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Steuerstreit, Wirtschaftsstrafrecht & Compliance · Rechtsgebiet 4 · Leistung

Lieferkettensorgfaltspflichten (LkSG) umsetzen

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet betroffene Unternehmen, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten entlang ihrer gesamten Lieferkette zu identifizieren, zu bewerten und zu dokumentieren.

Ein mittelständischer Maschinenbauer mit rund 1.200 Beschäftigten stellt fest, dass sein größter Zulieferer in Südostasien unter Verdacht steht, Arbeitnehmerrechte systematisch zu verletzen. Der Geschäftsführer fragt sich: Was bin ich jetzt gesetzlich schuldig? Welche Fristen laufen? Und wer kontrolliert das eigentlich?

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) verpflichtet betroffene Unternehmen, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten entlang ihrer gesamten Lieferkette zu identifizieren, zu bewerten und zu dokumentieren. Verstöße werden vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) geahndet und können Bußgelder sowie den temporären Ausschluss von öffentlichen Vergaben nach sich ziehen. Für Geschäftsführer im Mittelstand bedeutet das: strukturierte Prozesse, lückenlose Dokumentation und ein rechtssicheres Compliance-System.

Dieser Beitrag legt dar, welche Pflichten das LkSG begründet, wie sie praktisch umzusetzen sind, welche Fehler in der Mandatspraxis besonders häufig auftreten und wie BRANDT & FALK bei der anwaltlichen Begleitung vorgeht.

Was regelt das LkSG, und wen trifft es?

Das LkSG schafft für bestimmte Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland erstmals eine gesetzliche Pflicht, menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in der eigenen Lieferkette zu identifizieren, zu minimieren und darüber öffentlich Bericht zu erstatten. Der Anwendungsbereich war zum 1. Januar 2023 zunächst auf Unternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmern begrenzt; seit dem 1. Januar 2024 erfasst das Gesetz sämtliche inländischen Unternehmen ab 1.000 Arbeitnehmern im Inland.

Maßgeblich sind dabei nicht nur eigene Mitarbeiter, sondern auch Leiharbeitnehmer, die dem Unternehmen zur Arbeitsleistung überlassen sind. Für den Mittelstand ist das eine relevante Größe: Wer mehrere Produktionsstätten oder einen Stamm an Zeitarbeitskräften unterhält, erreicht die Schwelle schneller als auf den ersten Blick erkennbar. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Unternehmen die Kopfzahl unterschätzen – und dann unvorbereitet in eine BAFA-Prüfung geraten.

Sachlich schützt das LkSG die in Anhang 1 des Gesetzes aufgeführten Rechtspositionen: Verbot von Kinder- und Zwangsarbeit, Vereinigungsfreiheit, angemessene Entlohnung, Arbeitsschutz sowie ausgewählte umweltbezogene Pflichten, darunter das Verbot der Abholzung von Primärwäldern und der Umgang mit Quecksilber nach dem Minamata-Übereinkommen. Die Liste ist abschließend – das LkSG ist kein allgemeines Nachhaltigkeitsgesetz.

Welche konkreten Sorgfaltspflichten begründet das LkSG?

Das Gesetz unterscheidet zwischen dem eigenen Geschäftsbereich, unmittelbaren Zulieferern (Tier-1) und mittelbaren Zulieferern (Tier-2 und tiefer). Die Sorgfaltspflichten sind dabei nach Tiefe der Lieferkette abgestuft – ein Umstand, der in der Beratungspraxis häufig missverstanden wird.

Im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern gelten folgende Kernpflichten:

  • Risikoanalyse (§ 5 LkSG): Einmal jährlich sowie anlassbezogen eine Analyse der menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken. Ohne diese Analyse ist jede weitere Compliance-Maßnahme angreifbar.
  • Grundsatzerklärung (§ 6 Abs. 2 LkSG): Vom Unternehmen veröffentlichte Erklärung über die Menschenrechtsstrategie; sie muss mindestens einmal jährlich überprüft werden.
  • Präventionsmaßnahmen (§ 6 LkSG): Vertragliche Zusicherungen, Schulungen, Audits und Lieferantenbefragungen bei identifizierten Risiken.
  • Abhilfemaßnahmen (§ 7 LkSG): Unverzügliches Einleiten, wenn eine Pflichtverletzung festgestellt wird; im Extremfall Beendigung der Geschäftsbeziehung.
  • Beschwerdeverfahren (§ 8 LkSG): Einrichten und Betreiben eines zugänglichen, vertraulichen Hinweisgebersystems für interne und externe Meldungen.
  • Berichterstattung (§ 10 LkSG): Jährlicher Bericht, der spätestens vier Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres beim BAFA eingereicht und auf der Unternehmenswebsite veröffentlicht werden muss.

Bei mittelbaren Zulieferern entsteht die Handlungspflicht erst, wenn das Unternehmen eine substantiierte Kenntnis von einem möglichen Verstoß erlangt – sogenannte anlassbezogene Sorgfaltspflichten. Das klingt nach einer Erleichterung, birgt aber ein eigenes Risiko: Wer Hinweise erhält und nichts unternimmt, handelt pflichtwidrig. Entscheidend ist deshalb das Beschwerdemanagement.

Wie funktioniert die BAFA-Kontrolle in der Praxis?

Das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) ist die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 19 LkSG. Es kann von Amts wegen tätig werden, auf Beschwerde hin prüfen oder anlassunabhängige Kontrollen durchführen. Die Behörde hat in ihrer Verwaltungspraxis einen risikobasierten Ansatz verfolgt: Unternehmen mit erkennbaren Lücken in der Risikoanalyse oder ohne veröffentlichte Grundsatzerklärung rücken zuerst in den Fokus.

Bei Verstößen kann das BAFA Maßnahmen anordnen, Zwangsgelder verhängen und schließlich Bußgelder festsetzen. Das Gesetz sieht Geldbußen von bis zu 8 Mio. € vor; für Unternehmen mit einem durchschnittlichen Jahresumsatz von mehr als 400 Mio. € erhöht sich der Rahmen auf bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes. Hinzu kommt bei Bußgeldern von mehr als 175.000 € ein bis zu dreijähriger Ausschluss von öffentlichen Aufträgen (§ 22 LkSG).

Nach unserer Erfahrung unterschätzen viele mittelständische Geschäftsführer den Vergaberechtsdimension. Wer als Tier-1-Lieferant öffentlicher Auftraggeber agiert, riskiert durch einen einzigen schwerwiegenden BAFA-Bescheid den Verlust von Stammaufträgen. Das macht die LkSG-Compliance zu einer wirtschaftlichen Kernfrage, nicht nur zu einer Formalität.

Die Behörde nimmt auch Beschwerden Dritter – Gewerkschaften, NGOs, Einzelpersonen – entgegen. Geht eine solche Beschwerde ein, muss das Unternehmen in aller Regel innerhalb kurzer Fristen dokumentieren, welche Maßnahmen es ergriffen hat. Wer dann keine belastbaren Unterlagen vorweisen kann, hat ein strukturelles Problem, das sich schwer ad hoc beheben lässt.

Welche Umsetzungsfehler sehen wir in der Mandatspraxis besonders häufig?

Sorgfaltspflichten auf dem Papier zu verankern, ohne sie operativ zu leben, ist der klassische Fehler. Unternehmen richten Richtlinien ein, versäumen aber die Schulung der Einkäufer – die einzigen Personen, die täglich Lieferantenentscheidungen treffen und Risiken früh erkennen könnten. Das Ergebnis: eine Compliance-Dokumentation, die einer BAFA-Prüfung nicht standhält.

Ein zweiter Fehler liegt in der Risikoanalyse selbst. Das LkSG verlangt eine strukturierte, nachvollziehbare Methodik, nicht eine einmalige Excel-Liste. Wo liegt das Unternehmen geografisch? In welchen Produktkategorien sind menschenrechtliche Risiken erfahrungsgemäß besonders ausgeprägt – Textilien aus bestimmten Regionen, Kobalt aus der Demokratischen Republik Kongo, Solarmodule aus Regionen mit bekannten Berichten über Zwangsarbeit? Ohne diese Differenzierung bleibt die Risikoanalyse angreifbar.

Ein dritter, in der Beratungspraxis unterschätzter Punkt betrifft das Beschwerdeverfahren. § 8 LkSG schreibt vor, dass das Verfahren für Arbeitnehmer und Betroffene in der Lieferkette zugänglich sein muss – also auch in relevanten Sprachen verfügbar, anonym nutzbar und mit klar geregelter Bearbeitungszeit. Viele Unternehmen haben ein Verfahren, das ausschließlich auf Deutsch, ausschließlich über ein Intranet-Formular und ohne klare Rückmeldepflicht ausgestaltet ist. Das genügt nicht.

Schließlich: der Jahresbericht. Er ist öffentlich zugänglich, muss beim BAFA eingereicht werden und unterliegt einem gesetzlichen Mindestinhalt (§ 10 Abs. 2 LkSG). Berichte, die allgemein über Nachhaltigkeit sprechen, ohne konkret auf die identifizierten Risiken, die ergriffenen Maßnahmen und deren Wirksamkeit einzugehen, verfehlen die gesetzliche Anforderung.

Mikro-Fall aus der Mandatspraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein Unternehmen aus dem Bereich Industriekomponenten mit rund 1.400 Mitarbeitenden. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte seit Inkrafttreten der erweiterten Schwelle eine Grundsatzerklärung veröffentlicht, jedoch weder eine dokumentierte Risikoanalyse noch ein funktionierendes Beschwerdeverfahren. Eine NGO hatte eine Beschwerde beim BAFA eingereicht. Vorgehen: Zunächst wurde eine vollständige Risikoanalyse für den eigenen Geschäftsbereich und die unmittelbaren Zulieferer nach einer anerkannten Methodik erstellt. Parallel wurde ein mehrsprachiges, extern gehostetes Hinweisgebersystem eingeführt und die Einkaufsabteilung geschult. Der Jahresbericht wurde innerhalb von sechs Wochen strukturiert und eingereicht. Ergebnis: Das BAFA stellte das Verfahren ein, nachdem das Unternehmen die Nachbesserungen nachgewiesen hatte. Der Vergaberechtsstatus blieb unberührt.

Wie verhält sich das LkSG zur geplanten EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)?

Das LkSG ist nationales Recht; auf europäischer Ebene ist die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) am 25. Juli 2024 in Kraft getreten. Die Richtlinie muss von den Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden. Sie geht in mehreren Punkten über das LkSG hinaus: Der Anwendungsbereich erfasst – nach einer gestaffelten Einführung – Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitenden und 450 Mio. € Jahresumsatz unionsweit; die zivilrechtliche Haftung ist ausdrücklich vorgesehen; die Sorgfaltspflichten erstrecken sich auf die gesamte Wertschöpfungskette inklusive der nachgelagerten Stufen.

Was bedeutet das für betroffene Unternehmen? Wer heute ein belastbares LkSG-Compliance-System aufbaut, legt die Grundlage für die CSDDD-Konformität. Die Risikoanalyse-Methodik, das Beschwerdeverfahren und die Reportingstruktur sind weitgehend kompatibel – sie müssen für die CSDDD lediglich erweitert und um die zivilhaftungsrelevanten Elemente ergänzt werden.

Für mittelständische Unternehmen, die gerade die LkSG-Schwelle überschreiten, empfehlen wir deshalb, die Systemarchitektur von Beginn an CSDDD-tauglich zu gestalten. Doppelarbeiten beim nächsten Rechtsformwechsel des Regelwerks lassen sich so vermeiden. Das ist wirtschaftlich sinnvoll – und fällt in den Beratungsrahmen, den wir für diese Mandate standardmäßig abstecken.

Welche Schritte sind für eine rechtssichere LkSG-Umsetzung erforderlich?

Eine rechtssichere Umsetzung folgt einer klaren Abfolge – kein Schritt darf übersprungen werden, weil jeder die Grundlage für den nächsten bildet.

  1. Geltungsbereichsprüfung: Ermittlung der relevanten Arbeitnehmerzahl inklusive Leiharbeit; Klärung, ob Tochtergesellschaften im Ausland einzubeziehen sind. Diese Prüfung sollte dokumentiert und von einem Berufsträger freigegeben werden.
  2. Risikoanalyse (§ 5 LkSG): Strukturierte Erfassung von Lieferanten, Ländern und Produktkategorien; Bewertung nach Wahrscheinlichkeit und Schwere eines Schadens; Priorisierung nach Risikorelevanz. Methodisch anerkannte Ansätze umfassen den UN Guiding Principles Reporting Framework und branchenbezogene Leitfäden.
  3. Grundsatzerklärung (§ 6 Abs. 2 LkSG): Formulierung und Veröffentlichung; Beschluss durch die Geschäftsführung.
  4. Präventions- und Abhilfemaßnahmen (§§ 6, 7 LkSG): Lieferantenaudits, vertragliche Selbstverpflichtungen, Schulungen, Eskalationspfade.
  5. Beschwerdeverfahren (§ 8 LkSG): Einrichten eines niedrigschwelligen, mehrsprachigen Hinweisgebersystems mit definierten Bearbeitungsfristen und Rückmeldepflichten.
  6. Dokumentation und Berichterstattung (§ 10 LkSG): Laufende Dokumentation aller Maßnahmen; Erstellung des Jahresberichts; Einreichung beim BAFA und Veröffentlichung auf der Unternehmenswebsite.
  7. Jährliche Überprüfung: Das System ist kein einmaliges Projekt. Risikoanalyse, Grundsatzerklärung und Maßnahmen müssen jährlich auf ihre Aktualität und Wirksamkeit überprüft werden.

Welcher Schritt in Ihrem Unternehmen bereits umgesetzt ist und welcher noch aussteht, ist die zentrale Frage für das Erstgespräch. Lücken lassen sich schließen – aber nur, wenn sie zuvor identifiziert wurden.

Haftung der Geschäftsführung: Was droht persönlich?

Das LkSG enthält keine eigenständige zivilrechtliche Haftungsgrundlage gegenüber Geschädigten in der Lieferkette – das ist ein wesentlicher Unterschied zur geplanten CSDDD. Gleichwohl haftet die Geschäftsführung auf zwei Ebenen.

Erstens: Bußgeldhaftung nach § 24 LkSG. Die Sanktionsnormen richten sich gegen das Unternehmen, nicht direkt gegen den Geschäftsführer als natürliche Person. Dennoch können Ordnungswidrigkeitssanktionen mittelbar die persönliche Reputation und die Vergabefähigkeit des Unternehmens beeinträchtigen.

Zweitens: Innenhaftung. Nach allgemeinem Gesellschaftsrecht – insbesondere § 43 GmbHG – haftet ein Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft, wenn er ihr durch sorgfaltswidriges Verhalten einen Schaden zufügt. Ein Geschäftsführer, der erkennbare Compliance-Pflichten ignoriert und dadurch ein BAFA-Bußgeld oder einen Vergabeausschluss verursacht, kann in Regress genommen werden. Nach unserer Erfahrung wird dieser Punkt bei D&O-Versicherungen häufig unzureichend geprüft: Manche Policen schließen Schäden aus bewusst regelwidrigem Verhalten aus – und genau dort kann eine unzureichende LkSG-Umsetzung eingeordnet werden.

Wer als Geschäftsführer die LkSG-Pflichten kennt und dennoch nicht handelt, ist schlechter gestellt als derjenige, der nachweislich mit einem strukturierten Compliance-Programm arbeitet und dabei trotz sorgfältiger Prüfung einen Fehler nicht erkennen konnte. Das Gesetz schreibt eine Bemühenspflicht vor, keine Erfolgspflicht. Dokumentation ist in diesem Kontext der beste Schutz.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Sachverhalte im Mittelstand. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer spezifischen Lieferantenstruktur, der bereits vorhandenen Compliance-Dokumente und der einschlägigen BAFA-Verwaltungspraxis. Zur Klärung, wie das LkSG auf Ihr Unternehmen wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zum LkSG

Ab wann gilt das LkSG für mein Unternehmen?

Das LkSG gilt seit dem 1. Januar 2024 für alle Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland, die im Inland mindestens 1.000 Arbeitnehmer beschäftigen, einschließlich überlassener Leiharbeitnehmer. Maßgeblich ist in der Regel der Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Geschäftsjahres. Wenn Ihr Unternehmen mehrere rechtlich selbständige Einheiten umfasst, ist im Einzelfall anwaltlich zu klären, ob und wie die Kopfzahlen zu konsolidieren sind.

Welche Lieferanten müssen in die Risikoanalyse einbezogen werden?

Unmittelbare Lieferanten (Tier-1), also Unternehmen, mit denen ein direktes Vertragsverhältnis besteht, sind stets zu analysieren. Mittelbare Lieferanten (Tier-2 und tiefer) müssen nur bei substantiierter Kenntnis eines möglichen Verstoßes – etwa durch eine NGO-Meldung oder Medienberichte – einbezogen werden. Die Risikoanalyse muss methodisch nachvollziehbar sein und jährlich sowie anlassbezogen wiederholt werden.

Was passiert, wenn das BAFA ein Verfahren einleitet?

Das BAFA kann Auskunftsverlangen stellen, Prüfungen vor Ort anordnen und bei Verstößen Bußgelder festsetzen. Bei Geldbußen über 175.000 € droht zusätzlich ein temporärer Ausschluss von der öffentlichen Auftragsvergabe. Unternehmen haben im Verfahren Anhörungsrechte; eine anwaltliche Begleitung ab dem ersten Behördenkontakt ist dringend zu empfehlen, da Stellungnahmen im BAFA-Verfahren späteren Bußgeldbescheiden zugrunde gelegt werden.

Ist das LkSG von der CSDDD verdrängt worden?

Nein. Das LkSG ist nationales Recht und gilt unverändert. Die EU-Richtlinie CSDDD ist am 25. Juli 2024 in Kraft getreten und muss innerhalb von zwei Jahren in deutsches Recht umgesetzt werden. Bis zur nationalen Umsetzung bleibt das LkSG vollständig anwendbar. Nach der Umsetzung wird das nationale Recht an die Richtlinie angepasst; Unternehmen sollten ihr Compliance-System bereits jetzt auf CSDDD-Kompatibilität ausrichten.

Welche Anforderungen stellt das Gesetz an das Beschwerdeverfahren?

Das Beschwerdeverfahren nach § 8 LkSG muss für Arbeitnehmer des eigenen Unternehmens und für Personen in der Lieferkette zugänglich, vertraulich und in relevanten Sprachen verfügbar sein. Es muss klare Bearbeitungsfristen und Rückmeldepflichten vorsehen. Ein internes Intranet-Formular auf Deutsch genügt in aller Regel nicht. Externe, anonym nutzbare Systeme entsprechen eher den gesetzlichen Anforderungen und reduzieren das Haftungsrisiko der Geschäftsführung erheblich.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Fragen des Wirtschaftsstrafrechts, Steuerrechts und Compliance – einschließlich der Umsetzung und Prüfung von LkSG-Compliance-Systemen sowie der Vertretung im BAFA-Verfahren. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Begleitung von BAFA-Prüfverfahren und in der Konzeption branchenspezifischer Compliance-Programme. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Matthias Wegener · fachlich geprüft von Dr. Carolin Hoffmann

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Lieferantenstruktur, vorhandener Compliance-Dokumente und offener Fristen gegenüber dem BAFA. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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