Eine Betriebsprüfung beginnt harmlos: Die Prüfungsanordnung des Finanzamts landet auf dem Schreibtisch des Geschäftsführers, routinemäßig, wie es heißt. Doch in der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, wie aus einer steuerlichen Außenprüfung innerhalb weniger Wochen ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren wird – mit persönlichen Konsequenzen für den Geschäftsführer, der bisher keine Ahnung hatte, dass er im Visier der Behörden steht.
Steuerstrafrechtliche Risiken bei der Betriebsprüfung entstehen, wenn das Finanzamt im Verlauf einer Außenprüfung nach §§ 193 ff. Abgabenordnung (AO) Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) erkennt und den Sachverhalt an die Bußgeld- und Strafsachenstelle weiterleitet. Für Geschäftsführer im Mittelstand bedeutet das: Aus dem Prüfungsverfahren kann ohne Vorwarnung ein strafrechtlich relevanter Vorwurf werden, der persönliche Haftung, Reputationsschäden und Freiheitsstrafe nach sich ziehen kann. Dieser Leitfaden erläutert die entscheidenden Schritte – von der ersten Prüfungsanordnung bis zur strafrechtssicheren Verfahrensbegleitung.
Der Beitrag gliedert sich in sieben Abschnitte: Rechtsgrundlagen und Übergangsmechanismus, typische Auslöser eines strafrechtlichen Verfahrens, Verhalten bei der Prüfung, Rechte und Pflichten des Geschäftsführers, Selbstanzeige als Instrument, anwaltliche Begleitung und praktische Checkliste für die nächsten Schritte.
Rechtsrahmen: Von der Außenprüfung zum Strafverfahren
Die steuerliche Außenprüfung ist zunächst ein Verwaltungsverfahren. Sie richtet sich nach §§ 193 ff. AO und dient der Überprüfung steuerlicher Verhältnisse – nicht der Strafverfolgung. Der entscheidende Kipppunkt liegt in § 10 der Betriebsprüfungsordnung (BpO) in Verbindung mit § 397 AO: Sobald der Prüfer Anhaltspunkte gewinnt, die den Verdacht einer Steuerstraftat begründen, hat er das Verfahren an die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) abzugeben. Ab diesem Moment gelten die Regeln der Strafprozessordnung (StPO) – und der Steuerpflichtige hat das Recht zu schweigen.
In der Praxis verläuft dieser Übergang selten transparent. Nach unserer Erfahrung erfahren Geschäftsführer oft erst Wochen nach der internen Weiterleitung von dem Verdacht, wenn bereits Kontobewegungen ausgewertet, Zeugen befragt oder Durchsuchungsmaßnahmen vorbereitet wurden. Das Zeitfenster für eine wirksame Reaktion – insbesondere für eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO – ist dann häufig bereits geschlossen. § 397 AO markiert den formellen Beginn des Strafverfahrens und setzt zugleich die Sperrwirkung für die Selbstanzeige in Gang.
Für Geschäftsführer mittelständischer Unternehmen ist dieser Moment folgenreich: Sie handeln nach § 34 AO als gesetzliche Vertreter und können persönlich für Steuerverkürzungen verantwortlich gemacht werden – unabhängig davon, ob die Handlungen im Unternehmensinteresse erfolgten. Das Steuerrecht kennt keine gesellschaftsrechtliche Abschirmung gegenüber persönlichem Strafvorwurf.
Welche Sachverhalte lösen ein steuerstrafrechtliches Verfahren aus?
Nicht jedes Mehrergebnis einer Betriebsprüfung führt automatisch zu einem Strafverfahren. Entscheidend ist, ob der Prüfer einen Vorsatz- oder Leichtfertigkeitsverdacht begründen kann. In der Mandatspraxis sehen wir bestimmte Konstellationen, die besonders häufig zur Weiterleitung führen.
Schwarze Einnahmen und Bargeschäfte ohne ausreichende Beleggrundlage sind der klassische Auslöser. Wenn Kassenaufzeichnungen lückenhaft sind, Tagesendsummenbons fehlen oder Bareinlagen auf Geschäftskonten nicht nachvollziehbar erklärt werden können, zieht der Prüfer regelmäßig eine Schätzung nach § 162 AO heran. Schätzungsergebnisse, die erheblich von den erklärten Beträgen abweichen, sind ein starkes Indiz für vorsätzliche Verkürzung. Schätzungsaufschläge ab einer bestimmten Größenordnung lösen nach gängiger Verwaltungspraxis eine Sachverhaltsübergabe an die BuStra aus – wenngleich kein starrer Schwellenwert normiert ist.
Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) an Gesellschafter-Geschäftsführer sind ein zweites häufiges Feld. Werden Gehälter, Mietverträge oder Darlehenskonditionen zwischen der GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter als steuerlich nicht anerkannt eingestuft, entsteht zunächst eine Nachzahlungspflicht. Lässt sich jedoch zeigen, dass der Geschäftsführer von der steuerlichen Problematik wusste und dennoch keine korrekten Angaben machte, kann Vorsatz unterstellt werden. Die Abgrenzung zwischen einer vertretbaren rechtlichen Würdigung und bewusstem Fehlverhalten ist in diesen Fällen besonders heikel.
Drittens: Umsatzsteuerliche Unregelmäßigkeiten, insbesondere fingierte Rechnungen oder Vorsteuererstattungen für Leistungen, die tatsächlich nicht erbracht wurden, stehen im Fokus intensiver Prüfungen. Hier wirkt § 370 AO in Tateinheit mit § 263 StGB (Betrug), was die strafrechtliche Dimension erheblich ausweitet.
Schließlich sind unversteuerte Auslandssachverhalte, etwa nicht erklärte Kapitaleinkünfte auf ausländischen Konten oder Gewinne aus Betriebsstätten in Niedrigsteuerländern, ein zunehmend bedeutsames Prüffeld. Der automatische Informationsaustausch zwischen Steuerbehörden (OECD-Standard CRS) hat die Entdeckungswahrscheinlichkeit für internationale Sachverhalte deutlich erhöht.
Wie verhält sich der Geschäftsführer richtig, wenn der Prüfer erscheint?
Die ersten Stunden und Tage einer Betriebsprüfung sind entscheidend. Wer jetzt Fehler macht – sei es durch voreilige Aussagen, spontane Erklärungsversuche oder unkontrollierte Dokumentenherausgabe –, schafft Beweisgrundlagen, die im späteren Strafverfahren schwer zu revidieren sind. Daher gilt als erste Handlungsmaxime: kooperieren, aber strukturiert.
Kooperation bedeutet nicht Preisgabe. Der Steuerpflichtige ist nach §§ 90, 93 ff. AO zur Mitwirkung verpflichtet: Er hat Bücher und Aufzeichnungen vorzulegen, Auskunft zu geben und die Prüfung zu ermöglichen. Diese Mitwirkungspflichten bestehen unabhängig vom späteren strafrechtlichen Geschehen. Doch sie erstrecken sich nicht auf selbstbelastende Aussagen: Sobald der Verdacht einer Steuerstraftat im Raum steht, gilt der nemo-tenetur-Grundsatz – niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten.
Praktisch empfehlen wir: Benennen Sie für die Prüfung einen zentralen Ansprechpartner im Unternehmen – idealerweise den Steuerberater. Mündliche Erläuterungen des Geschäftsführers gegenüber dem Prüfer sollten auf das Notwendige beschränkt werden. Protokollieren Sie, welche Unterlagen wann übergeben wurden. Jede schriftliche oder mündliche Erklärung kann im Strafverfahren als Beweismittel verwendet werden.
Gibt es konkrete Hinweise, dass der Prüfer nicht nur eine Nachzahlung, sondern einen Steuerstraftatbestand prüft – erkennbar etwa an ungewöhnlich detaillierten Fragen zur Motivation hinter bestimmten Buchungen, an der Einbeziehung nicht prüfungsrelevanter Zeiträume oder an der Hinzuziehung eines BuStra-Beamten –, sollte unverzüglich anwaltliche Beratung eingeholt werden. Dieser Moment duldet keinen Aufschub.
Welche Rechte und Pflichten hat der Geschäftsführer im Strafverfahren?
Sobald das Strafverfahren eingeleitet ist – förmlich durch Einleitung nach § 397 AO, faktisch bisweilen früher –, verschiebt sich die rechtliche Ausgangslage grundlegend. Der Geschäftsführer ist nun nicht mehr nur Mitwirkungspflichtiger im Steuerverfahren, sondern Beschuldigter im Sinne der StPO. Damit verbunden sind wesentliche prozessuale Rechte, deren Wahrnehmung über den Ausgang des Verfahrens entscheiden kann.
Das Recht auf Aussageverweigerung (§ 136 StPO) steht an erster Stelle. Beschuldigte sind nicht verpflichtet, zur Sache auszusagen. Schweigen darf nicht nachteilig gewertet werden. Gerade Geschäftsführer, die gewohnt sind, Sachverhalte zu erklären und Missverständnisse zu klären, unterschätzen häufig, wie viel Schaden eine gut gemeinte, aber unkontrollierte Aussage im Ermittlungsverfahren anrichten kann. Nach unserer Erfahrung gilt: Im Zweifel schweigen und anwaltlich prüfen lassen.
Das Recht auf anwaltlichen Beistand (§ 137 StPO) besteht von Beginn des Verfahrens an. Der Verteidiger kann Akteneinsicht verlangen (§ 147 StPO), Beweiserhebungen beantragen und auf die Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft Einfluss nehmen. Gerade bei Betriebsprüfungen mit steuerstrafrechtlichem Einschlag ist ein Verteidiger unentbehrlich, der sowohl das Steuerrecht als auch das Strafprozessrecht beherrscht – denn die Verfahren verlaufen häufig auf beiden Ebenen parallel.
Neben dem Schweigerecht besteht die Möglichkeit, Berichtigungserklärungen nach § 153 AO abzugeben, wenn unrichtige Angaben erkannt werden, bevor ein Strafverfahren eingeleitet ist. Dieser Weg ist klar von der Selbstanzeige nach § 371 AO zu unterscheiden. § 153 AO setzt voraus, dass keine Steuerhinterziehungsvorsatz vorliegt – andernfalls ist er kein geeignetes Instrument und löst stattdessen eine Offenbarung des Sachverhalts aus.
Selbstanzeige nach § 371 AO: Voraussetzungen, Wirkung und Risiken
Die strafbefreiende Selbstanzeige ist eines der bedeutsamsten Instrumente des deutschen Steuerrechts. Sie ermöglicht es dem Täter einer Steuerhinterziehung, durch vollständige Nachholung der korrekten Angaben und Zahlung der hinterzogenen Steuern zuzüglich Zinsen strafbefreiend zu wirken – eine Ausnahme vom Grundsatz der Strafverfolgung, die im internationalen Vergleich einzigartig ist.
Die Anforderungen sind jedoch hoch. Nach § 371 Abs. 1 AO müssen die unrichtigen Angaben vollständig berichtigt oder fehlende Angaben nachgeholt werden – und zwar für sämtliche hinterzogenen Zeiträume und alle unverjährten Steuerarten. Eine Teilselbstanzeige, also die Nacherklärung einzelner Jahre oder einzelner Positionen, ist nach der Reform des § 371 AO im Jahr 2011 nicht mehr strafbefreiend. Unvollständigkeit führt zum vollständigen Wegfall der Strafbefreiungswirkung.
Die Selbstanzeige ist gesperrt, wenn zum Zeitpunkt der Abgabe bereits ein Sperrgrund nach § 371 Abs. 2 AO vorliegt. Relevante Sperrgründe im Betriebsprüfungskontext sind: Bekanntgabe der Prüfungsanordnung für den jeweiligen Sachverhalt (§ 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a AO), Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens (§ 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1b AO) und das Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung (§ 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1c AO). Diese Sperrgründe greifen unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige von ihnen Kenntnis hat.
Daraus folgt ein praktisches Dilemma: Die Selbstanzeige muss abgegeben werden, bevor die Prüfungsanordnung für den betroffenen Zeitraum zugestellt wird. Wer erst dann aktiv wird, wenn der Prüfer vor der Tür steht, hat keine Möglichkeit mehr. Für Geschäftsführer, die erkennen, dass in den zu prüfenden Jahren Fehler unterlaufen sind, besteht folglich dringlicher Handlungsbedarf – wenn nötig im Abstand von Wochen, nicht Monaten.
Bei hinterzogenen Beträgen ab 25.000 € je Tat tritt strafbefreiende Wirkung nur ein, wenn zusätzlich ein Strafzuschlag nach § 398a AO entrichtet wird. Dieser beträgt je nach Betragshöhe zwischen 10 % und 20 % der hinterzogenen Steuer. Die genaue Staffelung und die Berechnung der Bemessungsgrundlage sind im Einzelfall anwaltlich zu klären.
Anwaltliche Begleitung der Betriebsprüfung: Warum steuerrechtliche Beratung allein nicht ausreicht
Viele Geschäftsführer sind der Ansicht, ihr Steuerberater könne eine Betriebsprüfung vollständig begleiten. Das ist für den Regelfall richtig. Doch sobald der Verdacht steuerstrafrechtlicher Verstöße entsteht, ändert sich die Verfahrenslogik grundlegend – und der Steuerberater stößt an berufsrechtliche Grenzen.
Der Steuerberater ist Partei im Steuerverfahren, nicht im Strafverfahren. Er kann Akteneinsicht nur beschränkt nehmen, hat keine Verteidigungsrechte nach StPO und darf im strafrechtlichen Verfahren nicht als Verteidiger auftreten. Mehr noch: Der Steuerberater unterliegt einer eingeschränkten Verschwiegenheitspflicht gegenüber Strafverfolgungsbehörden, was in bestimmten Konstellationen zu Interessenkonflikten führen kann, wenn er sowohl über den Sachverhalt informiert ist als auch vernommen werden soll.
Nach unserer Erfahrung ist die ideale Konstellation eine enge Abstimmung zwischen dem langjährigen Steuerberater des Mandanten und dem spezialisierten Steuerstrafrechtsanwalt. Der Steuerberater kennt die Buchführung, die wirtschaftlichen Hintergründe und die Prüfungshistorie. Der Anwalt strukturiert die Verteidigungsstrategie, koordiniert den Umgang mit Behörden und sichert die prozessualen Rechte des Beschuldigten.
Die Einschaltung eines Strafrechtsanwalts gegenüber dem Finanzamt oder der BuStra signalisiert dabei keine Schuld. Sie ist professionelles Risikomanagement – vergleichbar damit, dass jedes seriöse Unternehmen seine Jahresabschlüsse von einem Wirtschaftsprüfer testieren lässt, unabhängig davon, ob es Unregelmäßigkeiten gibt oder nicht. Eine frühzeitige anwaltliche Mandatierung erhöht die Steuerbarkeit des Verfahrens erheblich.
Aus der Mandatspraxis
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen inhabergeführten Maschinenbauer aus dem süddeutschen Raum. Ausgangslage: Anlässlich einer regulären Außenprüfung für drei Wirtschaftsjahre stellte der Betriebsprüfer Ungereimtheiten bei der Verbuchung von Kundenrabatten fest, die zur Verringerung der steuerpflichtigen Umsätze geführt hatten. Der Prüfer leitete den Sachverhalt intern an die BuStra weiter, ohne den Geschäftsführer unmittelbar zu informieren. Vorgehen: Die Kanzlei übernahm das Mandat auf Empfehlung des Steuerberaters, analysierte die Buchführungsunterlagen auf steuerstrafrechtliche Risiken und klärte, ob die Sperrgründe des § 371 Abs. 2 AO bereits eingetreten waren. Ergebnis: Da die formelle Einleitung des Strafverfahrens noch nicht bekannt gegeben worden war, konnte eine vollständige und fristgerechte Berichtigungserklärung erarbeitet werden, die die strafrechtliche Dimension des Sachverhalts erheblich reduzierte. Das Unternehmen zahlte die Mehrsteuern zuzüglich Zinsen und Strafzuschlag. Ein förmliches Strafverfahren wurde nicht eingeleitet.
Praxischeckliste: Sieben Schritte zum sicheren Verhalten bei der Betriebsprüfung
Dieser Abschnitt fasst die wesentlichen Handlungsschritte zusammen, die Geschäftsführer vor und während einer Betriebsprüfung mit steuerstrafrechtlichem Risikopotenzial berücksichtigen sollten. Die Checkliste ersetzt keine Einzelfallberatung – sie gibt jedoch Orientierung für die erste Reaktion.
- Prüfungsanordnung sorgfältig lesen: Welche Steuerarten, welche Zeiträume, welches Unternehmen sind betroffen? Gibt es Hinweise auf einen über das Steuerverfahren hinausgehenden Zweck? Beachten Sie: Bereits die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung löst einen Sperrgrund für die Selbstanzeige aus – aber nur für die in der Anordnung genannten Steuerarten und Zeiträume.
- Steuerberater und Anwalt frühzeitig einschalten: Informieren Sie Ihren Steuerberater unmittelbar nach Erhalt der Prüfungsanordnung. Prüfen Sie gemeinsam, ob in den zu prüfenden Jahren Sachverhalte vorhanden sind, die steuerstrafrechtlich relevant sein könnten. Ziehen Sie bei konkretem Verdacht ohne Verzug einen spezialisierten Strafrechtsanwalt hinzu.
- Interne Dokumentenvorbereitung: Bereiten Sie die geforderten Unterlagen strukturiert vor. Erstellen Sie eine Dokumentenliste und geben Sie keine Unterlagen heraus, ohne deren Inhalt zu kennen. Jede Übergabe ist schriftlich zu protokollieren.
- Zentralen Ansprechpartner benennen: Nur eine Person – idealerweise der Steuerberater – kommuniziert mit dem Prüfer. Mündliche Erklärungen des Geschäftsführers sind auf das absolut Notwendige zu beschränken. Spontane Erläuterungen zu buchhalterischen Entscheidungen können sich im Nachhinein als selbstbelastend erweisen.
- Prüfungshandlungen beobachten: Achten Sie auf Signale, die auf ein strafrechtliches Interesse hindeuten: ungewöhnlich tiefgehende Befragungen zur Motivation hinter Buchungen, Ausweitung auf nicht in der Prüfungsanordnung genannte Zeiträume, Anwesenheit von BuStra-Beamten. Bei solchen Zeichen: Sofortige anwaltliche Beratung, ggf. Gespräche unterbrechen.
- Berichtigungen und Selbstanzeige prüfen: Wenn erkennbar wird, dass fehlerhafte Angaben in zurückliegenden Erklärungen vorliegen, die Vorsatz indizieren könnten: Klären Sie mit Ihrem Anwalt unverzüglich, ob eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 AO noch möglich ist. Jede Stunde kann entscheidend sein. Die Vollständigkeitsanforderung des § 371 Abs. 1 AO verlangt gründliche Vorbereitung.
- Im Strafverfahren: Schweigen und Akteneinsicht: Sobald das Strafverfahren eingeleitet wurde, gilt: keine Aussage ohne anwaltliche Vorbereitung. Ihr Verteidiger beantragt Akteneinsicht und bewertet auf dieser Grundlage, ob und in welchem Umfang eine Stellungnahme sinnvoll ist. Übereilte Aussagen ohne Kenntnis der Ermittlungsakten sind in keinem Fall ratsam.
Wo steht Ihr Unternehmen gerade? Haben Sie eine Prüfungsanordnung erhalten und erkennen, dass einzelne Buchungsjahre möglicherweise nicht vollständig korrekt sind? Dann ist jetzt der Moment, die Ausgangslage anwaltlich bewerten zu lassen – nicht nach dem ersten Prüfungsgespräch.
Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Konstellationen einer Betriebsprüfung mit steuerstrafrechtlicher Dimension. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der einschlägigen Zeiträume und der geltenden Fristen – insbesondere hinsichtlich Sperrgründen nach § 371 AO. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Festsetzungsverjährung und strafrechtliche Verjährung: Was Geschäftsführer wissen müssen
Ein Aspekt, der in der Beratungspraxis regelmäßig unterschätzt wird, ist das Auseinanderfallen von steuerlicher Festsetzungsverjährung und strafrechtlicher Verjährung. Beide Fristen laufen parallel, folgen aber unterschiedlichen Regeln – und können zu überraschenden Ergebnissen führen.
Im Steuerrecht beträgt die reguläre Festsetzungsverjährung nach § 169 AO vier Jahre. Bei leichtfertiger Steuerverkürzung verlängert sie sich auf fünf Jahre, bei Steuerhinterziehung auf zehn Jahre. Das bedeutet: Eine bewusste Fehldeklaration aus dem Jahr 2016 kann im Jahr 2026 noch steuerlich festgesetzt und gleichzeitig strafrechtlich verfolgt werden.
Die strafrechtliche Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung nach § 370 AO beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB in der Regel fünf Jahre. Bei besonders schwerer Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Abs. 3 AO – etwa bei einer Hinterziehung in großem Ausmaß oder unter Verwendung gefälschter Belege – verlängert sie sich nach § 376 AO auf zehn oder fünfzehn Jahre (im Einzelfall anwaltlich zu prüfen). Wann genau die Verjährung beginnt und durch welche Maßnahmen sie unterbrochen wird, ist komplex und im Einzelfall zu klären.
Für Geschäftsführer folgt daraus: Selbst wenn ein bestimmtes Wirtschaftsjahr steuerlich bereits „abgehakt" erscheint, kann es strafrechtlich noch relevant sein. Und umgekehrt: Selbst wenn die steuerstrafrechtliche Verjährung eingetreten ist, kann das Finanzamt bei zehnjähriger Festsetzungsfrist noch Mehrsteuern festsetzen. Die Kombination beider Verjährungsregime verlangt eine differenzierte Analyse für jeden Zeitraum und jede Steuerart.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Verjährungsrechts. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der einschlägigen Zeiträume, Sachverhalte und der hierauf anwendbaren Sonderregeln. Zur Klärung, welche Verjährungsfristen in Ihrer Situation anwendbar sind, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen: Steuerstrafrechtliche Risiken bei der Betriebsprüfung
Ab wann wird aus einer Betriebsprüfung ein Strafverfahren?
Ein Strafverfahren beginnt, sobald der Betriebsprüfer Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat erkennt und den Sachverhalt nach § 397 AO an die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) weiterleitet. Dieser Übergang erfolgt oft intern und wird dem Steuerpflichtigen nicht immer unmittelbar mitgeteilt. Ab diesem Moment gelten die Rechte und Pflichten der Strafprozessordnung, insbesondere das Schweigerecht des Beschuldigten. Geschäftsführer sollten daher frühzeitig anwaltlichen Rat einholen, wenn die Prüfung ungewöhnlich intensive Züge annimmt.
Kann ich noch eine Selbstanzeige stellen, wenn die Betriebsprüfung bereits begonnen hat?
Das hängt von den Sperrgründen des § 371 Abs. 2 AO ab. Bereits die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung sperrt die Selbstanzeige für die betroffenen Steuerarten und Zeiträume. Sind andere Zeiträume oder Steuerarten noch nicht von der Anordnung erfasst, kann eine Teilselbstanzeige für diese noch möglich sein – allerdings nur unter strikter Beachtung des Vollständigkeitsgebots. Die genaue rechtliche Situation ist im Einzelfall unverzüglich anwaltlich zu klären; jeder Zeitverlust kann die Optionen weiter verengen.
Muss der Geschäftsführer persönlich für Steuerhinterziehungen des Unternehmens haften?
Ja, in erheblichem Umfang. Der Geschäftsführer handelt nach § 34 AO als gesetzlicher Vertreter und ist für die steuerlichen Pflichten des Unternehmens persönlich verantwortlich. Steuerstrafrechtliche Vorwürfe richten sich daher in aller Regel unmittelbar gegen ihn, nicht gegen die Gesellschaft. Eine gesellschaftsrechtliche Haftungsbeschränkung – etwa durch die GmbH-Struktur – schützt nicht vor persönlicher strafrechtlicher Verantwortung. Dies gilt auch, wenn die fehlerhafte Deklaration von Mitarbeitern oder dem Steuerberater vorbereitet wurde, sofern der Geschäftsführer die Erklärung unterzeichnet hat.
Was kostet eine anwaltliche Begleitung der Betriebsprüfung?
Die Vergütung richtet sich nach dem Umfang und der Komplexität des Mandats. Möglich sind eine Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG (Stunden- oder Pauschalhonorar) oder die gesetzlichen Gebühren nach RVG. Bei steuerstrafrechtlichen Mandaten bietet ein Pauschalhonorar oft Planungssicherheit; für sehr umfangreiche Verfahren ist ein Stundenhonorar üblich. Konkrete Angaben zu Kostenrahmen macht die Kanzlei auf Grundlage Ihrer Unterlagen. Sprechen Sie uns an: info@brandtfalk.com.
Wie lange kann das Finanzamt zurückliegende Jahre noch prüfen?
Die steuerliche Festsetzungsverjährung beträgt nach § 169 AO regulär vier Jahre, bei leichtfertiger Steuerverkürzung fünf Jahre und bei Steuerhinterziehung zehn Jahre. Das Finanzamt kann also bei Verdacht auf bewusste Fehldeklaration bis zu zehn Jahre in die Vergangenheit zurückgreifen. Strafrechtlich gelten abweichende, im Einzelfall längere Fristen. Für welche Zeiträume konkret Risiken bestehen, ist im Einzelfall anwaltlich zu bewerten.
Darf ich als Geschäftsführer gegenüber dem Betriebsprüfer schweigen?
Im steuerlichen Außenprüfungsverfahren besteht grundsätzlich eine Mitwirkungspflicht nach § 90 AO. Sobald jedoch ein steuerstrafrechtlicher Verdacht besteht und das Strafverfahren eingeleitet ist, gilt das strafrechtliche Schweigerecht nach § 136 StPO. In der Praxis ist die Abgrenzung oft fließend: Mündliche Erläuterungen, die vor Einleitung des Strafverfahrens gemacht werden, können als Beweismittel verwertet werden. Deshalb gilt: Spontane mündliche Aussagen gegenüber dem Prüfer immer mit dem Anwalt abstimmen.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.