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Steuerstrafrechtliche Risiken bei der Betriebsprüfung – FAQ für den Mittelstand

Steuerstrafrechtliche Risiken bei der Betriebsprüfung: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Das Schreiben des Finanzamts liegt auf dem Tisch: Eine Außenprüfung wird angekündigt. Was zunächst wie ein routinemäßiger Verwaltungsvorgang wirkt, kann sich für Geschäftsführer mittelständischer Unternehmen rasch zu einer existenziellen Herausforderung entwickeln. Denn aus einem steuerlichen Mehrergebnis – also Steuernachforderungen, die der Prüfer aufdeckt – erwächst in einer erheblichen Zahl von Fällen ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren nach der Abgabenordnung (AO) oder dem Strafgesetzbuch (StGB).

Steuerstrafrechtliche Risiken bei der Betriebsprüfung entstehen, wenn das Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nach §§ 370, 378 AO entdeckt. Die Finanzverwaltung ist dann verpflichtet, den Sachverhalt der Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) oder der Staatsanwaltschaft zuzuleiten. Für Geschäftsführer im Mittelstand bedeutet das: Bereits in der Betriebsprüfung zählt jedes Wort – anwaltliche Begleitung ab dem ersten Prüfungstag ist daher keine Vorsichtsmaßnahme, sondern strategische Notwendigkeit.

Dieser FAQ-Beitrag beantwortet die zwölf meistgestellten Fragen aus der Mandatspraxis zur Schnittstelle von Betriebsprüfung und Steuerstrafrecht – von der Ankündigung der Prüfung bis zur Selbstanzeige und dem Abschluss eines Strafverfahrens.

1. Was sind steuerstrafrechtliche Risiken bei der Betriebsprüfung – und wie entstehen sie?

Steuerstrafrechtliche Risiken entstehen immer dann, wenn der Betriebsprüfer Feststellungen trifft, die auf eine vorsätzliche oder leichtfertige Verkürzung von Steuern schließen lassen. Die Betriebsprüfung selbst ist ein verwaltungsrechtliches Verfahren nach §§ 193 ff. AO; sie wird jedoch unmittelbar strafverfahrensrechtlich relevant, sobald der Prüfer auf Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder eine leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) stößt.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Unternehmen diesen Kipppunkt unterschätzen. Das Risiko liegt nicht nur in der bewussten Manipulation von Buchführungsunterlagen. Auch strukturelle Fehler – falsch gebuchte Betriebsausgaben, nicht deklarierte verdeckte Gewinnausschüttungen, unklare Verrechnungspreise innerhalb verbundener Unternehmen oder fehlende Dokumentation von Sachzuwendungen an Geschäftspartner – können den Anfangsverdacht einer Steuerstraftat begründen.

Der entscheidende Mechanismus: Der Betriebsprüfer ist gesetzlich verpflichtet, Verdachtsmomente an die zuständige Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) weiterzuleiten, sobald sich ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt abzeichnet. Ab diesem Moment wechselt der verfahrensrechtliche Charakter; Aussagen des Geschäftsführers gegenüber dem Prüfer können als Beweismittel im Strafverfahren verwertet werden. Für Geschäftsführer gilt daher: Wer die Rechtsnatur des Prüfungsgesprächs verkennt, gefährdet seine Verteidigungsposition.

2. Ab wann leitet das Finanzamt ein Strafverfahren ein?

Ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren wird eingeleitet, sobald der Anfangsverdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit besteht – die Einleitungsschwelle ist bewusst niedrig gehalten. Nach § 152 Abs. 2 StPO i. V. m. § 399 AO reichen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte.

In der Praxis bedeutet das: Der Prüfer muss nicht sicher sein, dass eine Straftat vorliegt. Es genügt, dass die Prüfungsfeststellungen eine steuerstrafrechtliche Würdigung nahelegen. Die Finanzbehörde leitet dann intern eine sogenannte Strafsachensonderprüfung ein oder gibt den Vorgang an die BuStra ab. Parallel dazu bleibt das steuerliche Betriebsprüfungsverfahren formal bestehen – beide Verfahrensebenen laufen zunächst nebeneinander.

Für den Geschäftsführer ändert sich ab diesem Moment die prozessuale Lage grundlegend: Er ist nicht mehr nur Beteiligter eines Verwaltungsverfahrens, sondern Beschuldigter oder zumindest Verdächtiger im Strafverfahren. Das Recht, Aussagen zu verweigern (nemo tenetur se ipsum accusare), greift unmittelbar. Wir empfehlen in solchen Situationen, keine weiteren Auskünfte ohne anwaltlichen Beistand zu erteilen.

3. Welche Straftatbestände kommen bei einer Betriebsprüfung typischerweise in Betracht?

Der zentrale Tatbestand ist die Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Sie setzt voraus, dass gegenüber den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden oder pflichtwidrig steuerlich erhebliche Tatsachen nicht mitgeteilt wurden, und dass dadurch Steuern verkürzt oder ungerechtfertigte Steuervorteile erlangt wurden. Vorsatz ist erforderlich.

Daneben tritt die leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO als Ordnungswidrigkeit, die auch bei grober Nachlässigkeit – also ohne Vorsatz – verwirklicht werden kann. Der Unterschied ist erheblich: Während § 370 AO eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren (in besonders schweren Fällen bis zu zehn Jahren) vorsieht, ist § 378 AO als Bußgeldtatbestand ausgestaltet.

In der Mandatspraxis begegnen uns außerdem häufig folgende Konstellationen: Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung (§ 266a StGB), Untreue (§ 266 StGB) bei der Verwendung von Gesellschaftsmitteln für private Zwecke sowie Urkundenfälschung (§ 267 StGB) im Zusammenhang mit gefälschten Rechnungen. Verdeckte Gewinnausschüttungen und nicht erfasste Bareingänge zählen zu den häufigsten Auslösern eines steuerstrafrechtlichen Verdachts bei mittelständischen Unternehmen.

4. Wie lange reicht die steuerliche und strafrechtliche Verjährung zurück?

Die Verjährung ist bei steuerstrafrechtlichen Sachverhalten zweistufig zu betrachten: Einerseits gilt die steuerrechtliche Festsetzungsverjährung nach § 169 AO, andererseits die strafrechtliche Verfolgungsverjährung nach §§ 78 ff. StGB i. V. m. § 376 AO.

Steuerrechtlich beträgt die reguläre Festsetzungsfrist vier Jahre; bei leichtfertiger Steuerverkürzung verlängert sie sich auf fünf Jahre, bei Steuerhinterziehung auf zehn Jahre (§ 169 Abs. 2 AO). Eine Betriebsprüfung kann damit weit in die Vergangenheit greifen – in schweren Fällen überprüft das Finanzamt bis zu einem Jahrzehnt zurückliegende Vorgänge.

Strafrechtlich verjährt die einfache Steuerhinterziehung nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in fünf Jahren, in besonders schweren Fällen (§ 370 Abs. 3 AO) nach § 376 AO in 15 Jahren. Die genauen Fristen sind im Einzelfall anwaltlich zu prüfen, da Hemmungs- und Unterbrechungstatbestände (z. B. Durchsuchungsbeschlüsse, Vernehmungen) die Verjährung verlängern können. Für Geschäftsführer bedeutet das: Der steuerstrafrechtliche Rückgriff ist erheblich länger, als es die allgemeine Regelverjährung von drei Jahren nach § 195 BGB vermuten ließe.

5. Was gilt für die persönliche Haftung des Geschäftsführers?

Die persönliche Haftung des Geschäftsführers bei steuerstrafrechtlichen Sachverhalten ist ein zentrales Risiko, das in der Mittelstandspraxis häufig unterschätzt wird. Als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft ist der Geschäftsführer nach § 34 AO verpflichtet, die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft zu erfüllen. Ein Verstoß begründet nicht nur steuerliche Haftung, sondern kann unmittelbar strafbar sein.

Strafrechtlich trifft den Geschäftsführer die volle persönliche Verantwortung: Die GmbH-Haftungsbeschränkung schützt ihn im Strafrecht nicht. Freiheitsstrafe, Geldstrafe und der Verfall von Taterträgen richten sich gegen ihn persönlich. Daneben kann das Finanzamt nach § 71 AO den Geschäftsführer als Haftungsschuldner für die hinterzogenen Steuern in Anspruch nehmen – also neben der Gesellschaft.

Nach unserer Erfahrung ist die Situation bei Gesellschafter-Geschäftsführern besonders heikel: Wer gleichzeitig Gesellschafter und Geschäftsführer ist, steht unter doppeltem Prüfungsdruck. Verdeckte Gewinnausschüttungen, nicht fremdübliche Gehaltszahlungen oder private Nutzung von Gesellschaftsvermögen führen regelmäßig sowohl zu Körperschaftsteuer- und Einkommensteuernachzahlungen als auch zu Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung. Compliance-Schwächen in der Buchführung werden in Betriebsprüfungen zum persönlichen Strafbarkeitsrisiko.

6. Welche Rolle spielt das Schweigerecht in der Betriebsprüfung?

Das Schweigerecht – juristisch als Grundsatz „nemo tenetur se ipsum accusare" bekannt – gilt im Strafverfahren uneingeschränkt. Es berechtigt den Beschuldigten, die Aussage zu verweigern, ohne dass daraus Nachteile hergeleitet werden dürfen. Die praktische Schwierigkeit bei der Betriebsprüfung liegt darin, dass das Recht zum Schweigen erst mit der förmlichen Einleitung des Strafverfahrens und der entsprechenden Belehrung des Betroffenen greift.

Solange der Betriebsprüfer im steuerlichen Außenprüfungsverfahren agiert, besteht nach §§ 200 ff. AO eine Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen. Wer sich dieser Mitwirkung verweigert, riskiert Schätzungen nach § 162 AO. Wechselt das Verfahren jedoch in die strafrechtliche Phase, darf die Finanzbehörde die aus dem steuerlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse nur eingeschränkt als Strafbeweis verwenden.

In der Praxis ist diese Grenze oft schwer zu ziehen. Wir beraten Geschäftsführer daher regelmäßig, bereits zu Beginn einer Betriebsprüfung – also noch im rein verwaltungsrechtlichen Stadium – die eigene Aussagestrategie festzulegen. Auskünfte, die im steuerlichen Verfahren freiwillig erteilt werden, können im Strafverfahren verwertet werden. Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung schützt daher nicht nur die steuerliche, sondern auch die strafrechtliche Position des Geschäftsführers.

7. Wann ist eine strafbefreiende Selbstanzeige noch möglich – und welche Voraussetzungen gelten?

Die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO ist ein in der deutschen Rechtsordnung einzigartiges Instrument: Sie ermöglicht Straffeiheit für begangene Steuerhinterziehungen, wenn der Steuerpflichtige vollständig und fristgerecht nacherklärt und die hinterzogenen Steuern zuzüglich Hinterziehungszinsen begleicht. Die Anforderungen sind seit den Verschärfungen der vergangenen Jahre hoch.

Die Selbstanzeige scheitert, wenn Sperrwirkungen nach § 371 Abs. 2 AO eingreifen. Entscheidend ist hier: Mit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung ist die Selbstanzeige für die von der Prüfung erfassten Steuern und Zeiträume grundsätzlich gesperrt. Das bedeutet: Wer die Ankündigung der Betriebsprüfung erhält und noch keine Selbstanzeige eingereicht hat, verliert für die geprüften Zeiträume die Möglichkeit strafbefreiender Nacherklärtung – sofern nicht weitere Ausnahmeregelungen greifen.

Unberührt bleibt die Möglichkeit einer Selbstanzeige für Zeiträume und Steuerarten, die von der Prüfungsanordnung nicht erfasst sind. Die genaue Abgrenzung ist komplex und im Einzelfall anwaltlich zu prüfen. Nach unserer Erfahrung ist die Zeit zwischen Ankündigung der Prüfung und dem ersten Prüfungstag das kritische Zeitfenster, in dem eine Selbstanzeige noch strategisch sinnvoll sein kann – sie muss dann aber vollständig, korrekt und umgehend eingereicht werden. Fehlerhafte oder unvollständige Selbstanzeigen entfalten keine strafbefreiende Wirkung.

8. Welche verfahrensrechtlichen Rechte hat der Geschäftsführer im Strafverfahren?

Im Steuerstrafverfahren stehen dem Beschuldigten alle Rechte der Strafprozessordnung (StPO) zu. Das umfasst das Recht auf einen Verteidiger (§ 137 StPO), das Recht auf Akteneinsicht (§ 147 StPO) sowie das Recht, keine Angaben zur Sache zu machen. Darüber hinaus gelten besondere verfahrensrechtliche Garantien aus dem Grundgesetz, insbesondere aus Art. 103 GG (rechtliches Gehör).

Ein wichtiger Aspekt in der Praxis: Die Steuerstrafverfahren werden von der BuStra oder – bei schwerwiegenden Fällen – von spezialisierten Staatsanwaltschaften für Wirtschaftsstrafsachen geführt. Die Ermittlungsmethoden umfassen neben der Auswertung von Buchführungsunterlagen auch Durchsuchungen (§§ 102 ff. StPO), Beschlagnahmen sowie die Vernehmung von Zeugen und Mitarbeitern.

Durchsuchung und Beschlagnahme können auch ohne Vorankündigung angeordnet werden. Bei einer Durchsuchung des Unternehmens oder der Privatwohnung des Geschäftsführers sollten unmittelbar folgende Schritte eingeleitet werden: Durchsuchungsbeschluss genau lesen und kopieren, keine freiwilligen Erklärungen gegenüber Ermittlern abgeben, Verteidiger sofort benachrichtigen. Wir begleiten Mandanten in solchen Situationen auch kurzfristig – Reaktionsgeschwindigkeit entscheidet hier über die Verteidigungsposition.

9. Wie verhalten sich steuerliche Nachzahlung und strafrechtliche Sanktion zueinander?

Steuerliche Nachforderung und strafrechtliche Sanktion laufen rechtlich unabhängig voneinander. Das Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung wird selbständig neben dem steuerlichen Festsetzungsverfahren betrieben; ein rechtskräftiger Steuerbescheid bindet das Strafgericht nicht automatisch und umgekehrt.

Gleichwohl ist die Höhe der hinterzogenen Steuer für das Strafmaß von erheblicher Bedeutung. Die Strafzumessung orientiert sich maßgeblich am Verkürzungsbetrag. Bei besonders hohen Verkürzungsbeträgen – die genauen Schwellenwerte sind im Einzelfall anwaltlich zu ermitteln und hängen von der Rechtsprechung der zuständigen Spruchkörper ab – ist in der Regel eine Freiheitsstrafe zu erwägen, die nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Für Geschäftsführer im Mittelstand bedeutet das: Die vollständige und zügige Zahlung der Steuernachforderung wirkt strafmildernd, beseitigt aber die Strafbarkeit nicht. Sie kann jedoch im Rahmen einer Verständigung nach § 257c StPO (sogenannter Deal) oder bei einer Einstellung nach § 153a StPO gegen Geldauflage entscheidend sein. Für die strategische Gesamtbewertung – Zahlung, Einspruch, Strafverteidigung – empfehlen wir stets eine integrierte steuer- und strafrechtliche Beratung.

10. Welche Fehler bei der Betriebsprüfung erhöhen das steuerstrafrechtliche Risiko?

In der Mandatspraxis beobachten wir eine Reihe von Verhaltensfehlern, die ein ursprünglich rein steuerliches Problem in ein strafrechtliches Problem verwandeln – oder ein bestehendes Risiko erheblich verschärfen. Der häufigste Fehler: unvorbereitete, spontane Auskünfte gegenüber dem Betriebsprüfer ohne vorherige Absprache mit dem steuerlichen Berater oder einem Anwalt.

Widersprüchliche Aussagen – etwa wenn der Geschäftsführer im Prüfungsgespräch von Unterlagen abweicht – begründen oder verstärken den Anfangsverdacht vorsätzlichen Handelns. Ähnliches gilt für das nachträgliche Beibringen von Unterlagen, das den Eindruck der Manipulation erwecken kann. Auch Einschüchterungsversuche gegenüber Mitarbeitern, die als Zeugen befragt werden könnten, sind strafprozessual riskant.

Ein weiterer häufiger Fehler ist die zu späte Einschaltung eines auf Steuerstrafrecht spezialisierten Beraters. Steuerberater sind für das Festsetzungsverfahren ausgebildet; sobald ein strafrechtlicher Verdacht entsteht, sind ihre berufsrechtlichen Möglichkeiten begrenzt. Steuerberater und Steuerstrafverteidiger haben verschiedene Rollen – beide sind im Ernstfall erforderlich. Wer diese Grenze zu spät erkennt, verliert wertvolle Zeit für eine fundierte Verteidigung.

11. Welche Compliance-Maßnahmen reduzieren das Strafbarkeitsrisiko vor und während einer Betriebsprüfung?

Präventive Compliance-Maßnahmen sind das wirksamste Mittel, um steuerstrafrechtliche Risiken bei der Betriebsprüfung zu minimieren. Ein wirksames Tax-Compliance-System – verstanden als ein unternehmensinternes Regelwerk zur Sicherstellung steuerlich korrekten Verhaltens – kann im Verfahren als Beleg dafür dienen, dass der Geschäftsführer keine vorsätzliche Steuerhinterziehung beabsichtigt hat.

Zu den wirksamen Maßnahmen zählen: vollständige und revisionssichere Buchführung mit klarer Belegdokumentation, interne Vier-Augen-Prinzipien bei steuerlich relevanten Buchungsentscheidungen, regelmäßige steuerliche Reviews durch externe Berater sowie klare Zeichnungs- und Freigaberegelungen für Ausgaben, Reisekosten und Repräsentationsaufwendungen.

Besonders wichtig ist die Dokumentation von Verrechnungspreisen bei Unternehmen mit verbundenen Gesellschaften. Fehlende oder unzureichende Verrechnungspreisdokumentation gilt als typisches Indiz für mangelnde Compliance und kann in der Prüfung rasch einen Verdacht begründen. Ein gut dokumentiertes Tax-Compliance-System kann bei der Strafzumessung und bei einer Einstellungsentscheidung nach § 153a StPO erheblich ins Gewicht fallen. Wir beraten Unternehmen bei der Einrichtung und Überprüfung solcher Systeme.

12. Wie läuft eine anwaltliche Begleitung durch BRANDT & FALK bei einer Betriebsprüfung mit strafrechtlichem Verdacht ab?

Nach unserer Erfahrung ist die Integration von steuerrechtlichem und strafverteidigungsrechtlichem Know-how der entscheidende Faktor für eine wirkungsvolle Begleitung bei Betriebsprüfungen mit strafrechtlichem Potenzial. Wir setzen dazu auf ein abgestimmtes Vorgehen, das von der Prüfungsanordnung bis zum Abschluss etwaiger Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren reicht.

In der ersten Phase – Prüfungsvorbereitung – analysieren wir gemeinsam mit dem Unternehmen und dessen Steuerberater die Prüfungshistorie, identifizieren steuerstrafrechtlich sensible Sachverhalte und legen eine Mitwirkungsstrategie fest. In der zweiten Phase – laufende Prüfung – begleiten wir Prüfungsgespräche, prüfen Auskunftsersuchen auf ihre rechtliche Grundlage und reagieren auf Verdachtsmomenten mit der gebotenen Sorgfalt. Stellt die Finanzbehörde auf ein Strafverfahren um, übernehmen wir die strafrechtliche Verteidigung vollständig.

In einem aktuellen Mandat begleitete die Kanzlei ein mittelständisches Handelsunternehmen, bei dem der Betriebsprüfer im dritten Prüfungsjahr auf Buchungsdifferenzen bei Provisionen an ausländische Vertriebspartner stieß.

Ausgangslage: Das Unternehmen hatte Provisionen an eine ausländische Gesellschaft verbucht, ohne eine ausreichende Dokumentation der erbrachten Leistungen vorzuhalten. Der Prüfer wertete dies als Indiz für nicht existente Betriebsausgaben und leitete intern eine Strafsachensonderprüfung ein.

Vorgehen: Wir sicherten zunächst die Aussagestrategie des Geschäftsführers, analysierten die vorhandene Vertragsdokumentation und ergänzten diese durch nachträglich rekonstruierbare Kommunikationsnachweise und Leistungsbelege. Gleichzeitig prüften wir, ob für nicht von der Prüfungsanordnung erfasste Zeiträume eine strafbefreiende Selbstanzeige in Betracht kam.

Ergebnis: Das Strafverfahren konnte auf eine Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO reduziert werden; das Bußgeld blieb im Bereich einer für das Unternehmen tragbaren Größenordnung. Die steuerliche Nachforderung wurde einvernehmlich mit dem Finanzamt festgesetzt.

Die vorstehende Darstellung zeigt exemplarisch, wie eng steuerliche und strafrechtliche Verteidigung verzahnt sein müssen. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der laufenden Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine fachliche Ersteinschätzung Ihrer Situation wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle steuerstrafrechtlicher Risiken bei der Betriebsprüfung. Ihr konkreter Sachverhalt – insbesondere Prüfungszeiträume, Steuerarten und bereits geführte Korrespondenz mit dem Finanzamt – erfordert eine individuelle anwaltliche Prüfung. Zur Klärung, wie sich ein laufendes Betriebsprüfungsverfahren auf Ihre steuerstrafrechtliche Risikolage auswirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Verwandte Leistungen

Häufig gestellte Fragen – Überblick

Wann wird aus einer Betriebsprüfung ein Strafverfahren?

Aus einer steuerlichen Betriebsprüfung wird ein Strafverfahren, sobald der Prüfer Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) erkennt und den Sachverhalt an die Bußgeld- und Strafsachenstelle weiterleitet. Dies kann bereits beim Auffinden unklarer Buchungen oder fehlender Belege der Fall sein. Die Einleitungsschwelle ist gering – ein bloßer Anfangsverdacht genügt. Für Geschäftsführer ist entscheidend: Ab diesem Moment gilt das strafrechtliche Schweigerecht.

Ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung noch möglich?

Für die von der Prüfungsanordnung erfassten Steuern und Zeiträume ist die strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 AO mit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung grundsätzlich gesperrt. Für nicht von der Anordnung erfasste Zeiträume und Steuerarten bleibt die Selbstanzeige hingegen weiterhin möglich – sofern keine weiteren Sperrtatbestände vorliegen. Die genaue Abgrenzung ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen. Fehlerhafte oder unvollständige Selbstanzeigen entfalten keine strafbefreiende Wirkung.

Wie lange kann das Finanzamt steuerlich und strafrechtlich zurückgreifen?

Bei einfacher Steuerhinterziehung beträgt die steuerliche Festsetzungsfrist zehn Jahre nach § 169 Abs. 2 AO, die strafrechtliche Verfolgungsverjährung fünf Jahre (in besonders schweren Fällen nach § 376 AO bis zu 15 Jahre). Der Prüfungszugriff reicht damit erheblich weiter als die allgemeine Regelverjährung. Fristen können durch Ermittlungshandlungen (Durchsuchungen, Vernehmungen) unterbrochen oder gehemmt werden – eine genaue Analyse erfordert anwaltliche Prüfung.

Schützt die GmbH-Haftungsbeschränkung den Geschäftsführer im Steuerstrafrecht?

Nein. Die gesellschaftsrechtliche Haftungsbeschränkung der GmbH gilt ausschließlich im Zivilrecht. Im Steuerstrafrecht haftet der Geschäftsführer persönlich für Steuerhinterziehungshandlungen, die er als gesetzlicher Vertreter begangen hat. Strafrechtliche Konsequenzen – Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Verfall – treffen ihn als natürliche Person. Darüber hinaus kann die Finanzbehörde nach § 71 AO persönliche Steuerhaftung gegenüber dem Geschäftsführer geltend machen.

Was sollte der Geschäftsführer bei einer Durchsuchung des Unternehmens tun?

Bei einer Durchsuchung gilt: Durchsuchungsbeschluss sofort lesen und kopieren, keine freiwilligen Erklärungen oder Auskünfte gegenüber den Ermittlungsbeamten abgeben und umgehend einen auf Wirtschaftsstrafrecht spezialisierten Anwalt kontaktieren. Mitarbeitern sollte kommuniziert werden, dass sie ebenfalls keine Aussagen treffen müssen, solange kein Anwalt anwesend ist. Gegenstände und Unterlagen, die beschlagnahmt werden sollen, sind zu dokumentieren.

Welche Rolle spielt ein Tax-Compliance-System im Strafverfahren?

Ein nachweislich implementiertes Tax-Compliance-System kann im Strafverfahren strafmildernd wirken. Es belegt, dass das Unternehmen systematisch auf steuerlich korrektes Verhalten hingewirkt hat, und entkräftet den Vorsatzvorwurf zumindest partiell. Bei Einstellungsentscheidungen nach § 153a StPO kann das Vorhandensein eines solchen Systems die Bereitschaft der Staatsanwaltschaft zur Verfahrensbeendigung gegen Geldauflage positiv beeinflussen. Es ersetzt jedoch keine anwaltliche Verteidigung im Einzelfall.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Fragen des Steuerstrafrechts, der steuerlichen Betriebsprüfungsbegleitung und des Wirtschaftsstrafrechts – von der Prüfungsanordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss etwaiger Ermittlungsverfahren. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist auf die integrierte steuer- und strafverteidigungsrechtliche Begleitung von Gesellschaftern und Geschäftsführern spezialisiert. Für Unternehmen, die eine steuerliche Außenprüfung erhalten haben oder sich auf eine solche vorbereiten, bieten wir eine qualifizierte Ersteinschätzung an. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Matthias Wegener · fachlich geprüft von Dr. Carolin Hoffmann

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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