die in der Medizintechnikbranche an branchenspezifische Besonderheiten angepasst werden muss. Die folgende Darstellung zeigt die wesentlichen Bausteine und ihre Abfolge.
Phase 1 – Bestandsaufnahme und Schwellenwertprüfung: Zunächst ist zu klären, ob das Unternehmen selbst verpflichtet ist oder ob eine mittelbare Einbeziehung durch Abnehmer droht. Auch die Leiharbeitnehmer-Zurechnung ist zu prüfen. Ergebnis dieser Phase ist eine schriftliche Analyse, die dem Geschäftsführer als Entscheidungsgrundlage dient.
Phase 2 – Lieferkettenmapping: Das Unternehmen erstellt eine strukturierte Übersicht aller unmittelbaren Lieferanten, geordnet nach Beschaffungskategorien, Ursprungsländern und Volumina. Für Medizintechnikunternehmen ist besonderes Augenmerk auf Elektronik-, Rohstoff- und Verpackungslieferanten aus Risikoregionen zu legen. Das Mapping ist die Datenbasis für die Risikoanalyse.
Phase 3 – Risikoanalyse: Auf Basis des Lieferkettenmappings und anerkannter Länder-Risikodatenbanken (z. B. BAFA-Risikolisten, ILO-Berichte) wird eine Priorisierung der Lieferanten nach Risikostufen vorgenommen. Hochrisikolieferanten werden einer vertieften Analyse unterzogen – durch Selbstauskunftsbögen, Dokumentenprüfung und ggf. Vor-Ort-Audits.
Phase 4 – Grundsatzerklärung und Vertragsgestaltung: Die Grundsatzerklärung wird auf Basis der Risikoanalyse formuliert. Parallel werden die Einkaufsverträge um LkSG-Klauseln ergänzt: vertragliche Zusicherungen des Lieferanten, Auditrechte, Eskalationsmechanismen und Recht zur außerordentlichen Kündigung bei dokumentierten Verstößen.
Phase 5 – Beschwerdemechanismus: Das Unternehmen richtet ein zugängliches, vertrauliches Hinweisgebersystem ein. Dieses kann intern (eigene IT-Plattform) oder extern (Ombudsperson, Drittanbieter) organisiert sein. Wichtig: Der Mechanismus muss auch für externe Personen – Lieferantenmitarbeiter, Anwohner – zugänglich sein und in den relevanten Sprachen kommuniziert werden.
Phase 6 – Schulung, Monitoring und Berichterstattung: Einkäufer und Compliance-Verantwortliche werden geschult. Ein jährlicher Monitoring-Zyklus wird implementiert. Der Jahresbericht wird vier Monate nach Geschäftsjahresende beim BAFA eingereicht und auf der Unternehmenswebsite veröffentlicht.
Konstellation A (unmittelbarer Zulieferer, Risikoregion, hohes Volumen) → Instrument: vertragliche Zusicherung + angekündigter Audit + Eskalationsplan → Frist: vor nächster Bestellbeziehung → Folge bei Nichterfüllung: Lieferantenqualifizierung aussetzen, ggf. Bezugsalternative aufbauen. Konstellation B (mittelbarer Zulieferer, substanziierte Kenntnis eines Verstoßes) → Instrument: Weitergabe der Anforderungen an unmittelbaren Zulieferer, Aufklärungsanforderung → Frist: unverzüglich → Folge bei Nichtaufklärung: Abhilfemaßnahme einleiten, dokumentieren, BAFA informieren.
Europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD): Was kommt auf die Branche zu?
Parallel zum deutschen LkSG hat die Europäische Union die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD, auch: EU-Lieferkettensorgfaltspflichtenrichtlinie) verabschiedet. Sie trat im Juli 2024 in Kraft; die Mitgliedstaaten haben eine Umsetzungsfrist. Die Richtlinie weitet den Anwendungsbereich auf eine größere Gruppe von Unternehmen aus und stellt strengere Anforderungen – insbesondere hinsichtlich der Erfassung mittelbarer Zulieferer und der zivilrechtlichen Haftung.
Für Medizintechnikunternehmen, die heute bereits das LkSG umsetzen, ist die CSDDD ein starkes Argument, das Compliance-System nicht als Einmalprojekt zu verstehen, sondern als kontinuierlichen Prozess. Wer jetzt eine belastbare Struktur aufbaut, wird die Anpassungen an die CSDDD mit deutlich geringerem Aufwand bewältigen können.
Die genaue nationale Umsetzung der CSDDD in deutsches Recht und die dann geltenden Schwellenwerte und Fristen sind im Einzelfall anwaltlich zu prüfen, da der Umsetzungsprozess zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Beitrags noch nicht abgeschlossen ist. Nach unserer Erfahrung empfehlen wir Medizintechnikunternehmen, schon jetzt die Lieferkettendokumentation so aufzustellen, dass sie den erweiterten CSDDD-Anforderungen standhalten kann.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der LkSG-Umsetzung in der Medizintechnikbranche. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Lieferkettendokumentation, der bestehenden Vertragswerke mit Zulieferern und der bisherigen BAFA-Korrespondenz. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen zum LkSG in der Medizintechnik
Gilt das LkSG auch für Medizintechnikunternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitern?
Eine unmittelbare gesetzliche Verpflichtung nach dem LkSG besteht derzeit für Unternehmen mit mehr als 1.000 Arbeitnehmern in Deutschland. Kleinere Medizintechnikunternehmen können jedoch mittelbar betroffen sein: Wenn sie als Zulieferer für verpflichtete Konzerne oder Abnehmer tätig sind, verlangen diese vertraglich die Einhaltung der LkSG-Standards. Auch die Vorbereitung auf die CSDDD spricht dafür, frühzeitig entsprechende Strukturen aufzubauen.
Was prüft das BAFA im Rahmen einer Kontrolle konkret?
Das BAFA prüft zunächst den fristgerecht eingereichten Jahresbericht auf Vollständigkeit und inhaltliche Substanz. Bei Tiefenprüfungen werden die zugrundeliegenden Risikoanalysen, Vertragsunterlagen mit Zulieferern, Schulungsnachweise und Dokumentation des Beschwerdemechanismus angefordert. Formelhaftes Berichtswesen ohne Auseinandersetzung mit den unternehmensspezifischen Risiken wird beanstandet. Unternehmen sollten ihre gesamte LkSG-Dokumentation auditfest aufbewahren.
Welche Pflichten bestehen gegenüber mittelbaren Zulieferern?
Gegenüber mittelbaren Zulieferern – also Lieferanten der Lieferanten – bestehen nach dem LkSG zunächst keine anlasslosen Dauerpflichten. Die Sorgfaltspflicht greift anlassbezogen, wenn das Unternehmen substanziierte Kenntnis von menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken erlangt. In diesem Fall sind unverzüglich Maßnahmen zur Risikoanalyse und – bei bestätigten Verstößen – Abhilfemaßnahmen einzuleiten. Die genaue Kenntnis-Schwelle ist in der Praxis im Einzelfall zu prüfen.
Muss der Jahresbericht öffentlich zugänglich sein?
Ja. Der Jahresbericht nach dem LkSG ist sowohl beim BAFA einzureichen als auch spätestens vier Monate nach Ende des Geschäftsjahres auf der Unternehmenswebsite zu veröffentlichen und dort für sieben Jahre bereitzuhalten. Er muss in deutscher Sprache vorliegen. Unternehmen mit Strukturen, die unter die künftige CSDDD fallen, sollten eine englischsprachige Fassung in Erwägung ziehen.
Kann das LkSG-Risikomanagement mit dem bestehenden MDR-Qualitätsmanagementsystem verknüpft werden?
Eine Verknüpfung ist nicht nur möglich, sondern in der Praxis empfehlenswert. Medizintechnikunternehmen verfügen durch die MDR-Anforderungen bereits über dokumentierte Lieferantenqualifizierungsprozesse und Qualitätsmanagementsysteme (z. B. ISO 13485). Diese bilden eine belastbare Datenbasis für die LkSG-Risikoanalyse. Allerdings unterscheiden sich die inhaltlichen Anforderungen: Während die MDR auf Produktsicherheit fokussiert, adressiert das LkSG menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in der Lieferkette. Beide Systeme sind zu verzahnen, nicht zu verschmelzen.
Welche Sanktionen drohen bei fehlendem oder unzureichendem Jahresbericht?
Das LkSG sieht ein gestuftes Sanktionsregime vor. Bei Verstößen kann das BAFA Bußgelder verhängen; bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen Euro kann das Bußgeld bis zu zwei Prozent des jährlichen Konzernweltumsatzes betragen. Zusätzlich kann bei Bußgeldern ab einer bestimmten Höhe der Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge für bis zu drei Jahre angeordnet werden – eine besonders einschneidende Maßnahme für Medizintechnikunternehmen, die Krankenhäuser und öffentliche Gesundheitseinrichtungen beliefern.
Die vorstehende Analyse gibt einen Überblick über die wesentlichen LkSG-Anforderungen für Medizintechnikunternehmen. Ihr konkreter Umsetzungsstand, Ihre Vertragsbeziehungen zu Zulieferern und Ihre bisherige BAFA-Kommunikation erfordern eine individuelle Prüfung. Zur Klärung, wie das LkSG auf Ihre Lieferkettenstruktur wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.